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Entscheid

UV.2004.00237

Invaliditätsbemessung; Invalideneinkommen; Tabellenlohn; fehlende Grundlage für Bezugnahme auf den Durchschnittslohn innerhalb eines bestimmten Wirtschaftszweigs.

29. Juni 2006Deutsch18 min

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Sachverhalt

im Übrigen auf die im vorliegenden Zusammenhang einschlägigen Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Dezember 2004 (Urk. 15/16) zu verweisen ist (insbesondere S. 15 f. Erw. 4.2.5-8);

in weiterer Erwägung, dass

die Beschwerdegegnerin zunächst von einem im Jahr 2000 erzielten Verdienst von Fr. 41'600.-- ausging und unter Hinzurechnung der Nominallohnentwicklung per 2003 ein Valideneinkommen von Fr. 44'880.-- ermittelte (Urk. 2 = 7/96, je S. 9 Erw. 5d.aa),

sie alsdann - gestützt auf das Gutachten der Klinik C.___ vom 18. Juli 2003 (Urk. 7/69 = 15/6/50/2) - von einer medizinisch-theoretisch 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ausging (körperlich leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeit mit seltenen Gewichtsbelastungen bis maximal 12.5 kg),

sie schliesslich in beruflich-erwerblicher Hinsicht unter Bezugnahme auf mögliche Verweisungstätigkeiten (wie Arbeit als Telefonistin, einfache Büroarbeiten bei Versicherungen oder Banken, Mitarbeit im Gesundheits- und Sozialwesen, sonstige öffentliche und private Dienstleistungen, einfache Montagearbeiten, Textilverarbeitung und so weiter), gestützt auf lohnstatistische Angaben (vom Bundesamt für Statistik [BFS] herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE]) und unter Berücksichtigung verdienstmindernder (Ausbildung) wie -erhöhender (Alter, Nationalität, Region) Faktoren sowie eines leidensbedingten Abzugs (10 %) ein zumutbarerweise erzielbares (rentenausschliessendes) Invalideneinkommen von Fr. 51'408.65 ermittelte (eventuell Fr. 42'840.55 bei Berücksichtigung eines maximalen leidensbedingten Abzugs von 25 % [statt 10 %]; Urk. 2 = 7/96, je S. 9 f. Erw. 5d.bb und 5d.dd),

sie hieran im Beschwerdeverfahren weiterhin festhält (Urk. 6 und 28; vgl. Urk. 29/1-2 [auch unter Urk. 12 und 15/18]),

die Beschwerdeführerin demgegenüber das in medizinisch-theoretischer Hinsicht unterstellte Restleistungsvermögen in Frage stellt und stattdessen - unter Verweis auf das Gutachten der Klinik E.___ vom 11. März 2003 (gezeichnet: Dr. med. F.___, Rheumatologie, Urk. 15/6/9) - eine Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsadaptierten Tätigkeit von bloss 50 % annimmt sowie in beruflich-erwerblicher Hinsicht - unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen von Dr. phil. G.___, '___', '___', vom 20. Januar 2004 [Urk. 15/6/16 Beilage] und 6. August 2004 [Urk. 3/2 = 15/13]) - von einem realisierbaren Einkommen von bestenfalls Fr. 17'760.-- ausgeht (Urk. 1 und 20);

in weiterer Erwägung, dass

das hiesige Gericht im rechtskräftigen IV-Urteil vom 6. Dezember 2004 (Urk. 15/16) - unter Miteinbezug der Akten des vorliegenden Verfahrens (S. 19 Erw. 5.1) - erwog:

- das Valideneinkommen habe sich per 2001 auf jährlich Fr. 41'600.-- (= Fr. 3'200.-- x 13) belaufen, womit aufgerechnet auf das Jahr 2003 unter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Lohnentwicklung (BGE 129 V 408) ein anrechenbares Valideneinkommen von rund Fr. 43'250.-- (~ Fr. 41'600.-- : 2245 Pkte. x 2334 Pkte.; Die Volkswirtschaft 10-2004 S. 91 Tabelle B 10.3) resultiere (S. 20 Erw. 5.4)

- die - inhaltlich zusammenfassend wiedergegebene (S. 20 ff. Erw. 5.5.2) - Expertise von Dr. D.___ von der Klinik C.___ vom 18. Juli 2003 (Urk. 7/69 = 15/6/50/2) - welche für die streitigen Belange umfassend sei, auf sorgfältigen eigenen rheumatologisch-orthopädischen, neurologischen und ergonomischen Untersuchungen beruhe und sowohl die medizinischen Vorakten (insbesondere die Befunde der bis dahin getätigten konventionell-röntgenologischen, computer- und magnetresonanztomographischen Abklärungen, aber auch Operations-, Behandlungs- und Untersuchungsberichte [Spital H.___, Dr. med. I.___, Arzt für Innere Medizin, '___', Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, '___', Klinik K.___, Klinik L.___, Klinik E.___]) als auch die von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitseinschränkungen berücksichtige - alle rechtsprechungsgemäss für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erforderlichen Kriterien (vgl. BGE 125 V 352 ff. Erw. 3a und b) erfülle, insbesondere in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchte sowie in den darin gezogenen Schlussfolgerungen - namentlich angesichts der beiliegenden Unterlagen betreffend die Evaluation der funktionellen Belastbarkeit (detaillierter Ergonomiebericht, samt Testdaten und Belastbarkeitswerten sowie Schlussfolgerungen und Empfehlungen) - begründet sei, weshalb darauf abgestellt werden könne (S. 23 Erw. 5.5.3)

- die von der Beschwerdeführerin gegen das fragliche Gutachten erhobenen Einwendungen dessen Beweiskraft nicht nachhaltig zu erschüttern vermöchten (S. 23 ff. Erw. 5.5.4), womit in medizinischer Hinsicht vom gutachterlich formulierten Restleistungsprofil (Zumutbarkeit der ganztägigen Verrichtung einer körperlich leichten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzend zu verrichtenden Tätigkeit, mit seltenen Gewichtsbelastungen bis maximal 12.5 kg und ohne Knien, wiederholte Kniebeugen, Hockestellung und Leiternsteigen) auszugehen sei - welches sich im Übrigen in den wesentlichen Zügen mit dem seitens der Klinik L.___ am 6. November 2001 formulierten Zumutbarkeitskatalog decke (Urk. 15/6/12 Beilage) - und sich weitere medizinische Abklärungen - etwa in Form einer beschwerdeweise beantragten orthopädischen Begutachtung - erübrigten, da hiervon keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten seien (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; S. 25 f. Erw. 5.5.5),

besagtes Urteil zwar in Bezug auf die vorliegende unfallversicherungsrechtliche Streitsache keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. Urk. 13 und 15/16), auf die den Parteien bekannten dortigen Erwägungen - soweit einschlägig und hier relevant - aber ohne weiteres verwiesen werden kann,

die Beschwerdeführerin das sozialversicherungsgerichtlich per 2003 auf Fr. 43'250.-- festgesetzten Valideneinkommen replicando nicht beanstandet (Urk. 20; vgl. noch Urk. 1) und sich die Beschwerdegegnerin der sozialversicherungsgerichtlichen Berechnung duplicando anschliesst (Urk. 28 S. 5),

sich die sozialversicherungsgerichtliche Einschätzung des medizinisch-theoretischen Restleistungsvermögens mit derjenigen der Beschwerdegegnerin deckt (insbesondere Urk. 28 S. 3),

die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren weder beschwerdeweise (Urk. 1) noch replicando (Urk. 20) etwas vorbringt, was vom hiesigen Gericht in seinem Urteil vom 6. Dezember 2004 (Urk. 15/16) in medizinischer Hinsicht nicht bereits berücksichtigt worden wäre, und bezüglich des mit Eingabe vom 23. Mai 2006 (Urk. 23) nachgebrachten Berichts von Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 13. Mai 2006 (Urk. 24) einerseits darauf hinzuweisen ist, dass nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem zur Zeit des Entscheiderlasses gegebenen Sachverhalt zu beurteilen ist (vorliegend: 10. Juni 2004; BGE 121 V 366 Erw. 1b, mit Hinweisen) und Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein sollen (BGE 130 V 140 Erw. 2.1, mit Hinweis), und sich anderseits ergibt, dass psychische Implikationen - mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 28 S. 3) - von vornherein als inadäquat und folglich unfallfremd und für die vorliegende Beurteilung irrelevant zu qualifizieren wären (vgl. vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b und 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung),

das hiesige Gericht im rechtskräftigen Urteil vom 6. Dezember 2004 (Urk. 15/16) - widerum unter Miteinbezug der Akten des vorliegenden Verfahrens (S. 19 Erw. 5.1) - weiter erwog, dass:

- eine wirtschaftliche Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem als ausgeglichen zu unterstellenden Arbeitsmarkt grundsätzlich möglich sei, wobei das Vorhandensein einer realistischen Verwertungsmöglichkeit - nebst den insoweit aussagekräftigen DAP-Blättern (Nrn. 656, 1177 und 3710 [Urk. 15/6/43]; vgl. auch Urk. 15/6/34) - auch durch die von der Beschwerdeführerin selbst ins Recht gelegte Bestätigung von Dr. G.___ vom 6. August 2004 (Urk. 3/2 = 15/13) unterlegt werde, wonach selbst unter den tatsächlichen, gegenwärtig angespannten Arbeitsmarktbedingungen eine Verwertung noch denkbar erscheine, und im Übrigen der theoretisch-abstrakt als ausgeglichen verstandene Arbeitsmarkt definitionsgemäss von seiner Struktur her auch für intellektuell weniger begabte Versicherte einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen halte (S. 26 f. Erw. 5.6.2)

- mangels heranziehbarer konkreter beruflich-erwerblicher Situation und gangbarer Bezugnahme auf hinreichende DAP-Blätter (Nrn. 656, 1177 und 3710; Urk. 15/6/43; BGE 129 V 472) zur Ermittlung des anrechenbaren Invalideneinkommens von den statistischen Tabellenlöhnen gemäss LSE auszugehen sei (S. 27 Erw. 5.6.3)

- laut Tabelle A1 der LSE 2000 der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Frauen im privaten Sektor im Jahr 2000 für eine 40-Stundenwoche Fr. 3'658.-- betragen habe, was aufgerechnet auf eine betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2001 von 41.7 Stunden und lohnentwicklungsbereinigt per 2001 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 46'900.-- ergebe (~ Fr. 3'658.-- : 40 x 41.7 x 12 + 2.5 %; vgl. Die Volkswirtschaft 10/2004 S. 90 Tabelle B9.2 und S. 91 Tabelle B10.2; S. 27 Erw. 5.6.4)

- ein Abzug vom Tabellenlohn unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkung in Betracht falle, weil die Beschwerdeführerin schwerere Arbeiten nicht mehr ausüben könne und für sie nurmehr sehr leichte bis leichte, vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeiten, mit der Möglichkeit zu Positionswechseln, in Frage kämen, und die Beschwerdeführerin zudem zuletzt in einem langjährigen Arbeitsverhältnis (seit 1994) gestanden habe und in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit als Neueinsteigerin wohl gewisse Lohneinbussen werde in Kauf nehmen müssen (S. 27 Erw. 30), wogegen sich die weiteren Merkmale wie Alter (geb. 1956), Nationalität/Aufenthaltskategorie (eingebürgerte Schweizerin) nicht wesentlich auf den Lohn auswirken dürften und auch die fehlende berufliche Ausbildung und die eingeschränkten Sprachkenntnisse grundsätzlich ohne Bedeutung blieben, da Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge (S. 27 f. Erw. 5.6.4)

- im Hinblick auf einen Abzug vom Tabellenlohn weiter das in der angestammten gastgewerblichen Tätigkeit trotz langjährigem Arbeitsverhältnis (leicht) unterdurchschnittliche Lohnniveau zu beachten sei (2.8 % = 100 % : Fr. 42'800.-- [~ Fr. 3'302.-- : 40 x 42.2 x 12 + 2.4 %] x Fr. 1'200.-- [= Fr. 42'800.-- - Fr. 41'600.--]; vgl. LSE 2000 Tabelle A7 Ziff. 37; Die Volkswirtschaft 10/2004 S. 90 Tabelle B9.2 und S. 91 Tabelle B10.2) und ferner auch die offenkundig rudimentären persönlichen Ressourcen nicht ausser Acht gelassen werden dürften (wobei sich die Beschwerdeführerin laut EFL-Bericht etwa als unfähig erwiesen habe, Hinweise betreffend einer ergonomischeren Arbeitsweise umzusetzen, was auf bescheidene kognitive Fähigkeiten der stets als Küchenhilfskraft beschäftigt gewesenen Beschwerdeführerin schliessen lasse (S. 28 Erw. 5.6.4)

- alles in allem ein Abzug von insgesamt 20 % gerechtfertigt sei, womit per 2001 ein Invalideneinkommen von Fr. 37'520.-- (= Fr. 46'900.-- x 0.8) resultiere und sich verglichen mit dem Valideneinkommen im Jahr 2001 von Fr. 41'600.-- ein Invaliditätsgrad von 9.81 % (= 100 % : Fr. 41'600.-- x Fr. 4'080.-- [= Fr. 41'600.-- - Fr. 37'520.--]) ergebe (S. 28 Erw. 5.6.4)

- sich bezogen auf das Jahr 2003 hinsichtlich des Invalideneinkommens ergebe, dass gemäss Tabelle A1 der LSE 2002 der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Frauen im privaten Sektor im Jahr 2002 für eine 40-Stundenwoche Fr. 3'820.-- betragen habe, womit aufgerechnet auf eine betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2003 von 41.7 Stunden und lohnentwicklungsbereinigt per 2003 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 48'460.-- resultiere (~ Fr. 3'820.-- : 40 x 41.7 x 12 + 1.4 %; vgl. Die Volkswirtschaft 10/2004 S. 90 Tabelle B9.2 und S. 91 Tabelle B10.2; S. 28 Erw. 5.6.4)

- sich das anrechenbare Invalideneinkommen unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % auf Fr. 38'768.-- belaufe, was verglichen mit dem für das Jahr 2003 auf Fr. 43'250.-- zu veranschlagenden Valideneinkommen zu einem Invaliditätsgrad von 10.36 % (= 100 % : Fr. 43'250.-- x Fr. 4'482.-- [= Fr. 43'250.-- - Fr. 38'768.--]) führe (S. 28 Erw. 5.6.4)

- nach den anerkannten Regeln der Mathematik gerundet (BGE 130 V 121) mithin sowohl per 2001 als auch per 2003 ein Invaliditätsgrad von 10 % resultiere (S. 28 Erw. 5.6.4)

- sich die von der Beschwerdeführerin unter Berufung auf Dr. G.___ ins Feld geführten Lohndaten auf die tatsächliche, derzeit angespannte Arbeitsmarktsituation bezögen und somit an der Sache vorbeigingen (S. 29 Erw. 5.7.2)

- soweit vom Unfallversicherer auf spezifische Verdienstmöglichkeiten im Bereich kaufmännisch-administrativer Tätigkeiten oder Sekretariats- und Kanzleiarbeiten Bezug genommen werde, dies die persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin offenkundig übersteige (S. 29 Erw. 30),

die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren in beruflich-erwerblicher Hinsicht nichts vorbringt, was vom hiesigen Gericht im Urteil vom 6. Dezember 2004 (Urk. 15/16) ausser Acht gelassen worden wäre (Urk. 1 und 20; vgl. Urk. 23),

bei der Ermittlung des anrechenbaren Invalideneinkommens anhand statistischer Tabellenlöhne praxisgemäss die in Tabelle TA1 der LSE publizierten Werte (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor) heranzuziehen sind und vorliegend für das von der Beschwerdegegnerin postulierte Ausweichen auf eine regionale Referenzgrösse (wohl Tabelle TA13 "Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich] nach Grossregionen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") die Grundlage fehlt, zumal die Beschwerdegegnerin wohl kaum bereit wäre, auf ihre Invaliditätsbemessung bei einem Wegzug der Beschwerdeführerin aus der einkommensstärkeren Grossregion Zürich zurückzukommen (Urk. 28 S. 4 f.),

es sich im Übrigen zwar durchaus rechtfertigen kann, statt auf den Durchschnittslohn innerhalb eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder eines Teils hiervon (Tabelle TA1 der LSE) auf denjenigen für eine bestimmte Tätigkeit (Tabelle TA7 der LSE) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt, indessen bei einer Bezugnahme auf Tabelle TA13 der LSE nicht nur das Invalideneinkommen ausgehend von der regionalen Referenzgrösse zu ermitteln, sondern auch die Marktüblichkeit des Valideneinkommens entsprechend zu überprüfen wäre, mit der Folge, dass der Invaliditätsgrad derselbe bliebe, wie wenn auf die gesamtschweizerische Statistik gemäss TA1 oder TA7 der LSE abgestellt würde,

daran festzuhalten ist, dass sich eine Bezugnahme auf spezifische Verdienstmöglichkeiten im Bereich kaufmännisch-administrativer Tätigkeiten oder Sekretariats- und Kanzleiarbeiten aufgrund der offenkundig beschränkten persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin verbietet,

im Übrigen kein Anlass besteht, auf den im Urteil vom 6. Dezember 2004 (Urk. 15/16) auf 20 % veranschlagten Abzug zurückzukommen, womit es bei dem vormals ermittelten Invaliditätsgrad von rund 10 % bleibt,

das Ergebnis der Invaliditätsbemessung einer Plausibilitätsprüfung anhand der neuerdings für 2004 publizierten statistischen Lohn- und Arbeitszeitdaten standhält (~ 11 % = 100 % : Fr. 43'730.-- [= Fr. 41'600.-- : 2245 Pkte. x 2360 Pkte.] x Fr. 4'862.-- [= 43'730.-- - Fr. 38'868.-- {= Fr. 3'893.-- : 40 h x 41.6 h x 12 Mte. x 0.8}]; vgl. Die Volkwirtschaft 6-2006 S. 86 f. Tabellen B9.2, B10 und B10.3);

weshalb

in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung seit dem 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 10 % hat,

keine Kosten zu erheben sind und die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zur Zahlung einer angemessenen Prozessentschädigung an die anwaltliche vertretene Beschwerdeführerin zu verhalten ist (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]; Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit § 33 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] und § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]);

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung seit dem 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 10 % hat.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

- Bundesamt für Gesundheit (BAG)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).