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Entscheid

UV.2004.00295

Friststillstand bei nach Monaten berechneten Beschwerdefristen, Fristversäumnis, Fristwiederherstellung

27. September 2005Deutsch10 min

Source webgate.cloud

Sachverhalt

1. Die am 27. Januar 2005 angeordnete Sistierung wird aufgehoben.

2 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Verfahren ist kostenlos.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

Erwägungen

- Rechtsanwältin Manuela Schiller

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

5.

Gegen diesen Entscheides kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).