Lexipedia

Entscheid

UV.2005.00393

Wiedererwägung und Revision eines rechtskräftigen unfallversicherungsrechtlichen Leistungseinstellung.

20. Juni 2006Deutsch17 min

Source webgate.cloud

Sachverhalt

im Bericht von Dr. B.___ vom 24. April 1998 (Urk. 10/8) von einem Supinationstrauma am linken Fuss und einer Kontusion des linken Arms (infolge korrigierender Abstützung auf die linke Hand) im Zusammenhang mit dem Sturz vom 8. Februar 1997 die Rede war (S. 1),

darin alsdann folgende subjektiven Beschwerdeangaben, erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen vermerkt waren (S. 1 f.):

- Schulter- und Brustschmerzen (links; "erbärmlich")

- Zervikobrachialsyndrom (links)

- Zervikolumbalsyndrom

- Thorakovertebralsyndrom

- Panverebralsyndrom

- Torticollis

- Lumbalgie

- BWS-Kyphoskoliose

- Beckenschiefstand (höher links)

- Diskopathie L5/S1

- Ischialgie L5/S1 (bis zur Wade mit leichter Hyposensibilität am ganzen linken Aussenbein)

- Angst (um Arbeitsstelle)

- Schwäche (allgemein)

- Müdigkeit (extrem)

- Symptomausweitung ("beispiellos"; zufolge totaler familiär-sozialer Überforderung/Überlastungssituation),

Dr. D.___ im Bericht vom 5. Mai 1998 (Urk. 10/10) zusätzlich einen Weichteilrheumatismus erwähnt hatte (vgl. auch Röntgenbefund von Dr. E.___ gemäss Bericht vom 21. Mai 1997 [unter Urk. 10/11] und Zeugnis von Dr. D.___ vom 9. Juli 1998 [Urk. 10/13]),

Kreisarzt Dr. F.___ im Bericht vom 3. August 1998 (Urk. 10/16) Beschwerdeangaben über Krampfadern am linken Bein (mit positionsabhängiger Schwellungstendenz), zeitweises Ameisenlaufen medial am linken proximalen Unterschenkel (zeitweilig mit roten Flecken), zunehmende thorakale Schmerzen, Kopfschmerzen, Schmerzen in der linken Brust sowie zervikal, extreme Nervosität, Schlafstörungen und starkes Schwitzen vermerkt hatte (S. 2),

Dr. H.___ keine von den dokumentierten Voruntersuchungen wesentlich abweichenden klinischen Befunde erheben konnte (Urk. 3/1 = 10/30 = 10/41, je S. 2 und 3) und das von ihm durchgeführte Schädel-MRI einen normalen Befund erbrachte (je S. 3 und 4),

sich aus der von ihm beschriebenen ausgeprägten myofaszialen Symptomatik (Urk. 3/1 = 10/30 = 10/41, je S. 2 und 3) keine revisionsbegründende neue Tatsache ableiten lässt, zumal Verspannungen, Verhärtungen und Druckdolenzen sowie Bewegungseinschränkungen bereits früher erhoben worden waren (vgl. Urk. 10/16 S. 3),

die von Dr. H.___ veranlasste CT-Untersuchung der HWS zu keinen im Hinblick auf die Beurteilung der Unfallkausalität erheblich neuen Erkenntnissen führte, indem sich der Arzt nirgends ausdrücklich für eine traumatische Genese der beschriebenen, gemeinhin als degenerativ bedingt erklärbaren Veränderungen aussprach (je S. 3 und 4), was aber ohnehin lediglich eine Neubewertung bereits bekannter Tatsachen darstellen würde, da bereits die Dres. B.___ und D.___ auf anhaltende HWS-Beschwerden (Nackenschmerzen, Torticollis) aufmerksam gemacht hatten (Urk. 10/8 S. 2 und 10/10) und allein der Umstand, dass deren Bedeutung - weil allenfalls unterschätzt - röntgenologisch nicht näher abgeklärt wurde (im Unterschied zum LWS- und BWS-Bereich; vgl. unter Urk. 10/11), keinen Revisionstatbestand begründet, weil eine allfällige unzutreffende Würdigung der an sich schon damals bekannt gewesenen Symptomatik dafür nicht ausreicht,

hinsichtlich der gegenüber Dr. H.___ erwähnten und von diesem mittels EEG im Sinne einer vertebrobasilären Symptomatik objektivierten Seh- und Bewusstseinsstörungen (Urk. 3/1 = 10/30 = 10/41, je S. 3 und 4) darauf hinzuweisen ist, dass diese Beeinträchtigungen nach eigener Schilderung der Beschwerdeführerin erstmals im Sommer 2001 aufgetreten sein sollen (je S. 3) und bei einer erst nach Jahren geklagten Symptomatik eine blosse Verdachtsdiagnose (der entsprechende Befund wurde von Dr. H.___ ausdrücklich als noch zu kontrollieren deklariert; je S. 4) nicht genügt, um die Entscheidgrundlagen des Vorverfahrens objektiv als mangelhaft erscheinen zu lassen, zumal angesichts der vorliegend weitgehend unauffälligen neurologischen und fehlenden neuropsychologischen Befundung,

die von Dr. I.___ wiedergegebenen subjektiven Beschwerdeschilderungen (Ängste, Traurigkeit, Müdigkeit, Schwindel, Wärmegefühl/Schwitzen, allseitige Schmerzen, insbes. im Kopf-, Nacken- und Schulterbereich sowie im linken Bein; Urk. 3/2 = 10/31 = 10/40, je S. 3) und eigenen Wahrnehmungen (feuchte Hände, Weinen, generelle affektive Labilisierung; je S. 4) nicht wesentlich über die früher dokumentierten Befindlichkeitsangaben hinausgehen (vgl. insbes. Urk. 10/16 S. 2 und 4),

der Psychiater ausdrücklich betonte, dass die vorgefundenen psychischen Störungen nicht im Vorfall vom 8. Februar 1997, sondern in der leidvollen und belastenden Lebensgeschichte wurzeln würden (Urk. 3/2 = 10/31 = 10/40, je S. 5), womit die von Kreisarzt Dr. F.___ vertretene (Urk. 10/16) und von der Beschwerdegegnerin vormals übernommene Ansicht bestätigt wird, das Ereignis vom 8. Februar 1997 stelle gleichsam bloss den zeitlichen Auslöser einer längst angelegten schweren psychischen Dekompensation dar, welche letztlich entscheidend zum vorliegenden Beschwerdebild beigetragen habe, womit ein anspruchsbegründender Zusammenhang ausser Betracht falle,

diese durch die neu aufgelegten medizinischen Unterlagen nicht nachhaltig erschütterte Schlussfolgerung im Übrigen auch durch das zutage getretene übersteigerte Kausalitätsbedürfnis (vgl. dazu Urk. 10/16 S. 4) gestützt wurde und zudem dadurch untermauert wird, dass die Beschwerdeführerin laut Arbeitgeber bereits vor dem 8. Februar 1997 zahlreiche Arbeitsplatzabsenzen aufgewiesen haben soll (Urk. 10/12 S. 2), was für einen bereits vor dem Ereignis vom 8. Februar 1997 überhand nehmende psychische Problematik spricht,

allein der Umstand, dass die bereits früher konstatierten, jedoch nicht näher abgeklärten massiven psychischen Störungen von Dr. I.___ einer konkreten psychiatrischen Diagnose zugeordnet worden sind, keine neue, erhebliche und damit revisionsbegründende Tatsache darstellt,

selbst wenn die in den eingereichten medizinischen Unterlagen enthaltenen Befunde und Diagnosen als neue Tatsache gewertet würden, die Revisionsvoraussetzungen nicht gegeben wären, weil nicht angenommen werden kann, dass entsprechende Beweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bereits im früheren Verfahren hätten erbracht werden können, da die seinerzeit von einem Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin mit dem Rückzug (Urk. 10/27) ihrer Einsprache (Urk. 10/20) auf Durchführung der zunächst angeregten weiteren Abklärungen, namentlich der HWS-Problematik (Urk. 10/24), bewusst verzichtete, wobei sie sich bis dahin ohnehin nie auf Hirnleistungsstörungen berufen hatte und beschwerdeweise ihre bereits vorbestandenen psychischen und psycho-sozialen Probleme einräumt (Urk. 1 S. 2),

weiter zu beachten ist, dass die Anmeldung bei der Invalidenversicherung bereits vor der Unfallmeldung erfolgt war (vgl. Urk. 10/8 S. 2) und schon eine im Nachgang zur Leistungsabweisung durch die Beschwerdegegnerin Ende 1998 durchgeführte Exploration durch Dr. med. J.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', folgende Diagnose ergeben hatte (resümiert im Bericht von Dr. I.___ vom 12. August 2002 [Urk. 3/2 = 10/31 = 10/40] S. 2):

"Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD F45.4) mit Anpassungsstörung (ICD F43.2) und depressiv gefärbter, agitierter Angststörung gemischt (ICD F41.2), ins. aber gekoppelt mit neurasthenischer Entspannungshemmung (ICD F48.0) und "Burn-out"-Syndrom (ICD Z73.9)",

Dr. J.___ die von den Dres. B.___ und F.___ erwähnte vorbestandene chronische Überforderungssituation bestätigt hatte (Urk. 3/2 = 10/31 = 10/40, je S. 2),

die materiellen Revisionsvoraussetzungen demnach nicht gegeben sind, womit die formelle Frage der Fristwahrung (Urk. 1 S. 2, 2 = 10/47, je S. 4 Erw. 3b, und 9 S. 7 f. Ziff. III/11.3) offen bleiben kann,

der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Interessen vormals nicht genügend wahrnehmen können (Urk. 1 S. 2), im Zusammenhang mit der vorliegenden Beurteilung von vornherein fehl geht, wobei im Übrigen eine seinerzeitige rechtskundige Vertretung durch Rechtsanwalt Tandler in dem zur rechtskräftigen Leistungsablehnung führenden Verwaltungs-/Einspracheverfahren aktenkundig ist (Urk. 10/20, 10/22 und 10/24-27),

den von der Beschwerdeführerin an die Adresse von Dr. J.___ gerichteten Vorwürfen (Urk. 1 S. 2) nicht weiter nachgegangen zu werden braucht, zumal die Beschwerdegegnerin zu keiner Zeit auf eine entsprechende Beurteilung abgestellt hat (das entsprechende Gutachten ist offenbar erst nach Erledigung des Unfallversicherungsverfahrens ergangen; s. Urk. 3/2 = 10/31 = 10/40, je S. 2; vgl. Urk. 10/1-28), wobei sich die Beurteilungen der Dres. J.___ und I.___ ohnehin nur in der Einschätzung des Restleistungsvermögens unterscheiden und die Frage der Arbeits(un)fähigkeit im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle spielt,

zu Weiterungen (wie etwa in Form einer polydisziplinären Begutachtung oder Einholung eines Berichts von Dr. B.___; Urk. 1 S. 3) nach dem Gesagten kein Anlass besteht;

weshalb die Beschwerde abzuweisen ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- W.___

- Rechtsanwalt Mathias Birrer

- Bundesamt für Gesundheit (BAG)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).