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Entscheid

UV.2006.00303

Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Rückweisung zur rechtskonformen Eröffnung an die mitbetroffene Krankenversicherung.

20. November 2006Deutsch6 min

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Sachverhalt

im vorliegenden Fall kein Grund ersichtlich ist, weshalb das hiesige Gericht die von der Beschwerdegegnerin zu vertretenden und laut ihrer Eingabe vom 6. November 2006 (vgl. Urk. 12) bewusst begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs des mitbetroffenen Krankenversicherers durch gerichtliche Beiladung heilen sollte,

die Beschwerdegegnerin zudem die gerichtliche Aufforderung, sich darüber zu äussern, was sie unternommen habe, um allfällig mitbetroffene Sozialversicherer ausfindig zu machen (Urk. 10), ignoriert hat (vgl. Urk. 12), woraus zu schliessen ist, dass kein Versuch unternommen wurde, die Krankenversicherung des Beschwerdeführers zu eruieren,

nach dem Gesagten der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ordnungsgemässen Eröffnung des Einspracheentscheids zurückzuweisen ist,

ausgangsgemäss die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

vorliegend nach Berücksichtigung aller Umstände eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juli 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG

- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

- Bundesamt für Gesundheit

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).