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Entscheid

UV.2007.00123

Zumutbarkeit einer Hüftoperation; Weigerung, sich einer zumutbaren Operation zu unterziehen; Schadenminderungspflicht; Bedenkzeit; Verfahren.

25. Januar 2009Deutsch6 min

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Sachverhalt

im Übrigen - angesichts der Entwicklungen der medizinischen Wissenschaften - noch völlig offen ist, wie lange dereinst (in fünfzehn oder mehr Jahren) die durchschnittliche Lebensdauer von Hüftprothesen sein wird, weshalb der sinngemässe Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie sich im Abstand von jeweils 15 Jahren bis ins hohe Alter hinein einer stetigen Abfolge von Hüftoperationen zu unterziehen hätte, ebenso ins Leere zielt wie ihre Überlegungen zur Verhältnismässigkeit einer dritten Hüftgelenksimplantation angesichts der überhaupt in Betracht fallenden Rentenleistungen (Urk. 1 S. 6),

aus den Akten weiter ersichtlich ist, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin - wie in Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgesehen - auf die Folgen ihrer Weigerung, sich einer zumutbaren Operation zu unterziehen, hingewiesen hat (vgl. Urk. 8/K11) und die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 (Urk. 8/K13) an ihrer Weigerung festhielt, weshalb sich die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin auch in formeller Hinsicht als rechtens erweist,

sich nach dem Gesagten die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, ihre Leistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG einzustellen, weil sich die Beschwerdeführerin weigerte, sich einer zumutbaren Operation zu unterziehen, als gesetzeskonform erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).