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Entscheid

UV.2007.00375

Bemessung des Invaliditätsgrades mittels DAP; Zulässigkeit und Voraussetzungen. - BGE 8C_790/2009

29. Juni 2009Deutsch8 min

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Sachverhalt

im höchstrichterlichen Leitentscheid BGE 129 V 472 folgende Prämissen formuliert wurden, damit der Invalidenlohn auf der Grundlage von DAP-Löhnen ermittelt werden kann:

„Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben. Ist die SUVA nicht in der Lage, den erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen zu genügen, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden.“

gemäss höchstrichterlicher Praxis bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile Abzüge vom System der DAP her nicht sachgerecht und auch nicht zulässig sind (BGE 129 V 482 Erw. 4.2.3; jüngst bestätigt im Urteil vom 15. Mai 2009 in Sachen P. gegen AXA Versicherungen AG,8C_83/2009, Erw. 4.2.1),

die Beschwerdegegnerin zur Begründung des strittigen Invalideneinkommens im Wesentlichen ausführte, es sei aufgrund der fünf aufgelegten DAP-Blätter erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit durchschnittlich Fr. 56'794.-- verdienen könnte, und dass die gewählte Vorgehensweise, mittels DAP-Zahlen das Invalideneinkommen zu berechnen, sowohl grundsätzlich als auch im vorliegenden Einzelfall rechtens sei (vgl. Urk. 2 Erw. 5, Urk. 8 und Urk. 17),

sich demgegenüber der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt stellte, dass der „postulierte“ Invalidenlohn von Fr. 56'794.-- nicht einmal ansatzweise erstellt sei, die angeblich verwendeten DAP-Blätter nie aufgelegt und dem Beschwerdeführer nie zugestellt worden seien, er dazu nicht habe Stellung nehmen können, die von der Gerichtspraxis aufgestellten Anforderungen betreffend Verwendung von DAP-Zahlen nicht erfüllt seien und zudem die Repräsentativität der DAP nicht erstellt sei, weshalb die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf statistisch ermittelte Werte (Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik) zu erfolgen habe (Urk. 1 und 12),

aus den Akten und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ersichtlich ist, dass die Beschwerdegegnerin der Berechnung des Invalideneinkommens fünf DAP-Blätter zugrunde legte (vgl. Urk. 9/136), dass in Urk. 137 zahlreiche in Frage kommende Arbeitsplätze aufgeführt wurden (insgesamt 186; vgl. Urk. 9/137) und dass den DAP-Blättern detaillierte Lohninformationen (Höchst-, Mindest- und Durchschnittswerte) zu entnehmen sind,

das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, das Invalideneinkommen mittels DAP-Löhnen zu berechnen, grundsätzlich nicht zu beanstanden ist,

des Weiteren auch der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend machen liess, dass die Arbeitsstellen in den aufgelegten DAP-Blättern (Urk. 9/136) nicht dem von Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, erstellten Zumutbarkeitsprofil (Urk. 9/34; vgl. auch Urk. 9/130) entsprechen würden,

die aufgelegten DAP-Blätter vielmehr Arbeitsstellen beschreiben, bei denen vorwiegend im Sitzen gearbeitet werden kann, nur kurze Gehstrecken zurückzulegen sind (wenn überhaupt), nur leichte Gewichte gehoben werden müssen (insbesondere keine oder nur sehr leichte über Hüfthöhe) und keine Zwangshaltungen eingenommen werden müssen,

somit Arbeitsplätze ausgewählt wurden, die dem Beschwerdeführer gemäss kreisärztlicher Beurteilung zumutbar sind (vgl. dazu Urk. 9/34 S. 5 und Urk. 9/136), was vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht in Zweifel gezogen wurde,

demzufolge das Invalideneinkommen aufgrund der vorliegenden DAP-Blätter berechnet werden kann,

diese DAP-Blätter (leicht abweichend von der Feststellung im angefochtenen Einspracheentscheid) einen Durchschnittslohn für das Jahr 2006 von Fr. 56'780.-- (= [Fr. 56'013.-- + Fr. 56'955.-- + Fr. 54'743.-- + Fr. 59'267.-- + Fr. 56'922.--] / 5) ausweisen, wovon - wie bereits oben ausgeführt und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - gemäss ständiger höchstrichterlicher Praxis kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist,

sich somit gestützt auf ein Valideneinkommen für das Jahr 2006 von Fr. 72'590.-- (= 13 x Fr. 5'430.-- + Fr. 2'000.-- [Gratifikation]; vgl. Urk. 9/135) und ein Invalideneinkommen von Fr. 56'780.-- ein Invaliditätsgrad von rund 22 % errechnet, was dem von der Beschwerdegegnerin festgelegten Invaliditätsgrad entspricht,

die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, wonach ihm die Einsicht in Urk. 9/136-137 im Verwaltungsverfahren verwehrt worden sei und die Beschwerdegegnerin die Akten manipuliert habe (vgl. Urk. 1 und 12), als nicht stichhaltig erscheinen,

insbesondere für eine Manipulation der Akten durch Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin keine Anhaltspunkte und überdies insbesondere auch kein einleuchtendes Motiv ersichtlich sind,

die - den Anspruch auf rechtliches Gehör beschlagende - Rüge des Beschwerdeführers, wonach er im Verwaltungsverfahren keinen Einblick in die aufgelegten DAP-Blätter gehabt habe und dazu nicht habe Stellung nehmen können (Urk. 1 S. 9, Urk. 12 S. 2 ff.), angesichts der chronologischen Aktenordnung und der erst nach der Zustellung der Akten an den Anwalt des Beschwerdeführers vom 6. November 2006 (Urk. 9/133) erfolgten Akturierung der DAP-Blätter (Urk. 9/136) zwar berechtigt zu sein scheint,

selbst wenn diesbezüglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden wäre, diese Verletzung durch das vorliegende Verfahren, in dem ein zweifacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde, jedoch geheilt worden ist,

aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).