Lexipedia

Entscheid

UV.2007.00413

Leistungseinstellung: Nicht überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang der geltend gemachten Beschwerden zum Unfall - BGE 8C_29/2009

19. November 2008Deutsch9 min

Source webgate.cloud

Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 12

Erwägungen

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 12

- Bundesamt für Gesundheit

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).