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Entscheid

UV.2007.00419

Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Zusammenhang mit einer reformatio in peius-Androhung allein an den Vertreter bejaht. - BGE 8C_210/2008

30. Januar 2008Deutsch10 min

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Sachverhalt

im Einspracheverfahren über die Anträge der Einsprache führenden Partei hinausgegangen werden kann ('reformatio in melius'), wobei aber auch eine 'reformatio in peius' zugelassen ist, diesfalls der Einsprecher oder die Einsprecherin indessen auf die drohende Verschlechterung der Stellung vor Erlass des Einspracheentscheids aufmerksam zu machen und auf die Möglichkeit des Einspracherückzugs hinzuweisen ist (BGE 122 V 166; vgl. auch Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], Zürich 2003, N 23 zu Art. 52 ATSG, mit Hinweisen),

sich das Recht, sich zu einer etwaigen 'reformatio in peius' vorgängig zu äussern, aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; vgl. BGE 132 V 368 Erw. 3.1, mit Hinweisen) herleitet, welches Recht formeller Natur ist, so dass dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, es mithin nicht darauf ankommt, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist (BGE 132 V 387 Erw. 5.1, 127 V 431 Erw. 3d/aa und 126 V 132 Erw. 2b, mit Hinweisen),

eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 132 V 387 Erw. 5.1 und 127 V 431 Erw. 3d/aa),

die Rechtswirkungen der Handlungen oder Unterlassungen eines bevollmächtigten Rechtsvertreters grundsätzlich in der Person des oder der Vertretenen eintreten, wobei allerdings beim Fehlen an einer gehörigen Vertretung die dem Vertreter zugestellten Verfügungen wirkungslos bleiben (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I: Allgemeiner Teil, Basel 1986, S. 180, mit Hinweisen),

das in Art. 5 Abs. 3 BV niedergelegte Gebot von Treu und Glauben einen auch im öffentlichen Recht anerkannten Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns darstellt (vgl. Wiederkehr, Fairness als Verfassungsgrundsatz, Habil. Bern 2006, S. 223 ff., mit Hinweisen; vgl. für das Bundeszivilrecht auch Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]);

in weiterer Erwägung, dass

sich lic. iur. A.___, '___', mit Schreiben vom 25. Mai 2004 (Urk. 13/Z182) und Vollmacht vom 25. Mai 2004 (Urk. 13/Z181) gegenüber der Beschwerdegegnerin als Rechtsvertreter der - im Verwaltungs- und Einspracheverfahren vormals durch Rechtsanwalt Dr. B.___, '___', vertreten gewesenen - Beschwerdeführerin legitimierte,

die Beschwerdegegnerin - nachdem sie lic. iur. A.___ telefonisch nicht hatte erreichen können - mit Schreiben an lic. iur. A.___ und gleichzeitiger Orientierungskopie zuhanden der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2006 (Urk. 13/Z188-Z189) das seit Mitte 1998 ausgesetzt gewesene Einspracheverfahren wieder aufnahm und die Frage aufwarf, ob denn überhaupt ein Unfall gegeben sei, unter Ansetzung einer 30-tägigen Frist zur Stellungnahme zur Frage des Unfallbegriffs und zum Bestand des fraglichen Vertretungsverhältnisses,

lic. iur. A.___ der Beschwerdegegnerin daraufhin am 7. Februar 2007 telefonisch mitteilte, dass er die Beschwerdeführerin weiterhin vertrete, wobei die angesetzte Stellungnahmefrist bis 31. März 2007 erstreckt wurde (Telefonnotiz vom 7. Februar 2007 [Urk. 13/Z190]),

bei der Beschwerdegegnerin am 14. Februar 2007 die von der Beschwerdeführerin persönlich zugesandte Rentenverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. November 2005 einging (Urk. 13/Z191),

die Beschwerdegegnerin lic. iur. A.___ mit Schreiben vom 7. Juni 2007 (Urk. 13/Z192) mitteilte, dass, nachdem er innert der mit Schreiben vom 11. Dezember 2006 angesetzten und am 7. Februar 2007 telefonisch bis 31. März 2007 verlängerten Frist keine Stellungnahme erstattet habe und sie ihn seither telefonisch nicht habe erreichen können, Verzicht auf Stellungnahme angenommen und in nächster Zeit der Einspracheentscheid erlassen werde,

die Beschwerdegegnerin lic. iur. A.___ mit Schreiben vom 4. Juli 2007 (Urk. 13/Z193) die Verneinung sowohl eines leistungsbegründenden Unfallgeschehens als auch einer unfallähnlichen Körperschädigung in Aussicht stellte, unter Ansetzung einer Frist bis 17. August 2007 zur Stellungnahme und zum etwaigen Einspracherückzug,

die Beschwerdegegnerin am 22. August 2007 den auf Verneinung jeder Leistungspflicht für das Ereignis vom 1. Januar 1990 lautenden Einspracheentscheid erliess (Urk. 2 = 13/Z196), welchen sie nebst lic. iur. A.___ auch der Beschwerdeführerin persönlich zustellte, mit dem Hinweis, dass sich lic. iur. A.___ zum angekündigten Verfahrensausgang nicht habe vernehmen lassen, was eine direkte Information erforderlich mache,

die Beschwerdeführerin daraufhin Rechtsanwalt Dr. Peter mandatierte, welcher am 6. September 2007 bei der Beschwerdegegnerin um Akteneinsicht nachsuchte (Urk. 13/Z197),

lic. iur. A.___ seiner Sorgfaltspflicht bei der Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren offenkundig nicht nachgekommen ist,

die Beschwerdegegnerin das Fehlen einer gehörigen Rechtsvertretung unter den geschilderten Umständen zumindest hätte erkennen müssen und angesichts der drohenden Verschlechterung der Stellung im laufenden Einspracheverfahren zufolge Verneinung eines versicherten Ereignisses nach über 17-jähriger Leistungsausrichtung sich vor der Zustellung der förmlichen 'reformatio in peius'-Androhung allein an die Adresse von lic. iur. A.___ nach Treu und Glauben hätte vergewissern müssen, ob die von einem erheblichen Rechtsverlust betroffene Beschwerdeführerin ihre Interessen weiterhin durch den trölerisch agierenden und seit einiger Zeit nicht mehr erreichbaren Rechtsvertreter wahrnehmen lassen wolle,

hieran nichts ändert, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2007 selbst auf Schwierigkeiten im Umgang mit lic. iur. A.___ hingewiesen hatte, ohne ihm jedoch formell das Mandat zu entziehen (vgl. dazu auch Urk. 1 S. 3 f. Ziff. II/7),

die Beschwerdegegnerin den Mangel durch die Zustellung des Einspracheentscheids zuhanden der Beschwerdeführerin persönlich sinngemäss selbst eingeräumt hat,

das Versäumnis der Beschwerdegegnerin so schwer wiegt, dass eine Heilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausgeschlossen erscheint,

hinzu kommt, dass im Falle der Verneinung der Leistungspflicht mangels eines versicherten Ereignisses nach über 17-jähriger Leistungsausrichtung ohnehin auch Vertrauensschutzüberlegungen in Betracht fallen (vgl. BGE 130 V 384 Erw. 2.3.1, mit Hinweis), wobei namentlich zu bedenken ist, dass der Beschwerdeführerin nach so langer Zeit eine ergänzende Beweisführung zum Ereignishergang (Zeugen- oder Urkundenbeweis) praktisch verunmöglicht wird;

weshalb

die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. August 2007 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 1998 (mit Ergänzung vom 23. April 1998) gegen die Verfügung vom 12. Februar 1998 unter ordnungsgemässer Wahrung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin neu entscheide; dies bei ausgangsgemässer Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer angemessenen Prozessentschädigung an die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung vom 21. September 2007 gegenstandslos wird;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. August 2007 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 1998 (mit Ergänzung vom 23. April 1998) gegen die Verfügung vom 12. Februar 1998 neu entscheide.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Bernhard Peter, unter Beilage des Doppels von Urk. 12

- Rechtsanwalt Peter Jäger, unter Beilage des Doppels von Urk. 8

- Bundesamt für Gesundheit (BAG)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).