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Entscheid

UV.2007.00452

Vorbestehende unfallfremde Invalidität infolge psychisch-geistiger Beeinträchtigung, zusätzliche unfallbedingte körperliche Behinderung, realistische Einsatzmöglichkeiten - BGE 8C_791/2009

22. Juni 2009Deutsch8 min

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Sachverhalt

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2007 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2006 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 22'087.-- beruhende Invalidenrente hat.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

Erwägungen

- Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).