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Entscheid

UV.2007.00491

Einsprachelegitimation der Vorsorgeeinrichtung gegenüber Leistungsverfügung des Unfallversicherers bejaht. Rückweisung zum Eintreten auf Einsprache.

24. März 2008Deutsch3 min

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Sachverhalt

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache wird an die "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen, damit sie auf die Einsprache eintrete.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- A.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 9

Erwägungen

- ''Winterthur'' Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft

- Bundesamt für Gesundheit

- K.___, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 und 9

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).