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Entscheid

UV.2007.00519

Einstweilige Sistierung von Taggeldleistungen bis zum Abschluss des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfahrens.

22. Februar 2009Deutsch8 min

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Sachverhalt

im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 4) folgende Sachverhaltsschilderung enthalten ist:

„Vorliegend hat die Observation in der Zeit vom 11.12.2005 bis zum 21.05.2006 ergeben, dass der Versicherte einer Erwerbstätigkeit nachging, obwohl er zu dieser Zeit 100 % arbeitsunfähig geschrieben war. Es handelte sich grösstenteils um Putzarbeiten in einem Restaurant, wobei er links- und rechtshändig Überkopf-Reinigungsarbeiten auf einer Aluleiter ausführte. Die Aluleitern und Reinigungsutensilien wurden vom Einsprecher selber in den PW ein- und ausgeladen. Zudem trug er schwere Lasten über weite Strecken. Auch Wischarbeiten, wobei ein Laubbläser benutzt wurde, konnten ohne ersichtliche Einschränkung durchgeführt werden. Bei all den Verrichtungen des Versicherten konnten die Observanten niemals irgendwelche Bewegungseinschränkungen am rechten Arm beobachten. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder Anzeichen von Schmerzen konnten - auch unter körperlicher Belastung - nicht festgestellt werden.“

der Beschwerdeführer diese nicht bestreiten liess, sondern - wie bereits ausgeführt - diesbezüglich einzig auf die Unschuldsvermutung und auf die medizinischen Akten verweisen liess,

die medizinische Aktenlage allerdings nichts am (unbestritten gebliebenen) Umstand ändert, dass der Beschwerdeführer, obwohl ihm ärztlicherseits eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, wiederholt (wenn auch nicht regelmässig) einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und er offensichtlich sogar über entsprechende Geschäfts-Visitenkarten verfügt,

der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen für notwendig erachtete, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann; denn vorliegend geht es nicht um die Frage, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggeldleistungen definitiv zu verneinen ist, sondern lediglich darum, ob die einstweilige Sistierung der Taggeldleistungen (im Sinne einer vorsorglichen Massnahme) bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegen ihn geführten Strafuntersuchung gerechtfertigt ist,

nach dem Gesagten die für die einstweilige Sistierung der Taggeldleistungen sprechenden Gründe gewichtiger erscheinen als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können, womit die massgebliche Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt, zumal etwaigen Missbräuchen bei Vorliegen einschlägiger Verdachtsmomente entschieden entgegenzutreten ist,

im Übrigen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht (Urk. 1 S. 7) gesprochen werden kann, um so mehr als im Rahmen vorsorglicher Massnahmen eine bloss summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage zu erfolgen hat, bei der weder der Sachverhalt endgültig festgestellt noch die Rechtsfragen definitiv geklärt werden muss (vgl. auch Schlauri; a.a.O., S. 219),

nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist,

in weiterer Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin das auf Überprüfung des Leistungsanspruchs gerichtete (Haupt-) Verfahren selbstredend mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutreiben haben wird, wobei allerdings in Kauf genommen werden muss, dass die Durchführung des Strafverfahrens möglicherweise noch einige Zeit in Anspruch nehmen kann;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Rechtsanwalt Adelrich Friedli

- Bundesamt für Gesundheit

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).