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Entscheid

UV.2008.00300

Leistungseinstellung mangels wesentlicher org. Unfallfolgen bestätigt. Kein Anspruch auf Dauerleistungen bei zu Recht ausdrücklich nicht bestrittener fehlender Adäquanz. - BGE 8C_197/2010

21. Dezember 2009Deutsch11 min

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Sachverhalt

im Gutachten des Spitals C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 24. April 2006 (gez. Dr. med. D.___, Urk. 11/118.1), die Diagnose eines ausgedehnten chronischen Schmerzsyndroms des linken Armes (mit/bei Status nach Sturz mit AC-Gelenksluxation Tossy II-III links, Status nach AC-Gelenks-Stabilisierungsoperation nach Weaver-Dunn; "erhaltener Muskeltrophik") gestellt sowie der dringende Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung geäussert wurde (Urk. 11/118.19),

eine MRI-Untersuchung der linken Schulter keine zusätzlichen Hinweise auf eine Rotatorenmanschettenläsion zutage gebracht, die Verlaufsröntgenbilder nach Gelenkstabilisierungsoperation gute postoperative Stellungsverhältnisse ergeben hatten und sich bei der - anlässlich der Begutachtung durchgeführten - Sonographie der linken Schulter eine symmetrische Darstellung der Rotatorenmanschette ohne Muskelatrophiezeichen und ohne Hinweise auf Erguss zeigte (Urk. 11/118.14),

Ergänzungsfragen der SUVA (Urk. 11/125.1) zum Gutachten vom 24. April 2006, weshalb trotz fehlender klinischer und radiologischer Befunde eine Tätigkeit mit isoliertem Einsatz des rechten Armes nur halbtags zumutbar sein sollte, im Wesentlichen dahingehend beantwortet wurden, dass eine Tätigkeit mit ausschliesslichem Einsatz des rechten Armes wohl ganztags möglich wäre, Beispiele für solche Tätigkeiten jedoch nicht bekannt seien, weil bei jeder noch so asymmetrischen Arbeit auch die linke Schulter miteinbezogen werde (Schreiben von Prof. Dr. E.___ vom 28. August 2006, Urk. 11/126.2),

Prof. Dr. E.___ unter dem Titel Bemerkungen (Urk. 11/126.2 f.) relativierend ausführte, dass wie im Gutachten dargelegt eine "grosse Diskrepanz zwischen den klinischen Befunden und den vorgegebenen Beschwerden" sowie "dem Verhalten" der Versicherten (strenge Schonhaltung des linken Armes) bestehe, weswegen sich ein einwöchiger stationärer Abklärungsaufenthalt empfehle, um eine "genaue Differenzierung der Ursache der Beschwerden" zu eruieren, und sich nur so "die genaue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten festlegen" lasse,

in weiterer Erwägung, dass

somit gut sechs Monate nach dem fraglichen Unfall die starke Schmerzhaftigkeit der linken Schulter - bei normaler Trophik der Muskulatur und angesichts fehlender klinischer Hinweise auf Komplikationen - als nicht mehr verständlich (Urk. 11/211, 212) und die Entwicklung eines chronischen Schmerzsyndroms als möglich erachtet wurde (Urk. 11/291),

die Verlaufskontrolle nach der Stabilisierungsoperation zwar gute Stellungsverhältnisse des ehemaligen AC-Gelenkes und zunächst eine deutliche Verbesserung der Beweglichkeit zeigte (Urk. 11/49),

die Schmerzen in der linken Schulter jedoch - wie von Dr. Z.___ befürchtet (Urk. 11/2.1 und 21.2) - auch noch neun Monate postoperativ persistierten, sich bis in den Bereich der Hals- und oberen Brustwirbelsäule ausstrahlend präsentierten und aufgrund der klinischen Befunde nur schwer erklärbar waren (Urk. 11/72.2 und 11/72.3),

Ende August 2004 zwar von einem harten kapsulären Widerstand gesprochen wurde (Urk. 11.61.1), ein solcher bei späteren Untersuchungen indes nicht mehr vorgefunden worden ist,

die Ärzte im Herbst 2007 (vgl. hernach, Urk. 11/150.2) ein chronisches myofaszial betontes Schulter-Armsyndrom festgestellt haben, welche Diagnose auf eine funktionelle Störung hindeutet, insbesondere wenn sich die Beschwerden - wie hier - ausgeweitet haben beziehungsweise durch Therapiemassnahmen nicht zu beeinflussen waren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2007, U 322/05, Erw. 3.2),

der Psychiater Dr. B.___ im April 2005 eine somatoforme Schmerzstörung zwar letztlich weder bejahen noch verneinen, den Teilaspekt einer anhaltenden schweren Schmerzsymptomatik aber klar bestätigen und mögliche psychosoziale Probleme oder emotionale Konflikte (nur) deswegen nicht eruieren konnte, weil die Versicherte anlässlich des Interviews keine erhellenden Angaben zu ihrer persönlichen Situation machte (Urk. 11/82.2 ff.),

die Begutachtung in der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom März 2006 zeigte, dass das Ausmass der Schmerzen weit grösser war, als dies die klinischen Befunde erwarten liessen (vgl. Urk. 126.1); aus dieser Diskrepanz heraus eine somatoforme Schmerzstörung als "sehr wahrscheinlich" (Bericht vom 24. April 2006, Urk. 11/118.23) erachtet wurde,

anlässlich des stationären Abklärungsaufenthalts in der gleichen Klinik (vom 24. September bis 2. Oktober 2007) dann wie erwähnt - nebst einer akuten Hepatitis, einer leichten Hypalbuminämie, einem grenzwertigen Vitamin D-Mangel sowie leichter Hypokalzämie und Unterleibsschmerzen bei Uterusmyom - ein chronisches myofaszial betontes Schulter-Armsyndrom links und eine schwere depressive Episode (DD posttraumatische Belastungsstörung) diagnostiziert worden sind (Urk. 11/150.2),

bei der Untersuchung nach wie vor (vgl. Urk. 11/118.1) nur "geringgradige organische Befunde" erhoben werden konnten, welche "allenfalls noch einen somatischen Kern von (geringfügigen) Restbeschwerden erklären könnten" (Urk. 11/150.3),

das Verhalten der Versicherten sich "nur auf dem Hintergrund der oben erwähnten Depression erklären" liess und angesichts der "geringgradigen Schonungszeichen" davon ausgegangen wurde, dass die Versicherte den Arm "im Rahmen des ihr aus psychischen Gründen Möglichen" durchaus noch einsetze; das interdisziplinäre Assessment die Etablierung eines ausgeprägten Angst- und Vermeidungsverhaltens ergab, welches die Versicherte fast jeder Selbständigkeit beraubt und sie praktisch an ihre Wohnung gefesselt habe (Urk. 11/150.3),

danach höchstens noch minimale somatische Behinderungen aus dem Unfallereignis vom 22. Oktober 2002 anzunehmen sind und einleuchtet, wenn Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2007 (Urk. 11/151.1) festhält, dass der "heutige Zustand der Patientin durch das ursprünglich erlittene Trauma nicht erklärbar" sei, die "ausgeprägten psychischen Veränderungen weit im Vordergrund" stünden, "heute keine wesentlichen organischen Unfallfolgen" mehr vorlägen beziehungsweise allfällige Folgen "im Vergleich zur Gesamtsituation zu vernachlässigen" seien und die seit fünf Jahren immer wieder in Angriff genommene Behandlung der Unfallfolgen "zu einer konstanten Verschlechterung der Gesamtsituation" geführt habe, weswegen eine weitere Behandlung aussichtslos erscheine (Urk. 11/151.2),

vor diesem Hintergrund die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen richtigerweise eingestellt und die Ansprüche auf Rente und Integritätsentschädigung - bei zu Recht ausdrücklich nicht bestrittener fehlender Adäquanz der psychischen Problematik - verneint worden sind, was zur Abweisung der Beschwerde führt,

das Gericht über die Entschädigung an die mit Gerichtsverfügung vom 14. November 2008 (Urk. 13) als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellte Rechtsanwältin Christine Fleisch nach Eingang der Kostennote separat entscheiden wird;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).