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Entscheid

UV.2009.00007

Anspruch auf Versicherungsleistungen vom Unfallversicherer in Beschwerdeantwort anerkannt.

24. März 2009Deutsch3 min

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Sachverhalt

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SUVA vom 12. Dezember 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass A.___ für die linksseitigen Fuss(gelenk)beschwerden im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. April 2008 Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- A.___ unter Beilage eines Doppels von Urk. 7

Erwägungen

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).