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Entscheid

UV.2012.00220

Integritätsentschädigung; Gutheissung bei gleichlautenden Parteianträgen.

28. Januar 2013Deutsch4 min

Source webgate.cloud

Sachverhalt

1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. August 2012 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Integrit?tsentsch?digung von 25 % hat.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung in der H?he von Fr. 1?400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:

Erwägungen

- Rechtsanwalt Dr. Andr? Largier

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt f?r Gesundheit

5.

???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).