Lexipedia

Entscheid

UV.2012.00222

Meniskusläsion, Unfallkausalität im Beschwerdeverfahren anerkannt.

11. Dezember 2012Deutsch4 min

Source webgate.cloud

Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 5. September 2012 aufgehoben und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt verpflichtet wird, die Kosten des operativen Eingriffs vom 16. Januar 2012 sowie der weiteren Heilbehandlung bis am 18. März 2012 zu übernehmen und Taggeldleistungen für den infolge des Unfallereignisses vom 19. November 2011 entstandenen Erwerbsausfall bis 23. Januar 2012 zu erbringen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

Erwägungen

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

- '___'

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).