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Entscheid

UV.2013.00149

Unfallfolge oder Krankheit? Terminierung der Leistungspflicht des Unfallversicherers für posttraumatische Rückenschmerzen ohne unfallbedingtes organisches Substrat bei degenerativem Vorzustand entspre

28. Februar 2014Deutsch6 min

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Sachverhalt

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 7. Mai 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis nach Abschluss der am 25. September 2012 verordneten Physiotherapie Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘750.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Erwägungen

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubRubeli