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Entscheid

UV.2013.00267

Gerichtsgutachten zu CRPS, Überbindung Gutachtenskosten an Versicherer

10. Dezember 2015Deutsch6 min

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Sachverhalt

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. September 2010 dahingehend abgeändert, als die Beschwerdegegnerin verpflich-tet wird, für die Folgen des Unfalles vom 8. Dezember 2007 bezüglich der Beschwer-den an der rechten Hand über den 30. April 2009 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin wird weiter verpflichtet, der Kasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich die Kosten des Gerichtsgutachtens in Höhe von Fr. 11'912.15 zurückzuerstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann unter Beilage einer Kopie von Urk. 38

Erwägungen

- AXA Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 35

- Bundesamt für Gesundheit

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstMöckli