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Entscheid

UV.2014.00093

Gutheissung der Beschwerde auf übereinstimmenden Antrag der Parteien, Beschwerdeführer hat Anspruch auf Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades.

15. August 2014Deutsch3 min

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Sachverhalt

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 21. März 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2013 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades hat.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Yves Minnier unter Beilage des Doppels von Urk. 9

Erwägungen

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstWyler