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Entscheid

UV.2019.00237

Nichteintreten mangels örtlicher Zuständigkeit und Überweisung ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.

4. Oktober 2019Deutsch3 min

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Sachverhalt

1. Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Verwaltungsgericht des Kantons C.___ zur Behandlung der Beschwerde überwiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- AXA Versicherungen AG

Erwägungen

- Verwaltungsgericht des Kantons C.___

- Bundesamt für Gesundheit

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Casanova