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Entscheid

UV.2020.00018

Entscheid: UV.2020.00018

10. Februar 2020Deutsch9 min

1. Der 1978 geborene X.___ war als Bauarbeiter bei der Y.___ angestellt und über die Arbeitgeberin bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 23. April 2014 bei der Arbeit in einem Graben von rutschendem Lehm eingeklemmt wurde. Die Erstdiagnose lautete auf ein Verschüttungstrauma mit Schmerzen im Bereich des linken Unterschenkels und des basalen ventralen Rippenbereichs. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 22. September 2014 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 14. November 2014 stellte der Unfallversicherer seine Leistungen per 8. September 2014 ein. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 22. Dezember 2014 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil UV.2015.00002 vom 31. Mai 2016 ab (vgl. zum Ganzen: Urk. 2).

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Sachverhalt

1. Der 1978 geborene X.___ war als Bauarbeiter bei der Y.___ angestellt und über die Arbeitgeberin bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 23. April 2014 bei der Arbeit in einem Graben von rutschendem Lehm eingeklemmt wurde. Die Erstdiagnose lautete auf ein Verschüttungstrauma mit Schmerzen im Bereich des linken Unterschenkels und des basalen ventralen Rippenbereichs. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 22. September 2014 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 14. November 2014 stellte der Unfallversicherer seine Leistungen per 8. September 2014 ein. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 22. Dezember 2014 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil UV.2015.00002 vom 31. Mai 2016 ab (vgl. zum Ganzen: Urk. 2).

2. Mit Eingabe vom 30. Januar 2020 liess X.___ um Revision des Urteils UV.2015.00002 vom 31. Mai 2016 ersuchen und beantragen, die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, den Leistungsanspruch des Gesuchstellers neu zu überprüfen und ihm ab wann rechtens die vollen gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Prozessual liess er beantragen, das Verfahren sei bis zur rechtsgenüglichen Ermittlung des straf- und des haftpflichtrechtlichen Tatbestandes zu sistieren (Urk. 1).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit. i ATSG legt die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 61 N 239).

1.2 Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann gegen rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen (lit. b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist (lit. c).

1.3 Beim Revisionsgrund der Einwirkung durch ein Verbrechen oder Vergehen geht es um nachträgliche Entdeckungen, nämlich die Beeinflussung des Entscheids durch ein Verbrechen oder Vergehen. Der Beweis dafür, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt wurde, dürfte am ehesten durch die Durchführung eines Strafverfahrens zu erbringen sein, wobei die Verurteilung durch ein Strafgericht nicht erforderlich ist. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, kann der Beweis ausnahmsweise auf andere Weise erbracht werden. Zwischen dem Verbrechen und Vergehen – allfällige Einwirkungen durch Übertretungen scheiden als Revisionsgründe aus – und dem Entscheid muss ein massgeblicher Zusammenhang bestehen. Die Straftat muss sich auf das Dispositiv ausgewirkt haben; eine Beeinflussung bloss der Erwägungen reicht als Revisionsgrund nicht aus (Spross, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, 2009 N 9 zu § 29 mit Hinweisen; Mächler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 14 zu Art. 66).

1.4 Ein Revisionsverfahren hat subsidiären Charakter und gelangt nicht zur Anwendung, wenn die Revisionsgründe bereits im Beschwerdeverfahren oder im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht werden können. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, eine Unterlassung nachzuholen, welche auf eine vermeidbare Nachlässigkeit zurückzuführen ist. Hatte eine gesuchstellende Person die Revisionsgründe aus mangelnder, ihr zumutbarer Sorgfalt im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht, so ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Auch Abklärungsmassnahmen, auf die im früheren Verfahren verzichtet wurde, können im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (BGE 103 Ib 87 E. 3; Urteil des Bundesgerichts U 295/00 vom 12. Dezember 2000 E. 3b mit Hinweisen).

1.5 Gemäss § 30 GSVGer ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen (Abs. 1). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit. b und c GSVGer genannten Gründen zulässig (Abs. 2).

Erwägungen

2.

Der Gesuchsteller liess sein Revisionsgesuch damit begründen, dass bei dem von ihm am 29. November 2019 mandatierten Rechtsanwalt MLaw Michael Keiser nach Zustellung der Akten der SUVA mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 der Verdacht aufgekommen sei, dass die Arbeitgeberin im Rahmen der ursprünglichen Schadenmeldung UVG durch falsche Angaben zum Unfallhergang gegenüber der Gesuchsgegnerin einen strafrechtlich relevanten Tatbestand begangen habe und damit ein Revisionsgrund erfüllt sein könnte. So stehe nach Sichtung der Akten der Vorwurf im Raum, dass von den involvierten Personen falsche Angaben bezüglich der Tiefe des Grabens, in welchem der Gesuchsteller verschüttet worden sei, gemacht worden seien. Aufgrund der zugezogenen Verletzungen des Gesuchstellers und der am Unfalltag erstellten fotografischen Unfalldokumentierung, erscheine es als äusserst fragwürdig und geradezu unplausibel, dass der Graben, in welchem sich der Gesuchsteller zum Zeitpunkt des Unfalls befunden habe, lediglich 1.10 bis 1.20 m tief gewesen sei. All dies deute darauf hin, dass nach dem Unfall falsche Angaben bezüglich der Grabentiefe gemacht worden seien. Sollte sich der Verdacht bezüglich Einwirkung durch ein Verbrechen oder Vergehen nach Abschluss der straf- und haftpflichtrechtlichen Untersuchungen nicht erhärten, werde das Revisionsgesuch zurückgezogen. Bis dahin werde das Gericht gebeten, das Verfahren einstweilen zu sistieren (Urk. 1 S. 3 f.).

3.

3.1

Das hiesige Gericht gelangte im Urteil UV.2015.00002 vom 31. Mai 2016 zum Schluss, dass der Unfall vom 23. April 2014 keine nachweisbaren organischen Unfallfolgen nach sich gezogen hat und im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Suva per 8. September 2014 die noch vorhandenen körperlichen Beschwerden nicht (mehr) auf den Unfall zurückgeführt werden könnten (E. 4.1). Im Zusammenhang mit einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung und der Adäquanzprüfung gemäss BGE 115 V 133 wurde unter E. 5.2.1 ausgeführt, dass den Akten über den Unfallhergang vom 23. April 2014 zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer (hier: Gesuchsteller) in einen Graben gestiegen sei, um nach einer Wasserleitung zu suchen. Die Grabentiefe habe er gegenüber der Polizei mit zirka 1.50 m angegeben; gegenüber der Casemanagerin der Z.___ habe der Beschwerdeführer erklärt, der Graben sei 1.95 m tief gewesen. Unbestritten sei jedenfalls, dass kurz nachdem der Beschwerdeführer in den Graben gestiegen sei, die hangseitige Grabenwand eingebrochen sei und den Beschwerdeführer verschüttet habe, wobei von einer Verschüttungshöhe bis zur Hüfte, maximal bis zum unteren Thorax auszugehen sei (Urk. 2 S. 13).

Die von der Arbeitgeberin in der Unfallmeldung vom 25. April 2014 erwähnte Grabentiefe von lediglich 1.10 bis 1.20 m (vgl. Urk. 3/6/1) fand im Urteil UV.2015.00002 vom 31. Mai 2016 weder im Rahmen der Schilderung des Sachverhaltes noch bei der Feststellung des Unfallhergangs Eingang (Urk. 2 S. 2 und S. 11 f.).

3.2

3.2.1

Die Berufung des Gesuchstellers auf den Revisionsgrund der Einwirkung durch ein Verbrechen oder Vergehen gemäss § 29 lit. b GSVGer scheitert aus mehrfachen Gründen.

3.2.2

Zunächst steht der subsidiäre Charakter der Revision einer erfolgreichen Berufung entgegen, hätte der Gesuchsteller doch bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt bereits im ursprünglichen Verfahren oder einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren den Widerspruch zwischen seinen Angaben zur Grabentiefe und den diesbezüglichen Angaben seiner Arbeitgeberin erkennen können. Sowohl die Schadenmeldung UVG der Arbeitgeberin vom 25. April 2014 als auch eine Telefonnotiz der SUVA zur Frage der Grabentiefe vom 5. August 2014 und der Besprechungsrapport der Casemanagerin der Z.___ vom 6. August 2014 mit der Sachverhaltsschilderung des Gesuchstellers als auch der Polizeirapport mit Bildern zum Unfallort (Urk. 3/6/1, 3/6/36, 3/6/38, 3/6/41-42) lagen bereits dannzumal in den Akten. Der im Verfahren UV.2015.00002 anwaltlich vertretene Gesuchsteller hätte den nunmehrigen Verdacht einer falschen Angabe durch die Arbeitgeberin zumutbarerweise bereits dannzumal geltend machen und, sofern als strafrechtlich relevant erachtet, einer Strafanzeige zuführen können.

3.2.3

Sodann macht der Gesuchsteller lediglich einen Verdacht auf das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von § 29 lit. b GSVGer geltend und gesteht selber ein, dass dieser erst noch im Rahmen eines Strafverfahrens zu erhärten sei (Urk. 1

S. 3 f.), dass mithin zum jetzigen Zeitpunkt noch kein Revisionsgrund beweisbar ist. Wird ein Revisionsgrund lediglich vermutet, beginnt die Frist gemäss § 30 Abs. 1 GSVGer entgegen der Annahme des Gesuchstellers (vgl. dazu: Urk. 1 S. 3) nicht zu laufen; diese beginnt vielmehr erst zu laufen, wenn hinreichende Kenntnis vom Revisionsgrund gegeben ist, das heisst vom Zeitpunkt an, seit dem der Gesuchsteller den Revisionsgrund sicher genug kennt, um ihn geltend machen zu können (Urteil des Bundesgerichts 4P.120/2002 vom 3. September 2002 E. 1.2). Der Gesuchsteller hatte damit keine Veranlassung, das Revisionsgesuch bereits vor Abschluss eines strafrechtlichen Verfahrens (ob er dasselbe veranlasst hat, ergibt sich nicht aus Urk. 1) einzureichen.

3.2.4

Letztlich müsste eine allfällige Straftat in einem massgeblichen Zusammenhang zum Entscheid stehen, dessen Revision verlangt wird (vgl. obige E. 1.3). Da der von der Arbeitgeberin in der Unfallmeldung vom 25. April 2014 erwähnten Grabentiefe von lediglich 1.10 bis 1.20 m (Urk. 3/6/1) im Urteil UV.2015.00002 vom 31. Mai 2016 keine Bedeutung beigemessen wurde, sondern vielmehr die Angaben des Gesuchstellers zur Grabentiefe berücksichtigt wurden (vgl. E. 3.1), stände eine in diesem Zusammenhang begangene Falschangabe der Arbeitgeberin offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Entscheid. Letztlich müsste es sich dabei zumindest um ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 des Strafgesetzbuches handeln, was doch mehr als fraglich erscheint.

3.3

Ein Revisionsgrund ist nach dem Gesagten nicht erstellt. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen.

Ein Entscheid über das gestellte Sistierungsgesuch wird damit hinfällig.

4.

Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs ist auf die Einholung einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin zu verzichten und sofort zu entscheiden (§ 19 Abs. 2 GSVGer).

Dispositiv

Das Gericht erkennt:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Keiser

- Suva unter Beilage des Doppels von Urk. 1

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

VogelGasser Küffer

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