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Entscheid

VB.1998.00248

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1998.00248

10. Februar 2000Deutsch23 min

(URT.2000.5411)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Direktion der öffentlichen Bauten

erliess mit Verfügung Nr. 333 vom 3. März 1994 eine neue Verordnung

zum Schutz des Greifensees. Die Verordnung ersetzt die Schutz­verordnung vom

27. Juni 1941 und weist die Natur‑ und Kulturlandschaft rund um den Greifensee

in einem erweiterten Umfang verschiedenen Naturschutz‑ und Landschafts­schutz­zonen

mit differenzierten Schutzzielen und Schutzmassnahmen zu.

Erwägungen

II. Gegen diese Verordnung erhoben unter

anderen der Zürcher Vogelschutz und der Zürcher Naturschutz (heute: Pro Natura

Zürich) am 7. April 1994 Rekurs beim Regie­rungsrat. Sie beantragten für

verschiedene Stellen die Zuweisung zur Naturschutzzone I oder zur Naturschutzumgebungszone

IIA. Gut vier Jahre später, am 16. Juni 1998, wies der Regierungsrat den Rekurs

ab, soweit er nicht aufgrund einer Änderung der Schutzverord­nung vom 18.

Februar 1998 (Verfügung Nr. 138 der Baudirektion) gegenstandslos gewor­den

war.

III. Die unterlegenen Schutzverbände erhoben

gegen den Rekursentscheid am 10. August 1998 Be­schwer­de an das

Verwaltungsgericht. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei wie folgt zu

ändern:

"a) im Gebiet Fluh bis Spori, Maur

sei die ausgeschiedene Natur­schutz­umgebungszone A (Zone IIA) auf den

Kat.Nrn. 924 und 941 in der Breite zu verdoppeln.

b) Im Gebiet Spori bis Uessiker

Dorfbach, Maur sei auf den Kat.Nrn. 965, 1006, 1015, 1016, 1017, 1044 und 5626

eine genügend breite Naturschutzumgebungszone A (Zone IIA) auszuscheiden.

c)

Im Gebiet vis-à-vis Diakonenhaus Greifensee sei

die ausgeschiedene Erholungszone B (Zone IVB) der Landschaftszone B

(Zone IIIB) zu­zuweisen."

Die Beschwerdeführenden beantragen ausserdem,

sie unabhängig vom Verfah­rensausgang von der Kosten‑ und

Entschädigungspflicht zu befreien.

Für den Regierungsrat beantragte die Staatskanzlei

am 8. Oktober 1998 Ab­weisung der Beschwerde. Die Baudirektion verzichtete

stillschweigend auf Vernehm­lassung.

IV. Anlässlich einer Referentenaudienz vom

2.

Dezember 1998 regte der verwal­tungsgerichtliche Referent

Vergleichsverhandlungen an. Das Verfahren wurde mit Präsi­dialverfügung vom

4.

Dezember 1998 bis 30. Juni 1999 sistiert. Für den Fall, dass die Ver­gleichsverhandlun­gen

zu keinem Ergebnis führen sollten, wurde die Einholung einer ge­richtlichen

Expertise in Aussicht gestellt. Die Sistierung wurde am 30. Juni 1999 bis Ende

September 1999 ver­län­gert.

Mit Zuschrift vom 30. September 1999 teilte

die Staatskanzlei dem Verwaltungsge­richt mit, die Suche nach einer

einvernehmlichen Lösung sei gescheitert, und ersuchte um einen materiellen

Entscheid gestützt auf die dem Schreiben beigefügten Unterlagen. Diese umfassen

namentlich ein von Dr. Karin Marti (Büro topos, Marti & Müller) im

Auftrag der kantonalen Fachstelle Naturschutz erstelltes Gutachten zu den Umgebungsschutzzonen

zwischen Fluh und Uessiker Dorfbach am Greifensee, Gemeinde Maur, vom Ja­nuar

1999.

V. Mit Präsidialverfügung vom 12. Oktober

1999.

erwog das Verwaltungsgericht, dass sich die Einholung eines weiteren

gerichtlichen Gutachtens erübrige und dass gestützt auf die Akten, namentlich

das Gutachten Marti, entschieden werden könne. Die betroffe­nen Grundeigentümer

und Bewirtschafter, nämlich Hr. A., Hr. B., die Er­bengemein­schaft C.

(Hr. C., Frau D.-C., Hr. CC.), Hr. E., Frau F.-G., Hr. H.,

Hr. I., Hr. J., Hr. K. und Hr. L. wurden als Mitbeteiligte

zum Verfahren bei­geladen. Ihnen wurde Frist angesetzt, um eine

Beschwerdeantwort einzureichen und sich zum Gutachten Marti zu äussern. Die

übri­gen Parteien wurden eingeladen, sich zum Gut­achten vernehmen zu lassen.

Die Mitbeteiligten beantragten am

4.

November 1999 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und ausdrücklich

die Sistierung des Verfahrens bis Mitte Januar 2000, um allenfalls doch noch

eine einvernehmliche Lösung mit den Beschwerdeführenden finden zu können.

Hr. B. reichte zudem am 9. November 1999 eine separate Stellungnahme

ein, mit welcher er die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführenden erklärten am 12.

November 1999 ihr Einverständnis mit dem Gutachten von Dr. Marti. Aus

Gründen der Verhältnismässigkeit würden sie es aller­dings hinnehmen, wenn die

von der Gutachterin ermittelten Pufferzonenbreiten bis höch­stens auf die

Hälfte reduziert würden. Einer informellen Sistierung bis Mitte Januar 2000

würden sie sich nicht widersetzen.

Baudirektion und Staatskanzlei liessen sich

nicht mehr vernehmen.

Die Begründung des angefochtenen Entscheids

und die Vorbringen der Parteien wer­den, soweit erforderlich, in den Erwägungen

wiedergegeben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht ist aufgrund von

§ 41 des Verwaltungsrechtspflegege­setzes vom 24. Mai 1959/8. Juni

1997.

(VRG) zur Beurteilung von Beschwerden gegen kan­tonale Schutzmassnahmen

für Objekte des Natur‑ und Heimatschutzes zuständig, und zwar ungeachtet

dessen, ob sie durch Verordnung erlassen oder durch Verfügung getroffen worden

sind (RB 1985 Nr. 15; RB 1985 Nr. 96 = ZBl 87/1986, S. 39 = BEZ

1985.

Nr. 44; RB 1986 Nr. 14). An die­ser Praxis ist auch nach der VRG-Revision

vom 8. Juni 1997 fest­zuhalten.

b) Die Legitimation der Beschwerdeführenden

ergibt sich ohne weiteres aus § 338a Abs. 2 des Planungs‑ und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG).

c) Mit ihrem Beschwerdeantrag c)

beantragen die Beschwerdeführenden nicht mehr die Zuweisung des Landstückes

vis-à-vis des Diakonenhauses Greifensee zur Naturschutz­zone I, sondern

zur Landschaftsschutzzone IIIB. Mit diesem Antrag wird der Streitgegen­stand

nicht unzulässig verändert. Primäre Stossrichtung bleibt die Nichtzuweisung zur

Er­holungs­zone VIB.

d) Die übrigen Eintretensvoraussetzungen

geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

e) Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren

bis Mitte Januar 2000 nochmals in­formell sistiert. Da inzwischen immer noch

keine einvernehmliche Lösung gefunden wur­de, hat das Gericht zu entscheiden.

2.

Die Schutzverordnung Greifensee ist eine

Massnahme des Planungsrechts im Sinn von § 205 lit. a PBG. Da die

Schutzmassnahme Objekte betrifft, denen über den Ge­meindebann hinausgehende

Bedeutung zukommt ‑ das Schutzobjekt ist teilweise sogar von

nationaler Bedeutung ‑, ist die Baudirektion für den Erlass

zuständig (§ 211 PBG). Der Regierungsrat prüft die Schutzverordnung als

Rekursinstanz gemäss § 20 VRG auf Recht­mässigkeit und Angemessen­heit. Im

Rah­men des Planungs‑ und Baugesetzes und soweit sich aus dem

Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur‑ und Heimatschutz (NHG,

SR 451) und dem zugehörigen Verordnungsrecht nicht anderes ergibt, steht

den Verwal­tungs­behörden allerdings bei der Ausgestaltung der Schutzmassnahmen

eine erhebliche Ent­scheidungsfreiheit zu (vgl. § 207 Abs. 1 und

§ 208 Abs. 1 PBG). ‑ Die Überprüfungsbe­fugnis des

Verwaltungsgerichts ist auf Rechtskontrolle be­schränkt. Es darf den angefochte­nen

Rekursentscheid des Regierungsrats nur umstossen, wenn er mit einem

Rechtsmangel behaftet ist (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG) oder auf einer

ungenügenden Fest­stellung des rechts­erheblichen Sachverhalts beruht

(§ 51 VRG). Die Voraussetzungen von § 50 Abs. 3 VRG für eine

Ermessenskontrolle sind vorliegend nicht gegeben.

3.

a) Gemäss Art. 78 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ‑ er entspricht

Art. 24sexies der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874/27. Mai

1962.

(aBV) ‑ ist der Natur‑ und Heimatschutz (grundsätzlich)

Sache der Kantone (Abs. 1). Nach Abs. 4 dieser Be­stimmung hat jedoch

der Bund die Gesetzgebungshoheit zum Schutz der Tier‑ und Pflan­zen­welt

und zur Erhaltung ihrer Lebensräume, d.h. betreffend Arten‑ und Biotopschutz

(vgl. Thomas Fleiner-Gerster in: Kommentar BV, Basel/Zürich/Bern 1989,

Art. 24sexies Rz. 28 f.). Gestützt hierauf bestimmt

Art. 18a NHG, dass der Bundesrat nach Anhören der Kantone die Biotope von

nationaler Be­deutung bezeichnet, deren Lage bestimmt und die Schutz­zie­le

festlegt (Abs. 1). Die Kan­tone ordnen den Schutz und den Unterhalt der

Bio­tope von na­tionaler Bedeutung. Sie treffen rechtzeitig die zweckmässigen

Massnahmen und sorgen für ihre Durchführung (Abs. 2). Nach Art. 18b

Abs. 1 NHG obliegt den Kan­tonen Schutz und Unterhalt der Biotope von

regionaler und lokaler Bedeutung.

Überdies sind Moore und Moorlandschaften von

besonderer Schönheit und von ge­samtschweizerischer Bedeutung gemäss

Art. 78 Abs. 5 BV zwingend geschützt (Satz 1). Diese Bestimmung,

die inhaltlich mit Art. 24sexies Abs. 5 aBV übereinstimmt,

stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine direkt anwendbare bundesrechtliche

Bestim­mung dar (BGE 124 II 19 E. 3b S. 24, 118 Ib 11 E. 2e;

BGr, 17. Dezember 1992, ZBl 94/1993, S. 522 E. 2a).

b) Gestützt auf Art. 18a NHG und

Art. 24sexies Abs. 5 aBV hat der Bundesrat ver­schiedene

Schutzverordnungen erlassen, darunter die Verordnung vom 7. September 1994

über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung,

FMV; SR 451.33). Diese sieht in Art. 1 und 2 vor, dass die Flachmoore

von nationaler Bedeutung in einem Bundesinventar erfasst und in einer

gesonderten Publikation näher umschrieben werden. Gemäss Art. 3 FMV haben

die Kantone den genauen Grenzverlauf festzulegen und ökologisch ausreichende

Pufferzonen auszuscheiden. Kraft Art. 4 FMV sind die Schutz­ob­jekte

ungeschmälert zu erhalten; in gestörten Moorbereichen soll die Regeneration, so­weit

es sinnvoll ist, gefördert werden.

Eine bundesrechtliche Pflicht zur Aus­scheidung

ökologisch ausreichender Puffer­zonen gegenüber Biotopen ‑ auch

solchen von regionaler oder lokaler Bedeutung ‑ ergibt sich auch aus

Art. 14 Abs. 2 lit. d der Verordnung vom 16. Januar 1991 über

den Natur‑ und Heimatschutz (NHV; vgl. VGr, 7. Oktober 1999,

VB.99.0195, E. 3c; Hans Maurer in: Kommentar NHG, Zürich 1997,

Art. 18b Rz. 18).

Zwar steht den Kantonen bei der Abgrenzung

vor allem der Pufferzonen ein ge­wisser Beurteilungsspielraum zur

Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu. An­derseits sind sie

bundesrechtlich verpflichtet, für einen ausreichenden Biotopschutz zu sorgen

und dabei die Vorgaben der einschlägigen Bundesverordnungen einzuhalten (BGE

124.

II 19 E. 3 mit ausführlicher Begründung; vgl. auch Karl Ludwig

Fahrländer in: Kom­mentar NHG, Art. 18a Rz. 38 und 15). Das Bundesamt

für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) hat eine Wegleitung zur Ermittlung von

ökologisch ausreichenden Pufferzonen für Moorbiotope mit dem Titel Pufferzonen-Schlüssel

herausgegeben (2. A. 1997; im Fol­genden als Schlüssel zitiert). Das BUWAL

betrachtet den Schlüssel als verbindliche Weg­leitung für die Kantone bei der

Ausscheidung von ökologisch ausreichenden Pufferzo­nen (Schlüssel, S. 7).

Für die Gerichte ist der Schlüssel an sich nicht verbindlich. Indessen ist er

aufgrund des darin zum Ausdruck gelangenden Fachwissens geeignet, einen sachge­mässen

und rechtsgleichen Vollzug sicherzustellen. Das Verwaltungsgericht wird daher

in der Re­gel keinen Anlass haben, von den Vorgaben des Schlüssels wesentlich

abzuweichen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflege­gesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 50 N. 65).

c) Pufferzonen sollen Moorbiotope (oder

andere schützenswerte Lebensräume) vor der Gefährdung durch umgebende Nutzungen

und die davon ausgehenden Belastungen be­wahren (Fahrländer, Art. 18a

Rz. 42). Namentlich sollen sie die Beeinträchtigung oder Zer­störung der

an nährstoffarme Verhältnisse angepassten Moorvegetation durch Ein­schwem­men

von Nährstoffen aus angrenzendem Kulturland verhindern (BGr, 12. April 1996,

URP 1996, S. 650 E. 5). Eine auf diese Funktion beschränkte

Pufferzone wird als Nährstoff-Puf­ferzone bezeichnet. Pufferzo­nen erfüllen

weitere Funktionen, z.B. den Schutz vor hydro­lo­gischen Beeinträchtigungen

(vgl. Schlüssel, S. 11 und 17). Eine ökologisch ausreichende Pufferzone

hat allen Gefährdungen, denen durch eine Pufferzone begegnet werden kann,

Rechnung zu tragen (BGE 124 II 19 E. 3a; Schlüssel, S. 19).

Der Schlüssel enthält eine einfach zu

handhabende Anleitung für die Festlegung von Nährstoff-Pufferzonen (S. 20

ff.). Danach ist als erstes zu untersuchen, ob eine Nähr­stoff-Pufferzone

überhaupt nötig ist oder ob aus bestimmten Gründen ohnehin schon ein

wirkungsvoller Schutz gegen Nährstoffeintrag gegeben ist. Trifft dies nicht zu,

so ist die minimale Breite der Nährstoff-Pufferzone anhand von sieben

Kriterien, denen sieben Ar­beitsschritte entsprechen, festzulegen. Die

Kriterien sind:

- Empfindlichkeit der

Moorvegetation gegen Nährstoffzufuhr,

- vorhandener Schutz des

Moorbiotops, z.B. durch Hecken oder Strassen,

- aktuelle Nutzung der an das

Moorbiotop angrenzenden Flächen,

- Neigung der an das

Moorbiotop angrenzenden Flächen,

- Boden-Durchlässigkeit in den

an das Moorbiotop angrenzenden Flächen,

- Boden-Wasserhaushalt in den

an das Moorbiotop angrenzenden Flächen,

- Neigung des Moorbiotops.

4.

a) Der Uferabschnitt Spori bis Uessiker

Dorfbach liegt am Südwestende des Greifensees im Perimeter des als

Flachmoor von nationaler Bedeutung bezeichneten Schutzobjekts Nr. 2199, Seewisen/Hostig

(Anhang 1 der FMV). Es ist zu prüfen, ob die streitige Schutzverordnung

dem vom Bundesrecht zwingend verlangten Schutz des Objekts Seewisen/Hostig

genügt.

Die angefochte Schutzverordnung legt für

diesen Abschnitt entlang dem Seeufer eine Naturschutzzone (Zone I) fest,

die bis zum Seeuferweg reicht. Landseitig schliesst sich eine Landschaftsschutzzone

IIIA an, für welche ein Bauverbot und ein Verbot aller Tätigkeiten, Vorkehren

und Einrichtungen gilt, welche mit den Schutzziel unvereinbar sind oder das Landschaftsbild

beeinträchtigen könnten. Ein Düngeverbot und dergleichen ergibt sich daraus

nicht. Es ist denn auch unbestritten, dass landseitig des Uferwegs keine Puffer­zone

ausgeschieden wurde.

Der Regierungsrat rechtfertigt dies im

angefochtenen Entscheid damit, die fragliche Naturschutzzone I umfasse Gehölzgruppen,

kleinste Flachmoore meistens in Form von Hochstaudenfluren sowie Kulturland

bzw. regenerierte Flächen nach der Aufhebung der Campingplätze. Die Ufervergetation

gelte gemäss Schlüssel als wenig empfindlich gegen Nährstoffzufuhr, die zudem

stark vom Greifensee geprägt sei. Dem etwa drei Meter breiten Flurweg komme im

Umfang seiner Breite eine wirkungsvolle Schutzfunktion gegen indi­rekte Düngung

zu. Dieselbe Funktion habe das innerhalb der Naturschutzzone I gelegene

Kulturland zwischem dem Flurweg und der pflanzensoziologisch nachgewiesenen Feucht­gebietsvegetation.

Daher habe die Baudirektion die Nährstoffeinflüsse aus dem Kulturland auf das

Biotop vernachlässigen dürfen.

b) Ganz offenkundig bestehen keine

Hindernisse, welche das Schutzgebiet wirksam vor Nährstoffzufuhr aus dem

Landwirtschaftsland im Westen des Flurwegs schützen. Na­mentlich erfüllt der

Flurweg selbst keine derartige Funktion. Daher ist es grundsätzlich un­zulässig,

auf eine Pufferzone zu verzichten. Im konkreten Fall liegen keine Gründe vor,

aus denen von diesem Grundsatz abgewichen werden dürfte.

Die Empfindlichkeit eines Moorbiotops ist

anhand der in den ersten 20-40 m Tiefe anzutreffenden Pflanzen zu

bestimmen; die empfindlichste Einheit ist massgebend (Schlüs­sel, S. 25).

Die pflanzensoziologische Kartierung von 1976/77, die der Ausscheidung der

Schutzgebiete zugrunde gelegt wurde (act. 10/8/4), weist grössere Flächen an See-Röhricht

und Grossseggenrieden aus. Gemäss Schlüssel ist diese Vegetation als

"mittel empfindlich" zu klassieren. In der Beschwerdeantwort räumt

der Regierungsrat zudem ein, dass im inter­essierenden Abschnitt ‑ allerdings

nur punktuell und auf kleinen und kleinsten Flächen ‑ auch Pfeifengraswiesen

vorkommen. Diese gelten gemäss Schlüssel als "sehr empfindlich" auf Nährstoffzufuhr.

Der Feststellung im angefochtenen Entscheid, die Vegetation im Schutz­gebiet

sei wenig empfindlich, kann daher nicht beigepflichtet werden.

Bei der Ermittlung der erforderlichen

Pufferbreite darf der Flurweg berücksichtigt, d.h. ein Streifen in seiner

Breite abgezogen werden. Dasselbe gilt für die gemäss Be­schwer­deantwort in

der Zwischenzeit offenbar angepflanzte Hecke, und zwar entsprechend ihrer von

Stock zu Stock gemessenen Breite (vgl. Schlüssel, S. 25). Die Mitteilung

in der Beschwerdeantwort, die Hecke sei "ausserordentlich breit", ist

in diesem Zusammenhang ungenügend. Problematisch ist das Argument im

angefochtenen Entscheid, ein Teil des Schutzgebiets, nämlich das innerhalb der

Schutzzone I gelegene Kulturland, diene als Puf­ferzone. Die Pufferzone

hat ausserhalb der zu schützenden Moorbiotope zu liegen (BGE 124 II 19

E. 3a; Fahrländer, Art. 18a Rz. 46). Ob der Moorperimeter gemäss

dem Flach­moorinventar des Bundes bzw. die Zone I gemäss Schutzverordnung

an einzelnen Stellen tatsächlich nicht als Moor, sondern als Kulturland

anzusprechende Flächen umfasst, ist fraglich. Jedenfalls fehlen entsprechende

eindeutige Nachweise in den Akten. Das in der Vegetationskarte ausgewiesene

"Kulturland mit Riedwiesen-Arten" kann wohl nicht als ausserhalb des geschützen

Moors liegendes Kulturland aufgefasst werden, sondern muss eher als Moorfläche

mit Regenerationspotential verstanden werden. Hier muss das Schutz­ziel der

Schutzverordnung vom 3. März 1994 (Ziff. 3 letzter Absatz) zum Tragen

kommen, wonach bestehende Beeinträchtigungen bei sich bietenden Gelegenheiten

vermindert oder rückgängig gemacht werden sollen (vgl. auch Art. 4 FMV).

Die Vorinstanzen scheinen die weiteren gemäss

Schlüssel zu berücksichtigenden Kriterien übergangen zu haben. Jedenfalls

enthalten die Akten keinerlei Hinweise zu deren Anwendung. Aufschlussreich ist,

dass das BUWAL in einer Stellungnahme zur Schutzver­ordnung Greifensee bereits

am 1. Juni 1994 festgestellt hat, die Pufferzonen müssten ge­mäss

Schlüssel breiter ausgeschieden werden. Der angefochtene Entscheid enthält

aller­dings Ausführungen zum Einfluss des Seewassers auf die Moorvegetation.

Diese sind nicht restlos klar. Möglicherweise soll damit gesagt werden, dass es

wegen der Nährstoffzufuhr aus dem Seewasser wenig Sinn mache, die landseitige Nährstoffzufuhr

stärker zu unterbin­den, als dies mit den getroffenen Massnahmen bereits der

Fall sei. Im Umstand, dass see­seitig eine überhöhte Nährstoffzufuhr erfolgt,

kann indessen keinesfalls ein Grund sein, landseitig einen Sonderfall im Sinn

von Ziff. 5.7 des Schlüssels (S. 29) anzunehmen. Viel eher fragt es

sich, ob eine solche Situation nicht landseitig nach verschärften Massnahmen

zur Minimierung der Nährstoffzufuhr rufen würde. Ebenso wenig läge ein

Sonderfall vor, wenn der Regierungsrat mit seinen Erwägungen zum Seewassereinfluss

das Gegenteil ge­meint haben sollte, nämlich dass das Seewasser zu einer

Entfernung unerwünschter Nähr­stoffe beitrage. Dieser Einfluss liesse sich für

alle an See‑ oder Flussufern gelegenen Riede bzw. Moore von geringerer

Tiefe geltend machen. Da aber der Schlüssel für See-Röhricht generell die

Ausscheidung einer Pufferzone verlangt, liegt auch unter dieser Hypothese kein

Sonderfall vor, der vorliegend den Verzicht auf eine Pufferzone rechtfertigen

würde.

Es ergibt sich, dass die Vorinstanzen

Bundesrecht verletzt haben, indem sie im Ab­schnitt Spori bis Uessiker Dorfbach

auf die Festlegung einer Pufferzone gemäss Schlüssel verzichtet haben.

c) Das Gutachten Marti unterteilt diesen

Abschnitt in sieben weitere Abschnitte (6‑12). In detaillierter

Berücksichtigung der im Schlüssel aufgeführten Kriterien (vorne E. 3c)

gelangt es dafür zu folgenden Pufferzonenbreiten:

Abschnitt 6 38 m

7.

15 m

8.

14 m

9.

40 m

10.

43 m

11.

45 m

12.

33.

m

Die Einwände der Mitbeteiligten gegen diese Pufferzonenbreiten

betreffen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Festsetzung und

zeigen auch nicht, dass die Gut­achterin bei der Bestimmung der Pufferzonenbreiten

Fehler begangen hätte. Dass die Be­wirtschaftung des angrenzenden

Landwirtschaftslands wegen der Pufferzonen erschwert wird, mag zutreffen. Diese

Erschwerung ergibt sich als Folge der gesetzlich verlangten Mass­nahmen und ist

daher hinzunehmen. Dass landwirtschaftliche Betriebe heute eine aus­gewogene Nährstoffbilanz

aufweisen müssen und daher der Einsatz von Kunstdüngern zu­rückgegangen ist,

stellt eine allgemeine ökologische Massnahme dar und dient nicht spe­zi­fisch

den Bedürfnissen von speziell empfindlichen Lebensräumen, wie sie Moore dar­stel­len.

Dass die Sicker‑ und Abschwemmverluste gering (teilweise mittel) sind,

wurde im Gut­achten berücksichtigt. Der Umstand, dass Drainageleitungen

Nährstoffe auch aus wei­ter entfernten Flächen in das Ufergebiet führen,

spricht nicht gegen, sondern für die Aus­scheidung von Pufferzonen.

Teilweise berechtigt erscheint lediglich der

Einwand der Mitbeteiligten, dass die Riedflächen relativ schmal sind, so dass

ein Missverhältnis zwischen Riedbreite und Puf­ferzone entsteht. Dem hat die

Gutachterin Rechnung getragen, indem sie eine Reduktion der errechneten

Pufferzonen vorschlägt, die entsprechend den Vorgaben des Schlüssels in der

Regel nicht mehr als 25 % betragen sollte (Schlüssel, S. 29).

Gleichzeitig weist sie dar­auf hin, dass bei einer Reduktion der Pufferzone

deren Qualität durch Massnahmen wie z.B. die Anpflanzung von einzelnen Hecken

verbessert werden sollte. Die Beschwerdefüh­renden haben erklärt, eine

Verschmälerung der Pufferzone bis zu 50 % hinzunehmen. Das

Verwaltungsgericht sieht keinen Anlass, gegenüber einem Moor von nationaler

Bedeutung eine derart weitgehende Abweichung von der gemäss Schlüssel

ermittelten Breite als recht­mässig anzusehen. Hingegen ist zur Vereinfachung

des Vollzugs eine möglichst ein­heit­li­che Breite zu wählen. Die Baudirektion

ist daher einzuladen, in der Schutzverordnung Grei­fensee für den Abschnitt Spori

bis Uessiker Dorfbach folgende Pufferzonen festzule­gen:

Abschnitt 6 28 m

7‑8 14 m

9‑12 28 m

Die angegebenen Breiten schliessen den

vorhandenen Weg ein. Die Qualität der Pufferzone ist vor allem in den am

stärksten verschmälerten Abschnitten mit geeigneten Massnahmen zu verbessern.

5.

a) Im Abschnitt Fluh-Spori sieht

die Schutzverordnung Greifensee landseitig der Naturschutzzone I eine ca.

10.

m breite Naturschutzumgebungszone IIA vor. Diese dient ge­mäss

Ziff. 3 der Verordnung der Sicherung der Naturschutzzone vor unerwünschten

Ein­wirkungen sowie dem Schutz der Landschaft und der Erhaltung des Le­bens­raums

für ge­fähr­dete Arten der Übergangsgebiete zwischen intensiv genutzter

Umgebung und der Na­tur­schutzzone und erfüllt damit ma­teriell die

Anforderungen an die Pufferzone im Sinn von Art. 14 Abs. 2

lit. d NHV. Die Beschwerdeführenden kritisieren, dass die Pufferzone un­ge­nügend

breit sei.

Auch Pufferflächen von Moorbiotopen von

regionaler oder lokaler Bedeutung sind anhand des Pufferzonen-Schlüssels zu

ermitteln, da dieser eine fachlich einwandfreie und wenig aufwändige Bestimmung

ermöglicht. Davon gehen gemäss dem angefochtenen Ent­scheid auch die

Vorinstanzen aus.

b) Im konkret umstrittenen Bereich räumt der

Regierungsrat ein, dass kein wirksa­mer Schutz gegen die Zufuhr von Nährstoffen

besteht, so dass eine Pufferzone erforderlich sei. Er macht jedoch wiederum

geltend, die anzutreffende Ufervegetation bestehe aus we­nig empfindlichen

Vegetationseinheiten (Hochstaudenfluren, Röhricht und vor allem Ge­hölzgruppen).

Gemäss der Vegetationskarte besteht der Bewuchs tatsächlich zu einem we­sentlichen

Teil aus Hochstaudenfluren. Es findet sich aber auch, sowohl am nördlichen wie

am südlichen Ende des betrachteten Abschnittes, Schilfröhricht. Dieses gilt

gemäss Schlüs­sel als mittel empfindlich auf Nährstoffzufuhr (act. 18/1

S. 4); insofern ist der Regierungs­rat von unzutreffenden Tatsachen

ausgegangen.

Weiter argumentiert der Regierungsrat

ebenfalls mit dem Einfluss des Seewassers, was aus den dargelegten Gründen als

unzulässig erscheint. Im Übrigen macht er geltend, die Baudirektion habe nach

pflichtgemässem Ermessen entschieden. In diesem Zusam­men­hang ist die

Vernehmlassung des Amts für Raumplanung (ARP) an den Referenten im Re­kursverfahren

von Interesse (act. 11/9). Dort wird ausgeführt, mit dem Bewirtschafter des

Gebiets Fluh sei bereits vor Erlass der Schutzverordnung ein Übergangsvertrag

abge­schlos­sen worden. Aus Gründen der Rechtssicherheit erachtete das ARP

deshalb eine Auswei­tung der Zone IIA als nicht richtig. Ob dieses doch eher

sachfremde Motiv aus­schlagge­bend war oder das in der Beschwerdeantwort nachgeschobene,

wonach dichte Ge­hölz­grup­pen durch Schattenwurf und fallendes Laub die Riedpflanzen

in einem Mass be­einträch­tig­ten, dass auch eine breitere Pufferzone keine

Steigerung der ökologischen Viel­falt erwarten liesse, kann dahingestellt

bleiben. Die Gutachterin hat anlässlich der Refe­rentenaudienz und im Gutachten

überzeugend dargelegt, dass Schatten und Laubfall den Verzicht auf eine

Pufferzone nicht rechtfertigen. Wohl wird durch das Laub Nährstoff in Form von

Stickstoff in den Uferbereich eingetragen. Der Stickstoff wird aber teilweise

wieder für den Abbau des im Laub enthaltenen Kohlenstoffs verbraucht. Teilweise

werden die Nährstoffe wegen der anaeroben Verhältnisse am Seeboden überhaupt

nicht freigesetzt und sind deshalb im Gegensatz zu eingeschwemmten Nährstoffen

nicht pflanzenverfügbar. Insgesamt ist die Ge­fährdung durch Laubfall für die

vorhandene mittel empfindliche Ried­vegetation wesent­lich geringer als jene

durch Nährstoffeinwirkungen aus dem angrenzen­den Kulturland.

c) Gemäss Gutachten ergeben sich im Abschnitt

Fluh-Spori folgende Pufferzonen­breiten:

Abschnitt 1 40 m

2.

45 m

3.

45 m

4.

45 m

5.

50 m

Hinsichtlich der Einwände der Mitbeteiligten

kann auf E. 4c verwiesen werden. Auch die Einwände des Mitbeteiligten

Hrn. B. betreffend seine Parzelle Kat.Nr. 941 (Abschnitte 3‑5) sind

nicht stichhaltig. Einerseits stellt er die Qualität des zu schützenden

Uferstreifens in Frage; diese Kritik widerspricht jedoch den Vegetationskartierungen,

die zu bezweifeln das Verwaltungsgericht keinen Anlass hat. Zudem hätte die

Bestreitung der ökologischen Qualitäten des Naturschutzgebiets mit Rekurs und

Beschwerde gegen die Schutzverordnung Greifensee vorgebracht werden müssen.

Heute sind diese Vorbringen verspätet; die Frage, ob das Naturschutzgebiet als

solches zu Recht ausgeschieden wurde, ist nicht mehr Prozessgegenstand. Die

Ausführungen über die Melioration bestätigen bloss, dass diese nebst grossen

Vorteilen für die Bewirtschaftung auch erhebliche ökologische Nachteile mit

sich gebracht hat, denen die Naturschutzgesetzgebung heute so gut als noch

möglich zu begegnen versucht. Dass damit Eingriffe in die durch die Melioration

geschaf­fenen Strukturen und Bewirtschaftungsverhältnisse entstehen, ist

grundsätzlich hinzuneh­men. Inwiefern diese Eingriffe zu arbeitstechnisch

untragbaren Erschwerungen führen soll­ten, wird vom Mitbeteiligten nicht

konkret dargelegt und ist nicht ersichtlich. Die vom Mit­beteiligten erwähnten

Zeltplätze wurden verlegt; sie vermögen keinen Verzicht auf Puf­fer­zonen zu

rechtfertigen.

Wie im weiter südlich gelegenen Bereich ist

hingegen die Pufferzonenbreite gegen­über den gemäss Schlüssel resultierenden

Massen aus Gründen der Verhältnismässigkeit zu verringern. Auch weil es hier um

den Schutz eines Moors von regionaler Bedeutung geht, ist es ohne weiteres

vertretbar, den von den Parteien auf Vorschlag der Fachstelle Natur­schutz für

die Abschnitte 1 und 2 gefundenen Kompromiss (act. 18/8, blaue Linie) für

recht­mässig zu erklären. Diese Abgrenzung ist auch auf der Parzelle Kat.Nr.

941, deren Eigentümer dem Kompromissvorschlag nicht zugestimmt hat,

massgeblich. Die Baudirek­tion hat die Schutzverordnung Greifensee entsprechend

anzupassen.

6.

Gegenüber dem Diakonenhaus Greifensee

sieht die Schutzverordnung eine Er­holungszone VIB vor. Dies soll gemäss

dem angefochtenen Entscheid ermöglichen, die angrenzende Parkplatzanlage zu

erweitern oder Parkplätze umzulagern. Die Beschwerde­füh­renden verlangen

demgegenüber, auf einem planlich bezeichneten Teil dieser Zone eine Landschaftsschutzzone

IIIB festzulegen. Heute sei dieses Land Kulturland. Es gebe keinen Grund, es im

Hinblick auf eine künftige Nutzung als Parkplatz der Erholungszone zuzu­weisen.

Die Beschwerdeführenden räumen ein, dass das

fragliche Land heute als Kulturland genutzt wird und keine schützenswerte

Vegetation aufweist. Sie machen nicht geltend, dass die Vorinstanzen mit der

Zuweisung zur Erholungszone VIB irgendwelche Rechtsnormen verletzt hätten. Die

Frage, ob in Greifensee in Seenähe planerisch die Möglichkeit geschaf­fen

werden soll, weitere Parkplätze zu schaffen oder Raum für eine Parkplatzumlagerung

zu sichern, kann wohl unterschiedlich beurteilt werden; es handelt sich unter

den gegebe­nen Umständen um eine Ermessensfrage. Eine Rechtsverletzung ist

nicht ersichtlich, so dass der Rekurs in diesem Punkt abzuweisen ist.

7.

Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit

damit die Ausscheidung von ausrei­chenden Pufferzonen am Südwestufer des Greifensees

verlangt wird; im dritten Punkt ist sie abzuweisen. Die Beschwerdeführer

obsiegen weitgehend. Bei diesem Verfahrensaus­gang sind die Kosten des Rekursverfahrens

neu zu verlegen, wobei diese je zu 1/10 den Rekurrierenden, unter solidarischer

Haftung für 1/5, und zu 4/5 dem Staat Zürich aufzuer­legen sind. Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss je zu 1/10, unter solidarisacher Haf­tung

für 1/5, den Beschwerdeführenden und je zu 8/100 den Mitbeteiligten Nrn. 1,

2.

und 4‑10 sowie je zu 8/300 den Mitbeteiligten Nrn. 3.1-3.3

aufzuerlegen, den Mitbeteiligten Nrn. 1‑10 je unter solidarischer

Haftung für 4/5 (§ 70 in Ver­bindung mit § 13 Abs. 2 und

§ 14 VRG). Das Verwaltungsgericht erhebt entsprechend der gesetzlichen

Regelung auch bei ideellen Organisationen eine Gerichtsgebühr nach Massgabe von

deren Unterliegen. Eine gesetzliche Grundlage für den Verzicht auf die Erhebung

dieser Gebühr besteht ‑ an­ders als im Verfahren vor

Bundesgericht ‑ nicht. Das Bundesgericht kann seine Praxis der

Kostenbefreiung für gesamtschweizerische Organisationen, die sich dem Schutz

der Um­welt und der Landschaft widmen, auf Art. 156 Abs. 2 des

Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 stützen. Die dort vorgesehene

Befreiung des Gemeinwesens von Kos­ten wird in der Praxis auch auf andere

öffentlichrechtliche und private Organisationen, die öffentliche Aufgaben

wahrnehmen, übertragen (Thomas Geiser in: Thomas Gei­ser/Peter Münch,

Prozessieren vor Bundesgericht, 2. A., Basel/Frankfurt a.M. 1998,

Rz. 1.20a). Das Verwaltungsgericht hat eine entsprechende Praxis nie gekannt.

Heute ver­bietet sich eine generelle Kostenbefreiung der ideellen

Organisationen schon aufgrund von § 13 VRG, in welchem anlässlich der

Revision vom 8. Juni 1997 die früher enthaltene Kostenbefreiung für zürcherische

Amtsstellen gestrichen wurde.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen,

soweit damit die Ausscheidung genügender Puf­ferzonen zwischen Fluh und dem Uessiker

Dorfbach verlangt wird. Die Baudirektion wird eingeladen, die Schutzverordnung Greifensee

vom 3. März 1994 im Sinne der Erwägungen abzuändern bzw. zu ergänzen. Im

Übrigen wird die Beschwerde abge­wiesen.

2.

Die Kosten des Rekursverfahrens werden

je zu 1/10 den Rekurrierenden, unter solida­rischer Haftung für 1/5, und zu 4/5

dem Staat Zürich auferlegt.

3.

...

4.

Die Gerichtskosten werden je zu 1/10,

unter solidarischer Haftung für 1/5, den Be­schwerdeführenden und je zu 8/100

den Mitbeteiligten Nrn. 1, 2 und 4‑10 sowie je zu 8/300 den

Mitbeteiligten Nrn. 3.1-3.3 auferlegt, den Mitbeteiligten Nrn. 1‑10

je unter solidarischer Haftung für 4/5.