VB.1999.00032
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00032
22. April 1999Deutsch12 min
(URT.1999.4906)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.99.00032
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 22. April 1999
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Gerichtssekretär Urs Steimen.
In Sachen
Gemeinde Grüningen, vertreten durch die
Gesundheitsbehörde,
diese vertreten durch Dr. iur. A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
betreffend
Kehrichtgebühren,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I. Am 24. Juli 1998 stellte die Finanzverwaltung Grüningen B
zwei die Liegenschaft C-Strasse 01 betreffende Rechnungen zu, welche unter
anderem für das Kalenderjahr 1998 eine Kehrichtgrundgebühr für zwei Wohnungen
von je Fr. 120.‑ und eine reduzierte solche für ein Gewerbe über
Fr. 80.‑ erhoben. Beide Rechnungen enthielten auf der Vorderseite
den Hinweis, dass allfällige Reklamationen sofort nach Erhalt der Rechnung bei
der Verwaltung anzubringen seien, während der Adressat auf der Rückseite über
die Möglichkeit, gegen Gebührenfestlegung und Rechnung beim Bezirksrat Rekurs
zu erheben, belehrt wurde.
Mit Schreiben an die Gesundheitsbehörde vom 28. Juli 1998
wandte sich B gegen die Grundgebühr von Fr. 80.‑ für das Gewerbe mit
der Begründung, er führe keinen Produktions‑ oder Verwaltungsbetrieb.
Gleichzeitig forderte er rückwirkend die (Büro‑)Grundgebühr zurück.
Die Behörde hielt mit Schreiben vom 25. August 1998 und unter
entsprechender Rechtsmittelbelehrung am Rechnungsbetrag fest.
Erwägungen
II. Am 2. September 1998 erhob B beim Bezirksrat Hinwil
Rekurs gegen beide Kehrichtgrundgebühren und forderte rückwirkend die seit
1994.
zu viel bezahlte Gebühr zurück. Der Bezirksrat überwies die Eingabe am
8.
September 1998 vorerst als Rechnungsbeanstandung an die
Gemeindeverwaltung, nahm sie jedoch nach entsprechender Berichtigung als
Rekurs entgegen.
Mit Entscheid vom 11. November 1998 hiess der Rat den Rekurs
gegen die Kehrichtgrundgebühr für das Gewerbe gut, wies ihn im übrigen Umfang
jedoch ab. Er erwog, der Rekurs sei sowohl hinsichtlich der Kehrichtgrundgebühr
für das Gewerbe als auch für die beiden Wohnungen rechtzeitig erfolgt. Gemäss
der kommunalen Abfallverordnung betrage die Grundgebühr für alle Wohnungen
jährlich Fr. 120.‑. Da die Liegenschaft C-Strasse 01 zwei
Wohnungen enthalte, seien zu Recht und unabhängig davon, ob die beiden Haushalte
derzeit zusammengelegt seien, zwei volle Grundgebühren erhoben worden. Hingegen
sei es unzulässig, dem Rekurrenten, der nebenberuflich als selbständiger Taxifahrer
arbeite, für die gleichen Räumlichkeiten eine zusätzliche, wenn auch reduzierte
Grundgebühr für Gewerbe aufzuerlegen. Eine doppelte Gebührenpflicht für
Mischnutzungen werde von der Abfallverordnung nicht ausdrücklich stipuliert
und würde zudem das Verhältnismässigkeits‑ und das Äquivalenzprinzip
verletzen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der für frühere Jahre zu viel
bezahlten Gewerbe-Grundgebühr stehe dem Rekurrenten jedoch nicht zu, da die
entsprechenden Gebührenverfügungen formell rechtskräftig seien.
III. Gegen den Rekursentscheid erhob die Gemeinde Grüningen am
4.
Februar 1999 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der
angefochtene Beschluss sei aufzuheben, soweit der Rekurs gutgeheissen worden
sei.
Der Bezirksrat Hinwil beantragte am 11. Februar 1999 die
Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 1999
verlangte auch B sinngemäss die Bestätigung des angefochtenen Entscheids.
Die
Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Nach § 21 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) in
Verbindung mit § 70 VRG ist eine Gemeinde berechtigt, zur Wahrung der von
ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen Rekurs und Beschwerde zu erheben. Mit
der vorliegenden Beschwerde wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die
Aufhebung einer veranlagten Kehrichtgrundgebühr und verficht damit ohne
weiteres die von § 21 lit. b VRG vorausgesetzten schutzwürdigen
Interessen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Verwaltungsgericht ist im Beschwerdeverfahren auf die
Rechtskontrolle beschränkt; die Ermessensausübung wird nicht überprüft, es sei
denn, es liege Ermessensmissbrauch oder ‑überschreitung vor (§ 50
VRG). Demgegenüber steht dem Bezirksrat im Rekursverfahren auch die
Zweckmässigkeits‑ und Ermessenskontrolle zu (§ 20 Abs. 1 VRG),
wobei sich die Rekursinstanz allerdings bei der Auslegung und Anwendung kommunalen
Rechts Zurückhaltung aufzuerlegen hat. Sie darf insbesondere nicht eine von der
Gemeinde im Rahmen der ihr zustehenden Gemeindeautonomie vorgenommene,
sachlich vertretbare Anordnung aufheben. Missachtet die Rekursinstanz diese
ihr verfassungsrechtlich auferlegte Beschränkung, so liegt darin eine durch
das Verwaltungsgericht zu korrigierende Rechtsverletzung.
3.
a) Im Beschwerdeverfahren ist lediglich die
Kehrichtgrundgebühr für die gewerbliche Nutzung, nicht mehr aber diejenige
für die beiden Wohnungen in der fraglichen Liegenschaft streitig.
b) Kehrichtgebühren dienen der Finanzierung der Kosten für
Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung von Abfallanlagen sowie der
übrigen Kosten der Abfallbewirtschaftung. Mit dieser Zwecksetzung
kennzeichnen sie sich regelmässig als Benutzungsgebühren, d.h. als solche
für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung, und unterscheiden sie sich
damit von anderen Kausalabgaben wie etwa der Vorzugslast sowie von Steuern
(Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts,
3.
A., Zürich 1998, Rz. 2039 ff.).
Soweit solche Benutzungsgebühren allerdings nach eher
schematischen Gesichtspunkten und unabhängig vom Umfang der tatsächlich
beanspruchten öffentlichen Leistung im Sinn einer Bereitschaftsgebühr (vgl.
BVR 1994 S. 184 E. 3a) erhoben werden, geraten solche Abgaben in
die Nähe sogenannter Kostenanlastungssteuern. Unter diesen Begriff fallen nach
heutiger Terminologie Sondersteuern, welche einer bestimmten Gruppe von
Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten Aufwendungen
des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der
Steuerpflichtigen (BGE 124 I 289 E. 3b mit Hinweisen). Der Unterschied
zwischen der einen und der anderen Abgabeart liegt letztlich im Verhältnis
zwischen Abgabepflichtigem und öffentlicher Leistung. Während die Beziehung
des Abgabepflichtigen zur öffentlichen Einrichtung bei den Bereitschaftsgebühren
derart eng ist, dass die Pflichtigen hier nach der allgemeinen Lebenserfahrung
in aller Regel auch als Benützer in Erscheinung treten und als solche die zusätzliche
spezielle Benutzungsgebühr zu entrichten haben, ist die Beziehung des Kostenanlastungssteuerpflichtigen
zu den fraglichen Aufwendungen des Gemeinwesens in der Regel weniger eng und
vermag nur deswegen eine Sondersteuerpflicht zu rechtfertigen, weil der
Pflichtige der besagten öffentlichen Leistung dennoch näher steht als die Allgemeinheit.
Gründet demnach die Bereitschaftsgrundgebühr auf der zumindest potentiellen Benutzereigenschaft
des Abgabepflichtigen, so basiert die Kostenanlastungssteuer eher auf einer irgendwie
gearteten sachlichen Differenz zwischen dem Abgabepflichtigen und der Gesamtheit
der Steuerpflichtigen im Verhältnis zu bestimmten öffentlichen Aufwendungen.
Dieser Unterschied rechtfertigt es, auch Bereitschaftsgebühren als Kausalabgaben,
mithin als Benutzungsgebühren, und nicht als Kostenanlastungssteuern zu qualifizieren
(vgl. unveröffentlichte E. 2 in VB.95.00082 = RB 1995 Nr. 97,
bestätigt durch das Bundesgericht mit Entscheid vom 28. Oktober 1996; vgl.
auch Peter Böckli, Indirekte Steuern und Lenkungssteuern, Basel/Stuttgart
1975, S. 52 ff.).
c) Benutzungsgebühren bedürfen der formellen gesetzlichen
Grundlage. Ihre Bemessung muss sich am Kostendeckungsprinzip orientieren, dem
aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz abgeleiteten Äquivalenzprinzip genügen
sowie dem Willkürverbot und Rechtsgleichheitsgebot standhalten.
Entsorgungsgebühren haben zudem dem im Umweltschutzrecht des Bundes
verankerten Verursacherprinzip zu entsprechen.
4.
a) Der Bezirksrat ist im angefochtenen Entscheid zu Recht
davon ausgegangen, dass grundsätzlich eine hinreichende gesetzliche Grundlage
für die Auferlegung einer Kehrichtgrundgebühr für Betriebe in der Gemeinde
Grüningen bestehe.
Auf bundesrechtlicher Ebene gründet die streitige
Kehrichtgrundgebühr in Art. 48 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober
1983.
(USG); zu den dort erwähnten "Dienstleistungen", für die das
Gemeinwesen eine Gebühr erheben muss, gehört auch die Abfallentsorgung
(Ursula Brunner in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 1985 ff., Art. 48
N. 16). Im kantonalen Recht ist § 37 des Abfallgesetzes vom 25.
September 1994 (AbfallG) massgebend, nach dessen Absatz 2 Satz 1
die Gemeinden "nach Volumen oder Gewicht bemessene kostendeckende Gebühren
wie Sack‑, Marken‑ oder Containergebühren mit oder ohne
pauschale Grundgebühr" erheben. Die unmittelbare kommunale Grundlage
der streitbetroffenen Gebühr findet sich sodann in den Art. 3.5, 10 und 11.3
der Abfallverordnung vom 14. Juni 1996 (AVO). Während Art. 3.5 AVO mit dem
Grundsatz, dass die Gemeinde sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit
ihrer Abfallbewirtschaftung mit kostendeckenden und möglichst verursachergerechten
Gebühren deckt, den Gegenstand der Abgabe insgesamt definiert, unterscheidet
Art. 11 nach Art der Gebühren, insbesondere zwischen der volumen‑
oder gewichtsabhängigen Gebühr einerseits (Abs. 1) und der pauschalen
Grundgebühr (Abs. 3) andererseits, welche letztere insbesondere die Kosten
für die Separatsammlungen, Information, Beratung, Personal und Administration
sowie kantonale Abgaben deckt. Der Kreis der Abgabepflichtigen wird mit
Art. 10 AVO auf die Inhaber bzw. Verursacher der in Art. 2 AVO
näher definierten verschiedenen Abfallarten beschränkt. Die Festlegung der
Höhe der einzelnen Gebühren sowie ihre konkrete Ausgestaltung wird
schliesslich in Art. 12.1 AVO in zulässiger Weise einem Gebührenreglement
des Gemeinderats vorbehalten. Gemäss Art. 2 des Gebührenreglements
zur Abfallverordnung (GebR) beträgt die Grundgebühr für Wohnungen und Industrie‑,
Gewerbe‑ und Dienstleistungsbetriebe jährlich Fr. 120.‑ und
für Einzelbetriebe, die bereits eine Haushaltgrundgebühr in Grüningen bezahlen,
Fr. 80.‑. Gebührenpflichtig sind neben den Wohnungen alle in
Grüningen tätigen Betriebe, Dienstleistungsbetriebe, Selbständigerwerbenden
und nebenberuflich Tätigen (mit Hauptsitz oder Niederlassung, Produktion
oder Verwaltung in der Gemeinde).
Der Beschwerdegegner machte in seiner Einsprache sowie im
Rekursverfahren geltend, sein nebenberuflich geführter Dienstleistungsbetrieb
sei kein Betrieb im Sinn des Reglements, er führe keinen Produktions‑
oder Verwaltungsbetrieb. Der Einwand ist unbegründet. Nach Art. 2
Abs. 1 und 2 GebR kommt es grundsätzlich auf die Art des Betriebs
nicht an. Industrie‑, Gewerbe‑ und Dienstleistungsbetriebe fallen
ebenso unter die Gebührenpflicht wie Einzelbetriebe selbständiger oder
nebenberuflich tätiger Personen in diesen drei Sektoren. Der in Art. 2
Abs. 2 GebR in Klammern gesetzte Hinweis soll entgegen der Auffassung des
Beschwerdegegners keineswegs die nebenberuflich im Dienstleistungssektor Tätigen
von der Gebühr befreien, sondern bezieht sich offensichtlich auf alle Betriebskategorien
und erläutert lediglich, welche Betriebe überhaupt als in Grüningen tätig zu
gelten haben. Hierfür braucht es gemäss diesem Hinweis nicht zwingend einen
Sitz oder eine Niederlassung an Ort, sondern es genügt bereits, wenn auch nur
ein Betriebsteil wie etwa die Produktion oder die Verwaltung an Ort ausgeübt
wird.
Da der Dienstleistungsbetrieb des Beschwerdegegners vorliegend
seinen Sitz in Grüningen hat, ist die gesetzliche Grundlage für die ihm
auferlegte reduzierte Kehrichtgrundgebühr klar gegeben.
b) Der Beschwerdegegner sieht in der Gebührenauflage eine
Verletzung des Verursacherprinzips insofern, als sein Taxibetrieb gar keinen
Abfall verursache.
Das in Art. 2 USG verankerte und mit Art. 10 AVO
zusätzlich festgeschriebene Verursacherprinzip verlangt grundsätzlich nicht
eine ausschliesslich volumen‑ oder gewichtsabhängige Verteilung der zur
Beseitigung von Abfällen entstehenden Kosten, da dem Gemeinwesen im diesem
Zusammenhang auch fixe Kosten erwachsen, die nicht proportional zur
Abfallmenge sind. Aus diesem Grund erachten Lehre und Rechtsprechung es grundsätzlich
als zulässig, einen Teil der gesamten Entsorgungskosten über eine mengenunabhängige
Grundgebühr zu decken (vgl. Veronika Huber-Wälchli, Finanzierung der Entsorgung
von Siedlungsabfällen durch kostendeckende und verursachergerechte Gebühren,
URP 1999, S. 54 ff.; Andreas Trösch in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz,
Art. 31 Rz. 19, 28; RB 1995 Nr. 97, bestätigt durch das
Bundesgericht am 28. Oktober 1996, SOG 1996 Nr. 30).
Demgemäss kommt es für die Erhebung der Kehrichtgrundgebühr
zum vornherein nicht darauf an, ob der konkrete Betrieb des Beschwerdegegners
tatsächlich Abfall verursacht oder nicht. Massgebend ist einzig, dass Betriebe
in aller Regel Abfälle verursachen und dass das Gemeinwesen für deren
Entsorgung daher vorerst unabhängig von der effektiven Abfallmenge einen
Bereitschaftsdienst zur Verfügung zu stellen hat. Wenn das Gemeinwesen die
Verteilung dieser Kosten aus Gründen der Praktikabilität eher pauschal und nach
schematischen Kriterien vornimmt, so liegt darin noch kein Widerspruch zum Verursacherprinzip.
Die Beschwerdeführerin weist im übrigen aber auch mit Recht
darauf hin, dass aus den notwendigen Büroarbeiten und dem Fahrzeugunterhalt
eines Taxibetriebs regelmässig Abfall anfalle.
c) Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Abgabe nicht in
einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen
Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Auch dieses
Prinzip schliesst gewisse Pauschalierungen aus Gründen der
Verwaltungsökonomie nicht aus (Häfelin/Müller, Rz. 2054; René A.
Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,
Basel 1990, Nr. 110 B VI, S. 340; Huber-Wälchli S. 45 f.).
Nach Auffassung des Bezirksrats verletzt die strittige
Gebührenauflage das Äquivalenzprinzip, weil sie die gleiche Nutzfläche mit
einer zweifachen Kehrichtgrundgebühr belege, zum einen für die Wohn‑ und
zum anderen für die betriebliche Nutzung. Mit dieser Argumentation übersieht
die Vorinstanz allerdings, dass im vorliegenden Fall Anknüpfungspunkt für
eine Grundgebühr gemäss AVO nicht etwa die Nutzfläche einer Wohnung oder eines
Betriebs, sondern einzig die Einheit als solche bildet. Inwiefern die
gleichzeitige Belastung mit einer Kehrichtgrundgebühr für die Wohn‑ wie
für die betriebliche Nutzung dem Äquivalenzprinzip widersprechen sollte, ist
bei dieser Anknüpfung nicht ersichtlich. Der aus solchen Mischnutzungen
resultierende potentielle Kehrichtanfall ist im allgemeinen sicherlich grösser
als derjenige aus blossen Wohnnutzungen. Jedenfalls beeinflusst der Umstand,
ob ein Einzelbetrieb innerhalb separat ausgeschiedener Betriebsräumlichkeiten
oder voll integriert innerhalb einer Wohnung ausgeübt wird, das Potential
betrieblichen Kehrichts grundsätzlich noch nicht.
Es liesse sich jedoch fragen, inwiefern eine dem
Äquivalenzprinzip verpflichtete Kehrichtgrundgebühr beim Anknüpfungspunkt der
Wohnungs‑ oder Betriebseinheit nach zusätzlichen Differenzierungen etwa
bezüglich Wohnungs‑, Haushalts‑ oder Betriebsgrösse ruft (vgl.
Huber-Wälchli, a.a.O., S. 55 f.). Die Frage kann vorliegend aber
offenbleiben, da der Rekurrent dies nicht geltend gemacht hat und die
tatsächliche Betriebsgrösse im vorliegenden Fall mit der Reduktion der
Grundgebühr, welche gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. C GebR nur für
Einzelbetriebe in Frage kommt, effektiv Berücksichtigung fand.
Der Beschwerdegegner behauptet schliesslich nicht, dass der
vorliegend über die Kehrichtgrundgebühr finanzierte Anteil der gesamten kommunalen
Abfallentsorgungskosten die mutmasslichen Kosten des blossen
Bereitschaftsdienstes übersteige und die Gebühr aus diesem Grund
unverhältnismässig sei. Für eine derartige Verletzung des Äquivalenzprinzips
liegen auch keine Anhaltspunkte vor.
d) Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips wurde vorliegend
von keiner Seite geltend gemacht. Eine diesbezügliche Prüfung erübrigt sich
daher.
Auch inwiefern mit der strittigen Gebührenerhebung der
Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen und das Willkürverbot
verletzt wären, hat der Beschwerdegegner im Rekursverfahren weder substanziiert
dargetan, noch ist es ersichtlich.
Entspricht demgemäss die veranlagte Kehrichtgrundgebühr in
allen Teilen den abgaberechtlichen Grundsätzen, so bestand für den Bezirksrat
Hinwil kein Anlass, die kommunale Gebührenauflage aufzuheben. Der
vorinstanzliche Entscheid ist daher insoweit aufzuheben; die
Gebührenfestsetzung der Gemeinde Grüningen ist wiederherzustellen.
5.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der
Beschwerdegegner die Kosten des Rekurs‑ und Beschwerdeverfahrens
vollumfänglich zu übernehmen.
Demgemäss
entscheidet die Einzelrichterin:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des
Bezirksrats Hinwil vom 11. November 1998 insoweit aufgehoben, als der Rekurs
gutgeheissen wurde. Demgemäss wird die angefochtene Gebührenfestsetzung der
Gemeinde Grüningen vom 25. August 1998 vollumfänglich wiederhergestellt.
2.
Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.‑‑; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.‑‑ Zustellungskosten,
Fr. 560.‑‑ Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
5.
Mitteilung an …