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Entscheid

VB.1999.00101

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00101

20. Januar 2000Deutsch22 min

(URT.2000.5390)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Eingabe vom 5. März 1998

ersuchten N. und O. P. sowie I. und F. G.-H., Eigentümer der Parzellen

Kat.Nrn. ...1 bzw. ...2, den Gemeinderat A. hinsichtlich des Ufergehölzes

entlang des Grenzbachs um einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit und den Umfang

der Schutzmassnahmen gemäss § 213 des Pla­nungs‑ und Baugesetzes vom

7. September 1975 (PBG), eventuell die Eröffnung des In­ventars oder die

Verfügung eines Veränderungsverbots während der Verfahrensdauer.

Mit Beschluss vom 2. Juni 1998 verneinte

der Gemeinderat A. eine Schutz­wür­dig­keit des Ufergehölzes auf den Parzellen

Kat.Nrn. ...1 und ...2 im Sinn von § 213 PBG und verzichtete auf eine

Inventareröffnung oder die Verfügung eines Ver­änderungs­verbots. Die­ser

Beschluss wurde am 19. Juni 1998 im Kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.

Erwägungen

II. Hiergegen erhoben I. und F. G.-H. sowie

die Pro Natura Zürich am 17. Juli 1998 Rekurs an die

Baurekurskommission II. Sie beantragten, den angefochtenen Beschluss auf­zuheben,

die Schutzwürdigkeit der Ufervegetation am Grenzbach festzu­stel­len und den Ge­meinderat

A. einzuladen, die notwendigen Schutzanordnungen zu erlassen.

Mit Entscheid vom 23. Februar 1999 trat

die Baurekurskommission II auf den Re­kurs von I. und F. G. nicht ein, da

diese durch den Verzicht auf Schutzmassnahmen keinen Rechtsnachteil erleiden

würden. Den Rekurs der Pro Natura Zürich hiess die Re­kurs­kom­mis­sion gut und

lud den Gemeinderat A. ein, für den Grenzbach und des­sen Uferbe­sto­ckung im

Bereich der Grundstücke Kat.Nrn. ...1 und ...2 Schutzanord­nun­gen im Sinn von

§§ 205 und 207 PBG festzulegen. Zur Schutzwürdigkeit des Grenz­bachs mit

seiner Ufer­ve­ge­tation führte die Rekurskommission aus, anlässlich des Augen­scheins

habe festgestellt wer­den können, dass der Grenzbach im Bereich der beiden Par­zellen

den relativ steilen Hang zum See hinunterfliesse und ein kleines Tobel bilde.

Dieses weise auch im Spät­herbst noch eine dichte und üppige Vegetation auf,

die durch hoch­stämmige Bäu­me, Sträu­cher und Unterhölzer charakterisiert sei.

So seien Ahorn‑, Esche‑, Vogel­beeren‑, Eibe‑ und Hainbuchenbäume

zu erkennen. Dazwischen würden Hasel, Weide, Stechpalme, schwarzer Holunder, Schlehe,

gemeiner Schneeball, Heckenkirsche und Efeu wachsen. Die vielseitige

Bodenvegetation werde durch Pflanzen wie Bärlauch, Anemone, Waldprimel, Lappkraut,

Waldschlüsselblümchen, Walderdbeere, Brennessel, Brombeere, Veilchen usw. cha­rak­te­ri­siert.

Verschiedene Vogelnester seien zwischen den Ästen der Bäume und Sträu­cher

sicht­bar, so dass auch von einer in ornithologischer Hin­sicht interes­santen

und man­nig­fachen Fauna ausgegangen werden könne. Es sei im Weite­ren davon

auszugehen, dass die fragli­che Bachuferbestockung auch anderen Tierarten, wie

Amphi­bien und Mäusen so­wie In­sek­ten einen geeigneten und

abwechslungsreichen Le­bensraum bieten würde. Die Schutz­wür­dig­keit des

streitigen Bachufers lasse sich jedoch nicht allein mit diesen biolo­gi­schen

und naturwissenschaftlichen Aspekten begründen. Mitentscheidend sei auch die ge­stal­terisch-ästhetische

Wirkung. Gerade hier im relativ dicht überbauten Gebiet erweise sich die ge­schilderte

Uferbepflanzung nicht nur als wert­volle und natürliche "grüne Oase",

die der Auflockerung der in den letzten Jahren entstan­denen dichten Überbauung

diene. Ihre Be­son­derheit zeige sich auch darin, dass sie als von wei­tem her

sichtbares grünes "Band" in Erscheinung trete. Dieses schlängle sich

den Hang fast bis zum See hinunter und lasse den ursprünglichen,

unverfälschten, d.h. nicht kanali­sierten Bachverlauf hervortreten. Trotz der

regen Bautätigkeit in den vergangenen Jahren sei der Bachverlauf im Bereich der

Parzellen Kat.Nrn. ...1 und ...2 noch nicht entstellt; er wirke unverfälscht

und naturnah. Dadurch ver­lei­he er dem durch mehrheitlich freiste­hende Einfamilienhäuser

geprägten Land­schaftsbild einen besonderen, über durchschnittli­che Ver­hältnisse

klar hinausgehen­den Wert und Akzent. Der fragliche Bach mit seiner Ufervege­tation

werde durch die be­ste­henden Ge­wäs­serabstandslinien nicht hinreichend geschützt.

Der Grenzbach samt Ufer­ve­ge­tation stelle so­wohl in ökologischer Hinsicht

als auch auf­grund seines gestalterisch-ästhe­tischen Wertes innerhalb der

fraglichen land­schaftlichen und baulichen Umgebung eine unverdorbene, wert­volle

Naturlandschaft im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. a und f PBG

dar und sei somit als Schutzobjekt einzustufen.

III. Mit Beschwerde vom 31. März 1999

liess die Politische Gemeinde A. dem Ver­waltungsgericht beantragen, den

angefochtenen Entscheid der Baurekurskommis­sion II vom 23. Februar

1999.

aufzuheben, soweit damit der Rekurs der Pro Natura Zürich gut­ge­heissen

und der Gemeinderat A. zur Festlegung einer Schutzanordnung ein­geladen werde,

unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Baurekurskommission II beantragte

Abweisung der Beschwerde. Den nämli­chen Antrag liessen die Beschwerdegegnerin

sowie die Mitbeteiligten I. und F. G.-H. stel­len, verbunden mit dem

Begehren um Zusprechung einer Umtriebsentschädi­gung.

Das Verwaltungsgericht holte mit Beschluss

vom 7. Juli 1999 vom Gemeinderat A. einen Amtsbericht ein über die Frage,

welche Gründe zur Vergrösserung des Gewässerab­stands entlang des Grenzbachs

geführt haben. Der Gemeinderat erstattete sei­nen Bericht am 18. Oktober 1999.

Die Parteien konnten hierzu Stellung nehmen.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit rechtserheblich,

in den nachfolgen­den Entscheidgründen wiedergegeben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer

Beschwerdeantwort vom 5. Mai 1999, es sei die "Pro Natura",

mithin die gesamtschweizerische Vereinigung, formell als Partei in das

Verfahren einzubeziehen. Diese sei vor der Baurekurskommission II statuten­gemäss

stillschweigend von der "Pro Natura Zürich" vertreten worden.

Der Rekurs vom 17. Juli 1998 gegen den ‑ publizierten ‑

Gemeinderatsbeschluss vom 2. Juni 1998 wurde von der "Pro Natura

Zürich", d.h. der kantonalen Sektion der Pro Natura, erhoben. Die gesamtschweizerische

Vereinigung "Pro Natura" ist weder selbst noch vertreten durch ihre

Sektion als Rekurrentin aufgetreten. Wenn diese ‑ rechtskundig

beraten ‑ ebenfalls Rekurs hätte erheben wollen, hätte dies

unmissverständlich erklärt wer­den müssen. Es besteht kein Grund, die gesamtschweizerische

Vereinigung neben ihrer Zürcher Sektion in das Verfahren einzubeziehen.

Anzufügen ist, dass nach der Praxis des Bundesgerichts eine gesamtschweizerische

ideelle Organisation auch dann zur Verwal­tungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht befugt ist, wenn im kantonalen Verfahren ihre örtliche oder

regionale Sektion auftrat, selbst wenn diese Sektion nicht ausdrücklich im

Namen der gesamtschweizerischen Organisation handelte; es genügt eine

erkennbare enge Bindung zwischen der gesamtschweizerischen Organisation und der

prozessführen­den Sektion (BGE 123 II 289 E. 1.e.aa).

2.

Gemäss § 21 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Ju­ni 1997 (VRG)

kann eine Gemeinde, eine andere Körperschaft oder eine Anstalt des öf­fent­lichen

Rechts auch zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interes­sen ein

Rechtsmittel ergreifen.

Diese neue Bestimmung normiert eine

allgemeine Behördenbeschwerde, welche das Gemeinwesen zur Anfechtung

legitimiert, wo die besondere Nähe zum angewandten Recht ein öffentliches

Interesse an dessen richtiger und einheitlicher Anwendung begrün­det. Das

Gemeinwesen war schon nach der bisherigen ‑ restriktiveren ‑

Rechtsprechung befugt, einen Entscheid der Baurekurskommission, der seinen

Verzicht auf eine Unter­schutz­stellung aufhob und die Gemeinde zur Festlegung

entsprechender Schutzmassnah­men ein­lud, mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weiterzuziehen (VGr, 5. Juli 1994, VB 94.0072).

Daran ändert nichts, dass hier die davon betroffenen Grundeigentümer eine derartige

Unterschutzstellung ausdrücklich anbegehren. Denn eine solche vermag grund­sätzlich

in verschiedener Hinsicht Belastungen des Gemeinwesens auszulösen, so z.B. hin­sichtlich

Pflege und Unterhalt (§ 207 Abs. 2 PBG) sowie Übernahme‑ und

Ent­schädi­gungs­verpflichtungen (§ 214 PBG).

3.

Gemäss § 338a Abs. 2 PBG sind gesamtkantonal

tätige Vereini­gungen, die sich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton statutengemäss

dem Natur‑ und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen,

zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, so­weit sie sich auf den

III. Titel (Der Natur‑ und Heimatschutz; § 203 - 217 PBG) oder

§ 238 Abs. 2 PBG stützen.

Unbestrittenermassen ist die Pro Natura

Zürich eine Vereinigung, welche sich seit mehr als zehn Jahren im Kanton statutengemäss

dem Natur‑ und Heimatschutz widmet. Das vorlie­gende Verfahren wurde

durch das Provokationsbegehren der Grundeigentümer P. und G. ausgelöst, welche

vom Gemeinderat im Sinn von § 213 PBG einen Ent­scheid über die Schutzwürdigkeit

und den Umfang allfälliger Schutzmassnahmen hinsicht­lich des sich auf ihren

Grundstücken befindlichen Ufergehölzes verlangten. Der die Schutz­wür­dig­keit

ver­neinende Entscheid des Gemeinderats ist mithin in Anwendung des

III. Titels des Planungs‑ und Baugesetzes ergangen. Entgegen der

Auffassung der Be­schwer­deführerin war die Pro Natura damit berechtigt, den

Entscheid des Gemeinderats A. mit Rekurs an­zu­fechten.

4.

In materieller Hinsicht macht die

Beschwerdeführerin eine Verletzung der Ge­meindeautonomie geltend. Die Rechtsmittelbehörden

dürften einen Entscheid, den der Ge­meinderat in Anwendung von § 211

Abs. 2 PBG getroffen habe, nur mit Zurückhaltung überprüfen. Es sei vorab

Sache der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten lokalen Be­hörden, die

Schutzqualitäten eines Objekts zu würdigen. Zudem sei dem Grundsatz des kon­zeptionellen

Natur‑ und Heimatschutzes Rechnung zu tragen. Der Zwang zur Inventari­sierung

der möglichen Schutzobjekte solle sicherstellen, dass die Behörde aufgrund von

um­fassenden Abklärungen und im Überblick über die ihr gestellte Gesamtaufgabe

ent­schei­de. Es liege im Wesen des konzeptionellen Natur‑ und

Heimatschutzes, dass in der Regel unter mehreren denkbaren Schutzobjekten

auszuwählen sei, weil nicht alles Wünsch­bare geschützt werden könne. Diese

Auswahlfreiheit obliege der zuständigen Ge­meinde­be­hörde und sei im Rechtsmittelverfahren

zu respektieren. Diese Grundsätze habe die Re­kurs­kommission vorliegend

missachtet. Das Inventar der kommunalen Natur­schut­zobjekte beruhe auf fachkundiger

Ermittlung; der Grenzbach und seine Bepflanzung seien nicht als schützenswert

in dieses aufgenommen worden. Zudem habe der Gemeinde­rat in seinem Be­schluss

darauf hingewiesen, dass es in der Gemeinde A. eine grosse Anzahl von be­stock­ten

Ufergehölzen, aber auch Baumgruppen und Hecken gebe, denen gegenüber das

streitige Objekt offenkundig geringere Schutzqualitäten aufweise. Der ange­fochtene

Ent­scheid beschränke sich in willkürlicher Weise auf ein zufällig her­ausgegriffe­nes

Ein­zel­ob­jekt. Eine sinnvolle Schutzmassnahme müsste aber auch die andere

Gewässer­seite ein­be­zie­hen. Der angefochtene Entscheid lasse jede

konzeptionelle Gesamt­sicht vermissen. ‑ Schliesslich sei auch § 203

Abs. 1 PBG verletzt. Es sei von keiner Partei je behauptet wor­den, es

liege ein schützenswertes Biotop im Sinn von Art. 18 ff. des Bundes­gesetzes

vom 1. Juli 1966 über den Natur‑ und Heimatschutz (NHG) bzw.

§ 203 lit. g PBG vor. Es fehle jeglicher Nachweis dafür, dass ein

Lebensraum für seltene oder vom Ausster­ben bedrohte Tiere und Pflanzen

gefährdet wäre. Eine Ufervege­tation im Sinn von Art. 21 NHG liege nicht

vor. Es sei unbegreiflich, dass die Vorinstanz ihren Entscheid auf § 203

lit. a PBG stütze, denn von einem im wesentlichen unverdor­benen Gewässer

samt Ufer und Be­wach­sung könne offensichtlich nicht die Rede sein. Der

Grenzbach sei zu weiten Teilen ein­ge­dohlt; der streitige offene Abschnitt

betrage lediglich ca. 50 m und sei in sei­nem Lauf ver­än­dert worden. Er

werde beidseits flankiert von dichter, städtischer Überbau­ung. Auf der Schwyzer-Seite,

aber auch teilweise auf A.-Boden, stiessen die gestalteten Gär­ten direkt an

den Bachlauf an. Dem Objekt gehe daher jede Unberührtheit ab. Auch auf

§ 203 lit. f PBG lasse sich der Entscheid nicht stützen. Zu Recht

gehe die Baurekurs­kom­mis­sion davon aus, dass nicht jede beliebige Uferbestockung

geschützt wer­den soll. Sie stelle aber auch selber fest, dass der ökologische

Wert der Be­pflanzung für eine Unter­schutz­stellung nicht genüge; dieser sei

nicht grösser als derjenige einer beliebi­gen Baum­grup­pe. Wertvolle

Einzelbäume fehlten. Die Bestockung auf Kat.Nrn. ...1 und ...2 setze keinen

anderen Merkpunkt als es ein etwas verwilderter Garten im Siedlungsbe­reich tun

würde. Die Vegetation am Grenz­bach sei weit weniger üppig als bei verschiede­nen

anderen Gewässern, welche das Sied­lungs­weichbild der Ge­meinde durchzögen.

Auch hier lasse die Vorinstanz einen gesamt­heit­li­chen Beurteilungs­massstab

vermissen. Weiter sei die fragli­che Bestockung für das Erscheinungsbild des

Bachlaufs zwischen den beiden Gemeinden nicht kausal. Das Ziel der Sichtbarmachung

der Grenzzäsur und der Trennung des Sied­lungs­gebiets werde durch andere

Mittel als die Unterschutzstellung der Baum­gruppe zwi­schen Säumer‑ und Grenz­bachstrasse

erreicht.

5.

a) Massnahmen des Natur‑ und

Heimatschutzes stellen Beschränkungen des Ei­gentums dar und sind deshalb nach

Art. 26 BV bzw. Art. 22ter

Abs. 2 aBV nur zulässig, so­fern sie auf gesetzlicher Grundlage beruhen,

im öffentlichen Interesse liegen und dem Grund­satz der Verhältnismässigkeit

entsprechen (RB 1988 Nr. 70 = BEZ 1988 Nr. 49).

b) Mit der Revision des Natur‑ und Heimatschutzgesetzes

vom 19. Juni 1987 hat das Bundesrecht den Biotopschutz verstärkt. Gemäss

Art. 18b Abs. 1 NHG sorgen die Kan­tone für Schutz und Unterhalt der

Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung; laut Art. 18b Abs. 2

Satz 1 NHG sorgen die Kantone in intensiv genutzten Gebieten inner‑

und ausserhalb von Siedlungen für ökologischen Ausgleich mit Feldgehöl­zen,

Hecken, Ufer­be­stockungen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer

Vege­tation. Diese Be­stim­mun­gen erteilen den Kantonen einen Vollzugsauftrag

für den Schutz und Unterhalt der re­gional und lokal bedeutsamen Biotope; deren

konkreter Schutz erfolgt im Rahmen des Voll­zugs von Art. 18b NHG durch

die Kantone. Es handelt sich mithin um eine den Kan­tonen vom Bund übertragene

Bundesaufgabe (vgl. hierzu Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl Ludwig

Fahrländer, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 18b N. 1 und 2; BGE

118.

Ib 488, 121 II 161 E. 2.b.bb). Biotope im Sinn des Natur‑

und Heimatschutzge­setzes sind "Lebensräume" (Art. 18

Abs. 1 NHG). Besonders zu schützen sind nach Art. 18 Abs. 1bis NHG Ufer­bereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften,

Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende

Funktion im Na­tur­haushalt erfüllen. Aus dem französischen Wortlaut von

Art. 18 Abs. 1bis NHG (... les

associations végétales forestières rares, les haies, les bosquets ...) ist

erkennbar, dass sich das Adjektiv "seltene" nur auf

Waldgesellschaften und nicht auch auf Hecken und Feldge­hölze bezieht. Wie auch

nach § 203 lit. f PBG sind somit Hecken und Feldgehölze Schut­zobjekte,

ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. auch BEZ 1990

Nr. 3). Die in Art. 18 Abs. 1bis NHG explizit genannten Schutzobjekte gehören in aller Re­gel zu den

Natur­gebieten, die besonderen Seltenheitswert haben und deren Erhaltung für

das Überleben bedrohter Tier‑ und Pflanzenarten wichtig ist. Diese

Standorte bieten viel­fäl­tigen Lebens­gemeinschaften eine unerlässliche

Lebensgrundlage und bilden ein Ge­gen­gewicht zu der von Technik und

Zivilisation stark geprägten Landschaft. Sie erfüllen im intensiv ge­nutzten

Naturhaushalt zudem eine wichtige biologische Funktion (Klaus A. Val­lender/Reto

Morell, Umweltrecht, Bern 1997, S. 380). Gleichwohl müssen die Biotope

"schutzwürdig" (vgl. Art. 18 Abs. 1ter NHG, Art. 14 Abs. 3 und 4 der Verordnung vom 16.

Januar 1991 über den Natur‑ und Heimatschutz [NHV]) sein; biologisch und

landschaftlich völlig wertlose Hecken sind nicht zu schützen (vgl. BEZ 1990

Nr. 3 E. 4a).

Ein bestimmter Lebensraum ist dann ein Biotop

von regionaler oder lokaler Be­deu­tung, wenn ihm die Schutzwürdigkeit nach den

Kriterien von Art. 14 Abs. 1 NHV zu­ge­spro­chen werden kann.

Massgebend für die Bewertung sind dabei die gemäss Anhang 1 NHV

aufgeführten ökologischen Kennarten, die nach Art. 20 und Anhänge 2

und 3 NHV geschützten Pflanzen‑ und Tierarten einschliesslich der

gemäss Anhang 4 NHV kantonal geschützten Arten sowie die vom BUWAL

erlassenen oder anerkannten roten Listen ge­fährdeter oder seltener Pflanzen‑

und Tierarten. Je seltener und bedeutender die an einem Ort vorkommende Tier‑

und Pflanzenwelt ist, umso strengere Schutzmass­nahmen sind zu treffen

(BGE 118 Ib 485 E. 3b). Handelt es sich nicht um ein schutzwür­diges

Biotop, kann der Schutz unter dem Titel des "ökologischen Ausgleichs"

(Art. 18b Abs. 2 NHG) erfol­gen. Dieser bezweckt gemäss Art. 15

Abs. 1 NHV insbesondere, iso­lierte Biotope mitein­ander zu verbinden,

nötigenfalls auch durch die Neuschaffung von Biotopen, die Artenviel­falt zu

fördern, eine möglichst naturnahe und schonende Boden­nutzung zu erreichen, Na­tur

in den Siedlungsraum einzubinden und das Landschaftsbild zu beleben (vgl. Kel­ler/Zuf­ferey/Fahrländer,

Art. 18b N. 18 und 31 ff.).

Diese bundesrechtlichen Bestimmungen über den

Biotopschutz sind auch bei Un­terschutz­stellung aufgrund des kantonalen

Rechtes zu beachten (RB 1990 Nr. 70 = BEZ 1990 Nr. 3). Das

kantonale Recht listet die Schutzobjekte in § 203 Abs. 1 PBG auf.

Danach sind unter anderem im Wesentlichen unverdorbene Natur‑ und

Kulturlandschaften sowie entsprechende Gewässer, samt Ufer und Bewachsung

(lit. a) wie auch wertvolle Bäume und Baum­bestände, Feldgehölze und

Hecken (lit. f) Schutzobjekte. Entsprechend Art. 18b Abs. 2 NHG

hält § 13 Abs. 2 der kantonalen Natur‑ und Heimatschutzverordnung

vom 20. Juli 1977/15. Januar 1992 (NHV ZH) fest, dass zudem als Naturschutzobjekte

Flächen be­zeichnet werden können, welche dem ökologischen Ausgleich durch

Vernetzung oder Wie­der­herstellung von Biotopen und Landschaften dienen

sollen. Mit dieser kantonal­rechtli­chen Regelung kann in ausreichendem Masse

dem vom Bundesrecht verstärkten Bio­top­schutz nachgekommen werden (Alfred Kuttler,

Orientierungspunkte zur Revision des Zür­cher Planungs‑ und Baugesetzes, ZBl 91/1990,

S. 296).

Bei der Ausscheidung von Biotopen von lokaler

und regionaler Bedeutung und bei der Anordnung von Schutzmassnahmen kommt den

Kantonen bzw. Gemeinden ein erheb­licher Beurteilungsspielraum zu ("une importante

marge d'appréciation" [BGE 121 II 161 E. 2.b.bb]). Sie haben im

Einzelfall jeweils eine umfassende Interessenabwägung vorzu­nehmen. Dabei sind

die mit dem Natur‑ und Heimatschutzgesetz verfolgten Schutzziele den

entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegenüberzustellen (Vallen­der/Morell,

S. 381; Leo Schürmann/Peter Hänni, Planungs‑, Bau‑ und

besonderes Umwelt­schutzrecht, 3. A., Bern 1995, S. 312; BGE 118

Ib 485, E. 3b).

c) Im Licht der dargestellten neueren

Rechtsgrundlagen zum Biotopschutz ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin

teilweise von überholten Rechtsgrundsätzen ausgeht. Die Rechtsauffassung, dass

unter mehreren geeigneten Schutzobjekten eine Auswahl ge­troffen werden

muss, hat Gültigkeit bei Denkmalschutzobjekten (RB 1989 Nr. 67). Beim

Biotopschutz hingegen ist diese Betrachtungsweise verfehlt. Es geht nicht

darum, von mehreren Biotopen das "schönste" oder

"wertvollste" auszusuchen. Die aufgezeigten Ziele des

bundesrechtlichen und kantonalen Biotopschutzes verlangen vielmehr, dass unter Ab­wägung

der betroffenen Interessen möglichst alle schützenswerten Biotope zu

schützen sind (VGr, 18. Dezember 1991, VB 91/0149, E. 7). Es besteht

somit kein Auswahlermes­sen der Gemeinde in dem Sinn, dass sie befugt

wäre, aus einer Reihe von schutzwürdigen Biotopen nur für eine Auswahl

Schutzmassnahmen zu treffen; lediglich bei der Beantwor­tung der Frage, ob

ein Objekt schutzwürdig sei, steht ihr ein gewisser Beurteilungsspiel­raum zu

(vgl. vorn E. 5b). Aus dem Inventar der kommunalen Natur‑ und Landschafts­schutzobjekte

der Gemeinde A. von 1985 kann weiter nicht der Schluss gezogen werden, darin

nicht aufgeführte Objekte seien biologisch und landschaftlich wertlos oder für

den ökologi­schen Ausgleich ungeeignet und nicht zu schützen. Auch der Umstand,

dass in A. andere Objekte mit grösseren Schutzqualitäten nicht inventarisiert

oder unter Schutz ge­stellt wurden, führt nicht zum zwingenden Schluss, dem

vorliegend streiti­gen Ob­jekt sei von vornherein jede Schutzqualität

abzusprechen. Schliesslich ist auch der Ein­wand unbe­helflich, eine sinnvolle

Schutzmassnahme müsste auch die andere ‑ im Kanton Schwyz

gelegene ‑ Gewässerseite einbeziehen, da eine solche Ausweitung dem

Kanton Zürich ver­wehrt ist. Sofern Schutzobjektsqualität für beide

Gewässerseiten vor­liegt, sind für die Zür­cher Seite die entsprechenden

Anordnungen zu treffen und ist die anstossende Schwy­zer Gemeinde um

gleichwertige Massnahmen zu ersuchen. Trotz dieser rechts­irr­tüm­lichen

Auffassung kann dem Gemeinderat aus den nachfolgenden Erwägungen im Er­geb­nis

gleichwohl keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn er eine (wei­tere) Un­ter­schutzstellung

des streitigen Ufergehölzes ablehnte.

6.

a) Die Baurekurskommission II führte

in ihrem Entscheid vom 23. Februar 1999 aus, im Bereich der Parzellen

Kat.Nrn. ...1 und ...2 fliesse der Grenzbach den relativ stei­len Hang zum See

hinunter und bilde ein kleines Tobel. Dieses weise auch im Spät­herbst noch

eine dichte und üppige Vegetation auf, die durch ‑ im Entscheid der

Art nach einzeln auf­ge­listete (vgl. vorn Prozessgeschichte

Ziff. II) ‑ hochstämmige Bäume, Sträu­cher und Un­ter­hölzer

charakterisiert sei. Die Schutzwürdigkeit des streitigen Bachufers werde aber

nicht allein mit diesen biologischen und naturwissenschaftlichen Aspekten be­gründet,

son­dern auch durch die gestalterisch-ästhetische Wirkung. Sie trete als von

wei­tem her sicht­ba­res grünes "Band" in Erschei­nung. Dieses

schlängle sich den Hang fast bis zum See hin­unter und lasse den ursprüng­lichen,

unverfälschten Bachverlauf hervortreten. Trotz der re­gen Bautätigkeit sei der

Bach­verlauf im fraglichen Bereich noch nicht ent­stellt; er wirke unverfälscht

und naturnah. ‑ Diese tatbeständlichen Feststellungen der Bau­re­kurs­kom­mis­sion

gründen unter anderem auf einem Augenschein vom 25. November 1998. Sie können

vom Verwaltungsgericht grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren berück­sich­tigt

wer­den (RB 1981 Nr. 2).

Die Kritik der Beschwerdeführerin an der

Sachverhaltsdarstellung der Rekurskom­mission stellt diese nicht grundsätzlich

in Frage. Unbestritten ist, dass der Grenzbach im hier streitigen Abschnitt auf

rund 50 m offen in einer kleineren tobelartigen Geländesenke verläuft.

Diese ist ‑ zumindest auf Zürcher Seite ‑ mit

hochstämmigen Bäumen sowie mit Sträuchern und Unterholz bewachsen. Die im

Rekursentscheid detailliert aufgelisteten Ar­ten der vorkommenden Bäume,

Sträucher und Pflanzen beruhen nach den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht

auf eigenen Feststellungen der Rekurskommission, sondern seien der

Rekursschrift vom 17. Juli 1998 entnommen. Die Beschwerdeführerin legt aber

nicht substanziert dar, welche Arten entgegen den Annahmen der Rekurskommission

nicht vorkommen würden. Schliesslich deckt sich die Feststellung der

Baurekurskommission II über die landschaftsprägende Wirkung des Grenzbachs

und seiner Bestockung mit den Aus­führungen der Beschwerdeführerin,

insbesondere auch mit dem Amtsbericht vom 18. Oktober 1999. Gestützt auf

Art. 18b Abs. 2 NHG und § 13 Abs. 2 NHV ZH (ökologischer

Ausgleich durch die Einbindung der Natur in den Siedlungsraum und Belebung des

Land­schaftsbilds) sowie auf § 203 Abs. 1 lit. f PBG und

§ 13 Abs. 1 NHV ZH (Schutz von Feld­gehölzen und Hecken) kann mit der

Vorinstanz von einem schutzwürdigen kommu­nalen Biotop ausgegangen werden.

b) Laut § 205 PBG erfolgt der Schutz

eines Schutzobjekts durch Massnahmen des Planungsrechts (lit. a),

Verordnung (lit. b), Verfügung (lit. c) oder Vertrag (lit. d).

Schutz­massnahmen durch Verordnung oder Verfügung sind laut § 9

NHV ZH anstelle oder in Er­gänzung planungsrechtlicher Massnahmen

anzuordnen, wenn und soweit diese und die Bau­vorschriften einen fachgerechten

Schutz sowie Pflege und Unterhalt nicht sicherstellen (vgl. auch RB 1987

Nr. 66). Der planungsrechtliche Schutz erfolgt dabei in erster Linie durch

Einteilung in Freihaltezonen, Festlegung von Abstandslinien an Waldrändern und

Gewässern sowie bau‑ und zonenrechtliche Regelungen zum Schutz des

Baumbestands (§ 14 NHV ZH).

aa) Die Gemeindeversammlung A. beschloss im

Oktober 1984 über die kommunale Nutzungsplanung und schied im hier streitigen

Bereich des Grenzbachs auf der Zürcher Seite eine Gewässerabstandslinie von durchschnittlich

20.

m aus. Schon in ihrer Re­kurs­ant­wort vom 7. September 1998 wie

auch in ihrer Beschwerde­schrift vom 31. März 1999 führ­te die Be­schwerdeführerin

aus, die festgelegte Gewässerabstandslinie biete einen aus­rei­chenden Schutz

für das öffentliche Gewässer und das Ufergehölz. Wenn sich der Bach­verlauf

ursprünglich und unverfälscht erhalten habe, so sei dies die Folge der von der Q.-Strasse

bis zur Seestrasse beidseits der Kantonsgrenze bestehenden Gewäs­serabstandslinie.

‑ Im Amtsbericht vom 18. Oktober 1999 führte der Gemeinderat näher aus,

im Rahmen der Nutzungsplanung sei immer konsequent darauf geachtet worden, mit

geeigneten Mitteln die Siedlungsgebiete zu trennen, damit eine Zäsur im

Bebauungsmuster möglichst er­kenn­bar bleibe. Im Zonenplan von 1968/69 sei

entlang des Grenzbachs eine Freihaltezone aus­ge­schieden worden. Auslöser für

diese planerische Massnahme sei nicht der Baumbestand gewesen, sondern die

Bildung einer Trennungslinie zwischen dem Kan­ton Schwyz und dem Kanton Zürich.

An Stelle dieser Freihaltezone sei dann 1984 eine Ge­wäs­serab­stands­linie von

20.

m festgelegt worden. Beim Grenzbach stehe der "Tren­nungs­ge­dan­ke"

be­züg­lich des Siedlungsgebiets und nicht der Schutz von Fauna und Flora im

Vor­der­grund.

bb) Nach § 21 Abs. 1 des

Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 haben ober‑ und

unterirdische Bauten und Anlagen gegenüber offenen und eingedohlten öffent­lichen

Oberflächengewässern einen Abstand von 5 m einzuhalten. Die Bau‑ und

Zonen­ordnung kann gegenüber im Zonenplan eingetragenen Gewässern Linien

festlegen, die diesen kan­tonalrechtlichen Mindestabstand erhöhen und vom

Grenzabstand gegenüber Nachbar­grund­stücken abweichen (§ 67 PBG). Dieser

Gewässerabstand dient der Freihal­tung der Gewässer von Bauten und Anlagen,

insbesondere zur Erhaltung von Erholungs­räumen oder um den notwendigen

Gewässerunterhalt vornehmen zu können (RB 1997 Nr. 68 E. 1 = BEZ

1997.

Nr. 13). Während dem kantonalen Mindestabstand vorab wasserbaupolizeili­che

Funktion zukommt (Protokoll der Kommission des Kantonsrats zur Vorberatung des

Pla­nungs‑ und Baugesetzes, S. 231, 257, 454 und 882; vgl. auch RB

1997.

Nr. 68, 1987 Nr. 76), können einer kommunalen Gewässerabstandslinie

andere Gesichtspunkte zu­grun­de liegen, insbesondere solche des Natur‑

und Heimatschutzes (VGr, 24. März 1999, VB.98.00334, E. 3f). Innerhalb

einer mit dieser Zwecksetzung erlassenen Gewässerab­standslinie dürfen keine

baulichen Massnahmen jeder Art getroffen werden, welche mit der Zielsetzung in

Widerspruch stünden. Einer derart erlassenen Gewässerabstandslinie kann somit

durchaus eine gleichbedeutende Schutzfunktion zukommen wie einer Freihaltezone.

c) Aufgrund der vorn aufgezeigten Rechtslage

kommt dem Grenzbach im hier streitigen Abschnitt nicht nur die Funktion einer

reinen "Zäsur im Bebauungsmuster" zu, sondern er stellt auch entgegen

der Auffassung des Gemeinderats ein schutzwürdiges (lo­kales) Biotop dar. Sein

Schutz wird aber durch die von der Gemeinde erlassene Gewässer­abstandslinie

genügend gesichert, denn bauliche Massnahmen jeder Art, welche die Beein­trächtigung

oder gar Zerstörung der Uferbestockung zur Folge hätten, würden dem richtig

verstandenen Zweck der Gewässerabstandslinie widersprechen. In diesem Sinn ist

kein weitergehender Schutz des Grenzbachs erforderlich. Die bisherige Bewahrung

dieses lo­kalen Schutzobjekts zeigt, dass sein Schutz durch die bestehende

planerische Massnahme (Gewässerabstandslinie) genügend gesichert ist. Zudem

darf vorliegend berücksichtigt wer­den, dass die Grundeigentümer die Anordnung

von Schutzmassnahmen selber anbe­gehrten, deren Interessen damit den

Schutzzielen des Naturschutzes nicht entgegenstehen, sondern sich mit diesen

decken. Es kann angefügt werden, dass es den mitbeteiligten Grund­ei­gen­tü­mern

freisteht, einen weitergehenden Schutz durch eine privatrechtliche Re­gelung,

z.B. durch eine Personaldienstbarkeit zugunsten der privaten

Beschwerdegegnerin, sicher­zu­stel­len. Das öffentliche Interesse verlangt

vorliegend aber keinen weitergehenden Schutz, als durch den Erlass der

kommunalen Gewässerabstandslinie bereits besteht. Zu­mindest kann dem

Gemeinderat A. im Ergebnis keine Verletzung seines ihm zu­stehenden "er­heb­lichen

Beurteilungsspielraums" (vgl. vorn E. 5b) vorgeworfen werden, wenn er

den Er­lass wei­te­rer Schutzmassnahmen ablehnte. Daran ändert nichts, dass der

Gemeinderat die Schutz­wür­digkeit als solche zu Unrecht verkannte. Die

Beschwerde ist im Sinn dieser Er­wä­gun­gen gutzuheissen und der Entscheid der

Baurekurskommission II auf­zuheben, soweit damit der Gemeinderat A.

eingeladen wurde, für den Grenzbach und dessen Be­stockung (weitere)

Schutzmassnahmen festzulegen.

7.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die

Beschwerde im Sinn der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Anwendung von § 13

Abs. 2 VRG der unterliegenden Beschwerdegegnerin sowie den Mitbeteiligten Nrn. 1

aufzuerlegen. In gleicher Weise sind die Rekurskosten zu verlegen.

Eine Parteientschädigung steht der

unterliegenden Beschwerdegegnerin sowie den Mitbeteiligten laut § 17

Abs. 2 VRG von vornherein nicht zu. Ebensowenig ist eine solche der

Beschwerdeführerin zuzusprechen. Das Gemeinwesen besitzt in der Regel keinen An­spruch

auf eine Parteientschädigung, da die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmit­teln

zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört (RB 1986 Nr. 5; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zü­rich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19). Vorliegend

besteht kein Anlass von dieser Regel ab­zuweichen.

8.

Nach den Ausführungen unter Ziff. 5b

handelt es sich beim vorliegenden Streit um eine den Kantonen vom Bund

übertragene Bundesaufgabe. Letztinstanzliche kantonale Entscheidungen über den

Schutz der in Art. 18b Abs. 1 und 2 NHG genannten Biotope oder

den ökologischen Ausgleich stützen sich insoweit auf unmittelbar anwendbares

Bun­desverwaltungsrecht. Soweit eine Verletzung desselben gerügt wird, kann

dieses Urteil mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten

werden (BGE 121 II 161 E. 2.b.cc; Keller/Zufferey/Fahrländer,

Art. 18b N. 8).

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird im Sinn der

Erwägungen gutgeheissen. Der Entscheid der Bau­rekurskommission II vom 23.

Februar 1999 wird aufgehoben, soweit damit der Ge­meinderat A. eingeladen

wurde, für den Grenzbach und dessen Bestockung (weitere) Schutzmassnahmen

festzulegen.