VB.1999.00101
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00101
20. Januar 2000Deutsch22 min
(URT.2000.5390)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.1999.00101
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.01.2000
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Unterschutzstellung
Unterschutzstellung von Bach-Ufergehölz und Böschungsbestockung.
Die Gemeinde ist berechtigt, einen Entscheid der Baurekurskommission, welcher ihren Verzicht auf eine
Unterschutzstellung aufhebt und sie zur Festsetzung von Schutzmassnahmen einlädt, mit Beschwerde anzufechten (E. 2).
Verzichtet die zuständige Behörde auf ein Provokationsbegehren hin auf eine Schutzmassnahme, so ist eine ideelle Vereinigung legitimiert, hiergegen Rekurs zu erheben (E. 3).
Schutzwürdigkeit von Biotopen. Interessenabwägung, wenn die Schutzmassnahme vom Grundeigentümer selber verlangt wird (E. 5).
Eine kommunale Gewässerabstandslinie kann auch zur Bewahrung eines Natur- und Heimatschutzobjekts erlassen werden (E. 6).
Stichworte:
BIOTOPSCHUTZ
GEMEINDELEGITIMATION
GEWÄSSERABSTANDSLINIE
LEGITIMATION
NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ
UFERVEGETATION
VERBANDSBESCHWERDE
Rechtsnormen:
Art. 18 NHG
Art. 18b NHG
§ 67 PBG
§ 203 Abs. I lit. f PBG
§ 205 lit. b PBG
§ 338a Abs. II PBG
§ 21 lit. b VRG
Publikationen:
RB 2000 Nr. 12
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Mit Eingabe vom 5. März 1998
ersuchten N. und O. P. sowie I. und F. G.-H., Eigentümer der Parzellen
Kat.Nrn. ...1 bzw. ...2, den Gemeinderat A. hinsichtlich des Ufergehölzes
entlang des Grenzbachs um einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit und den Umfang
der Schutzmassnahmen gemäss § 213 des Planungs‑ und Baugesetzes vom
7. September 1975 (PBG), eventuell die Eröffnung des Inventars oder die
Verfügung eines Veränderungsverbots während der Verfahrensdauer.
Mit Beschluss vom 2. Juni 1998 verneinte
der Gemeinderat A. eine Schutzwürdigkeit des Ufergehölzes auf den Parzellen
Kat.Nrn. ...1 und ...2 im Sinn von § 213 PBG und verzichtete auf eine
Inventareröffnung oder die Verfügung eines Veränderungsverbots. Dieser
Beschluss wurde am 19. Juni 1998 im Kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.
Erwägungen
II. Hiergegen erhoben I. und F. G.-H. sowie
die Pro Natura Zürich am 17. Juli 1998 Rekurs an die
Baurekurskommission II. Sie beantragten, den angefochtenen Beschluss aufzuheben,
die Schutzwürdigkeit der Ufervegetation am Grenzbach festzustellen und den Gemeinderat
A. einzuladen, die notwendigen Schutzanordnungen zu erlassen.
Mit Entscheid vom 23. Februar 1999 trat
die Baurekurskommission II auf den Rekurs von I. und F. G. nicht ein, da
diese durch den Verzicht auf Schutzmassnahmen keinen Rechtsnachteil erleiden
würden. Den Rekurs der Pro Natura Zürich hiess die Rekurskommission gut und
lud den Gemeinderat A. ein, für den Grenzbach und dessen Uferbestockung im
Bereich der Grundstücke Kat.Nrn. ...1 und ...2 Schutzanordnungen im Sinn von
§§ 205 und 207 PBG festzulegen. Zur Schutzwürdigkeit des Grenzbachs mit
seiner Ufervegetation führte die Rekurskommission aus, anlässlich des Augenscheins
habe festgestellt werden können, dass der Grenzbach im Bereich der beiden Parzellen
den relativ steilen Hang zum See hinunterfliesse und ein kleines Tobel bilde.
Dieses weise auch im Spätherbst noch eine dichte und üppige Vegetation auf,
die durch hochstämmige Bäume, Sträucher und Unterhölzer charakterisiert sei.
So seien Ahorn‑, Esche‑, Vogelbeeren‑, Eibe‑ und Hainbuchenbäume
zu erkennen. Dazwischen würden Hasel, Weide, Stechpalme, schwarzer Holunder, Schlehe,
gemeiner Schneeball, Heckenkirsche und Efeu wachsen. Die vielseitige
Bodenvegetation werde durch Pflanzen wie Bärlauch, Anemone, Waldprimel, Lappkraut,
Waldschlüsselblümchen, Walderdbeere, Brennessel, Brombeere, Veilchen usw. charakterisiert.
Verschiedene Vogelnester seien zwischen den Ästen der Bäume und Sträucher
sichtbar, so dass auch von einer in ornithologischer Hinsicht interessanten
und mannigfachen Fauna ausgegangen werden könne. Es sei im Weiteren davon
auszugehen, dass die fragliche Bachuferbestockung auch anderen Tierarten, wie
Amphibien und Mäusen sowie Insekten einen geeigneten und
abwechslungsreichen Lebensraum bieten würde. Die Schutzwürdigkeit des
streitigen Bachufers lasse sich jedoch nicht allein mit diesen biologischen
und naturwissenschaftlichen Aspekten begründen. Mitentscheidend sei auch die gestalterisch-ästhetische
Wirkung. Gerade hier im relativ dicht überbauten Gebiet erweise sich die geschilderte
Uferbepflanzung nicht nur als wertvolle und natürliche "grüne Oase",
die der Auflockerung der in den letzten Jahren entstandenen dichten Überbauung
diene. Ihre Besonderheit zeige sich auch darin, dass sie als von weitem her
sichtbares grünes "Band" in Erscheinung trete. Dieses schlängle sich
den Hang fast bis zum See hinunter und lasse den ursprünglichen,
unverfälschten, d.h. nicht kanalisierten Bachverlauf hervortreten. Trotz der
regen Bautätigkeit in den vergangenen Jahren sei der Bachverlauf im Bereich der
Parzellen Kat.Nrn. ...1 und ...2 noch nicht entstellt; er wirke unverfälscht
und naturnah. Dadurch verleihe er dem durch mehrheitlich freistehende Einfamilienhäuser
geprägten Landschaftsbild einen besonderen, über durchschnittliche Verhältnisse
klar hinausgehenden Wert und Akzent. Der fragliche Bach mit seiner Ufervegetation
werde durch die bestehenden Gewässerabstandslinien nicht hinreichend geschützt.
Der Grenzbach samt Ufervegetation stelle sowohl in ökologischer Hinsicht
als auch aufgrund seines gestalterisch-ästhetischen Wertes innerhalb der
fraglichen landschaftlichen und baulichen Umgebung eine unverdorbene, wertvolle
Naturlandschaft im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. a und f PBG
dar und sei somit als Schutzobjekt einzustufen.
III. Mit Beschwerde vom 31. März 1999
liess die Politische Gemeinde A. dem Verwaltungsgericht beantragen, den
angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission II vom 23. Februar
1999.
aufzuheben, soweit damit der Rekurs der Pro Natura Zürich gutgeheissen
und der Gemeinderat A. zur Festlegung einer Schutzanordnung eingeladen werde,
unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Baurekurskommission II beantragte
Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag liessen die Beschwerdegegnerin
sowie die Mitbeteiligten I. und F. G.-H. stellen, verbunden mit dem
Begehren um Zusprechung einer Umtriebsentschädigung.
Das Verwaltungsgericht holte mit Beschluss
vom 7. Juli 1999 vom Gemeinderat A. einen Amtsbericht ein über die Frage,
welche Gründe zur Vergrösserung des Gewässerabstands entlang des Grenzbachs
geführt haben. Der Gemeinderat erstattete seinen Bericht am 18. Oktober 1999.
Die Parteien konnten hierzu Stellung nehmen.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit rechtserheblich,
in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer
Beschwerdeantwort vom 5. Mai 1999, es sei die "Pro Natura",
mithin die gesamtschweizerische Vereinigung, formell als Partei in das
Verfahren einzubeziehen. Diese sei vor der Baurekurskommission II statutengemäss
stillschweigend von der "Pro Natura Zürich" vertreten worden.
Der Rekurs vom 17. Juli 1998 gegen den ‑ publizierten ‑
Gemeinderatsbeschluss vom 2. Juni 1998 wurde von der "Pro Natura
Zürich", d.h. der kantonalen Sektion der Pro Natura, erhoben. Die gesamtschweizerische
Vereinigung "Pro Natura" ist weder selbst noch vertreten durch ihre
Sektion als Rekurrentin aufgetreten. Wenn diese ‑ rechtskundig
beraten ‑ ebenfalls Rekurs hätte erheben wollen, hätte dies
unmissverständlich erklärt werden müssen. Es besteht kein Grund, die gesamtschweizerische
Vereinigung neben ihrer Zürcher Sektion in das Verfahren einzubeziehen.
Anzufügen ist, dass nach der Praxis des Bundesgerichts eine gesamtschweizerische
ideelle Organisation auch dann zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht befugt ist, wenn im kantonalen Verfahren ihre örtliche oder
regionale Sektion auftrat, selbst wenn diese Sektion nicht ausdrücklich im
Namen der gesamtschweizerischen Organisation handelte; es genügt eine
erkennbare enge Bindung zwischen der gesamtschweizerischen Organisation und der
prozessführenden Sektion (BGE 123 II 289 E. 1.e.aa).
2.
Gemäss § 21 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
kann eine Gemeinde, eine andere Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen
Rechts auch zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen ein
Rechtsmittel ergreifen.
Diese neue Bestimmung normiert eine
allgemeine Behördenbeschwerde, welche das Gemeinwesen zur Anfechtung
legitimiert, wo die besondere Nähe zum angewandten Recht ein öffentliches
Interesse an dessen richtiger und einheitlicher Anwendung begründet. Das
Gemeinwesen war schon nach der bisherigen ‑ restriktiveren ‑
Rechtsprechung befugt, einen Entscheid der Baurekurskommission, der seinen
Verzicht auf eine Unterschutzstellung aufhob und die Gemeinde zur Festlegung
entsprechender Schutzmassnahmen einlud, mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weiterzuziehen (VGr, 5. Juli 1994, VB 94.0072).
Daran ändert nichts, dass hier die davon betroffenen Grundeigentümer eine derartige
Unterschutzstellung ausdrücklich anbegehren. Denn eine solche vermag grundsätzlich
in verschiedener Hinsicht Belastungen des Gemeinwesens auszulösen, so z.B. hinsichtlich
Pflege und Unterhalt (§ 207 Abs. 2 PBG) sowie Übernahme‑ und
Entschädigungsverpflichtungen (§ 214 PBG).
3.
Gemäss § 338a Abs. 2 PBG sind gesamtkantonal
tätige Vereinigungen, die sich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton statutengemäss
dem Natur‑ und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen,
zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, soweit sie sich auf den
III. Titel (Der Natur‑ und Heimatschutz; § 203 - 217 PBG) oder
§ 238 Abs. 2 PBG stützen.
Unbestrittenermassen ist die Pro Natura
Zürich eine Vereinigung, welche sich seit mehr als zehn Jahren im Kanton statutengemäss
dem Natur‑ und Heimatschutz widmet. Das vorliegende Verfahren wurde
durch das Provokationsbegehren der Grundeigentümer P. und G. ausgelöst, welche
vom Gemeinderat im Sinn von § 213 PBG einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit
und den Umfang allfälliger Schutzmassnahmen hinsichtlich des sich auf ihren
Grundstücken befindlichen Ufergehölzes verlangten. Der die Schutzwürdigkeit
verneinende Entscheid des Gemeinderats ist mithin in Anwendung des
III. Titels des Planungs‑ und Baugesetzes ergangen. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin war die Pro Natura damit berechtigt, den
Entscheid des Gemeinderats A. mit Rekurs anzufechten.
4.
In materieller Hinsicht macht die
Beschwerdeführerin eine Verletzung der Gemeindeautonomie geltend. Die Rechtsmittelbehörden
dürften einen Entscheid, den der Gemeinderat in Anwendung von § 211
Abs. 2 PBG getroffen habe, nur mit Zurückhaltung überprüfen. Es sei vorab
Sache der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten lokalen Behörden, die
Schutzqualitäten eines Objekts zu würdigen. Zudem sei dem Grundsatz des konzeptionellen
Natur‑ und Heimatschutzes Rechnung zu tragen. Der Zwang zur Inventarisierung
der möglichen Schutzobjekte solle sicherstellen, dass die Behörde aufgrund von
umfassenden Abklärungen und im Überblick über die ihr gestellte Gesamtaufgabe
entscheide. Es liege im Wesen des konzeptionellen Natur‑ und
Heimatschutzes, dass in der Regel unter mehreren denkbaren Schutzobjekten
auszuwählen sei, weil nicht alles Wünschbare geschützt werden könne. Diese
Auswahlfreiheit obliege der zuständigen Gemeindebehörde und sei im Rechtsmittelverfahren
zu respektieren. Diese Grundsätze habe die Rekurskommission vorliegend
missachtet. Das Inventar der kommunalen Naturschutzobjekte beruhe auf fachkundiger
Ermittlung; der Grenzbach und seine Bepflanzung seien nicht als schützenswert
in dieses aufgenommen worden. Zudem habe der Gemeinderat in seinem Beschluss
darauf hingewiesen, dass es in der Gemeinde A. eine grosse Anzahl von bestockten
Ufergehölzen, aber auch Baumgruppen und Hecken gebe, denen gegenüber das
streitige Objekt offenkundig geringere Schutzqualitäten aufweise. Der angefochtene
Entscheid beschränke sich in willkürlicher Weise auf ein zufällig herausgegriffenes
Einzelobjekt. Eine sinnvolle Schutzmassnahme müsste aber auch die andere
Gewässerseite einbeziehen. Der angefochtene Entscheid lasse jede
konzeptionelle Gesamtsicht vermissen. ‑ Schliesslich sei auch § 203
Abs. 1 PBG verletzt. Es sei von keiner Partei je behauptet worden, es
liege ein schützenswertes Biotop im Sinn von Art. 18 ff. des Bundesgesetzes
vom 1. Juli 1966 über den Natur‑ und Heimatschutz (NHG) bzw.
§ 203 lit. g PBG vor. Es fehle jeglicher Nachweis dafür, dass ein
Lebensraum für seltene oder vom Aussterben bedrohte Tiere und Pflanzen
gefährdet wäre. Eine Ufervegetation im Sinn von Art. 21 NHG liege nicht
vor. Es sei unbegreiflich, dass die Vorinstanz ihren Entscheid auf § 203
lit. a PBG stütze, denn von einem im wesentlichen unverdorbenen Gewässer
samt Ufer und Bewachsung könne offensichtlich nicht die Rede sein. Der
Grenzbach sei zu weiten Teilen eingedohlt; der streitige offene Abschnitt
betrage lediglich ca. 50 m und sei in seinem Lauf verändert worden. Er
werde beidseits flankiert von dichter, städtischer Überbauung. Auf der Schwyzer-Seite,
aber auch teilweise auf A.-Boden, stiessen die gestalteten Gärten direkt an
den Bachlauf an. Dem Objekt gehe daher jede Unberührtheit ab. Auch auf
§ 203 lit. f PBG lasse sich der Entscheid nicht stützen. Zu Recht
gehe die Baurekurskommission davon aus, dass nicht jede beliebige Uferbestockung
geschützt werden soll. Sie stelle aber auch selber fest, dass der ökologische
Wert der Bepflanzung für eine Unterschutzstellung nicht genüge; dieser sei
nicht grösser als derjenige einer beliebigen Baumgruppe. Wertvolle
Einzelbäume fehlten. Die Bestockung auf Kat.Nrn. ...1 und ...2 setze keinen
anderen Merkpunkt als es ein etwas verwilderter Garten im Siedlungsbereich tun
würde. Die Vegetation am Grenzbach sei weit weniger üppig als bei verschiedenen
anderen Gewässern, welche das Siedlungsweichbild der Gemeinde durchzögen.
Auch hier lasse die Vorinstanz einen gesamtheitlichen Beurteilungsmassstab
vermissen. Weiter sei die fragliche Bestockung für das Erscheinungsbild des
Bachlaufs zwischen den beiden Gemeinden nicht kausal. Das Ziel der Sichtbarmachung
der Grenzzäsur und der Trennung des Siedlungsgebiets werde durch andere
Mittel als die Unterschutzstellung der Baumgruppe zwischen Säumer‑ und Grenzbachstrasse
erreicht.
5.
a) Massnahmen des Natur‑ und
Heimatschutzes stellen Beschränkungen des Eigentums dar und sind deshalb nach
Art. 26 BV bzw. Art. 22ter
Abs. 2 aBV nur zulässig, sofern sie auf gesetzlicher Grundlage beruhen,
im öffentlichen Interesse liegen und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
entsprechen (RB 1988 Nr. 70 = BEZ 1988 Nr. 49).
b) Mit der Revision des Natur‑ und Heimatschutzgesetzes
vom 19. Juni 1987 hat das Bundesrecht den Biotopschutz verstärkt. Gemäss
Art. 18b Abs. 1 NHG sorgen die Kantone für Schutz und Unterhalt der
Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung; laut Art. 18b Abs. 2
Satz 1 NHG sorgen die Kantone in intensiv genutzten Gebieten inner‑
und ausserhalb von Siedlungen für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen,
Hecken, Uferbestockungen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer
Vegetation. Diese Bestimmungen erteilen den Kantonen einen Vollzugsauftrag
für den Schutz und Unterhalt der regional und lokal bedeutsamen Biotope; deren
konkreter Schutz erfolgt im Rahmen des Vollzugs von Art. 18b NHG durch
die Kantone. Es handelt sich mithin um eine den Kantonen vom Bund übertragene
Bundesaufgabe (vgl. hierzu Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl Ludwig
Fahrländer, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 18b N. 1 und 2; BGE
118.
Ib 488, 121 II 161 E. 2.b.bb). Biotope im Sinn des Natur‑
und Heimatschutzgesetzes sind "Lebensräume" (Art. 18
Abs. 1 NHG). Besonders zu schützen sind nach Art. 18 Abs. 1bis NHG Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften,
Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende
Funktion im Naturhaushalt erfüllen. Aus dem französischen Wortlaut von
Art. 18 Abs. 1bis NHG (... les
associations végétales forestières rares, les haies, les bosquets ...) ist
erkennbar, dass sich das Adjektiv "seltene" nur auf
Waldgesellschaften und nicht auch auf Hecken und Feldgehölze bezieht. Wie auch
nach § 203 lit. f PBG sind somit Hecken und Feldgehölze Schutzobjekte,
ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. auch BEZ 1990
Nr. 3). Die in Art. 18 Abs. 1bis NHG explizit genannten Schutzobjekte gehören in aller Regel zu den
Naturgebieten, die besonderen Seltenheitswert haben und deren Erhaltung für
das Überleben bedrohter Tier‑ und Pflanzenarten wichtig ist. Diese
Standorte bieten vielfältigen Lebensgemeinschaften eine unerlässliche
Lebensgrundlage und bilden ein Gegengewicht zu der von Technik und
Zivilisation stark geprägten Landschaft. Sie erfüllen im intensiv genutzten
Naturhaushalt zudem eine wichtige biologische Funktion (Klaus A. Vallender/Reto
Morell, Umweltrecht, Bern 1997, S. 380). Gleichwohl müssen die Biotope
"schutzwürdig" (vgl. Art. 18 Abs. 1ter NHG, Art. 14 Abs. 3 und 4 der Verordnung vom 16.
Januar 1991 über den Natur‑ und Heimatschutz [NHV]) sein; biologisch und
landschaftlich völlig wertlose Hecken sind nicht zu schützen (vgl. BEZ 1990
Nr. 3 E. 4a).
Ein bestimmter Lebensraum ist dann ein Biotop
von regionaler oder lokaler Bedeutung, wenn ihm die Schutzwürdigkeit nach den
Kriterien von Art. 14 Abs. 1 NHV zugesprochen werden kann.
Massgebend für die Bewertung sind dabei die gemäss Anhang 1 NHV
aufgeführten ökologischen Kennarten, die nach Art. 20 und Anhänge 2
und 3 NHV geschützten Pflanzen‑ und Tierarten einschliesslich der
gemäss Anhang 4 NHV kantonal geschützten Arten sowie die vom BUWAL
erlassenen oder anerkannten roten Listen gefährdeter oder seltener Pflanzen‑
und Tierarten. Je seltener und bedeutender die an einem Ort vorkommende Tier‑
und Pflanzenwelt ist, umso strengere Schutzmassnahmen sind zu treffen
(BGE 118 Ib 485 E. 3b). Handelt es sich nicht um ein schutzwürdiges
Biotop, kann der Schutz unter dem Titel des "ökologischen Ausgleichs"
(Art. 18b Abs. 2 NHG) erfolgen. Dieser bezweckt gemäss Art. 15
Abs. 1 NHV insbesondere, isolierte Biotope miteinander zu verbinden,
nötigenfalls auch durch die Neuschaffung von Biotopen, die Artenvielfalt zu
fördern, eine möglichst naturnahe und schonende Bodennutzung zu erreichen, Natur
in den Siedlungsraum einzubinden und das Landschaftsbild zu beleben (vgl. Keller/Zufferey/Fahrländer,
Art. 18b N. 18 und 31 ff.).
Diese bundesrechtlichen Bestimmungen über den
Biotopschutz sind auch bei Unterschutzstellung aufgrund des kantonalen
Rechtes zu beachten (RB 1990 Nr. 70 = BEZ 1990 Nr. 3). Das
kantonale Recht listet die Schutzobjekte in § 203 Abs. 1 PBG auf.
Danach sind unter anderem im Wesentlichen unverdorbene Natur‑ und
Kulturlandschaften sowie entsprechende Gewässer, samt Ufer und Bewachsung
(lit. a) wie auch wertvolle Bäume und Baumbestände, Feldgehölze und
Hecken (lit. f) Schutzobjekte. Entsprechend Art. 18b Abs. 2 NHG
hält § 13 Abs. 2 der kantonalen Natur‑ und Heimatschutzverordnung
vom 20. Juli 1977/15. Januar 1992 (NHV ZH) fest, dass zudem als Naturschutzobjekte
Flächen bezeichnet werden können, welche dem ökologischen Ausgleich durch
Vernetzung oder Wiederherstellung von Biotopen und Landschaften dienen
sollen. Mit dieser kantonalrechtlichen Regelung kann in ausreichendem Masse
dem vom Bundesrecht verstärkten Biotopschutz nachgekommen werden (Alfred Kuttler,
Orientierungspunkte zur Revision des Zürcher Planungs‑ und Baugesetzes, ZBl 91/1990,
S. 296).
Bei der Ausscheidung von Biotopen von lokaler
und regionaler Bedeutung und bei der Anordnung von Schutzmassnahmen kommt den
Kantonen bzw. Gemeinden ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu ("une importante
marge d'appréciation" [BGE 121 II 161 E. 2.b.bb]). Sie haben im
Einzelfall jeweils eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind
die mit dem Natur‑ und Heimatschutzgesetz verfolgten Schutzziele den
entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegenüberzustellen (Vallender/Morell,
S. 381; Leo Schürmann/Peter Hänni, Planungs‑, Bau‑ und
besonderes Umweltschutzrecht, 3. A., Bern 1995, S. 312; BGE 118
Ib 485, E. 3b).
c) Im Licht der dargestellten neueren
Rechtsgrundlagen zum Biotopschutz ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin
teilweise von überholten Rechtsgrundsätzen ausgeht. Die Rechtsauffassung, dass
unter mehreren geeigneten Schutzobjekten eine Auswahl getroffen werden
muss, hat Gültigkeit bei Denkmalschutzobjekten (RB 1989 Nr. 67). Beim
Biotopschutz hingegen ist diese Betrachtungsweise verfehlt. Es geht nicht
darum, von mehreren Biotopen das "schönste" oder
"wertvollste" auszusuchen. Die aufgezeigten Ziele des
bundesrechtlichen und kantonalen Biotopschutzes verlangen vielmehr, dass unter Abwägung
der betroffenen Interessen möglichst alle schützenswerten Biotope zu
schützen sind (VGr, 18. Dezember 1991, VB 91/0149, E. 7). Es besteht
somit kein Auswahlermessen der Gemeinde in dem Sinn, dass sie befugt
wäre, aus einer Reihe von schutzwürdigen Biotopen nur für eine Auswahl
Schutzmassnahmen zu treffen; lediglich bei der Beantwortung der Frage, ob
ein Objekt schutzwürdig sei, steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu
(vgl. vorn E. 5b). Aus dem Inventar der kommunalen Natur‑ und Landschaftsschutzobjekte
der Gemeinde A. von 1985 kann weiter nicht der Schluss gezogen werden, darin
nicht aufgeführte Objekte seien biologisch und landschaftlich wertlos oder für
den ökologischen Ausgleich ungeeignet und nicht zu schützen. Auch der Umstand,
dass in A. andere Objekte mit grösseren Schutzqualitäten nicht inventarisiert
oder unter Schutz gestellt wurden, führt nicht zum zwingenden Schluss, dem
vorliegend streitigen Objekt sei von vornherein jede Schutzqualität
abzusprechen. Schliesslich ist auch der Einwand unbehelflich, eine sinnvolle
Schutzmassnahme müsste auch die andere ‑ im Kanton Schwyz
gelegene ‑ Gewässerseite einbeziehen, da eine solche Ausweitung dem
Kanton Zürich verwehrt ist. Sofern Schutzobjektsqualität für beide
Gewässerseiten vorliegt, sind für die Zürcher Seite die entsprechenden
Anordnungen zu treffen und ist die anstossende Schwyzer Gemeinde um
gleichwertige Massnahmen zu ersuchen. Trotz dieser rechtsirrtümlichen
Auffassung kann dem Gemeinderat aus den nachfolgenden Erwägungen im Ergebnis
gleichwohl keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn er eine (weitere) Unterschutzstellung
des streitigen Ufergehölzes ablehnte.
6.
a) Die Baurekurskommission II führte
in ihrem Entscheid vom 23. Februar 1999 aus, im Bereich der Parzellen
Kat.Nrn. ...1 und ...2 fliesse der Grenzbach den relativ steilen Hang zum See
hinunter und bilde ein kleines Tobel. Dieses weise auch im Spätherbst noch
eine dichte und üppige Vegetation auf, die durch ‑ im Entscheid der
Art nach einzeln aufgelistete (vgl. vorn Prozessgeschichte
Ziff. II) ‑ hochstämmige Bäume, Sträucher und Unterhölzer
charakterisiert sei. Die Schutzwürdigkeit des streitigen Bachufers werde aber
nicht allein mit diesen biologischen und naturwissenschaftlichen Aspekten begründet,
sondern auch durch die gestalterisch-ästhetische Wirkung. Sie trete als von
weitem her sichtbares grünes "Band" in Erscheinung. Dieses
schlängle sich den Hang fast bis zum See hinunter und lasse den ursprünglichen,
unverfälschten Bachverlauf hervortreten. Trotz der regen Bautätigkeit sei der
Bachverlauf im fraglichen Bereich noch nicht entstellt; er wirke unverfälscht
und naturnah. ‑ Diese tatbeständlichen Feststellungen der Baurekurskommission
gründen unter anderem auf einem Augenschein vom 25. November 1998. Sie können
vom Verwaltungsgericht grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt
werden (RB 1981 Nr. 2).
Die Kritik der Beschwerdeführerin an der
Sachverhaltsdarstellung der Rekurskommission stellt diese nicht grundsätzlich
in Frage. Unbestritten ist, dass der Grenzbach im hier streitigen Abschnitt auf
rund 50 m offen in einer kleineren tobelartigen Geländesenke verläuft.
Diese ist ‑ zumindest auf Zürcher Seite ‑ mit
hochstämmigen Bäumen sowie mit Sträuchern und Unterholz bewachsen. Die im
Rekursentscheid detailliert aufgelisteten Arten der vorkommenden Bäume,
Sträucher und Pflanzen beruhen nach den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
auf eigenen Feststellungen der Rekurskommission, sondern seien der
Rekursschrift vom 17. Juli 1998 entnommen. Die Beschwerdeführerin legt aber
nicht substanziert dar, welche Arten entgegen den Annahmen der Rekurskommission
nicht vorkommen würden. Schliesslich deckt sich die Feststellung der
Baurekurskommission II über die landschaftsprägende Wirkung des Grenzbachs
und seiner Bestockung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin,
insbesondere auch mit dem Amtsbericht vom 18. Oktober 1999. Gestützt auf
Art. 18b Abs. 2 NHG und § 13 Abs. 2 NHV ZH (ökologischer
Ausgleich durch die Einbindung der Natur in den Siedlungsraum und Belebung des
Landschaftsbilds) sowie auf § 203 Abs. 1 lit. f PBG und
§ 13 Abs. 1 NHV ZH (Schutz von Feldgehölzen und Hecken) kann mit der
Vorinstanz von einem schutzwürdigen kommunalen Biotop ausgegangen werden.
b) Laut § 205 PBG erfolgt der Schutz
eines Schutzobjekts durch Massnahmen des Planungsrechts (lit. a),
Verordnung (lit. b), Verfügung (lit. c) oder Vertrag (lit. d).
Schutzmassnahmen durch Verordnung oder Verfügung sind laut § 9
NHV ZH anstelle oder in Ergänzung planungsrechtlicher Massnahmen
anzuordnen, wenn und soweit diese und die Bauvorschriften einen fachgerechten
Schutz sowie Pflege und Unterhalt nicht sicherstellen (vgl. auch RB 1987
Nr. 66). Der planungsrechtliche Schutz erfolgt dabei in erster Linie durch
Einteilung in Freihaltezonen, Festlegung von Abstandslinien an Waldrändern und
Gewässern sowie bau‑ und zonenrechtliche Regelungen zum Schutz des
Baumbestands (§ 14 NHV ZH).
aa) Die Gemeindeversammlung A. beschloss im
Oktober 1984 über die kommunale Nutzungsplanung und schied im hier streitigen
Bereich des Grenzbachs auf der Zürcher Seite eine Gewässerabstandslinie von durchschnittlich
20.
m aus. Schon in ihrer Rekursantwort vom 7. September 1998 wie
auch in ihrer Beschwerdeschrift vom 31. März 1999 führte die Beschwerdeführerin
aus, die festgelegte Gewässerabstandslinie biete einen ausreichenden Schutz
für das öffentliche Gewässer und das Ufergehölz. Wenn sich der Bachverlauf
ursprünglich und unverfälscht erhalten habe, so sei dies die Folge der von der Q.-Strasse
bis zur Seestrasse beidseits der Kantonsgrenze bestehenden Gewässerabstandslinie.
‑ Im Amtsbericht vom 18. Oktober 1999 führte der Gemeinderat näher aus,
im Rahmen der Nutzungsplanung sei immer konsequent darauf geachtet worden, mit
geeigneten Mitteln die Siedlungsgebiete zu trennen, damit eine Zäsur im
Bebauungsmuster möglichst erkennbar bleibe. Im Zonenplan von 1968/69 sei
entlang des Grenzbachs eine Freihaltezone ausgeschieden worden. Auslöser für
diese planerische Massnahme sei nicht der Baumbestand gewesen, sondern die
Bildung einer Trennungslinie zwischen dem Kanton Schwyz und dem Kanton Zürich.
An Stelle dieser Freihaltezone sei dann 1984 eine Gewässerabstandslinie von
20.
m festgelegt worden. Beim Grenzbach stehe der "Trennungsgedanke"
bezüglich des Siedlungsgebiets und nicht der Schutz von Fauna und Flora im
Vordergrund.
bb) Nach § 21 Abs. 1 des
Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 haben ober‑ und
unterirdische Bauten und Anlagen gegenüber offenen und eingedohlten öffentlichen
Oberflächengewässern einen Abstand von 5 m einzuhalten. Die Bau‑ und
Zonenordnung kann gegenüber im Zonenplan eingetragenen Gewässern Linien
festlegen, die diesen kantonalrechtlichen Mindestabstand erhöhen und vom
Grenzabstand gegenüber Nachbargrundstücken abweichen (§ 67 PBG). Dieser
Gewässerabstand dient der Freihaltung der Gewässer von Bauten und Anlagen,
insbesondere zur Erhaltung von Erholungsräumen oder um den notwendigen
Gewässerunterhalt vornehmen zu können (RB 1997 Nr. 68 E. 1 = BEZ
1997.
Nr. 13). Während dem kantonalen Mindestabstand vorab wasserbaupolizeiliche
Funktion zukommt (Protokoll der Kommission des Kantonsrats zur Vorberatung des
Planungs‑ und Baugesetzes, S. 231, 257, 454 und 882; vgl. auch RB
1997.
Nr. 68, 1987 Nr. 76), können einer kommunalen Gewässerabstandslinie
andere Gesichtspunkte zugrunde liegen, insbesondere solche des Natur‑
und Heimatschutzes (VGr, 24. März 1999, VB.98.00334, E. 3f). Innerhalb
einer mit dieser Zwecksetzung erlassenen Gewässerabstandslinie dürfen keine
baulichen Massnahmen jeder Art getroffen werden, welche mit der Zielsetzung in
Widerspruch stünden. Einer derart erlassenen Gewässerabstandslinie kann somit
durchaus eine gleichbedeutende Schutzfunktion zukommen wie einer Freihaltezone.
c) Aufgrund der vorn aufgezeigten Rechtslage
kommt dem Grenzbach im hier streitigen Abschnitt nicht nur die Funktion einer
reinen "Zäsur im Bebauungsmuster" zu, sondern er stellt auch entgegen
der Auffassung des Gemeinderats ein schutzwürdiges (lokales) Biotop dar. Sein
Schutz wird aber durch die von der Gemeinde erlassene Gewässerabstandslinie
genügend gesichert, denn bauliche Massnahmen jeder Art, welche die Beeinträchtigung
oder gar Zerstörung der Uferbestockung zur Folge hätten, würden dem richtig
verstandenen Zweck der Gewässerabstandslinie widersprechen. In diesem Sinn ist
kein weitergehender Schutz des Grenzbachs erforderlich. Die bisherige Bewahrung
dieses lokalen Schutzobjekts zeigt, dass sein Schutz durch die bestehende
planerische Massnahme (Gewässerabstandslinie) genügend gesichert ist. Zudem
darf vorliegend berücksichtigt werden, dass die Grundeigentümer die Anordnung
von Schutzmassnahmen selber anbegehrten, deren Interessen damit den
Schutzzielen des Naturschutzes nicht entgegenstehen, sondern sich mit diesen
decken. Es kann angefügt werden, dass es den mitbeteiligten Grundeigentümern
freisteht, einen weitergehenden Schutz durch eine privatrechtliche Regelung,
z.B. durch eine Personaldienstbarkeit zugunsten der privaten
Beschwerdegegnerin, sicherzustellen. Das öffentliche Interesse verlangt
vorliegend aber keinen weitergehenden Schutz, als durch den Erlass der
kommunalen Gewässerabstandslinie bereits besteht. Zumindest kann dem
Gemeinderat A. im Ergebnis keine Verletzung seines ihm zustehenden "erheblichen
Beurteilungsspielraums" (vgl. vorn E. 5b) vorgeworfen werden, wenn er
den Erlass weiterer Schutzmassnahmen ablehnte. Daran ändert nichts, dass der
Gemeinderat die Schutzwürdigkeit als solche zu Unrecht verkannte. Die
Beschwerde ist im Sinn dieser Erwägungen gutzuheissen und der Entscheid der
Baurekurskommission II aufzuheben, soweit damit der Gemeinderat A.
eingeladen wurde, für den Grenzbach und dessen Bestockung (weitere)
Schutzmassnahmen festzulegen.
7.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die
Beschwerde im Sinn der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Anwendung von § 13
Abs. 2 VRG der unterliegenden Beschwerdegegnerin sowie den Mitbeteiligten Nrn. 1
aufzuerlegen. In gleicher Weise sind die Rekurskosten zu verlegen.
Eine Parteientschädigung steht der
unterliegenden Beschwerdegegnerin sowie den Mitbeteiligten laut § 17
Abs. 2 VRG von vornherein nicht zu. Ebensowenig ist eine solche der
Beschwerdeführerin zuzusprechen. Das Gemeinwesen besitzt in der Regel keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung, da die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln
zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört (RB 1986 Nr. 5; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19). Vorliegend
besteht kein Anlass von dieser Regel abzuweichen.
8.
Nach den Ausführungen unter Ziff. 5b
handelt es sich beim vorliegenden Streit um eine den Kantonen vom Bund
übertragene Bundesaufgabe. Letztinstanzliche kantonale Entscheidungen über den
Schutz der in Art. 18b Abs. 1 und 2 NHG genannten Biotope oder
den ökologischen Ausgleich stützen sich insoweit auf unmittelbar anwendbares
Bundesverwaltungsrecht. Soweit eine Verletzung desselben gerügt wird, kann
dieses Urteil mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten
werden (BGE 121 II 161 E. 2.b.cc; Keller/Zufferey/Fahrländer,
Art. 18b N. 8).
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der
Erwägungen gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission II vom 23.
Februar 1999 wird aufgehoben, soweit damit der Gemeinderat A. eingeladen
wurde, für den Grenzbach und dessen Bestockung (weitere) Schutzmassnahmen
festzulegen.