VB.1999.00135
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00135
21. Januar 2000Deutsch41 min
(URT.2000.5382)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.1999.00135
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.01.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 04.04.2001 teilweise gutgeheissen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Natur- und Landschaftsschutz
Abgrenzung der Moorlandschaft Pfäffikersee und des Flachmoors Robenhauserriet. Notwendigkeit der Ausscheidung einer Nährstoff-Pufferzone und des Einbezugs weiterer Grundstücke in den Schutzperimeter der Moorlandschaft.
Zuständigkeit des VGr und Legitimation (E. 1). Kognition des VGr (E. 2).
Zwar hätte die beschwerdeführenden Naturschutzorganisationen vor Erlass der Schutzanordnungen angehört werden müssen, doch ist vorliegend von einer Rückweisung abzusehen (E. 3a). Ein Gutachten der ENHK war nicht einzuholen (E. 3b).
Zum Schutz des Flachmoors Robenhauserriet/Wetzikon ist eine Pufferzone auszuscheiden (E. 4).
Abgrenzung der Moorlandschaft Pfäffikersee im Bereich von Robenhausen im Einzelnen. Ausdehnung des räumlichen Schutzbereichs gegenüber den Anordnungen der Baudirektion in Anwendung von Art. 23b NHG (E. 5 und 6).
Eine kommunale Nutzungsplanung ist erst anzufechten, wenn die übergeordnete Abgrenzung der Moore und Moorlandschaften erfolgt ist (E. 7).
--> BGE 1A.95+96+97/2000 vom 4. April 2001 (teilweise Gutheissung)
Stichworte:
BEGUTACHTUNGSPFLICHT
BGE
MOORLANDSCHAFT
NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ
PUFFERZONE
Rechtsnormen:
Art. 78 lit. V BV
Art. 3 FMV
Art. 3 MLV
Art. 7 NHG
Art. 23b NHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Die Baudirektion legte mit Verfügung Nr. 1305 vom
7. November 1995 den Grenzverlauf des national bedeutsamen Flachmoors
"Robenhauserriet/Pfäffikersee" (Objekt Nr. 2212) im Bereich des
Quartierplangebiets Robenhausen entlang dem Aabachzulauf (öffentliches Gewässer
Nr. 5g) vor den Grundstücken Kat.Nrn. 5613 und 5614 auf einer Länge von
70 m fest.
Mit Verfügung Nr. 1175 vom 27. August 1996 legte die
Baudirektion sodann den Grenzverlauf der Moorlandschaft von nationaler
Bedeutung Pfäffikersee (Objekt Nr. 5) im erwähnten Abschnitt von 70 m
Länge sowie zusätzlich entlang der an den Aabach angrenzenden Freihaltezone
fest.
Schliesslich setzte die Baudirektion mit Verfügung
Nr. 963 vom 27. August 1997 die Grenze des erwähnten Flachmoors Objekt
Nr. 2212 zusätzlich unter anderem entlang der Grundstücke Kat.Nrn. 4474,
4475, 65 und 66 sowie die Grenze der erwähnten Moorlandschaft Objekt
Nr. 5 zwischen dem Gebiet Hell sowie der Seegräbnerstrasse im Gebiet Zil
fest.
Erwägungen
II. Gegen die Verfügung der Baudirektion (fortan: BDV)
1305/1995 erhoben der WWF Schweiz, der WWF Zürich und X. Y.-Z. innert
Frist gemeinsam Rekurs an den Regierungsrat. Gegen BDV 1175/1996 sowie BDV
963/1997 erhoben der WWF Schweiz, der WWF Zürich, der Schweizer Vogelschutz und
der Zürcher Vogelschutz ebenfalls jeweils innert Frist gemeinsame Rekurse an
den Regierungsrat. Dieser vereinigte mit Beschluss Nr. 512 vom 17. März
1999.
die Rechtsmittel und wies sie alle ab.
III. Der WWF Schweiz, der WWF Zürich, der Schweizer
Vogelschutz und der Zürcher Vogelschutz haben gegen den Rekursentscheid am 26.
April 1999 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Sie beantragen die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit damit ihre Rekursanträge
abgewiesen und ihnen Kosten auferlegt wurden, sowie die Aufhebung der drei
Verfügungen der Baudirektion. Weiter beantragen sie die Rückweisung der
Angelegenheit zur Einholung der erforderlichen Fachgutachten und zu neuer Entscheidung
durch die Baudirektion, eventuell eine Neubeurteilung durch das Verwaltungsgericht;
alles unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen.
Der Gemeinderat Wetzikon, der Regierungsrat und die
Baugenossenschaft A. beantragen mit Eingaben vom 19. Mai 1999, 22. Juni
1999.
und 15. Juli 1999 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten‑ und
Entschädigungsfolge. Die Baudirektion verzichtete auf separate Stellungnahme.
IV. Mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 1999 wurden die
Erbengemeinschaft F., K. und N. L.-M. sowie die
Erbengemeinschaft O. entsprechend ihrem Gesuch vom 28. Mai 1999 als
Mitbeteiligte in das Verfahren beigeladen und wurde ihnen Frist zur Vernehmlassung
angesetzt. Die Mitbeteiligten beantragten am 29. Juli 1999 die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Entschädigungsfolge.
Mit Verfügung vom 7. Juli 1999 nahm der
Abteilungspräsident Kenntnis vom Ausscheiden des Konkursamts Wetzikon aus dem
Verfahren, lud an dessen Stelle die Baugenossenschaft W. als
Mitbeteiligte in das Verfahren bei und setzte auch ihr Frist für eine
allfällige Vernehmlassung. Die Mitbeteiligte beantragte am 2. August 1999
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten‑ und
Entschädigungsfolgen.
V. Mit Präsidialverfügung vom 21. September 1999 wurde der
Baudirektion aufgegeben, dem Gericht das Beschlussprotokoll zwischen dem Bund
und dem Kanton Zürich vom 18./28. Januar 1993 betreffend die südliche
Begrenzung der Moorlandschaft Pfäffikersee einschliesslich allfälliger
Unterlagen, welche die Tragweite dieses Protokolls zu erhellen vermögen,
einzureichen, ebenso die Umschreibung der Moorlandschaft Nr. 5 gemäss der
Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz von Moorlandschaften von besonderer
Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung, MLV;
SR 451.35) und des Flachmoors Nr. 2212 gemäss der Verordnung vom
7.
September 1994 über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung
(Flachmoorverordnung, FMV; SR 451.33). Trotz schriftlich und zusätzlich
mündlich erstreckter Frist kam die Baudirektion dieser Aufforderung nur
unvollständig nach. Hingegen gelang es dem Vertreter der privaten
Beschwerdegegnerin, die Korrespondenz, welche die Tragweite der Vereinbarung
vom 18./28. Januar 1993 erhellt, zu den Akten zu geben.
VI. Das Verwaltungsgericht nahm am 12. Januar 2000 einen
Augenschein im Gelände mit anschliessender Schlussverhandlung vor. Dabei
erhielten die Beschwerdeführer auch Gelegenheit, sich zur Vereinbarung vom
18.
/28. Januar 1993 und den damit zusammenhängenden Akten zu äussern.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Das Verwaltungsgericht ist aufgrund von § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur
Beurteilung von Beschwerden gegen kantonale Schutzmassnahmen für Objekte des
Natur‑ und Heimatschutzes zuständig, und zwar ungeachtet dessen, ob sie
durch Verordnung erlassen oder durch Verfügung getroffen worden sind (RB 1985
Nr. 15; RB 1985 Nr. 96 = ZBl 87/1986, S. 39 = BEZ 1985
Nr. 44; RB 1986 Nr. 14). An dieser Praxis ist auch nach der
VRG-Revision vom 8. Juni 1997 festzuhalten.
b) Die Legitimation der Beschwerdeführer ergibt sich ohne
weiteres aus Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966
über den Natur‑ und Heimatschutz (NHG; SR 451) sowie aus § 338a
Abs. 2 des Planungs‑ und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Angefochten sind drei Feststellungsverfügungen über die
Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Schutzobjekt gemäss Art. 3
Abs. 3 FMV bzw. MLV. Da die Verfügungen Objekte betreffen, denen über den
Gemeindebann hinausgehende Bedeutung zukommt ‑ die Schutzobjekte
sind von nationaler Bedeutung ‑, ist die Baudirektion für den Erlass
zuständig (§ 211 PBG). Der Regierungsrat prüft die Verfügungen als
Rekursinstanz gemäss § 20 VRG auf Rechtmässigkeit und Angemessenheit.
Dabei hat er die sich aus dem Bundesrecht ergebenden Ermessens‑ und
Beurteilungsspielräume der Verwaltung zu berücksichtigen. ‑ Die
Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist auf die Rechtskontrolle beschränkt.
Es darf den angefochtenen Rekursentscheid des Regierungsrats nur umstossen,
wenn er mit einem Rechtsmangel behaftet ist (§ 50 Abs. 1 und 2
VRG) oder auf einer ungenügenden Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts beruht (§ 51 VRG). Die Voraussetzungen von § 50
Abs. 3 VRG für eine Ermessenskontrolle sind vorliegend nicht gegeben.
Der Sache nach betreffen die Verfügungen BDV 1305/1995 und
(zum Teil) BDV 963/1997 die Abgrenzung des Flachmoors, BDV 1175/1996 und (zum
Teil) BDV 963/1997 die Abgrenzung der Moorlandschaft. Die nachfolgende
Begründung wird, nach Behandlung der formellen Rügen, entsprechend diesen
Sachfragen gegliedert.
3.
In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer das
mangelhafte Anhörungsverfahren. Zudem rügen sie, dass kein Gutachten der
Eidgenössischen Natur‑ und Heimatschutzkommission (ENHK) eingeholt
worden sei.
a) Art. 23b NHG regelt Begriff und Abgrenzung der
Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung. Zuständig
für die Bezeichnung ist in erster Linie der Bundesrat (Abs. 3). Gestützt
auf Art. 23c Abs. 2 NHG sieht Art. 3 Abs. 1 MLV vor, dass
die Kantone den genauen Grenzverlauf der Objekte festlegen. Dabei haben sie
unter anderem die nach Art. 12 Abs. 2 NHG beschwerdeberechtigten Organisationen
anzuhören (Art. 3 Abs. 1 lit. e MLV). Art. 3 Abs. 1
FMV wie auch Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Januar 1991 über
den Schutz der Hoch‑ und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung
(Hochmoorverordnung, HMV; SR 451.32) enthalten demgegenüber keine
ausdrückliche Verpflichtung zur Anhörung der Organisationen. Dessen ungeachtet
ist es sachgerecht, Art. 3 Abs. 1 MLV sinngemäss auch auf die genaue
Abgrenzung der Moorbiotope anzuwenden (Bernhard Waldmann, Der Schutz von
Mooren und Moorlandschaften, Freiburg 1997, S. 202).
Vor Erlass von BDV 963/1997 wurde ein entsprechendes
Einwendungsverfahren durchgeführt, bei den früheren Verfügungen ist es
unterblieben. Zu Recht wird von keiner Seite geltend gemacht, die Unterlassung
der Anhörung könne damit begründet werden, dass es vorliegend nur um ein
örtlich beschränktes Feststellungsverfahren gemäss Art. 3 Abs. 3 MLV
gehe. Angesichts der präjudiziellen Bedeutung dieses Feststellungsverfahrens
für die endgültige Objektabgrenzung besteht kein Anlass, von der
Anhörungsanforderung gemäss Abs. 1 abzurücken. Im angefochtenen Entscheid
wird hingegen ausgeführt, es habe im Ermessen der Baudirektion gestanden, ob
und wie sie die Anhörung gemäss Art. 3 Abs. 1 MLV durchführen wollte,
weil die streitbetroffenen Verfügungen mit Rekurs anfechtbar gewesen seien.
Diese Auffassung ist verfehlt. Der Regierungsrat beruft sich auf das
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG;
SR 172.021). Dieses Gesetz ist indessen vorliegend gar nicht anwendbar
(vgl. Art. 1 VwVG). Wäre es anwendbar, so würde sich aus Art. 30 VwVG
nicht die vom Regierungsrat gezogene Konsequenz ergeben, weil eine Anhörung im
Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. e MLV vor dem Entscheid der
erstinstanzlich zuständigen Behörde zu erfolgen hat, mithin bevor Einsprache
erhoben werden könnte. Entsprechend ist die vorgängige Anhörung nicht mit der
Möglichkeit zur Einsprache zu verwechseln und kann sie auch nicht der Anfechtungsmöglichkeit
durch Rekurs oder Beschwerde gleichgesetzt werden. Sinn von Art. 3
Abs. 1 MLV ist es vielmehr, den Betroffenen einschliesslich der
Organisationen vor dem Entscheid das rechtliche Gehör zu gewähren. Soweit die
Organisationen nicht vorgängig angehört wurden, liegt daher ein
Verfahrensmangel vor.
Das kann im konkreten Fall allerdings aus verschiedenen
Gründen nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zu einer
Rückweisung führen: Die MLV ist erst am 1. Juli 1996 in Kraft getreten,
also nach Erlass von BDV 1305/1995 und zu einem Zeitpunkt, an welchem BDV
1175/1996 das Vorbereitungsstadium klarerweise hinter sich gelassen hatte. Die
Inventare der Moorlandschaften und Moorbiotope lassen sich als Allgemeinverfügungen
qualifizieren, die allerdings materiell Sachpläne im Sinn von Art. 13 des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) darstellen (Waldmann,
S. 149; Karl Ludwig Fahrländer in: Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 18a
Rz. 11; Alfred Kölz, Rechtsfragen des Moorschutzes ‑ am Beispiel
des Stauseeprojektes "Grimsel West", URP 1996, S. 171 ff.,
S. 186 und 192 f.). Vor dem Erlass von Allgemeinverfügungen besteht ‑ vorbehältlich
einer ausdrücklichen, hier erst mit der MLV geschaffenen Regelung ‑
kein allgemeiner Gehörsanspruch (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 8 N. 4). ‑ Die interessierten
Organisationen hatten sodann die Möglichkeit, ihre Anliegen im Rekursverfahren
einzubringen, was bis zu einem gewissen Grad eine Heilung des Verfahrensmangels
ermöglicht (zur Heilung von Gehörsverweigerungen, auch zur damit verbundenen
Problematik, siehe ausführlich Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48 ff.). ‑
Nicht übersehen werden kann schliesslich die Vorgeschichte der angefochtenen
Verfügungen. Die hier fragliche Abgrenzung beruht auf Entscheiden, welche die
Behörden im Wesentlichen bereits anlässlich des Verfahrens zur Abgrenzung der
Moorlandschaft Pfäffikersee durch den Bundesrat getroffen haben. Anderseits war
die Position der Organisationen aufgrund ihrer früheren Interventionen
ebenfalls bekannt. Eine Rückweisung zur Nachholung des Anhörungsverfahrens käme
unter diesen Umständen einem leeren Formalismus gleich, der sich angesichts des
Interesses der betroffenen Grundeigentümer, endlich Klarheit über den rechtlichen
Status ihres Landes zu erhalten, nicht rechtfertigen liesse.
b) Gemäss Art. 7 NHG hat die zuständige Stelle
rechtzeitig ein Gutachten der zuständigen Kommission gemäss Art. 25
Abs. 1 NHG einzuholen, wenn bei Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt beeinträchtigt
werden könnte, das in einem Inventar des Bundes aufgeführt ist (sogenannt
obligatorische Begutachtung). Vorliegend wäre die ENHK zuständig (vgl.
Art. 23 Abs. 2 und Art. 25 der Verordnung vom 16. Januar 1991
über den Natur‑ und Heimatschutz, NHV; SR 451.1). Die
Beschwerdeführer halten dafür, diese Begutachtung sei zu Unrecht unterlassen
worden.
aa) Die Begutachtungspflicht gemäss Art. 7 NHG bezieht
sich auf Objekte in Inventaren im Sinn von Art. 5 NHG. Es ist unsicher,
ob die in den entsprechenden Verordnungen als Moor‑ bzw.
Moorlandschaftsinventare bezeichneten Verzeichnisse dieser Schutzobjekte als
Inventare im Sinn von Art. 5 NHG anzusehen sind. In der Literatur wird
dies verneint (vgl. Jörg Leimbacher in: Kommentar NHG, Art. 7 Rz. 2;
Fahrländer, Art. 18a Rz. 6; vgl. auch die redaktionellen Bemerkungen
von Peter Keller in URP 1997, S. 220, zu BGr, 26. Juni 1996, URP 1997,
S. 217), währenddem das Bundesgericht es als schwer nachvollziehbar
bezeichnet hat, weshalb das Flachmoorinventar kein Inventar im Sinn von
Art. 5 Abs. 1 NHG sein sollte (BGr, 26. Juni 1996, URP 1997,
S. 217 E. 2e). Unter sachlichen Gesichtspunkten ist in der Tat kaum
zu verstehen, weshalb die Inventare der Moorlandschaften und der Moore
rechtlich anders zu qualifizieren sein sollten als die früheren, gestützt auf
Art. 5 NHG erstellten Inventare. Offenbar liegt der Diskussion in erster
Linie die Frage zugrunde, wie sehr die notorisch überlastete ENHK mit
zusätzlichen Aufgaben belastet werden kann. Wie es sich damit verhält, kann
vorliegend offen bleiben. Soweit das Moorlandschafts‑ bzw. das
Flachmoorinventar zur Diskussion steht, geht es nicht darum, dass bei der
Erfüllung einer Bundesaufgabe ein inventarisiertes Objekt beeinträchtigt
werden könnte, sondern um die Abgrenzung des Inventarobjekts an sich. Dieser
Vorgang kann nicht als Auslöser einer obligatorischen Begutachtung angesehen
werden, sondern geht dieser notwendigerweise voraus. Diese Betrachtungsweise
rechtfertigt sich umso mehr, als einerseits die Kommission gemäss Art. 25
Abs. 1 lit. c NHV bei der Vorbereitung und Nachführung der Inventare
von Objekten von nationaler Bedeutung ohnehin mitzuwirken hat und anderseits
die Erstellung der Inventare durch Expertenkommissionen vorbereitet wurde (vgl.
E. 5d).
bb) Der Pfäffikersee und seine Umgebung sind indessen auch im
Anhang der Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der
Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN) als Objekt Nr. 1409 aufgeführt.
Der Perimeter dieses Objekts ist im Raum Heidacher weiter gefasst als jener
des Moorlandschaftsobjekts Nr. 5 gemäss den angefochtenen Verfügungen
der Baudirektion. Die Festlegung der Moorlandschaftsgebiete, auch wenn sie mit
den Instrumenten der Raumplanung erfolgt, ist eine Bundesaufgabe (BGr, 19. Juli
1995, ZWR 1996, S. 88 E. 2; BGr, 29. November 1994, ZBl 97/1996, S. 122
E. 1, je mit Hinweisen; Jean-Baptiste Zufferey in: Kommentar NHG,
Art. 2 Rz. 28). Die Begrenzung des Moorlandschaftsperimeters auf
ein kleineres Gebiet als jenes des BLN-Objekts stellt daher eine obligatorisch
durch die ENHK zu begutachtende Massnahme dar, wenn sie geeignet ist, das
BLN-Objekt zu beeinträchtigen. Eine mögliche Beeinträchtigung ist nicht bei
jeder Veränderung im Objekt anzunehmen, sondern dann, wenn die Schutzziele des
Objekts betroffen werden, wenn also das berührt wird, was das Schutzobjekt einzigartig
oder typisch und damit schützenswert macht (Leimbacher, Art. 7
Rz. 4 f.).
Die Schutzziele für das BLN-Objekt Pfäffikersee werden im
dazugehörigen Objektbeschrieb nur sehr allgemein umschrieben. Eine Aussage
zur Freihaltung oder Überbauung im hier interessierenden Bereich lässt sich
nicht gewinnen. Hingegen ist aktenkundig, dass die Schutzverordnung
Pfäffikersee vom 2. Dezember 1948 im Heidacher das Bauen (mit Bewilligung
der Baudirektion) zuliess. Die Revision der Verordnung vom 22. Mai 1969 änderte
daran nichts, und auch die neueste Fassung der Schutzverordnung vom 27. Mai
1999.
behält diese Ordnung bei (vgl. act. 16/6/4.3, 16/6/4.4 und 32/2). Im
Inventar der zu erhaltenden Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler
Bedeutung (KLN) von 1963, dem Vorgänger des BLN, war die Landschaft um den
Pfäffikersee bereits verzeichnet; als Schutzziel wurde festgehalten, die
Schutzverordnung Pfäffikersee sei strikte zu vollziehen (vgl. act. 16/6/3).
Daraus lässt sich ableiten, dass die Bauzone im Heidacher nicht als Widerspruch
zu den Zielen des KLN‑ bzw. BLN-Objekts angesehen wurde (vgl. im gleichen
Sinn VGr, 19. Dezember 1995, URP 1996, S. 351, in RB 1995 Nr. 73
nicht publizierte E. 2e). Es besteht kein Anlass, heute eine andere
Sichtweise einzunehmen.
Dass die Abgrenzung der Moorlandschaft mittelbar im hier
interessierenden Randbereich des BLN-Objekts das Bauen zulässt, bedeutet nach
dem Gesagten keinen Eingriff ins BLN-Objekt. Die Erteilung allfälliger
Baubewilligungen stellt keine Erfüllung einer Bundesaufgabe dar und löst damit
ebenfalls keine obligatorische Begutachtung aus. Der Vorwurf, die Baudirektion
habe zu Unrecht kein Gutachten der ENHK eingeholt, erweist sich damit als
unberechtigt.
Abgrenzung des Flachmoors Robenhauserried
4.
Die Abgrenzung des eigentlichen Moorgebiets ist
unbestritten. Umstritten ist hingegen die Pflicht bzw. Notwendigkeit, bei
Robenhausen ausserhalb des Moors einen zusätzlichen Streifen Land als
Pufferzone auszuscheiden und dem Schutzgebiet zuzuweisen.
a) aa) Gemäss Art. 78 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) ‑ er entspricht Art. 24sexies der
Bundesverfassung vom 29. Mai 1874/27. Mai 1962 (aBV) ‑ ist der Natur‑
und Heimatschutz (grundsätzlich) Sache der Kantone (Abs. 1). Nach
Abs. 4 dieser Bestimmung hat jedoch der Bund die Gesetzgebungshoheit zum
Schutz der Tier‑ und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume,
d.h. betreffend Arten‑ und Biotopschutz (vgl. Thomas Fleiner-Gerster
in: Kommentar BV, Basel/Zürich/Bern 1989, Art. 24sexies
Rz. 28 f.). Gestützt hierauf bestimmt Art. 18a NHG, dass der
Bundesrat nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung
bezeichnet, deren Lage bestimmt und die Schutzziele festlegt (Abs. 1).
Die Kantone ordnen den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler
Bedeutung. Sie treffen rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen und sorgen für
ihre Durchführung (Abs. 2). Überdies sind Moore und Moorlandschaften von
besonderer Schönheit und von gesamtschweizerischer Bedeutung gemäss
Art. 78 Abs. 5 BV zwingend geschützt (Satz 1). Diese Bestimmung,
die inhaltlich mit Art. 24sexies Abs. 5 aBV übereinstimmt,
stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine direkt anwendbare bundesrechtliche
Bestimmung dar (BGE 124 II 19 E. 3b S. 24, 118 Ib 11 E. 2e;
BGr, 17. Dezember 1992, ZBl 94/1993, S. 522 E. 2a).
bb) Gestützt auf Art. 18a NHG und Art. 24sexies
Abs. 5 aBV hat der Bundesrat verschiedene Schutzverordnungen erlassen,
darunter die Flachmoorverordnung. Diese sieht in Art. 1 und 2 vor,
dass die Flachmoore von nationaler Bedeutung in einem Bundesinventar erfasst
und in einer gesonderten Publikation näher umschrieben werden. Gemäss
Art. 3 FMV haben die Kantone den genauen Grenzverlauf festzulegen und
ökologisch ausreichende Pufferzonen auszuscheiden. Kraft Art. 4 FMV sind
die Schutzobjekte ungeschmälert zu erhalten; in gestörten Moorbereichen soll
die Regeneration, soweit es sinnvoll ist, gefördert werden. Für Hochmoore gilt
entsprechend der HMV eine gleichartige Regelung. Eine bundesrechtliche Pflicht
zur Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen gegenüber Biotopen ‑ auch
solchen von regionaler oder lokaler Bedeutung ‑ ergibt sich auch aus
Art. 14 Abs. 2 lit. d NHV (Hans Maurer in: Kommentar NHG,
Art. 18b Rz. 18).
Zwar steht den Kantonen bei der Abgrenzung vor allem der
Pufferzonen ein gewisser Beurteilungsspielraum zur Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse zu. Anderseits sind sie bundesrechtlich verpflichtet,
für einen ausreichenden Biotopschutz zu sorgen und dabei die Vorgaben der
einschlägigen Bundesverordnungen einzuhalten (BGE 124 II 19 E. 3 mit
ausführlicher Begründung; vgl. auch Fahrländer, Art. 18a Rz. 38 und
15). Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) hat eine Wegleitung
zur Ermittlung von ökologisch ausreichenden Pufferzonen für Moorbiotope mit
dem Titel Pufferzonen-Schlüssel herausgegeben (2. Auflage 1997; im
Folgenden als Schlüssel zitiert). Das BUWAL betrachtet den Schlüssel als
verbindliche Wegleitung für die Kantone bei der Ausscheidung von ökologisch
ausreichenden Pufferzonen (Schlüssel, S. 7). Für die Gerichte ist der
Schlüssel an sich nicht verbindlich. Indessen ist er aufgrund des darin zum
Ausdruck gelangenden Fachwissens geeignet, einen sachgemässen und
rechtsgleichen Vollzug sicherzustellen. Das Verwaltungsgericht wird daher in
der Regel keinen Anlass haben, von den Vorgaben des Schlüssels wesentlich
abzuweichen (vgl. Kölz/Bosshart/ Röhl, § 50 N. 65).
cc) Pufferzonen sollen Moorbiotope (oder andere schützenswerte
Lebensräume) vor der Gefährdung durch umgebende Nutzungen und die davon
ausgehenden Belastungen bewahren (Fahrländer, Art. 18a Rz. 42).
Namentlich sollen sie die Beeinträchtigung oder Zerstörung der an nährstoffarme
Verhältnisse angepassten Moorvegetation durch Einschwemmen von Nährstoffen
aus angrenzendem Kulturland verhindern (BGr, 12. April 1996, URP 1996,
S. 650 E. 5). Eine auf diese Funktion beschränkte Pufferzone wird als
Nährstoff-Pufferzone bezeichnet. Pufferzonen erfüllen weitere Funktionen,
z.B. den Schutz vor hydrologischen Beeinträchtigungen (vgl. Schlüssel,
S. 11 und 17). Eine ökologisch ausreichende Pufferzone hat allen
Gefährdungen, denen durch eine Pufferzone begegnet werden kann, Rechnung zu
tragen (BGE 124 II 19 E. 3a; Schlüssel, S. 19).
Der Schlüssel enthält eine einfach zu handhabende Anleitung
für die Festlegung von Nährstoff-Pufferzonen (S. 20 ff.). Danach ist als
erstes zu untersuchen, ob eine Nährstoff-Pufferzone überhaupt nötig ist oder
ob aus bestimmten Gründen ohnehin schon ein wirkungsvoller Schutz gegen
Nährstoffeintrag gegeben ist. Trifft dies nicht zu, so ist die minimale Breite
der Nährstoff-Pufferzone anhand von sieben Kriterien, denen sieben Arbeitsschritte
entsprechen, festzulegen. Die Kriterien sind:
- Empfindlichkeit der Moorvegetation gegen
Nährstoffzufuhr,
- vorhandener Schutz des Moorbiotops, z.B.
durch Hecken oder Strassen,
- aktuelle Nutzung der an das Moorbiotop
angrenzenden Flächen,
- Neigung der an das Moorbiotop angrenzenden
Flächen,
- Boden-Durchlässigkeit in den an das
Moorbiotop angrenzenden Flächen,
- Boden-Wasserhaushalt in den an das Moorbiotop
angrenzenden Flächen,
- Neigung des Moorbiotops.
dd) Gemäss Art. 18b Abs. 2 NHG sorgen die Kantone in
intensiv genutzten Gebieten inner‑ und ausserhalb von Siedlungen für
ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder mit
anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation. Pufferzonen sind nicht
dasselbe wie Ausgleichsmassnahmen; rechtlich gesehen unterscheiden sie sich
davon sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen wie der Folgen (vgl. Fahrländer,
Art. 18a Rz. 48). Vorliegend ist zu beurteilen, ob die Vorinstanzen
eine Pflicht zur Ausscheidung von Pufferzonen verneinen durften.
b) Der Regierungsrat lehnt die Ausscheidung einer Pufferzone
gemäss dem angefochtenen Entscheid (E. 6 und 7) und der
Beschwerdevernehmlassung im Wesentlichen deshalb ab, weil das betroffene Gebiet
bereits weitgehend überbaut sei und sich dem Schutzziel einer Pufferzone nicht
unterordnen lasse. Soweit die Grundstücke unüberbaut seien, würden die
Grundeigentümer in ihren Rechten stark beschnitten. Angesichts der realen
Nutzungsverhältnisse könnten die mit einer Pufferzone verbundenen Verbote nicht
durchgesetzt werden.
aa) Von vornherein unbehelflich ist die Erwägung,
Ausgleichsmassnahmen gemäss Art. 18b Abs. 2 NHG dürften keine zu
einschränkenden Wirkungen für die Grundeigentümer haben, da es vorliegend
nicht um die Anwendung dieser Bestimmung, sondern um die Festlegung einer
ausreichenden Pufferzone geht.
bb) Während des Rekursverfahrens gegen BDV 1305/1995 hat die
Fachstelle Naturschutz die erforderliche Pufferzonenbreite (teilweise)
ermittelt (act. 16/2/11.6). Gemäss dem entsprechend dem Schlüssel ausgefüllten
Berechnungsblatt (vom 20. März 1996) beläuft sich die minimale Breite des als Nährstoff-Pufferzone
benötigten Kulturlandstreifens auf 25-40 m. Dabei wird erwähnt, dass der
Aabachzulauf, der das Moor begrenzt, keinen Schutz vor indirekter Düngung
bietet. In der Stellungnahme vom 22. März 1996 zum Berechnungsblatt führt die
Fachstelle Naturschutz aus, dass im Ried zu eutrophe Verhältnisse vorliegen und
eine Verbesserung dringend anzustreben ist. Die minimale Breite von 25 m
ergebe sich "bei ausschliesslich positiven Voraussetzungen". Bei
entsprechender Gestaltung sei indes eine Reduktion der Nährstoff-Pufferzone
auf 15 m vertretbar. Weiter wird ausgeführt, die hydrologische
Pufferzone müsse mittels Bodensondierungen ermittelt werden. Damit die
Pufferzone faunistisch wirksam werde, müsse am Südrand der Pufferzone
eine Hecke gepflanzt und der Bereich zwischen Hecke und Wassergraben von
Störungen freigehalten werden.
Weshalb eine Reduktion der Minimalbreite der Pufferzone auf
15.
m vertretbar sein sollte, ist mangels hinreichender Begründung nicht
nachvollziehbar. Die Massnahmen, die in diesem Zusammenhang genannt werden
(Abtrag von Oberboden, Magerwiese, Hecke am Südrand) dürften ohnehin nötig
sein, um die dringenden Verbesserungen zu erreichen, die der Bericht erwähnt.
So setzt schon eine faunistische Pufferwirkung die Hecke und einen ungestörten
Bereich zwischen dieser und dem Wassergraben voraus. Selbst wenn aber eine
Pufferbreite von 15 m von der Dimensionierung her ausreichen sollte, so
genügt die von der Baudirektion mit BDV 1305/1995 verfügte Massnahme (nämlich
ein Bauabstand von 15 m) nicht, da sie keine Auflagen über Gestaltung und
Nutzung enthält. Anlässlich des Augenscheins wurde erwähnt, dass auf Parzelle
Kat.Nr. 5614 früher offenbar Schutt und dergleichen abgelagert wurde. Dies
rechtfertigt den Verzicht auf eine Pufferzone nicht. Massgeblich ist allein,
dass ausgehend von den heutigen Gegebenheiten die gesetzlich vorgeschriebenen
Schutzmassnahmen getroffen werden müssen.
Weiter ist es unzulässig, die Ermittlung der hydrologischen
Situation und der daraus zu ziehenden Konsequenzen in das kommunale
Quartierplanverfahren zu verschieben. Zwar mag es unter Umständen angehen, auf
die Abgrenzung einer definitiven hydrologischen Pufferzone zu verzichten und
erst später einzelfallweise bei Projekten, die den Landschaftswasserhaushalt
innerhalb des hydrologischen Einzugsgebiets tangieren können, ein
hydrologisches Gutachten erstellen zu lassen (vgl. Schlüssel, S. 17).
Dieses Vorgehen dürfte vor allem dort sinnvoll sein, wo bauliche Massnahmen im
Sinn von Art. 23d Abs. 2 NHG in Frage stehen. Hingegen erweist es
sich dort, wo ein Gebiet aus dem Schutzperimeter herausgenommen und als
Bauzone freigegeben werden soll, schon aus Gründen der Zuständigkeit als
ungeeignet. Die Frage, ob und in welchem Umfang unterirdische Bauten und
Anlagen im mutmasslichen Pufferzonengebiet zulässig sind, muss im Rahmen der Ausscheidung
der Pufferzonen geklärt werden. Es ist Sache der Baudirektion, dabei die
erforderlichen Massnahmen hinreichend konkret anzuordnen; eine Delegation
dieser Aufgabe an die Gemeinden ist entgegen der am Augenschein geäusserten
Auffassung der Baudirektion unzulässig (§ 211 Abs. 1 PBG; vgl. BGE
124.
II 19 E. 3a S. 23).
cc) Das Argument, dass die Pufferzone Bauland betreffe und die
bauliche Nutzung einschränke, rechtfertigt den Verzicht auf eine Pufferzone
nicht. Die Kantone sind verpflichtet, sämtliche Pläne, welche die zulässige
Nutzung des Bodens im Sinn der Raumplanungsgesetzgebung regeln, mit der
moorschutzrechtlichen Nutzungsordnung in Übereinstimmung zu bringen
(Art. 5 Abs. 2 lit. a MLV und FMV, ebenso Art. 5
Abs. 1 lit. a HMV; vgl. Waldmann, S. 180 ff., mit Hinweisen,
auch zum Folgenden). Die im angefochtenen Entscheid vertretene Auffassung, die
Abgrenzung von Mooren und Moorlandschaften habe die bestehende kommunale
Nutzungsplanung zu beachten bzw. gehe dieser nach, sofern die Nutzungsplanung
im Übrigen dem RPG genüge, ist daher unhaltbar. Die raumplanungsrechtlichen
Grundsätze stehen einer moorschutzbedingten Planänderung nicht entgegen. Der
Erlass der Moorschutzbestimmung von Art. 24sexies Abs. 5
aBV bzw. Art. 78 Abs. 5 BV bedeutet eine wesentliche Veränderung der
Verhältnisse im Sinn von Art. 21 Abs. 2 RPG überall dort, wo bisher
unzureichend geschützte Moore und Moorlandschaften vorkommen, die den Kriterien
der Verfassung und des NHG entsprechen (Florian Wild, Gegenstand und Vollzug
des Biotopschutzes nach NHG, URP 1999, S. 765 ff., 777 f.). Bund und
Kantone haben mit Art. 24sexies Abs. 5 aBV (bzw.
Art. 78 Abs. 5 BV) sowie Art. 18a und 18b NHG einen zwingenden
Auftrag erhalten, Moorbiotope und Moorlandschaften zu schützen (BGE 120 Ib 27
E. 2c/aa S. 31), und zwar namentlich anlässlich der Anpassung ihrer
Nutzungspläne (BGr, 19. Juli 1995, ZWR 1996, S. 88 E. 2b). Die Situation
bei Moorbiotopen (und Moorlandschaften) unterscheidet sich insofern von jener
bei der Ausscheidung anderer Biotope, als deren Schutz selbst dort, wo es sich
um Biotope von nationaler Bedeutung handelt, gemäss Art. 18 ff. NHG zwar
einen verbindlichen bundesrechtlichen Auftrag an die Kantone darstellt,
Art. 18 NHG aber keinen unmittelbaren Schutz bewirkt (BGE 118 Ib 485
E. 3a/b, auch zum Folgenden). Daher verfügen die Kantone beim
Biotopschutz, der nicht Moore betrifft, über Ermessensspielräume, die sie in Abwägung
aller massgeblichen Interessen wahrzunehmen haben. Die Feststellung des Bundesgerichts,
dass auch die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 RPG erfüllt sein müssen,
soweit die Unterschutzstellung von Biotopen die Änderung geltender
Nutzungspläne erfordert (BGE 118 Ib 485 E. 3c S. 490), wurde in
diesem Zusammenhang getroffen. Auf den Schutz von Mooren und Moorlandschaften
von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung kann sie nicht übertragen
werden.
Es kann im Übrigen keine Rede davon sein, dass das mit der
Zonenplanrevision vom 6. Februar 1986 festgesetzte Baugebiet als
definitives Bauland anzusehen sei, welches unter keinen Umständen wieder
ausgezont werden kann. Aus BGE 121 II 417 E. 3e ergibt sich nichts
anderes; diese Erwägung befasst sich nur mit dem Gegensatz zwischen vorläufiger
Bauzone in Form von weitgehend überbautem Gebiet im Sinn von Art. 36
Abs. 3 RPG und definitiver Bauzone, die erst durch eine RPG-konforme
Nutzungsplanung geschaffen werden kann. Hingegen hat das Bundesgericht
vielfach darauf hingewiesen, dass kein Grundeigentümer Anspruch darauf hat,
dass sein Land unter allen Umständen eingezont bleibt (BGE 120 Ia 227
E. 2b, mit Hinweisen).
dd) Nicht zu verkennen ist, dass die Festlegung und
Durchsetzung einer Pufferzone im überbauten Gebiet mit praktischen
Schwierigkeiten verbunden sein kann. Das rechtfertigt aber keineswegs den
völligen Verzicht auf eine Pufferzone, sowenig übrigens wie im
Landwirtschaftsgebiet. Im Baugebiet wird ein gewisser Pragmatismus unerlässlich
sein; Vorschriften über Düngebeschränkungen oder ‑verbote, den Verzicht
auf die Anlage von gedüngten Pflanzgärten unmittelbar beim Moor, das Aufstellen
von Kompostbehältern etc. sind aber auch in den Privatgärten möglich, wenn
nicht, was vorzuziehen wäre, mit den Grundeigentümern eine Vereinbarung über
die Bewirtschaftung bzw. Pflege des Umschwungs abgeschlossen werden kann
(Art. 18c in Verbindung mit Art. 23a NHG).
c) Der Verzicht auf die Festlegung einer Pufferzone ist daher
offensichtlich rechtswidrig. Die Festlegung kann mangels Grundlagen nicht vom
Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Die Angelegenheit ist in diesem Punkt
zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen und zu neuer Verfügung an die
Baudirektion zurückzuweisen. Soweit das Moor Hochmoorcharakter aufweist, wird
dessen Schutzbedürfnis selbstverständlich ebenfalls Rechnung zu tragen sein.
Abgrenzung der Moorlandschaft
5.
a) Nach Art. 78 Abs. 5 BV sind Moore und
Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung zwingend
und direkt geschützt (vgl. E. 4a/aa). Art. 78 Abs. 5 BV stellt
damit eine unmittelbar anwendbare verfassungsrechtliche Nutzungsordnung auf
(Waldmann, S. 93 f.).
Wie erwähnt (E. 4b/cc), verkennt der angefochtene
Entscheid die Tragweite des Moorschutzartikels, wenn er sinngemäss
verschiedentlich argumentiert, die Abgrenzung der Moorlandschaft habe sich an
den rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen zu orientieren. Für
Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung hat der
Verfassungsgeber die Interessenabwägung abschliessend vorgenommen. Sie sind
daher jeglicher weiteren raumplanerischen Interessenabwägung entzogen
(Waldmann, S. 94; Zufferey, 2. Kap. Rz. 86 f., 96; Kölz,
S. 189 f.). Der Grundsatz der Einheit der Verfassung steht dieser
Auslegung nicht entgegen. Soweit Art. 78 Abs. 5 BV zu
Eigentumsbeschränkungen führt, ist dies hinzunehmen, denn Art. 78
Abs. 5 BV ist als Spezialregelung aufzufassen, welche das durch
Art. 26 BV garantierte Eigentum näher umschreibt. Damit geht er als lex
specialis, und nicht etwa aufgrund der lex-posterior-Regel, der
Eigentumsgarantie vor (Bundesamt für Justiz, Gutachten vom 30. Oktober 1996 zur
Aufnahme der Moorlandschaft Grimsel in Inventar der Moorlandschaften von
besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, URP 1997, S. 66 ff.,
insbesondere S. 67 f.).
b) Das Vorgehen für die Abgrenzung der Moorlandschaften von
besonderer Schönheit und von gesamtschweizerischer Bedeutung wird zunächst
durch Art. 23b Abs. 3 NHG festgelegt. Danach bezeichnet der Bundesrat
die schützenswerten Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von
nationaler Bedeutung, und er bestimmt ihre Lage. Er arbeitet dabei eng mit den
Kantonen zusammen, welche ihrerseits die betroffenen Grundeigentümer anhören.
Von Bedeutung ist auch Art. 23c Abs. 2 NHG, wonach die Kantone für
die Konkretisierung und Durchsetzung der Schutzziele sorgen. Auf dieser
gesetzlichen Grundlage schreibt Art. 3 Abs. 1 FMV, HMV und MLV vor,
dass die Kantone den genauen Grenzverlauf der vom Bundesrat bezeichneten
Schutzobjekte festlegen.
Wie ausgeführt (E. 3a), stellt die Aufnahme der
Schutzobjekte in ein Inventar eine Allgemeinverfügung dar. Soweit die planliche
Abgrenzung gemäss Art. 3 Abs. 3 FMV bzw. MLV vorgenommen wird, ohne
dass gleichzeitig Schutzmassnahmen angeordnet werden, gilt dafür dieselbe
Qualifikation. Soweit eine eigentliche Nutzungsordnung aufgestellt wird, liegt
der Form nach ein Nutzungsplan im Sinn von Art. 14 ff. und 33 Abs. 2
RPG vor. So oder so kann die kantonale Anordnung, weil sie inhaltlich fast
vollständig vom Bundesnaturschutzrecht geregelt wird, trotz Art. 34 Abs. 3
RPG letztinstanzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
angefochten werden (BGr, 29. November 1994, ZBl 97/1996, S. 122
E. 1a).
Die Abgrenzung des Schutzobjekts in der jeweiligen bundesrätlichen
Verordnung (MLV, HMV, FMV), auf welcher die kantonale Anordnung beruht,
unterliegt grundsätzlich der akzessorischen Prüfung durch die Gerichte. Weil
die Bestimmung der Inventarobjekte in Verordnungsform erfolgt, sind die Regeln
für die vorfrageweise Überprüfung von bundesrätlichen Verordnungen zu beachten.
Bei unselbständigen Verordnungen ‑ darum handelt es sich bei den auf
das NHG gestützten Verordnungen ‑ kann geprüft werden, ob sich der
Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten
hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung
abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der
unselbständigen Verordnung. Räumt die gesetzliche Delegation dem Bundesrat
einen weiten Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe ein, ist
dieser jedoch für das Bundesgericht, und damit auch für die kantonalen
Gerichte, nach Art. 191 BV (Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis
Abs. 3 aBV) verbindlich. In diesem Fall darf das Gericht nicht sein
eigenes Ermessen an die Stelle jenes des Bundesrats setzen, sondern kann
lediglich prüfen, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat delegierten
Kompetenzen offensichtlich sprengt oder sich aus anderen Gründen als gesetz‑
oder verfassungswidrig erweist (BGE 124 II 581 E. 2a mit Hinweisen, 120 Ib
97.
E. 3a und 4a/b).
Auch wenn die Bestimmung der Inventarobjekte durch den
Bundesrat entsprechend ihrem Gehalt eher als Allgemeinverfügung oder als
Sachplan bzw. Konzept im Sinn von Art. 13 RPG angesehen wird, ist die
akzessorische Überprüfbarkeit zu bejahen (Kölz, S. 193). Ausschlaggebend
ist, dass die Bestimmung der Objekte durch den Bundesrat die genaue
Grenzziehung durch die Kantone mindestens so stark, ja eher noch stärker beeinflusst
als ein Richtplan den Nutzungsplan, und dass keine Möglichkeit besteht, die
Verordnungen des Bundesrats direkt anzufechten (Art. 98 lit. a OG),
obwohl sie mittelbar die Position der Betroffenen, namentlich der
Grundeigentümer, massgeblich betreffen.
Ausserdem hat das Gericht zu überprüfen, ob sich die kantonalen
Behörden bei der genauen Grenzziehung von den massgeblichen Kriterien gemäss
Art. 23b NHG haben leiten lassen und ob sie den Spielraum, den ihnen die
Bezeichnung des Schutzobjekts durch den Bundesrat belässt, nicht überschritten
haben.
c) Die Kriterien für die Abgrenzung der Moorlandschaften von
besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung werden durch Art. 23b
NHG festgelegt. Gemäss dessen Abs. 1 ist eine Moorlandschaft eine in
besonderem Mass durch Moore geprägte, naturnahe Landschaft. Ihr moorfreier Teil
steht zu den Mooren in enger ökologischer, visueller, kultureller oder
geschichtlicher Beziehung, wobei es genügt, dass eines dieser Beziehungselemente
vorliegt (keine kumulative Aufzählung, vgl. Peter Keller in: Kommentar NHG,
Art. 23b Rz. 8). Abs. 2 benennt die Voraussetzungen, unter denen
eine Moorlandschaft "von besonderer Schönheit und von nationaler
Bedeutung" ist. Abs. 3 führt ergänzend zu Abs. 1 das Kriterium
der bestehenden Besiedlung und Nutzung ein.
d) Für die Erstellung der Inventare der verfassungsrechtlich
geschützten Moore und Moorlandschaften wurden vom Bundesrat
Expertenkommissionen eingesetzt. Diese entwickelten gestützt auf Art. 23b
NHG Auswahlkriterien, aufgrund derer die Objekte zu bezeichnen waren. Dabei
verfügten die Kommissionen über einen gewissen Ermessensspielraum, weil die
gesetzlichen Kriterien unbestimmte Rechtsbegriffe darstellen. Anlässlich der
Bestimmung der Objekte durch die verschiedenen Verordnungen hatte der Bundesrat
Gelegenheit, seinerseits Ermessen auszuüben und gleichzeitig darüber zu
befinden, ob die Kommissionen ihr Ermessen in seinem Sinn wahrgenommen hatten
oder nicht (Bundesamt für Justiz, zitiertes Gutachten, URP 1997, S. 69;
Keller, Art. 23b Rz. 16 f.).
Entgegen der im angefochtenen Entscheid zum Ausdruck
gelangenden Ansicht des Regierungsrats ist das dem Bundesrat und den Kantonen
bei der Abgrenzung der Schutzobjekte zustehende Ermessen auf die Anwendung der
in Art. 23b NHG genannten Kriterien beschränkt. Eine allgemeine
Interessenabwägung steht ihnen wie dargelegt nicht zu.
6.
a) Der Expertenbericht des Eidgenössischen Departementes
des Innern (EDI) und des BUWAL zum Inventarentwurf der Moorlandschaften von
besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (act. 16/6/5.3) zählt die
Landschaft im Bereich des Pfäffikersees aufgrund ihres Moorreichtums, ihrer
Flachwasser‑ und Verlandungszonen sowie der vorhandenen glazialen Formen
zu den wichtigsten Feuchtgebieten der Schweiz, der sogar internationale
Bedeutung zukomme. Zweifellos handle es sich um eine von Verfassungs wegen zu
schützende Moorlandschaft von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung.
Die Landschaftskammer zwischen Hell und Zil in Robenhausen wird als ökologisch,
hydrologisch und landschaftlich wichtige Pufferzone zwischen der bisherigen
Siedlung und dem Moor charakterisiert. Der Bericht weist darauf hin, dass
einzelne Neubauten die beginnende Auflösung des traditionell eng
aneinandergebauten Siedlungskerns markieren und die Zersiedlung dieser bisher
unversehrten Moorlandschaftskammer einleiten. Weiter wird ausgeführt: "Bei
einer Überbauung [des Gebiets Heidacher] ist neben der starken landschaftlichen
Beeinträchtigung mit einer hydrologischen Veränderung der Grundwasserverhältnisse
zu rechnen, die mit dem Hochmoor in Verbindung stehen und für dessen Erhaltung
wichtig sind. Die bisher weitgehend unversehrte Teillandschaft ist visuell von
grosser Bedeutung für die Moorlandschaft: sie ermöglicht eine schöne Aussicht
nach Seegräben und zu den Drumlins westlich Zil und bei Steinberg sowie zum
Weiler Aretshalden hinüber" (S. 7).
In seiner Vernehmlassung vom 30. September 1992 (RRB
Nr. 2996; act. 39/2) kritisierte der Regierungsrat die Abgrenzung gemäss
Inventarentwurf wie folgt: Zum Teil sei dem Kriterium "optischer
Bezug" zu grosse Bedeutung zugemessen worden. Vor allem sei den
raumplanerischen Gegebenheiten nicht Rechnung getragen worden. Der Einbezug von
grösstenteils bereits überbauten neurechtlichen Bauzonen sei rechtlich nicht
vertretbar. Daher verlangte der Regierungsrat (unter anderem), dass die
südliche Begrenzung des Objekts Pfäffikersee der rechtskräftigen
Bauzonengrenze von Wetzikon zu folgen habe. Dieser Vernehmlassung folgten
Verhandlungen zwischen Vertretern des Kantons und des BUWAL (vgl. auch act.
38/b), die zu einem Einverständnis der Beteiligten über die Abgrenzung der
Moorlandschaft Pfäffikersee führten. Dies wird in einem Beschlussprotokoll vom
18.
/28. Januar 1993 zwischen der Baudirektion und dem BUWAL festgehalten. Die
darin erwähnten Vorbehalte des Zürcher Baudirektors (Schreiben vom 29. Januar
1993) betreffen das hier streitige Gebiet nicht (act. 39/1 und 38/a). Eine
Begründung ist im Beschlussprotokoll nicht enthalten. Mit Schreiben vom 23.
November 1995 bestätigte die Vorsteherin des EDI einem Vertreter der
Mitbeteiligten Nr. 4, dass die in den Beschlussprotokollen ausgeklammerten
Bereiche den moorlandschaftsspezifischen Bestimmungen nicht mehr unterstünden.
Der Bundesrat sei allerdings frei, mit seinem noch ausstehenden Entscheid über
die MLV einen anderen Perimeter zu beschliessen. Indessen trug der Bundesrat
bekanntlich bei der Festsetzung der MLV den Einwänden der Zürcher Regierung
Rechnung.
b) Bei der Abgrenzung der verschiedenen Inventarobjekte und
Schutzzonen fällt im Detail Folgendes auf:
- Die Grenze des BLN-Objektes Nr. 1409 (act.
16/6/3.1) verläuft ab Punkt 539 auf der Dorfstrasse in Robenhausen über Punkt
543.
an der Verzweigung des Heid-Wegs zur Abzweigung der Grund-Strasse von der
Seegräbnerstrasse und schliesst damit das ganze Gebiet Heidacher/Zil in den
Schutzperimeter ein.
- Der Perimeter der Schutzverordnung Pfäffikersee
verlief bisher in einem Abstand von 100 m zur Schulhausstrasse und,
weiter östlich, zur Motorenstrasse. Innerhalb des Perimeters lag ein nochmals
ungefähr gleich breiter Streifen, innerhalb dessen Bauten mit Bewilligung der
Baudirektion zulässig waren (act. 16/6/4.3 und 16/6/4.4). Mit der Revision der
Schutzverordnung vom 27. Mai 1999 ist die Südgrenze des Schutzgebiets um rund
50.
m nach Norden verschoben worden; der Streifen, innerhalb dessen Bauten
der Zustimmung der Baudirektion bedürfen, wurde dadurch auf rund 50 m
verschmälert.
- Die Abgrenzung der Moorlandschaft Pfäffikersee
gemäss MLV verläuft ab dem nordwestlichsten Gebäude in Robenhausen/Hell in südwestlicher
Richtung über die Abzweigung, die vom Heidweg zum Bauerngehöft im Zil führt,
und weiter unmittelbar vor diesem Gehöft vorbei zur Seegräbnerstrasse (act.
35/2). Die Abgrenzung der Moorlandschaft gemäss den angefochtenen Verfügungen
und gemäss der am 27. Mai 1999 revidierten Schutzverordnung Pfäffikersee
verläuft leicht geschwungen zwischen 15 und 30 m nördlich der Abgrenzung
gemäss MLV (Plan in act. 16/4/12 und 32/2).
Auch östlich von Robenhausen wird die
Moorlandschaft durch die Verfügung der Baudirektion bzw. die Schutzverordnung
Pfäffikersee so abgegrenzt, dass das Baugebiet gegenüber der Abgrenzung gemäss
MLV im nordöstlichen Bereich noch erweitert wird.
c) Die Gründe, welche den Bundesrat dazu bewogen haben, von
den Vorschlägen der vorbereitenden Kommission abzuweichen und die Abgrenzung
der Moorlandschaft auf die beschlossene Linie zu verlegen, sind nicht
aktenkundig. Es liegt aber nahe, dass es die vom Regierungsrat vorgebrachten
Einwände waren. Hauptargument war demnach die Berücksichtigung der bestehenden
Bauzone. Wie zuvor dargelegt, liegt darin kein verfassungsrechtlich
zulässiges Argument für die Abgrenzung. Es ist daher im Licht der gemäss
Art. 23b NHG massgeblichen Kriterien zu überprüfen, ob sich die
vorgenommene Abgrenzung halten lässt. Wie sich ergeben wird, ist die
Beschwerde schon deshalb gutzuheissen, weil die erforderlichen hydrologischen
Untersuchungen unterlassen worden sind. Aus prozessökonomischen Überlegungen
rechtfertigt es sich aber, auch zu den übrigen in der Beschwerde
aufgegriffenen Punkten Stellung zu nehmen.
Es ist unbestritten und offenkundig, dass es sich bei der
Moorlandschaft Pfäffikersee um eine in besonderem Mass durch das Moor
geprägte, naturnahe Landschaft handelt. Fraglich ist für die Gebiete Heidacher
und Hell, ob der moorfreie Teil zum Moor in enger ökologischer, visueller,
kultureller oder geschichtlicher Beziehung steht, wie dies die Beschwerdeführer
behaupten und der Beschwerdegegner und die Mitbeteiligten bestreiten.
aa) Eine ökologische Beziehung zwischen den Mooren und
dem moorfreien Teil der Moorlandschaft ergibt sich insbesondere aus den
hydrologischen Verhältnissen (Keller, Art. 23b Rz. 7). Im Bericht zum
Entwurf des Moorlandschaftsinventars wird ausgeführt, dass der Heidacher
aufgrund der hydrologischen Gegebenheiten mit dem Moor in enger Beziehung stehe
und dass eine Überbauung die Grundwasserverhältnisse verändern und das Moor
schädigen könne. Diese Feststellung stammt von Fachleuten und ist bisher nie
entkräftet worden. Am Augenschein bestätigte der Vertreter der Baudirektion, es
seien keine entsprechenden Untersuchungen vorgenommen worden, da dies den
Rahmen gesprengt hätte. Der Regierungsrat macht in der Beschwerdeantwort
lediglich geltend, angesichts der räumlichen Entfernung des umstrittenen
Gebiets zu den nächst gelegenen Hochmoorflächen sei ein Einfluss wenig
plausibel. Das ist eine ungenügend substanzierte Behauptung. Die hydrologisch
erforderlichen Pufferzonen für Hoch‑ und Flachmoore betragen, je nach
Bodentyp und Gelände, zwischen 30 und 350 m (BUWAL [Hrsg.], Handbuch
"Moorschutz in der Schweiz", Bern 1992 mit Nachträgen, Stand 1998,
Bd. I, Kap. 2.1.2, S. 4). Der Abstand der Bauzone zum Flachmoor
beträgt gemäss angefochtenem Entscheid rund 50 und 180 m. Ein
hydrologischer Einfluss kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Es wäre Sache der kantonalen Behörde gewesen, die erforderlichen Untersuchungen
vorzunehmen (vgl. E. 4b/bb). Bis zum Beweis des Gegenteils ist jedenfalls
zu vermuten, dass ein relevanter hydrologischer Zusammenhang besteht. Dies
allein ist, nachdem die Kriterien von Art. 23b Abs. 1 Satz 2 NHG
alternativ Geltung beanspruchen, Grund genug, den Moorlandschaftscharakter des
Heidachers jedenfalls erst dann zu verneinen, wenn entsprechende hydrologische
Untersuchungen Klarheit über den Einfluss von Bauten im Heidacher auf das Moor
geschaffen haben. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass aus
landschaftsschützerischer Sicht Landaufschüttungen für die Höherlegung von
Untergeschossen grundsätzlich unerwünscht sind (vgl. die Stellungnahme der
kantonalen Natur‑ und Heimatschutzkommission [KNHK] vom 13. November
1996, act. 16/6/8 S. 5). Die fehlenden Abklärungen führen zur Rückweisung
der Angelegenheit an die Baudirektion, welche die erforderlichen Abklärungen
vorzunehmen und die sich aufdrängenden Schlüsse zu ziehen hat.
Erst recht gelten diese Erwägungen für das östlich Robenhausen
vorgesehene, unmittelbar an das Moor angrenzende Baugebiet (Hell).
Ebenfalls das Kriterium der engen ökologischen Beziehung
betrifft die Behauptung der Beschwerdeführer, der Einbezug des umstrittenen
Gebiets in die Moorlandschaft sei unter avifaunistischen Gesichtspunkten
erforderlich. Diese Behauptung wird nur mit Hinweisen auf die allgemeine
(hervorragende) Bedeutung der Moorlandschaft Pfäffikersee für den Vogelschutz
begründet. Damit ist eine entsprechende Bedeutung für das streitbetroffene
Gebiet nicht dargetan. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Behauptung der
Beschwerdeführer zutrifft, liegen nicht vor. Der Heidacher ist heute eher
intensiv genutztes Landwirtschaftsland ohne besonderes Habitatangebot für
Vögel, wenn von den Hochstamm-Obstbäumen beim Gehöft im Zil abgesehen wird.
Dieser Aspekt stellt einen eher gering zu gewichtenden Faktor bei der
Beurteilung dar. Nichts anderes ergibt sich aus der Forderung der Fachstelle
Naturschutz, dass die auszuscheidende Pufferzone für das Moorgebiet mit einer
Hecke bepflanzt werden sollte, um faunistisch wirksam zu werden. Diese
Forderung bezieht sich auf die zu schaffende Moorpufferzone und besagt nichts
über die vorhandenen Qualitäten des betreffenden Gebiets aus.
bb) aaa) Unter visuellen Gesichtspunkten kann im Gebiet
westlich von Robenhausen zur Würdigung des Übergangs von der heutigen Siedlung
zum unüberbauten Gebiet im Wesentlichen auf die erwähnte Stellungnahme der KNHK
verwiesen werden, die sich am Augenschein bestätigt hat. Die Kommission
beschreibt den Siedlungsrand als bereichsweise harten Übergang an der Grenze
des Zumutbaren gegenüber der Naturlandschaft des Pfäffikersees. Das
charakteristische Ortsbild ist nur noch in Resten entlang der Dorfstrasse zu
erkennen. Die Bauten formen ein uneinheitliches, bisweilen sogar
unverständliches Bild eines Kernzonenbereichs. Das Mehrfamilienhaus auf Kat.Nr.
6820, welches gemäss zutreffender Würdigung der Kommission "ein
volumetrisch nicht ins Weichbild des Dorfrandes passendes Volumen protzig zur
Schau stellt", hat inzwischen auf Kat.Nr. 6693 ein ebenso unangemessenes
Pendant erhalten. Für den vom Ried oder von Aretshalden herkommenden
Betrachter bilden die Tannen am nördlichsten Punkt von Robenhausen (auf
Kat.Nr. 66), die erwähnten Mehrfamilienhäuser und das traditionelle Gehöft
im Zil markante Punkte.
Offensichtlich unzutreffend ist die vom Beschwerdegegner
verfochtene Auffassung, es handle sich bei der Landschaftskammer Heidacher um
weitgehend überbautes Gebiet. Davon kann, wie die Pläne belegen und der
Augenschein bestätigt hat, schon aufgrund der zur Diskussion stehenden Fläche
keine Rede sein.
Auch der Behauptung im angefochtenen Entscheid, diese
Landschaftskammer liege niveaumässig und durch einen Feldweg sowie das
landwirtschaftlich genutzte Land räumlich deutlich vom Moorgebiet getrennt
(E. 8c), kann nicht gefolgt werden, sofern damit gesagt werden soll,
dieses Land bilde überhaupt nicht Teil der Moorlandschaft. Vielmehr hat sich am
Augenschein gezeigt, dass sich das Landwirtschaftsland vom Siedlungsrand zum
Moor hin gleichmässig mit ganz geringem Gefälle absenkt. Die weiteren Argumente
in dieser Erwägung gehen am Thema vorbei, da nicht zu entscheiden ist, ob das
fragliche Gebiet Moor oder sonst ein schützenswertes Biotop darstellt, sondern
einzig, ob es sich um eine verfassungsrechtlich geschützte Moorlandschaft
handelt. Der Heidweg und der Fussweg Richtung Seegräben eignen sich nicht als
Abgrenzungslinien, weil sie von Siedlungsgebiet hinaus Richtung Landschaft
führen und damit die gesuchte Abgrenzung durchschneiden.
bbb) Im Gebiet Hell ist das Verwaltungsgericht am Augenschein
zum Ergebnis gelangt, dass das Moor mit dem unüberbauten Teil nördlich des
nach Osten führenden Fussweges in enger visueller Beziehung steht. Die
Zuweisung dieses Gebiets zur Bauzone ist somit nicht nur wegen der fehlenden
Pufferzone, sondern auch aus diesem Grund rechtsverletzend.
cc) Sodann ist nicht einsichtig, weshalb das Gehöft im Zil
nicht in den Schutzperimeter einbezogen worden ist, stellt es doch einen
Zeugen der traditionellen, in das 19. Jahrhundert zurückreichenden
Bewirtschaftung der Moorlandschaft dar und belegt so einen engen kulturellen
bzw. geschichtlichen Bezug des moorfreien Teils der Landschaft zum Moor.
Der Einbezug des Hofes samt seiner von Hochstamm-Obstbäumen geprägten Umgebung
in die Bauzone lässt sich mit Art. 23b Abs. 1 NHG nicht vereinbaren.
dd) Entgegenzutreten ist aber auch der Argumentation der
Beschwerdeführer. Diese machen geltend, der Regierungsrat habe schon mit der
Schutzverordnung Pfäffikersee von 1948 anerkannt, dass das gesamte Land im
damaligen Perimeter der Schutzverordnung schützenswerte Moorlandschaft
darstelle. Diese Argumentation unterstellt, dass der Begriff "Moorlandschaft"
und damit deren äussere Grenzen gemäss Schutzverordnung zwangsläufig derselbe
sei wie gemäss Art. 78 Abs. 5 BV. Indessen spricht die Tatsache, dass
nach früherem Verständnis die Moorlandschaft ohne weiteres auch für
(nichtlandwirtschaftliche) Neubauten vorgesehenes Gebiet enthalten konnte,
dafür, dass der Begriff der Moorlandschaft, wie ihn der Regierungsrat im
Zusammenhang mit der Schutzverordnung verwendete, weiter ist als jener, der
sich aus der Verfassung bzw. aus Art. 23b NHG ergibt. Die Abgrenzung der
Moorlandschaft ist daher heute allein anhand der nach Bundesrecht massgeblichen
Kriterien vorzunehmen, ohne dass aus einem älteren, im Zusammenhang mit der
kantonalen Schutzverordnung geprägten Begriffsverständnis Entscheidendes
gewonnen werden kann.
d) Für das Gebiet Heidacher/im Zil ergibt sich in
Würdigung des visuellen, kulturellen und geschichtlichen Gesichtspunktes
folgende Beurteilung: Keinesfalls vertretbar ist es, die Grenze des Baugebiets
noch über die vom Bundesrat in der MLV gezogene Grenze Richtung Moor zu
verschieben. Sachlich haltbare Argumente für diese Erweiterung des Baugebiets
sind nicht vorhanden. Ebenfalls in die Moorlandschaft einzubeziehen ist das
Grundstück Kat.Nr. 5723.
Aufgrund des Verlaufs des heutigen Siedlungsrands entlang den
erwähnten, die Wahrnehmung prägenden optischen Merkpunkten erscheint es unter
dem visuellen Gesichtspunkt hingegen vertretbar, das offene Ackerland vor dem
heutigen Siedlungsgebiet nicht vollständig als Teil der verfassungsrechtlich
geschützten Moorlandschaft zu betrachten. Eine sorgfältige, dem Übergang vom
Baugebiet zur Moorlandschaft angemessene Bebauung erscheint hinter einer
Abgrenzungslinie möglich, die entlang der Südostgrenze von Parzelle Kat.Nr.
5723.
(Gehöft Zil) und von dort quer durch Kat.Nrn. 5722, 5709 und D hin zum
nordwestlichsten Gebäude von Robenhausen verläuft. Vorbehalten bleibt, dass
eine Überbauung aus hydrologischer Sicht keine negativen Einflüsse auf das Moor
haben darf.
Einer solchen Abgrenzung kann auch zugute gehalten werden,
dass sie sich entsprechend Art. 23b Abs. 3 NHG an der bestehenden
Siedlung und Nutzung orientiert, welches Kriterium grundsätzlich eng
auszulegen ist (Keller, Art. 23b Rz. 16 f.) und nicht mit der bestehenden
raumplanerischen Nutzungsordnung gleichgesetzt werden darf.
Im Gebiet östlich von Robenhausen
(Quartierplanperimeter Robenhausen) hat der Augenschein gezeigt, dass die
Parzelle Kat.Nr. 5614 visuell ohne weiteres als zur Moorlandschaft gehörend
wahrgenommen wird. Die Zuweisung zur Bauzone ist daher rechtsverletzend.
7.
Regierungsrat, Beschwerdegegner und die Mitbeteiligten
weisen darauf hin, dass die Beschwerdeführer es unterlassen haben, jemals die
mehrfach bekräftigte Festsetzung der Bauzone durch die kommunale
Nutzungsplanung anzufechten. Es kann dahingestellt bleiben, welche Rechtsfolgen
aus dieser Unterlassung allenfalls resultieren könnten. Festzuhalten ist, dass
die Beschwerdeführer keinen Anlass hatten, den kommunalen Nutzungsplan
anzufechten, solange die Ausscheidung der Moore und der Moorlandschaft noch
nicht feststand, da sich ‑ wie vorne dargelegt ‑ die
kommunale Nutzungsplanung nach der bundesrechtlich geregelten Nutzungsordnung
für Moore und Moorlandschaft zu richten hat und nicht umgekehrt (vgl. RB 1995
Nr. 73).
8.
a) Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene
Entscheid und die ihm zugrunde liegenden Verfügungen der Baudirektion
aufzuheben sind und die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Baudirektion
zurückzuweisen ist. Die Direktion hat entlang dem Moor eine ausreichende
Pufferzone auszuscheiden und angemessene konkrete Schutzmassnahmen anzuordnen.
Die Abgrenzung der Moorlandschaft ist ebenfalls zu überprüfen: Die Ausscheidung
von Bauland nördlich der in E. 6d beschriebenen Linie sowie die Zuweisung
der Parzelle Kat.Nr. 5614 zur Bauzone sind unhaltbar. Zu überprüfen ist, ob
nicht das ganze Gebiet Heidacher aus hydrologischen Gründen der Moorlandschaft
zuzuweisen und von einer Überbauung freizuhalten ist.
Es versteht sich, dass die Grenzziehungen der Schutzverordnung
Pfäffikersee nach rechtskräftiger Erledigung der vorliegenden Angelegenheit
ebenfalls anzupassen sein werden.
b) ...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtenen
Verfügungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden Untersuchung
und neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Baudirektion zurückgewiesen.
...