VB.1999.00212
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00212
17. Februar 2000Deutsch14 min
(URT.2000.5420)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.1999.00212
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.02.2000
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Unvollständigkeit eines Angebots im Vergabeverfahren.
Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1). Anwendbares Recht (E. 2). Ein unvollständiges Angebot berechtigt zum Ausschluss des Anbietenden (§ 26 Abs. 1 lit. d SubmV). Führt ein Anbieter in der Offerte entgegen den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses bloss die Fabrikate der entsprechenden Produkte ohne Typenbezeichnung und Spezifikation an, so ist der Vergabebehörde eine Qualitätsprüfung verunmöglicht, weshalb das Angebot als unvollständig qualifiziert werden muss. Auch wenn ein Anbieter sich auf das Angebot einer Variante beschränkt, ist seine Offerte unvollständig und wird er von der Vergabe ausgeschlossen, sofern die Variante abgelehnt wird (E. 4a). Liegt ein Ausschlussgrund vor, so kommt dem Umstand, dass der betreffende Anbieter das preislich günstigste Angebot einreichte, keine Bedeutung mehr zu (E. 4b-c).
Stichworte:
AUSSCHLUSS
AUSSCHLUSSGRUND
SPEZIFIKATION
SUBMISSIONSRECHT
UNVOLLSTÄNDIGKEIT
VARIANTE
ZUSCHLAGSKRITERIEN
Rechtsnormen:
§ 26 lit. I d SubmV
Art. 22 lit. II VoeB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Mit Ausschreibung vom 15. April 1999
eröffnete die Schulgemeinde C. im offenen Verfahren die Submission für
verschiedene Arbeitsgattungen, unter anderem die Messung, Steuerung, Regelung
(MSR; BKP 249) für den Neubau der Schulanlage L. Am Wettbewerb beteiligten
sich fünf Anbieter. Die niedrigste Offerte reichte die A. AG, in B./AG,
mit netto Fr. 183'565.05 ein; den zweitniedrigsten Preis offerierte die
J. (Schweiz) AG, H. & I., in K./AG, mit netto Fr. 207'156.‑
(je für Wärmeerzeugung Holz und Gas).
Mit Beschluss vom 30. Juni 1999 vergab
die Schulgemeinde C. die Arbeitsgattung Messung, Steuerung, Regelung mit
Wärmeerzeugung Gas für Fr. 164'181.75 (netto inklusive Mehrwertsteuer)
der J. (Schweiz) AG mit der Begründung "beste Erfüllung der Zuschlagskriterien".
Der Vergabeentscheid wurde der A. AG am 5. Juli 1999 eröffnet. Auf
Ersuchen der letzteren teilte ihr die Schulgemeinde mit Schreiben vom
7. Juli 1999 mit, weshalb ihrem Angebot nicht der Vorzug gegeben wurde.
Erwägungen
II. Hiergegen erhob die A. AG, in B./AG,
mit Eingabe vom 12. Juli 1999 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie
stellte den Antrag, den Vergabeentscheid zu revidieren und den Auftrag gemäss
den geltenden Submissionsvorschriften der Beschwerdeführerin zu erteilen.
Die Schulgemeinde C. beantragte in ihrer
Beschwerdeantwort vom 27. September 1999 Abweisung der Beschwerde, unter Kosten‑
und Entschädigungsfolgen. Die J. (Schweiz) AG reichte am 20. August 1999
eine Stellungnahme ein. In ihrer Replik vom 19. November 1999, welche irrtümlich
das Datum vom 12. Juli 1999 trägt, brachte die Beschwerdeführerin keine neuen
Einwände vor.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit
rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen den Entscheid einer Gemeindebehörde
über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags steht die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht zur Verfügung. Für Vergaben im Anwendungsbereich der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
25.
November 1994 (IVöB) ergibt sich dies aus § 3 des Gesetzes über
den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom
22.
September 1996 (IVöB-BeitrittsG) in Verbindung mit Art. 15 IVöB.
Für andere Vergaben hat der Regierungsrat mit § 1 Abs. 3 der
Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (SubmV) gestützt auf § 2
Abs. 2 und § 7 Abs. 1 IVöB-BeitrittsG die Bestimmungen des
Beitrittsgesetzes und der Verordnung auf öffentliche Beschaffungen der
Gemeinden anwendbar erklärt, soweit es durch das Bundesgesetz vom
6.
Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM) verlangt wird. Gestützt darauf
gelangt der in § 3 IVöB-BeitrittsG geregelte Rechtsschutz gegenüber allen
nach dem vollständigen Inkrafttreten des Binnenmarktgesetzes ergangenen Vergabeentscheiden
zur Anwendung (VGr, BEZ 1999 Nr. 13, E. 1; vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22).
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist
daher zulässig. Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Bestimmungen der
§§ 3 ff. IVöB-BeitrittsG, ergänzt durch die sinngemäss
heranzuziehenden Vorschriften der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen, zur Anwendung.
2.
Die in Frage stehende Vergabe der
Arbeitsgattung "BKP 249 Messung, Steuerung, Regelung" wird vom
Geltungsbereich der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen nicht erfasst (vgl. Art. 7 IVöB). Die Gemeinden wurden
jedoch vom Regierungsrat gestützt auf § 2 Abs. 2 IVöB-BeitrittsG mit
Wirkung ab 1. Januar 1999 in die kantonale Regelung des
Beschaffungswesens gemäss Beitrittsgesetz und Submissionsverordnung einbezogen
(RRB Nr. 1501 vom 1. Juli 1998; LS 720.111) und unterstehen damit
auch in Bezug auf den Ablauf des Vergabeverfahrens und die materielle
Behandlung der Angebote den Bestimmungen des kantonalen Rechts. Die angefochtene
Vergabe ist daher nach diesen Regeln zu beurteilen.
3.
a) Nach § 31 Abs. 1 SubmV
erfolgt der Zuschlag ‑ sofern nicht ausnahmsweise das alleinige
Kriterium des niedrigsten Preises (§ 31 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung
kommt ‑ auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung
der Angebote ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem
Preis insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden können:
Qualität, Termine, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Ökologie,
Zweckmässigkeit, technischer Wert, Ästhetik, Kreativität, Lehrlingsausbildung,
Infrastruktur.
Die für eine Beschaffung massgeblichen
Zuschlagskriterien legt die vergebende Behörde im Hinblick auf die
Besonderheiten des jeweiligen Auftrags fest. Um die notwendige Transparenz des
Vergabeverfahrens (Art. 1 Abs. 2 lit. c IVöB) zu gewährleisten,
muss die Festlegung der Zuschlagskriterien zu Beginn des Verfahrens erfolgen,
und sie sind den Interessenten in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu
geben (§ 17 Abs. 1 lit. i SubmV). Die Kriterien sind in der
Reihenfolge ihrer Bedeutung aufzuführen oder es ist zumindest die relative
Bedeutung, die den einzelnen Kriterien zukommt, ersichtlich zu machen (BGE 125
II 86 E. 7c; vgl. VGr, 24. März 1999, BEZ 1999 Nr. 13
E. 3b).
Die Beschwerdegegnerin ist diesen
Anforderungen nachgekommen und hat in den Submissionsunterlagen unter der
Rubrik "Angaben zur öffentlichen Ausschreibung" die Zuschlagskriterien
wie folgt aufgelistet:
1.
Vollständigkeit des Angebots
2.
Erfahrung in der Ausführung vergleichbarer
Aufträge, Referenzen
3.
Organisatorische, technische Leistungsfähigkeit
4.
Ausbildungsplätze im eigenen Betrieb
5.
Preislich günstigstes Angebot
b) Der Vergabebehörde steht beim Urteil
darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich
günstigste sei, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (VGr, 7. Juli 1999,
BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a, mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift das
Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids
zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG]),
nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein
Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl.
§ 50 Abs. 2 lit. c VRG).
4.
Die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben
vom 7. Juli 1999 an die Beschwerdeführerin die Gründe, weshalb deren
Angebot nicht der Vorzug gegeben worden sei, wie folgt festgehalten:
1.
In den Vorbedingungen des Architekten gilt als
erstes Zuschlagskriterium die Vollständigkeit des Angebots. Dieser Punkt wird
mit den eingereichten Unterlagen ‑ im Gegensatz zu den anderen
Anbietern ‑ nicht erfüllt.
a) Vermerk auf Seite 5 der
Submissionsunterlagen: "komplett mit kopierfähigem Stift
ausgefülltes Leistungsverzeichnis"
Dieser Punkt wird nicht erfüllt. Es sind dies:
- Seite 5: keine Angaben zu den
Bearbeitungszeiten
- Seite 31: keine Angaben zu den eingesetzten
Fabrikaten und Typen der Schaltschrankeinbauten
- Seiten 32 - 133 fehlen die Typenbezeichnungen und
Spezifikationen
b) Diskrepanz betreffend Angaben zum Personal
zwischen Seite 2 und Vorbeschrieb des Architekten.
2.
Für die Einzelraumregulierung wird eine
Sollwertverstellung von +/- 3K am Raumgerät verlangt. Diese Anforderung
erfüllt das von A. offerierte Produkt nicht (kein direkter Eingriff möglich).
3.
Anforderung an die Stellantriebe für die
Einzelraumregulierung ist die Eignung für einen stetigen Betrieb. Die von A.
offerierten Antriebe erfüllen diese nicht und sind nur für einen 2‑Punkt-Betrieb
geeignet.
4.
Durch die fehlenden Spezifikationen im Angebot
bleibt unklar, welche Geräte eingebaut würden, wobei von möglichen Abweichungen
zu den Spezifikationen auszugehen ist. Jeder Unternehmer hatte die
Möglichkeit, die Abweichungen seiner Geräte in den dafür nicht vorgesehenen
Leerzeilen zu deklarieren. Nachdem A. davon keinen Gebrauch gemacht hat,
müssten die Spezifikationen der Planer ohne die geringste Abweichung
eingehalten werden.
a) Das von der Beschwerdegegnerin als ‑ erstes ‑
Zuschlagskriterium genannte Erfordernis der Vollständigkeit des Angebots stellt
nach § 26 Abs. 1 lit. d SubmV als solches auch einen
Ausschlussgrund dar. Ein unvollständiges Angebot berechtigt ‑ ausser
bei untergeordneten Mängeln (vgl. VGr, 16. Juni 1999, BEZ 1999 Nr. 25
E. 6) ‑ zum Ausschluss eines Anbieters von der Teilnahme.
Gemäss den "Besonderen
Bestimmungen" der Submissionsunterlagen (S. 5) war das
Leistungsverzeichnis "komplett" auszufüllen; Mehr‑/Minderpreise
für andere vom Unternehmer gewünschte Materialien waren auf der entsprechenden
Zusammenstellung aufzuführen resp. als Beilage detailliert zu offerieren.
Varianten waren laut den "Technischen Vorschriften Heizung"
(Submissionsunterlagen S. 10) als Variante entsprechend zu begründen.
Die Beschwerdeführerin hat in verschiedener Hinsicht gegen das Erfordernis der
Vollständigkeit des Angebots verstossen. Es ist vorab zu prüfen, wie dies zu
gewichten ist.
aa) Unbestrittenermassen hat die
Beschwerdeführerin die auf S. 5 der Submissionsunterlagen verlangten
Angaben betreffend "Bearbeitungszeit" nicht ausgefüllt. In ihrer Beschwerdeschrift
führt sie hierzu aus, diese Angaben seien als nebensächlich und für die auszuführenden
Arbeiten unwichtig erachtet worden und könnten auf einen Vergabeentscheid und
die Qualität eines Anbieters keinen relevanten Einfluss haben.
Die Beschwerdeführerin hat weiter auf
S. 31 der Submissionsunterlagen keinerlei Angaben zu den
Schaltschrankeinbauten gemacht. In ihrer Beschwerde begründet sie dies damit,
aufgrund der vom Planer mangelhaft gelieferten Angaben (es hätten Daten, Listen
und Prinzipschemen gefehlt) sei es nicht möglich gewesen, detaillierte Angaben
zu Fabrikat und Typ von Relais, Schützen, Klemmen usw. zu machen. Diese
Ausführungen werden indessen schon dadurch widerlegt, dass insbesondere die
berücksichtigte Anbieterin und gemäss Ausführungen in der Beschwerdeantwort
auch die übrigen Bewerber die entsprechenden Angaben zu Fabrikat und Typ
machten.
Die Beschwerdegegnerin rügt weiter, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer gesamten Offerte (S. 32 - 133 des
Leistungsverzeichnisses) keinerlei Typenbezeichnungen und Spezifikationen
angegeben und auch die Fabrikate nur teilweise festgehalten habe. Nach der
Darlegung der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift stellt dies
keinen Mangel dar. Ein Fachmann könne ohne weiteres feststellen, dass die vom
Planer erstellte Submission auf der Basis von J.-Produkten erstellt worden
sei. Anstelle dieser J.-Produkte hätte die Beschwerdeführerin konkurrierende
"A."‑ und "M."-Produkte eingesetzt und dies auch
bekanntgegeben.
Diese Unvollständigkeiten des Angebots sind
verschieden zu gewichten. Die ‑ fehlenden ‑ Angaben zu
den "Bearbeitungszeiten" sind für die Planung der Arbeiten und Ausarbeitung
des Bauprogramms von Bedeutung. Die fehlenden Angaben hätten indessen ohne
weiteres nachgeliefert werden können und erscheinen nicht als wesentlicher
Mangel. Als bedeutender Mangel des Angebots ist indessen der Umstand zu werten,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer gesamten Offerte nur die Fabrikate der
entsprechenden Produkte angab, ohne jede Typenbezeichnung und ohne jede
Spezifikation. Teilweise (z.B. Leistungsverzeichnis S. 81 ff.)
wurden nicht einmal die Fabrikate angeführt. Die Ausschreibung erfolgte
produkteneutral. Der Beschwerdeführerin stand es mithin offen, Produkte der
Fabrikate M. und A. einzusetzen. Indessen hätte auf jeden Fall der Produktetyp
angegeben werden müssen samt Abweichungen (auf der hierzu vorgesehenen
Leerzeile) von den als Richt‑ bzw. Gabelwerte eingesetzten
Leistungswerten (technische Daten). Wegen der fehlenden Angaben war es der
Auftraggeberin bzw. deren Fachingenieuren schlechterdings verunmöglicht, eine
Qualitätsprüfung vorzunehmen, die Einhaltung der verlangten technischen Werte
zu kontrollieren und das Angebot der Beschwerdeführerin mit den Angeboten der
anderen Anbieter qualitativ zu vergleichen. Indem die Beschwerdeführerin auch
nicht die Einheitspreise einsetzte, sondern jeweils nur das Total einzelner
Positionsgruppen, verunmöglichte sie auch eine Preiskontrolle bezüglich der
einzelnen Produkte. Zudem sind bei einem solchen Vorgehen Streitigkeiten bei
Abweichungen von den im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen (Mehr‑
oder Mindermengen) geradezu vorprogrammiert. Das Angebot der
Beschwerdeführerin muss aus diesen Gründen als in schwerwiegender Weise unvollständig
qualifiziert werden.
bb) Gemäss den Submissionsunterlagen
(S. 29) war eine Einzelraumregelung verlangt mit Sollwertverstellung von
+/- 3K am Raumgerät. Nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin
erfüllen die von der A. AG offerierten Geräte (Leistungsverzeichnis
S. 107 - 119) diese Vorgaben nicht, indem kein Korrekturbereich pro Einzelraum
vorhanden sei. Die Beschwerdeführerin wendet hierzu ein, beim der Submission
zugrunde liegenden J.-System werde im Schulzimmer ein Fühler mit Drehknopf
montiert. An diesem Drehknopf könne die Raumtemperatur von jedem Benutzer
verstellt werden. Ihre langjährige Erfahrung habe gezeigt, dass sich diese
Lösung für ein Büro, nicht aber für ein Klassenzimmer eigne. Deshalb habe sie
hier für die Klassenzimmer eine Nachfordertaste angeboten, mit der die
Raumtemperatur nur für eine gewisse Zeit und Abweichung erhöht werden könne.
Die Temperatur und die Zeitdauer könne der für die Raumtemperaturen verantwortliche
Hauswart auf der Leitzentrale individuell und für jedes Klassenzimmer separat
vorgeben. Damit sei ein grösserer individueller Spielraum gegeben. Die
grösstmögliche Energieeinsparung sei nur mit ihrem System gewährleistet.
Nach dem bei der Vergabe von Bundesaufträgen
massgebenden Art. 22 Abs. 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1995
über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB) steht es den Anbietern
ausdrücklich frei, "zusätzlich zum Gesamtangebot Angebote für Varianten
einzureichen", die inhaltlich von der Ausschreibung und damit vom sogenannten
Amtsvorschlag abweichen (Satz 1). Die Auftraggeberin kann diese
Möglichkeit in der Ausschreibung jedoch beschränken oder ausschliessen
(Satz 2). Eine entsprechende Bestimmung fehlt in der zürcherischen
Submissionsverordnung, doch bestimmten hier die Ausschreibungsunterlagen
(S. 5 und 10), dass die Offerte anderer als vorgeschriebener Materialien
als "Variante mit einer entsprechenden Begründung" zu erfolgen habe.
Auch die SIA-Norm 118, welche nach den Ausschreibungsunterlagen
(S. 4) Grundlage für das Angebot war, sieht in Art. 15 Abs. 3
vor, dass der Unternehmer als Beilage zum Angebot Varianten und Ergänzungen
einreichen könne, jedoch im Leistungsverzeichnis selber weder Ergänzungen noch
Änderungen vornehmen dürfe. Schliesslich verbieten die Ausschreibungsunterlagen
(S. 5) ausdrücklich die "Änderungen oder Streichungen im Leistungsverzeichnis".
Der Beschwerdeführerin war es daher freigestellt, eine Variante zu den von der
Auftraggeberin verlangten Anforderungen zu unterbreiten (vgl. VGr, 3. November
1999, BEZ 1999 Nr. 36 E. 3a.bb). Indem sie sich aber auf das Angebot
einer Variante beschränkte, hat sie ein unvollständiges Angebot eingereicht,
welches nach geltender Vergabepraxis zum Ausschluss der Anbieterin führt,
sofern die Variante abgelehnt wird.
cc) Unbestrittenermassen verlangten die
Submissionsunterlagen für die Einzelraumregulierung einen Antrieb für einen
stetigen Betrieb (jede Ventilstellung zwischen 0 und 100 % möglich, d.h.
Durchfluss variabel). Demgegenüber ist der von der Beschwerdeführerin
angebotene Antrieb nur für einen "2‑Punkt-Betrieb" geeignet,
d.h. mit einer Ventilstellung voll offen oder voll zu und mit 0 % oder
100.
% Durchfluss. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdeschrift
hierzu aus, es sei wieder die Erfahrung, die sie veranlasst habe, einen
"Auf‑/Zu-Ventilmotor" einzusetzen. Mit diesem System könnten
die vorgegebene Raumtemperatur auf ca. +/- 0,2 K eingehalten und
damit höchste Komfortansprüche erfüllt werden. Stetige Heizkörperventile
seien sogar nachteilig: Sie seien störungsanfälliger, teurer im Unterhalt
und würden nicht den gewünschten Komfort bieten, da die jeweils benötigte
Durchflussmenge von Heizkörperkonstruktion, Ventilbeschaffenheit/Präzision
und Druckverhältnissen abhänge. Zudem könne mit dem vorgeschlagenen System eine
wesentlich grössere Energieeinsparung erzielt werden.
Es kann auf das vorn unter bb) Gesagte
verwiesen werden. Der Beschwerdeführerin war es unbenommen, auch bezüglich
Stellantrieb für die Einzelraumregulierung eine Variante zu offerieren; es war
ihr indessen verwehrt, diese Variante direkt in dem ‑ andere Anforderungen
verlangenden ‑ Leistungsverzeichnis zu offerieren und auf diese
Weise den Leistungsinhalt zu ändern bzw. kein vollständiges Angebot abzugeben.
Das Erfordernis, dass auf jeden Fall ein Angebot einzureichen ist, welches die
in den Submissionsunterlagen verlangten Systemanforderungen erfüllt, gilt
unabhängig davon, ob die vorgeschlagene Variante gegenüber dem mit der
Submission verlangten Angebot Vorteile technischer oder finanzieller Art
aufweist.
dd) Das Angebot der Beschwerdeführerin war in
den aufgezeigten Punkten unvollständig. Diese Mängel sind insgesamt
schwerwiegend. Das völlige Fehlen von Angaben zu den Schaltschrankeinbauten,
die fehlenden Typenbezeichnungen der angebotenen Fabrikate, die fehlenden
Angaben über Spezifikationsabweichungen sowie die fehlenden Einheitspreisangaben
verunmöglichen der Auftraggeberin eine korrekte Qualitätsprüfung und eine
Preiskontrolle. Das Angebot ist auch bezüglich der Einzelraumregulierung in
relevanter Weise unvollständig bzw. ändert in unzulässiger Weise den
Leistungsinhalt. Demgegenüber erfolgte das Angebot der berücksichtigten J.
vollständig und korrekt.
b) Was das Zuschlagskriterium des preislich
günstigsten Angebots betrifft, so hat die Beschwerdeführerin mit
Fr. 142'922.45 (Wärmeerzeugung Gas) das tiefste Angebot eingereicht.
Das Angebot der berücksichtigten J. (Schweiz) AG liegt mit
Fr. 164'181.75 (act. 11/15) 14,87 % höher als das Angebot der
Beschwerdeführerin. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die beiden
Angebote wegen der aufgezeigten Unvollständigkeit des Angebots der
Beschwerdeführerin nur bedingt vergleichbar sind.
c) Wie vorn dargelegt, war das Angebot der
Beschwerdeführerin in wichtigen Punkten unvollständig, was gemäss § 26
Abs. 1 lit. d SubmV zum Ausschluss der Beschwerdeführerin von der
Teilnahme führt. Demgegenüber erfüllt die J. (Schweiz) AG das Kriterium
der Vollständigkeit des Angebots bestens. Unter diesen Umständen kann der
Beschwerdegegnerin auf jeden Fall keine Verletzung des ihr zukommenden Ermessensspielraums
vorgeworfen werden, wenn sie das Angebot der J. (Schweiz) AG als das wirtschaftlich
günstigste qualifizierte. Mit der Nennung der Vollständigkeit des Angebots als
erstrangiges Zuschlagkriteriums hat die Beschwerdegegnerin zum Ausdruck gebracht,
dass dieses Erfordernis streng gehandhabt wird. Dass die Beschwerdeführerin das
tiefste ‑ allerdings nur beschränkt vergleichbare ‑
Angebot eingereicht hat, ist infolge des Vorliegens eines Ausschlussgrunds
ohne Bedeutung. Der Zuschlag an die von der Beschwerdegegnerin ausgewählte
Anbieterin war daher gerechtfertigt.
5.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen. Sie
ist überdies zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene
Entschädigung von Fr. 1'500.‑ für ihre Umtriebe im Beschwerdeverfahren
auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...