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Entscheid

VB.1999.00212

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00212

17. Februar 2000Deutsch14 min

(URT.2000.5420)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Ausschreibung vom 15. April 1999

eröffnete die Schulgemeinde C. im offe­nen Verfahren die Submission für

verschiedene Arbeitsgattungen, unter ande­rem die Mes­sung, Steuerung, Regelung

(MSR; BKP 249) für den Neubau der Schulanlage L. Am Wett­bewerb beteiligten

sich fünf Anbieter. Die niedrigste Offerte reichte die A. AG, in B./AG,

mit netto Fr. 183'565.05 ein; den zweitniedrigsten Preis offerierte die

J. (Schweiz) AG, H. & I., in K./AG, mit netto Fr. 207'156.‑

(je für Wärmeer­zeugung Holz und Gas).

Mit Beschluss vom 30. Juni 1999 vergab

die Schulgemeinde C. die Arbeitsgattung Messung, Steuerung, Regelung mit

Wärmeerzeugung Gas für Fr. 164'181.75 (netto inklu­sive Mehrwertsteuer)

der J. (Schweiz) AG mit der Be­gründung "beste Erfüllung der Zu­schlags­kriterien".

Der Vergabeentscheid wurde der A. AG am 5. Juli 1999 eröffnet. Auf

Ersuchen der letzteren teilte ihr die Schul­gemeinde mit Schreiben vom

7. Juli 1999 mit, weshalb ihrem Angebot nicht der Vorzug gegeben wurde.

Erwägungen

II. Hiergegen erhob die A. AG, in B./AG,

mit Eingabe vom 12. Juli 1999 Be­schwer­de beim Verwaltungsgericht. Sie

stellte den Antrag, den Vergabeentscheid zu revi­dieren und den Auftrag gemäss

den geltenden Submissionsvorschriften der Be­schwer­de­führerin zu erteilen.

Die Schulgemeinde C. beantragte in ihrer

Beschwerdeantwort vom 27. September 1999 Abweisung der Beschwerde, unter Kosten‑

und Entschädigungsfolgen. Die J. (Schweiz) AG reichte am 20. August 1999

eine Stellungnahme ein. In ihrer Replik vom 19. November 1999, welche irrtümlich

das Datum vom 12. Juli 1999 trägt, brachte die Be­schwerdeführerin keine neuen

Einwände vor.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit

rechtserheblich, in den nachfolgen­den Erwägungen wiedergegeben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Gegen den Entscheid einer Gemeindebehörde

über die Vergabe eines öffentli­chen Auftrags steht die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht zur Verfügung. Für Verga­ben im Anwendungsbereich der

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Be­schaf­fungswesen vom

25.

November 1994 (IVöB) ergibt sich dies aus § 3 des Gesetzes über

den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom

22.

September 1996 (IVöB-BeitrittsG) in Verbindung mit Art. 15 IVöB.

Für andere Vergaben hat der Re­gierungsrat mit § 1 Abs. 3 der

Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (SubmV) ge­stützt auf § 2

Abs. 2 und § 7 Abs. 1 IVöB-BeitrittsG die Bestimmungen des

Beitrittsge­set­zes und der Verordnung auf öffentliche Beschaffungen der

Gemeinden anwendbar er­klärt, soweit es durch das Bundesgesetz vom

6.

Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM) verlangt wird. Gestützt darauf

gelangt der in § 3 IVöB-BeitrittsG geregelte Rechtsschutz gegenüber allen

nach dem vollständigen Inkrafttreten des Binnenmarktgeset­zes ergangenen Vergabeentscheiden

zur Anwendung (VGr, BEZ 1999 Nr. 13, E. 1; vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zü­rich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22).

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist

daher zulässig. Auf das Beschwer­deverfahren kommen die Bestimmungen der

§§ 3 ff. IVöB-BeitrittsG, ergänzt durch die sinngemäss

heranzuziehenden Vorschriften der Interkantonalen Vereinbarung über das öf­fentliche

Beschaffungswesen, zur Anwendung.

2.

Die in Frage stehende Vergabe der

Arbeitsgattung "BKP 249 Messung, Steue­rung, Regelung" wird vom

Geltungsbereich der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen nicht erfasst (vgl. Art. 7 IVöB). Die Gemeinden wurden

jedoch vom Regierungsrat gestützt auf § 2 Abs. 2 IVöB-BeitrittsG mit

Wirkung ab 1. Ja­nuar 1999 in die kantonale Regelung des

Beschaffungswesens gemäss Beitrittsgesetz und Submissionsverordnung einbezogen

(RRB Nr. 1501 vom 1. Juli 1998; LS 720.111) und unterstehen damit

auch in Bezug auf den Ablauf des Vergabeverfahrens und die mate­rielle

Behandlung der Angebote den Bestimmungen des kantonalen Rechts. Die angefoch­tene

Vergabe ist daher nach diesen Regeln zu beurteilen.

3.

a) Nach § 31 Abs. 1 SubmV

erfolgt der Zuschlag ‑ sofern nicht ausnahmsweise das alleinige

Kriterium des niedrigsten Preises (§ 31 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung

kommt ‑ auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung

der Angebote ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem

Preis insbesondere die fol­genden Kriterien berücksichtigt werden können:

Qualität, Termine, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Ökologie,

Zweckmässigkeit, technischer Wert, Ästhetik, Kreativität, Lehrlingsausbildung,

Infrastruktur.

Die für eine Beschaffung massgeblichen

Zuschlagskriterien legt die vergebende Be­hörde im Hinblick auf die

Besonderheiten des jeweiligen Auftrags fest. Um die notwen­dige Transparenz des

Vergabeverfahrens (Art. 1 Abs. 2 lit. c IVöB) zu gewährleisten,

muss die Festlegung der Zuschlagskriterien zu Beginn des Verfahrens erfolgen,

und sie sind den In­teressenten in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu

geben (§ 17 Abs. 1 lit. i SubmV). Die Kriterien sind in der

Reihenfolge ihrer Bedeutung aufzuführen oder es ist zumindest die relative

Bedeutung, die den einzelnen Kriterien zukommt, ersichtlich zu machen (BGE 125

II 86 E. 7c; vgl. VGr, 24. März 1999, BEZ 1999 Nr. 13

E. 3b).

Die Beschwerdegegnerin ist diesen

Anforderungen nachgekommen und hat in den Submissionsunterlagen unter der

Rubrik "Angaben zur öffentlichen Ausschreibung" die Zu­schlagskriterien

wie folgt aufgelistet:

1.

Vollständigkeit des Angebots

2.

Erfahrung in der Ausführung vergleichbarer

Aufträge, Referenzen

3.

Organisatorische, technische Leistungsfähigkeit

4.

Ausbildungsplätze im eigenen Betrieb

5.

Preislich günstigstes Angebot

b) Der Vergabebehörde steht beim Urteil

darüber, welches Angebot anhand der Zu­schlagskriterien das wirtschaftlich

günstigste sei, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (VGr, 7. Juli 1999,

BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a, mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift das

Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids

zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 3 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG]),

nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Über­schreitung oder ein

Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl.

§ 50 Abs. 2 lit. c VRG).

4.

Die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben

vom 7. Juli 1999 an die Beschwerde­führerin die Gründe, weshalb deren

Angebot nicht der Vorzug gegeben worden sei, wie folgt festgehalten:

1.

In den Vorbedingungen des Architekten gilt als

erstes Zuschlagskriterium die Vollständigkeit des Angebots. Dieser Punkt wird

mit den eingereichten Unter­lagen ‑ im Gegensatz zu den anderen

Anbietern ‑ nicht erfüllt.

a) Vermerk auf Seite 5 der

Submissionsunterlagen: "komplett mit kopierfähi­gem Stift

ausgefülltes Leistungsverzeichnis"

Dieser Punkt wird nicht erfüllt. Es sind dies:

- Seite 5: keine Angaben zu den

Bearbeitungszeiten

- Seite 31: keine Angaben zu den eingesetzten

Fabrikaten und Typen der Schaltschrankeinbauten

- Seiten 32 - 133 fehlen die Typenbezeichnungen und

Spezifikationen

b) Diskrepanz betreffend Angaben zum Personal

zwischen Seite 2 und Vorbe­schrieb des Architekten.

2.

Für die Einzelraumregulierung wird eine

Sollwertverstellung von +/- 3K am Raumgerät verlangt. Diese Anforderung

erfüllt das von A. offerierte Produkt nicht (kein direkter Eingriff möglich).

3.

Anforderung an die Stellantriebe für die

Einzelraumregulierung ist die Eignung für einen stetigen Betrieb. Die von A.

offerierten Antriebe erfüllen diese nicht und sind nur für einen 2‑Punkt-Betrieb

geeignet.

4.

Durch die fehlenden Spezifikationen im Angebot

bleibt unklar, welche Geräte eingebaut würden, wobei von möglichen Abweichungen

zu den Spezifikatio­nen auszugehen ist. Jeder Unternehmer hatte die

Möglichkeit, die Abweichun­gen seiner Geräte in den dafür nicht vorgesehenen

Leerzeilen zu deklarieren. Nachdem A. davon keinen Gebrauch gemacht hat,

müssten die Spezifikatio­nen der Planer ohne die geringste Abweichung

eingehalten werden.

a) Das von der Beschwerdegegnerin als ‑ erstes ‑

Zuschlagskriterium genannte Er­fordernis der Vollständigkeit des Angebots stellt

nach § 26 Abs. 1 lit. d SubmV als solches auch einen

Ausschlussgrund dar. Ein unvollständiges Angebot berechtigt ‑ ausser

bei un­ter­geordneten Mängeln (vgl. VGr, 16. Juni 1999, BEZ 1999 Nr. 25

E. 6) ‑ zum Ausschluss eines Anbieters von der Teilnahme.

Gemäss den "Besonderen

Bestimmungen" der Submissionsunterlagen (S. 5) war das

Leistungsverzeichnis "komplett" auszufüllen; Mehr‑/Minderpreise

für andere vom Un­ternehmer gewünschte Materialien waren auf der entsprechenden

Zusammenstellung auf­zu­führen resp. als Beilage detailliert zu offerieren.

Varianten waren laut den "Techni­schen Vorschriften Heizung"

(Submissionsunterlagen S. 10) als Variante entsprechend zu be­grün­den.

Die Beschwerdeführerin hat in verschiedener Hinsicht gegen das Erfordernis der

Vollständigkeit des Angebots verstossen. Es ist vorab zu prüfen, wie dies zu

gewichten ist.

aa) Unbestrittenermassen hat die

Beschwerdeführerin die auf S. 5 der Submissions­unterlagen verlangten

Angaben betreffend "Bearbeitungszeit" nicht ausgefüllt. In ihrer Be­schwerdeschrift

führt sie hierzu aus, diese Angaben seien als nebensächlich und für die aus­zuführenden

Arbeiten unwichtig erachtet worden und könnten auf einen Vergabeent­scheid und

die Qualität eines Anbieters keinen relevanten Einfluss haben.

Die Beschwerdeführerin hat weiter auf

S. 31 der Submissionsunterlagen keinerlei Angaben zu den

Schaltschrankeinbauten gemacht. In ihrer Beschwerde begründet sie dies damit,

aufgrund der vom Planer mangelhaft gelieferten Angaben (es hätten Daten, Listen

und Prinzipschemen gefehlt) sei es nicht möglich gewesen, detaillierte Angaben

zu Fabri­kat und Typ von Relais, Schützen, Klemmen usw. zu machen. Diese

Ausführungen werden indessen schon dadurch widerlegt, dass insbesondere die

berücksichtigte Anbieterin und gemäss Ausführungen in der Beschwerdeantwort

auch die übrigen Bewerber die entspre­chenden Angaben zu Fabrikat und Typ

machten.

Die Beschwerdegegnerin rügt weiter, dass die

Beschwerdeführerin in ihrer gesam­ten Offerte (S. 32 - 133 des

Leistungsverzeichnisses) keinerlei Typenbezeichnungen und Spezifikationen

angegeben und auch die Fabrikate nur teilweise festgehalten habe. Nach der

Darlegung der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift stellt dies

keinen Man­gel dar. Ein Fachmann könne ohne weiteres feststellen, dass die vom

Planer erstellte Sub­mission auf der Basis von J.-Produkten erstellt worden

sei. Anstelle dieser J.-Produkte hät­te die Beschwerdeführerin konkurrierende

"A."‑ und "M."-Produkte ein­gesetzt und dies auch

bekanntgegeben.

Diese Unvollständigkeiten des Angebots sind

verschieden zu gewichten. Die ‑ feh­lenden ‑ Angaben zu

den "Bearbeitungszeiten" sind für die Planung der Arbeiten und Aus­arbeitung

des Bauprogramms von Bedeutung. Die fehlenden Angaben hätten indessen ohne

weiteres nachgeliefert werden können und erscheinen nicht als wesentlicher

Mangel. Als bedeutender Mangel des Angebots ist indessen der Umstand zu werten,

dass die Be­schwerdeführerin in ihrer gesamten Offerte nur die Fabrikate der

entsprechenden Produkte angab, ohne jede Typenbezeichnung und ohne jede

Spezifikation. Teilweise (z.B. Leis­tungs­verzeichnis S. 81 ff.)

wurden nicht einmal die Fabrikate angeführt. Die Ausschrei­bung erfolgte

produkteneutral. Der Beschwerdeführerin stand es mithin offen, Produkte der

Fabrikate M. und A. einzusetzen. Indessen hätte auf jeden Fall der Produktetyp

an­gegeben werden müssen samt Abweichungen (auf der hierzu vorgesehenen

Leerzeile) von den als Richt‑ bzw. Gabelwerte eingesetzten

Leistungswerten (technische Daten). Wegen der feh­lenden Angaben war es der

Auftraggeberin bzw. deren Fachingenieuren schlechter­dings verunmöglicht, eine

Qualitätsprüfung vorzunehmen, die Einhaltung der verlangten techni­schen Werte

zu kontrollieren und das Angebot der Beschwerdeführerin mit den An­geboten der

anderen Anbieter qualitativ zu vergleichen. Indem die Beschwerdeführerin auch

nicht die Einheitspreise einsetzte, sondern jeweils nur das Total einzelner

Positions­gruppen, ver­unmöglichte sie auch eine Preiskontrolle bezüglich der

einzelnen Produkte. Zudem sind bei einem solchen Vorgehen Streitigkeiten bei

Abweichungen von den im Leis­tungsver­zeich­nis angegebenen Mengen (Mehr‑

oder Mindermengen) geradezu vorpro­grammiert. Das An­gebot der

Beschwerdeführerin muss aus diesen Gründen als in schwer­wiegender Weise unvollständig

qualifiziert werden.

bb) Gemäss den Submissionsunterlagen

(S. 29) war eine Einzelraumregelung ver­langt mit Sollwertverstellung von

+/- 3K am Raumgerät. Nach den Ausführungen der Be­schwerdegegnerin

erfüllen die von der A. AG offerierten Geräte (Leistungs­verzeichnis

S. 107 - 119) diese Vorgaben nicht, indem kein Korrekturbereich pro Einzel­raum

vorhan­den sei. Die Beschwerdeführerin wendet hierzu ein, beim der Submission

zu­grunde liegen­den J.-System werde im Schulzimmer ein Fühler mit Drehknopf

mon­tiert. An diesem Dreh­knopf könne die Raumtemperatur von jedem Benutzer

verstellt wer­den. Ihre langjäh­rige Erfahrung habe gezeigt, dass sich diese

Lösung für ein Büro, nicht aber für ein Klas­senzimmer eigne. Deshalb habe sie

hier für die Klassenzimmer eine Nach­fordertaste ange­boten, mit der die

Raumtemperatur nur für eine gewisse Zeit und Abwei­chung erhöht wer­den könne.

Die Temperatur und die Zeitdauer könne der für die Raum­tem­peraturen verant­wortliche

Hauswart auf der Leitzentrale individuell und für jedes Klas­senzimmer separat

vorgeben. Damit sei ein grösserer individueller Spielraum gegeben. Die

grösstmögliche Energieeinsparung sei nur mit ihrem System gewährleistet.

Nach dem bei der Vergabe von Bundesaufträgen

massgebenden Art. 22 Abs. 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1995

über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB) steht es den Anbietern

ausdrücklich frei, "zusätzlich zum Gesamtangebot Angebote für Varianten

einzureichen", die inhaltlich von der Ausschreibung und damit vom sogenannten

Amtsvorschlag abweichen (Satz 1). Die Auftraggeberin kann diese

Möglichkeit in der Aus­schreibung jedoch beschränken oder ausschliessen

(Satz 2). Eine entsprechende Be­stim­mung fehlt in der zürcherischen

Submissionsverordnung, doch bestimmten hier die Aus­schreibungsunterlagen

(S. 5 und 10), dass die Offerte anderer als vorgeschriebener Mate­ria­lien

als "Variante mit einer entsprechenden Begründung" zu erfolgen habe.

Auch die SIA-Norm 118, welche nach den Ausschreibungsunterlagen

(S. 4) Grundlage für das An­gebot war, sieht in Art. 15 Abs. 3

vor, dass der Unternehmer als Beilage zum Angebot Varianten und Ergänzungen

einreichen könne, jedoch im Leistungsverzeichnis selber we­der Ergänzungen noch

Änderungen vornehmen dürfe. Schliesslich verbieten die Aus­schrei­bungsunterlagen

(S. 5) ausdrücklich die "Änderungen oder Streichungen im Leistungs­ver­zeichnis".

Der Beschwerdeführerin war es daher freigestellt, eine Variante zu den von der

Auftraggeberin verlangten Anforderungen zu unterbreiten (vgl. VGr, 3. November

1999, BEZ 1999 Nr. 36 E. 3a.bb). Indem sie sich aber auf das Angebot

einer Variante beschränk­te, hat sie ein unvollständiges Angebot eingereicht,

welches nach gel­tender Vergabepraxis zum Ausschluss der Anbieterin führt,

sofern die Variante abgelehnt wird.

cc) Unbestrittenermassen verlangten die

Submissionsunterlagen für die Einzelraum­regulierung einen Antrieb für einen

stetigen Betrieb (jede Ventilstellung zwischen 0 und 100 % möglich, d.h.

Durchfluss variabel). Demgegenüber ist der von der Beschwerdefüh­rerin

angebotene Antrieb nur für einen "2‑Punkt-Betrieb" geeignet,

d.h. mit einer Ventil­stellung voll offen oder voll zu und mit 0 % oder

100.

% Durchfluss. Die Beschwerdeführe­rin führt in ihrer Beschwerdeschrift

hierzu aus, es sei wieder die Erfahrung, die sie veran­lasst habe, einen

"Auf‑/Zu-Ventilmotor" einzusetzen. Mit diesem System könnten

die vor­gegebene Raumtemperatur auf ca. +/- 0,2 K eingehalten und

damit höchste Komfortan­sprü­che erfüllt werden. Stetige Heizkörperventile

seien sogar nachteilig: Sie seien stö­rungsan­fäl­liger, teurer im Unterhalt

und würden nicht den gewünschten Komfort bieten, da die je­weils benötigte

Durchflussmenge von Heizkörperkonstruktion, Ventilbeschaffen­heit/Prä­zi­sion

und Druckverhältnissen abhänge. Zudem könne mit dem vorgeschlagenen System ei­ne

wesentlich grössere Energieeinsparung erzielt werden.

Es kann auf das vorn unter bb) Gesagte

verwiesen werden. Der Beschwerdeführerin war es unbenommen, auch bezüglich

Stellantrieb für die Einzelraumregulierung eine Vari­ante zu offerieren; es war

ihr indessen verwehrt, diese Variante direkt in dem ‑ andere An­forderungen

verlangenden ‑ Leistungsverzeichnis zu offerieren und auf diese

Weise den Leis­tungsinhalt zu ändern bzw. kein vollständiges Angebot abzugeben.

Das Erfordernis, dass auf jeden Fall ein Angebot einzureichen ist, welches die

in den Submissionsunterlagen verlangten Systemanforderungen erfüllt, gilt

unabhängig davon, ob die vorgeschlagene Variante gegenüber dem mit der

Submission verlangten Angebot Vorteile technischer oder finanzieller Art

aufweist.

dd) Das Angebot der Beschwerdeführerin war in

den aufgezeigten Punkten unvoll­ständig. Diese Mängel sind insgesamt

schwerwiegend. Das völlige Fehlen von Angaben zu den Schaltschrankeinbauten,

die fehlenden Typenbezeichnungen der angebotenen Fabri­kate, die fehlenden

Angaben über Spezifikationsabweichungen sowie die fehlenden Ein­heitspreisangaben

verunmöglichen der Auftraggeberin eine korrekte Qualitätsprüfung und eine

Preiskontrolle. Das Angebot ist auch bezüglich der Einzelraumregulierung in

relevan­ter Weise unvollständig bzw. ändert in unzulässiger Weise den

Leistungsinhalt. Demge­gen­über erfolgte das Angebot der berücksichtigten J.

vollständig und korrekt.

b) Was das Zuschlagskriterium des preislich

günstigsten Angebots betrifft, so hat die Beschwerdeführerin mit

Fr. 142'922.45 (Wärmeerzeugung Gas) das tiefste Angebot eingereicht.

Das Angebot der berücksichtigten J. (Schweiz) AG liegt mit

Fr. 164'181.75 (act. 11/15) 14,87 % höher als das Angebot der

Beschwerdeführerin. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die beiden

Angebote wegen der aufgezeigten Un­voll­ständigkeit des Angebots der

Beschwerdeführerin nur bedingt vergleichbar sind.

c) Wie vorn dargelegt, war das Angebot der

Beschwerdeführerin in wichtigen Punk­ten unvollständig, was gemäss § 26

Abs. 1 lit. d SubmV zum Ausschluss der Be­schwerdeführerin von der

Teilnahme führt. Demgegenüber erfüllt die J. (Schweiz) AG das Kriterium

der Vollständigkeit des Angebots bestens. Unter diesen Umständen kann der

Beschwerdegegnerin auf jeden Fall keine Verletzung des ihr zukommenden Ermes­sens­spielraums

vorgeworfen werden, wenn sie das Angebot der J. (Schweiz) AG als das wirt­schaftlich

günstigste qualifizierte. Mit der Nennung der Vollständigkeit des Ange­bots als

erstrangiges Zuschlagkriteriums hat die Beschwerdegegnerin zum Ausdruck ge­bracht,

dass dieses Erfordernis streng gehandhabt wird. Dass die Beschwerdeführerin das

tiefste ‑ al­ler­dings nur beschränkt vergleichbare ‑

Angebot eingereicht hat, ist infolge des Vorliegens ei­nes Ausschlussgrunds

ohne Bedeutung. Der Zuschlag an die von der Be­schwer­degegnerin ausgewählte

Anbieterin war daher gerechtfertigt.

5.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerde­führerin die Verfahrenskosten zu tragen. Sie

ist überdies zu verpflichten, der Beschwerde­gegnerin eine angemessene

Entschädigung von Fr. 1'500.‑ für ihre Umtriebe im Beschwer­deverfahren

auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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