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Entscheid

VB.1999.00217

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00217

17. Februar 2000Deutsch15 min

(URT.2000.5429)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Ausschreibung vom 15. April 1999

eröffnete die Schulgemeinde C. im offe­nen Verfahren die Submission für

verschiedene Arbeitsgattungen, unter ande­rem die Bau­meisterarbeiten (BKP 211)

für den Neubau der Schulanlage K.. Am Wett­bewerb beteilig­ten sich elf

Anbieter. Die niedrigste Offerte reichte die A. AG, in B., ein mit

einer Offert­summe ‑ nach Korrektur von Rechnungsfehlern von insge­samt

rund Fr. 319'900.‑ ‑ von netto Fr. 2'612'149.‑

(mit Option Holzschnitzelfeuerung). Das zweitniedrigste Angebot offerierte die

Arbeitsgemeinschaft (ARGE) H. AG/I. AG, in C./J. mit netto

Fr. 2'712'805.55 (mit Option Holzschnitzel­feuerung).

Mit Beschluss vom 30. Juni 1999 vergab

die Schulgemeinde C. die Baumeister­ar­bei­ten für Fr. 2'640'938.40

(netto ohne Holzschnitzelfeuerung) der ARGE H. AG/I. AG mit der

Begründung "beste Erfüllung der Zuschlagskrite­rien". Der

Vergabeentscheid wurde der A. AG zusammen mit den Gründen, weshalb ihrem

Angebot nicht der Vorzug gegeben wur­de, mit Schreiben vom 1./6. Juli 1999

eröffnet.

Erwägungen

II. Hiergegen erhob die A. AG mit

Eingabe vom 14. Juli 1999 Be­schwer­de beim Verwaltungsgericht. Sie

beantragte die Aufhebung des Vergabeentscheids und den Zu­schlag an die

Beschwerdeführerin, eventuell die Rückweisung der Vergabe an die Vorin­stanz

zur Neubeurteilung; in formeller Hinsicht verlangte die A. AG, es sei dem

Rechts­mittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Schulgemeinde C. beantragte in ihrer

Beschwerdeantwort vom 26. Juli 1999 die Abweisung der Beschwerde, unter

Kosten‑ und Entschädigungsfolgen. Die Beschwer­de­führerin verzichtete

auf die Einreichung einer Replik.

Mit Verfügung vom 29. Juli 1999 wies der

Abteilungspräsident das Gesuch um Er­teilung der aufschiebenden Wirkung ab.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit

rechtserheblich, in den nachfolgen­den Erwägungen wiedergegeben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Gegen den Entscheid einer Gemeindebehörde

über die Vergabe eines öffentli­chen Auftrags steht die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht zur Verfügung. Für Verga­ben im Anwendungsbereich der

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Be­schaf­fungswesen vom

25.

November 1994 (IVöB) ergibt sich dies aus § 3 des Gesetzes über

den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom

22.

September 1996 (IVöB-BeitrittsG) in Verbindung mit Art. 15 IVöB.

Für andere Vergaben hat der Re­gierungsrat mit § 1 Abs. 3 der

Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (SubmV) ge­stützt auf § 2

Abs. 2 und § 7 Abs. 1 IVöB-BeitrittsG die Bestimmungen des

Beitrittsge­set­zes und der Verordnung auf öffentliche Beschaffungen der

Gemeinden anwendbar er­klärt, soweit es durch das Bundesgesetz vom

6.

Oktober 1995 über den Bin­nenmarkt (BGBM) verlangt wird. Gestützt

darauf gelangt der in § 3 IVöB-BeitrittsG gere­gelte Rechtsschutz

gegenüber allen nach dem vollständigen Inkraft­treten des Binnen­marktge­setzes

ergangenen Vergabeentscheiden zur An­wendung (VGr, 24. März 1999, BEZ 1999

Nr. 13, E. 1; vgl. Al­fred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungs­rechts­pflegege­setz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 41 N. 22).

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist

daher zulässig. Auf das Beschwer­de­verfahren kommen die Bestimmungen der

§§ 3 ff. IVöB-BeitrittsG, ergänzt durch die sinn­gemäss

heranzuziehenden Vorschriften der Interkantonalen Vereinbarung über das öffent­li­che

Beschaffungswesen, zur Anwendung.

2.

Die in Frage stehende Vergabe von

Baumeisterarbeiten wird vom Geltungsbe­reich der Interkantonalen Vereinbarung

über das öffentliche Beschaffungswesen nicht er­fasst (vgl. Art. 7 IVöB).

Die Gemeinden wurden jedoch vom Regierungsrat gestützt auf § 2 Abs. 2

IVöB-BeitrittsG mit Wirkung ab 1. Januar 1999 in die kantonale Regelung

des Be­schaffungswesens gemäss Beitrittsgesetz und Submissionsverordnung

einbezogen (RRB Nr. 1501 vom 1. Juli 1998; LS 720.111) und

unterstehen damit auch in Bezug auf den Ab­lauf des Vergabeverfahrens und die

materielle Behandlung der Angebote den Bestim­mun­gen des kantonalen Rechts.

Die angefochtene Vergabe ist daher nach diesen Regeln zu be­urteilen.

3.

a) Nach § 31 Abs. 1 SubmV

erfolgt der Zuschlag ‑ sofern nicht ausnahmsweise das alleinige

Kriterium des niedrigsten Preises (§ 31 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung

kommt ‑ auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung

der Angebote ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem

Preis insbesondere die fol­genden Kriterien berücksichtigt werden können:

Qualität, Termine, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Ökologie,

Zweckmässigkeit, technischer Wert, Ästhetik, Kreativität, Lehrlingsausbildung,

Infrastruktur.

Die für eine Beschaffung massgeblichen

Zuschlagskriterien legt die vergebende Be­hörde im Hinblick auf die

Besonderheiten des jeweiligen Auftrags fest. Um die notwen­dige Transparenz des

Vergabeverfahrens (Art. 1 Abs. 2 lit. c IVöB) zu gewährleisten,

muss die Festlegung der Zuschlagskriterien zu Beginn des Verfahrens erfolgen,

und sie sind den In­teressenten in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu

geben (§ 17 Abs. 1 lit. i SubmV). Die Kriterien sind in der

Reihenfolge ihrer Bedeutung aufzuführen oder es ist zumindest die relative

Bedeutung, die den einzelnen Kriterien zukommt, ersichtlich zu machen (BGE 125

II 86 E. 7c; vgl. VGr, 24. März 1999, BEZ 1999 Nr. 13 E. 3b).

Die Beschwerdegegnerin ist diesen

Anforderungen nachgekommen und hat in den Submissionsunterlagen unter der

Rubrik "Angaben zur öffentlichen Ausschreibung" die Zu­schlagskriterien

wie folgt aufgelistet:

1.

Vollständigkeit des Angebots

2.

Erfahrung in der Ausführung vergleichbarer

Aufträge, Referenzen

3.

Organisatorische, technische Leistungsfähigkeit

4.

Ausbildungsplätze im eigenen Betrieb

5.

Preislich günstigstes Angebot

b) Der Vergabebehörde steht beim Urteil

darüber, welches Angebot anhand der Zu­schlagskriterien das wirtschaftlich

günstigste sei, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (VGr, 7. Juli 1999,

BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a, mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift das

Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids

zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 3 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG])

nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Über­schreitung oder ein

Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl.

§ 50 Abs. 2 lit. c VRG).

4.

Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem

Vergabeentscheid gegenüber der Be­schwer­deführerin festgehalten, deren Angebot

sei nach Bewertung der Eignungs‑ und Zu­schlagskriterien gemäss

Ausschreibung nicht auf den ersten Rang zu setzen, weshalb die Arbeiten an

andere Unternehmer vergeben worden seien. Dabei seien folgende Gründe in die

Bewertung der Zuschlagskriterien eingeflossen:

1.

Vollständigkeit des Angebots:

- Fehlende Unterlagen wie Terminprogramm und Bauplatzinstallation

- Offensichtliche Kalkulationsfehler gemäss Ihrem Schreiben vom 23.6.99

2.

Erfahrung in der Ausführung vergleichbarer Aufträge, Referenzen:

- Schreiben von Dr. L. vom 29.6.99 betreffend M.

Wohnbaugenossenschaft, J.

- Übrige, telefonisch eingeholte Referenzen:

fachlich und terminlich i.O.; Teamfähigkeit wurde oft bemängelt; häufige

Preisnachforderungen

- Die Sichtbetonqualität beim Werkhof C. entspricht nicht den Vorgaben der

Architekten und wird, entgegen Ihren Angaben, auch nicht mit Blech

ver-

kleidet.

3.

Organisatorische und technische Leistungsfähigkeit:

- Es wird bezweifelt, dass der Felsabbau mit einem 1.2 To-Abbauhammer

fristgerecht erfolgen kann.

Sprengen kommt aufgrund der Situation mitten im bebauten Gebiet nicht in

Frage.

4.

Ausbildungsplätze:

i.O.

5.

Preis:

bei Berücksichtigung aller Preiskorrekturen hätte Ihr Angebot für die Bau­meisterarbeiten

auf Platz 3 rangiert.

a) Das von der Beschwerdegegnerin als

Zuschlagskriterium genannte Erfordernis der Vollständigkeit des Angebots stellt

nach § 26 Abs. 1 lit. d SubmV als solches auch einen

Ausschlussgrund dar. Ein unvollständiges Angebot berechtigt ‑ ausser

bei unterge­ordneten Mängeln (vgl. VGr, 16. Juni 1999, BEZ 1999 Nr. 25

E. 6) ‑ zum Ausschluss eines Anbieters von der Teilnahme.

aa) Die Submissionsunterlagen wurden der

Beschwerdeführerin mit einem Schrei­ben des Architekturbüros

N. Architekten AG, Zürich, vom 14. Mai 1999 zugestellt. In diesem

Begleitschreiben hielten die Architekten fest, dass zusammen mit dem Angebot

ein Terminprogramm für die Ausführung der offerierten Arbeiten und ein

Vorschlag für die Bauplatzinstallation einzureichen seien. Terminprogramm und

Bau­platzinstallationsplan waren somit Bestandteil der einzureichenden

Offertunterlagen. Dabei ist unmassgeblich, dass diese Dokumente nicht ‑ wie

von der Beschwerdeführerin bemän­gelt ‑ "in den Vorbe­dingungen

des Vertrags‑ und Devistextes", sondern im Begleitschrei­ben erwähnt

und ver­langt wurden.

Den Angebotsunterlagen der Beschwerdeführerin

lagen weder ein Terminpro­gramm noch ein Bauplatzinstallationsplan bei. Die

Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Bauplatzinstallation und zum

Bauprogramm im "Technischen Bericht über Bau­meis­ter­arbeiten und

Baugrubenaushub", welcher dem Angebot beigelegt wurde, sind all­gemein ge­halten

und beziehen sich nicht auf das konkrete Bauvorhaben. Trotz telefoni­scher Auf­for­derung

des zuständigen Architekturbüros vom 27. Juni 1999 reichte die Be­schwerde­füh­rerin

diese Unterlagen nicht nach.

bb) Nach Offertöffnung ersuchte das planende

Architekturbüro N. Architekten AG die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

22.

Juni 1999 um Über­prüfung und Begrün­dung verschiedener Positionen, so

unter anderem hinsichtlich der Pos. 451.401 (Scha­lun­gen für Wände, Schalungstyp

4‑14, Sichtbetonoberfläche mit Ta­felstruktur, Fugen ab­ge­dichtet und

Strukturbild nach Plan) sowie Pos. 673.305 (Einlagen [sichtbar bleibende

Eternit-Druckrohre für Oberlichter]). In ihrer Antwort vom 23. Juni 1999

führte die Be­schwerdeführerin unter anderem aus, sie habe den Schalungspreis

Typ 4‑14 (Preis gemäss Offerte Fr. 22.‑/m2) unter Verwendung von grossflächigen Schalele­men­ten gerechnet.

Als "Nachtrag" offeriere sie das Belegen von Grossflächenelementen

resp. Rahmenschalungen mit Schaltafeln mit einem Zuschlag zu den

Pos. 451.401 von Fr. 14.‑/m2. Die Pos. 673.305 für sichtbare Rohreinlagen für Oberlichter

offerierte die Be­schwerdeführerin nunmehr mit Fr. 950.‑/Stück

gegenüber Fr. 30.‑/Stück in der Offerte. Das Architekturbüro teilte

hierauf der Beschwerdeführerin mit Zuschrift vom 24. Juni 1999 mit, ihr

seien offenkundig bei der Kalkulation gewisse Fehler unterlaufen.

Preisänderungen nach der Offertöffnung seien je­doch nicht mehr statthaft. Die

Schulgemeinde bestehe auf den Ausführungsspezifikationen und werde keine

Nachforderungen akzeptieren. Die Be­schwerdeführerin werde ersucht, mit­zuteilen,

ob sie ihr Angebot unter den genannten Um­ständen aufrecht erhalte. Glei­chen­tags

sandte die Beschwerdeführerin einen Fax, wonach sie bestätige, dass sämtliche

offe­rier­ten Einheitspreise gemäss Offerte und Offertbeschrieb vollumfänglich

Gültigkeit hät­ten. Mit dem erwähnten telefonischen Anruf vom 27. Juni

1999.

wurde die Beschwerde­füh­rerin aufgefordert, eine Bestätigung

einzureichen, dass die offerierten Einheitspreise sich auf die von der

Schulgemeinde gestellten Forderungen ge­mäss Brief vom 22. Juni 1999 be­ziehen

würden. Eine Bestätigung in diesem Sinn folgte daraufhin jedoch nicht.

cc) Das Angebot der Beschwerdeführerin war

aus den genannten Gründen unvoll­ständig. Einerseits fehlten das in den

Ausschreibungsunterlagen verlangte Terminpro­gramm und der

Bauplatzinstallationsplan. Diese wurden trotz Aufforderung nicht nachge­reicht.

Das Angebot war aber auch bezüglich der Pos. 451.401 (Schalungen für Wände) und

673.305

(Einlagen) unvollständig. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom

23.

Ju­ni 1999 zeigt, dass sie hinsichtlich dieser Positionen falsch

kalkuliert und statt Fr. 36.‑/m2 Sichtbetonschalung Fr. 22.‑/m2 sowie statt Fr. 950.‑/Stück Eternitrohre Fr. 30.‑/Stück

of­fe­riert hat. Laut § 28 Abs. 1 SubmV war die auftraggebende

Schulge­meinde berechtigt, von der anbietenden Beschwerdeführerin bezüglich

dieser Positionen eine schriftliche Erläu­te­rung zu verlangen sowie eine

Erklärung, dass sich die offerierten Einheitspreise auch auf die verlangten

Ausführungsspezifikationen beziehen. Eine derar­tige Erklärung hat die Be­schwerdeführerin

nicht abgegeben. Ihr Fax vom 24. Juni 1999, wonach die offerierten Ein­heitspreise

"vollumfänglich Gültigkeit haben", besagt nicht in

unmissverständlicher Weise, dass sich diese auch auf die

Ausführungsspezifikationen be­ziehen.

Diese Mängel des Angebots sind nicht nur

untergeordneter Natur. Das Terminpro­gramm und der Installationsplan

ermöglichen dem Auftraggeber zu kontrollieren, ob die Leistungsausführung

termingerecht und mit zweckmässigem Arbeitsablauf durchgeführt wird. Auch die

Mängel bezüglich der beiden erwähnten Positionen 451.401 und 673.305 bzw. die

fehlende Klarstellung durch die Beschwerdeführerin sind bedeutend. Vom Scha­lungstyp

4‑14 (Pos. 451.400) sind insgesamt 5'595 m2 ausgeschrieben, von den Eternit-Druckrohren für Oberlichter (Pos.

673.

) 83 Stück. Der von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom

23.

Juni 1999 hierfür verlangte "Nachtrag" würde sich mithin auf

über Fr. 150'000.‑ belaufen. Dieser "Nachtrag" zeigt auch,

dass sich nach dem Verständnis der Beschwerdeführerin bezüglich dieser

Positionen die Spezifikation des Leistungsver­zeichnisses und jene im Schreiben

der Architekten vom 22. Juni 1999 unterscheiden. Eine Ungewissheit darüber, ob

die von der Beschwerdeführerin offerierten Preise sich auch auf die verlangten

Ausführungsspezifikationen beziehen oder aber mit Nachforderungen zu rech­nen

ist, war daher für die ausschreibende Schulgemeinde unzumutbar. In diesem Zu­sam­menhang

durfte die Schulgemeinde berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem

Schreiben vom 23. Juni 1999 auch bezüglich der ‑ vorliegend

nicht streitigen ‑ Aus­hubar­beiten Nachträge verlangte bzw. Fehler

im Angebot zugestand. Weiter waren der Be­schwer­deführerin in der

Zusammenstellung der Beton‑ und Stahlbetonarbeiten mehrere

Additionsfehler unterlaufen und hatte deren Angebot um rund Fr. 282'000.‑

nach oben kor­rigiert werden müssen. Angesichts dieser Nachlässigkeiten bei der

Offertstellung war die verlangte Klarstellung durchaus gerechtfertigt. Die

Schulgemeinde war mithin sogar be­rech­tigt, wegen dieser ‑ keineswegs

untergeordneten ‑ Mängel des Angebots die Be­schwer­deführerin

gemäss § 26 Abs. 1 lit. d SubmV vom Vergabeverfahren

auszuschlies­sen. Auf jeden Fall hat die Schulgemeinde zurecht festgehalten,

die Beschwerdeführerin habe das Kriterium der "Vollständigkeit des

Angebots" nicht erfüllt.

b) aa) Als zweites Zuschlagskriterium nannte

die Ausschreibung die "Erfahrung in der Ausführung vergleichbarer

Aufträge, Referenzen". Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer

Beschwerdeantwort hierzu aus, aus einem Schreiben von Rechtsanwalt Dr. M.

sowie eingeholten Auskünften bei der Architektin O., dem

Architekturbüro P., bei der Bauabtei­lung SBB und bei der Q. AG habe

gefolgert wer­den müssen, dass die Beschwerdeführerin versucht sein könnte, ihr

tiefes Angebot durch zu­mindest teilweise unberechtigte Diskus­sionen über

Einheitspreise und Preisnach­for­de­run­gen "nachzubessern". Die

unmissver­ständ­liche Auskunft der M.-Wohnbauge­nos­sen­schaft J., wonach sich

die Auseinander­set­zung mit der Beschwerdeführerin "auf teils un­begründete

und an den Haaren herbeigezo­ge­ne Nachforderungen, ferner übersetzte Prei­se

bei eingeholten Nachtragsofferten" konzent­rier­te, habe die Schulgemeinde

notge­drungen als gewichtigen Negativpunkt berücksich­ti­gen müssen.

Hinsichtlich des Werkho­fs C. habe die Politische Gemeinde auch qualitative

Beanstandungen anbringen müssen. Na­mentlich habe es bei jenem Bau noch heute

Diskus­sionen über die Ausführung gegeben. Auch die Speditivität in der

Erledigung von Mängel­behebungsarbeiten sei ein Kriterium, das die

Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der verschiedenen Angebote mit berück­sichtigen

durfte.

bb) In ihrer Rechtsmittelschrift vom

14.

Juli 1999 führt die Beschwerdeführerin hierzu aus, sie habe

ausgezeichnete Referenzen. Einzig mit der M.-Wohnbaugenossen­schaft J. seien

tatsächlich gewisse Differenzen entstanden. Es werde aber verschwiegen, dass

das Devis unvollständig und teilweise mangelhaft gewesen sei, die Abmahnungen

absolut berechtigt waren, die Termine trotz hartem Winter eingehalten wurden,

der Bau­leiter das Objekt bei Halbzeit praktisch ohne Vorkenntnisse übernehmen

musste, die Ar­beiten innerhalb des Vertrags abgerechnet werden konnten und der

Architekt mitten in der Bauzeit gesundheitlich ausgefallen war. Was den

Sichtbeton beim Werkhof C. be­tref­fe, so seien Teile der Betonflächen mit

Blechen und Stahlbauten überdeckt worden. Von den übrigen Sichtbetonflächen

seien 95% - 98% sehr gut. Beim Rest seien gewisse Kor­rek­turen notwendig. Die

beanstandeten Punkte würden jedoch anstandslos erledigt.

cc) Die Erfahrung in der Ausführung

vergleichbarer Aufträge ist ein zulässiges Zu­schlagskriterium. Referenzen bzw.

Auskünfte über früher erstellte Bauwerke sind naturge­mäss subjektiv verfasst.

Aus mehreren gleichlautenden Auskünften darf aber abgeleitet werden, dass ihnen

eine gewisse Objektivität zukommt.

In einem Schreiben vom 29. Juni 1999

hält Dr. L. als ehemaliges Mitglied des Ver­waltungsrats der

M.-Wohnbaugenossenschaft J. zu den Bau­meis­terarbeiten der Beschwer­deführerin

in den Jahren 1994 - 1996 fest, dass bezüglich Preise und Termine mit der Be­schwerdeführerin

Schwierigkeiten entstanden. Diese Aus­sage deckt sich mit verschiedenen

telefonisch eingeholten Referenzen. Die erhaltenen Aus­künf­te sind an sich für

die Be­schwer­deführerin grundsätzlich positiv; bemängelt wird aber ver­schiedentlich

die Preis­nachforderungen durch die Beschwerdeführerin. ‑ Die Beschwer­de­gegnerin

rügt weiter in ihrem Vergabeentscheid bzw. in ihrem Begleitschreiben an die Be­schwerdeführerin,

die Sichtbetonqualität beim Werkhof C. entspreche nicht den Vorgaben der

Architekten. Tat­sächlich enthält das Abnahmeprotokoll vom 2. Juli 1999

betreffend Werkhof R. in C., ver­schiedene Beanstandungen zum Sicht­beton.

Da auch das Bauprojekt der Schulgemeinde C. grosse Flächen Sichtbeton bei

Wänden, Treppenschalungen, Decken, Unterzüge usw. vom Typ 3 und 4

vorsieht, durf­te die Beschwerdegegnerin die Beanstandungen beim Werkhof

hinsichtlich Sichtbeton als für die Beschwerdeführerin negativ werten. Das

zweite Zu­schlags­kriterium erfüllt die Be­schwerdeführerin somit nicht zur

vollen Zufriedenheit.

c) Bezüglich der Zuschlagskriterien 3

(organisatorische und technische Leistungs­fähigkeit) und 4

(Ausbildungsplätze) ergeben sich keine für die Beschwerdeführerin nega­tiven

und entscheidrelevanten Umstände.

Was das Zuschlagskriterium des preislich

günstigsten Angebots betrifft, so hat die Beschwerdeführerin das tiefste

Angebot eingereicht. Dieses musste allerdings wegen Ad­di­tions‑/Zusammenzugsfehler

um rund Fr. 282'000.‑ nach oben korrigiert werden. Die

Netto-Offertsumme der Beschwerdeführerin beträgt ohne die ‑ von der

Gemeindever­sammlung ab­gelehnte ‑ Holzschnitzelfeuerung und ohne

Korrektur der vorn erwähnten "unklaren" Positionen 451.401 und

673.305

Fr. 2'543'348.‑. Das Netto-Angebot der be­rücksichtigten

H. AG/I. AG liegt mit Fr. 2'640'938.‑ 3,84 % über

jenem der Beschwer­de­führerin.

d) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das

Angebot der Beschwerdeführerin in wichtigen Punkten unvollständig war, was

gemäss § 26 Abs. 1 lit. d SubmV zum Aus­schluss der

Beschwerdeführerin von der Teilnahme führt. Mit der Nennung der Vollstän­digkeit

des Angebots als erstrangiges Zuschlagskriterium hat die Beschwerdegegnerin zum

Ausdruck gebracht, dass dieses Erfordernis streng gehandhabt wird. Zudem

ergeben sich bei der Beschwerdeführerin gewisse Bedenken hinsichtlich des

zweiten Zuschlagskrite­riums ("Erfahrung in der Ausführung vergleichbarer

Aufträge, Referenzen"). Der Umstand, dass dieses Kriterium an zweiter

Stelle aufgeführt wird, spricht dafür, dass dieser Gesichts­punkt wichtiger ‑ oder

zumindest gleichrangig ‑ ist als das als letztes genannte Kriterium

des preislich günstigsten Angebots. Im Gegensatz zu demjenigen der

Beschwerdeführerin war das Angebot der ARGE H. AG/I. AG vollständig

und erfüllt diese An­bietergemein­schaft das zweite Zuschlagskriterium bestens.

Unter diesen Umständen spielt es keine Rol­le, dass das Angebot der ARGE

H. AG/I. AG preislich um 3,84% über jenem der Be­schwer­deführerin

liegt. Für den in der Beschwerdeschrift pau­schal erhobenen Vorwurf, die

Baukommission habe sich bei ihrem Vergabeentscheid "vor allem von

regionalen, protek­tionistischen Argumenten" und damit von vergabefremden

Kriterien leiten lassen, finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Der

Zuschlag an die von der Beschwerdegeg­nerin ausgewählte Anbieterin war mithin

gerechtfertigt.

5.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerde­führerin die Verfahrenskosten zu tragen. Sie

ist überdies zu verpflichten, der Beschwerde­gegnerin eine angemessene

Entschädigung von Fr. ......‑ für ihre Umtriebe im Beschwer­deverfahren

auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...