VB.1999.00217
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00217
17. Februar 2000Deutsch15 min
(URT.2000.5429)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.1999.00217
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.02.2000
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Unvollständigkeit eines Angebots bei der öffentlichen Vergabe von Baumeisterarbeiten; Referenzen der Anbieter als Zuschlagskriterium.
Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1). Anwendbares Recht (E. 2). Ein unvollständiges Angebot berechtigt zum Ausschluss des Anbietenden (§ 26 Abs. 1 lit. d SubmV). Wird entgegen den Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen kein Terminprogramm und kein Bauplatzinstallationsplan eingereicht und enthält das Angebot ausserdem Kalkulationsfehler, welche trotz verlangter zusätzlicher Erläuterungen (§ 28 Abs. 1 SubmV) eine Ungewissheit über allfällige Nachforderungen bewirken, so ist das Angebot unvollständig und der Anbieter ist vom Vergabeverfahren auszuschliessen (E. 4a). Die Erfahrung eines Anbieters und dessen Referenzen bzgl. ähnlicher Aufträge bilden ein zulässiges Zuschlagskriterium. Gab es im Zusammenhang mit früheren Aufträgen Beanstandungen, so darf dies im Vergabeverfahren negativ berücksichtigt werden (E. 4b). Liegt ein Ausschlussgrund vor, so kommt dem Umstand, dass der betreffende Anbieter das preislich günstigste Angebot einreichte, keine Bedeutung mehr zu (E. 4d).
Stichworte:
AUSSCHLUSS
AUSSCHLUSSGRUND
KALKULATIONSFEHLER/-IRRTUM
REFERENZ
SUBMISSIONSRECHT
UNVOLLSTÄNDIGKEIT
ZUSCHLAGSKRITERIEN
Rechtsnormen:
§ 26 lit. I d SubmV
§ 28 lit. I SubmV
§ 31 lit. I SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Mit Ausschreibung vom 15. April 1999
eröffnete die Schulgemeinde C. im offenen Verfahren die Submission für
verschiedene Arbeitsgattungen, unter anderem die Baumeisterarbeiten (BKP 211)
für den Neubau der Schulanlage K.. Am Wettbewerb beteiligten sich elf
Anbieter. Die niedrigste Offerte reichte die A. AG, in B., ein mit
einer Offertsumme ‑ nach Korrektur von Rechnungsfehlern von insgesamt
rund Fr. 319'900.‑ ‑ von netto Fr. 2'612'149.‑
(mit Option Holzschnitzelfeuerung). Das zweitniedrigste Angebot offerierte die
Arbeitsgemeinschaft (ARGE) H. AG/I. AG, in C./J. mit netto
Fr. 2'712'805.55 (mit Option Holzschnitzelfeuerung).
Mit Beschluss vom 30. Juni 1999 vergab
die Schulgemeinde C. die Baumeisterarbeiten für Fr. 2'640'938.40
(netto ohne Holzschnitzelfeuerung) der ARGE H. AG/I. AG mit der
Begründung "beste Erfüllung der Zuschlagskriterien". Der
Vergabeentscheid wurde der A. AG zusammen mit den Gründen, weshalb ihrem
Angebot nicht der Vorzug gegeben wurde, mit Schreiben vom 1./6. Juli 1999
eröffnet.
Erwägungen
II. Hiergegen erhob die A. AG mit
Eingabe vom 14. Juli 1999 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie
beantragte die Aufhebung des Vergabeentscheids und den Zuschlag an die
Beschwerdeführerin, eventuell die Rückweisung der Vergabe an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung; in formeller Hinsicht verlangte die A. AG, es sei dem
Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Schulgemeinde C. beantragte in ihrer
Beschwerdeantwort vom 26. Juli 1999 die Abweisung der Beschwerde, unter
Kosten‑ und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerin verzichtete
auf die Einreichung einer Replik.
Mit Verfügung vom 29. Juli 1999 wies der
Abteilungspräsident das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit
rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen den Entscheid einer Gemeindebehörde
über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags steht die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht zur Verfügung. Für Vergaben im Anwendungsbereich der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
25.
November 1994 (IVöB) ergibt sich dies aus § 3 des Gesetzes über
den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom
22.
September 1996 (IVöB-BeitrittsG) in Verbindung mit Art. 15 IVöB.
Für andere Vergaben hat der Regierungsrat mit § 1 Abs. 3 der
Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (SubmV) gestützt auf § 2
Abs. 2 und § 7 Abs. 1 IVöB-BeitrittsG die Bestimmungen des
Beitrittsgesetzes und der Verordnung auf öffentliche Beschaffungen der
Gemeinden anwendbar erklärt, soweit es durch das Bundesgesetz vom
6.
Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM) verlangt wird. Gestützt
darauf gelangt der in § 3 IVöB-BeitrittsG geregelte Rechtsschutz
gegenüber allen nach dem vollständigen Inkrafttreten des Binnenmarktgesetzes
ergangenen Vergabeentscheiden zur Anwendung (VGr, 24. März 1999, BEZ 1999
Nr. 13, E. 1; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 41 N. 22).
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist
daher zulässig. Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Bestimmungen der
§§ 3 ff. IVöB-BeitrittsG, ergänzt durch die sinngemäss
heranzuziehenden Vorschriften der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen, zur Anwendung.
2.
Die in Frage stehende Vergabe von
Baumeisterarbeiten wird vom Geltungsbereich der Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erfasst (vgl. Art. 7 IVöB).
Die Gemeinden wurden jedoch vom Regierungsrat gestützt auf § 2 Abs. 2
IVöB-BeitrittsG mit Wirkung ab 1. Januar 1999 in die kantonale Regelung
des Beschaffungswesens gemäss Beitrittsgesetz und Submissionsverordnung
einbezogen (RRB Nr. 1501 vom 1. Juli 1998; LS 720.111) und
unterstehen damit auch in Bezug auf den Ablauf des Vergabeverfahrens und die
materielle Behandlung der Angebote den Bestimmungen des kantonalen Rechts.
Die angefochtene Vergabe ist daher nach diesen Regeln zu beurteilen.
3.
a) Nach § 31 Abs. 1 SubmV
erfolgt der Zuschlag ‑ sofern nicht ausnahmsweise das alleinige
Kriterium des niedrigsten Preises (§ 31 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung
kommt ‑ auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung
der Angebote ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem
Preis insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden können:
Qualität, Termine, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Ökologie,
Zweckmässigkeit, technischer Wert, Ästhetik, Kreativität, Lehrlingsausbildung,
Infrastruktur.
Die für eine Beschaffung massgeblichen
Zuschlagskriterien legt die vergebende Behörde im Hinblick auf die
Besonderheiten des jeweiligen Auftrags fest. Um die notwendige Transparenz des
Vergabeverfahrens (Art. 1 Abs. 2 lit. c IVöB) zu gewährleisten,
muss die Festlegung der Zuschlagskriterien zu Beginn des Verfahrens erfolgen,
und sie sind den Interessenten in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu
geben (§ 17 Abs. 1 lit. i SubmV). Die Kriterien sind in der
Reihenfolge ihrer Bedeutung aufzuführen oder es ist zumindest die relative
Bedeutung, die den einzelnen Kriterien zukommt, ersichtlich zu machen (BGE 125
II 86 E. 7c; vgl. VGr, 24. März 1999, BEZ 1999 Nr. 13 E. 3b).
Die Beschwerdegegnerin ist diesen
Anforderungen nachgekommen und hat in den Submissionsunterlagen unter der
Rubrik "Angaben zur öffentlichen Ausschreibung" die Zuschlagskriterien
wie folgt aufgelistet:
1.
Vollständigkeit des Angebots
2.
Erfahrung in der Ausführung vergleichbarer
Aufträge, Referenzen
3.
Organisatorische, technische Leistungsfähigkeit
4.
Ausbildungsplätze im eigenen Betrieb
5.
Preislich günstigstes Angebot
b) Der Vergabebehörde steht beim Urteil
darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich
günstigste sei, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (VGr, 7. Juli 1999,
BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a, mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift das
Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids
zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG])
nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein
Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl.
§ 50 Abs. 2 lit. c VRG).
4.
Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem
Vergabeentscheid gegenüber der Beschwerdeführerin festgehalten, deren Angebot
sei nach Bewertung der Eignungs‑ und Zuschlagskriterien gemäss
Ausschreibung nicht auf den ersten Rang zu setzen, weshalb die Arbeiten an
andere Unternehmer vergeben worden seien. Dabei seien folgende Gründe in die
Bewertung der Zuschlagskriterien eingeflossen:
1.
Vollständigkeit des Angebots:
- Fehlende Unterlagen wie Terminprogramm und Bauplatzinstallation
- Offensichtliche Kalkulationsfehler gemäss Ihrem Schreiben vom 23.6.99
2.
Erfahrung in der Ausführung vergleichbarer Aufträge, Referenzen:
- Schreiben von Dr. L. vom 29.6.99 betreffend M.
Wohnbaugenossenschaft, J.
- Übrige, telefonisch eingeholte Referenzen:
fachlich und terminlich i.O.; Teamfähigkeit wurde oft bemängelt; häufige
Preisnachforderungen
- Die Sichtbetonqualität beim Werkhof C. entspricht nicht den Vorgaben der
Architekten und wird, entgegen Ihren Angaben, auch nicht mit Blech
ver-
kleidet.
3.
Organisatorische und technische Leistungsfähigkeit:
- Es wird bezweifelt, dass der Felsabbau mit einem 1.2 To-Abbauhammer
fristgerecht erfolgen kann.
Sprengen kommt aufgrund der Situation mitten im bebauten Gebiet nicht in
Frage.
4.
Ausbildungsplätze:
i.O.
5.
Preis:
bei Berücksichtigung aller Preiskorrekturen hätte Ihr Angebot für die Baumeisterarbeiten
auf Platz 3 rangiert.
a) Das von der Beschwerdegegnerin als
Zuschlagskriterium genannte Erfordernis der Vollständigkeit des Angebots stellt
nach § 26 Abs. 1 lit. d SubmV als solches auch einen
Ausschlussgrund dar. Ein unvollständiges Angebot berechtigt ‑ ausser
bei untergeordneten Mängeln (vgl. VGr, 16. Juni 1999, BEZ 1999 Nr. 25
E. 6) ‑ zum Ausschluss eines Anbieters von der Teilnahme.
aa) Die Submissionsunterlagen wurden der
Beschwerdeführerin mit einem Schreiben des Architekturbüros
N. Architekten AG, Zürich, vom 14. Mai 1999 zugestellt. In diesem
Begleitschreiben hielten die Architekten fest, dass zusammen mit dem Angebot
ein Terminprogramm für die Ausführung der offerierten Arbeiten und ein
Vorschlag für die Bauplatzinstallation einzureichen seien. Terminprogramm und
Bauplatzinstallationsplan waren somit Bestandteil der einzureichenden
Offertunterlagen. Dabei ist unmassgeblich, dass diese Dokumente nicht ‑ wie
von der Beschwerdeführerin bemängelt ‑ "in den Vorbedingungen
des Vertrags‑ und Devistextes", sondern im Begleitschreiben erwähnt
und verlangt wurden.
Den Angebotsunterlagen der Beschwerdeführerin
lagen weder ein Terminprogramm noch ein Bauplatzinstallationsplan bei. Die
Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Bauplatzinstallation und zum
Bauprogramm im "Technischen Bericht über Baumeisterarbeiten und
Baugrubenaushub", welcher dem Angebot beigelegt wurde, sind allgemein gehalten
und beziehen sich nicht auf das konkrete Bauvorhaben. Trotz telefonischer Aufforderung
des zuständigen Architekturbüros vom 27. Juni 1999 reichte die Beschwerdeführerin
diese Unterlagen nicht nach.
bb) Nach Offertöffnung ersuchte das planende
Architekturbüro N. Architekten AG die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
22.
Juni 1999 um Überprüfung und Begründung verschiedener Positionen, so
unter anderem hinsichtlich der Pos. 451.401 (Schalungen für Wände, Schalungstyp
4‑14, Sichtbetonoberfläche mit Tafelstruktur, Fugen abgedichtet und
Strukturbild nach Plan) sowie Pos. 673.305 (Einlagen [sichtbar bleibende
Eternit-Druckrohre für Oberlichter]). In ihrer Antwort vom 23. Juni 1999
führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, sie habe den Schalungspreis
Typ 4‑14 (Preis gemäss Offerte Fr. 22.‑/m2) unter Verwendung von grossflächigen Schalelementen gerechnet.
Als "Nachtrag" offeriere sie das Belegen von Grossflächenelementen
resp. Rahmenschalungen mit Schaltafeln mit einem Zuschlag zu den
Pos. 451.401 von Fr. 14.‑/m2. Die Pos. 673.305 für sichtbare Rohreinlagen für Oberlichter
offerierte die Beschwerdeführerin nunmehr mit Fr. 950.‑/Stück
gegenüber Fr. 30.‑/Stück in der Offerte. Das Architekturbüro teilte
hierauf der Beschwerdeführerin mit Zuschrift vom 24. Juni 1999 mit, ihr
seien offenkundig bei der Kalkulation gewisse Fehler unterlaufen.
Preisänderungen nach der Offertöffnung seien jedoch nicht mehr statthaft. Die
Schulgemeinde bestehe auf den Ausführungsspezifikationen und werde keine
Nachforderungen akzeptieren. Die Beschwerdeführerin werde ersucht, mitzuteilen,
ob sie ihr Angebot unter den genannten Umständen aufrecht erhalte. Gleichentags
sandte die Beschwerdeführerin einen Fax, wonach sie bestätige, dass sämtliche
offerierten Einheitspreise gemäss Offerte und Offertbeschrieb vollumfänglich
Gültigkeit hätten. Mit dem erwähnten telefonischen Anruf vom 27. Juni
1999.
wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Bestätigung
einzureichen, dass die offerierten Einheitspreise sich auf die von der
Schulgemeinde gestellten Forderungen gemäss Brief vom 22. Juni 1999 beziehen
würden. Eine Bestätigung in diesem Sinn folgte daraufhin jedoch nicht.
cc) Das Angebot der Beschwerdeführerin war
aus den genannten Gründen unvollständig. Einerseits fehlten das in den
Ausschreibungsunterlagen verlangte Terminprogramm und der
Bauplatzinstallationsplan. Diese wurden trotz Aufforderung nicht nachgereicht.
Das Angebot war aber auch bezüglich der Pos. 451.401 (Schalungen für Wände) und
673.305
(Einlagen) unvollständig. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom
23.
Juni 1999 zeigt, dass sie hinsichtlich dieser Positionen falsch
kalkuliert und statt Fr. 36.‑/m2 Sichtbetonschalung Fr. 22.‑/m2 sowie statt Fr. 950.‑/Stück Eternitrohre Fr. 30.‑/Stück
offeriert hat. Laut § 28 Abs. 1 SubmV war die auftraggebende
Schulgemeinde berechtigt, von der anbietenden Beschwerdeführerin bezüglich
dieser Positionen eine schriftliche Erläuterung zu verlangen sowie eine
Erklärung, dass sich die offerierten Einheitspreise auch auf die verlangten
Ausführungsspezifikationen beziehen. Eine derartige Erklärung hat die Beschwerdeführerin
nicht abgegeben. Ihr Fax vom 24. Juni 1999, wonach die offerierten Einheitspreise
"vollumfänglich Gültigkeit haben", besagt nicht in
unmissverständlicher Weise, dass sich diese auch auf die
Ausführungsspezifikationen beziehen.
Diese Mängel des Angebots sind nicht nur
untergeordneter Natur. Das Terminprogramm und der Installationsplan
ermöglichen dem Auftraggeber zu kontrollieren, ob die Leistungsausführung
termingerecht und mit zweckmässigem Arbeitsablauf durchgeführt wird. Auch die
Mängel bezüglich der beiden erwähnten Positionen 451.401 und 673.305 bzw. die
fehlende Klarstellung durch die Beschwerdeführerin sind bedeutend. Vom Schalungstyp
4‑14 (Pos. 451.400) sind insgesamt 5'595 m2 ausgeschrieben, von den Eternit-Druckrohren für Oberlichter (Pos.
673.
) 83 Stück. Der von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom
23.
Juni 1999 hierfür verlangte "Nachtrag" würde sich mithin auf
über Fr. 150'000.‑ belaufen. Dieser "Nachtrag" zeigt auch,
dass sich nach dem Verständnis der Beschwerdeführerin bezüglich dieser
Positionen die Spezifikation des Leistungsverzeichnisses und jene im Schreiben
der Architekten vom 22. Juni 1999 unterscheiden. Eine Ungewissheit darüber, ob
die von der Beschwerdeführerin offerierten Preise sich auch auf die verlangten
Ausführungsspezifikationen beziehen oder aber mit Nachforderungen zu rechnen
ist, war daher für die ausschreibende Schulgemeinde unzumutbar. In diesem Zusammenhang
durfte die Schulgemeinde berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem
Schreiben vom 23. Juni 1999 auch bezüglich der ‑ vorliegend
nicht streitigen ‑ Aushubarbeiten Nachträge verlangte bzw. Fehler
im Angebot zugestand. Weiter waren der Beschwerdeführerin in der
Zusammenstellung der Beton‑ und Stahlbetonarbeiten mehrere
Additionsfehler unterlaufen und hatte deren Angebot um rund Fr. 282'000.‑
nach oben korrigiert werden müssen. Angesichts dieser Nachlässigkeiten bei der
Offertstellung war die verlangte Klarstellung durchaus gerechtfertigt. Die
Schulgemeinde war mithin sogar berechtigt, wegen dieser ‑ keineswegs
untergeordneten ‑ Mängel des Angebots die Beschwerdeführerin
gemäss § 26 Abs. 1 lit. d SubmV vom Vergabeverfahren
auszuschliessen. Auf jeden Fall hat die Schulgemeinde zurecht festgehalten,
die Beschwerdeführerin habe das Kriterium der "Vollständigkeit des
Angebots" nicht erfüllt.
b) aa) Als zweites Zuschlagskriterium nannte
die Ausschreibung die "Erfahrung in der Ausführung vergleichbarer
Aufträge, Referenzen". Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer
Beschwerdeantwort hierzu aus, aus einem Schreiben von Rechtsanwalt Dr. M.
sowie eingeholten Auskünften bei der Architektin O., dem
Architekturbüro P., bei der Bauabteilung SBB und bei der Q. AG habe
gefolgert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin versucht sein könnte, ihr
tiefes Angebot durch zumindest teilweise unberechtigte Diskussionen über
Einheitspreise und Preisnachforderungen "nachzubessern". Die
unmissverständliche Auskunft der M.-Wohnbaugenossenschaft J., wonach sich
die Auseinandersetzung mit der Beschwerdeführerin "auf teils unbegründete
und an den Haaren herbeigezogene Nachforderungen, ferner übersetzte Preise
bei eingeholten Nachtragsofferten" konzentrierte, habe die Schulgemeinde
notgedrungen als gewichtigen Negativpunkt berücksichtigen müssen.
Hinsichtlich des Werkhofs C. habe die Politische Gemeinde auch qualitative
Beanstandungen anbringen müssen. Namentlich habe es bei jenem Bau noch heute
Diskussionen über die Ausführung gegeben. Auch die Speditivität in der
Erledigung von Mängelbehebungsarbeiten sei ein Kriterium, das die
Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der verschiedenen Angebote mit berücksichtigen
durfte.
bb) In ihrer Rechtsmittelschrift vom
14.
Juli 1999 führt die Beschwerdeführerin hierzu aus, sie habe
ausgezeichnete Referenzen. Einzig mit der M.-Wohnbaugenossenschaft J. seien
tatsächlich gewisse Differenzen entstanden. Es werde aber verschwiegen, dass
das Devis unvollständig und teilweise mangelhaft gewesen sei, die Abmahnungen
absolut berechtigt waren, die Termine trotz hartem Winter eingehalten wurden,
der Bauleiter das Objekt bei Halbzeit praktisch ohne Vorkenntnisse übernehmen
musste, die Arbeiten innerhalb des Vertrags abgerechnet werden konnten und der
Architekt mitten in der Bauzeit gesundheitlich ausgefallen war. Was den
Sichtbeton beim Werkhof C. betreffe, so seien Teile der Betonflächen mit
Blechen und Stahlbauten überdeckt worden. Von den übrigen Sichtbetonflächen
seien 95% - 98% sehr gut. Beim Rest seien gewisse Korrekturen notwendig. Die
beanstandeten Punkte würden jedoch anstandslos erledigt.
cc) Die Erfahrung in der Ausführung
vergleichbarer Aufträge ist ein zulässiges Zuschlagskriterium. Referenzen bzw.
Auskünfte über früher erstellte Bauwerke sind naturgemäss subjektiv verfasst.
Aus mehreren gleichlautenden Auskünften darf aber abgeleitet werden, dass ihnen
eine gewisse Objektivität zukommt.
In einem Schreiben vom 29. Juni 1999
hält Dr. L. als ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrats der
M.-Wohnbaugenossenschaft J. zu den Baumeisterarbeiten der Beschwerdeführerin
in den Jahren 1994 - 1996 fest, dass bezüglich Preise und Termine mit der Beschwerdeführerin
Schwierigkeiten entstanden. Diese Aussage deckt sich mit verschiedenen
telefonisch eingeholten Referenzen. Die erhaltenen Auskünfte sind an sich für
die Beschwerdeführerin grundsätzlich positiv; bemängelt wird aber verschiedentlich
die Preisnachforderungen durch die Beschwerdeführerin. ‑ Die Beschwerdegegnerin
rügt weiter in ihrem Vergabeentscheid bzw. in ihrem Begleitschreiben an die Beschwerdeführerin,
die Sichtbetonqualität beim Werkhof C. entspreche nicht den Vorgaben der
Architekten. Tatsächlich enthält das Abnahmeprotokoll vom 2. Juli 1999
betreffend Werkhof R. in C., verschiedene Beanstandungen zum Sichtbeton.
Da auch das Bauprojekt der Schulgemeinde C. grosse Flächen Sichtbeton bei
Wänden, Treppenschalungen, Decken, Unterzüge usw. vom Typ 3 und 4
vorsieht, durfte die Beschwerdegegnerin die Beanstandungen beim Werkhof
hinsichtlich Sichtbeton als für die Beschwerdeführerin negativ werten. Das
zweite Zuschlagskriterium erfüllt die Beschwerdeführerin somit nicht zur
vollen Zufriedenheit.
c) Bezüglich der Zuschlagskriterien 3
(organisatorische und technische Leistungsfähigkeit) und 4
(Ausbildungsplätze) ergeben sich keine für die Beschwerdeführerin negativen
und entscheidrelevanten Umstände.
Was das Zuschlagskriterium des preislich
günstigsten Angebots betrifft, so hat die Beschwerdeführerin das tiefste
Angebot eingereicht. Dieses musste allerdings wegen Additions‑/Zusammenzugsfehler
um rund Fr. 282'000.‑ nach oben korrigiert werden. Die
Netto-Offertsumme der Beschwerdeführerin beträgt ohne die ‑ von der
Gemeindeversammlung abgelehnte ‑ Holzschnitzelfeuerung und ohne
Korrektur der vorn erwähnten "unklaren" Positionen 451.401 und
673.305
Fr. 2'543'348.‑. Das Netto-Angebot der berücksichtigten
H. AG/I. AG liegt mit Fr. 2'640'938.‑ 3,84 % über
jenem der Beschwerdeführerin.
d) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das
Angebot der Beschwerdeführerin in wichtigen Punkten unvollständig war, was
gemäss § 26 Abs. 1 lit. d SubmV zum Ausschluss der
Beschwerdeführerin von der Teilnahme führt. Mit der Nennung der Vollständigkeit
des Angebots als erstrangiges Zuschlagskriterium hat die Beschwerdegegnerin zum
Ausdruck gebracht, dass dieses Erfordernis streng gehandhabt wird. Zudem
ergeben sich bei der Beschwerdeführerin gewisse Bedenken hinsichtlich des
zweiten Zuschlagskriteriums ("Erfahrung in der Ausführung vergleichbarer
Aufträge, Referenzen"). Der Umstand, dass dieses Kriterium an zweiter
Stelle aufgeführt wird, spricht dafür, dass dieser Gesichtspunkt wichtiger ‑ oder
zumindest gleichrangig ‑ ist als das als letztes genannte Kriterium
des preislich günstigsten Angebots. Im Gegensatz zu demjenigen der
Beschwerdeführerin war das Angebot der ARGE H. AG/I. AG vollständig
und erfüllt diese Anbietergemeinschaft das zweite Zuschlagskriterium bestens.
Unter diesen Umständen spielt es keine Rolle, dass das Angebot der ARGE
H. AG/I. AG preislich um 3,84% über jenem der Beschwerdeführerin
liegt. Für den in der Beschwerdeschrift pauschal erhobenen Vorwurf, die
Baukommission habe sich bei ihrem Vergabeentscheid "vor allem von
regionalen, protektionistischen Argumenten" und damit von vergabefremden
Kriterien leiten lassen, finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Der
Zuschlag an die von der Beschwerdegegnerin ausgewählte Anbieterin war mithin
gerechtfertigt.
5.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen. Sie
ist überdies zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene
Entschädigung von Fr. ......‑ für ihre Umtriebe im Beschwerdeverfahren
auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...