VB.1999.00262
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00262
21. Januar 2000Deutsch9 min
(URT.2000.5379)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.1999.00262
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.01.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Jugendhilfe
Kleinkinderbetreuungsbeiträge
Was als Arbeitspensum im Sinn von § 26b lit. a JHG gilt, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Gemäss den massgebenden kantonalen Richtlinien werden vermittlungsfähige Arbeitslose den Erwerbstätigen gleichgestellt (E. 1).
Kumulative Voraussetzungen für die Zusprechung von KKBB (E. 2a).
Es widerspricht nicht Sinn und Zweck der KKBB, wenn vermittlungsfähige Arbeitslose den erwerbstätigen Personen gleichgestellt werden und die Arbeitslosigkeit im Umfang des zuletzt geleisteten Arbeitspensums als Arbeitspensum im Sinn von § 26b lit. a JHG angerechnet wird (E. 2b).
Anspruch der Beschwerdeführenden auf KKBB grundsätzlich bejaht (E. 2c).
Stichworte:
JUGENDHILFE
KLEINKINDERBETREUUNGSBEITRÄGE
Rechtsnormen:
§ 26b lit. a JugendhilfeG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A. und D. B.-E. ersuchten die Vormundschaftsbehörde C.
am 24. Februar 1999 um die Ausrichtung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen
(KKBB) für ihr am 7. Januar 1999 geborenes Kind F.. Die
Vormundschaftbehörde C. lehnte das Gesuch mit Beschluss vom 9. März 1999
ab.
Hiergegen gelangten A. und D. B.-E. mit Rekurs vom 20. April
1999 an den Bezirksrat G. und beantragten sinngemäss die Überprüfung der
Verweigerung von KKBB. Zur Begründung brachten sie vor, A. B. beziehe für
durchschnittlich 21,7 Arbeitstage pro Monat Arbeitslosentaggelder, was der
Entschädigung für ein Arbeitspensum von 100 % entspreche. Ein solches
Pensum sei für den Bezug von KKBB gemäss § 26b lit. a des Jugendhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (JHG) vorausgesetzt. Zwar würde er sich gerne regelmässig
der Kinderbetreuung widmen, doch sei er dann nicht mehr zu 100 % vermittlungsfähig
und erhalte er auch nicht mehr für ein volles Arbeitspensum von 100 % Arbeitslosentaggelder.
D. B.-E. wiederum sei es kaum möglich, einer Beschäftigung ausser Haus
nachzugehen, da sie sich ganz der Erziehung und Pflege der drei Kinder widme.
Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 23. Juli 1999 im Sinn der
Erwägungen ab.
Erwägungen
II. A. und D. B.-E. erhoben gegen den Bezirksratsbeschluss vom
23.
Juli 1999 am 8. September 1999 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und erneuerten sinngemäss ihren bereits im Rekursverfahren gestellten Antrag.
Mit Präsidialverfügung vom 10. September 1999 wurde ihnen vorerst Frist zur
Verbesserung ihrer Beschwerdeschrift angesetzt, welcher Aufforderung sie
innert Frist mangels Abholung der betreffenden, zweimal zugestellten
Postsendung nicht nachkamen. In der Folge ergab eine eingehende Prüfung der Beschwerdeschrift
mit Blick auf die Beschwerdevoraussetzungen, dass in Verbindung mit dem
Entscheid des Bezirksrats G. vom 23. Juli 1999 gleichwohl vom Vorliegen
einer genügenden Beschwerdeschrift auszugehen sei, weshalb der Gemeinde C.
und dem Bezirksrat G. mit Präsidialverfügung vom 1. November 1999
Frist zur Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt
wurde.
Der Bezirksrat G. schloss am 9. November 1999 auf
Beschwerdeabweisung. Die Gemeinde C. liess sich innert Frist nicht
vernehmen.
Die Parteivorbringen und die Ausführungen im angefochtenen
Entscheid werden, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen
wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Die Ausrichtung von KKBB durch die Gemeinden bezweckt
gemäss § 26a JHG, Eltern wirtschaftlich so zu stellen, dass sie sich persönlich
der Pflege und Erziehung ihrer Kinder widmen können, ohne einer vollen
Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen. Ziel der KKBB ist es somit, die
persönliche Betreuung der Kinder durch die Eltern selbst dann zu gewährleisten,
wenn Letztere aus wirtschaftlichen Gründen eigentlich gezwungen wären, in einem
Umfang bzw. Beschäftigungsgrad einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, der ihnen
die zumindest teilweise Kinderbetreuung verunmöglicht (Antrag und Weisung des
Regierungsrats zur Änderung des Jugendhilfegesetzes vom 1. November 1989,
ABl 1989 II, 1970; Protokoll des Kantonsrates 1987-1991, Bd. IX,
S. 11205, 11211, 11214). KKBB sollen somit lediglich finanzielle Notlagen
ausgleichen, die aufgrund der persönlichen Betreuung der Kinder entstehen.
Ein Anspruch auf KKBB besteht nur, wenn die Erwerbstätigkeit
bei zusammenlebenden Elternteilen mindestens ein volles Arbeitspensum und
höchstens eineinhalb Arbeitspensen beträgt (§ 26b lit. a JHG). Was
als Arbeitspensum in diesem Sinn zu gelten hat, lässt sich allerdings weder dem
Gesetz und der zugehörigen Verordnung zum Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober
1981.
(JHV) noch den Materialien entnehmen (vgl. Antrag und Weisung des
Regierungsrats zur Änderung des Jugendhilfegesetzes vom 1. November 1989,
ABl 1989 II, 1966 ff.; Protokoll des Kantonsrates 1987-1991, Bd. IX,
S. 11204 ff., 11209 ff.). Immerhin ergibt sich aus der vom
Jugendamt des Kantons Zürich (heute Amt für Jugend und Berufsberatung)
herausgegebenen Richtlinie Nr. 1 betreffend "Beiträge für die
Betreuung von Kleinkindern" vom Januar 1992, dass bei der Berechnung des Arbeitspensums
im Sinn von § 26b lit. a JHG im Fall der Arbeitslosigkeit eines
Gesuchstellenden das zuletzt geleistete Pensum zu berücksichtigen ist, das von
der Arbeitslosenversicherung anerkannt wird (Ziffer 3.2). Dies wird in Ziffer
3.2
der Richtlinie Nr. 2 vom Januar 1993 bestätigt, wobei ergänzend
festgehalten wird, dass die Richtlinie nur auf Gesuchsteller anwendbar ist,
die vermittlungsfähig sind. Vermittlungsfähige Arbeitslose werden demnach den
erwerbstätigen Personen gleichgestellt.
b) Richtlinien wie jene des kantonalen Jugendamts vom Januar
1992.
und 1993 sind als Verwaltungsverordnungen zu qualifizieren (Ulrich
Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A.,
Zürich 1998, Rz. 96). Als generelle Dienstanweisungen an die
untergeordneten Verwaltungsbehörden kann ihre Verletzung von den Privaten
nicht mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden. Auch ist das
Verwaltungsgericht bei der Entscheidfindung in der Regel nicht an
Verwaltungsverordnungen gebunden. Allerdings weicht es nicht ohne Not von
einer durch eine Verwaltungsverordnung begründeten einheitlichen Praxis der
Verwaltungsbehörden ab (Häfelin/Müller, Rz. 100).
Die Richtlinien vom Januar 1992 und 1993 zielen offensichtlich
darauf ab, die einheitliche Anwendung von §§ 26a ff. JHG durch die
Gemeinden und Bezirksjugendsekretariate sicherzustellen. Weil vorliegend
gerade die Auslegung von § 26b lit. a JHG durch die Richtlinien
streitig ist, kann aber nicht unbesehen auf diese abgestellt werden; vielmehr
ist zu prüfen, ob sie mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über die
KKBB vereinbar sind.
2.
a) Für die Gewährung von KKBB setzt § 26b JHG
kumulativ voraus, dass ein bestimmtes Arbeitspensum nicht unter‑ bzw.
überschritten wird (lit. a), das Kind höchstens zweieinhalb Tage pro Woche
fremdbetreut wird (lit. b), die Gesuchsteller mindestens seit einem Jahr
im Kanton Zürich wohnhaft sind (lit. c) sowie bestimmte Einkommens‑
und Vermögensgrenzen eingehalten werden (lit. d). Weitere
Anspruchsvoraussetzungen nennt das Gesetz nicht, so dass die Aufzählung als
abschliessend zu betrachten ist. Eine Ermächtigung, im Einzelfall
ausnahmsweise von den in § 26b JHG genannten Voraussetzungen abzuweichen,
lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Einzig § 49e JHV gestattet in begründeten
Sonderfällen ein Abweichen "von den Verordnungsbestimmungen", welche
sich in erster Linie mit der Berechnung von Lebensbedarf, Einkommensfreibetrag
und Vermögensgrenze befassen (§§ 49b-49d JHV). Infolgedessen besteht ‑ unter
Vorbehalt der Modalitäten gemäss §§ 49a-49g JHV ‑ ein Anspruch
auf KKBB grundsätzlich immer dann, wenn die in § 26b JHG aufgeführten
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.
b) Mit Bezug auf das minimal geforderte und maximal zulässige
Arbeitspensum stellt § 26b lit. a JHG im Sinn einer Pauschalierung
lediglich auf den Beschäftigungsgrad der Gesuchstellenden ab, wobei es bei
zusammenlebenden Eltern diesen überlassen ist, zu entscheiden, in welchem Umfang
jeder Elternteil erwerbstätig ist. Nicht berücksichtigt werden sodann die
Eigenheiten und das Arbeitsumfeld der betreffenden beruflichen Tätigkeit.
Namentlich ist nicht massgebend, ob neben der Berufstätigkeit in einem gewissen
Mass eine Kinderbetreuung möglich ist, wie dies etwa bei Heimarbeit oder bei
bestimmten Formen der Schichtarbeit oder bei selbständiger Berufstätigkeit
durchaus der Fall sein kann. Dementsprechend kann für die unterschiedliche
Behandlung von Erwerbstätigen und Arbeitslosen nicht ausschlaggebend sein, ob
Arbeitslose in der Regel die Möglichkeit haben, sich vermehrt der Betreuung
ihrer Kinder zu widmen. Stattdessen ist zu bedenken, dass, wer
Arbeitslosentaggelder beanspruchen will, alles Zumutbare zu unternehmen hat, um
die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982/23. Juni 1995; AVIG;
SR 837.0). Arbeitslose sind daher nicht nur zu entsprechenden Bemühungen
und zu deren Nachweis verpflichtet, sondern sie haben auch jede zumutbare
Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 16
AVIG). Mit dem Bezirksrat ist daher festzuhalten, dass zwar der Bezug von Arbeitslosentaggeldern
keine Erwerbstätigkeit im Sinn von § 26b lit. a JHG darstellt; jedoch
haben Arbeitslose nach dem Willen des Bundesgesetzgebers ihre ganze Kraft für
die Suche einer neuen Arbeitsstelle aufzuwenden. Insbesondere haben sie nach
Weisung des Arbeitsamts für Umschulungs‑ und Weiterbildungskurse sowie
Besprechungen und Orientierungen zur Verfügung zu stehen (Art. 17
Abs. 3 AVIG). Schliesslich sind Arbeitslosentaggelder sowohl
steuerrechtlich (§ 16 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997) als auch sozialversicherungsrechtlich (Art. 22a Abs. 1 AVIG
mit Bezug auf die AHV) dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit gleichgestellt. In
Anbetracht dessen erscheint es nicht als dem Sinn und Zweck der KKBB
widersprechend, wenn bei der Auslegung von § 26b lit. a JHG
vermittlungsfähige Arbeitslose den erwerbstätigen Personen gleichgestellt
werden und die Arbeitslosigkeit gemäss den Richtlinien des Jugendamts vom
Januar 1992 und 1993 im Umfang des zuletzt geleisteten Arbeitspensums als
Arbeitspensum im Sinn von § 26b lit. a JHG angerechnet wird.
c) Der Beschwerdeführer ist nach Angaben der
beschwerdegegnerischen Vormundschaftsbehörde auf dem Arbeitsmarkt schwer
vermittelbar; dass er nicht vermittelbar sei (dazu Art. 15 AVIG) macht
die Beschwerdegegnerin nicht geltend. Weil er zudem Arbeitslosentaggelder im
Umfang eines Arbeitspensums von 100 % bezieht und die Beschwerdeführerin
keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, erfüllen die Beschwerdeführenden die Voraussetzung
von § 26b lit. a JHG. Ob sie auch die weiteren
Anspruchsvoraussetzungen gemäss § 26b lit. b‑d JHG erfüllen,
ist von den Vorinstanzen noch nicht beurteilt worden. Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet lediglich die Frage, ob den Beschwerdeführenden
die beantragten KKBB zu Recht unter Hinweis auf § 26a lit. a JHG
verweigert wurden. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die
Sache in Aufhebung der angefochtenen Entscheide im Sinn der Erwägungen zum
Neuentscheid an die beschwerdegegnerische Vormundschaftsbehörde
zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG).
Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass die finanzielle
Notlage der Beschwerdeführenden nicht allein auf die Arbeitslosigkeit des
Beschwerdeführers zurückzuführen sein dürfte, sondern auch darauf, dass sie
drei Kinder zu versorgen haben und die Beschwerdeführerin wegen der
Kinderbetreuung gegenwärtig nicht in der Lage sein dürfte, ebenfalls einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ebenso ist zu beachten, dass die Sozialhilfe
gegenüber anderen staatlichen Leistungen absolut subsidiär ist (§ 2
Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; Felix Wolffers,
Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien 1999,
S. 71), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdeführenden
vorab versuchen, KKBB zugesprochen zu erhalten. Im Rahmen der Ausrichtung von
Sozialhilfe wäre die Beschwerdegegnerin im Übrigen befugt, den Beschwerdeführenden
verbindliche Auflagen und Weisungen ‑ namentlich hinsichtlich der
Erwerbstätigkeit ‑ zu erteilen (§ 21 SHG).
3.
...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der
Vormundschaftsbehörde C. vom 3. März 1999 und jener des
Bezirksrats G. vom 23. Juli 1999 werden aufgehoben. Die Sache wird zur
ergänzenden Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die
Vormundschaftsbehörde C. zurückgewiesen.
...