Lexipedia

Entscheid

VB.1999.00262

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00262

21. Januar 2000Deutsch9 min

(URT.2000.5379)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. und D. B.-E. ersuchten die Vormundschaftsbehörde C.

am 24. Februar 1999 um die Ausrichtung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen

(KKBB) für ihr am 7. Januar 1999 geborenes Kind F.. Die

Vormundschaftbehörde C. lehnte das Gesuch mit Beschluss vom 9. März 1999

ab.

Hiergegen gelangten A. und D. B.-E. mit Rekurs vom 20. April

1999 an den Be­zirksrat G. und beantragten sinngemäss die Überprüfung der

Verweige­rung von KKBB. Zur Begründung brachten sie vor, A. B. beziehe für

durchschnitt­lich 21,7 Arbeitstage pro Monat Arbeitslosentaggelder, was der

Entschädigung für ein Ar­beitspensum von 100 % entspreche. Ein solches

Pensum sei für den Bezug von KKBB ge­mäss § 26b lit. a des Ju­gendhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 (JHG) vorausgesetzt. Zwar würde er sich gerne re­gelmässig

der Kinderbetreuung widmen, doch sei er dann nicht mehr zu 100 % vermitt­lungsfähig

und erhalte er auch nicht mehr für ein volles Arbeitspensum von 100 % Ar­beits­losentaggelder.

D. B.-E. wiederum sei es kaum möglich, einer Beschäftigung ausser Haus

nachzugehen, da sie sich ganz der Erziehung und Pflege der drei Kinder widme.

Der Be­zirks­rat wies den Rekurs mit Beschluss vom 23. Juli 1999 im Sinn der

Erwägungen ab.

Erwägungen

II. A. und D. B.-E. erhoben gegen den Bezirksratsbeschluss vom

23.

Juli 1999 am 8. September 1999 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und erneuerten sinngemäss ihren bereits im Rekursverfahren gestellten Antrag.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Sep­tember 1999 wurde ihnen vorerst Frist zur

Verbesserung ihrer Beschwerde­schrift angesetzt, welcher Aufforderung sie

innert Frist mangels Abholung der betreffen­den, zweimal zu­ge­stellten

Postsendung nicht nachkamen. In der Folge ergab eine einge­hende Prüfung der Be­schwerdeschrift

mit Blick auf die Beschwerdevoraussetzungen, dass in Verbindung mit dem

Entscheid des Bezirksrats G. vom 23. Juli 1999 gleichwohl vom Vorliegen

einer ge­nü­genden Beschwerdeschrift auszugehen sei, weshalb der Ge­mein­de C.

und dem Bezirks­rat G. mit Präsidialverfügung vom 1. November 1999

Frist zur Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt

wurde.

Der Bezirksrat G. schloss am 9. November 1999 auf

Beschwerdeabweisung. Die Gemeinde C. liess sich innert Frist nicht

vernehmen.

Die Parteivorbringen und die Ausführungen im angefochtenen

Entscheid werden, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen

wiedergegeben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Die Ausrichtung von KKBB durch die Gemeinden bezweckt

gemäss § 26a JHG, Eltern wirtschaftlich so zu stellen, dass sie sich persönlich

der Pflege und Erziehung ihrer Kinder widmen können, ohne einer vollen

Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen. Ziel der KKBB ist es somit, die

persönliche Betreuung der Kinder durch die Eltern selbst dann zu gewährleisten,

wenn Letztere aus wirtschaftlichen Gründen eigentlich gezwungen wären, in einem

Umfang bzw. Beschäftigungsgrad einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, der ihnen

die zumindest teilweise Kinderbetreuung verunmöglicht (Antrag und Weisung des

Regierungsrats zur Änderung des Jugendhilfegesetzes vom 1. November 1989,

ABl 1989 II, 1970; Protokoll des Kantonsrates 1987-1991, Bd. IX,

S. 11205, 11211, 11214). KKBB sollen somit lediglich finanzielle Notlagen

ausgleichen, die aufgrund der persönlichen Be­treuung der Kinder entstehen.

Ein Anspruch auf KKBB besteht nur, wenn die Erwerbstätigkeit

bei zusammenle­benden Elternteilen mindestens ein volles Arbeitspensum und

höchstens eineinhalb Ar­beits­pensen beträgt (§ 26b lit. a JHG). Was

als Arbeitspensum in diesem Sinn zu gelten hat, lässt sich allerdings weder dem

Gesetz und der zugehörigen Verordnung zum Jugend­hilfegesetz vom 21. Oktober

1981.

(JHV) noch den Materialien entnehmen (vgl. Antrag und Weisung des

Regierungsrats zur Änderung des Jugendhilfegesetzes vom 1. November 1989,

ABl 1989 II, 1966 ff.; Protokoll des Kantonsrates 1987-1991, Bd. IX,

S. 11204 ff., 11209 ff.). Immerhin ergibt sich aus der vom

Jugendamt des Kantons Zürich (heute Amt für Jugend und Berufsberatung)

herausgegebenen Richtlinie Nr. 1 betreffend "Beiträge für die

Betreuung von Kleinkindern" vom Januar 1992, dass bei der Berechnung des Ar­beits­pen­sums

im Sinn von § 26b lit. a JHG im Fall der Arbeitslosigkeit eines

Gesuchstel­lenden das zuletzt geleistete Pensum zu berücksichtigen ist, das von

der Arbeitslosenversi­cherung anerkannt wird (Ziffer 3.2). Dies wird in Ziffer

3.2

der Richtlinie Nr. 2 vom Januar 1993 be­stätigt, wobei ergänzend

festgehalten wird, dass die Richtlinie nur auf Gesuchstel­ler an­wendbar ist,

die vermittlungsfähig sind. Vermittlungsfähige Arbeitslose werden dem­nach den

erwerbstätigen Personen gleichgestellt.

b) Richtlinien wie jene des kantonalen Jugendamts vom Januar

1992.

und 1993 sind als Verwaltungsverordnungen zu qualifizieren (Ulrich

Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A.,

Zürich 1998, Rz. 96). Als generelle Dienstanwei­sungen an die

untergeordneten Verwaltungsbehörden kann ihre Verletzung von den Priva­ten

nicht mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden. Auch ist das

Verwaltungsgericht bei der Entscheidfindung in der Regel nicht an

Verwaltungsverordnungen gebunden. Al­ler­dings weicht es nicht ohne Not von

einer durch eine Verwaltungsverordnung begründe­ten einheitlichen Praxis der

Verwaltungsbehörden ab (Häfelin/Müller, Rz. 100).

Die Richtlinien vom Januar 1992 und 1993 zielen offensichtlich

darauf ab, die ein­heitliche Anwendung von §§ 26a ff. JHG durch die

Gemeinden und Bezirksjugendsekreta­riate sicherzustellen. Weil vorliegend

gerade die Auslegung von § 26b lit. a JHG durch die Richtlinien

streitig ist, kann aber nicht unbesehen auf diese abgestellt werden; vielmehr

ist zu prüfen, ob sie mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über die

KKBB ver­einbar sind.

2.

a) Für die Gewährung von KKBB setzt § 26b JHG

kumulativ voraus, dass ein bestimmtes Arbeitspensum nicht unter‑ bzw.

überschritten wird (lit. a), das Kind höchstens zweieinhalb Tage pro Woche

fremdbetreut wird (lit. b), die Gesuchsteller mindestens seit einem Jahr

im Kanton Zürich wohnhaft sind (lit. c) sowie bestimmte Einkommens‑

und Ver­mögensgrenzen eingehalten werden (lit. d). Weitere

Anspruchsvoraussetzungen nennt das Gesetz nicht, so dass die Aufzählung als

abschliessend zu betrachten ist. Eine Ermäch­tigung, im Einzelfall

ausnahmsweise von den in § 26b JHG genannten Voraussetzungen ab­zuweichen,

lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Einzig § 49e JHV gestattet in be­grün­deten

Sonderfällen ein Abweichen "von den Verordnungsbestimmungen", welche

sich in erster Linie mit der Berechnung von Lebensbedarf, Einkommensfreibetrag

und Vermö­gensgrenze befassen (§§ 49b-49d JHV). Infolgedessen besteht ‑ unter

Vorbehalt der Mo­dalitäten gemäss §§ 49a-49g JHV ‑ ein Anspruch

auf KKBB grundsätzlich immer dann, wenn die in § 26b JHG aufgeführten

Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.

b) Mit Bezug auf das minimal geforderte und maximal zulässige

Arbeitspensum stellt § 26b lit. a JHG im Sinn einer Pauschalierung

lediglich auf den Beschäftigungsgrad der Gesuchstellenden ab, wobei es bei

zusammenlebenden Eltern diesen überlassen ist, zu entscheiden, in welchem Umfang

jeder Elternteil erwerbstätig ist. Nicht berücksichtigt wer­den sodann die

Eigenheiten und das Arbeitsumfeld der betreffenden beruflichen Tätig­keit.

Namentlich ist nicht massgebend, ob neben der Berufstätigkeit in einem gewissen

Mass eine Kinderbetreuung möglich ist, wie dies etwa bei Heimarbeit oder bei

bestimmten Formen der Schichtarbeit oder bei selbständiger Berufstätigkeit

durchaus der Fall sein kann. Dementsprechend kann für die unterschiedliche

Behandlung von Erwerbstätigen und Arbeitslosen nicht ausschlaggebend sein, ob

Arbeitslose in der Regel die Möglichkeit ha­ben, sich vermehrt der Betreuung

ihrer Kinder zu widmen. Stattdessen ist zu bedenken, dass, wer

Arbeitslosentaggelder beanspruchen will, alles Zumutbare zu unternehmen hat, um

die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1

des Arbeitslosen­versicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982/23. Juni 1995; AVIG;

SR 837.0). Arbeitslose sind daher nicht nur zu entsprechenden Bemühungen

und zu deren Nachweis verpflichtet, sondern sie haben auch jede zumutbare

Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 16

AVIG). Mit dem Bezirksrat ist daher festzuhalten, dass zwar der Bezug von Ar­beitslosentaggeldern

keine Erwerbstätigkeit im Sinn von § 26b lit. a JHG darstellt; je­doch

haben Arbeitslose nach dem Willen des Bundesgesetzgebers ihre ganze Kraft für

die Suche einer neuen Arbeitsstelle aufzuwenden. Insbesondere haben sie nach

Weisung des Ar­beits­amts für Umschulungs‑ und Weiterbildungskurse sowie

Besprechungen und Orien­tie­run­gen zur Verfügung zu stehen (Art. 17

Abs. 3 AVIG). Schliesslich sind Arbeitslosen­tag­gel­der sowohl

steuerrechtlich (§ 16 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997) als auch so­zial­versicherungsrechtlich (Art. 22a Abs. 1 AVIG

mit Bezug auf die AHV) dem Ein­kom­men aus Erwerbstätigkeit gleichgestellt. In

Anbetracht dessen erscheint es nicht als dem Sinn und Zweck der KKBB

widersprechend, wenn bei der Auslegung von § 26b lit. a JHG

vermittlungsfähige Arbeitslose den erwerbstätigen Personen gleichgestellt

werden und die Arbeitslosigkeit gemäss den Richtlinien des Jugendamts vom

Januar 1992 und 1993 im Um­fang des zuletzt geleisteten Arbeitspensums als

Arbeitspensum im Sinn von § 26b lit. a JHG angerechnet wird.

c) Der Beschwerdeführer ist nach Angaben der

beschwerdegegnerischen Vormund­schaftsbehörde auf dem Arbeitsmarkt schwer

vermittelbar; dass er nicht vermittelbar sei (da­zu Art. 15 AVIG) macht

die Beschwerdegegnerin nicht geltend. Weil er zudem Ar­beits­losentaggelder im

Umfang eines Arbeitspensums von 100 % bezieht und die Be­schwer­de­füh­rerin

keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, erfüllen die Beschwerdeführenden die Vor­aus­set­zung

von § 26b lit. a JHG. Ob sie auch die weiteren

Anspruchsvoraussetzungen gemäss § 26b lit. b‑d JHG erfüllen,

ist von den Vorinstanzen noch nicht beurteilt worden. Gegen­stand des

vorliegenden Verfahrens bildet lediglich die Frage, ob den Beschwerde­führenden

die beantragten KKBB zu Recht unter Hinweis auf § 26a lit. a JHG

verweigert wurden. Dem­entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die

Sache in Aufhebung der an­ge­foch­tenen Entscheide im Sinn der Erwägungen zum

Neuentscheid an die be­schwerde­geg­ne­ri­sche Vormundschaftsbehörde

zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG).

Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass die finanzielle

Notlage der Be­schwerdeführenden nicht allein auf die Arbeitslosigkeit des

Beschwerdeführers zurückzu­führen sein dürfte, sondern auch darauf, dass sie

drei Kinder zu versorgen haben und die Beschwerdeführerin wegen der

Kinderbetreuung gegenwärtig nicht in der Lage sein dürfte, ebenfalls einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ebenso ist zu beachten, dass die Sozialhilfe

gegenüber anderen staatlichen Leistungen absolut subsidiär ist (§ 2

Abs. 2 des Sozialhilfe­gesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; Felix Wolffers,

Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien 1999,

S. 71), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde­führenden

vorab versuchen, KKBB zugesprochen zu erhalten. Im Rahmen der Ausrichtung von

Sozialhilfe wäre die Beschwerdegegnerin im Übrigen befugt, den Beschwerdeführen­den

verbindliche Auflagen und Weisungen ‑ namentlich hinsichtlich der

Erwerbstätigkeit ‑ zu erteilen (§ 21 SHG).

3.

...

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der

Vormundschaftsbehörde C. vom 3. März 1999 und jener des

Bezirksrats G. vom 23. Juli 1999 werden aufgehoben. Die Sache wird zur

ergänzenden Untersuchung und zum Neu­entscheid im Sinn der Er­wägungen an die

Vormundschaftsbehörde C. zurück­gewie­sen.

...