VB.1999.00272
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00272
26. Januar 2000Deutsch10 min
(URT.2000.5398)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.1999.00272
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.01.2000
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Ausweisung
Der Beschwerdeführer [*1949] befindet sich seit Ende 1976 in der Schweiz. Er ist geschieden und hat zwei volljährige Söhne. Seit 1990 erfolgten zwei Verurteilungen zu insgesamt knapp acht Jahren Zuchthaus wegen Betäubungsmittelhandels. Die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegen die privaten; Abweisung der Beschwerde (E. 2). Verweigerung von UP/URB wegen Aussichtslosigkeit (E. 4).
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSWEISUNG
INTERESSENABWÄGUNG
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 10 lit. Ia ANAG
Art. 11 lit. III ANAG
Art. 16 lit. III ANAV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Der 1949 geborene griechische
Staatsangehörige A. B. heiratete im Jahr 1973 die in der Schweiz
niedergelassene griechische Staatsangehörige E., geborene F., und reiste im
Dezember 1976 in die Schweiz ein. Seither hält er sich im Kanton Zürich auf, wo
er die Niederlassungsbewilligung besitzt. Aus der Ehe gingen zwei 1975 und 1977
geborene (und heute erwachsene) Söhne hervor. Die Ehe wurde 1983 geschieden.
A. B. wurde wegen folgender Straftaten
rechtskräftig verurteilt:
- Mit Berufungsurteil vom Juni 1991
bestrafte ihn das Obergericht des Kantons Zürich wegen wiederholter
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel mit drei
Jahren und sechs Monaten Zuchthaus. Zudem wurde er verpflichtet, vom
unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil Fr. ..... an die Staatskasse
abzuliefern.
- Mit Urteil vom April 1997
bestrafte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz zu viereinviertel Jahren Zuchthaus. Zusätzlich wurde
er verpflichtet, vom unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil Fr. ..... an
die Staatskasse abzuliefern.
A. B. weilte vom Februar 1992 bis
November 1993 und erneut vom April 1997 bis August 1999 im Strafvollzug. Als
Folge der ersten Zuchthausstrafe war ihm durch die Direktion der Polizei
(heute: Direktion für Soziales und Sicherheit) bereits im Januar 1993 die
Ausweisung aus der Schweiz angedroht worden. Nachdem er im Auftrag der Fremdenpolizei
im April 1998 im Hinblick auf Entfernungsmassnahmen befragt worden war, beschloss
der Regierungsrat im Juli 1999 seine Ausweisung aus der Schweiz für die Dauer
von zehn Jahren.
Erwägungen
II. Mit Eingabe vom September 1999 liess
A. B. dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde beantragen, der Beschluss
des Regierungsrats sei aufzuheben und es sei ihm für das Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Durch die Direktion für Soziales
und Sicherheit liess der Regierungsrat im Oktober 1999 beantragen, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (§ 43
Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 in der Fassung vom 8. Juni 1997 [VRG]). Dies ist der Fall bei
einer Ausweisung, die von einer kantonalen Behörde aufgrund von
Art. 10 f. des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) angeordnet wird (Art. 100 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom
16.
Dezember 1943/4. Oktober 1991).
b) Die gegen den Beschwerdeführer
ausgesprochene Ausweisung stützt sich auf seine strafrechtliche Verurteilung
und damit auf den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a
ANAG. Nach dieser Bestimmung kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen
werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft
wurde. Bei einer solchermassen begründeten Ausweisung ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und damit auch die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den entsprechenden
Regierungsratsbeschluss zulässig.
2.
Der Ausweisungsgrund von Art. 10
Abs. 1 lit. a ANAG ist im vorliegenden Fall unstreitig erfüllt.
Indessen soll die Ausweisung nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten
Umständen verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1
ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens des Ausländers,
auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie auf die ihm und seiner
Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der
Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1. März 1949).
a) Mit insgesamt knapp acht Jahren
Freiheitsstrafe ist das schwere Verschulden des Beschwerdeführers durch die
Strafgerichte hinlänglich belegt. Das Verwaltungsgericht hat die Würdigung des
Verschuldens durch diese Gerichte nicht zu hinterfragen. Das Bezirksgericht
Zürich, auf dessen Urteil vom April 1997 der Regierungsrat seinen Ausweisungsbeschluss
wesentlich abstützt, hat zum Verschulden zusammenfassend ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe kaum drei Jahre, nachdem er wegen Betäubungsmittelhandels eine mehrjährige
Zuchthausstrafe verbüsst habe, sich erneut als Drogenhändler betätigt, ohne
selber süchtig zu sein und obwohl er über eine gesicherte Arbeitsstelle und ein
finanzielles Auskommen verfügt habe. Während rund zehn Monaten habe er
mehrmals pro Woche Kokain und Heroin umgesetzt in einer Menge, welche die
Grenze zum schweren Fall um ein Vielfaches überstiegen habe. Dabei sei ihm die
Gefährlichkeit der Drogen für die Gesundheit allein schon aufgrund des
Gesundheitszustandes einer Kundin bekannt gewesen. Strafschärfend falle die
mehrfache Tatbegehung in Betracht, straferhöhend die einschlägige Vorstrafe
sowie die an den Tag gelegte Uneinsichtigkeit; Strafmilderungs‑ und ‑minderungsgründe
seien keine ersichtlich (act. ...).
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen
lässt, ist unbehelflich. Der Einwand, er habe nicht als den Drogenhandel
beherrschender Ausländer gehandelt, habe nie Drogen eingeführt und nie solche
an eine Vielzahl von Abnehmern direkt verkauft, muss hier ungehört bleiben, war
dies doch seinerzeit vom Strafrichter zu beurteilen. Keine Rede sein kann
überdies davon, dass ausländerrechtliche Konsequenzen erst einsetzen, wenn der
Betroffene eine beherrschende Stellung im Drogenhandel einnimmt. Unerheblich
ist weiter das Argument, der Beschwerdeführer habe nicht aus Gewinnsucht
gehandelt, da er mit den Delikten nicht Gewinne gemacht, sondern seine Schulden
reduziert habe. Massgeblich ist die Vermögensvermehrung, welche bei einem
Schuldenabbau ebenso gegeben ist wie bei einem Zuwachs der Aktiven. Ebenfalls
vor dem Strafrichter vorzubringen gewesen wären schliesslich die Einwände, er
sei von der einzigen Abnehmerin bedrängt worden, immer wieder Drogen zu
liefern, und seit seiner Scheidung sei seine persönliche Situation erschüttert.
Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, darauf einzugehen. Abgesehen davon erscheint
es als weit hergeholt, einen direkten Zusammenhang zwischen der 1983 erfolgten
Scheidung und den in den 90-er Jahren begangenen Betäubungsmitteldelikten zu
sehen.
Im Übrigen betont der Beschwerdeführer seine
guten Resozialisierungsaussichten. Einmal ist festzuhalten, dass darüber noch
keine gefestigten Aussagen möglich sind, nachdem er erst Mitte August des
Jahres 1999 aus dem Strafvollzug entlassen wurde. Sodann ist hervorzuheben,
dass die Resozialisierung als individuelle Zielsetzung für die Abwägung der
polizeilichen Rechtsgüter der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nur eine
untergeordnete Rolle spielen kann (vgl. BGE 125 II 105 E. 2c
S. 110). In diesem Zusammenhang ist richtig zu stellen, dass die
Entlassung aus dem Strafvollzug in die probeweise Freiheit vom zuständigen Amt
(ASMV) keinesfalls ohne Bedenken erfolgt ist, wie dies der Beschwerdeführer
glauben machen will (vgl. act. ...).
Zu erwähnen bleibt schliesslich, dass dem
Beschwerdeführer nach seiner ersten Strafverbüssung von der Fremdenpolizei
anfangs 1993 mit aller Deutlichkeit die Ausweisung aus der Schweiz angedroht
worden war. Allein mit Rücksicht auf seine lange Aufenthaltsdauer und seine
damals noch nicht volljährigen, in der Schweiz lebenden Söhne wurde von einer
Ausweisung abgesehen. Die Androhung hielt klar fest, dass bei einem erneuten
schweren Verstoss keine Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse mehr
genommen würde (act. ...). Dass der Beschwerdeführer in der Folge nicht
nur geringfügig, sondern erneut schwer im Drogenhandel delinquiert hat,
lässt nicht den geringsten Zweifel offen, dass er sich über den
Unrechtsgehalt im Klaren war, und zeugt von einer geradezu unverbesserlichen
Unbelehrbarkeit und Verantwortungslosigkeit. Wenn der Regierungsrat daraus
den Schluss gezogen hat, der Beschwerdeführer stelle nach wie vor ein Risiko
für die öffentliche Sicherheit dar, so drängt sich diese Folgerung geradezu als
zwingend auf.
b) Der Beschwerdeführer kam als 27-jähriger
in der Schweiz und hält sich seit 23 Jahren im Kanton Zürich auf. Bis 1989
verlief seine berufliche Laufbahn unauffällig. Von den letzten zehn Jahren
verbrachte er rund die Hälfte im Strafvollzug. Seit seiner Scheidung im Jahr
1983.
pflegte er vorwiegend Kontakte zu seinen (heute erwachsenen) Söhnen,
ferner zu Landsleuten und seiner früheren Ehefrau. Zwar ist die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz beträchtlich; sie ist indessen nicht gekennzeichnet
durch besondere Bindungen, Abhängigkeiten oder Integrationsleistungen, die
über das Übliche hinausgingen und die ein Abweichen von der durch das
gewichtige Verschulden angelegten Rechtslage rechtfertigten. Die
hauptsächlichen Bezugspersonen, seine 24‑ und 22-jährigen Söhne, haben
ihre Berufsausbildung abgeschlossen und sind nicht mehr von ihrem Vater
abhängig.
c) Gegenüber einem Verbleib in der Schweiz
wäre eine Rückkehr nach Griechenland für den Beschwerdeführer ohne Zweifel mit
gewissen Schwierigkeiten verbunden, verfügt er doch in seiner Heimat nur über
ein kleines Beziehungsnetz. In wirtschaftlicher Hinsicht müsste er zudem,
zumindest am Anfang, mit Opfern und Einschränkungen rechnen. Auf der anderen
Seite hängen seine Angehörigen nicht von ihm ab; der Beschwerdeführer muss im
Wesentlichen nur für sich selbst sorgen. Er kennt das Land, in dem er seine
gesamte Jugendzeit verbrachte, und spricht dessen Sprache. Der Kontakt mit
seinen erwachsenen Söhnen ist ihm nicht verwehrt. Indem er im Gastland
massiv und wiederholt gegen die Gesetze verstossen hat, hat er es in Kauf
genommen, nicht in der Schweiz verbleiben zu können. Auch wenn die Ausweisung
den Beschwerdeführer hart treffen sollte, so ist sie weder für ihn noch für
seine Familienangehörigen in der Schweiz unzumutbar.
Der Regierungsrat, auf dessen zutreffende
Begründung im Übrigen verwiesen werden kann (vgl. § 161 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976), hat mithin die erforderliche
Rechtsgüterabwägung zutreffend vorgenommen und die Beschwerde ist abzuweisen.
3.
...
4.
a) Privaten kann gestützt auf § 16
Abs. 1 VRG die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen werden, wenn
ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offenbar aussichtslos
erscheint. Ein Rechtsbegehren ist dann aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und das Begehren deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 16 N. 32 f.). Ausserdem ist erforderlich, dass die verlangten
Prozesshandlungen nicht offensichtlich unzulässig sind und der Entscheid für
die gesuchstellende Partei von erheblicher Tragweite ist (RB 1994
Nr. 2). Darüber hinaus gewährt die Gerichtspraxis gemäss § 16
Abs. 2 VRG unter den gleichen Voraussetzungen einen unentgeltlichen Prozessvertreter,
sofern die darum nachsuchende Partei zur Wahrung ihrer Rechte eines Rechtsbeistands
bedarf, weil die sich stellenden Rechtsfragen nicht leicht zu beantworten sind
und die gesuchstellende Partei nicht selber rechtskundig ist (BGE 119 Ia 264
E. 3 S. 265 f.; RB 1994 Nr. 4; René Rhinow/ Heinrich
Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht
des Bundes, Basel und Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1181; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 16 N. 39 ff.).
b) Angesichts der massiven Delinquenz des
Beschwerdeführers, die er aus rein finanziellen, egoistischen Motiven
begangen hat, ist das öffentliche Interesse an der Ausweisung im Licht der
bundesgerichtlichen Praxis als sehr gewichtig einzustufen. Dagegen vermögen
die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Umstände, welche die Interessen des
Beschwerdeführers an seinem Verbleiben in der Schweiz herausstreichen, aufgrund
der publizierten Gerichtspraxis klarerweise nicht aufzukommen. Mithin erwiesen
sich die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren
von allem Anfang an als gering. Infolgedessen sind die Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt. Die
Aussichtslosigkeit des Begehrens steht schliesslich auch der Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands entgegen.
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
Das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wird abgewiesen;
und
entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...