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Entscheid

VB.1999.00279

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00279

21. Januar 2000Deutsch16 min

(URT.2000.5377)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. B. betreibt in Winterthur unter

der Enseigne "E." einen Laden, den er nebst anderem für Heilpflanzen

anpreist.

Anlässlich einer umfassenderen Polizeiaktion

vom 19. August 1997 beschlagnahm­te die Kantonale Heilmittelkontrolle Zürich in

Verkaufsraum und Büro des Geschäftslokals vorsorglich verschiedene Gegenstände.

Am 11. September 1997 verfügte die Gesundheitsdirektion die entschädigungslose

Einziehung und Vernichtung dieser Gegenstände, welche sie als

vorschriftswidrige und zur unrechtmässigen Abgabe bestimmte Arzneimittel würdigte,

ausgenommen das Präparat "Roots 250 cc Wurzelstimulation, 2 x

250 ml", welches sie bereits dem Kantonalen Labor zur

Weiterbehandlung übergeben hatte; für die Verfahrenskosten von Fr. 2'475.‑

stellte sie der Bezirksanwaltschaft Winterthur zu Lasten von A. B.

Rechnung.

Am 23. September 1997 schrieb das Kantonale

Labor an A. B., das Wurzelstimulans lasse sich freigeben, wenn er im Sinn

von Art. 22 und 37 der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986 sowie Anhang

4.5+5 dazu bestimmte Voraussetzungen erfülle, nämlich die Zulassung des

Pflanzenbehandlungsmittels durch die Eidgenössische Forschungsanstalt für Obst‑,

Wein‑ und Gartenbau in Wädenswil sowie dessen Etikettierung mit

zweisprachiger Gebrauchsanweisung und Warnhinweisen).

Erwägungen

II. A. B. liess am 8. Oktober 1997

rekurrieren und beantragen, es seien die am 18. September 1997 zugestellte

Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 11. September 1997 aufzuheben und ihm

die eingezogenen Mittel zurückzugeben; zudem sei ihm auch im Fall des

Unterliegens eine angemessene Entschädigung zuzusprechen und er von der Tragung

der Kosten zu befreien; eventuell sei die angefochtene Verfügung im Kostenpunkt

aufzuheben und die Gesundheitsdirektion anzuweisen, die Kosten im Sinn der

Begründung neu anzusetzen; alles unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Gesundheitsdirektion.

Mit Beschluss vom 14. Juli 1999 trat der

Regierungsrat auf das Rechtsmittel mangels Beschwer nicht ein, soweit es

"Roots 250 cc Wurzelstimulation, 2 x 250 ml" betraf,

und wies es im Übrigen kostenfällig ab, wobei er durch Dispositiv-Ziffer II

präzisierte, dass die Gesundheitsdirektion ihre Kosten von Fr. 2'475.‑

nicht über die Bezirksanwaltschaft Winterthur, sondern direkt bei A. B.

beziehen müsse.

III. Am 20. September 1999 liess A. B.

beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen mit den Anträgen, der

regierungsrätliche Beschluss vom 14. Juli 1999 sei aufzuheben und die Kantonale

Heilmittelkontrolle anzuweisen, die eingezogenen Mittel herauszugeben;

eventuell sei Dispositiv-Ziffer II aufzuheben und die Gesundheitsdirektion

zu verhalten, die Kosten im Sinn der Begründung neu anzusetzen; alles unter

Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesundheitsdirektion.

Am 14. Oktober 1999 liess sich die

Staatskanzlei namens des Regierungsrats mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung

vernehmen und legte die ebenfalls dahin gehende Beschwerdeantwort der

Kantonalen Heilmittelkontrolle vom 30. September 1999 bei.

Mit Begleitbrief der Staatskanzlei vom

8.

November 1999 bzw. einem solchen der Kantonalen Heilmittelkontrolle vom

5.

des nämlichen Monats gelangte ein den Beschwerdegegenstand betreffendes

Schreiben der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) vom 28.

Oktober 1999 an das Verwaltungsgericht.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Zu Recht hält der Beschwerdeführer fest,

die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach § 53 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997

gewahrt zu haben. Denn diese Frist begann bezüglich des angefochtenen

Entscheids vom 14. Juli 1999 wegen der Gerichtsferien vom 10. Juli bis 20.

August 1999 erst am 21. August 1999 zu laufen (§ 71 VRG in Verbindung mit

§ 140 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976) und endete am

Montag, 20. September 1999, dem Tag der Beschwerdeerhebung (§ 70 in

Verbindung mit § 11 VRG).

Da auch die übrigen

Sachentscheidsvoraussetzungen ohne Weiteres als gegeben erscheinen, ist auf das

Rechtsmittel einzutreten.

2.

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer

im Rekurs vom (Mittwoch, dem) 8. Oktober 1997 fälschlicher Weise geltend,

die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 11. September 1997 sei ihm am

(Donnerstag, dem) 18. September 1997 zugegangen, womit er die Rechtsmittelfrist

von ‑ nach damaligem § 22 Abs. 1 VRG nur ‑

20.

Tagen gewahrt habe.

Das hat zwar auch der angefochtene Entscheid

angenommen (S. 1 lit. C), aber offenkundig irrtümlich. Der Rückschein

zur Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 11. September 1997 belegt, dass jene

am (Dienstag, dem) 16. September 1997 der Post aufgegeben und dem

Beschwerdeführer am (Mittwoch, dem) 17. September 1997 ausgehändigt wurde; die

Stempelaufdrucke "18. September 1997" beidseits des Rückscheins

erfolgten augenscheinlich anlässlich von dessen (Wieder‑)Eingang bei der

Kantonalen Heilmittelkontrolle (act. 9/3). Die Vorinstanz hätte mithin auf den

um einen Tag verspäteten Rekurs insgesamt nicht eintreten dürfen (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 22 N. 19). Soweit sie ihn

dennoch an die Hand genommen hat, handelt es sich um eine von Amts wegen zu

berücksichtigende Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift im Sinn

von § 50 Abs. 2 lit. d VRG (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50

N. 105).

Die Beschwerde ist schon aus diesem Grund

abzuweisen. Das gilt wegen des verspäteten Rekurses selbst dann, wenn die

Vorinstanz für ihr teilweises Nichteintreten zu Unrecht fehlende Beschwer

angenommen haben sollte.

3.

Demnach könnte dahin stehen, ob die

Vorinstanz über den Rekurs, wäre er denn rechtzeitig gewesen, richtig

entschieden habe. Es lässt sich immerhin anmerken und nachfolgend begründen,

dass die Beschwerde auch bei einer inhaltlichen Prüfung abgewiesen werden

müsste.

a) Der Beschwerdeführer verfügt unstreitig

über keine Bewilligung zum Verkauf von Arzneien. Diesbezüglich kann kraft

§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG beipflichtend

auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Anfang von E. 6a in

Verbindung mit der ganzen E. 5). Es bleibt festzuhalten, dass, soweit dort

die Bestimmungen der Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln vom 28.

Dezember 1978 (HeilmittelV) in den zur Zeit der erstinstanzlichen Verfügung vom

11.

September 1997 geltenden und damit grundsätzlich massgeblichen Fassungen

zitiert werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 50 ff.), die am

1.

Januar 1998 in Kraft getretenen Änderungen der Heilmittelverordnung vom

8.

Oktober 1997 im Resultat keine Auswirkungen haben.

Der Beschwerdeführer beharrt vor

Verwaltungsgericht auf seiner Rekursschilderung, die im Büro

beschlagnahmten Substanzen hätten nicht dem Verkauf, sondern dem alleinigen

Eigengebrauch gedient (act. 2 S. 4 ff.). Der angefochtene Entscheid

erwägt dazu einleitend, der Beschwerdeführer habe der Durchsuchung der

Ladenlokalitäten beigewohnt und damals keine entsprechenden Einwände

vorgebracht, worauf als Aussage der "ersten Stunde" grundsätzlich

abzustellen sei (act. 4 S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet

das und offeriert für den seinerzeitigen Protest mangels informeller Vernehmung

und einer solchen zu Protokoll nunmehr seine persönliche Befragung. Darauf kann

verzichtet werden, denn:

Aussagen zu Gunsten der befragten Partei

bilden laut § 60 Satz 3 VRG in Verbindung mit § 149 Abs. 3

der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO) keinen Beweis (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 6). Und eine Beweisaussage des

Beschwerdeführers nach § 60 Satz 3 VRG in Verbindung mit § 150

ZPO käme wohl kaum in Betracht. Selbst wenn aber eine Beweisaussage erfolgte

und für den Beschwerdeführer das gewünschte Ergebnis zeitigte, nützte es ihm

nichts. Der Beweis sofortigen Erhebens einer für den Beschwerdeführer nur allzu

nahe liegenden Behauptung beweist nämlich deren Richtigkeit keineswegs. Im

Übrigen vermag die Beweiswürdigung des Rekursentscheids auch ohne die

zitierte Anfangserwägung zu bestehen und wird vom Beschwerdeführer insbesondere

nicht dadurch aus den Angeln gehoben, dass er zu Unrecht geltend macht, die

Vorinstanz habe den Sachverhalt erheblich falsch dargestellt. Es lässt

sich beifügen, dass sich der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht insofern

in Widersprüche verwickelt, als er Schlangenwurzel, Datura Samen, Ginkoblätter,

Lemon Grass und Perubalsam ‑ alles nur im Büro aufgefunden ‑

dann doch wieder bei den für den Verkauf vorgesehenen Waren auflistet (vgl.

act. 2 S. 4 ff. in Verbindung mit act. 9/6/4 Blätter 2+3 einerseits

sowie act. 2 S. 7 in Verbindung mit S. 13 anderseits). Und weil

er sich anderweitig zu Enlighten Tablets, Yohimbe inner bark extract, Rinde,

Cloud 9 Kapseln, Happiness Stuff und grünen Kapseln nicht mehr äussert,

bleibt es in dieser Hinsicht beim angefochtenen Entscheid (vgl. E. 6a und

E. 8 S. 10).

b) Der Beschwerdeführer anerkennt zu Recht,

dass laut § 1 (und § 2) HeilmittelV (sowohl in den bis Ende 1997 als

auch in den ab 1998 anwendbaren Fassungen) in Verbindung mit Art. 1bis

des Regulativs über die Ausführung der interkantonalen Vereinbarung über die

Kontrolle der Heilmittel vom 25. Mai 1972 (IKS-Regulativ) als Arzneimittel

Stoffe und Stoffgemische gelten, die zur Erkennung, Verhütung, Behandlung von

Krankheiten oder sonst im Hinblick auf eine medizinische Verwendung zur

Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind, und

dass nach § 3 HeilmittelV (in der bis Ende 1997 in Kraft befindlichen Fassung)

die Anpreisung von Mitteln zu Zwecken, die Heilmitteln zukommen, nur nach den

für diese geltenden Bestimmungen zulässig ist; für die Beurteilung, ob ein

Präparat der Heilmittelgesetzgebung unterstehe, dürfe deshalb nicht allein auf

die pharmakologische Zusammensetzung, sondern müsse ebenso auf den

angepriesenen Verwendungszweck abgestellt werden (act. 2 S. 6).

Der Beschwerdeführer scheint daraus generell

schliessen zu wollen, einerseits falle eine Arznei dann nicht mehr unter die

Heilmittelgesetzgebung, wenn sie nicht eindeutig als Arznei oder aber in

gewisser Konzentration (bei der zweiten Alternative wohl gl.M. E. 6a des

angefochtenen Entscheids) angeboten werde, anderseits vermöge eine blosse

Anpreisung aus einem ungeeigneten Stoff keine Arznei zu machen (so bezüglich

der letzteren Aussage auch Peter Schlegel, Heilmittelgesetzgebung im Bund und

im Kanton Zürich, Zürich 1981, S. 79 f.; vgl. act. 2 S. 7

in Verbindung mit S. 13). Dem lässt sich nicht folgen:

Damit zum Einen ein Stoff seinen Arzneicharakter

verliert, muss ‑ die hier klar fehlende ‑ Gewähr

bestehen, dass er nicht länger Verwendung als Arznei finde, ansonsten der

Sicherungszweck der Heilmittelgesetzgebung leicht unterlaufen werden könnte;

und der Konzentrationsgrad einer Arznei stellt kein taugliches Kriterium dar,

weil er sich leicht verändern und weil sich die Wirkung eines höheren auch

durch ein Mehr an niedrigerem erreichen lässt. Zum Andern verbieten § 67

Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (GesundheitsG)

und Art. 7 Abs. 1 IKS-Regulativ irreführende Werbung; das trifft auch

zu für wie vorliegend zum Teil als Arznei eventuell untaugliche Stoffe, die

aber für solche gehalten werden können. Dies wird bereits dadurch bewirkt, dass

sich der Laden des Beschwerdeführers für Heilpflanzen anpreist. Dass der

Beschwerdeführer darunter nur in der Natur vorkommende, unbearbeitete

Heilpflanzen und deren Samen (sowie unter Heil vielleicht nur ein irgendwie

rein geistig geartetes) verstehen möchte (act. 2 S. 4), hilft ihm

nicht, da sich die Situation unbefangen Beobachtenden eben anders darbietet.

aa) Laut angefochtenem Entscheid hat der

Beschwerdeführer im Rekurs geltend gemacht, die pharmakologische Wirksamkeit

einzelner beschlagnahmter Substanzen sei derart gering, dass nicht von einem

Arzneimittel im Sinn des IKS-Regulativs ausgegangen werden könne (E. 6c).

Das trifft zwar für das vorinstanzliche Verfahren so nicht zu (vgl. act. 9/2),

wohl aber für das vor Verwaltungsgericht (vgl. act. 2 S. 7 ff. in

Verbindung mit S. 13), das nach § 52 VRG neue Tatsachenbehauptungen

zulassen muss.

Falls der Beschwerdeführer sich damit auf zu

geringe Konzentration der Arzneistoffe berufen sollte, verfängt das wie gesagt

nicht. Soweit er auf die den Substanzen angeblich zugedachte, nicht

pharmakologisch indizierte Anwendung insbesondere als Räucherung abstellen

möchte, hilft das ebenso wenig. Selbst wenn Räucherungen effektiv bloss

"via ihre Duftstoffe und (esoterisch verstandene) Schwingungsveränderungen

im Raum" wirken wollten, lässt sich ihr Einatmen nicht vermeiden, wie auch

der Beschwerdeführer anerkennt, und werden dadurch zu Inhalationsmitteln, wie

der angefochtene Entscheid richtig festhält (E. 7b). Die Beschwerde führt

in diesem Zusammenhang freilich ins Treffen, die IKS habe mit Schreiben an die

Kaktusblüte vom 3. Oktober 1997 getrocknete Pilze der Art Psilocybe

cubensis als Talisman oder Glücksbringer, Räuchermischung aus verschiedenen

Harzen mit dem Namen "Liebesräucherung" sowie Beifuss und andere in

der Magie verwendete Kräuter als Räucherung bei Angebot ohne Heilanpreisung für

frei verkäuflich erachtet (act. 5). Nur bindet das die kantonalen Behörden

sowie das Verwaltungsgericht nicht (RB 1974 Nr. 68 = ZBl 76/1975,

S. 304) und hat die IKS abgesehen davon ihre damalige pauschale Äusserung

inzwischen zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins rechte Licht gerückt (vgl.

act. 12/2).

Mithin bleibt es auch bezüglich

Schlangenwurzel, Kinnick Kinnick, Datura Samen, Climaxx-Tabletten (wozu ‑ soweit

im Verkaufsraum gefunden ‑ der Beschwerdeführer übrigens gar nichts

sagt), Kolanuss, Kawa-Kawa, Iriswurzel, Passionsblume, Maisgriffel,

Ginkoblättern, Lemon Grass, Perubalsam, Gesundheitspulver und Hekate beim

vorinstanzlichen Entscheid (vgl. E. 6a).

bb) Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die

Wegnahme der Aphrodisiaca Aphrodite Elixir, Liebespulver und ‑räucherung,

Shaman Smoke, Mars‑, Feuer‑ und Erde-Räucherung, Pan-Räucherung und

‑Tee (act. 2 S. 9 f.) sowie Drachenblut, wozu auch noch ‑ aber

bereits abgehandelt ‑ Maisgriffel, Yohimbe inner bark extract,

Climaxx-Tabletten und Cloud 9-Kapseln zählen. Unter dem Titel der gemäss

IKS-Abgrenzungslisten durch den Beschwerdeführer nicht vertreibbaren Arzneien

(vgl. E. 6a des angefochtenen Entscheids) hätten sich übrigens auch schon

Liebespulver und ‑Räucherung, Shaman Smoke, Feuer‑ und

Erde-Räucherung sowie Pan-Räucherung und ‑Tee erledigen lassen (vgl. act.

9/3 S. 3 lit. C und 9/6/4 Blätter 8 ff.).

Vorab lässt sich beipflichtend auf E. 7b

des angefochtenen Entscheids verweisen.

Dass sodann die Unzulässigkeit, Sexualtonica

abzugeben, auf das Jahr 1968 zurückgeht, nimmt dem Verbot nichts von seiner

Schärfe. Und wenn der Beschwerdeführer Aphrodisiaca als den Geschlechtstrieb

lediglich anregende Mittel von den Sexualtonica als die

Geschlechtlichkeit stärkende Mittel unterscheiden sowie von deren

Regelung ausnehmen möchte, so ist eine derartige Unterscheidung im vorliegenden

Zusammenhang offenkundig nicht relevant, zumal "aphrodisisch" den

Geschlechtstrieb steigernd bedeutet (Duden, Rechtschreibung,

21.

A., Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 1996, S. 120), was mit stärkend

übereinstimmt (vgl. Duden, Bedeutungswörterbuch, 2. A.,

Mannheim/Wien/Zürich 1985, S. 610 f.). Was endlich das

Verwaltungsgericht einst zur Unerwünschtheit von Sexualtonica erwogen hat, gilt

für Aphrodisiaca deckungsgleich (RB 1974 Nr. 69 = ZBl 76/1975,

S. 305).

cc) Es bleiben noch das Wurzelstimulans Roots

(wozu unten c) sowie Lapacho-Tee, Teufelskralle, Gotu Kola und ätherisches

Hanföl (hierzu im Folgenden).

Zum Lapacho-Tee äussert sich die Beschwerde

überhaupt nicht, wohl aber vorerst zu Teufelskralle und Gotu Kola (act. 2

S. 13). Dazu ‑ wie auch zu Drachenblut ‑ erwägt der

angefochtene Entscheid, da diese Substanzen weder auf einer IKS-Liste

figurierten noch über eine Zulassung der Gesundheitsdirektion nach § 70

Abs. 2 GesundheitsG verfügten, dürften sie nicht verkauft werden

(E. 6b). Den Charakter von Heilmitteln erlangen sie jedoch alsdann wohl

nur, wenn sie entsprechend angepriesen werden. Das trifft allerdings zu. Es

reicht unter den hier gegebenen Umständen aus, dass sich die Kaktusblüte für

Heilpflanzen empfiehlt.

Beim ätherischen Hanföl behauptet der

Beschwerdeführer fälschlicher Weise, es sei keine (ganz spezifische)

Heilanpreisung erfolgt (act. 2 S. 13). Die Akten belegen gegenteils,

dass Hilfe "bei Entzündung der Atemwege" verheissen wurde (act. 9/6/4

Blatt 9; vgl. jetzt auch act. 10/28). Es darf daher offen bleiben, ob das

Hanföl nicht schon unabhängig davon eine Arznei darstelle (vgl. act. 2

S. 13 gegen act. 8 S. 2 sowie 10/29).

dd) Die Beschwerde enthält sich ausdrücklich

irgendwelcher Bemerkungen zur Verhältnismässigkeit und Angemessenheit einer

Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände (act. 2 S. 11). Es lässt

sich diesbezüglich den vorinstanzlichen Erwägungen beitreten (E. 7c). Der

Hauptantrag des Rechtsmittels ist deshalb abzuweisen, unter Vorbehalt des

sogleich Auszuführenden.

c) Beim Pflanzenbehandlungsmittel Roots

übersieht der Beschwerdeführer, dass es sich weder um eine

Heilmittel-Angelegenheit handelt (act. 2 S. 13) noch die Gesundheitsdirektion

das Wurzelstimulans eingezogen, sondern vielmehr dem Kantonalen Labor zur

Weiterbehandlung übergeben hat, weshalb es die Kantonale Heilmittelkontrolle

auch nicht herausrücken kann. Richtig besehen wurde im erstinstanzlichen

Entscheid gar nicht über das Schicksal dieses Präparats entschieden, weshalb es

nicht Bestandteil des Streitgegenstands bildet. Insofern ist die Vorinstanz

schon zur Zeit der Rekurserhebung im Ergebnis wohl zutreffend auf das

Rechtsmittel nicht eingetreten. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, sich

auf dem durch die Gesetzgebung zum Schutz des ökologischen Gleichgewichts

gezeichneten Weg um sein Pflanzenbehandlungsmittel zu bemühen.

d) Laut § 66 HeilmittelV (sowohl in der

bis Ende 1997 als auch in der ab 1998 gültigen Fassung) erhebt die

Beschwerdegegnerin Gebühren nach der Gebührenordnung für die

Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO; LS 682). Für die Ausübung

behördlicher Aufsichts‑ und Kontrollfunktionen erlaubt § 2

lit. d GebührenO Ansätze von Fr. 20.‑ bis Fr. 1'000.‑,

§ 4 GebührenO aber solche von Fr. 5.‑ bis Fr. 4'000.‑

dort, wo nichts Besonderes vorgesehen ist (Abs. 1), bzw. eine dem

Zeitaufwand entsprechende Gebühr für spezielle Bemühungen im Interesse von

Privaten oder Parteien (Abs. 2). Kraft § 9 Abs. 1 GebührenO

berechnen sich die Gebühren, wo Mindest‑ und Höchstbeträge bestehen, ohne

anderweitige Vorschrift nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäfts.

§ 9 Abs. 2 GebührenO erlaubt in besonderen und zu begründenden Fällen

eine angemessene Erhöhung über die Maximalbeträge hinaus.

Die Kosten der Beschwerdegegnerin von

Fr. 2'475.‑ bestehen zu fast sechs Siebteln aus Zeitaufwand,

gerechnet zu einer Stundenpauschale von Fr. 180.‑ (act. 9/6/6). Der

Beschwerdeführer findet, es liege Kontrolltätigkeit vor; deshalb spiele

§ 4 GebührenO nicht, zumal es sich ‑ was offensichtlich

zutrifft ‑ um keinen Einsatz in seinem Interesse gehandelt habe, und

§ 2 lit. d GebührenO gestatte einen Betrag von höchstens

Fr. 1'000.‑ (act. 2 S. 11 f.). Aus dem angefochtenen

Entscheid geht nicht hervor, ob die Vorinstanz § 2 lit. d in

Verbindung mit § 9 Abs. 2 oder § 4 (Abs. 1) in Verbindung

mit § 9 Abs. 1 GebührenO für anwendbar hält (E. 11). Das kann

auch offen bleiben:

Bei der zweiten Alternative wäre ein

vertretbarer Ermessensentscheid gegeben, woran das Verwaltungsgericht nach

§ 50 VRG nichts zu ändern vermöchte (vgl. VGr, 16. September 1999,

VB.99.00194, E. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 37 und § 50

N. 91). Bei der ersten Alternative stellte sich zunächst die vom

Beschwerdeführer verkannte Rechtsfrage, ob ein besonderer Fall vorliege (vgl.

VGr, 17. Juni 1999, VB.99.00120, E. 4). Dabei verfügten die

Verwaltungsbehörden freilich über einen durch das Verwaltungsgericht zu

respektierenden Beurteilungsspielraum (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73

ff.), innerhalb dessen sie sich hier gehalten hätten. Denn der alles andere als

routinemässige und zeitaufwendige Spezialeinsatz, den der Beschwerdeführer

durch sein Verhalten verursacht hat, sprengte den oberen Rahmen von § 2

lit. d GebührenO klar. Beim Umfang, in welchem die Grenze von

Fr. 1'000.‑ überschritten wird, handelte es sich sodann um einen

nicht zu beanstandenden Ermessensentscheid. Mithin ist auch der Eventualantrag

der Beschwerde abzuweisen.

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...