VB.1999.00279
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00279
21. Januar 2000Deutsch16 min
(URT.2000.5377)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.1999.00279
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.01.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Einziehung von Heilmitteln
Einziehung von Heilmitteln
Die Beschwerde ist bereits wegen Verspätung des Rekurses an den RR abzuweisen (E. 2).
Die Behauptung, die beschlagnahmten Substanzen hätten dem Eigenbedarf gedient, sind unglaubhaft (E. 3a).
Die vom Bf verkauften Substanzen sind bereits deshalb als Heilmittel zu qualifizieren, weil er seinen Laden für "Heilpflanzen" empfiehlt (E. 3b).
Die Konzentration pharmokologisch wirksamer Instanzen stellt kaum ein entscheidendes Abgrenzungskriterium dar (E. 3b).
Räucherungsmittel stellen Inhalations- und damit Heilmittel dar (E. 3b aa).
Die Gebührenbemessung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (E. 3d).
Stichworte:
GEBÜHREN
HEILMITTEL
HEILMITTELABGABE
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
Rechtsnormen:
§ 2 lit. d GebührenO
§ 4 GebührenO
§ 9 GebührenO
§ 1 HeilmittelV
§ 50 lit. II/d VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A. B. betreibt in Winterthur unter
der Enseigne "E." einen Laden, den er nebst anderem für Heilpflanzen
anpreist.
Anlässlich einer umfassenderen Polizeiaktion
vom 19. August 1997 beschlagnahmte die Kantonale Heilmittelkontrolle Zürich in
Verkaufsraum und Büro des Geschäftslokals vorsorglich verschiedene Gegenstände.
Am 11. September 1997 verfügte die Gesundheitsdirektion die entschädigungslose
Einziehung und Vernichtung dieser Gegenstände, welche sie als
vorschriftswidrige und zur unrechtmässigen Abgabe bestimmte Arzneimittel würdigte,
ausgenommen das Präparat "Roots 250 cc Wurzelstimulation, 2 x
250 ml", welches sie bereits dem Kantonalen Labor zur
Weiterbehandlung übergeben hatte; für die Verfahrenskosten von Fr. 2'475.‑
stellte sie der Bezirksanwaltschaft Winterthur zu Lasten von A. B.
Rechnung.
Am 23. September 1997 schrieb das Kantonale
Labor an A. B., das Wurzelstimulans lasse sich freigeben, wenn er im Sinn
von Art. 22 und 37 der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986 sowie Anhang
4.5+5 dazu bestimmte Voraussetzungen erfülle, nämlich die Zulassung des
Pflanzenbehandlungsmittels durch die Eidgenössische Forschungsanstalt für Obst‑,
Wein‑ und Gartenbau in Wädenswil sowie dessen Etikettierung mit
zweisprachiger Gebrauchsanweisung und Warnhinweisen).
Erwägungen
II. A. B. liess am 8. Oktober 1997
rekurrieren und beantragen, es seien die am 18. September 1997 zugestellte
Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 11. September 1997 aufzuheben und ihm
die eingezogenen Mittel zurückzugeben; zudem sei ihm auch im Fall des
Unterliegens eine angemessene Entschädigung zuzusprechen und er von der Tragung
der Kosten zu befreien; eventuell sei die angefochtene Verfügung im Kostenpunkt
aufzuheben und die Gesundheitsdirektion anzuweisen, die Kosten im Sinn der
Begründung neu anzusetzen; alles unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Gesundheitsdirektion.
Mit Beschluss vom 14. Juli 1999 trat der
Regierungsrat auf das Rechtsmittel mangels Beschwer nicht ein, soweit es
"Roots 250 cc Wurzelstimulation, 2 x 250 ml" betraf,
und wies es im Übrigen kostenfällig ab, wobei er durch Dispositiv-Ziffer II
präzisierte, dass die Gesundheitsdirektion ihre Kosten von Fr. 2'475.‑
nicht über die Bezirksanwaltschaft Winterthur, sondern direkt bei A. B.
beziehen müsse.
III. Am 20. September 1999 liess A. B.
beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen mit den Anträgen, der
regierungsrätliche Beschluss vom 14. Juli 1999 sei aufzuheben und die Kantonale
Heilmittelkontrolle anzuweisen, die eingezogenen Mittel herauszugeben;
eventuell sei Dispositiv-Ziffer II aufzuheben und die Gesundheitsdirektion
zu verhalten, die Kosten im Sinn der Begründung neu anzusetzen; alles unter
Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesundheitsdirektion.
Am 14. Oktober 1999 liess sich die
Staatskanzlei namens des Regierungsrats mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung
vernehmen und legte die ebenfalls dahin gehende Beschwerdeantwort der
Kantonalen Heilmittelkontrolle vom 30. September 1999 bei.
Mit Begleitbrief der Staatskanzlei vom
8.
November 1999 bzw. einem solchen der Kantonalen Heilmittelkontrolle vom
5.
des nämlichen Monats gelangte ein den Beschwerdegegenstand betreffendes
Schreiben der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) vom 28.
Oktober 1999 an das Verwaltungsgericht.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu Recht hält der Beschwerdeführer fest,
die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach § 53 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997
gewahrt zu haben. Denn diese Frist begann bezüglich des angefochtenen
Entscheids vom 14. Juli 1999 wegen der Gerichtsferien vom 10. Juli bis 20.
August 1999 erst am 21. August 1999 zu laufen (§ 71 VRG in Verbindung mit
§ 140 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976) und endete am
Montag, 20. September 1999, dem Tag der Beschwerdeerhebung (§ 70 in
Verbindung mit § 11 VRG).
Da auch die übrigen
Sachentscheidsvoraussetzungen ohne Weiteres als gegeben erscheinen, ist auf das
Rechtsmittel einzutreten.
2.
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer
im Rekurs vom (Mittwoch, dem) 8. Oktober 1997 fälschlicher Weise geltend,
die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 11. September 1997 sei ihm am
(Donnerstag, dem) 18. September 1997 zugegangen, womit er die Rechtsmittelfrist
von ‑ nach damaligem § 22 Abs. 1 VRG nur ‑
20.
Tagen gewahrt habe.
Das hat zwar auch der angefochtene Entscheid
angenommen (S. 1 lit. C), aber offenkundig irrtümlich. Der Rückschein
zur Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 11. September 1997 belegt, dass jene
am (Dienstag, dem) 16. September 1997 der Post aufgegeben und dem
Beschwerdeführer am (Mittwoch, dem) 17. September 1997 ausgehändigt wurde; die
Stempelaufdrucke "18. September 1997" beidseits des Rückscheins
erfolgten augenscheinlich anlässlich von dessen (Wieder‑)Eingang bei der
Kantonalen Heilmittelkontrolle (act. 9/3). Die Vorinstanz hätte mithin auf den
um einen Tag verspäteten Rekurs insgesamt nicht eintreten dürfen (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 22 N. 19). Soweit sie ihn
dennoch an die Hand genommen hat, handelt es sich um eine von Amts wegen zu
berücksichtigende Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift im Sinn
von § 50 Abs. 2 lit. d VRG (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50
N. 105).
Die Beschwerde ist schon aus diesem Grund
abzuweisen. Das gilt wegen des verspäteten Rekurses selbst dann, wenn die
Vorinstanz für ihr teilweises Nichteintreten zu Unrecht fehlende Beschwer
angenommen haben sollte.
3.
Demnach könnte dahin stehen, ob die
Vorinstanz über den Rekurs, wäre er denn rechtzeitig gewesen, richtig
entschieden habe. Es lässt sich immerhin anmerken und nachfolgend begründen,
dass die Beschwerde auch bei einer inhaltlichen Prüfung abgewiesen werden
müsste.
a) Der Beschwerdeführer verfügt unstreitig
über keine Bewilligung zum Verkauf von Arzneien. Diesbezüglich kann kraft
§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG beipflichtend
auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Anfang von E. 6a in
Verbindung mit der ganzen E. 5). Es bleibt festzuhalten, dass, soweit dort
die Bestimmungen der Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln vom 28.
Dezember 1978 (HeilmittelV) in den zur Zeit der erstinstanzlichen Verfügung vom
11.
September 1997 geltenden und damit grundsätzlich massgeblichen Fassungen
zitiert werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 50 ff.), die am
1.
Januar 1998 in Kraft getretenen Änderungen der Heilmittelverordnung vom
8.
Oktober 1997 im Resultat keine Auswirkungen haben.
Der Beschwerdeführer beharrt vor
Verwaltungsgericht auf seiner Rekursschilderung, die im Büro
beschlagnahmten Substanzen hätten nicht dem Verkauf, sondern dem alleinigen
Eigengebrauch gedient (act. 2 S. 4 ff.). Der angefochtene Entscheid
erwägt dazu einleitend, der Beschwerdeführer habe der Durchsuchung der
Ladenlokalitäten beigewohnt und damals keine entsprechenden Einwände
vorgebracht, worauf als Aussage der "ersten Stunde" grundsätzlich
abzustellen sei (act. 4 S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet
das und offeriert für den seinerzeitigen Protest mangels informeller Vernehmung
und einer solchen zu Protokoll nunmehr seine persönliche Befragung. Darauf kann
verzichtet werden, denn:
Aussagen zu Gunsten der befragten Partei
bilden laut § 60 Satz 3 VRG in Verbindung mit § 149 Abs. 3
der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO) keinen Beweis (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 6). Und eine Beweisaussage des
Beschwerdeführers nach § 60 Satz 3 VRG in Verbindung mit § 150
ZPO käme wohl kaum in Betracht. Selbst wenn aber eine Beweisaussage erfolgte
und für den Beschwerdeführer das gewünschte Ergebnis zeitigte, nützte es ihm
nichts. Der Beweis sofortigen Erhebens einer für den Beschwerdeführer nur allzu
nahe liegenden Behauptung beweist nämlich deren Richtigkeit keineswegs. Im
Übrigen vermag die Beweiswürdigung des Rekursentscheids auch ohne die
zitierte Anfangserwägung zu bestehen und wird vom Beschwerdeführer insbesondere
nicht dadurch aus den Angeln gehoben, dass er zu Unrecht geltend macht, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt erheblich falsch dargestellt. Es lässt
sich beifügen, dass sich der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht insofern
in Widersprüche verwickelt, als er Schlangenwurzel, Datura Samen, Ginkoblätter,
Lemon Grass und Perubalsam ‑ alles nur im Büro aufgefunden ‑
dann doch wieder bei den für den Verkauf vorgesehenen Waren auflistet (vgl.
act. 2 S. 4 ff. in Verbindung mit act. 9/6/4 Blätter 2+3 einerseits
sowie act. 2 S. 7 in Verbindung mit S. 13 anderseits). Und weil
er sich anderweitig zu Enlighten Tablets, Yohimbe inner bark extract, Rinde,
Cloud 9 Kapseln, Happiness Stuff und grünen Kapseln nicht mehr äussert,
bleibt es in dieser Hinsicht beim angefochtenen Entscheid (vgl. E. 6a und
E. 8 S. 10).
b) Der Beschwerdeführer anerkennt zu Recht,
dass laut § 1 (und § 2) HeilmittelV (sowohl in den bis Ende 1997 als
auch in den ab 1998 anwendbaren Fassungen) in Verbindung mit Art. 1bis
des Regulativs über die Ausführung der interkantonalen Vereinbarung über die
Kontrolle der Heilmittel vom 25. Mai 1972 (IKS-Regulativ) als Arzneimittel
Stoffe und Stoffgemische gelten, die zur Erkennung, Verhütung, Behandlung von
Krankheiten oder sonst im Hinblick auf eine medizinische Verwendung zur
Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind, und
dass nach § 3 HeilmittelV (in der bis Ende 1997 in Kraft befindlichen Fassung)
die Anpreisung von Mitteln zu Zwecken, die Heilmitteln zukommen, nur nach den
für diese geltenden Bestimmungen zulässig ist; für die Beurteilung, ob ein
Präparat der Heilmittelgesetzgebung unterstehe, dürfe deshalb nicht allein auf
die pharmakologische Zusammensetzung, sondern müsse ebenso auf den
angepriesenen Verwendungszweck abgestellt werden (act. 2 S. 6).
Der Beschwerdeführer scheint daraus generell
schliessen zu wollen, einerseits falle eine Arznei dann nicht mehr unter die
Heilmittelgesetzgebung, wenn sie nicht eindeutig als Arznei oder aber in
gewisser Konzentration (bei der zweiten Alternative wohl gl.M. E. 6a des
angefochtenen Entscheids) angeboten werde, anderseits vermöge eine blosse
Anpreisung aus einem ungeeigneten Stoff keine Arznei zu machen (so bezüglich
der letzteren Aussage auch Peter Schlegel, Heilmittelgesetzgebung im Bund und
im Kanton Zürich, Zürich 1981, S. 79 f.; vgl. act. 2 S. 7
in Verbindung mit S. 13). Dem lässt sich nicht folgen:
Damit zum Einen ein Stoff seinen Arzneicharakter
verliert, muss ‑ die hier klar fehlende ‑ Gewähr
bestehen, dass er nicht länger Verwendung als Arznei finde, ansonsten der
Sicherungszweck der Heilmittelgesetzgebung leicht unterlaufen werden könnte;
und der Konzentrationsgrad einer Arznei stellt kein taugliches Kriterium dar,
weil er sich leicht verändern und weil sich die Wirkung eines höheren auch
durch ein Mehr an niedrigerem erreichen lässt. Zum Andern verbieten § 67
Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (GesundheitsG)
und Art. 7 Abs. 1 IKS-Regulativ irreführende Werbung; das trifft auch
zu für wie vorliegend zum Teil als Arznei eventuell untaugliche Stoffe, die
aber für solche gehalten werden können. Dies wird bereits dadurch bewirkt, dass
sich der Laden des Beschwerdeführers für Heilpflanzen anpreist. Dass der
Beschwerdeführer darunter nur in der Natur vorkommende, unbearbeitete
Heilpflanzen und deren Samen (sowie unter Heil vielleicht nur ein irgendwie
rein geistig geartetes) verstehen möchte (act. 2 S. 4), hilft ihm
nicht, da sich die Situation unbefangen Beobachtenden eben anders darbietet.
aa) Laut angefochtenem Entscheid hat der
Beschwerdeführer im Rekurs geltend gemacht, die pharmakologische Wirksamkeit
einzelner beschlagnahmter Substanzen sei derart gering, dass nicht von einem
Arzneimittel im Sinn des IKS-Regulativs ausgegangen werden könne (E. 6c).
Das trifft zwar für das vorinstanzliche Verfahren so nicht zu (vgl. act. 9/2),
wohl aber für das vor Verwaltungsgericht (vgl. act. 2 S. 7 ff. in
Verbindung mit S. 13), das nach § 52 VRG neue Tatsachenbehauptungen
zulassen muss.
Falls der Beschwerdeführer sich damit auf zu
geringe Konzentration der Arzneistoffe berufen sollte, verfängt das wie gesagt
nicht. Soweit er auf die den Substanzen angeblich zugedachte, nicht
pharmakologisch indizierte Anwendung insbesondere als Räucherung abstellen
möchte, hilft das ebenso wenig. Selbst wenn Räucherungen effektiv bloss
"via ihre Duftstoffe und (esoterisch verstandene) Schwingungsveränderungen
im Raum" wirken wollten, lässt sich ihr Einatmen nicht vermeiden, wie auch
der Beschwerdeführer anerkennt, und werden dadurch zu Inhalationsmitteln, wie
der angefochtene Entscheid richtig festhält (E. 7b). Die Beschwerde führt
in diesem Zusammenhang freilich ins Treffen, die IKS habe mit Schreiben an die
Kaktusblüte vom 3. Oktober 1997 getrocknete Pilze der Art Psilocybe
cubensis als Talisman oder Glücksbringer, Räuchermischung aus verschiedenen
Harzen mit dem Namen "Liebesräucherung" sowie Beifuss und andere in
der Magie verwendete Kräuter als Räucherung bei Angebot ohne Heilanpreisung für
frei verkäuflich erachtet (act. 5). Nur bindet das die kantonalen Behörden
sowie das Verwaltungsgericht nicht (RB 1974 Nr. 68 = ZBl 76/1975,
S. 304) und hat die IKS abgesehen davon ihre damalige pauschale Äusserung
inzwischen zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins rechte Licht gerückt (vgl.
act. 12/2).
Mithin bleibt es auch bezüglich
Schlangenwurzel, Kinnick Kinnick, Datura Samen, Climaxx-Tabletten (wozu ‑ soweit
im Verkaufsraum gefunden ‑ der Beschwerdeführer übrigens gar nichts
sagt), Kolanuss, Kawa-Kawa, Iriswurzel, Passionsblume, Maisgriffel,
Ginkoblättern, Lemon Grass, Perubalsam, Gesundheitspulver und Hekate beim
vorinstanzlichen Entscheid (vgl. E. 6a).
bb) Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die
Wegnahme der Aphrodisiaca Aphrodite Elixir, Liebespulver und ‑räucherung,
Shaman Smoke, Mars‑, Feuer‑ und Erde-Räucherung, Pan-Räucherung und
‑Tee (act. 2 S. 9 f.) sowie Drachenblut, wozu auch noch ‑ aber
bereits abgehandelt ‑ Maisgriffel, Yohimbe inner bark extract,
Climaxx-Tabletten und Cloud 9-Kapseln zählen. Unter dem Titel der gemäss
IKS-Abgrenzungslisten durch den Beschwerdeführer nicht vertreibbaren Arzneien
(vgl. E. 6a des angefochtenen Entscheids) hätten sich übrigens auch schon
Liebespulver und ‑Räucherung, Shaman Smoke, Feuer‑ und
Erde-Räucherung sowie Pan-Räucherung und ‑Tee erledigen lassen (vgl. act.
9/3 S. 3 lit. C und 9/6/4 Blätter 8 ff.).
Vorab lässt sich beipflichtend auf E. 7b
des angefochtenen Entscheids verweisen.
Dass sodann die Unzulässigkeit, Sexualtonica
abzugeben, auf das Jahr 1968 zurückgeht, nimmt dem Verbot nichts von seiner
Schärfe. Und wenn der Beschwerdeführer Aphrodisiaca als den Geschlechtstrieb
lediglich anregende Mittel von den Sexualtonica als die
Geschlechtlichkeit stärkende Mittel unterscheiden sowie von deren
Regelung ausnehmen möchte, so ist eine derartige Unterscheidung im vorliegenden
Zusammenhang offenkundig nicht relevant, zumal "aphrodisisch" den
Geschlechtstrieb steigernd bedeutet (Duden, Rechtschreibung,
21.
A., Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 1996, S. 120), was mit stärkend
übereinstimmt (vgl. Duden, Bedeutungswörterbuch, 2. A.,
Mannheim/Wien/Zürich 1985, S. 610 f.). Was endlich das
Verwaltungsgericht einst zur Unerwünschtheit von Sexualtonica erwogen hat, gilt
für Aphrodisiaca deckungsgleich (RB 1974 Nr. 69 = ZBl 76/1975,
S. 305).
cc) Es bleiben noch das Wurzelstimulans Roots
(wozu unten c) sowie Lapacho-Tee, Teufelskralle, Gotu Kola und ätherisches
Hanföl (hierzu im Folgenden).
Zum Lapacho-Tee äussert sich die Beschwerde
überhaupt nicht, wohl aber vorerst zu Teufelskralle und Gotu Kola (act. 2
S. 13). Dazu ‑ wie auch zu Drachenblut ‑ erwägt der
angefochtene Entscheid, da diese Substanzen weder auf einer IKS-Liste
figurierten noch über eine Zulassung der Gesundheitsdirektion nach § 70
Abs. 2 GesundheitsG verfügten, dürften sie nicht verkauft werden
(E. 6b). Den Charakter von Heilmitteln erlangen sie jedoch alsdann wohl
nur, wenn sie entsprechend angepriesen werden. Das trifft allerdings zu. Es
reicht unter den hier gegebenen Umständen aus, dass sich die Kaktusblüte für
Heilpflanzen empfiehlt.
Beim ätherischen Hanföl behauptet der
Beschwerdeführer fälschlicher Weise, es sei keine (ganz spezifische)
Heilanpreisung erfolgt (act. 2 S. 13). Die Akten belegen gegenteils,
dass Hilfe "bei Entzündung der Atemwege" verheissen wurde (act. 9/6/4
Blatt 9; vgl. jetzt auch act. 10/28). Es darf daher offen bleiben, ob das
Hanföl nicht schon unabhängig davon eine Arznei darstelle (vgl. act. 2
S. 13 gegen act. 8 S. 2 sowie 10/29).
dd) Die Beschwerde enthält sich ausdrücklich
irgendwelcher Bemerkungen zur Verhältnismässigkeit und Angemessenheit einer
Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände (act. 2 S. 11). Es lässt
sich diesbezüglich den vorinstanzlichen Erwägungen beitreten (E. 7c). Der
Hauptantrag des Rechtsmittels ist deshalb abzuweisen, unter Vorbehalt des
sogleich Auszuführenden.
c) Beim Pflanzenbehandlungsmittel Roots
übersieht der Beschwerdeführer, dass es sich weder um eine
Heilmittel-Angelegenheit handelt (act. 2 S. 13) noch die Gesundheitsdirektion
das Wurzelstimulans eingezogen, sondern vielmehr dem Kantonalen Labor zur
Weiterbehandlung übergeben hat, weshalb es die Kantonale Heilmittelkontrolle
auch nicht herausrücken kann. Richtig besehen wurde im erstinstanzlichen
Entscheid gar nicht über das Schicksal dieses Präparats entschieden, weshalb es
nicht Bestandteil des Streitgegenstands bildet. Insofern ist die Vorinstanz
schon zur Zeit der Rekurserhebung im Ergebnis wohl zutreffend auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, sich
auf dem durch die Gesetzgebung zum Schutz des ökologischen Gleichgewichts
gezeichneten Weg um sein Pflanzenbehandlungsmittel zu bemühen.
d) Laut § 66 HeilmittelV (sowohl in der
bis Ende 1997 als auch in der ab 1998 gültigen Fassung) erhebt die
Beschwerdegegnerin Gebühren nach der Gebührenordnung für die
Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO; LS 682). Für die Ausübung
behördlicher Aufsichts‑ und Kontrollfunktionen erlaubt § 2
lit. d GebührenO Ansätze von Fr. 20.‑ bis Fr. 1'000.‑,
§ 4 GebührenO aber solche von Fr. 5.‑ bis Fr. 4'000.‑
dort, wo nichts Besonderes vorgesehen ist (Abs. 1), bzw. eine dem
Zeitaufwand entsprechende Gebühr für spezielle Bemühungen im Interesse von
Privaten oder Parteien (Abs. 2). Kraft § 9 Abs. 1 GebührenO
berechnen sich die Gebühren, wo Mindest‑ und Höchstbeträge bestehen, ohne
anderweitige Vorschrift nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäfts.
§ 9 Abs. 2 GebührenO erlaubt in besonderen und zu begründenden Fällen
eine angemessene Erhöhung über die Maximalbeträge hinaus.
Die Kosten der Beschwerdegegnerin von
Fr. 2'475.‑ bestehen zu fast sechs Siebteln aus Zeitaufwand,
gerechnet zu einer Stundenpauschale von Fr. 180.‑ (act. 9/6/6). Der
Beschwerdeführer findet, es liege Kontrolltätigkeit vor; deshalb spiele
§ 4 GebührenO nicht, zumal es sich ‑ was offensichtlich
zutrifft ‑ um keinen Einsatz in seinem Interesse gehandelt habe, und
§ 2 lit. d GebührenO gestatte einen Betrag von höchstens
Fr. 1'000.‑ (act. 2 S. 11 f.). Aus dem angefochtenen
Entscheid geht nicht hervor, ob die Vorinstanz § 2 lit. d in
Verbindung mit § 9 Abs. 2 oder § 4 (Abs. 1) in Verbindung
mit § 9 Abs. 1 GebührenO für anwendbar hält (E. 11). Das kann
auch offen bleiben:
Bei der zweiten Alternative wäre ein
vertretbarer Ermessensentscheid gegeben, woran das Verwaltungsgericht nach
§ 50 VRG nichts zu ändern vermöchte (vgl. VGr, 16. September 1999,
VB.99.00194, E. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 37 und § 50
N. 91). Bei der ersten Alternative stellte sich zunächst die vom
Beschwerdeführer verkannte Rechtsfrage, ob ein besonderer Fall vorliege (vgl.
VGr, 17. Juni 1999, VB.99.00120, E. 4). Dabei verfügten die
Verwaltungsbehörden freilich über einen durch das Verwaltungsgericht zu
respektierenden Beurteilungsspielraum (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73
ff.), innerhalb dessen sie sich hier gehalten hätten. Denn der alles andere als
routinemässige und zeitaufwendige Spezialeinsatz, den der Beschwerdeführer
durch sein Verhalten verursacht hat, sprengte den oberen Rahmen von § 2
lit. d GebührenO klar. Beim Umfang, in welchem die Grenze von
Fr. 1'000.‑ überschritten wird, handelte es sich sodann um einen
nicht zu beanstandenden Ermessensentscheid. Mithin ist auch der Eventualantrag
der Beschwerde abzuweisen.
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...