VB.1999.00284
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00284
7. Juni 2000Deutsch8 min
(URT.2000.5610)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.1999.00284
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.06.2000
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Die Realisierung eines Beach-Volleyballfeldes in einer bestehenden Sport- und Mehrzweckanlage stellt eine Änderung einer ortsfesten Anlage im Sinn von Art. 8 LSV dar; die lärmschutzrechtliche Beurteilung dieser Änderung fällt gestützt auf Ziff. 3.1 des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung in die Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion [E. 2b].
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEACH-VOLLEYBALLFELD
LÄRM
LÄRMSCHUTZ
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 8 LSV
§ 318 PBG
Publikationen:
RB 2000 Nr. 111
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Mit Beschluss vom 8. Juni 1999
erteilte der Gemeinderat A der politischen Gemeinde A die baurechtliche
Bewilligung für die Erstellung einer Beach-Volleyballanlage auf dem Grundstück
Kat.Nr. ... in der Sportanlage F in A. ‑ Dagegen rekurrierten B, C und D
mit gemeinsamer Eingabe vom 23. Juni 1999 an die Baurekurskommission II
und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung der baurechtlichen Bewilligung.
Erwägungen
II. Der Präsident der
Baurekurskommission II hiess den Rekurs am 29. Juni 1999 mangels
Zuständigkeit des Gemeinderats A zur alleinigen und umfassenden Beurteilung
der streitigen Beach-Volleyballanlage gut und hob den angefochtenen Beschluss
vom 8. Juni 1999 auf. Daraufhin verlangte der Gemeinderat einen
begründeten Kommissionsentscheid, welcher am 17. August 1999 gefällt wurde.
Darin erwog die Baurekurskommission II zusammengefasst, bei der
streitbetroffenen Beach-Volleyballanlage handle es sich um eine ortsfeste
Anlage im Sinn von Ziff. 3.1 des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung vom
3.
Dezember 1997 (BauVV). Zur lärmschutzrechtlichen Beurteilung dieser
Anlage sei der Gemeinderat A nicht befugt. Dieser habe die Baugesuchsakten der
Volkswirtschaftsdirektion zu unterbreiten und deren Verfügung zusammen mit der
kommunalen Baubewilligung zu eröffnen.
III. Mit Beschwerde vom 17./20. September
1999.
beantragten die politische Gemeinde A und der Gemeinderat A dem
Verwaltungsgericht im Hauptstandpunkt die Aufhebung des Rekursentscheids sowie
die Wiederherstellung der Baubewilligung vom 8. Juni 1999; eventualiter
seien die Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen. Am 24. November 1999
beantragten A, B und C Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf
einzutreten sei, unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
politischen Gemeinde A.
Die Ausführungen der Parteien gemäss ihren
Rechtsschriften werden ‑ soweit erforderlich ‑
nachstehend wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) In der Beschwerde vom 17./20. September
1999.
wird neben der politischen Gemeinde auch der Gemeinderat als
Beschwerdeführer aufgeführt. Als nicht rechtsfähige Amtsstelle fehlt letzterem
indessen die Parteieigenschaft. Dem Gemeinderat kommt in seiner Funktion als
Baubehörde lediglich die Parteirolle zu. Er ist mit anderen Worten zwar passiv
nicht aber aktiv rekurs‑ und beschwerdefähig (vgl. hierzu Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 75 und 105).
Soweit die Beschwerde im Namen des Gemeinderats erhoben wurde, ist daher nicht
darauf einzutreten.
b) Die Beschwerdegegner machen geltend, der
Gemeinderat könne nicht als Vertreter der Gemeinde bezeichnet werden, da sich
diese im Baubewilligungsverfahren von einer Privatperson habe vertreten lassen.
Der begründete Kommissionsentscheid der Vorinstanz sei nur vom Gemeinderat
verlangt worden. Da die politische Gemeinde keine eigenständige Beschwerde
erhoben habe, sei daher auf die Beschwerde in ihrer Gesamtheit nicht
einzutreten.
Wird gestützt auf § 335 Abs. 3 des
Planungs‑ und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) vom
Präsidenten der zuständigen Baurekurskommission ein Entscheid gefällt, so kann
auch die verfügende Amtsstelle, der die Parteirolle zukommt, einen begründeten
Kommissionsentscheid verlangen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass
vorliegend der genannte Entscheid vom Gemeinderat sowohl als verfügende Behörde
wie auch als Vertreter der politischen Gemeinde verlangt worden ist (vgl.
Beschluss des Gemeinderats vom 13. Juli 1999, act. 7/2a). Hierzu war der
Gemeinderat ohne weiteres befugt. Nach § 64 Ziff. 2 des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926/23. September 1984 besorgt der Gemeinderat
die Gemeindeangelegenheiten, soweit nicht eine andere Behörde oder die Gemeindeversammlung
zuständig ist. So obliegt ihm insbesondere die Führung von Prozessen zur
Wahrung der Interessen der Gemeinde unter Vorbehalt besonderer ‑ hier
nicht vorliegender ‑ gesetzlicher Bestimmungen (Hans Rudolf
Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 2. A., Wädenswil 1991,
§ 64 N. 4.6.6). An dieser Zuständigkeit ändert sich auch nichts, wenn
sich eine Gemeinde im Baubewilligungsverfahren durch eine Privatperson
vertreten lässt. Dass im vorliegenden Fall eine besondere gesetzliche
Bestimmung bestünde, welche die Vertretungsbefugnis des Gemeinderats
ausschliessen würde, wird denn auch von den Beschwerdegegner zu Recht nicht
geltend gemacht.
Auf die vom Gemeinderat im Namen der
politischen Gemeinde fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
Streitgegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die kommunale Baubehörde zur
Beurteilung der streitigen Beach-Volleyballanlage auch unter
lärmschutzrechtlichen Aspekten ausschliesslich befugt sei.
a) Gemäss § 318 PBG entscheidet die örtliche
Baubehörde über Baugesuche, soweit durch Verordnung nichts anderes bestimmt
ist. Abweichungen dieser Zuständigkeitsordnung sind insbesondere im Anhang zur
BauVV enthalten. Nach dessen Ziff. 3.1 sind ortsfeste Anlagen der Industrie,
des Gewerbes und der Landwirtschaft gemäss Art. 2 Abs. 1 der
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV), die beim Betrieb Aussenlärm
erzeugen, bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über den
Lärmschutz vom Amt für Wirtschaft und Arbeit bzw. von der
Volkswirtschaftsdirektion zu prüfen. Ob die Beurteilung der geplanten
Beach-Volleyballanlage unter diese Bestimmung fällt, ist durch Auslegung dieser
Bestimmung zu ermitteln.
aa) Bereits in § 16 BauVV in der Fassung
vom 1. Oktober 1990 wurde für Abweichungen von der Zuständigkeit der
örtlichen Baubehörde auf den Anhang zur BauVV verwiesen. In Ziff. 1.2.2 des
entsprechenden Anhangs wurde bestimmt, dass die Volkswirtschaftsdirektion für
die Erteilung der Bewilligung von Anlagen in Betrieben bezüglich ihrer
Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Luftreinhaltung und den
Lärmschutz zuständig ist. Die seinerzeitige Rechtsprechung der
Baurekurskommissionen (vgl. hierzu BEZ 1992 Nr. 6) ging davon aus, dass
auch betriebsähnliche Anlagen wie Tankstellen, Autowaschanlagen,
Glassammelstellen und Sportanlagen in die spezielle Zuständigkeit der
Volkswirtschaftsdirektion fallen würden.
bb) Am 21. Juni 1995 wurde Ziff. 1.2.2 des
Anhangs zur damaligen BauVV geändert. Im Auszug aus dem Protokoll des
Regierungsrats wurde diesbezüglich ausgeführt, dass die Formulierung
"Anlagen in Betrieben" präzisiert und damit die von der Volkswirtschaftsdirektion
aufgrund der Rechtsprechung der Baurekurskommissionen zu dieser Ziffer
eingeführte Praxis weitergeführt werden solle. Unter "Anlagen in
Betrieben" würden vor allem solche in Industrie‑, Gewerbe‑ und
Dienstleistungsbetrieben verstanden. Neben den herkömmlichen Betrieben gehörten
aber auch Läden, Büros, Sportanlagen, Schiessplätze, Freizeit‑ und
Vergnügungsanlagen, Tankstellen, Autowaschanlagen, Glas‑ und Altsammelstellen
usw. dazu. Es solle deshalb künftig von "Industrie‑, Gewerbe‑
und Dienstleistungsbetrieben" die Rede sein, wobei diese im dargestellten
weiteren Sinn zu verstehen seien. Die meisten Gemeinden seien mit dem Vollzug
von Lärm‑ und Lufthygienevorschriften in Betrieben dieser Art
überfordert. Ihnen fehlten das hierfür erforderliche und ausgebildete
Fachpersonal sowie die notwendigen technischen Ausrüstungen. Deshalb solle
dieser Vollzug wie bisher nicht den Gemeinden übertragen werden (vgl. RRB
1857/1995).
In einem Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 23. Mai 1997 war sodann die Zuständigkeit für die Beurteilung eines Probe‑
und Vereinslokals einer Dorfmusik streitig. Das Probelokal sollte an zwei bis
drei Abenden in der Woche für Proben benutzt werden. Das Gericht kam zum
Schluss, dass ein im genannten zeitlichen Rahmen genutztes Probelokal auch in
lärmschutzrechtlicher Hinsicht offensichtlich nicht in die Zuständigkeit der
Volkswirtschaftsdirektion falle (RB 1997 Nr. 101).
cc) Mit der neuen BauVV vom 3. Dezember
1997.
wurde auch deren Anhang revidiert. Die Zuständigkeit für die Prüfung von
Bauvorhaben unter lärmschutzrechtlichen Aspekten wird seither nicht mehr in
Ziff. 1.2.2 sondern neu in Ziff. 3.1 des Anhangs zur BauVV geregelt. Der
Wortlaut wurde der Lärmschutz-Verordnung angepasst. Sinn und Zweck der neuen
Bestimmung hat sich dadurch nicht geändert. Die lärmschutzrechtliche Prüfung
soll weiterhin von der Volkswirtschaftsdirektion übernommen werden, weil die
meisten Gemeinden mit dem Vollzug der Lärmschutzvorschriften überfordert wären,
da ihnen das hierfür erforderliche und ausgebildete Fachpersonal sowie die
notwendigen technischen Ausrüstungen fehlen. In keiner Weise kann in der
Revision eine Reduktion der Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion
erblickt werden. Diese hat nach wie vor Anlagen zu prüfen, bei deren Betrieb
Aussenlärm erzeugt wird, welcher mit demjenigen ortsfester Anlagen der
Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft vergleichbar ist. Darunter können
insbesondere Läden, Büros, Sportanlagen, Schiessplätze, Freizeit‑ und Vergnügungsanlagen,
Tankstellen, Autowaschanlagen, Glas‑ und Altsammelstellen und dergleichen
fallen. Ortsfeste Anlagen, welche lärmmässig offensichtlich nicht mit Anlagen
der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft vergleichbar sind, wie
beispielsweise das genannte Probe‑ und Vereinslokal, sind auch in
lärmschutzrechtlicher Hinsicht nach wie vor von den kommunalen Baubehörden zu
beurteilen.
b) Das hier strittige Beach-Volleyballfeld
soll in der Anlage F realisiert werden. Bei dieser Anlage handelt es sich um
eine Sport‑ und Mehrzweckanlage, in der auch grössere Sport‑ und
Festanlässe durchgeführt werden. Lärmimmissionen, welche in diesem Zusammenhang
entstehen können, sind zweifellos mit denjenigen von ortsfesten Anlagen der
Industrie, des Gewerbes oder der Landwirtschaft vergleichbar, weshalb die
lärmschutzrechtliche Beurteilung einer solchen Anlage gestützt auf Ziff. 3.1
des Anhangs zur BauVV in die Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion fällt.
Wird eine solche Anlage mit einem Beach-Volleyballfeld erweitert, so handelt
es sich um die Änderung einer ortsfesten Anlage im Sinn von Art. 8 LSV.
Die lärmschutzrechtliche Beurteilung der Änderung einer solchen Anlage fällt
gestützt auf Ziff. 3.1 des Anhangs zur BauVV offensichtlich in die
Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion. Ob die Beurteilung eines eigenständigen
Beach-Volleyballfeldes ebenfalls in die Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion
fallen würde, kann offen bleiben.
c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die
Beurteilung des geplanten Beach-Volleyballfeldes als Erweiterung der Sport‑
und Mehrzweckanlage F bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über
den Lärmschutz durch die Volkswirtschaftsdirektion hätte vorgenommen werden
müssen. Da stattdessen die kommunale Baubehörde diese Beurteilung zu Unrecht
selbständig vorgenommen hat, ist der Entscheid der Baurekurskommission II
zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
2.
...