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Entscheid

VB.1999.00284

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00284

7. Juni 2000Deutsch8 min

(URT.2000.5610)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Beschluss vom 8. Juni 1999

erteilte der Gemeinderat A der politi­schen Gemeinde A die baurechtliche

Bewilligung für die Erstellung einer Beach-Volleyballanlage auf dem Grundstück

Kat.Nr. ... in der Sportanlage F in A. ‑ Dagegen rekurrierten B, C und D

mit gemein­samer Eingabe vom 23. Juni 1999 an die Baurekurskommission II

und beantragten im We­sentlichen die Aufhebung der baurechtlichen Bewilligung.

Erwägungen

II. Der Präsident der

Baurekurskommission II hiess den Rekurs am 29. Juni 1999 mangels

Zuständigkeit des Gemeinderats A zur alleinigen und umfassenden Beur­teilung

der streitigen Beach-Volleyballanlage gut und hob den angefochtenen Beschluss

vom 8. Juni 1999 auf. Daraufhin verlangte der Gemeinderat einen

begründeten Kommis­sionsentscheid, welcher am 17. August 1999 gefällt wurde.

Darin erwog die Baure­kurs­kom­mission II zusammengefasst, bei der

streitbetroffenen Beach-Volleyballanlage handle es sich um eine ortsfeste

Anlage im Sinn von Ziff. 3.1 des Anhangs zur Bauverfah­rensver­ordnung vom

3.

Dezember 1997 (BauVV). Zur lärmschutzrechtlichen Beurteilung dieser

Anlage sei der Gemeinderat A nicht befugt. Dieser habe die Baugesuchsak­ten der

Volkswirtschaftsdirektion zu unterbreiten und deren Verfügung zusammen mit der

kom­mu­nalen Baubewilligung zu eröffnen.

III. Mit Beschwerde vom 17./20. September

1999.

beantragten die politische Ge­meinde A und der Gemeinderat A dem

Verwaltungsgericht im Hauptstand­punkt die Aufhebung des Rekursentscheids sowie

die Wiederherstellung der Baubewilli­gung vom 8. Juni 1999; eventualiter

seien die Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerle­gen. Am 24. November 1999

beantragten A, B und C Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf

einzutreten sei, unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

politischen Gemeinde A.

Die Ausführungen der Parteien gemäss ihren

Rechtsschriften werden ‑ soweit er­forderlich ‑

nachstehend wiedergegeben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) In der Beschwerde vom 17./20. September

1999.

wird neben der politischen Gemeinde auch der Gemeinderat als

Beschwerdeführer aufgeführt. Als nicht rechtsfähige Amtsstelle fehlt letzterem

indessen die Parteieigenschaft. Dem Gemeinderat kommt in sei­ner Funktion als

Baubehörde lediglich die Parteirolle zu. Er ist mit anderen Worten zwar passiv

nicht aber aktiv rekurs‑ und beschwerdefähig (vgl. hierzu Alfred

Kölz/Jürg Boss­hart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 75 und 105).

Soweit die Beschwerde im Namen des Gemeinde­rats erhoben wurde, ist daher nicht

darauf einzutreten.

b) Die Beschwerdegegner machen geltend, der

Gemeinderat könne nicht als Ver­treter der Gemeinde bezeichnet werden, da sich

diese im Baubewilligungsverfahren von einer Privatperson habe vertreten lassen.

Der begründete Kommissionsentscheid der Vorin­stanz sei nur vom Gemeinderat

verlangt worden. Da die politische Gemeinde keine eigen­ständige Beschwerde

erhoben habe, sei daher auf die Beschwerde in ihrer Gesamtheit nicht

einzutreten.

Wird gestützt auf § 335 Abs. 3 des

Planungs‑ und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) vom

Präsidenten der zuständigen Baurekurskommission ein Entscheid gefällt, so kann

auch die verfügende Amtsstelle, der die Parteirolle zukommt, einen begründeten

Kommissionsentscheid verlangen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass

vorliegend der genannte Entscheid vom Gemeinderat sowohl als verfügende Behörde

wie auch als Ver­tre­ter der politischen Gemeinde verlangt worden ist (vgl.

Beschluss des Gemeinderats vom 13. Juli 1999, act. 7/2a). Hierzu war der

Gemeinderat ohne weiteres befugt. Nach § 64 Ziff. 2 des

Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926/23. September 1984 besorgt der Gemein­derat

die Gemeindeangelegenheiten, soweit nicht eine andere Behörde oder die Gemeinde­versammlung

zuständig ist. So obliegt ihm insbesondere die Führung von Prozessen zur

Wahrung der Interessen der Gemeinde unter Vorbehalt besonderer ‑ hier

nicht vorliegen­der ‑ gesetzlicher Bestimmungen (Hans Rudolf

Thalmann, Kommentar zum Zürcher Ge­meindegesetz, 2. A., Wädenswil 1991,

§ 64 N. 4.6.6). An dieser Zuständigkeit ändert sich auch nichts, wenn

sich eine Gemeinde im Baubewilligungsverfahren durch eine Privatper­son

vertreten lässt. Dass im vorliegenden Fall eine besondere gesetzliche

Bestimmung be­stünde, welche die Vertretungsbefugnis des Gemeinderats

ausschliessen würde, wird denn auch von den Beschwerdegegner zu Recht nicht

geltend gemacht.

Auf die vom Gemeinderat im Namen der

politischen Gemeinde fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist somit

einzutreten.

2.

Streitgegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die kommunale Baubehörde zur

Beurteilung der streitigen Beach-Volleyballanlage auch unter

lärmschutzrechtlichen Aspekten ausschliesslich befugt sei.

a) Gemäss § 318 PBG entscheidet die örtliche

Baubehörde über Baugesuche, soweit durch Verordnung nichts anderes bestimmt

ist. Abweichungen dieser Zuständigkeitsord­nung sind insbesondere im Anhang zur

BauVV enthalten. Nach dessen Ziff. 3.1 sind orts­feste Anlagen der Industrie,

des Gewerbes und der Landwirtschaft gemäss Art. 2 Abs. 1 der

Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV), die beim Betrieb Aussenlärm

er­zeugen, bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über den

Lärmschutz vom Amt für Wirtschaft und Arbeit bzw. von der

Volkswirtschaftsdirektion zu prüfen. Ob die Be­urteilung der geplanten

Beach-Volleyballanlage unter diese Bestimmung fällt, ist durch Auslegung dieser

Bestimmung zu ermitteln.

aa) Bereits in § 16 BauVV in der Fassung

vom 1. Oktober 1990 wurde für Abwei­chungen von der Zuständigkeit der

örtlichen Baubehörde auf den Anhang zur BauVV ver­wiesen. In Ziff. 1.2.2 des

entsprechenden Anhangs wurde bestimmt, dass die Volkswirt­schaftsdirektion für

die Erteilung der Bewilligung von Anlagen in Betrieben bezüglich ihrer

Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Luftreinhaltung und den

Lärmschutz zuständig ist. Die seinerzeitige Rechtsprechung der

Baurekurskommissionen (vgl. hierzu BEZ 1992 Nr. 6) ging davon aus, dass

auch betriebsähnliche Anlagen wie Tankstellen, Autowaschanlagen,

Glassammelstellen und Sportanlagen in die spezielle Zuständigkeit der

Volkswirtschaftsdirektion fallen würden.

bb) Am 21. Juni 1995 wurde Ziff. 1.2.2 des

Anhangs zur damaligen BauVV geän­dert. Im Auszug aus dem Protokoll des

Regierungsrats wurde diesbezüglich ausgeführt, dass die Formulierung

"Anlagen in Betrieben" präzisiert und damit die von der Volkswirt­schaftsdirektion

aufgrund der Rechtsprechung der Baurekurskommissionen zu dieser Ziffer

eingeführte Praxis weitergeführt werden solle. Unter "Anlagen in

Betrieben" würden vor allem solche in Industrie‑, Gewerbe‑ und

Dienstleistungsbetrieben verstanden. Neben den herkömmlichen Betrieben gehörten

aber auch Läden, Büros, Sportanlagen, Schiessplätze, Freizeit‑ und

Vergnügungsanlagen, Tankstellen, Autowaschanlagen, Glas‑ und Altsammel­stellen

usw. dazu. Es solle deshalb künftig von "Industrie‑, Gewerbe‑

und Dienstleistungs­betrieben" die Rede sein, wobei diese im dargestellten

weiteren Sinn zu verstehen seien. Die meisten Gemeinden seien mit dem Vollzug

von Lärm‑ und Lufthygienevorschriften in Betrieben dieser Art

überfordert. Ihnen fehlten das hierfür erforderliche und ausgebildete

Fachpersonal sowie die notwendigen technischen Ausrüstungen. Deshalb solle

dieser Voll­zug wie bisher nicht den Gemeinden übertragen werden (vgl. RRB

1857/1995).

In einem Entscheid des Verwaltungsgerichts

vom 23. Mai 1997 war sodann die Zu­ständigkeit für die Beurteilung eines Probe‑

und Vereinslokals einer Dorfmusik streitig. Das Probelokal sollte an zwei bis

drei Abenden in der Woche für Proben benutzt werden. Das Gericht kam zum

Schluss, dass ein im genannten zeitlichen Rahmen genutztes Probe­lokal auch in

lärmschutzrechtlicher Hinsicht offensichtlich nicht in die Zuständigkeit der

Volkswirtschaftsdirektion falle (RB 1997 Nr. 101).

cc) Mit der neuen BauVV vom 3. Dezember

1997.

wurde auch deren Anhang revi­diert. Die Zuständigkeit für die Prüfung von

Bauvorhaben unter lärmschutzrechtlichen Aspekten wird seither nicht mehr in

Ziff. 1.2.2 sondern neu in Ziff. 3.1 des Anhangs zur BauVV geregelt. Der

Wortlaut wurde der Lärmschutz-Verordnung angepasst. Sinn und Zweck der neuen

Bestimmung hat sich dadurch nicht geändert. Die lärmschutzrechtliche Prüfung

soll weiterhin von der Volkswirtschaftsdirektion übernommen werden, weil die

meisten Gemeinden mit dem Vollzug der Lärmschutzvorschriften überfordert wären,

da ihnen das hierfür erforderliche und ausgebildete Fachpersonal sowie die

notwendigen tech­nischen Ausrüstungen fehlen. In keiner Weise kann in der

Revision eine Reduktion der Zu­ständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion

erblickt werden. Diese hat nach wie vor Anla­gen zu prüfen, bei deren Betrieb

Aussenlärm erzeugt wird, welcher mit demjenigen orts­fester An­lagen der

Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft vergleichbar ist. Dar­unter kön­nen

insbesondere Läden, Büros, Sportanlagen, Schiessplätze, Freizeit‑ und Ver­gnü­gungs­anlagen,

Tankstellen, Autowaschanlagen, Glas‑ und Altsammelstellen und der­glei­chen

fallen. Ortsfeste Anlagen, welche lärmmässig offensichtlich nicht mit Anlagen

der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft vergleichbar sind, wie

beispielsweise das genannte Probe‑ und Vereinslokal, sind auch in

lärmschutzrechtlicher Hinsicht nach wie vor von den kommunalen Baubehörden zu

beurteilen.

b) Das hier strittige Beach-Volleyballfeld

soll in der Anlage F realisiert werden. Bei dieser Anlage handelt es sich um

eine Sport‑ und Mehrzweckanlage, in der auch grössere Sport‑ und

Festanlässe durchgeführt werden. Lärmimmissionen, welche in diesem Zusammenhang

entstehen können, sind zweifellos mit denjenigen von ortsfesten Anlagen der

Industrie, des Gewerbes oder der Landwirtschaft vergleichbar, weshalb die

lärmschutzrechtliche Beurteilung einer solchen Anlage gestützt auf Ziff. 3.1

des Anhangs zur BauVV in die Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion fällt.

Wird eine solche An­lage mit einem Beach-Volleyballfeld erweitert, so handelt

es sich um die Änderung einer ortsfesten Anlage im Sinn von Art. 8 LSV.

Die lärmschutzrechtliche Beurteilung der Ände­rung einer solchen Anlage fällt

gestützt auf Ziff. 3.1 des Anhangs zur BauVV offensicht­lich in die

Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion. Ob die Beurteilung eines eigen­ständigen

Beach-Volleyballfeldes ebenfalls in die Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdi­rektion

fallen würde, kann offen bleiben.

c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die

Beurteilung des geplanten Beach-Volleyballfeldes als Erweiterung der Sport‑

und Mehrzweckanlage F bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über

den Lärmschutz durch die Volkswirt­schaftsdirektion hätte vorgenommen werden

müssen. Da stattdessen die kommunale Bau­behörde diese Beurteilung zu Unrecht

selbständig vorgenommen hat, ist der Entscheid der Baurekurskommission II

zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein­zutreten ist.

3.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

2.

...