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Entscheid

VB.1999.00323

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00323

10. Februar 2000Deutsch18 min

(URT.2000.5412)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der Vorsteher des Polizeidepartements der

Stadt Zürich erliess am 13. Januar 1998 durch Verfügung neue

Verkehrsvorschriften für zwei näher umschriebene Gebiete in der Innenstadt und

in Oerlikon, in welchen die gebührenpflichtigen Parkierzeiten von Montag bis

Freitag bis um 21.00 Uhr verlängert wurden. Der Stadtrat von Zürich wies

eine dagegen gerichtete Einsprache des TCS Zürich sowie von A. B.,

C. D. und F. G. am 3. Februar 1999 ab.

Erwägungen

II. Der TCS und die genannten Privatpersonen

wandten sich in der Folge am 12. März 1999 mit Rekurs an das Statthalteramt

Zürich und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen. Das

Statthalteramt wies den Rekurs mit Verfügung vom 14. September 1999 ab.

III. Am 15. Oktober 1999 erhoben der TCS

Zürich und die drei Privatpersonen Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie

beantragten die Aufhebung der Verfügung des Polizeivorstands der Stadt Zürich,

des Beschlusses des Stadtrats Zürich sowie der Verfügung des Statthalteramts

Zürich, eventualiter die Rückweisung der Streitsache an das Statthalteramt,

subeventualiter die Beschränkung der gebührenpflichtigen Parkierzeiten von

Montag bis Freitag jeweils bis um 20 Uhr. Für das Verfahren stellten die

Beschwerdeführer Antrag auf Sistierung, bis das Statthalteramt des Bezirks

Zürich über die noch hängigen Rekurse gegen die Verfügung des Polizeivorstehers

der Stadt Zürich vom 13. Januar 1998 und den Stadtratsbeschluss vom

3.

Februar 1999 entschieden habe. Die Behandlung der Beschwerde sei mit

derjenigen des gleichzeitig eingereichten Rekurses an den Regierungsrat zu

koordinieren, wobei dessen Entscheid betreffend seine Zuständigkeit abgewartet

werden solle. Die Kosten des gemeindeinternen Einspracheverfahrens seien der

Stadtkasse zu überbinden, diejenigen des Rekurs‑ und des Beschwerdeverfahrens

auf die Staatskasse zu nehmen und den Beschwerdeführern sei eine angemessene

Parteientschädigung für alle drei Verfahren zuzusprechen.

Die Vorinstanz verzichtete am

9.

November 1999 auf eine Vernehmlassung, wies bezüglich des Sistierungsgesuchs

aber darauf hin, dass es in dem von den Beschwerdeführern angesprochenen

Verfahren entschieden habe. Der Beschwerdegegner beantragte in der

Beschwerdeantwort vom 17. November 1999 die Abweisung des Rechtsmittels,

während der Regierungsrat in seiner Stellungnahme vom 19. November 1999

ausführen liess, in der vorliegenden Angelegenheit sei das Verwaltungsgericht

und nicht er zuständig, womit sich eine Sistierung des Verfahrens erübrige.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Die ursprüngliche Verfügung des

Polizeivorstands der Stadt Zürich ist als Allgemeinverfügung zu

charakterisieren (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen

Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 737 ff.) und stellt

deshalb grundsätzlich eine Anordnung im Sinn von § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) dar

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

Vorbem. zu §§ 4-31 N. 16). Da sich die Beschwerde gegen eine

Verfügung des Statthalters des Bezirks Zürich richtet, ist auch das Erfordernis

der Letztinstanzlichkeit von § 41 VRG erfüllt (§ 19c Abs. 2

VRG).

b) aa) Ausgeschlossen ist gemäss § 42

VRG die Beschwerde jedoch gegen Anordnungen, die unmittelbar bei einer

Verwaltungsbehörde oder einer Rekurskommission des Bundes angefochten werden

können. Zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Verkehrsanordnungen für die

Zürcher City und das Zentrum von Oerlikon als "andere Beschränkungen oder

Anordnungen" im Sinn von Art. 3 Abs. 4 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) zu qualifizieren sind.

Sollte dies der Fall sein, so wäre gegen den letztinstanzlichen kantonalen

Entscheid die Beschwerde an den Bundesrat zulässig. Nach der Praxis des

Verwaltungsgerichts hätte dies wiederum zur Folge, dass auf die Beschwerde

nicht einzutreten und die Streitsache dem Regierungsrat zu überweisen wäre (RB

1998.

Nr. 28).

Die Beschwerdeführer stellen sich auf den

Standpunkt, der Regierungsrat sei zur Beurteilung der vorliegenden

Angelegenheit zuständig, während dieser selbst, die Vorinstanz und der

Beschwerdegegner das Verwaltungsgericht als zuständig erachten.

bb) Gemäss Art. 37bis

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 in der Fassung vom 22. Mai

1921.

(aBV; vgl. nunmehr Art. 82 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18.

Dezember 1998) ist der Bund befugt, Vorschriften über Automobile und Fahrräder

zu erlassen. Diese Kompetenz bezieht sich über den Wortlaut der Norm hinaus auf

den Strassenverkehr überhaupt (Martin Lendi in: Kommentar zur Bundesverfassung,

1987, Art. 37bis Rz. 2). Den Kantonen verbleibt neben den

in Abs. 2 der Bestimmung genannten Rechten insbesondere die sogenannte

Strassenhoheit, das heisst die Befugnis, Strassen zu bauen, zu unterhalten und

deren Zweckbestimmung festzulegen (Lendi, Rz. 13 f.; René

Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. 1,

Bern 1984, S. 31). Über die Abgrenzung dieser Zuständigkeiten besteht in

Lehre und Rechtsprechung allerdings keine Einigkeit. Teilweise wird die

Auffassung vertreten, das SVG regle den Strassenverkehr nur insoweit, als er

sich im Rahmen des einfachen Gemeingebrauchs halte (BGE 122 I 279 E. 2b

[betreffend den der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Gemeindebeschluss

vom 25. September 1994]; 108 Ia 111 E. 1b; VPB 43/1979 Nr. 23,

S. 94; Adrian Haas, Staats‑ und verwaltungsrechtliche Probleme bei

der Regelung des Parkierens von Motorfahrzeugen auf öffentlichem und privatem

Grund, insbesondere im Kanton Bern, Bern 1994, S. 15; Roger Meier,

Verkehrsberuhigungsmassnahmen nach dem Recht des Bundes und des Kantons Zürich,

Zürich 1989, S. 118 f.). In anderen Entscheiden wurde nicht

ausdrücklich auf diese Unterscheidung Bezug genommen, da sie wenig oder gar

nicht relevant war (BGE 111 IV 87 E. 2; VPB 50/1986 Nr. 14

[betreffend einen Beschluss des Zürcher Stadtrats vom 8. September 1982];

vgl. auch Schaffhauser, S. 34 f.). In einem neueren Entscheid hat der

Bundesrat nach einem Meinungsaustausch mit dem Bundesgericht diese Auffassung

verworfen (VPB 59/1995 Nr. 39). Auch der gesteigerte Gemeingebrauch werde

in verschiedener Hinsicht durch das SVG geregelt. Das längerdauernde Parkieren

gehöre im weiteren Sinn zum Gebrauchszweck der Fahrzeuge und damit zur

Benützung der öffentlichen Strassen. Überdies sei eine Unterscheidung von

Parkierbeschränkungen danach, ob sie den einfachen oder den gesteigerten

Gemeingebrauch beträfen, unpraktikabel, da die Grenze zwischen den beiden

Benutzungsformen unbestimmt und schwankend sei. Einigkeit besteht indessen

darüber, dass Regelungen über die Gebührenpflicht keine Anordnungen aufgrund

von Art. 3 Abs. 4 SVG darstellen (BGE 111 IV 87 E. 2; VPB

50/1986 Nr. 14; vgl. auch BGE 122 I 279 E. 2b).

cc) Die zu beurteilende Allgemeinverfügung

des Stadtzürcher Polizeivorstands weist zwei Teilaspekte auf: Die Pflicht zur

Bezahlung von Kontroll‑ und gegebenenfalls Benützungsgebühren wird auf

die Zeit zwischen 19 und 21 Uhr an Arbeitstagen ausgedehnt. Anordnungen

über die Gebührenpflicht stellen ‑ wie oben ausgeführt ‑

keine funktionellen Verkehrsbeschränkungen im Sinn von Art. 3 Abs. 4

SVG dar.

dd) Die zeitliche Ausdehnung der

Parkiereinschränkungen stellt demgegenüber ‑ folgt man der in VB

59/1995 Nr. 39 geäusserten Auffassung ‑ eine Massnahme im Sinn

von Art. 3 Abs. 4 SVG, ohne dass es darauf ankäme, ob das Parkieren

als einfacher oder gesteigerter Gemeingebrauch zu qualifizieren ist.

ee) Damit entstehen im vorliegenden Fall auch

aufgrund der neuen Praxis wiederum Abgrenzungsprobleme, da zeitliche Parkierbeschränkungen

und Gebührenpflicht durch die angefochtene Verfügung miteinander verknüpft

werden. Rechtlich erscheint diese Verknüpfung aber nicht als zwingend: Sollten

die angeordneten zeitlichen Parkiereinschränkungen Art. 3 Abs. 4 SVG

widersprechen, so ist damit noch nicht über das Schicksal der Gebührenpflicht

entschieden, da diese sich auf gesteigerten Gemeingebrauch öffentlichen Grundes

bezieht und damit in jedem Fall kantonalem Recht untersteht. Es bestehen demnach

Anknüpfungspunkte sowohl für die Zuständigkeit des Regierungsrats als auch des

Verwaltungsgerichts. Eine Gabelung des Rechtsmittelwegs sollte dabei vermieden

werden, da die bundes‑ und die kantonalrechtlichen Rechtsfragen einen

deutlichen Zusammenhang aufweisen und somit die Gefahr sich widersprechender

Entscheide bestünde. Somit hat eine der beiden Behörden in Kompetenzattraktion

über die gesamte angefochtene Anordnung zu befinden. Inwieweit im vorliegenden

Fall überhaupt eine Zuständigkeit des Regierungsrats besteht, ist fraglich, da

die Tragweite von Art. 3 Abs. 4 SVG nicht restlos geklärt ist. Der

Regierungsrat selbst erachtet denn auch das Verwaltungsgericht als zuständig. Dafür

bestehen somit überwiegende Gründe.

c) Von den übrigen Voraussetzungen der

Beschwerde erscheint die Legitimation des Beschwerdeführers 3 fraglich. Es

erübrigt sich jedoch, diese näher zu prüfen, da die anderen Beschwerdeführer

jedenfalls legitimiert sind. Das Verwaltungsgericht hat somit auf die

vorliegende Beschwerde einzutreten. Mangels eines Streitwerts der Angelegenheit

ist nach § 38 VRG die Kammer zuständig.

d) Da das von den Beschwerdeführern

angesprochene Verfahren in Sachen ACS Sektion Zürich und weitere gegen den

Polizeivorstand der Stadt Zürich abgeschlossen ist - eine Beschwerde gegen den

Entscheid des Statthalteramts Zürich hat das Verwaltungsgericht ebenfalls am

10.

Februar 2000 abgewiesen (VB.1999.00376), und auch der Regierungsrat das

Verwaltungsgericht in der vorliegenden Streitsache als zuständig erachtet,

erübrigt sich die von den Beschwerdeführern beantragte Sistierung des

Verfahrens.

2.

a) Die Beschwerdeführer werfen der

Vorinstanz vor, sie habe in ihrem Entscheid auf Vorbringen der

Beschwerdegegnerin abgestellt, ohne ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben, und dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt. So habe der Statthalter unbesehen

die Darstellung der Beschwerdegegnerin übernommen, die Kurzzeitparkplätze seien

durch die neue Regelung gar nicht betroffen, da sie bereits bisher durchgehend

zu bedienen gewesen seien; dasselbe gelte für die Behauptung des Stadtrats,

durch die neue Ladenschlussordnung habe sich zwar die Situation im Citybereich

entschärft, doch bestehe jetzt trotzdem eine abendliche Spitzenbelastung bis

nach 20 Uhr.

b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör

beinhaltet unter anderem das Recht, sich zu allen entscheidungsrelevanten

Sachverhaltselementen vorgängig zu äussern und eigene Beweismittel anzubieten

(Georg Müller in: Kommentar BV, 1995, Art. 4, Rz. 105; Jörg Paul

Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 520 ff.).

Für den Ausgang des Entscheids möglicherweise von Bedeutung ist die Tatsache,

ob die Kurzzeitparkplätze bereits jetzt durchgehend zu bedienen seien. Sollte

dies der Fall sein, so hätte die strittige Allgemeinverfügung bezüglich dieser

Parkplätze gar keine Auswirkungen und könnte auf die Prüfung verzichtet werden,

ob die Ausdehnung der zeitlichen Parkierbeschränkung auch auf diesen Feldern

mit Art. 3 Abs. 4 SVG zu vereinbaren sei.

c) Ob die Vorinstanz tatsächlich von dieser

Sachlage ausging und damit die Behauptung der Beschwerdegegnerin ungeprüft

übernahm, ist zweifelhaft. Immerhin erwog sie, auch die Erhebung einer Gebühr

für kurzfristiges Parkieren könne sich nicht auf Art. 3 Abs. 4 SVG

stützen, was unter der erwähnten Prämisse nicht nötig gewesen wäre (act. 4

S. 5). Anderseits prüfte das Statthalteramt die Verlängerung der

zeitlichen Parkierbeschränkung betreffend die Kurzzeitparkplätze weder auf

deren Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 4 SVG noch unter irgend einem

anderen rechtlichen Gesichtspunkt. Offenbar war die Vorinstanz der Auffassung,

mit dem Entscheid über die Rechtmässigkeit der zusätzlichen Gebührenerhebung,

die sie zumindest implizit bejahte, sei auch gleichzeitig über das Schicksal

der erweiterten Parkiereinschränkung entschieden. Es ist deshalb davon auszugehen,

dass die Vorinstanz die Frage, ob bereits damals die Kurzzeitparkplätze durchgehend

zu bedienen seien, nicht für entscheidungsrelevant hielt. Dieser Auffassung ist

zwar insoweit nicht beizutreten, als eine tatsächliche Ausdehnung der Geltungsdauer

dieser Beschränkungen auf deren Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 4 SVG

zu prüfen ist, doch führt dies nicht dazu, dass der Vorinstanz in diesem Punkt

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer vorzuwerfen wäre.

Die Pflicht zur Anhörung einer Partei bezieht sich nur auf solche Tatsachen,

auf die sich die Behörde selbst in ihrem Entscheid stützt. Andernfalls hätte

eine abweichende rechtliche Würdigung der Rechtsmittelinstanz in sehr vielen

Fällen zur Folge, dass diese nicht selbst (reformatorisch) entscheiden könnte,

sondern den angefochtenen Akt aufheben und die Streitsache an die untere

Instanz zurückweisen müsste.

d) Die Beschwerdeführer behaupten im

Weiteren, die Vorinstanz habe auch die "völlig unbelegte neue

Behauptung" des Stadtrats ohne ihre Stellungnahme übernommen, die neue

Ladenschlussordnung habe die Situation im Citybereich zwar massiv entschärft,

doch habe sich die neue abendliche Spitzenbelastung auf den Zeitraum zwischen

16.

und nach 20 Uhr verlagert; dadurch sei ihr rechtliches Gehör verletzt

worden. Dass die Darstellung der Beschwerdegegnerin ganz neu sein soll, trifft

allerdings nicht zu. Bereits in seinem Einspracheentscheid vom 3. Februar

1999.

führte der Stadtrat aus, dass zahlreiche erwerbstätige Personen erst nach

17.

Uhr im Stadtzentrum und in Oerlikon einträfen und Parkplätze suchten,

um ihre Einkäufe tätigen zu können. Diese Darstellung entspricht im

Wesentlichen derjenigen in der Rekursantwort, weshalb den Beschwerdeführern die

Argumentation des Stadtrats bekannt war. Sie setzten sie sich denn auch in

ihrer Rekursschrift an die Vorinstanz eingehend mit der Parkplatzsituation in

den von der Anordnung betroffenen Zonen auseinander. Ein Grund, ihnen eigens

Gelegenheit zur Replik einzuräumen, bestand deshalb nicht. Eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs durch das Statthalteramt liegt somit auch in diesem Punkt

nicht vor.

3.

a) Die Ausdehnung der abendlichen

Geltungsdauer der zeitlichen Parkierbeschränkungen stellt allenfalls eine

funktionelle Verkehrsanordnung dar und ist deshalb auf ihre Vereinbarkeit mit

Art. 3 Abs. 4 SVG zu prüfen. Solche Massnahmen sind zulässig, soweit

der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung,

die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz

der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies

erfordern. Dabei ist die Massnahme zu wählen, die den Zweck mit den geringsten

Einschränkungen erreicht (VPB 59/1995 Nr. 39). Die zuständige Behörde hat

dabei aber ein weites Ermessen.

b) Der Beschwerdegegner führt zur Begründung

der angefochtenen Anordnung an, die Geltungsdauer der Parkiereinschränkungen

müsste an die durch die Verlängerung der Ladenöffnungszeiten veränderte

Parkplatznachfrage angepasst werden. Dieser geltend gemachte Grund kann unter

den Begriff der "Regelung des Verkehrs" von Art. 3 Abs. 4

SVG subsumiert werden, da die Nachfrage nach Parkplätzen etwas gedämpft und die

zur Verfügung stehenden Felder gerecht auf die Interessenten verteilt werden

sollen. Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, es bestehe wegen der

verlängerten abendlichen Ladenöffnungszeiten gar kein Nachfrageüberhang mehr.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Es mag zwar durchaus zutreffen, dass an gewissen Wochentagen an bestimmten

Stellen der betroffenen Gebiete freie Parkplätze erst nach einiger Zeit wieder

belegt werden. Nach aller Erfahrung besteht aber zu Geschäftszeiten in

Innenstädten stets eine starke Nachfrage nach Parkplätzen. Dass die

Beschwerdeführer davon sprechen, es bestehe "eine gute Chance", in

der fraglichen Zeit einen Platz zu finden, vermag dagegen nicht aufzukommen,

räumen sie doch damit implizit ein, dass sehr wohl noch Knappheit besteht und

eine erfolgreiche Suche in der Regel doch einige Bemühungen voraussetzt. Es ist

im Übrigen in keiner Weise plausibel, dass ausgerechnet in der Zeit, in der die

Berufstätigen Gelegenheit zum Einkaufen in der Innenstadt und im Zentrum von

Oerlikon haben, überhaupt keine Parkplatzknappheit mehr bestehen soll. Die Notwendigkeit

zeitlicher Parkierbeschränkungen ist somit genügend nachgewiesen. Es ist nicht

erforderlich, dass "unhaltbare Zustände" herrschen. Auf den

beantragten Augenschein kann verzichtet werden. Der von den Beschwerdeführern

gegenüber der Vorinstanz erhobene Vorwurf der Willkür trifft somit nicht zu.

c) Die gewählten Massnahmen erscheinen zur

Erreichung des Ziels einer gerechten und effizienten Verteilung des Parkraums ‑ entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführenden ‑ durchaus tauglich.

Automobilisten, die bei Belegung eines Parkfeldes die Gebühr für eine bestimmte

Belegungsdauer entrichten mussten und bei deren Überschreitung mit einer Busse

rechnen müssen, werden sich anders verhalten als solche, die in den Genuss

eines Gratisparkplatzes kamen und deshalb kein Interesse daran haben, nach

Deckung ihrer Bedürfnisse diesen rasch wieder freizugeben. Andere Massnahmen

für eine gleichmässige Verteilung des bestehenden Parkraumangebots unter den

Interessenten als zeitliche Beschränkungen sind nicht ersichtlich. Nicht zu

prüfen ist im vorliegenden Verfahren die vom Beschwerdegegner beschlossene,

aber noch nicht rechtskräftige Verlängerung der Höchstparkierdauer.

Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der

Hinweis der Beschwerdeführer auf die angebliche Aufhebung von

236.

Parkplätzen in der City zwischen 1982 und 1992. Abgesehen davon, dass

diese Periode für die Beurteilung heutiger Verkehrsmassnahmen kaum mehr von

Belang ist, verfolgt die angefochtene Verfügung nicht etwa das Ziel eines möglichst

grossen Parkplatzangebots; dazu ist die Stadt auch nicht verpflichtet. Vielmehr

soll das bestehende Angebot möglichst gleichmässig auf die Interessierten

verteilt werden.

d) Dies bedeutet, dass Interessen der

Verkehrsregelung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG die zeitliche

Ausdehnung der Parkierbeschränkungen rechtfertigen. Fraglich ist allerdings,

bis zu welchem Zeitpunkt diese Gründe bestehen, wird doch die Geltungsdauer der

Parkierbeschränkungen bis 21 Uhr und damit eine Stunde über die

Ladenöffnungszeiten hinaus festgelegt.

Bezüglich der Felder mit einer

Höchstparkierdauer von 60 bzw. 120 Minuten erscheint dies gerechtfertigt:

Nach 20 Uhr ist einerseits damit zu rechnen, dass ein Grossteil der

Einkaufenden sukzessive die von ihnen belegten Parkplätze wieder freigibt. Anderseits

besteht in den Abendstunden vermehrt eine Nachfrage durch Besucher von Lokalen

oder Veranstaltungen in den betroffenen Stadtteilen.

Anders ist die Lage jedoch bei den

Kurzzeitparkplätzen, die jedenfalls teilweise ebenfalls von der angefochtenen

Anordnung betroffen sind, wie der Stadtrat in seiner Beschwerdeantwort

ausführte. Hier ist nur insoweit nach Schliessung der Läden um 20 Uhr noch

mit einer nennenswerten Nachfrage nach solchen Feldern zu rechnen, als noch Einrichtungen

offenstehen, deren Benützung typischerweise nur kurze Zeit dauert. Solche sind

aber kaum auszumachen. Es ist deshalb nicht notwendig, die Autolenker, die

ihren Wagen nach 19.30 Uhr abstellen, zu verpflichten, ihr Parkfeld nach

30.

Minuten wieder freizugeben. Bezüglich dieser Kurzzeitparkplätze ist

deshalb die angefochtene Anordnung nur teilweise zu schützen und die

Geltungsdauer der zeitlichen Parkierbeschränkung von Montag bis Freitag bis

20.

Uhr festzusetzen.

4.

a) Die Benutzung von Parkplätzen während

der Dauer von 60 bzw. 120 Minuten, die auf den meisten Feldern zulässig

ist, stellt gesteigerten Gemeingebrauch dar. In der Regel wird die Grenze in

Stadtzentren ab einer Dauer von 15 bis 30 Minuten gezogen (BGE 122 I 279

E. 2 e dd; Tobias Jaag, Gebührenpflichtiges Parkieren auf öffentlichem

Grund, AJP 1994, S. 186; Meier, S. 193 f.; Hugo Werren, Zur

rechtlichen Analyse der Parkplatzbenützung, Zürich 1986, S. 32 f.).

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung hat das Gemeinwesen, dem die

Herrschaft über den öffentlichen Grund zusteht, unter Anderem das Recht, eine

Benutzungsgebühr zu erheben (BGE 122 I 279 E. 2b; Haas,

S. 115 ff.; Häfelin/Müller, Rz. 1878a; Jaag, S. 185;

Werren, S. 37 ff.). Als zulässig erachtet wird auch die Erhebung von

Kontrollgebühren für das kurzzeitige Parkieren (BGE 122 I 279 E. 2b; 112

Ia 39 E. 1b, 2b und c; Haas, S. 113; Werren, S. 38;

kritisch Jaag, S. 184).

b) Die Beschwerdeführer äussern sie sich

nicht zur Zulässigkeit und zur Höhe der Gebühren, sondern sind offenbar der

Auffassung, die von ihnen behauptete Widerrechtlichkeit der zeitlichen

Parkierbeschränkungen habe automatisch auch die Unzulässigkeit der

Gebührenerhebung zur Folge, was aber nicht zutrifft.

Das Verwaltungsgericht hat nicht von Amtes

wegen nach allen erdenklichen Fehlern der angefochtenen Anordnung zu suchen,

sondern beschränkt seine Überprüfung darauf, ob klare und erhebliche Mängel

vorliegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 4).

c) Gesetzliche Grundlage der angefochtenen

Verfügung ist ein Gemeindebeschluss vom 25. September 1994 (Stadt Zürich,

Amtliche Sammlung der Beschlüsse, Bd. 42, S. 156 f.), der dem

fakultativen Referendum unterstand (Art. 12 der Gemeindeordnung der Stadt

Zürich vom 26. April 1970) und die wichtigsten Festlegungen (Kreis der Abgabepflichtigen,

Gegenstand und Höhe der Abgabe) selbst trifft. Die wichtigsten Voraussetzungen

der Abgabeerhebung sind somit erfüllt. Andere rechtliche Mängel sind nicht

ersichtlich.

5.

Im Weiteren stellen die Beschwerdeführer

den Antrag, es sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Nach

Art. 9 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 haben

Gesuchsteller bei Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen für die

Erstellung eines UVP-Berichts zu sorgen. Die UVP-pflichtigen Vorhaben werden

dabei durch Verordnung näher bestimmt. Anhang Ziff. 11.4 der Verordnung über

die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 erklärt Parkhäuser und ‑plätze

für mehr als 300 Motorwagen für UVP-pflichtig. Zwar existieren in den von

der angefochtenen Anordnung erfassten Gebieten mehr als 300 Parkfelder,

doch besteht zwischen ihnen nicht der funktionelle Gesamtzusammenhang, der

notwendig wäre, um sie gesamthaft als Anlage zu qualifizieren (vgl. Heribert

Rausch in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 1989, Art. 9

Rz. 35). Überdies liegt wohl kaum eine wesentliche Betriebsänderung vor,

da die Öffnungszeiten nicht ändern, sondern während zwei weiteren Stunden pro

Tag die zulässige Parkierdauer herabgesetzt wird.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und die Geltungsdauer der Parkierbeschränkungen auf den

Kurzzeitparkplätzen (30 Minuten) von Montag bis Freitag bis 20 Uhr

festgelegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

...