VB.1999.00330
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00330
12. Januar 2000Deutsch15 min
(URT.2000.5339)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.1999.00330
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.01.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Uebertragung von Benützungsrechten für den Flughafen
Luftfahrtrecht: Übertragung von Benützungsrechten für einen grösseren Flugzeugtyp einer Nichtlinienfluggesellschaft mit Standort auf dem Flughafen Zürich-Kloten.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1).
Da kein Zustellungsnachweis des Gesuchs an die Bewilligungsbehörde vorliegt, kann nicht auf eine stillschweigende Genehmigung, wie sie nach damaligem Recht hätte möglich sein können, vertraut werden (E. 2).
Kein Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen, weil angesichts der knappen Platzverhältnisse eine Auswahl nötig ist und die Beschwerdeführerin im Vergleich zu anderen Fluggesellschaften nicht benachteiligt wird (E. 3c/bb).
Kein Verstoss gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, weil eine mildere Massnahme im Sinn einer zeitlich limitierten Benützung des Standplatzes für den grösseren Flugzeugtyp an Praktikabilitätsüberlegungen scheitert (E. 3 c/cc).
(vgl. Beschluss vom 20.10.99 betr. Abweisung des Begehrens um Erlass vorsorgl. Massnahmen)
Stichworte:
BENÜTZUNGSRECHT
FLUGHAFEN
GEWERBEGENOSSE
GLEICHBEHANDLUNG
HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LUFTFAHRT
TREU UND GLAUBEN
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE)
VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 8 lit. I BV
Art. 27 BV
§ 9 lit. 4 LFV ZH
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A. Mit Verfügung vom 20. Oktober 1995 erneuerte die
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich gegenüber der
Fluggesellschaft Y. die Benützungsrechte auf dem Flughafen Zürich-Kloten
für das von der Gesuchstellerin bezeichnete Luftfahrzeug. Dies war wiederum
Voraussetzung für die Erteilung der allgemeinen Betriebsbewilligung durch das
Bundesamt für Zivilluftfahrt (Art. 114 f. der Verordnung über die
Luftfahrt [Luftfahrtverordnung, LFV] in der Fassung vom 14. November 1973
[AS 1973, 1856]), welche am 7. November 1995 erfolgte und bis zum 30. November
2000 befristet ist. Ziffer 75 der allgemeinen Betriebsbewilligung lautet:
"Beabsichtigte
wesentliche Änderungen in der Zusammensetzung der Luftfahrzeugflotte (z.B.
andere oder zusätzliche Luftfahrzeuge) sind dem Flugplatzhalter vorgängig zu
melden. Erhebt dieser binnen 14 Tagen keine Einwände, so gelten die
Benützungsrechte auch für die geänderte Flotte als erteilt."
B. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1998 erkundigte sich die
Fluggesellschaft Y. schriftlich bei der Flughafendirektion Zürich, ob die
Benützungsrechte auch für den Flugzeugtyp X. erteilt würden. Am 27. November
1998 reichte die Gesellschaft bei der Flughafendirektion nach ihren Angaben
ein Gesuch für die Gewährung der Benützungsrechte für den genannten
Flugzeugtyp ein.
Nachdem zwischenzeitlich bei der Gesuchstellerin keine Antwort
eingetroffen war, ersuchte sie mit Schreiben vom 12. März 1998 (recte: 1999)
die Flughafendirektion um Information über den Stand der Dinge. In einem
Telefongespräch am 15. März 1999 zwischen einem Vertreter der
Flughafendirektion und der Gesuchstellerin erklärte jener, dass das Gesuch vom
27. November 1998 nie bei der Flughafendirektion eingetroffen sei; die
Gesellschaft übermittelte deshalb am selben Tag das Gesuch per Fax an die
Flughafendirektion.
Erwägungen
II. Am 23. März 1999 teilte der Vertreter der
Flughafendirektion der Gesuchstellerin telefonisch mit, dass das Gesuch
abgelehnt worden sei, worauf diese mit Fax vom 24. März 1999 bei der
Flughafendirektion um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchte. Mit
Verfügung vom 14. April 1999 wies die Volkswirtschaftsdirektion das Gesuch ab.
Sie bezog sich im Wesentlichen auf die herrschende Platznot, welche es nicht
zulasse, neue Benützungsrechte zu erteilen. Das Gesuch vom 27. November 1998
sei nicht eingetroffen, weshalb von einer stillschweigenden Zustimmung der
Flughafenbehörden nicht die Rede sein könne. Zudem sei bereits in der
Korrespondenz zwischen der Flughafendirektion und der Gesuchstellerin darauf
hingewiesen worden, dass der Weiterbestand der Benützungsrechte nur für
Flugzeuge mit (gegenüber dem bisherigen Flugzeugtyp) gleichen oder geringeren
Aussenabmessungen, nicht aber für den Typ X. mit beinahe doppelt so
grossem Bedarf an Abstellfläche möglich sei.
III. Gegen diese Verfügung rekurrierte die Gesuchstellerin am
17.
Mai 1999 beim Regierungsrat, den dieser mit Beschluss vom 8. September
1999.
abwies.
IV. Am 15. Oktober 1999 reichte die Fluggesellschaft Y.
gegen den vorinstanzlichen Beschluss Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein,
und zwar mit den Anträgen, es sei unter Kosten‑ und Entschädigungsfolge
zu Lasten des Beschwerdegegners der Rekursentscheid aufzuheben
(Ziff. 1) und es sei festzustellen, dass ihr Gesuch vom 29. Oktober 1998
auf Übertragung der Benützungsrechte auf ein Flugzeug X. am 15. November
1998.
von der Volkswirtschaftsdirektion gutgeheissen worden sei (Ziff. 2).
Eventualiter sei ihr Gesuch gutzuheissen (Ziff. 3). Das gleichzeitig
gestellte Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinn einer
provisorischen Bewilligung der Übertragung der Benützungsrechte bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens wies das Gericht mit
Beschluss vom 20. Oktober 1999 ab.
Mit Eingabe vom 17. November 1999 beantragte die Staatskanzlei
im Auftrag des Regierungsrates Abweisung der Beschwerde.
Auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids und die
Vorbringen der Parteien im Beschwerdeverfahren wird ‑ soweit
erforderlich ‑ in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zuständig, letztinstanzliche
Verfügungen von kantonalen Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des
eidgenössischen Luftfahrtrechts zu beurteilen. Die Verweigerung von
Benützungsrechten auf einem Flughafen ergeht aufgrund von
Bundesverwaltungsrecht, weshalb gegen die entsprechende Verfügung einer letzten
kantonalen Instanz die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht und
somit auch die kantonale Beschwerde ans Verwaltungsgericht zulässig ist (BGE
117.
Ib 399; Art. 98a Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16.
Dezember 1943/4. Oktober 1991 [OG; SR 173.110]; § 43 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG; LS
175.
]; § 9 Ziff. 4 der [kantonalen] Verordnung zum Luftfahrtrecht
des Bundes vom 4. Oktober 1995 [LS 748.2]).
2.
a) Die Vorinstanz hält zunächst der von der
Fluggesellschaft Y. behaupteten stillschweigenden Genehmigung der
Übertragung von Benützungsrechten auf einen grösseren Flugzeugtyp entgegen,
dass bereits aufgrund der im Jahr 1996 geführten Korrespondenz die
Gesellschaft nicht habe davon ausgehen können, dass eine stillschweigende
Zustimmung erfolgen werde. Allenfalls bestehendes diesbezügliches Vertrauen wäre
daher ohnehin zerstört. Selbst die Gesellschaft sei nach der Anfrage vom 29.
Oktober 1998 nicht von einer gestützt darauf beruhenden Genehmigung ihres
Gesuchs ausgegangen, da sonst die späteren Nachfragen gar nicht notwendig
gewesen wären. Sie habe auch von der Aufhebung des Formulars gewusst, mit dem
ein Änderungsgesuch bezüglich der Benützungsrechte einzureichen und in dem
die Klausel der möglichen stillschweigenden Genehmigung verankert gewesen
sei. Das Eintreffen der Eingabe vom 27. November 1998 sei zudem umstritten.
b) Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass das Vertrauen in
die Möglichkeit einer stillschweigenden Gesuchsgenehmigung bereits im Jahr 1996
zerstört worden sei. Der damalige Briefwechsel habe sich gar nicht auf die
Form der Zustimmung bezogen. Auch nach ihren Eingaben vom 29. Oktober 1998 und
vom 27. November 1998 sei sie in gutem Glauben von einer stillschweigenden
Bewilligungserteilung ausgegangen, der auch durch die Nachfragen im März 1999
nicht beseitigt worden sei. Bereits das Schreiben vom 29. Oktober 1998 habe
einem formellen Antrag entsprochen und sei als Grundlage für die Beurteilung
hinreichend gewesen. Da die Flughafendirektion auf diese Eingabe nicht
reagiert habe, sei der Antrag ab 15. November 1998 als genehmigt zu betrachten.
c) aa) Es ist zu unterscheiden zwischen dem Anlass, der
überhaupt erst den Rückgriff auf die Konstruktion des Vertrauensschutzes
ermöglicht, und den konkreten Voraussetzungen, dass ein
Vertrauensschutztatbestand verwirklicht wird. Erst wenn ein Gesuch um
Übertragung der Benützungsrechte auf ein anderes Flugzeug eingereicht worden
ist, stellt sich die Frage, ob gestützt auf die Klausel der möglichen
stillschweigenden Genehmigung nach einer Frist von 14 Tagen seit
Gesuchseinreichung auf die Erteilung der Bewilligung geschlossen werden kann.
bb) Nach der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB hat
diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die
aus ihr Rechte ableitet. Diese Regel muss auch hier analog Anwendung finden, wo
es darum geht, aus der behaupteten Zustellung eines Gesuchs eine
stillschweigende Genehmigung abzuleiten. Insofern ist die vorliegende
Konstellation vergleichbar mit dem baurechtlichen Anzeigeverfahren für Bauvorhaben
untergeordneter Bedeutung: Das Bauvorhaben gilt als bewilligt, wenn die zuständigen
Behörden innert 30 Tagen keine andere Anordnung treffen (§ 13
Abs. 2 Satz 2 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997
[BVV; LS 700.6]).
Wenn wie im vorliegenden Fall keine Bestätigung des
Gesuchseingangs erfolgt, wie es im ähnlich ausgestalteten baurechtlichen
Anzeigeverfahren in der Regel der Fall ist (§ 17 BVV; Christian Mäder, Das
Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 237), so trägt das Risiko des
Zugangs des Gesuchs an die Behörde allein die gesuchstellende Person. Nachdem
der Eingang des Antrags vom 27. November 1998 nach den Ausführungen der
Vorinstanz umstritten ist sowie von der Volkswirtschaftsdirektion verneint wird
und die Beschwerdeführerin keinen Nachweis der Zustellung erbringen kann,
besteht kein Anknüpfungspunkt für die Auslösung der 14-tägigen Frist, nach
deren Ablauf ohne Einwände der Flughafenbehörden die stillschweigende
Erteilung einer Bewilligung abgeleitet werden könnte. Aus Gründen der Rechtssicherheit
sind an den Nachweis eines Datums, das letztlich für den Zeitpunkt der Bewilligungserteilung
und somit für den Bestand der Bewilligung ausschlaggebend ist, hohe Anforderungen
zu stellen. Diese sind mit einer Zustellung, deren Vornahme nicht nachzuweisen
ist, nicht erfüllt.
cc) Das Schreiben vom 29. Oktober 1998, das bei der
Flughafendirektion eingegangen ist, hat nach seinem Wortlaut nicht die
Eigenschaft eines solchen Antrags. Es handelt sich nämlich entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin lediglich um eine allgemeine Anfrage
("... generell mitzuteilen, ..."), die nur rudimentäre Angaben zum
neuen Flugzeugtyp enthält, primär auf eine telefonische Antwort ausgerichtet
ist und unter dem Vorbehalt steht, dass ein förmlicher Antrag über das
Formular 48.011 später erfolgen würde. Folglich ist eine stillschweigende
Bewilligungserteilung auf der Grundlage der Eingaben vom 29. Oktober 1998 bzw.
vom 27. November 1998 auszuschliessen.
dd) Ist somit das Bewilligungsverfahren im Oktober bzw.
November 1998 noch nicht nachweislich eingeleitet worden, kann offen bleiben,
wieweit mit der Klausel der stillschweigenden Bewilligungserteilung, wie sie
auf dem Formular 48.011 und in Ziffer 75 der allgemeinen
Betriebsbewilligung aufgeführt sind, ein Vertrauenstatbestand anzunehmen
ist. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die
Bestellung des neuen Flugzeugtyps zu einem Zeitpunkt vorgenommen hat, als das
Bewilligungsverfahren noch gar nicht eröffnet war. Selbst wenn man nämlich
der Argumentation der Beschwerdeführerin folgte, wonach bereits die Anfrage
vom 29. Oktober 1998 das Verfahren in Gang gesetzt haben sollte, so ist nach
dem Wortlaut dieses Schreibens das Flugzeug jedenfalls bereits vor
diesem Datum bestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt war aber noch mit Einwänden
seitens der Flughafenbehörden zu rechnen. Die Bestellung des Flugzeugs konnte
folglich entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht
"vertrauend auf eine stillschweigende Zustimmung der Flughafendirektion"
ergangen sein. Zudem kann dieses von der Beschwerdeführerin behauptete
Vertrauen angesichts der von ihr im März 1999 veranlassten Nachfragen durchaus
in Zweifel gezogen werden.
3.
a) Die Vorinstanz führt weiter aus, dass die Benützungsrechte
im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung sowie unter Berücksichtigung
der Kapazitäten einzuräumen und dabei das Rechtsgleichheitsgebot und das
Willkürverbot zu beachten seien. Nicht in Betracht falle, wie häufig und wie
lange ein Flugzeug tatsächlich einen Standplatz beanspruche. Entscheidend sei,
dass der Flughafenhalter sich mit der Gewährung von Benützungsrechten
verpflichte, jederzeit und für unbeschränkte Dauer einen Abstellplatz zur
Verfügung zu halten. Für den neuen Flugzeugtyp müssten 409 m2
anstatt wie bisher 229 m2 Abstellfläche frei gehalten werden,
was angesichts des Erreichens der Kapazitätsgrenzen nicht möglich sei. Die
teilweise besseren Lärm‑ und Abgaswerte des neuen Flugzeugs erwiesen
sich in diesem Zusammenhang nicht als entscheidrelevant. Die Willkürrüge sei daher
unbegründet.
In Bezug auf die von der Gesellschaft angeführten Fälle, in
denen anderen Unternehmen die Übertragung von Benützungsrechten auf ein
anderes oder zusätzliches Flugzeug gewährt worden sei, lägen die Verhältnisse
hier anders: Bei diesen seien die Flugzeuge auf gemieteten Hangar-Standplätzen
abgestellt, während die Fluggesellschaft Y. Standplätze im Freien, die der
allgemeinen Luftfahrt vorbehalten seien (General Aviation Center), beanspruche.
Wiederum anderen Unternehmen, die zusätzliche Flugzeuge beschafft hätten,
seien die Benützungsrechte bisher nicht auf diese Flugzeuge ausgedehnt bzw.
übertragen worden. Die unterschiedliche Behandlung verstosse daher nicht gegen
die Rechtsgleichheit.
b) Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die Gewährung der
Benützungsrechte dem institutionellen Gehalt der Handels‑ und
Gewerbefreiheit und dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung zu tragen
habe. Unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit sei die Verweigerung
neuer "Home-Base-Rechte" für den Flughafen nicht erforderlich, da
mildere Massnahmen zur Verfügung stünden wie die Erteilung von
Benützungsrechten unter Auflagen namentlich in zeitlicher Hinsicht bezüglich
der Beanspruchung eines Standplatzes. Die Verweigerung der Gewährung von
"Home-Base-Rechten" stelle eine Ungleichbehandlung der Anwärter
auf solche Rechte mit den derzeitigen Inhabern dar und widerspreche dem Gebot
der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen. Aus diesen Gründen müsse die
Übertragung der Benützungsrechte auf den neuen Flugzeugtyp bewilligt werden.
Bei einer Gesamtabwägung sei mitzuberücksichtigen, dass das Legalitätsprinzip
gebiete, sich an alle Gesetze, also auch an das Umweltschutzgesetz vom
7.
Oktober 1983 (USG; SR 814.01), zu halten. Dieses fordere die Begrenzung
der Emissionen an der Quelle. Die Ablehnung der Übertragung der
Benützungsrechte auf das neue emissionsärmere Flugzeug verstosse gegen das
Umweltschutzgesetz.
c) aa) Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV) gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit (Abs. 1), die unter anderem
auch die freie Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit umfasst
(Abs. 2). Einschränkungen von Grundrechten (Art. 36 BV) bedürfen
einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1 Satz 1), müssen durch ein öffentliches
Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2)
und verhältnismässig sein (Abs. 3). Der Kerngehalt ist unantastbar
(Abs. 4). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit müssen zudem den
Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen beachten (BGE 121 I 129
E. 3b; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern
1999, S. 649 f.; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 4. A., Zürich 1998, Rz. 1435 f.).
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin beziehen sich im
Wesentlichen auf die bestrittene Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der
rechtsgleichen Behandlung (E. bb) und mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip
(E. cc).
bb) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung leitet sich
der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen aus Art. 27
Abs. 1 BV (bzw. Art. 31 aBV) ab, geht über das allgemeine
Gleichheitsgebot von Art. 8 BV (bzw. Art. 4 aBV) hinaus und bietet
einen darüber hinausreichenden Schutz (BGE 121 I 129 E. 3d S. 135;
Jörg Paul Müller, S. 649 Anm. 97 mit Hinweis auf abweichende
Lehrmeinungen). Danach sind Massnahmen verboten, die den Wettbewerb unter
direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind; dazu
gehören auch staatliche Ungleichbehandlungen, die an sich auf ernsthaften,
sachlichen Gründen beruhen, gleichzeitig aber einzelne Konkurrenten durch
staatlich geregelten Marktzugang begünstigen oder benachteiligen (BGE 121 I 129
E. 3b S. 132, E. 3d S. 135).
Ist bei der Zuteilung eines knappen Gutes die Nachfrage
grösser als das Angebot, muss zwangsläufig eine Auswahl getroffen werden.
Insofern ist eine rechtsgleiche Behandlung nicht mehr Massstab, sondern
anzustrebendes Ziel (im Zusammenhang mit Art. 8 BV [bzw. Art. 4 aBV]:
Georg Müller in: Kommentar zur Bundesverfassung, 1995, Art. 4
Rz. 21). Dies gilt insbesondere bei der Zuteilung öffentlichen Grundes, wo
dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen nicht die gleiche
Tragweite zukommt wie in Bereichen, wo die Regelung der
Zulassungsvoraussetzungen nicht durch Kapazitätsschranken beeinflusst wird
(BGE 121 I 279 E. 6b [Zirkusstandplätze], auch zum Folgenden). Einen
"freien Wettbewerb" kann es angesichts der Notwendigkeit einer
Auswahl nicht geben, was die Behörden aber dazu verpflichtet, möglichst faire
Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Ein Anspruch auf staatliche Leistungen
lässt sich in diesem Zusammenhang aus der Wirtschaftsfreiheit nicht ableiten
(BGE 117 Ib 387 E. 6c/aa).
Die Beschwerdeführerin ist bereits Inhaberin eines
Benützungsrechtes für einen Flugzeugtyp, das ihr weiterhin im selben Umfang
erhalten bleibt. Insofern erleidet sie durch die Verknappung des Platzangebots
keine unmittelbare Einschränkung ihrer Rechte; der Status quo ist gesichert. Die
Vorinstanz unterstreicht in ihren nicht widerlegten Ausführungen, dass eine
Ausdehnung der Benützungsrechte zurzeit lediglich in Konstellationen, in denen
die tatsächliche Situation von der hier zu beurteilenden abweiche, in Frage
komme (z.B. Abstellplatz auf gemieteten Hangar-Standplätzen). Ansonsten würden
keine neuen oder grösseren Benützungsrechte gewährt. Im Vergleich zu allen
anderen Unternehmen, die ebenfalls auf Standplätzen im Freien, die der
allgemeinen Luftfahrt vorbehalten sind (General Aviation Center), basieren und
denen ebenfalls keine Erweiterungen in den Benützungsrechten zugebilligt
werden, ist die Beschwerdeführerin in keiner Weise benachteiligt. Die Praxis
der Flughafenbehörden, angesichts des erschöpften Angebots generell keine
weiteren Benützungsrechte zu gewähren, stellt im Gegenteil eine Lösung dar, die
alle Unternehmen mit bereits bewilligten Benützungsrechten in dieselbe Lage
versetzt. Ein Verstoss gegen das Gebot der Gleichbehandlung der
Gewerbegenossen ist daher nicht ersichtlich, zumal das Bundesgericht die
Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten ausdrücklich als zulässig erklärt
hat (BGE 117 Ib 387 E. 6d). Wie die Rechtslage für Unternehmen zu
beurteilen wäre, die erstmals um die Gewährung von Benützungsrechten nachsuchen,
kann offen bleiben, da in diesem Verfahren ‑ entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführerin ‑ lediglich ihre eigene
konkrete Situation zur Prüfung ansteht.
cc) Unter dem Gesichtswinkel des Verhältnismässigkeitsprinzips
müssen staatliche Massnahmen zur Erreichung des angestrebten Zweckes notwendig
sein. Dies trifft nicht zu, wenn eine gleich geeignete, mildere Anordnung
ausreichen würde (Häfelin/Haller, Rz. 1143).
Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach an eine
Erweiterung von Benützungsrechten Auflagen zur zeitlichen Benützung des
Standplatzes geknüpft werden könnten, wäre nur dann von Bedeutung, wenn noch
freie Kapazitäten zur Verfügung stünden. Selbst dann ist ‑ in
Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung ‑
der Praktikabilität Rechnung zu tragen. Angesichts des Ermessens der Bewilligungsinstanz
(BGE 121 I 279 E. 6c/bb) stellt es keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips
dar, diesen betrieblichen Aspekten besondere Beachtung zu schenken. Es ist denn
auch schwer vorzustellen, wie das von der Beschwerdeführerin angeführte Konzept
von zeitlich limitierten Benützungsrechten angesichts der Auslastung des
Flughafens, der notorischen Verspätungsproblematik und der kurzfristig zu planenden
Flugeinsätze eines Unternehmens im Nichtlinienverkehr funktionieren soll.
Ebenfalls erst im Fall einer möglichen Ausdehnung der
Benützungsrechte könnte der ökologische Aspekt (grösserer, aber
umweltfreundlicherer Flugzeugtyp) als Kriterium im Rahmen einer gesamthaften
Abwägung Berücksichtigung finden. Die Vorinstanz verkennt die Bedeutung des
Umweltschutzes (Art. 74 BV) nicht. Wollten aber die zuständigen
Flughafenbehörden sofort konsequent nur noch Flugzeugtypen mit niedrigerer
Umweltbelastung zulassen, liefe die Beschwerdeführerin Gefahr, bei
erschöpftem Platzangebot ihr bisheriges Flugzeug durch einen
umweltfreundlicheren Typ gleicher Grösse ersetzen zu müssen. Mit der Bewahrung
des Status quo bei der Erteilung von Benützungsrechten wird dagegen durchaus
auch den wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin Rechnung
getragen.
Der angefochtene vorinstanzliche Entscheid erweist sich daher
weder als unverhältnismässig noch als willkürlich.
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...