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Entscheid

VB.1999.00330

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00330

12. Januar 2000Deutsch15 min

(URT.2000.5339)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. Mit Verfügung vom 20. Oktober 1995 erneuerte die

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich gegenüber der

Fluggesellschaft Y. die Benützungsrechte auf dem Flug­hafen Zürich-Kloten

für das von der Gesuchstel­lerin bezeichnete Luftfahrzeug. Dies war wiederum

Voraussetzung für die Er­teilung der allgemeinen Betriebsbewilligung durch das

Bundesamt für Zivilluftfahrt (Art. 114 f. der Verordnung über die

Luftfahrt [Luftfahrtver­ord­nung, LFV] in der Fassung vom 14. No­vem­ber 1973

[AS 1973, 1856]), welche am 7. No­vember 1995 erfolgte und bis zum 30. No­vember

2000 befristet ist. Ziffer 75 der allgemeinen Betriebsbewil­ligung lautet:

"Beabsichtigte

wesentliche Änderungen in der Zusammensetzung der Luftfahrzeug­flotte (z.B.

andere oder zusätzliche Luftfahrzeuge) sind dem Flugplatzhalter vor­gängig zu

melden. Erhebt dieser binnen 14 Tagen keine Einwände, so gelten die

Benützungsrechte auch für die geänderte Flotte als erteilt."

B. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1998 erkundigte sich die

Fluggesellschaft Y. schriftlich bei der Flughafendirektion Zürich, ob die

Benützungsrechte auch für den Flug­zeug­typ X. erteilt würden. Am 27. November

1998 reichte die Gesellschaft bei der Flug­ha­fen­direktion nach ihren Angaben

ein Gesuch für die Gewährung der Benützungs­rechte für den genannten

Flugzeugtyp ein.

Nachdem zwischenzeitlich bei der Gesuchstellerin keine Antwort

eingetroffen war, ersuchte sie mit Schreiben vom 12. März 1998 (recte: 1999)

die Flughafendirektion um In­formation über den Stand der Dinge. In einem

Telefongespräch am 15. März 1999 zwi­schen einem Vertreter der

Flughafendirektion und der Gesuchstellerin erklärte jener, dass das Gesuch vom

27. November 1998 nie bei der Flughafendirektion eingetrof­fen sei; die

Gesellschaft übermittelte deshalb am selben Tag das Gesuch per Fax an die

Flughafendi­rek­tion.

Erwägungen

II. Am 23. März 1999 teilte der Vertreter der

Flughafendirektion der Gesuchstelle­rin telefonisch mit, dass das Gesuch

abgelehnt worden sei, worauf diese mit Fax vom 24. März 1999 bei der

Flughafendirektion um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchte. Mit

Verfügung vom 14. April 1999 wies die Volkswirtschaftsdirektion das Gesuch ab.

Sie bezog sich im Wesentlichen auf die herrschende Platznot, wel­che es nicht

zulasse, neue Benützungsrechte zu erteilen. Das Gesuch vom 27. November 1998

sei nicht eingetroffen, weshalb von einer stillschweigenden Zustimmung der

Flugha­fenbehörden nicht die Rede sein könne. Zudem sei bereits in der

Korrespondenz zwischen der Flughafendirektion und der Gesuchstellerin darauf

hingewiesen worden, dass der Wei­terbestand der Benüt­zungs­rech­te nur für

Flugzeuge mit (gegenüber dem bisherigen Flug­zeugtyp) gleichen oder ge­rin­geren

Aussenabmessungen, nicht aber für den Typ X. mit beinahe doppelt so

grossem Be­darf an Abstellfläche möglich sei.

III. Gegen diese Verfügung rekurrierte die Gesuchstellerin am

17.

Mai 1999 beim Regierungsrat, den dieser mit Beschluss vom 8. September

1999.

abwies.

IV. Am 15. Oktober 1999 reichte die Fluggesellschaft Y.

gegen den vorin­stanz­li­chen Beschluss Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein,

und zwar mit den An­trägen, es sei unter Kosten‑ und Entschädigungsfolge

zu Lasten des Beschwerdegegners der Re­kurs­ent­scheid aufzuheben

(Ziff. 1) und es sei festzustellen, dass ihr Gesuch vom 29. Oktober 1998

auf Übertragung der Benützungsrechte auf ein Flugzeug X. am 15. No­vem­ber

1998.

von der Volkswirtschaftsdirektion gutgeheissen worden sei (Ziff. 2).

Eventualiter sei ihr Gesuch gutzuheissen (Ziff. 3). Das gleichzeitig

gestellte Be­gehren um Erlass vor­sorg­licher Massnahmen im Sinn einer

provisorischen Bewilligung der Über­tra­gung der Be­nützungs­rech­te bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdever­fahrens wies das Ge­richt mit

Beschluss vom 20. Oktober 1999 ab.

Mit Eingabe vom 17. November 1999 beantragte die Staatskanzlei

im Auf­trag des Regierungsrates Abweisung der Beschwerde.

Auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids und die

Vorbringen der Par­teien im Beschwerdeverfahren wird ‑ soweit

erforderlich ‑ in den nachfolgenden Erwägun­gen eingegangen.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zuständig, letztinstanzliche

Verfügungen von kanto­nalen Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des

eidgenössischen Luftfahrtrechts zu beur­teilen. Die Verweigerung von

Benützungsrechten auf einem Flughafen ergeht aufgrund von

Bundesverwaltungsrecht, weshalb gegen die entsprechende Verfügung einer letzten

kanto­nalen Instanz die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht und

somit auch die kantonale Beschwerde ans Verwaltungsgericht zulässig ist (BGE

117.

Ib 399; Art. 98a Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16.

Dezember 1943/4. Oktober 1991 [OG; SR 173.110]; § 43 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG; LS

175.

]; § 9 Ziff. 4 der [kantonalen] Verordnung zum Luftfahrtrecht

des Bundes vom 4. Oktober 1995 [LS 748.2]).

2.

a) Die Vorinstanz hält zunächst der von der

Fluggesellschaft Y. behaup­te­ten still­schweigenden Genehmigung der

Übertragung von Benützungsrechten auf einen grösse­ren Flugzeugtyp entgegen,

dass bereits aufgrund der im Jahr 1996 geführten Kor­res­pondenz die

Gesellschaft nicht habe davon ausgehen können, dass eine stillschwei­gende

Zustim­mung erfolgen werde. Allenfalls bestehendes diesbezügliches Vertrauen wäre

daher ohne­hin zerstört. Selbst die Gesellschaft sei nach der Anfrage vom 29.

Oktober 1998 nicht von einer gestützt darauf beruhenden Genehmigung ihres

Gesuchs ausgegangen, da sonst die späteren Nachfragen gar nicht notwendig

gewesen wären. Sie habe auch von der Auf­he­bung des Formulars gewusst, mit dem

ein Änderungsgesuch bezüglich der Benüt­zungs­rech­te einzureichen und in dem

die Klausel der möglichen stillschweigenden Ge­neh­mi­gung verankert gewesen

sei. Das Eintreffen der Eingabe vom 27. November 1998 sei zudem um­stritten.

b) Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass das Vertrauen in

die Möglichkeit einer stillschweigenden Gesuchsgenehmigung bereits im Jahr 1996

zerstört worden sei. Der da­malige Briefwechsel habe sich gar nicht auf die

Form der Zustimmung bezogen. Auch nach ihren Eingaben vom 29. Oktober 1998 und

vom 27. November 1998 sei sie in gutem Glauben von einer stillschweigenden

Bewilligungserteilung ausge­gangen, der auch durch die Nachfragen im März 1999

nicht beseitigt worden sei. Bereits das Schreiben vom 29. Oktober 1998 habe

einem formellen Antrag entspro­chen und sei als Grundlage für die Be­ur­teilung

hinreichend gewesen. Da die Flughafendi­rektion auf diese Eingabe nicht

reagiert habe, sei der Antrag ab 15. November 1998 als genehmigt zu betrachten.

c) aa) Es ist zu unterscheiden zwischen dem Anlass, der

überhaupt erst den Rück­griff auf die Konstruktion des Vertrauensschutzes

ermöglicht, und den konkreten Voraus­setzungen, dass ein

Vertrauensschutztatbestand verwirklicht wird. Erst wenn ein Gesuch um

Übertragung der Benützungsrechte auf ein anderes Flugzeug eingereicht worden

ist, stellt sich die Frage, ob gestützt auf die Klausel der möglichen

stillschweigenden Geneh­migung nach einer Frist von 14 Tagen seit

Gesuchseinreichung auf die Erteilung der Be­willigung geschlossen werden kann.

bb) Nach der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB hat

diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die

aus ihr Rechte ableitet. Diese Regel muss auch hier analog Anwendung finden, wo

es darum geht, aus der behaupteten Zustellung eines Gesuchs eine

stillschweigende Genehmigung abzuleiten. Insofern ist die vorliegende

Konstellation vergleichbar mit dem baurechtlichen Anzeigeverfahren für Bau­vorhaben

untergeordneter Bedeutung: Das Bauvorhaben gilt als bewilligt, wenn die zu­stän­digen

Behörden innert 30 Tagen keine andere Anordnung treffen (§ 13

Abs. 2 Satz 2 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997

[BVV; LS 700.6]).

Wenn wie im vorliegenden Fall keine Bestätigung des

Gesuchseingangs erfolgt, wie es im ähnlich ausgestalteten baurechtlichen

Anzeigeverfahren in der Regel der Fall ist (§ 17 BVV; Christian Mäder, Das

Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 237), so trägt das Risiko des

Zugangs des Gesuchs an die Behörde allein die gesuchstellende Per­son. Nachdem

der Eingang des Antrags vom 27. November 1998 nach den Ausführungen der

Vorinstanz umstritten ist sowie von der Volkswirtschaftsdirektion verneint wird

und die Beschwerdeführerin keinen Nach­weis der Zustellung erbringen kann,

besteht kein An­knüpfungspunkt für die Auslösung der 14-tägigen Frist, nach

deren Ablauf ohne Einwände der Flughafenbehörden die still­schwei­gen­de

Erteilung einer Bewilligung abgeleitet werden könnte. Aus Gründen der Rechts­si­cher­heit

sind an den Nachweis eines Datums, das letzt­lich für den Zeitpunkt der Bewil­li­gungs­erteilung

und somit für den Bestand der Bewil­li­gung ausschlaggebend ist, hohe An­for­derungen

zu stellen. Diese sind mit einer Zustellung, deren Vornahme nicht nachzuwei­sen

ist, nicht erfüllt.

cc) Das Schreiben vom 29. Oktober 1998, das bei der

Flughafendirektion eingegan­gen ist, hat nach seinem Wortlaut nicht die

Eigenschaft eines solchen Antrags. Es handelt sich nämlich entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin lediglich um eine allge­mei­ne Anfrage

("... generell mitzuteilen, ..."), die nur rudimentäre Angaben zum

neuen Flug­zeug­typ enthält, primär auf eine telefonische Antwort ausgerichtet

ist und unter dem Vor­be­halt steht, dass ein förmlicher Antrag über das

Formular 48.011 später erfolgen würde. Folglich ist eine stillschweigende

Bewilligungserteilung auf der Grundlage der Eingaben vom 29. Oktober 1998 bzw.

vom 27. November 1998 auszuschliessen.

dd) Ist somit das Bewilligungsverfahren im Oktober bzw.

November 1998 noch nicht nachweislich eingeleitet worden, kann offen bleiben,

wieweit mit der Klausel der stillschweigenden Bewilligungserteilung, wie sie

auf dem Formular 48.011 und in Zif­fer 75 der allgemeinen

Betriebsbewilligung aufgeführt sind, ein Vertrauenstat­bestand an­zu­nehmen

ist. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die

Bestellung des neuen Flugzeugtyps zu einem Zeitpunkt vorgenommen hat, als das

Be­willigungs­ver­fah­ren noch gar nicht eröffnet war. Selbst wenn man nämlich

der Argumen­tation der Be­schwer­deführerin folgte, wonach bereits die Anfrage

vom 29. Oktober 1998 das Verfahren in Gang gesetzt haben sollte, so ist nach

dem Wortlaut dieses Schreibens das Flugzeug je­den­falls bereits vor

diesem Datum bestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt war aber noch mit Einwänden

seitens der Flughafenbehörden zu rech­nen. Die Bestellung des Flugzeugs konn­te

folglich entgegen der Ausführungen der Be­schwer­deführerin nicht

"vertrauend auf eine stillschweigende Zustimmung der Flugha­fen­di­rektion"

ergangen sein. Zudem kann dieses von der Beschwerdeführe­rin behauptete

Vertrauen angesichts der von ihr im März 1999 veranlassten Nachfragen durch­aus

in Zweifel gezogen werden.

3.

a) Die Vorinstanz führt weiter aus, dass die Benützungsrechte

im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung sowie unter Berücksichtigung

der Ka­pazitäten ein­zu­räumen und dabei das Rechtsgleichheitsgebot und das

Willkürverbot zu beachten seien. Nicht in Betracht falle, wie häufig und wie

lange ein Flugzeug tatsächlich einen Standplatz beanspruche. Entscheidend sei,

dass der Flughafenhalter sich mit der Ge­währung von Be­nüt­zungsrechten

verpflichte, jederzeit und für unbeschränkte Dauer einen Abstellplatz zur

Verfügung zu halten. Für den neuen Flugzeugtyp müssten 409 m2

anstatt wie bisher 229 m2 Abstellfläche frei gehalten werden,

was angesichts des Erreichens der Kapazitätsgrenzen nicht möglich sei. Die

teilweise besseren Lärm‑ und Abgaswerte des neuen Flugzeugs er­wie­sen

sich in diesem Zusammenhang nicht als entscheidrelevant. Die Willkürrüge sei da­her

unbegründet.

In Bezug auf die von der Gesellschaft angeführten Fälle, in

denen anderen Unter­nehmen die Übertragung von Benützungsrechten auf ein

anderes oder zusätzliches Flug­zeug gewährt worden sei, lägen die Verhältnisse

hier anders: Bei diesen seien die Flug­zeuge auf gemieteten Hangar-Standplätzen

abgestellt, während die Fluggesellschaft Y. Standplätze im Freien, die der

allgemeinen Luftfahrt vorbehalten seien (General Avia­tion Center), beanspruche.

Wiederum anderen Unternehmen, die zusätzliche Flug­zeu­ge be­schafft hätten,

seien die Benützungsrechte bisher nicht auf diese Flugzeuge ausgedehnt bzw.

übertragen worden. Die unterschiedliche Behandlung verstosse daher nicht gegen

die Rechtsgleichheit.

b) Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die Gewährung der

Benützungsrechte dem institutionellen Gehalt der Handels‑ und

Gewerbefreiheit und dem Verhältnis­mäs­sig­keits­prinzip Rechnung zu tragen

habe. Unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit sei die Verweigerung

neuer "Home-Base-Rechte" für den Flughafen nicht erforderlich, da

mildere Massnahmen zur Verfügung stünden wie die Erteilung von

Benützungsrechten un­ter Auflagen namentlich in zeitlicher Hinsicht bezüglich

der Bean­spruchung eines Stand­plat­zes. Die Verweigerung der Gewährung von

"Home-Base-Rech­ten" stelle eine Un­gleich­be­handlung der Anwärter

auf solche Rechte mit den derzeitigen Inhabern dar und widerspreche dem Gebot

der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen. Aus diesen Grün­den müsse die

Übertragung der Benützungsrechte auf den neuen Flug­zeug­typ bewilligt werden.

Bei einer Gesamtabwägung sei mitzuberücksichtigen, dass das Legalitätsprinzip

gebiete, sich an alle Gesetze, also auch an das Umweltschutzgesetz vom

7.

Oktober 1983 (USG; SR 814.01), zu halten. Dieses fordere die Begrenzung

der Emis­sionen an der Quel­le. Die Ablehnung der Übertragung der

Benützungsrechte auf das neue emissionsärmere Flugzeug verstosse gegen das

Umweltschutzgesetz.

c) aa) Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV) gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit (Abs. 1), die unter anderem

auch die freie Ausübung einer privatwirt­schaftlichen Erwerbstätigkeit umfasst

(Abs. 2). Einschränkungen von Grundrechten (Art. 36 BV) bedürfen

einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1 Satz 1), müssen durch ein öf­fentliches

Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2)

und verhältnismässig sein (Abs. 3). Der Kerngehalt ist unantastbar

(Abs. 4). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit müssen zudem den

Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbe­genossen beachten (BGE 121 I 129

E. 3b; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern

1999, S. 649 f.; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches

Bundesstaats­recht, 4. A., Zürich 1998, Rz. 1435 f.).

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin beziehen sich im

Wesentlichen auf die be­strittene Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der

rechtsgleichen Behandlung (E. bb) und mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip

(E. cc).

bb) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung leitet sich

der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen aus Art. 27

Abs. 1 BV (bzw. Art. 31 aBV) ab, geht über das allgemeine

Gleichheitsgebot von Art. 8 BV (bzw. Art. 4 aBV) hinaus und bietet

einen darüber hinausreichenden Schutz (BGE 121 I 129 E. 3d S. 135;

Jörg Paul Mül­ler, S. 649 Anm. 97 mit Hinweis auf abweichende

Lehrmeinungen). Danach sind Mass­nah­men verboten, die den Wettbewerb unter

direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht wett­be­werbsneutral sind; dazu

gehören auch staatliche Ungleichbehandlungen, die an sich auf ernsthaften,

sachlichen Gründen beruhen, gleichzeitig aber einzelne Konkurrenten durch

staatlich geregelten Marktzugang begünstigen oder benachteiligen (BGE 121 I 129

E. 3b S. 132, E. 3d S. 135).

Ist bei der Zuteilung eines knappen Gutes die Nachfrage

grösser als das Angebot, muss zwangsläufig eine Auswahl getroffen werden.

Insofern ist eine rechtsgleiche Be­hand­lung nicht mehr Massstab, sondern

anzustrebendes Ziel (im Zusammenhang mit Art. 8 BV [bzw. Art. 4 aBV]:

Georg Müller in: Kommentar zur Bundesverfassung, 1995, Art. 4

Rz. 21). Dies gilt insbesondere bei der Zuteilung öffentlichen Grundes, wo

dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen nicht die gleiche

Tragweite zukommt wie in Bereichen, wo die Regelung der

Zulassungsvoraussetzungen nicht durch Kapazitätsschran­ken beeinflusst wird

(BGE 121 I 279 E. 6b [Zirkusstandplätze], auch zum Folgenden). Ei­nen

"freien Wettbewerb" kann es angesichts der Notwendigkeit einer

Auswahl nicht ge­ben, was die Behörden aber dazu verpflichtet, möglichst faire

Wettbewerbsbedingungen zu schaf­fen. Ein Anspruch auf staatliche Leistungen

lässt sich in diesem Zusammenhang aus der Wirtschaftsfreiheit nicht ableiten

(BGE 117 Ib 387 E. 6c/aa).

Die Beschwerdeführerin ist bereits Inhaberin eines

Benützungsrechtes für einen Flugzeugtyp, das ihr weiterhin im selben Umfang

erhalten bleibt. Insofern erleidet sie durch die Verknappung des Platzangebots

keine unmittelbare Einschränkung ihrer Rechte; der Status quo ist gesichert. Die

Vorinstanz unterstreicht in ihren nicht widerlegten Aus­führungen, dass eine

Ausdehnung der Benützungsrechte zurzeit lediglich in Konstellatio­nen, in denen

die tatsächliche Situation von der hier zu beurteilenden abweiche, in Frage

komme (z.B. Abstellplatz auf gemieteten Hangar-Standplätzen). Ansonsten würden

keine neuen oder grösseren Benützungsrechte gewährt. Im Vergleich zu allen

anderen Unter­neh­men, die ebenfalls auf Standplätzen im Freien, die der

allgemeinen Luftfahrt vorbehal­ten sind (General Aviation Center), basieren und

denen ebenfalls keine Erweiterungen in den Benützungsrechten zugebilligt

werden, ist die Beschwerdeführerin in keiner Weise be­nach­teiligt. Die Praxis

der Flughafenbehörden, angesichts des erschöpften Angebots ge­nerell keine

weiteren Benützungsrechte zu gewähren, stellt im Gegenteil eine Lösung dar, die

alle Unternehmen mit bereits bewilligten Benützungsrechten in dieselbe Lage

versetzt. Ein Ver­stoss gegen das Gebot der Gleichbehandlung der

Gewerbegenossen ist daher nicht er­sichtlich, zumal das Bundesgericht die

Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten aus­drücklich als zulässig erklärt

hat (BGE 117 Ib 387 E. 6d). Wie die Rechtslage für Un­ter­neh­men zu

beurteilen wäre, die erstmals um die Gewährung von Benützungsrechten nach­su­chen,

kann offen bleiben, da in diesem Verfahren ‑ entgegen den

Ausführungen der Be­schwerdeführerin ‑ lediglich ihre eigene

konkrete Situation zur Prüfung ansteht.

cc) Unter dem Gesichtswinkel des Verhältnismässigkeitsprinzips

müssen staatliche Massnahmen zur Erreichung des angestrebten Zweckes notwendig

sein. Dies trifft nicht zu, wenn eine gleich geeignete, mildere Anordnung

ausreichen würde (Häfelin/Haller, Rz. 1143).

Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach an eine

Erweiterung von Benüt­zungsrechten Auflagen zur zeitlichen Benützung des

Standplatzes geknüpft werden könn­ten, wäre nur dann von Bedeutung, wenn noch

freie Kapazitäten zur Verfügung stünden. Selbst dann ist ‑ in

Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen in der Ver­nehmlassung ‑

der Praktikabilität Rechnung zu tragen. Angesichts des Er­mes­sens der Be­willigungsinstanz

(BGE 121 I 279 E. 6c/bb) stellt es keine Verletzung des Verhältnis­mäs­sig­keitsprinzips

dar, diesen betrieblichen Aspekten besondere Beachtung zu schenken. Es ist denn

auch schwer vorzustellen, wie das von der Beschwerdeführerin an­ge­führ­te Kon­zept

von zeitlich limitierten Benützungsrechten angesichts der Auslastung des

Flughafens, der notorischen Verspätungsproblematik und der kurzfristig zu planenden

Flug­einsätze eines Unternehmens im Nichtlinienverkehr funktionieren soll.

Ebenfalls erst im Fall einer möglichen Ausdehnung der

Benützungsrechte könnte der ökologische Aspekt (grösserer, aber

umweltfreundlicherer Flugzeugtyp) als Kriterium im Rahmen einer gesamthaften

Abwägung Berücksichtigung finden. Die Vorinstanz ver­kennt die Bedeutung des

Umweltschutzes (Art. 74 BV) nicht. Wollten aber die zuständigen

Flughafenbehörden sofort konsequent nur noch Flugzeugtypen mit niedri­gerer

Umwelt­be­lastung zulassen, liefe die Beschwerdeführerin Gefahr, bei

erschöpftem Platzangebot ihr bisheriges Flugzeug durch einen

umweltfreundlicheren Typ gleicher Grös­se ersetzen zu müssen. Mit der Bewahrung

des Status quo bei der Erteilung von Be­nüt­zungs­rechten wird dagegen durchaus

auch den wirtschaftlichen Interessen der Be­schwer­de­füh­rerin Rechnung

getragen.

Der angefochtene vorinstanzliche Entscheid erweist sich daher

weder als unverhält­nismässig noch als willkürlich.

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...