VB.1999.00333
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00333
9. März 2000Deutsch10 min
(URT.2000.5445)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.1999.00333
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.03.2000
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Befehl
Baulicher Brandschutz - Fluchtweglängen im Raum
Bestätigung der vorinstanzlichen Auslegung von § 42 Abs. 1 BrandschutzV, wonach die Fluchtweglänge im Raum nur in jenen Fällen mehr als 20 m betragen darf, wenn zwei oder mehr Ausgänge derart angeordnet sind, dass für jeden mehr als 20 m von einem Ausgang entfernten Punkt mehrere Fluchtrichtungen bestehen (E. 3, 4.b).
Stichworte:
BRANDSCHUTZ
FLUCHTWEG
ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT
Rechtsnormen:
§ 36 lit. I BrandschutzV
§ 42 lit. I BrandschutzV
§ 305 Abs. II PBG
Publikationen:
BEZ 2000 Nr. 20
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
I. A. Am 10. Juli 1998 hatte die Bausektion
der Stadt Zürich der Bank X. die Baubewilligung für den Umbau
(Einrichtung eines Grossraumbüros im 1. Obergeschoss) des Geschäftshauses
Vers.Nr. ...1 auf dem Grundstück Kat.Nr. ...2 an der
C.-Strasse ..3 erteilt. In den Plänen war eine feuerfeste Abtrennung vor
dem nordwestseitigen Lift und Treppenhaus vorgesehen. Anlässlich der
Bezugsabnahme wurde dann aber das Fehlen dieser Abtrennung festgestellt.
B. Mit Beschluss vom 20. April 1999 erwog die
Bausektion, eine nachträgliche Bewilligung für das Weglassen der feuerfesten
Abtrennung könne aus Brandschutzgründen nicht erteilt werden und befahl sie
(der Eigentümerin und) der Bank X. (als Mieterin und Bauherrin), die
feuerfeste Abtrennung vor dem nordwestseitigen Lift und Treppenhaus bis
spätestens 1. Juli 1999 zu erstellen.
II. Hiergegen rekurrierte die Bank X.
rechtzeitig an die Baurekurskommission I, welche den Rekurs am 17.
September 1999 abwies. Die Rekurskommission kam ebenfalls zum Schluss, dass
nach den massgeblichen Brandschutzbestimmungen im westlichen Bereich des
fraglichen Grossraumbüros eine maximale Fluchtweglänge von 20 m zu
beachten sei. Nachdem diese Anforderung nicht erfüllt sei und auch keine Gründe
für eine ausnahmsweise Milderung vorlägen, sei der Fluchtweg durch Schaffung
der feuerfesten Abtrennung auf das zulässige Mass zu verringern.
III. Mit Beschwerde vom 22. Oktober 1999
liess die unterlegene Rekurrentin dem Verwaltungsgericht beantragen, der
Rekursentscheid vom 17. September 1999 und der Befehl vom 20. April 1999 seien
aufzuheben. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung und Anordnung rein
anlagetechnischer und betriebsorganisatorischer Brandschutzmassnahmen an die
Bausektion zurückzuweisen. Ferner wurde die Zusprechung einer Parteientschädigung
beantragt.
Die Baurekurskommission I beantragte am
2. November 1999 Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte
die Bausektion der Stadt Zürich am 24. November 1999. Letztere verlangt sodann
ihrerseits die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung.
Die Ausführungen der Vorinstanz und der
Parteien
werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen
wiedergegeben.
Das
Sachverhalt
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei
dem Rechtsmittel die "aufschiebende Wirkung zu gewähren bzw. zu
belassen". Nachdem der Beschwerde ans Verwaltungsgericht von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zukommt, wenn ‑ wie vorliegend ‑
mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes
bestimmt wurde (§ 55 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997; VRG), stösst dieser Antrag ins Leere.
Erwägungen
2.
Nach § 60 VRG erhebt das
Verwaltungsgericht die zur Klärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise von
Amtes wegen. Da hier der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend
hervorgeht, erübrigt sich ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein
(RB 1995 Nr. 12, mit Hinweisen). Ebenso erübrigt sich die von der
Beschwerdegegnerin eventualiter beantragte Einholung eines Amtsberichts der
kantonalen Feuerpolizei bzw. der kantonalen Gebäudeversicherung, zumal sich
bereits eine (Kurz‑)Stellungnahme der kantonalen Feuerpolizei bei den
vorinstanzlichen Akten befindet, worin sich diese der von der Bausektion in
der Rekursvernehmlassung vertretenen Auffassung vollumfänglich anschliesst.
3.
Gemäss § 239 Abs. 3 Satz 1
des Planungs‑ und Baugesetzes vom 7. September 1975/19. Juni 1983
(PBG) haben Bauten nach aussen wie im Innern den Geboten des Brandschutzes zu
genügen. Ein derartiges Gebot enthält § 305 Abs. 2 PBG, wonach jedes
Gebäude über "Fluchtwege (Korridore, Treppenhäuser, Ausgänge) verfügen
(muss), die im Brandfall auf dem kürzesten Wege leicht und sicher ins Freie
führen". Laut § 36 Abs. 1 der Verordnung über den baulichen
Brandschutz vom 18. August 1993 (BrandschutzV) ist der Fluchtweg der kürzeste
Weg, der Personen zur Verfügung steht, um von einer beliebigen Stelle im
Gebäude ins Freie zu gelangen. Fluchtwege sind so anzulegen bzw. auszuführen,
dass sie rasch und sicher benutzbar sind. Sie führen direkt oder über Korridore
und Treppenanlagen ins Freie (§ 37 Abs. 1 BrandschutzV). Die
vorliegend interessierende "Fluchtweglänge im Raum" wird in
§ 42 Abs. 1 BrandschutzV geregelt. Besitzt ein Raum demnach nur
einen Ausgang, darf kein Punkt des Raums davon mehr als 20 m entfernt sein
(Satz 1). Sind zwei oder mehr Ausgänge vorhanden, beträgt das zulässige
Mass 35 m (Satz 2).
Im Streit liegt die von der Bausektion
vertretene und von der Rekurskommission geschützte Auslegung von § 42
Abs. 1 Satz 2 BrandschutzV, wonach die Fluchtweglänge nur in
jenen Fällen mehr als 20 m betragen darf, wenn die zwei oder mehr Ausgänge
derart angeordnet sind, dass für jeden mehr als 20 m von einem Ausgang
entfernten Punkt mehrere Fluchtrichtungen bestehen. Andernfalls sei die
Fluchtweglänge ‑ wie vorliegend verlangt ‑ durch
Schaffung einer Korridorzone auf das zulässige Mass (vgl. § 42 Abs. 1
Satz 1 BrandschutzV) zu verringern.
4.
a) Bei der Auslegung einer Vorschrift ist
auszugehen von ihrer Stellung im Erlass und im Rechtssystem, von den dem Gesetz
zugrunde liegenden Wertungen und dem Zweck der gesetzlichen Ordnung (RB 1987
Nr. 57 = BEZ 1987 Nr. 1; Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Basel/Stuttgart 1976, und René
Rhinow/Beat Krähenmann, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, je
Nr. 21 B I; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, Zürich 1993, N. 58 ff. und 74 ff.). Ist der Wortlaut
unmissverständlich und eindeutig, so bleibt er massgebend (Imboden/Rhinow,
Nr. 21 B IIb; Häfelin/Haller, N. 80). Vom Gesetzeswortlaut darf
abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass er nicht den
wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der
Entstehungsgeschichte, dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus dem
Zusammenhang mit anderen Normen ergeben (BGE 120 II 112 E. 3b und 243
E. 3e).
b) aa) Die streitige Bestimmung ist
unbestrittenermassen auslegungsbedürftig. Hierzu wie auch bezüglich der
gebotenen Auslegung von § 42 Abs. 1 Satz 2 BrandschutzV kann
vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden
(§ 70 in Verbindung mit § 28 VRG). In systematischer Hinsicht hat die
Rekurskommission zu Recht sowohl auf § 40 Abs. 2 BrandschutzV
(mehrere Treppenanlagen) als auch auf § 45 Abs. 4 BrandschutzV
(Raumausgänge) hingewiesen. Danach haben mehrere Treppen bzw. Ausgänge
möglichst weit von einander entfernt zu liegen, damit sich die Flüchtenden gegenseitig
möglichst wenig behindern. Nach § 45 Abs. 4 Satz 2 BrandschutzV
sind verschiedene Fluchtrichtungen anzustreben. Überdies ist auch § 36
Abs. 1 BrandschutzV zu beachten, wonach der Fluchtweg der kürzeste Weg
ist, der Personen zur Verfügung steht, um von einer beliebigen Stelle im
Gebäude ins Freie zu gelangen. Hieraus hat die Rekurskommission zu Recht
geschlossen, massgeblich sei nicht nur die Zahl der Ausgänge, sondern ebenso
dass diese sinnvoll angeordnet seien, damit tatsächlich verschiedene und jeweils
die kürzest möglichen Fluchtwege zur Verfügung stünden. Bestätigt wird diese
Auslegung von § 42 BrandschutzV überdies auch durch die Skizzen zur
gleichlautenden Bestimmung in Ziff. 3.2.3 der Brandschutzrichtlinie
7.100
"Fluchtwege" der Kantonalen Feuerpolizei vom 14. Oktober 1994
(Anhang 1). Die dortigen zeichnerischen Darstellungen widerlegen im
übrigen anschaulich die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung,
wonach die vorinstanzliche Auslegung von § 42 BrandschutzV "absurde
Folgen für das Layout von Büroräumen" hätte.
Zum nämlichen Ergebnis führt sodann auch eine
am Gesetzeszweck anknüpfende Auslegung von § 42 BrandschutzV. Mit der
Baurekurskommission I ist festzuhalten, dass es nicht angeht bzw. dem
Gesetzeszweck widerspricht, Räume bezüglich ihrer Fluchtweglänge zu
privilegieren, wenn dadurch die Gefahr für Leib und Leben der flüchtenden Personen
erhöht wird. Letzteres ist aber der Fall, wenn die Fluchtwege nur länger, insgesamt
aber nicht entsprechend sicherer werden. Wie die Rekurskommission überzeugend
ausführt, birgt der Ausgang eines Raums eine stark erhöhte Staugefahr, so dass
er regelmässig eine neuralgische Stelle innerhalb des Fluchtwegs bildet.
Dieser Gefahr will man bei grösseren Räumen durch das Erfordernis von zwei
(oder mehr) Ausgängen begegnen, wobei es auf der Hand liegt, dass der Anordnung
der Ausgänge hierbei eine wesentliche Bedeutung zukommt. Je näher die Ausgänge
bei einander liegen, umso grösser ist die Gefahr, dass sich Flüchtende
gegenseitig behindern. Bei nebeneinander liegenden Ausgängen besteht überdies
ein erhöhtes Risiko, dass sie aus dem gleichen Grund unbenutzbar und damit
schlimmstenfalls sämtliche Fluchtwege gleichzeitig abgeschnitten werden. Den
Vorinstanzen ist daher beizupflichten, dass Fluchtweglängen über 20 m aus
Personenschutzgründen nur zulässig sind, wenn grundsätzlich zwei Fluchtwege in
verschiedene Richtungen zur Verfügung stehen.
bb) Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das
streitbetroffene Grossraumbüro weist einen schlauchförmigen Grundriss auf.
Zwei der drei Ausgänge befinden sich am nordöstlichen Raumende, der dritte
Ausgang ist etwa in der Mitte des Raums an der Norwestseite gelegen. Vom
westlichen, gegen die C.-Strasse ausgerichteten Raumteil aus gesehen liegen
alle drei Ausgänge in einer Flucht, weshalb in diesem Bereich nach dem Gesagten
eine maximale Fluchtwegdistanz von 20 m zu beachten ist. Tatsächlich
beträgt die Distanz von der westlichen Raumecke bis zum nächstgelegenen Ausgang
an der Nordwestseite aber rund 30 m. Die angefochtene Anordnung, wonach
die Fluchtweglänge im fraglichen Bereich durch Schaffung einer Korridorzone,
d.h. einer feuerfesten Abtrennung vor dem nordwestlichen Treppenhaus‑/Liftbereich,
auf das zulässige Mass von 20 m zu verkürzen sei, ist somit nicht zu
beanstanden. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht
durchzudringen. Insbesondere ist weder substanziert dargetan noch ersichtlich,
dass sich das fragliche Grossraumbüro hinsichtlich Brandgefahr oder
Personengefährdung wesentlich vom "Normalfall" unterscheidet.
Insbesondere kann es in diesem Zusammenhang nicht auf die derzeitige Anordnung
der Arbeitsplätze innerhalb des Grossraumbüros ankommen. Die Voraussetzungen
für eine ausnahmsweise Milderung der Anforderungen an den baulichen Brandschutz
im Sinn von § 56 BrandschutzV sind somit nicht erfüllt. Ebensowenig
vermögen die von der Beschwerdeführerin alternativ vorgeschlagenen Massnahmen
(Positionierung von Kleinlöschgeräten/Löschdecken, zusätzliche Sicherheitsbeleuchtung
und Beschilderungen, Fluchtwegpläne, Regeln zum Verhalten im Brandfall) einen
im Vergleich zur verlangten baulichen Massnahme gleichwertigen Schutz zu gewährleisten
(vgl. § 55 BrandschutzV). Unerheblich ist auch, ob der Raum durch die
erforderlichen Brandschutzmassnahmen allenfalls seine bisherige
"Grosszügigkeit" einbüsst. Entsprechende Einschränkungen sind
angesichts des vordringlichen öffentlichen Interesses an einem genügenden
Brandschutz und insbesondere an der Fluchtwegsicherung ohne weiteres hinzunehmen.
Anzumerken ist, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf einem "abgeschotteten
Vorraum" besteht, sondern auch eine den nötigen Feuerwiderstand aufweisende
Glaswand mit elektronisch gesteuerten (gläsernen) Schiebetüren, die sich nur im
Ernstfall schliessen, als brandschutztechnisch ausreichend erachtet. Durch eine
derart transparente Lösung würde die optische Wirkung des Raums jedenfalls
keine wesentliche Einschränkung erfahren.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung steht der unterliegenden
Beschwerdeführerin laut § 17 Abs. 2 VRG von vornherein nicht zu.
Ebensowenig ist eine solche der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Das
Gemeinwesen besitzt in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung,
da die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten
amtlichen Aufgaben gehört (RB 1986 Nr. 5; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 17 N. 19). Vorliegend besteht kein Anlass
von dieser Regel abzuweichen.
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...