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Entscheid

VB.1999.00333

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00333

9. März 2000Deutsch10 min

(URT.2000.5445)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei

dem Rechtsmittel die "aufschiebende Wirkung zu gewähren bzw. zu

belassen". Nachdem der Beschwerde ans Verwaltungsge­richt von Gesetzes

wegen aufschiebende Wirkung zukommt, wenn ‑ wie vorliegend ‑

mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes

bestimmt wur­de (§ 55 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997; VRG), stösst dieser Antrag ins Leere.

Erwägungen

2.

Nach § 60 VRG erhebt das

Verwaltungsgericht die zur Klärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise von

Amtes wegen. Da hier der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend

hervorgeht, erübrigt sich ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein

(RB 1995 Nr. 12, mit Hinweisen). Ebenso erübrigt sich die von der

Beschwerdegegnerin even­tualiter beantragte Einholung eines Amtsberichts der

kantonalen Feuerpolizei bzw. der kantonalen Gebäudeversicherung, zumal sich

bereits eine (Kurz‑)Stellungnahme der kan­tonalen Feuerpolizei bei den

vorinstanzlichen Akten befindet, worin sich diese der von der Bau­sektion in

der Rekursvernehmlassung vertretenen Auffassung vollumfänglich an­schliesst.

3.

Gemäss § 239 Abs. 3 Satz 1

des Planungs‑ und Bauge­setzes vom 7. September 1975/19. Juni 1983

(PBG) haben Bau­ten nach aussen wie im Innern den Geboten des Brand­schutzes zu

genügen. Ein derartiges Gebot enthält § 305 Abs. 2 PBG, wonach jedes

Gebäude über "Fluchtwege (Korridore, Treppen­häuser, Ausgänge) verfügen

(muss), die im Brandfall auf dem kürzesten Wege leicht und sicher ins Freie

führen". Laut § 36 Abs. 1 der Verordnung über den baulichen

Brandschutz vom 18. August 1993 (BrandschutzV) ist der Fluchtweg der kürzeste

Weg, der Personen zur Verfügung steht, um von einer beliebi­gen Stelle im

Gebäude ins Freie zu gelangen. Flucht­wege sind so anzulegen bzw. auszu­führen,

dass sie rasch und sicher benutzbar sind. Sie führen direkt oder über Korridore

und Trep­pen­anlagen ins Freie (§ 37 Abs. 1 BrandschutzV). Die

vorliegend interessierende "Flucht­weglänge im Raum" wird in

§ 42 Abs. 1 BrandschutzV geregelt. Besitzt ein Raum dem­nach nur

einen Ausgang, darf kein Punkt des Raums davon mehr als 20 m entfernt sein

(Satz 1). Sind zwei oder mehr Ausgänge vorhanden, beträgt das zulässige

Mass 35 m (Satz 2).

Im Streit liegt die von der Bausektion

vertretene und von der Rekurskommission geschützte Auslegung von § 42

Abs. 1 Satz 2 BrandschutzV, wonach die Fluchtweglänge nur in

jenen Fällen mehr als 20 m betragen darf, wenn die zwei oder mehr Ausgänge

derart angeordnet sind, dass für jeden mehr als 20 m von einem Ausgang

entfernten Punkt meh­rere Fluchtrichtungen bestehen. Andernfalls sei die

Fluchtweglänge ‑ wie vorliegend ver­langt ‑ durch

Schaffung einer Korridorzone auf das zulässige Mass (vgl. § 42 Abs. 1

Satz 1 BrandschutzV) zu verringern.

4.

a) Bei der Auslegung einer Vorschrift ist

auszugehen von ihrer Stellung im Erlass und im Rechtssystem, von den dem Gesetz

zugrunde liegenden Wertungen und dem Zweck der gesetzlichen Ordnung (RB 1987

Nr. 57 = BEZ 1987 Nr. 1; Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische

Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Basel/Stuttgart 1976, und René

Rhinow/Beat Krähenmann, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, je

Nr. 21 B I; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, Zürich 1993, N. 58 ff. und 74 ff.). Ist der Wortlaut

unmissverständlich und eindeutig, so bleibt er massgebend (Imboden/Rhinow,

Nr. 21 B IIb; Häfelin/Haller, N. 80). Vom Gesetzeswortlaut darf

ab­ge­wi­chen werden, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass er nicht den

wahren Sinn der Be­stimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der

Entstehungsgeschichte, dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus dem

Zusammenhang mit anderen Normen erge­ben (BGE 120 II 112 E. 3b und 243

E. 3e).

b) aa) Die streitige Bestimmung ist

unbestrittenermassen auslegungsbedürftig. Hierzu wie auch bezüglich der

gebotenen Auslegung von § 42 Abs. 1 Satz 2 BrandschutzV kann

vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden

(§ 70 in Verbindung mit § 28 VRG). In systematischer Hinsicht hat die

Rekurskommission zu Recht sowohl auf § 40 Abs. 2 BrandschutzV

(mehrere Treppenanlagen) als auch auf § 45 Abs. 4 BrandschutzV

(Raumausgänge) hingewiesen. Danach haben mehrere Treppen bzw. Ausgänge

möglichst weit von einander entfernt zu liegen, damit sich die Flüchtenden ge­genseitig

möglichst wenig behindern. Nach § 45 Abs. 4 Satz 2 BrandschutzV

sind ver­schie­dene Fluchtrichtungen anzustreben. Überdies ist auch § 36

Abs. 1 BrandschutzV zu beachten, wonach der Fluchtweg der kürzeste Weg

ist, der Personen zur Verfügung steht, um von einer beliebigen Stelle im

Gebäude ins Freie zu gelangen. Hieraus hat die Re­kurs­kommission zu Recht

geschlossen, massgeblich sei nicht nur die Zahl der Ausgänge, son­dern ebenso

dass diese sinnvoll angeordnet seien, damit tatsächlich verschiedene und je­weils

die kürzest möglichen Fluchtwege zur Verfügung stünden. Bestätigt wird diese

Aus­legung von § 42 BrandschutzV überdies auch durch die Skizzen zur

gleichlautenden Be­stim­mung in Ziff. 3.2.3 der Brandschutzrichtlinie

7.100

"Fluchtwege" der Kantonalen Feu­erpolizei vom 14. Oktober 1994

(Anhang 1). Die dortigen zeichnerischen Dar­stellungen widerlegen im

übrigen anschaulich die von der Beschwerdeführerin vertre­tene Auffassung,

wonach die vorinstanzliche Auslegung von § 42 BrandschutzV "absurde

Fol­gen für das Layout von Büroräumen" hätte.

Zum nämlichen Ergebnis führt sodann auch eine

am Gesetzeszweck anknüpfende Auslegung von § 42 BrandschutzV. Mit der

Baurekurskommission I ist festzuhalten, dass es nicht angeht bzw. dem

Gesetzeszweck widerspricht, Räume bezüglich ihrer Flucht­weg­länge zu

privilegieren, wenn dadurch die Gefahr für Leib und Leben der flüchtenden Per­sonen

erhöht wird. Letzteres ist aber der Fall, wenn die Fluchtwege nur länger, insge­samt

aber nicht entsprechend sicherer werden. Wie die Rekurskommission überzeugend

aus­führt, birgt der Ausgang eines Raums eine stark erhöhte Staugefahr, so dass

er regel­mässig eine neuralgische Stelle innerhalb des Fluchtwegs bildet.

Dieser Gefahr will man bei grös­seren Räumen durch das Erfordernis von zwei

(oder mehr) Ausgängen begegnen, wobei es auf der Hand liegt, dass der Anordnung

der Ausgänge hierbei eine wesentliche Bedeutung zukommt. Je näher die Ausgänge

bei einander liegen, umso grösser ist die Ge­fahr, dass sich Flüchtende

gegenseitig behindern. Bei nebeneinander liegenden Ausgängen besteht überdies

ein erhöhtes Risiko, dass sie aus dem gleichen Grund unbenutzbar und damit

schlimmstenfalls sämtliche Fluchtwege gleichzeitig abgeschnitten werden. Den

Vorinstan­zen ist daher beizupflichten, dass Fluchtweglängen über 20 m aus

Personen­schutzgründen nur zulässig sind, wenn grundsätzlich zwei Fluchtwege in

verschiedene Richtungen zur Ver­fügung stehen.

bb) Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das

streitbetroffene Grossraumbüro weist ei­nen schlauchförmigen Grundriss auf.

Zwei der drei Ausgänge befinden sich am nordöstli­chen Raumende, der dritte

Ausgang ist etwa in der Mitte des Raums an der Norwestseite gelegen. Vom

westlichen, gegen die C.-Strasse ausgerichteten Raumteil aus gesehen liegen

alle drei Ausgänge in einer Flucht, weshalb in diesem Bereich nach dem Gesagten

eine ma­ximale Fluchtwegdistanz von 20 m zu beachten ist. Tatsächlich

beträgt die Distanz von der westlichen Raumecke bis zum nächstgelegenen Ausgang

an der Nordwestseite aber rund 30 m. Die angefochtene Anordnung, wonach

die Fluchtweglänge im fraglichen Bereich durch Schaffung einer Korridorzone,

d.h. einer feuerfesten Abtrennung vor dem nord­west­lichen Treppenhaus‑/Liftbereich,

auf das zulässige Mass von 20 m zu verkürzen sei, ist so­mit nicht zu

beanstanden. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ver­mag nicht

durchzudringen. Insbesondere ist weder substanziert dargetan noch ersichtlich,

dass sich das fragliche Grossraumbüro hinsichtlich Brandgefahr oder

Personengefährdung wesent­lich vom "Normalfall" unterscheidet.

Insbesondere kann es in diesem Zusammen­hang nicht auf die derzeitige Anordnung

der Arbeitsplätze innerhalb des Grossraumbüros ankommen. Die Voraussetzungen

für eine ausnahmsweise Milderung der Anforderungen an den bauli­chen Brandschutz

im Sinn von § 56 BrandschutzV sind somit nicht erfüllt. Ebensowenig

vermögen die von der Beschwerdeführerin alternativ vorgeschlagenen Mass­nahmen

(Posi­tionierung von Kleinlöschgeräten/Löschdecken, zusätzliche Sicherheitsbe­leuchtung

und Be­schilderungen, Fluchtwegpläne, Regeln zum Verhalten im Brandfall) ei­nen

im Ver­gleich zur verlangten baulichen Massnahme gleichwertigen Schutz zu ge­währ­leisten

(vgl. § 55 BrandschutzV). Unerheblich ist auch, ob der Raum durch die

erfor­derli­chen Brand­schutzmassnahmen allenfalls seine bisherige

"Grosszügigkeit" einbüsst. Ent­spre­chende Ein­schränkungen sind

angesichts des vordringlichen öffentlichen Interesses an einem genü­genden

Brandschutz und insbesondere an der Fluchtwegsicherung ohne weite­res hinzu­neh­men.

Anzumerken ist, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf einem "abge­schotteten

Vor­raum" besteht, sondern auch eine den nötigen Feuerwiderstand aufwei­sende

Glaswand mit elektronisch gesteuerten (gläsernen) Schiebetüren, die sich nur im

Ernstfall schliessen, als brandschutztechnisch ausreichend erachtet. Durch eine

derart transparente Lösung würde die optische Wirkung des Raums jedenfalls

keine wesentliche Einschrän­kung erfahren.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin

kostenpflichtig. Eine Parteient­schädigung steht der unterliegenden

Beschwerdeführerin laut § 17 Abs. 2 VRG von vorn­herein nicht zu.

Ebensowenig ist eine solche der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Das

Gemeinwesen besitzt in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung,

da die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten

amtlichen Aufgaben gehört (RB 1986 Nr. 5; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwal­tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 17 N. 19). Vorliegend besteht kein Anlass

von dieser Regel abzuweichen.

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

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