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Entscheid

VB.1999.00335

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00335

21. Januar 2000Deutsch9 min

(URT.2000.5378)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 2. November 1998 forderte der Gemeinderat D.

A. B.-C. auf, das ohne Bau­be­willigung auf seinem Grundstück Kat.Nr. ...1

in D. erstellte Gartenhaus innert Monats­frist zu beseitigen oder innert der

gleichen Frist ein Baugesuch einzureichen. Gleichzeitig wurde ein wiederholter

und vorsätzlicher Verstoss gegen § 326 und § 340 des Planungs‑

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) festgestellt und der Grundei­gen­tümer

beim Statthalteramt D. verzeigt.

Erwägungen

II. Gegen diesen Beschluss wandte sich A. B.-C. an die

Baurekurskommis­sion II mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei

aufzuheben und es sei festzustellen, dass die §§ 326 und 340 PBG nicht

anwendbar seien, ausserdem sei ihm eine Genugtuung von Fr. 150.‑

zulasten der Gemeindekasse zuzusprechen. Der Präsident der Baure­kurs­kom­mission II

trat am 15. Dezember 1998 auf den Rekurs nicht ein und überwies ihn zu­stän­dig­keitshalber

an den Regierungsrat zur Behandlung.

Mit Beschluss vom 22. September 1999 wies der Regierungsrat

das Rechtsmittel ab. Er erwog im Wesentlichen, bei der streitbetroffenen

Holzbaute handle es sich um ein bewillligungspflichtiges Gebäude und nicht etwa

um ein landwirtschaftliches Fahrzeug. Das Gebäude stehe in der

Landwirtschaftszone, weshalb die Baudirektion über die Bewil­ligungsfähigkeit

zu entscheiden haben werde. Vor deren Entscheid sei die Aufforderung zur

Beseitigung des Gartenhauses zwar an sich verfrüht, jedoch werde die

Aufforderung erst rechtswirksam, wenn der Rekurrent nicht innert Frist ein

Baugesuch einreiche. Weiter sei auch die Überweisung der Akten an das

Statthalteramt nicht zu beanstanden, da der Re­kurrent eine formelle

Baurechtswidrigkeit begangen und der Gemeinderat den Verstoss im Zusammenhang

mit früheren Verstössen als schwer beurteilt habe. Die Voraussetzun­gen für die

Zusprechung einer Genugtuung, worunter der Rekurrent den Aufwand für Um­triebe

und Unkosten verstehe, seien nicht gegeben.

III. Gegen diesen Rekursentscheid erhob A. B.-C. am

25.

/26. Oktober 1999 Be­schwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte die

Aufhebung des angefochtenen Ent­scheids. Die Staatskanzlei namens des

Regierungsrats am 11. November 1999 und der Gemeinderat D. am 22. November

1999.

beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Streitgegenstand bildet eine Alternativverpflichtung,

wonach der Beschwerde­führer entweder ein Baugesuch einzureichen oder aber die

streitbetroffene Baute zu besei­tigen habe. Eine solche Anordnung ist

rechtmässig, wenn die Voraussetzungen für jede Verpflichtung einzeln gegeben

sind.

Bei der Rechtsanwendung ist das Verwaltungsgericht im

Beschwerdeverfahren auf die Rechtskontrolle beschränkt. Reine Ermessensfragen,

soweit nicht ein eigentlicher Er­messensmissbrauch oder eine Überschreitung des

Ermessens vorliegt, entziehen sich seiner Beurteilung (§ 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997; VRG). Mit

Bezug auf den Sachverhalt kann jede für den Entscheid erhebliche unrichtige

oder ungenügende Feststellung angefochten werden (§ 51 VRG).

2.

a) Der Regierungsrat bejahte die Gebäudequalität der

streitbetroffenen Holzbaute und dementsprechend die Pflicht des

Beschwerdeführers zur Einreichung eines Baugesuchs unter Berufung auf die im

Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG) verankerte und in § 309 PBG

sowie § 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV) näher

umschriebene Baubewilligungspflicht. Auf diese zutreffenden rechtlichen

Erörterungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts unterliegen auch

Fahrnisbauten, die über nicht unerhebliche Zeiträume orts­fest verwendet

werden, der Baubewilligungspflicht (BGE 123 II 256 E. 3, mit Hinwei­sen).

b) In tatsächlicher Hinsicht ging der Regierungsrat davon aus,

dass die streitbetrof­fene Holzbaute mit Schrägdach eine Bodenfläche von mehr

als 2 m2 und eine grösste Höhe von mehr als 1,5 m aufweise

und vom 1. November 1998 bis zum 26. November 1998 auf dem Grundstück

Kat.Nr. ...1, von da an bis mindestens Ende März 1999 auf dem Grund­stück

Kat.Nr. ...2 und hernach bis zum Rekursentscheid wiederum auf dem Grundstück

Kat.Nr. ...1 gestanden habe, welches als Gemüse‑ und Blumengarten genutzt

werde und teilweise eingezäunt sei.

Diese Feststellungen werden vom Beschwerdeführer nicht

bestritten. Er macht auch nicht geltend, er hätte seinen Ansitz in der

Zwischenzeit von seinem Standort weggebracht. Demnach kann heute davon

ausgegangen werden, dass die fragliche Holzbaute seit über einem Jahr

ununterbrochen einen Standort ausserhalb der Bauzone beansprucht, wovon während

mindestens vier Monaten einen solchen auf dem Grundstück Kat.Nr. ...2 und an­schliessend

einen solchen auf dem Grundstück Kat.Nr. ...1. Weiter lässt sich den Akten

entnehmen, dass die streitbetroffene Holzbaute ein früheres, ebenfalls ohne

Bewilligung an derselben Stelle errichtetes Gartenhaus ersetzte, welches auf

Aufforderung des Gemeinde­rats abgebrochen werden musste. Unter diesen

Umständen durften der Beschwerdegegner und der Regierungsrat zu Recht annehmen,

die Baute werde über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg ortsfest

verwendet.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Erwägung des

Regierungsrats, wo­nach das Gartenhaus offensichtlich der Gartenbewirtschaftung

diene. Er macht geltend, er nutze die Holzbaute zur Vogeljagd; hierfür sei er

auf den fraglichen Standort angewiesen, der Gartenpächter hingegen nutze seinen

Ansitz nicht. Dieser Einwand erweist sich ohne weiteres als unmassgeblich, da

die tatsächliche Nutzung der Holzbaute einzig die Frage der Bewilligungsfähigkeit,

nicht jedoch die vorliegend zu beurteilende Frage der Bewilli­gungs­pflicht

beschlägt.

Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche

Feststellung, wonach die Baute kein landwirtschaftliches Fahrzeug sei, weil sie

nicht über den nach Art. 7 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1958.

notwendigen eigenen Antrieb verfüge. Er legt dar, dass das den Verkehr auf

öffentlichen Flächen regelnde Strassenverkehrsgesetz nicht zur Anwendung

gelange, da er mit seinem mobilen Ansitz auf verschiedene Grund­stücke gelangen

könne, ohne öffentliche Strassen zu benützen. Auch dieser Einwand sticht nicht.

Die Frage, ob der mobile Ansitz des Beschwerdeführers einer Baubewilligung

bedarf ist nach den einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen und unabhängig

von der Qualifi­kation des Fahrzeugs nach dem Strassenverkehrsgesetz zu

beurteilen.

c) Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, das ganze

Verfahren hätte nicht stattfinden müssen, wenn der Beschwerdegegner ihm

vorgängig ein paar Fragen über diese Baute gestellt hätte. Das rechtliche Gehör

müsse auch im Verkehr zwischen Behörden und Bürgern gewährt werden. Auch dieser

Einwand ist unbegründet. Nach seinen eigenen An­gaben hat der Beschwerdeführer

ein im Frühjahr 1996 unrechtmässig auf dem Grundstück Kat.Nr. ...1 erstelltes

Gartenhaus samt Pergola auf Anordnung des Beschwerdegegners am 30. September

1997.

durch Brandstiftung beseitigt und nunmehr an dieser Stelle seinen mobilen

Ansitz parkiert. Aufgrund dieser Vorgeschichte und seiner Ortskennt­nis konnte

der Beschwerdegegner seiner Anordnung den massgebenden Sachverhalt ohne weitere

Sachverhaltsabklärung und insbesondere auch ohne Befragung des Beschwerdefüh­rers

als Grundeigentümers zugrunde legen. Demgegenüber hätten sich die ergänzenden

An­ga­ben des Beschwerdeführers, insbesondere diejenigen zur Nutzung der Baute,

nur auf die hier noch nicht interessierende Frage der Bewilligungsfähigkeit

beziehen können.

Demgemäss ist der Regierungsrat zutreffend von der

Bewilligungspflicht der streit­betroffenen Baute ausgegangen und hat er die

angefochtene Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs zu Recht geschützt.

3.

Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der alternativ

verfügten Beseitigung der Holz­baute. Der Rekursentscheid bezeichnet die

entsprechende Aufforderung des Be­schwer­de­gegners an sich als verfrüht, ohne

diese deswegen aber aufzuheben. Demgegen­über hatte die Baudirektion in ihrer

Rekursvernehmlassung vom 2. März 1999 ausgeführt, die

Beseitigungsaufforderung ohne Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens sei

nicht haltbar. Der Beschwerdegegner sei einzuladen, ein solches ‑ nötigenfalls

auf dem Weg der Ersatzvornahme und auf Kosten des Rekurrenten ‑

einzuleiten und der Baudirek­tion zum Entscheid einzureichen.

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit setzt der Befehl zur

Beseitigung einer ohne formelle Bewilligung errichteten Baute deren materielle

Baurechtswidrigkeit voraus. Diese Baurechtswidrigkeit festzustellen, obliegt

einem formellen Bewilligungsverfahren, welches nachträglich unter Mitwirkung

des Bauherrn durchzuführen ist. Kommt der Grundeigen­tü­mer seiner

Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach, so ist über die Bewilli­gungs­fähigkeit

in erster Linie aufgrund der Akten zu entscheiden. Falls erforderlich, sind ersatzweise

die notwendigen weiteren Erhebungen auf Kosten des Pflichtigen vorzuneh­men.

Gleichwohl kann aber die Verweigerung etwa von Angaben zur Nutzung oder zur in­neren

Ausstattung durchaus zu tatsächlichen Annahmen zu Ungunsten des Bauherrn füh­ren

(vgl. Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N. 650;

VGr, 1. April 1999, VB.99.00030). Erst wenn über die Bewilligungsfähigkeit

entschieden wor­den ist (wo­zu angesichts der Lage des Gartenhauses ausserhalb

der Bauzone in erster Linie die Baudirektion zuständig ist), kann ‑ sofern

die Bewilligungsfähigkeit verneint wird ‑ die Beseitigung angeordnet

werden, für welche Anordnung die kommunale Baubehörde zu­ständig ist (vgl. RB

1998.

Nr. 122 = BEZ 1998 Nr. 22). Der vom Beschwerdegegner ver­fügte

Beseitigungsbefehl erweist sich somit im heutigen Zeitpunkt tatsächlich als

verfrüht. Entsprechend ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, dem

Bauamt D. ein Bauge­such für das auf dem Grundstück Kat.Nr. ...1 erstellte

Gartenhaus einzureichen, und ist ihm im Säumnisfall ein Entscheid über die

Bewilligungsfähigkeit aufgrund der Akten und die Vornahme der notwendigen

Erhebungen auf seine Kosten in Aussicht zu stellen.

4.

Soweit der Rekursentscheid die vom Beschwerdeführer

verlangte negative Fest­stellung verweigert und die angefochtene Überweisung

der Akten an den Statthalter schützt, setzt sich der Beschwerdeführer damit

nicht auseinander. Es kann daher ohne weiteres auf die zutreffenden Erwägungen

des Regierungsrats in diesem Punkt verwiesen werden (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 VRG). Nicht zu prüfen ist unter diesen Um­ständen

auch die Frage, inwieweit die entsprechende Anordnung des Beschwerdegegners

überhaupt rekursfähig war.

5.

...

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss

wird der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Bauamt D. innert 30 Tagen

ab Zustellung dieses Beschlusses ein Bau­gesuch für das auf dem Grundstück

Kat.Nr. ...1 erstellte Gartenhaus einzurei­chen. Kommt der Beschwerdeführer

dieser Aufforderung innert Frist nicht nach, so wird über die

Bewilligungsfähigkeit aufgrund der Akten entschieden oder werden die not­wendigen

Erhebungen auf Kosten des Beschwerdeführers vorgenommen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

...