VB.1999.00335
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00335
21. Januar 2000Deutsch9 min
(URT.2000.5378)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.1999.00335
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.01.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Beseitigungsbefehl bzw. Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs
Baubewilligungspflicht für Fahrnisbaute (Gartenhaus) ausserhalb der Bauzone.
Die Alternantivverpflichtung, entweder ein Baugesuch einzureichen oder die streitige Baute zu beseitigen, ist rechtmässig, wenn es jede einzelne Verpflichtung für sich allein auch ist (E. 1).
Der Regierungsrat als Vorinstanz hat das streitige Gartenhaus auf Rädern zu Recht als Fahrnisbaute qualifiziert (E. 2a-c).
Der Befehl zur Beseitigung einer Baute setzt deren Baurechtswidrigkeit voraus. Reicht der Bauherr zu deren Prüfung kein Baugesuch ein, so hat die Bewilligungsbehörde aufgrund der Akten zu entscheiden und die notwendigen Erhebungen auf Kosten des Pflichtigen vorzunehmen (E. 3).
Die Überweisung der Akten an das Statthalteramt wegen Verstössen gegen das PBG ist nicht zu beanstanden (E. 4).
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAUBEWILLIGUNGSPFLICHT
BESEITIGUNGSBEFEHL
FAHRNISBAUTE
GARTENHAUS
VERWALTUNGSZWANG, VOLLSTRECKUNG
Rechtsnormen:
§ 309 PBG
§ 326 PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Am 2. November 1998 forderte der Gemeinderat D.
A. B.-C. auf, das ohne Baubewilligung auf seinem Grundstück Kat.Nr. ...1
in D. erstellte Gartenhaus innert Monatsfrist zu beseitigen oder innert der
gleichen Frist ein Baugesuch einzureichen. Gleichzeitig wurde ein wiederholter
und vorsätzlicher Verstoss gegen § 326 und § 340 des Planungs‑
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) festgestellt und der Grundeigentümer
beim Statthalteramt D. verzeigt.
Erwägungen
II. Gegen diesen Beschluss wandte sich A. B.-C. an die
Baurekurskommission II mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass die §§ 326 und 340 PBG nicht
anwendbar seien, ausserdem sei ihm eine Genugtuung von Fr. 150.‑
zulasten der Gemeindekasse zuzusprechen. Der Präsident der Baurekurskommission II
trat am 15. Dezember 1998 auf den Rekurs nicht ein und überwies ihn zuständigkeitshalber
an den Regierungsrat zur Behandlung.
Mit Beschluss vom 22. September 1999 wies der Regierungsrat
das Rechtsmittel ab. Er erwog im Wesentlichen, bei der streitbetroffenen
Holzbaute handle es sich um ein bewillligungspflichtiges Gebäude und nicht etwa
um ein landwirtschaftliches Fahrzeug. Das Gebäude stehe in der
Landwirtschaftszone, weshalb die Baudirektion über die Bewilligungsfähigkeit
zu entscheiden haben werde. Vor deren Entscheid sei die Aufforderung zur
Beseitigung des Gartenhauses zwar an sich verfrüht, jedoch werde die
Aufforderung erst rechtswirksam, wenn der Rekurrent nicht innert Frist ein
Baugesuch einreiche. Weiter sei auch die Überweisung der Akten an das
Statthalteramt nicht zu beanstanden, da der Rekurrent eine formelle
Baurechtswidrigkeit begangen und der Gemeinderat den Verstoss im Zusammenhang
mit früheren Verstössen als schwer beurteilt habe. Die Voraussetzungen für die
Zusprechung einer Genugtuung, worunter der Rekurrent den Aufwand für Umtriebe
und Unkosten verstehe, seien nicht gegeben.
III. Gegen diesen Rekursentscheid erhob A. B.-C. am
25.
/26. Oktober 1999 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Staatskanzlei namens des
Regierungsrats am 11. November 1999 und der Gemeinderat D. am 22. November
1999.
beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitgegenstand bildet eine Alternativverpflichtung,
wonach der Beschwerdeführer entweder ein Baugesuch einzureichen oder aber die
streitbetroffene Baute zu beseitigen habe. Eine solche Anordnung ist
rechtmässig, wenn die Voraussetzungen für jede Verpflichtung einzeln gegeben
sind.
Bei der Rechtsanwendung ist das Verwaltungsgericht im
Beschwerdeverfahren auf die Rechtskontrolle beschränkt. Reine Ermessensfragen,
soweit nicht ein eigentlicher Ermessensmissbrauch oder eine Überschreitung des
Ermessens vorliegt, entziehen sich seiner Beurteilung (§ 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997; VRG). Mit
Bezug auf den Sachverhalt kann jede für den Entscheid erhebliche unrichtige
oder ungenügende Feststellung angefochten werden (§ 51 VRG).
2.
a) Der Regierungsrat bejahte die Gebäudequalität der
streitbetroffenen Holzbaute und dementsprechend die Pflicht des
Beschwerdeführers zur Einreichung eines Baugesuchs unter Berufung auf die im
Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG) verankerte und in § 309 PBG
sowie § 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV) näher
umschriebene Baubewilligungspflicht. Auf diese zutreffenden rechtlichen
Erörterungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts unterliegen auch
Fahrnisbauten, die über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet
werden, der Baubewilligungspflicht (BGE 123 II 256 E. 3, mit Hinweisen).
b) In tatsächlicher Hinsicht ging der Regierungsrat davon aus,
dass die streitbetroffene Holzbaute mit Schrägdach eine Bodenfläche von mehr
als 2 m2 und eine grösste Höhe von mehr als 1,5 m aufweise
und vom 1. November 1998 bis zum 26. November 1998 auf dem Grundstück
Kat.Nr. ...1, von da an bis mindestens Ende März 1999 auf dem Grundstück
Kat.Nr. ...2 und hernach bis zum Rekursentscheid wiederum auf dem Grundstück
Kat.Nr. ...1 gestanden habe, welches als Gemüse‑ und Blumengarten genutzt
werde und teilweise eingezäunt sei.
Diese Feststellungen werden vom Beschwerdeführer nicht
bestritten. Er macht auch nicht geltend, er hätte seinen Ansitz in der
Zwischenzeit von seinem Standort weggebracht. Demnach kann heute davon
ausgegangen werden, dass die fragliche Holzbaute seit über einem Jahr
ununterbrochen einen Standort ausserhalb der Bauzone beansprucht, wovon während
mindestens vier Monaten einen solchen auf dem Grundstück Kat.Nr. ...2 und anschliessend
einen solchen auf dem Grundstück Kat.Nr. ...1. Weiter lässt sich den Akten
entnehmen, dass die streitbetroffene Holzbaute ein früheres, ebenfalls ohne
Bewilligung an derselben Stelle errichtetes Gartenhaus ersetzte, welches auf
Aufforderung des Gemeinderats abgebrochen werden musste. Unter diesen
Umständen durften der Beschwerdegegner und der Regierungsrat zu Recht annehmen,
die Baute werde über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg ortsfest
verwendet.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Erwägung des
Regierungsrats, wonach das Gartenhaus offensichtlich der Gartenbewirtschaftung
diene. Er macht geltend, er nutze die Holzbaute zur Vogeljagd; hierfür sei er
auf den fraglichen Standort angewiesen, der Gartenpächter hingegen nutze seinen
Ansitz nicht. Dieser Einwand erweist sich ohne weiteres als unmassgeblich, da
die tatsächliche Nutzung der Holzbaute einzig die Frage der Bewilligungsfähigkeit,
nicht jedoch die vorliegend zu beurteilende Frage der Bewilligungspflicht
beschlägt.
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche
Feststellung, wonach die Baute kein landwirtschaftliches Fahrzeug sei, weil sie
nicht über den nach Art. 7 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958.
notwendigen eigenen Antrieb verfüge. Er legt dar, dass das den Verkehr auf
öffentlichen Flächen regelnde Strassenverkehrsgesetz nicht zur Anwendung
gelange, da er mit seinem mobilen Ansitz auf verschiedene Grundstücke gelangen
könne, ohne öffentliche Strassen zu benützen. Auch dieser Einwand sticht nicht.
Die Frage, ob der mobile Ansitz des Beschwerdeführers einer Baubewilligung
bedarf ist nach den einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen und unabhängig
von der Qualifikation des Fahrzeugs nach dem Strassenverkehrsgesetz zu
beurteilen.
c) Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, das ganze
Verfahren hätte nicht stattfinden müssen, wenn der Beschwerdegegner ihm
vorgängig ein paar Fragen über diese Baute gestellt hätte. Das rechtliche Gehör
müsse auch im Verkehr zwischen Behörden und Bürgern gewährt werden. Auch dieser
Einwand ist unbegründet. Nach seinen eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer
ein im Frühjahr 1996 unrechtmässig auf dem Grundstück Kat.Nr. ...1 erstelltes
Gartenhaus samt Pergola auf Anordnung des Beschwerdegegners am 30. September
1997.
durch Brandstiftung beseitigt und nunmehr an dieser Stelle seinen mobilen
Ansitz parkiert. Aufgrund dieser Vorgeschichte und seiner Ortskenntnis konnte
der Beschwerdegegner seiner Anordnung den massgebenden Sachverhalt ohne weitere
Sachverhaltsabklärung und insbesondere auch ohne Befragung des Beschwerdeführers
als Grundeigentümers zugrunde legen. Demgegenüber hätten sich die ergänzenden
Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere diejenigen zur Nutzung der Baute,
nur auf die hier noch nicht interessierende Frage der Bewilligungsfähigkeit
beziehen können.
Demgemäss ist der Regierungsrat zutreffend von der
Bewilligungspflicht der streitbetroffenen Baute ausgegangen und hat er die
angefochtene Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs zu Recht geschützt.
3.
Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der alternativ
verfügten Beseitigung der Holzbaute. Der Rekursentscheid bezeichnet die
entsprechende Aufforderung des Beschwerdegegners an sich als verfrüht, ohne
diese deswegen aber aufzuheben. Demgegenüber hatte die Baudirektion in ihrer
Rekursvernehmlassung vom 2. März 1999 ausgeführt, die
Beseitigungsaufforderung ohne Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens sei
nicht haltbar. Der Beschwerdegegner sei einzuladen, ein solches ‑ nötigenfalls
auf dem Weg der Ersatzvornahme und auf Kosten des Rekurrenten ‑
einzuleiten und der Baudirektion zum Entscheid einzureichen.
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit setzt der Befehl zur
Beseitigung einer ohne formelle Bewilligung errichteten Baute deren materielle
Baurechtswidrigkeit voraus. Diese Baurechtswidrigkeit festzustellen, obliegt
einem formellen Bewilligungsverfahren, welches nachträglich unter Mitwirkung
des Bauherrn durchzuführen ist. Kommt der Grundeigentümer seiner
Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach, so ist über die Bewilligungsfähigkeit
in erster Linie aufgrund der Akten zu entscheiden. Falls erforderlich, sind ersatzweise
die notwendigen weiteren Erhebungen auf Kosten des Pflichtigen vorzunehmen.
Gleichwohl kann aber die Verweigerung etwa von Angaben zur Nutzung oder zur inneren
Ausstattung durchaus zu tatsächlichen Annahmen zu Ungunsten des Bauherrn führen
(vgl. Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N. 650;
VGr, 1. April 1999, VB.99.00030). Erst wenn über die Bewilligungsfähigkeit
entschieden worden ist (wozu angesichts der Lage des Gartenhauses ausserhalb
der Bauzone in erster Linie die Baudirektion zuständig ist), kann ‑ sofern
die Bewilligungsfähigkeit verneint wird ‑ die Beseitigung angeordnet
werden, für welche Anordnung die kommunale Baubehörde zuständig ist (vgl. RB
1998.
Nr. 122 = BEZ 1998 Nr. 22). Der vom Beschwerdegegner verfügte
Beseitigungsbefehl erweist sich somit im heutigen Zeitpunkt tatsächlich als
verfrüht. Entsprechend ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, dem
Bauamt D. ein Baugesuch für das auf dem Grundstück Kat.Nr. ...1 erstellte
Gartenhaus einzureichen, und ist ihm im Säumnisfall ein Entscheid über die
Bewilligungsfähigkeit aufgrund der Akten und die Vornahme der notwendigen
Erhebungen auf seine Kosten in Aussicht zu stellen.
4.
Soweit der Rekursentscheid die vom Beschwerdeführer
verlangte negative Feststellung verweigert und die angefochtene Überweisung
der Akten an den Statthalter schützt, setzt sich der Beschwerdeführer damit
nicht auseinander. Es kann daher ohne weiteres auf die zutreffenden Erwägungen
des Regierungsrats in diesem Punkt verwiesen werden (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 VRG). Nicht zu prüfen ist unter diesen Umständen
auch die Frage, inwieweit die entsprechende Anordnung des Beschwerdegegners
überhaupt rekursfähig war.
5.
...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss
wird der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Bauamt D. innert 30 Tagen
ab Zustellung dieses Beschlusses ein Baugesuch für das auf dem Grundstück
Kat.Nr. ...1 erstellte Gartenhaus einzureichen. Kommt der Beschwerdeführer
dieser Aufforderung innert Frist nicht nach, so wird über die
Bewilligungsfähigkeit aufgrund der Akten entschieden oder werden die notwendigen
Erhebungen auf Kosten des Beschwerdeführers vorgenommen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
...