VB.1999.00344
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00344
8. März 2006Deutsch18 min
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.1999.00344
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.03.2006
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Reklameanlage: Bewilligungspflicht und Einordnung.
Da die Bauherrin im vorinstanzlichen Verfahren materiell obsiegt hat, wird sie durch den angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission nicht beschwert, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 2.2.1).
Bestätigung der Rechtsprechung, wonach mit dem Untergang einer Baute oder Anlage auch die sich auf diese beziehenden Baubewilligungen gegenstandslos werden und damit von selbst erlöschen. Eine neue Reklameanlage am gleichen Ort ist wiederum bewilligungspflichtig (E. 2.2.2).
Zur Frage, ob ein Projekt der Bewilligungspflicht unterliegt, kann grundsätzlich ein Feststellungsentscheid der Baubehörde eingeholt werden. Gegenüber der Behörde ist das Feststellungsinteresse darzutun. Dies hat die Bauherrin im vorliegenden Fall zu wenig ausdrücklich getan. Überdies spricht auch die lange Sistierung des Beschwerdeverfahrens gegen das behauptete Feststellungsinteresse (E. 2.2.3).
Ermessensspielraum der kommunalen Baubehörde und Kognition der Rechtsmittelinstanzen bei der Anwendung von § 238 PBG (E. 3).
Mit ihrer abweichenden Würdigung der umstrittenen Reklameanlage hat die Vorinstanz die offensichtliche Unvertretbarkeit der Bauverweigerung nicht dargelegt. Die Verweigerung der Bewilligungsbehörde erweist sich als vertretbar. Da die Baurekurskommission in unzulässiger Weise in den Ermessensspielraum der kommunalen Bewilligungsbehörde eingegriffen hat, erweist sich ihr Entscheid als rechtswidrig und ist aufzuheben (E. 4).
Gutheissung (VB.1999.00344) bzw.
Nichteintreten (VB.1999.00345)
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEWILLIGUNGSPFLICHT
FESTSTELLUNGSINTERESSE
FESTSTELLUNGSVERFÜGUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
PLAKATWERBESTELLE
REKLAMEANLAGE
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
§ 309 Abs. I lit. m PBG
Publikationen:
BEZ 2006 Nr. 44 S. 9
RB 2006 Nr. 71
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Die Amtsstelle für Reklameanlagen der Stadt Zürich (heute
Amt für Städtebau der Stadt Zürich [Reklameanlagen]) verweigerte der C AG am 10. November
1998 die Bewilligung für eine doppelseitige, unbeleuchtete und rechtwinklig von
der Fassade abstehende Reklameanlage von 1,35 m Höhe und 2,8 m Breite
(Format B12) im Bereich des Erdgeschosses der Liegenschaft L-Strasse 01 auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in Zürich. Zugleich wurden die C AG und die
Grundeigentümerin unter Androhung der Zwangsvollstreckung verpflichtet, die Plakatwerbestellen
bis zum 10. Dezember 1998 zu beseitigen.
Zuvor hatte die Bausektion II des Stadtrats Zürich der A
AG am 9. Dezember 1983 die baurechtliche Bewilligung für einen
Leuchtreklamekasten (1,32 m x 2,75 m x 0,2 m) erteilt, der rechtwinklig
zur Nordfassade des Gebäudes entlang der L-Strasse in einer Höhe von 2,5 m
über Grund angebracht werden sollte. Der doppelseitig für wechselnde Fremdwerbung
im Format B12 nutzbare Kasten wurde offenbar nie mit elektrischem Strom ausgeleuchtet.
Später übernahm die C AG die Bewirtschaftung der Anlage, entfernte den
Leuchtreklamekasten und brachte an den bisherigen, horizontalen Trägern zwei
Aluminiumwerberahmen im gleichen B12-Format an. Sie widersetzte sich der
Aufforderung der städtischen Amtsstelle für Reklameanlagen vom 26. Juni
bzw. 16. Juli 1998, hierfür ein Baugesuch einzureichen. Daraufhin erging
die erwähnte Bauverweigerung.
II.
Hiergegen gelangte die C AG mit Rekurs vom 14. Dezember
1998 an die Baurekurskommission I und beantragte, es sei festzustellen, dass
die erfolgte Erneuerung der Plakatwerbestellen keiner Bewilligungspflicht
unterliege. Eventuell sei die Anlage zu bewilligen und subeventuell sei die
Amtsstelle für Reklameanlagen einzuladen, diese Bewilligung zu erteilen. Die
Baurekurskommission I führte am 1. September 1999 einen Augenschein durch,
hiess das Rechtsmittel am 30. September 1999 im Sinn der Erwägungen
teilweise gut und lud die zuständige Behörde der Stadt Zürich ein, die
baurechtliche Bewilligung für die Plakatwerbeanlage zu erteilen.
Aus ihren Erwägungen
ist Folgendes festzuhalten: Im vorliegenden Fall stelle sich die – von den Parteien
als "Pilotfall" betrachtete – Frage, ob der vorgenommene Austausch
eines Werbeträgers als bewilligungsfreie Instandstellungsmassnahme oder als bewilligungspflichtiger
Um- bzw. Neubau zu betrachten sei. Dabei komme es nicht allein darauf an, ob
die frühere Anlage mit der Entfernung der alten Träger untergegangen sei. Denn
wo eine gewöhnliche Renovation wirtschaftlich ausser Betracht falle, sei auch ein
allein der Instandstellung dienender Ersatz von der Bestandesgarantie gedeckt.
Im Übrigen sei es "eher praxisfremd", wenn für jeden Ersatz einer
derartigen Anlage – wie etwa einer grösseren Satellitenantenne – erneut eine
Baubewilligung eingeholt werden müsste. Die Frage nach der Bewilligungspflicht
des Ersatzes zwecks reiner Instandstellung könne hier jedoch offen bleiben.
Denn beim Austausch des Trägermaterials sei nicht ein gleicher oder wenigstens
gleichartiger Plakatträger montiert worden; vielmehr habe man einen
Reklamekasten abgebrochen und – im Hinblick auf das firmentypische
Erscheinungsbild – durch zwei gewöhnliche Aluminiumrahmen ersetzt. Ein solcher
Vorgang werde durch die Bestandesgarantie nicht mehr gedeckt und erfordere
daher eine Baubewilligung.
Die Zulässigkeit der
umstrittenen, rechtwinklig zur Gebäudefassade aufgehängten Werbeanlage richte
sich nach § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG). Die Vorinstanz hielt gestützt auf ihre Wahrnehmungen am Augenschein
fest, dass sich der Standort auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der L-Strasse,
eine der meistfrequentierten Achsen von Zürich, sowie in unmittelbarer Nähe zur
M-Strasse, welche zusätzlichen Verkehr vom und zum N-Quartier bringe, an
verkehrsreicher Lage befinde. Die massgebliche bauliche Umgebung sei geprägt
durch mannigfaltige Baustile, Gebäudeformen, Ausrüstungen, Ausstattungen und
Farbelemente, die viele unterschiedliche und zum Teil auffällige Akzente
setzten. In einem solchen baulichen Umfeld und an dieser Lage mit erheblichem
Verkehrsaufkommen ordne sich die Werbeanlage ohne weiteres befriedigend ein. Zur
gleichen Ansicht müsse 1983 auch die Baubehörde gekommen sein, als sie den
Reklamekasten bewilligt habe. Seit diesem Zeitpunkt habe sich die Umgebung in
relevanter Weise kaum positiv verändert. Wenn die Amtsstelle für Reklameanlagen
nach eigenen Angaben rechtwinklig zur Gebäudefassade angebrachten Plakatwerbestellen
seit einigen Jahren keine befriedigende Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 1
PBG mehr zuerkenne, lasse sich diese Praxisänderung grundsätzlich nicht beanstanden.
Im vorliegenden Fall trete die horizontale Aufhängevorrichtung jedoch kaum in
Erscheinung, und die Werbeflächen befänden sich auf einer Höhe, in der sie ebenso
gut auf vertikalen Ständern angebracht sein könnten. Angesichts der in jeder
Hinsicht unruhigen Umgebung falle auch die von der Amtsstelle angeführte
"Überinstrumentierung" der betreffenden Gebäudefassade nicht ins
Gewicht. Es sei aus diesen Gründen nicht einzusehen, weshalb sich die
Plakatwerbestellen nicht wenigstens befriedigend einordnen würden. Die
Bauverweigerung komme einer Ermessensüberschreitung gleich, was zur Gutheissung
des Subeventualantrags und Aufhebung der angefochtenen Verfügung führe.
III.
Mit Beschwerde vom 4. November
1999 (VB.1999.00344) beantragte die Stadt Zürich, vertreten durch das nunmehrige
Amt für Städtebau der Stadt Zürich (Reklameanlagen), dem Verwaltungsgericht:
"1. In Gutheissung der Beschwerde sei der
angefochtene Entscheid der Baurekurskommission I […] vom 30. September
1999 aufzuheben und damit die Verfügung der Amtsstelle für Reklameanlagen vom
10. November 1999 [richtig 1998] zu bestätigen.
2. Es sei ein Augenschein durchzuführen.
3. Das Beschwerdeverfahren sei einstweilen zu
sistieren.
4. Unter Kostenfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin."
Gleichentags erhob auch die C
AG mit folgenden Anträgen Beschwerde (VB.1999.00345):
"1. Es sei festzustellen, dass die erfolgte
Erneuerung der Plakatstelle nicht bewilligungspflichtig ist, und der Entscheid
der Vorinstanz sei in diesem Sinne zu korrigieren.
2. […]
3. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
4. Der Beschwerdeführerin
sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 1999 schloss
die Baurekurskommission I auf Abweisung beider Beschwerden.
Die Beschwerdeantwort der C AG
vom 10. Dezember 1999 enthält folgende Anträge:
"1. Die Beschwerden beider Parteien seien zu
vereinen.
2. Das vereinigte Verfahren sei zu sistieren.
3. Der Antrag Nr. 1 der Beschwerde sei abzuweisen.
4. Auf einen Augenschein sei zu verzichten.
5. […]
6. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen.
7. Der Beschwerdegegnerin
sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."
Mit Präsidialverfügungen vom 14. Dezember 1999
sistierte das Verwaltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren zunächst bis
Ende März 2000. In der Folge wurden die Sistierungen wiederholt verlängert,
gemäss Verfügungen vom 15. Juni 2005 letztmals bis Ende Oktober 2005. Inzwischen
trat im Einverständnis der Prozessparteien die A AG anstelle der C AG in das
Verfahren ein, wovon mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2001 Vormerk
genommen wurde. Auf Begehren des Amts für Städtebau (Reklameanlagen) vom 30. November
2005 verfügte der Abteilungspräsident am 9. Dezember 2005 die Wiederaufnahme
der beiden Beschwerdeverfahren.
Am 31. Januar 2006 beantragte das Amt für Städtebau der
Stadt Zürich (Reklameanlagen) ebenfalls Abweisung der gegnerischen Beschwerde unter
Kostenfolge zulasten der A AG und Vereinigung der beiden Rechtsmittelverfahren.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Kammer zieht in
Erwägungen
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der
Baurekurskommissionen zuständig.
1.2
Die beiden
gegen den Rekursentscheid vom 30. September 1999 gerichteten Beschwerden VB.1999.00344
und VB.1999.00345 betreffen dieselbe Reklameanlage und werfen materiell die
gleichen Rechtsfragen auf, weshalb sie aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen
sind.
2.
2.1
Gemäss § 70
in Verbindung mit § 21 lit. b VRG ist eine Gemeinde zur Wahrung der
von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur Beschwerde berechtigt. In
Streitigkeiten über die befriedigende Gesamtwirkung einer Baute bejaht das
Verwaltungsgericht die Beschwerdebefugnis der Gemeinde in langjähriger Praxis (RB 1979
Nr. 10; Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 67; vgl. auch
BGr, 16. Juni 2003,1P.562/2002, und 28. Oktober 2002,1P.280/2002,
www.bger.ch). Die im Rekursverfahren unterlegene Stadt Zürich ist daher
legitimiert, die Bauverweigerung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu
verteidigen.
2.2
Die A AG
bzw. ihre Rechtsvorgängerin C AG hatte sich im Baubewilligungsverfahren
gegenüber dem Amt für Städtebau der Stadt Zürich (Reklameanlagen) auf den
Standpunkt gestellt, dass die vorgenommene Veränderung der Plakatstelle nicht
bewilligungspflichtig sei. Im angefochtenen Bauabschlag verwarf die Amtsstelle
für Reklameanlagen diesen Standpunkt und nahm zugleich die materielle Beurteilung
vor. In gleicher Weise verfuhr die Baurekurskommission. Dabei ist die Bauherrin
im Rekursverfahren zwar mit ihrem Hauptantrag auf Feststellung des Fehlens
einer Bewilligungspflicht unterlegen, hingegen hat sie im Eventualstandpunkt
obsiegt, wonach sich die Anlage rechtsgenügend einordne. Unter diesen Umständen
fragt es sich, ob die A AG zur Beschwerde legitimiert sei.
2.2.1
Nach § 338a Abs. 1 Satz 1 PBG ist zu Rekurs und Beschwerde
berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Das Erfordernis
der formellen Beschwer ist erfüllt, wenn der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren mit seinen Anträgen, bei denen es sich nicht notwendigerweise um
materielle zu handeln braucht, nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 27).
Nachdem die Bauherrin im vorinstanzlichen Verfahren
materiell obsiegt hat, wird sie durch den angefochtenen Entscheid der
Baurekurskommission nicht beschwert. Auf ihre Beschwerde VB.1999.00345 ist
daher nicht einzutreten.
2.2.2
In klärendem Sinn ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das
Verwaltungsgericht die Frage der Bewilligungspflicht bereits mit unpubliziertem
Entscheid vom 26. Oktober 1990 (VB 89/0197, E. 4a) dahingehend
beantwortet hat, dass mit dem Untergang einer Baute oder Anlage auch die sich
auf diese beziehenden Baubewilligungen gegenstandslos würden und damit von
selbst erlöschten. Die neue Reklameanlage am gleichen Ort sei wiederum
bewilligungspflichtig. Diese Auffassung wurde im ebenfalls nicht publizierten
Entscheid vom 16. April 1999 (VB.98.00313, E. 2b) bestätigt. Das
Gericht ging davon aus, dass mit der Demontage der vorherigen Plakatträger die
bewilligte Anlage als solche untergegangen sei. Dass die als blosse
Haltevorrichtungen dienenden Stützen noch vorhanden seien, sei ohne Belang, da
diesen keine selbständige Bedeutung zukomme. – An dieser Rechtsprechung ist
festzuhalten.
Da im vorliegenden Fall anstelle des abgebrochenen
Leuchtreklamekastens zwei gewöhnliche, mit ihren Rückseiten aneinander
montierte Aluminiumrahmen im Format B12 an die stehen gebliebene
Haltevorrichtung angebracht wurden, hat die Vorinstanz deshalb im Ergebnis die
Bewilligungspflicht nach § 309 Abs. 1 lit. m PBG zu Recht
bejaht.
2.2.3
Anzumerken bleibt überdies, dass ein Bauherr über die Frage, ob ein Projekt
der Bewilligungspflicht unterliegt, grundsätzlich einen Entscheid der
Baubehörde einholen kann. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um eine
Feststellungsverfügung (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich
1991, N. 162 ff.). Voraussetzung hierfür bildet ein schutzwürdiges
Interesse des Gesuchstellers (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 60; Ulrich
Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf
2002, Rz. 895). In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat dieser gegenüber der
Behörde darzutun, dass und weshalb er an einem solchen Feststellungsentscheid
interessiert ist. Dies hat die C AG hier zu wenig ausdrücklich getan, weshalb
die Amtsstelle für Reklameanlagen nicht nur das Bewilligungserfordernis geprüft
(und bejaht) hat, sondern überdies zur materiellen Beurteilung geschritten ist.
Im Übrigen spricht auch die überaus lange Sistierung des Beschwerdeverfahrens
klarerweise gegen das behauptete Feststellungsinteresse der Bauherrschaft. In einem
Feststellungsgesuch müssten die Plakatanlage und der daran vorgesehene Eingriff
klar definiert werden. Der von der Baubehörde auszufällende Entscheid über die
Bewilligungspflicht würde sich ausschliesslich auf den betreffenden Sachverhalt
beziehen. Selbstverständlich steht es einem Interessenten auch frei, im
gleichen Gesuch alternativ die Bewilligungspflicht für verschiedene
Projektvarianten prüfen zu lassen. Im Übrigen hat die Grenzziehung zwischen
Bewilligungspflicht und Bewilligungsfreiheit für einen Gesuchsteller nicht
derart einschneidende Folgen, wie die A AG behauptet. Im Anwendungsbereich des
– vorliegend in Betracht fallenden – Anzeigeverfahrens gemäss § 13 ff.
der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BauVV) sind die
Aufwendungen für einen Gesuchsteller vergleichsweise bescheiden. Dies dürfte um
so mehr für den Fall der A AG zutreffen, deren Gesuche – zweckmässigerweise
nach Absprache mit dem Amt für Städtebau – wohl in schematisierter, dem
Massenfallrecht gebührend Rechnung tragender Weise abgefasst werden dürften.
Der Entscheid, dass ein Bewilligungsverfahren sich erübrige, hat gemäss § 2
Abs. 1 BauVV lediglich formelle Auswirkungen; wie § 2 Abs. 2
BauVV klarstellt, entbindet die Befreiung von der Bewilligungspflicht einen Bauherrn
jedoch nicht davon, die Vorschriften des materiellen Rechts zu beachten. Gerade
im Anwendungsbereich von § 238 PBG kommt es – etwa im Fall einer
ortsunüblichen Fassadenbemalung – gelegentlich vor, dass eine Baubehörde gegen
nicht bewilligungspflichtige, materiell aber rechtsverletzende Vorkehrungen
einschreitet.
3.
In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin im
Verfahren VB.1999.00344 vor, die Baurekurskommission habe der Reklameanlage zu
Unrecht eine befriedigende Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG zugesprochen
und damit in willkürlicher Weise ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen
der Bewilligungsbehörde gesetzt.
3.1
Die Beschwerdeführerin
ersucht um Durchführung eines Augenscheins. – Im vorliegenden Fall hat bereits die
Baurekurskommission am 1. September 1999 einen Augenschein durchgeführt.
Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse darf auch im
vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981
Nr. 2). Da der massgebliche Sachverhalt aufgrund des vorinstanzlichen
Augenscheins sowie der bei den Akten liegenden Fotografien mit hinreichender
Deutlichkeit dokumentiert ist, kann auf die Durchführung eines
verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12
= BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 45).
3.2
Gemäss § 238
Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Weil
sich die Plakatwerbestellen an der L-Strasse 01 auf privatem Grund befinden,
kommt nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz und der Parteien diese Vorschrift
zum Zug.
Die Baurekurskommission hat die zu § 238 PBG entwickelte
Rechtsprechung in ihrem Entscheid grundsätzlich zutreffend dargestellt (Rekursentscheid,
E. 6), weshalb nach § 70 VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1
VRG darauf verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist, dass die Beurteilung, ob
eine Plakatwerbestelle den Anforderungen von § 238 PBG entspricht, nicht
nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit
nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen hat (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997
Nr. 23 E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2,
www.bger.ch).
3.3
Den
kommunalen Baubehörden kommt bei der Anwendung der Ästhetikvorschrift von § 238
PBG praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu, und entsprechend verfügen
die Gemeinden insoweit über Autonomie (BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002,
E. 2, www.bger.ch). Die Baurekurskommission hat sich trotz umfassender
Kognition (vgl. § 20 VRG) bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide
Zurückhaltung aufzuerlegen. Ist der Einordnungsentscheid einer kommunalen
Baubehörde nachvollziehbar, das heisst, beruht er auf einer vertretbaren
Würdigung der massgebenden Sachumstände, so hat sie diesen zu respektieren und
darf nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der kommunalen Behörde
setzen. Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die vorinstanzliche
Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar erweist (VGr, 8. Februar
2006, VB.2005.00515, E. 2; 11. Februar 2004, VB.2003.00275, E. 3,
jeweils unter www.vgrzh.ch; vgl. auch schon RB 1981 Nr. 20;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).
Im Gegensatz zur Vorinstanz kommt dem Verwaltungsgericht,
namentlich auch für die Beurteilung von ästhetischen Belangen, nur
Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Hat die Baurekurskommission
einen Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde aufgehoben, so kann vor
Verwaltungsgericht geltend gemacht werden, die Rekursinstanz habe ermessensüberschreitend
im Sinn von § 50 Abs. 2 lit. c VRG in die qualifizierte Entscheidungs-
und Ermessensfreiheit der Gemeinde eingegriffen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 78).
Es überprüft dann lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung
der örtlichen Baubehörde für offensichtlich nicht mehr vertretbar halten
durfte. Es ist indes nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene
umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen;
in diesem Fall würde es in willkürlicher Weise seine eigene Kognition überschreiten
und damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie verletzen (BGr, 21. Juni
2005,1P.678/2004, E. 4, www.bger.ch).
Im Folgenden geht es somit einzig um die Frage, ob die Rekursinstanz
die ästhetische Würdigung der streitigen Plakatwerbestellen durch die
städtische Baubehörde, die zur Verweigerung der Bewilligung führte, zu Recht
für unvertretbar halten durfte; eine eigene umfassende Beurteilung der
Einordnung hat das Verwaltungsgericht nicht vorzunehmen.
4.
4.1
Das Amt
für Städtebau hält – gestützt auf die Argumente in der Verweigerungsverfügung
und der Rekursvernehmlassung – den Erwägungen der Vorinstanz entgegen, dass
sich die umstrittenen Plakatwerbestellen in einem bautypologisch heterogenen,
durch die L-Strasse begrenzten Wohnquartier befänden. Die drei- bis
sechsgeschossigen Einzelbauten stiessen mehrheitlich nicht direkt an das
Trottoir an, sondern würden durch einen kleinen Vorgartenbereich von diesem
getrennt. Die freistehenden und teilweise die Strassenecken markierenden Bauten
könnten von verschiedenen Seiten betrachtet werden. Auch das Gebäude L-Strasse 01
betone die Strassenecke und enthalte nur wenige auskragende, gestalterisch
jedoch in die Architektursprache des Gebäudes integrierte Bauteile. Die übereck
angebrachten Balkone folgten dem Gebäudegrundriss. Im Unterschied zu den innen
liegenden Loggien an der L-Strasse seien es aus der Volumenmasse auskragende
Bauteile, die parallel zum Hauptvolumen verliefen. Durch ihren "Übereckverlauf"
unterstützten sie die städtebaulich-architektonischen Absichten des Baukörpers
und verliehen dem Gebäude an dieser Lage einen gewissen
Repräsentationscharakter. Daher störe die unmittelbar neben der Hausecke
angebrachten und so als Gebäudeteil wirkenden Plakatwerbestellen wegen ihrer
Stellung, Form und Grösse. Die Reklameanlage habe gestalterisch mit dem Gebäude
nichts zu tun; sie verhalte sich zu diesem "konkurrenzierend und
desintegrierend". All diese Umstände habe die Baurekurskommission nicht
gewürdigt. Weil es auf die heutigen Verhältnisse ankomme, tue der im Jahr 1983
an der gleichen Stelle zugelassene Reklamekasten nichts zur Sache. Die vom Amt
für Städtebau ins Feld geführte "Überinstrumentierung" spiele
entgegen der Auffassung der Vorinstanz sehr wohl eine Rolle. Weil das
Erdgeschoss des streitbetroffenen Gebäudes als Restaurant genutzt werde, seien
an der Fassade bereits verschiedene Reklametafeln, Storenvolants, Fähnchengirlanden
und Leuchtkästen angebracht, die auf das Lokal hinwiesen. Diese Werbeeinrichtungen
und die Plakatwerbestellen konkurrenzierten einander und führten zu einer
Überladung des Erdgeschosses mit Werbeelementen. Aus diesen Gründen habe die
Baurekurskommission ihr Ermessen in willkürlicher Weise anstelle jenes der
Baubehörde gesetzt.
4.2
Nach
Auffassung der Baurekurskommission hat die städtische Baubehörde bei der Beurteilung
der befriedigenden Einordnung der Plakatwerbestellen den ihr zustehenden Ermessensspielraum
überschritten. Keines der von ihr angeführten Argumente lässt jedoch die
Beurteilung der städtischen Baubehörde als offensichtlich unvertretbar
erscheinen und drängt im Hinblick auf eine befriedigende Einordnung die
Bewilligung der Plakatwerbestellen an der streitbetroffenen Örtlichkeit auf. – Die
von der Baubehörde geänderte Praxis, solche waagrecht von Fassaden abstehenden
Plakatwerbestellen nicht mehr zu bewilligen, hat bereits die Vorinstanz richtigerweise
als innerhalb des Ermessensspielraums der Baubehörde liegend betrachtet. Bejaht
man die Bewilligungspflicht für die neue Reklameanlage, so ist diese auch
hinsichtlich ihrer Einordnung neu und ohne Rückgriff auf frühere Ansichten zu
prüfen. Dass der abgebrochene Reklamekasten 1983 einmal bewilligt wurde, darf
somit keine Rolle spielen. Die Vorinstanz hat sich mit der Einordnung der
Plakatwerbestellen am Gebäude L-Strasse selbst kaum auseinandergesetzt. Sie zog
bloss in Erwägung, dass die geltend gemachte "Überinstrumentierung"
der fraglichen Gebäudefassade nicht ins Gewicht falle, da die Umgebung
(optisch) ohnehin unruhig sei. Die Bewilligungsbehörde hat jedoch, wie die
Bilder zeigen, den Standort aufgrund der zum Restaurant gehörenden
Werbeeinrichtungen zu Recht als überladen angesehen. Und ihre Auffassung, der
waagrecht von der Fassade abstehende Werbeträger wirke in architektonischer
Hinsicht als Fremdkörper am Gebäude, ist ebenfalls vertretbar, auch wenn die unmittelbare
Umgebung verkehrsreich und baulich heterogen sein mag.
4.3
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass bei dieser Sach- und Rechtslage eine Überschreitung des
der Beschwerdeführerin Nr. 1 zustehenden qualifizierten Ermessens nicht
ersichtlich ist. Die Bauverweigerung erweist sich als vertretbar und mithin als
rechtmässig. Die Baurekurskommission hat die bei der Überprüfung dieses
Entscheids gebotene Zurückhaltung vermissen lassen und in unzulässiger Weise in
das Ermessen der Vorinstanz eingegriffen. Der Entscheid der Baurekurskommission
ist demnach rechtsverletzend. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdegegnerin Nr. 1
bzw. die Beschwerdeführerin Nr. 2 kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr deshalb von
vornherein nicht zu. Die Beschwerdeführerin Nr. 1 hat kein
Entschädigungsbegehren gestellt.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Die Beschwerden VB.1999.00344 und VB.1999.00345 werden vereinigt;
2.
Auf die Beschwerde VB.1999.00345 wird nicht eingetreten;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde VB.1999.00344 wird gutgeheissen. Der Entscheid der
Baurekurskommission I vom 30. September 1999 wird insoweit aufgehoben, als
damit die zuständige Behörde der Stadt Zürich eingeladen wurde, die
baurechtliche Bewilligung zu erteilen, und die Verfügung des Amts für Städtebau
vom 10. November 1998 vollumfänglich wiederhergestellt.
Die
streitgegenständlichen Plakatwerbestellen sind bis spätestens einen Monat nach
Rechtskraft dieses Entscheids zu beseitigen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'700.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten und die Kosten
des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin Nr. 1
bzw. der Beschwerdeführerin Nr. 2 auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an …