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Entscheid

VB.1999.00344

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00344

8. März 2006Deutsch18 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Amtsstelle für Reklameanlagen der Stadt Zürich (heute

Amt für Städtebau der Stadt Zürich [Reklameanlagen]) verweigerte der C AG am 10. November

1998 die Bewilligung für eine doppelseitige, unbeleuchtete und rechtwinklig von

der Fassade abstehende Reklameanlage von 1,35 m Höhe und 2,8 m Breite

(Format B12) im Bereich des Erdgeschosses der Liegenschaft L-Strasse 01 auf

dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in Zürich. Zugleich wurden die C AG und die

Grundeigentümerin unter Androhung der Zwangsvollstreckung verpflichtet, die Plakatwerbestellen

bis zum 10. Dezember 1998 zu beseitigen.

Zuvor hatte die Bausektion II des Stadtrats Zürich der A

AG am 9. Dezember 1983 die baurechtliche Bewilligung für einen

Leuchtreklamekasten (1,32 m x 2,75 m x 0,2 m) erteilt, der rechtwinklig

zur Nordfassade des Gebäudes entlang der L-Strasse in einer Höhe von 2,5 m

über Grund angebracht werden sollte. Der doppelseitig für wechselnde Fremdwerbung

im Format B12 nutzbare Kasten wurde offenbar nie mit elektrischem Strom ausgeleuchtet.

Später übernahm die C AG die Bewirtschaftung der Anlage, entfernte den

Leuchtreklamekasten und brachte an den bisherigen, horizontalen Trägern zwei

Aluminiumwerberahmen im gleichen B12-Format an. Sie widersetzte sich der

Aufforderung der städtischen Amtsstelle für Reklameanlagen vom 26. Juni

bzw. 16. Juli 1998, hierfür ein Baugesuch einzureichen. Daraufhin erging

die erwähnte Bauverweigerung.

II.

Hiergegen gelangte die C AG mit Rekurs vom 14. Dezember

1998 an die Baurekurskommission I und beantragte, es sei festzustellen, dass

die erfolgte Erneuerung der Plakatwerbestellen keiner Bewilligungspflicht

unterliege. Eventuell sei die Anlage zu bewilligen und subeventuell sei die

Amtsstelle für Reklameanlagen einzuladen, diese Bewilligung zu erteilen. Die

Baurekurskommission I führte am 1. September 1999 einen Augenschein durch,

hiess das Rechtsmittel am 30. September 1999 im Sinn der Erwägungen

teilweise gut und lud die zuständige Behörde der Stadt Zürich ein, die

baurechtliche Bewilligung für die Plakatwerbeanlage zu erteilen.

Aus ihren Erwägungen

ist Folgendes festzuhalten: Im vorliegenden Fall stelle sich die – von den Parteien

als "Pilotfall" betrachtete – Frage, ob der vorgenommene Austausch

eines Werbeträgers als bewilligungsfreie Instandstellungsmassnahme oder als bewilligungspflichtiger

Um- bzw. Neubau zu betrachten sei. Dabei komme es nicht allein darauf an, ob

die frühere Anlage mit der Entfernung der alten Träger untergegangen sei. Denn

wo eine gewöhnliche Renovation wirtschaftlich ausser Betracht falle, sei auch ein

allein der Instandstellung dienender Ersatz von der Bestandesgarantie gedeckt.

Im Übrigen sei es "eher praxisfremd", wenn für jeden Ersatz einer

derartigen Anlage – wie etwa einer grösseren Satellitenantenne – erneut eine

Baubewilligung eingeholt werden müsste. Die Frage nach der Bewilligungspflicht

des Ersatzes zwecks reiner Instandstellung könne hier jedoch offen bleiben.

Denn beim Austausch des Trägermaterials sei nicht ein gleicher oder wenigstens

gleichartiger Plakatträger montiert worden; vielmehr habe man einen

Reklamekasten abgebrochen und – im Hinblick auf das firmentypische

Erscheinungsbild – durch zwei gewöhnliche Aluminiumrahmen ersetzt. Ein solcher

Vorgang werde durch die Bestandesgarantie nicht mehr gedeckt und erfordere

daher eine Baubewilligung.

Die Zulässigkeit der

umstrittenen, rechtwinklig zur Gebäudefassade aufgehängten Werbeanlage richte

sich nach § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975 (PBG). Die Vorinstanz hielt gestützt auf ihre Wahrnehmungen am Augenschein

fest, dass sich der Standort auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der L-Strasse,

eine der meistfrequentierten Achsen von Zürich, sowie in unmittelbarer Nähe zur

M-Strasse, welche zusätzlichen Verkehr vom und zum N-Quartier bringe, an

verkehrsreicher Lage befinde. Die massgebliche bauliche Umgebung sei geprägt

durch mannigfaltige Baustile, Gebäudeformen, Ausrüstungen, Ausstattungen und

Farbelemente, die viele unterschiedliche und zum Teil auffällige Akzente

setzten. In einem solchen baulichen Umfeld und an dieser Lage mit erheblichem

Verkehrsaufkommen ordne sich die Werbeanlage ohne weiteres befriedigend ein. Zur

gleichen Ansicht müsse 1983 auch die Baubehörde gekommen sein, als sie den

Reklamekasten bewilligt habe. Seit diesem Zeitpunkt habe sich die Umgebung in

relevanter Weise kaum positiv verändert. Wenn die Amtsstelle für Reklameanlagen

nach eigenen Angaben rechtwinklig zur Gebäudefassade angebrachten Plakatwerbestellen

seit einigen Jahren keine befriedigende Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 1

PBG mehr zuerkenne, lasse sich diese Praxisänderung grundsätzlich nicht beanstanden.

Im vorliegenden Fall trete die horizontale Aufhängevorrichtung jedoch kaum in

Erscheinung, und die Werbeflächen befänden sich auf einer Höhe, in der sie ebenso

gut auf vertikalen Ständern angebracht sein könnten. Angesichts der in jeder

Hinsicht unruhigen Umgebung falle auch die von der Amtsstelle angeführte

"Überinstrumentierung" der betreffenden Gebäudefassade nicht ins

Gewicht. Es sei aus diesen Gründen nicht einzusehen, weshalb sich die

Plakatwerbestellen nicht wenigstens befriedigend einordnen würden. Die

Bauverweigerung komme einer Ermessensüberschreitung gleich, was zur Gutheissung

des Subeventualantrags und Aufhebung der angefochtenen Verfügung führe.

III.

Mit Beschwerde vom 4. November

1999 (VB.1999.00344) beantragte die Stadt Zürich, vertreten durch das nunmehrige

Amt für Städtebau der Stadt Zürich (Reklameanlagen), dem Verwaltungsgericht:

"1. In Gutheissung der Beschwerde sei der

angefochtene Entscheid der Baurekurskommission I […] vom 30. September

1999 aufzuheben und damit die Verfügung der Amtsstelle für Reklameanlagen vom

10. November 1999 [richtig 1998] zu bestätigen.

2. Es sei ein Augenschein durchzuführen.

3. Das Beschwerdeverfahren sei einstweilen zu

sistieren.

4. Unter Kostenfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin."

Gleichentags erhob auch die C

AG mit folgenden Anträgen Beschwerde (VB.1999.00345):

"1. Es sei festzustellen, dass die erfolgte

Erneuerung der Plakatstelle nicht bewilligungspflichtig ist, und der Entscheid

der Vorinstanz sei in diesem Sinne zu korrigieren.

2. […]

3. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen.

4. Der Beschwerdeführerin

sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."

In ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 1999 schloss

die Baurekurskommission I auf Abweisung beider Beschwerden.

Die Beschwerdeantwort der C AG

vom 10. Dezember 1999 enthält folgende Anträge:

"1. Die Beschwerden beider Parteien seien zu

vereinen.

2. Das vereinigte Verfahren sei zu sistieren.

3. Der Antrag Nr. 1 der Beschwerde sei abzuweisen.

4. Auf einen Augenschein sei zu verzichten.

5. […]

6. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen.

7. Der Beschwerdegegnerin

sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."

Mit Präsidialverfügungen vom 14. Dezember 1999

sistierte das Verwaltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren zunächst bis

Ende März 2000. In der Folge wurden die Sistierungen wiederholt verlängert,

gemäss Verfügungen vom 15. Juni 2005 letztmals bis Ende Oktober 2005. Inzwischen

trat im Einverständnis der Prozessparteien die A AG anstelle der C AG in das

Verfahren ein, wovon mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2001 Vormerk

genommen wurde. Auf Begehren des Amts für Städtebau (Reklameanlagen) vom 30. November

2005 verfügte der Abteilungspräsident am 9. Dezember 2005 die Wiederaufnahme

der beiden Beschwerdeverfahren.

Am 31. Januar 2006 beantragte das Amt für Städtebau der

Stadt Zürich (Reklameanlagen) ebenfalls Abweisung der gegnerischen Beschwerde unter

Kostenfolge zulasten der A AG und Vereinigung der beiden Rechtsmittelverfahren.

Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit wesentlich,

in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Kammer zieht in

Erwägungen

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der

Baurekurskommissionen zuständig.

1.2

Die beiden

gegen den Rekursentscheid vom 30. September 1999 gerichteten Beschwerden VB.1999.00344

und VB.1999.00345 betreffen dieselbe Reklameanlage und werfen materiell die

gleichen Rechtsfragen auf, weshalb sie aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen

sind.

2.

2.1

Gemäss § 70

in Verbindung mit § 21 lit. b VRG ist eine Gemeinde zur Wahrung der

von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur Beschwerde berechtigt. In

Streitigkeiten über die befriedigende Gesamtwirkung einer Baute bejaht das

Verwaltungsgericht die Beschwerdebefugnis der Gemeinde in langjähriger Praxis (RB 1979

Nr. 10; Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 67; vgl. auch

BGr, 16. Juni 2003,1P.562/2002, und 28. Oktober 2002,1P.280/2002,

www.bger.ch). Die im Rekursverfahren unterlegene Stadt Zürich ist daher

legitimiert, die Bauverweigerung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu

verteidigen.

2.2

Die A AG

bzw. ihre Rechtsvorgängerin C AG hatte sich im Baubewilligungsverfahren

gegenüber dem Amt für Städtebau der Stadt Zürich (Reklameanlagen) auf den

Standpunkt gestellt, dass die vorgenommene Veränderung der Plakatstelle nicht

bewilligungspflichtig sei. Im angefochtenen Bauabschlag verwarf die Amtsstelle

für Reklameanlagen diesen Standpunkt und nahm zugleich die materielle Beurteilung

vor. In gleicher Weise verfuhr die Baurekurskommission. Dabei ist die Bauherrin

im Rekursverfahren zwar mit ihrem Hauptantrag auf Feststellung des Fehlens

einer Bewilligungspflicht unterlegen, hingegen hat sie im Eventualstandpunkt

obsiegt, wonach sich die Anlage rechtsgenügend einordne. Unter diesen Umständen

fragt es sich, ob die A AG zur Beschwerde legitimiert sei.

2.2.1

Nach § 338a Abs. 1 Satz 1 PBG ist zu Rekurs und Beschwerde

berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Das Erfordernis

der formellen Beschwer ist erfüllt, wenn der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen

Verfahren mit seinen Anträgen, bei denen es sich nicht notwendigerweise um

materielle zu handeln braucht, nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 27).

Nachdem die Bauherrin im vorinstanzlichen Verfahren

materiell obsiegt hat, wird sie durch den angefochtenen Entscheid der

Baurekurskommission nicht beschwert. Auf ihre Beschwerde VB.1999.00345 ist

daher nicht einzutreten.

2.2.2

In klärendem Sinn ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das

Verwaltungsgericht die Frage der Bewilligungspflicht bereits mit unpubliziertem

Entscheid vom 26. Oktober 1990 (VB 89/0197, E. 4a) dahingehend

beantwortet hat, dass mit dem Untergang einer Baute oder Anlage auch die sich

auf diese beziehenden Baubewilligungen gegenstandslos würden und damit von

selbst erlöschten. Die neue Reklameanlage am gleichen Ort sei wiederum

bewilligungspflichtig. Diese Auffassung wurde im ebenfalls nicht publizierten

Entscheid vom 16. April 1999 (VB.98.00313, E. 2b) bestätigt. Das

Gericht ging davon aus, dass mit der Demontage der vorherigen Plakatträger die

bewilligte Anlage als solche untergegangen sei. Dass die als blosse

Haltevorrichtungen dienenden Stützen noch vorhanden seien, sei ohne Belang, da

diesen keine selbständige Bedeutung zukomme. – An dieser Rechtsprechung ist

festzuhalten.

Da im vorliegenden Fall anstelle des abgebrochenen

Leuchtreklamekastens zwei gewöhnliche, mit ihren Rückseiten aneinander

montierte Aluminiumrahmen im Format B12 an die stehen gebliebene

Haltevorrichtung angebracht wurden, hat die Vorinstanz deshalb im Ergebnis die

Bewilligungspflicht nach § 309 Abs. 1 lit. m PBG zu Recht

bejaht.

2.2.3

Anzumerken bleibt überdies, dass ein Bauherr über die Frage, ob ein Projekt

der Bewilligungspflicht unterliegt, grundsätzlich einen Entscheid der

Baubehörde einholen kann. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um eine

Feststellungsverfügung (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich

1991, N. 162 ff.). Voraussetzung hierfür bildet ein schutzwürdiges

Interesse des Gesuchstellers (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 60; Ulrich

Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf

2002, Rz. 895). In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat dieser gegenüber der

Behörde darzutun, dass und weshalb er an einem solchen Feststellungsentscheid

interessiert ist. Dies hat die C AG hier zu wenig ausdrücklich getan, weshalb

die Amtsstelle für Reklameanlagen nicht nur das Bewilligungserfordernis geprüft

(und bejaht) hat, sondern überdies zur materiellen Beurteilung geschritten ist.

Im Übrigen spricht auch die überaus lange Sistierung des Beschwerdeverfahrens

klarerweise gegen das behauptete Feststellungsinteresse der Bauherrschaft. In einem

Feststellungsgesuch müssten die Plakatanlage und der daran vorgesehene Eingriff

klar definiert werden. Der von der Baubehörde auszufällende Entscheid über die

Bewilligungspflicht würde sich ausschliesslich auf den betreffenden Sachverhalt

beziehen. Selbstverständlich steht es einem Interessenten auch frei, im

gleichen Gesuch alternativ die Bewilligungspflicht für verschiedene

Projektvarianten prüfen zu lassen. Im Übrigen hat die Grenzziehung zwischen

Bewilligungspflicht und Bewilligungsfreiheit für einen Gesuchsteller nicht

derart einschneidende Folgen, wie die A AG behauptet. Im Anwendungsbereich des

– vorliegend in Betracht fallenden – Anzeigeverfahrens gemäss § 13 ff.

der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BauVV) sind die

Aufwendungen für einen Gesuchsteller vergleichsweise bescheiden. Dies dürfte um

so mehr für den Fall der A AG zutreffen, deren Gesuche – zweckmässigerweise

nach Absprache mit dem Amt für Städtebau – wohl in schematisierter, dem

Massenfallrecht gebührend Rechnung tragender Weise abgefasst werden dürften.

Der Entscheid, dass ein Bewilligungsverfahren sich erübrige, hat gemäss § 2

Abs. 1 BauVV lediglich formelle Auswirkungen; wie § 2 Abs. 2

BauVV klarstellt, entbindet die Befreiung von der Bewilligungspflicht einen Bauherrn

jedoch nicht davon, die Vorschriften des materiellen Rechts zu beachten. Gerade

im Anwendungsbereich von § 238 PBG kommt es – etwa im Fall einer

ortsunüblichen Fassadenbemalung – gelegentlich vor, dass eine Baubehörde gegen

nicht bewilligungspflichtige, materiell aber rechtsverletzende Vorkehrungen

einschreitet.

3.

In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin im

Verfahren VB.1999.00344 vor, die Baurekurskommission habe der Reklameanlage zu

Unrecht eine befriedigende Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG zugesprochen

und damit in willkürlicher Weise ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen

der Bewilligungsbehörde gesetzt.

3.1

Die Beschwerdeführerin

ersucht um Durchführung eines Augenscheins. – Im vorliegenden Fall hat bereits die

Baurekurskommission am 1. September 1999 einen Augenschein durchgeführt.

Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse darf auch im

vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981

Nr. 2). Da der massgebliche Sachverhalt aufgrund des vorinstanzlichen

Augenscheins sowie der bei den Akten liegenden Fotografien mit hinreichender

Deutlichkeit dokumentiert ist, kann auf die Durchführung eines

verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12

= BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 45).

3.2

Gemäss § 238

Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Weil

sich die Plakatwerbestellen an der L-Strasse 01 auf privatem Grund befinden,

kommt nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz und der Parteien diese Vorschrift

zum Zug.

Die Baurekurskommission hat die zu § 238 PBG entwickelte

Rechtsprechung in ihrem Entscheid grundsätzlich zutreffend dargestellt (Rekursentscheid,

E. 6), weshalb nach § 70 VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1

VRG darauf verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist, dass die Beurteilung, ob

eine Plakatwerbestelle den Anforderungen von § 238 PBG entspricht, nicht

nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit

nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen hat (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997

Nr. 23 E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2,

www.bger.ch).

3.3

Den

kommunalen Baubehörden kommt bei der Anwendung der Ästhetikvorschrift von § 238

PBG praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu, und entsprechend verfügen

die Gemeinden insoweit über Autonomie (BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002,

E. 2, www.bger.ch). Die Baurekurskommission hat sich trotz umfassender

Kognition (vgl. § 20 VRG) bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide

Zurückhaltung aufzuerlegen. Ist der Einordnungsentscheid einer kommunalen

Baubehörde nachvollziehbar, das heisst, beruht er auf einer vertretbaren

Würdigung der massgebenden Sachumstände, so hat sie diesen zu respektieren und

darf nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der kommunalen Behörde

setzen. Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die vor­instanzliche

Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar erweist (VGr, 8. Februar

2006, VB.2005.00515, E. 2; 11. Februar 2004, VB.2003.00275, E. 3,

jeweils unter www.vgrzh.ch; vgl. auch schon RB 1981 Nr. 20;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Im Gegensatz zur Vorinstanz kommt dem Verwaltungsgericht,

namentlich auch für die Beurteilung von ästhetischen Belangen, nur

Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Hat die Baurekurskommission

einen Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde aufgehoben, so kann vor

Verwaltungsgericht geltend gemacht werden, die Rekursinstanz habe ermessensüberschreitend

im Sinn von § 50 Abs. 2 lit. c VRG in die qualifizierte Entscheidungs-

und Ermessensfreiheit der Gemeinde eingegriffen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 78).

Es überprüft dann lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung

der örtlichen Baubehörde für offensichtlich nicht mehr vertretbar halten

durfte. Es ist indes nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene

umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen;

in diesem Fall würde es in willkürlicher Weise seine eigene Kognition überschreiten

und damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie verletzen (BGr, 21. Juni

2005,1P.678/2004, E. 4, www.bger.ch).

Im Folgenden geht es somit einzig um die Frage, ob die Rekursinstanz

die ästhetische Würdigung der streitigen Plakatwerbestellen durch die

städtische Baubehörde, die zur Verweigerung der Bewilligung führte, zu Recht

für unvertretbar halten durfte; eine eigene umfassende Beurteilung der

Einordnung hat das Verwaltungsgericht nicht vorzunehmen.

4.

4.1

Das Amt

für Städtebau hält – gestützt auf die Argumente in der Verweigerungsverfügung

und der Rekursvernehmlassung – den Erwägungen der Vorinstanz entgegen, dass

sich die umstrittenen Plakatwerbestellen in einem bautypologisch heterogenen,

durch die L-Strasse begrenzten Wohnquartier befänden. Die drei- bis

sechsgeschossigen Einzelbauten stiessen mehrheitlich nicht direkt an das

Trottoir an, sondern würden durch einen kleinen Vorgartenbereich von diesem

getrennt. Die freistehenden und teilweise die Strassenecken markierenden Bauten

könnten von verschiedenen Seiten betrachtet werden. Auch das Gebäude L-Strasse 01

betone die Strassenecke und enthalte nur wenige auskragende, gestalterisch

jedoch in die Architektursprache des Gebäudes integrierte Bauteile. Die übereck

angebrachten Balkone folgten dem Gebäudegrundriss. Im Unterschied zu den innen

liegenden Loggien an der L-Strasse seien es aus der Volumenmasse auskragende

Bauteile, die parallel zum Hauptvolumen verliefen. Durch ihren "Übereckverlauf"

unterstützten sie die städtebaulich-architektonischen Absichten des Baukörpers

und verliehen dem Gebäude an dieser Lage einen gewissen

Repräsentationscharakter. Daher störe die unmittelbar neben der Hausecke

angebrachten und so als Gebäudeteil wirkenden Plakatwerbestellen wegen ihrer

Stellung, Form und Grösse. Die Reklameanlage habe gestalterisch mit dem Gebäude

nichts zu tun; sie verhalte sich zu diesem "konkurrenzierend und

desintegrierend". All diese Umstände habe die Baurekurskommission nicht

gewürdigt. Weil es auf die heutigen Verhältnisse ankomme, tue der im Jahr 1983

an der gleichen Stelle zugelassene Reklamekasten nichts zur Sache. Die vom Amt

für Städtebau ins Feld geführte "Überinstrumentierung" spiele

entgegen der Auffassung der Vorinstanz sehr wohl eine Rolle. Weil das

Erdgeschoss des streitbetroffenen Gebäudes als Restaurant genutzt werde, seien

an der Fassade bereits verschiedene Reklametafeln, Storenvolants, Fähnchengirlanden

und Leuchtkästen angebracht, die auf das Lokal hinwiesen. Diese Werbeeinrichtungen

und die Plakatwerbestellen konkurrenzierten einander und führten zu einer

Überladung des Erdgeschosses mit Werbeelementen. Aus diesen Gründen habe die

Baurekurskommission ihr Ermessen in willkürlicher Weise anstelle jenes der

Baubehörde gesetzt.

4.2

Nach

Auffassung der Baurekurskommission hat die städtische Baubehörde bei der Beurteilung

der befriedigenden Einordnung der Plakatwerbestellen den ihr zustehenden Ermessensspielraum

überschritten. Keines der von ihr angeführten Argumente lässt jedoch die

Beurteilung der städtischen Baubehörde als offensichtlich unvertretbar

erscheinen und drängt im Hinblick auf eine befriedigende Einordnung die

Bewilligung der Plakatwerbestellen an der streitbetroffenen Örtlichkeit auf. – Die

von der Baubehörde geänderte Praxis, solche waagrecht von Fassaden abstehenden

Plakatwerbestellen nicht mehr zu bewilligen, hat bereits die Vorinstanz richtigerweise

als innerhalb des Ermessensspielraums der Baubehörde liegend betrachtet. Bejaht

man die Bewilligungspflicht für die neue Reklameanlage, so ist diese auch

hinsichtlich ihrer Einordnung neu und ohne Rückgriff auf frühere Ansichten zu

prüfen. Dass der abgebrochene Reklamekasten 1983 einmal bewilligt wurde, darf

somit keine Rolle spielen. Die Vorinstanz hat sich mit der Einordnung der

Plakatwerbestellen am Gebäude L-Strasse selbst kaum auseinandergesetzt. Sie zog

bloss in Erwägung, dass die geltend gemachte "Überinstrumentierung"

der fraglichen Gebäudefassade nicht ins Gewicht falle, da die Umgebung

(optisch) ohnehin unruhig sei. Die Bewilligungsbehörde hat jedoch, wie die

Bilder zeigen, den Standort aufgrund der zum Restaurant gehörenden

Werbeeinrichtungen zu Recht als überladen angesehen. Und ihre Auffassung, der

waagrecht von der Fassade abstehende Werbeträger wirke in architektonischer

Hinsicht als Fremdkörper am Gebäude, ist ebenfalls vertretbar, auch wenn die unmittelbare

Umgebung verkehrsreich und baulich heterogen sein mag.

4.3

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass bei dieser Sach- und Rechtslage eine Überschreitung des

der Beschwerdeführerin Nr. 1 zustehenden qualifizierten Ermessens nicht

ersichtlich ist. Die Bauverweigerung erweist sich als vertretbar und mithin als

rechtmässig. Die Baurekurskommission hat die bei der Überprüfung dieses

Entscheids gebotene Zurückhaltung vermissen lassen und in unzulässiger Weise in

das Ermessen der Vorinstanz eingegriffen. Der Entscheid der Baurekurskommission

ist demnach rechtsverletzend. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdegegnerin Nr. 1

bzw. die Beschwerdeführerin Nr. 2 kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr deshalb von

vornherein nicht zu. Die Beschwerdeführerin Nr. 1 hat kein

Entschädigungsbegehren gestellt.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Die Beschwerden VB.1999.00344 und VB.1999.00345 werden vereinigt;

2.

Auf die Beschwerde VB.1999.00345 wird nicht eingetreten;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde VB.1999.00344 wird gutgeheissen. Der Entscheid der

Baurekurskommission I vom 30. September 1999 wird insoweit aufgehoben, als

damit die zuständige Behörde der Stadt Zürich eingeladen wurde, die

baurechtliche Bewilligung zu erteilen, und die Verfügung des Amts für Städtebau

vom 10. November 1998 vollumfänglich wiederhergestellt.

Die

streitgegenständlichen Plakatwerbestellen sind bis spätestens einen Monat nach

Rechtskraft dieses Entscheids zu beseitigen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'700.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten und die Kosten

des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin Nr. 1

bzw. der Beschwerdeführerin Nr. 2 auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …