VB.1999.00348
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00348
13. April 2000Deutsch16 min
(URT.2000.5571)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.1999.00348
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.04.2000
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Vergabe eines Bauauftrags für die Errichtung einer Sportanlage; Auswahl der Anbieter im selektiven Verfahren.
Vollständigkeit des Teilnahmeantrags (E. 4). Beschränkung der Teilnehmerzahl im selektiven Verfahren; organisatorische Eignung und aktuelle Erfahrung als Auswahlkriterien (E. 5).
Nachträgliche Ergänzung oder Berichtigung eines Angebots:
Die nachträgliche Ergänzung oder Berichtigung eines Angebots ist nur im engen Rahmen von § 27 und § 28 SubmV zulässig; durch die Befugnis, sich im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht auf neue Tatsachen und Beweismittel zu berufen (§ 52 VRG), wird diese spezialrechtliche Regel nicht eingeschränkt (E. 5.c.bb).
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
SELEKTIVES VERFAHREN
SUBMISSION
SUBMISSIONSRECHT
TEILNEHMERAUSWAHL
Rechtsnormen:
lit. 1 GPA
Art. 12 lit. I b IVöB
§ 10 lit. III SubmV
§ 26 lit. I d SubmV
§ 33 SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung:
Sachverhalt
I. Die Stadt Winterthur eröffnete mit Ausschreibung vom
2. Juli 1999 eine Submission im selektiven Verfahren für die Errichtung
einer Eissportanlage und den Ausbau des Sportzentrums Q. Nachdem innert
Frist 14 Teilnahmeanträge eingegangen waren, lud der Stadtrat Winterthur
mit Entscheid vom 27. Oktober 1999 fünf Bewerber zum Einreichen eines
Angebots ein; die Teilnahmeanträge der übrigen Bewerber, darunter jener des Projektteams X.,
wurden sinngemäss abgelehnt. Der Entscheid wurde den Beteiligten mit
Schreiben vom 29. Oktober 1999 eröffnet.
Erwägungen
II. Am 10./11. November 1999 erhoben die im
Projektteam X. zusammengeschlossenen Anbieter beim Verwaltungsgericht
Beschwerde gegen den Entscheid des Stadtrats Winterthur. Sie beantragten, der
Entscheid sei aufzuheben und durch eine neue Verfügung zu ersetzen, die auf
der Grundlage des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen sowie
der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
erstellt werde und bestimmte (im Antrag näher bezeichnete) Unterlagen enthalten
müsse. Ferner verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Der
Stadtrat Winterthur stellte in seiner Beschwerdeantwort vom 6. Dezember
1999.
Antrag auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdeführerin.
In der Replik vom 24. Januar 2000 hielten die
Beschwerdeführenden an ihrem Rechtsbegehren fest und beantragten zusätzlich, es
sei zu überprüfen, ob bei zwei Mitbewerbern, die zum Einreichen eines Angebots
eingeladen wurden, eine Wettbewerbsverfälschung durch Vorwissen vorliege.
Diesen Zusatzantrag zogen sie mit Schreiben vom 3./4. Februar 2000 wieder
zurück. Der Beschwerdegegner hielt in der Duplik vom 11. Februar 2000 an seinen
Anträgen fest.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit erforderlich, in
den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen den Entscheid einer Gemeindebehörde über die Vergabe
eines öffentlichen Auftrags steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
zur Verfügung. Für Vergaben im Anwendungsbereich der Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994
(IVöB) ergibt sich dies aus § 3 des Gesetzes über den Beitritt des Kantons
Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG)
in Verbindung mit Art. 15 IVöB. Für andere Vergaben hat der Regierungsrat
mit § 1 Abs. 3 der Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997
(SubmV) gestützt auf § 2 Abs. 2 und § 7 Abs. 1
IVöB-BeitrittsG die Bestimmungen des Beitrittsgesetzes und der Verordnung
auf öffentliche Beschaffungen der Gemeinden anwendbar erklärt, soweit es
durch das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM)
verlangt wird. Gestützt darauf gelangt der in § 3 IVöB-BeitrittsG geregelte
Rechtsschutz gegenüber allen nach dem vollständigen Inkrafttreten des Binnenmarktgesetzes
ergangenen Vergabeentscheiden zur Anwendung (VGr, 24. März 1999, BEZ 1999
Nr. 13, E. 1; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 41 N. 22).
Die Auswahl der Teilnehmer im selektiven Verfahren stellt für
die nicht berücksichtigten Bewerber einen Endentscheid dar, welcher mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden kann (§ 4
lit. c IVöB-BeitrittsG).
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist daher
zulässig. Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Bestimmungen der §§ 3
ff. IVöB-BeitrittsG, ergänzt durch die sinngemäss heranzuziehenden
Vorschriften der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen, zur Anwendung.
2.
a) Die Beschwerdeführenden haben ihren Zusatzantrag
betreffend Überprüfung des Vorwissens von zwei Mitbewerbern zurückgezogen. Auf
die entsprechenden Rügen könnte im Übrigen auch deswegen nicht eingetreten
werden, weil diese verspätet vorgebracht wurden. Die Begründung der Beschwerde
darf mit der Replik nur so weit ergänzt werden, als die Beschwerdeantwort
dazu Anlass gibt; vorbehalten bleibt das nachträgliche Vorbringen
erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, welche die Parteien nicht früher beibringen
konnten (VGr, 24. November 1999, BEZ 2000 Nr. 10, E. 2). Die
Beschwerdeführenden haben für das nachträgliche Vorbringen des betreffenden
Einwands keinerlei Gründe angeführt.
b) Die Beschwerdeführenden verlangen in erster Linie die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Was sie mit den weiteren Anträgen
anstreben, ist nicht ohne weiteres deutlich. Sinngemäss bezweckt ihr Antrag auf
jeden Fall die Zulassung zum Angebot in der zweiten Stufe des selektiven
Verfahrens. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass der angefochtene Entscheid
nicht ausreichend begründet sei. Der Beschwerdegegner führt aus, die Gründe für
den Entscheid seien auf telefonische Anfrage des Beschwerdeführers Nr. 5
durch den Projektleiter mündlich erläutert worden. Auch hätten die
Beschwerdeführenden die Möglichkeit gehabt, gemäss § 33 Abs. 2 SubmV
eine ausführliche Begründung zu verlangen, was sie jedoch nicht getan hätten.
Nach der für das Vergabeverfahren geltenden Regelung von
§ 33 SubmV ist die Vergabestelle bei der Eröffnung des Entscheids nur zur
Mitteilung einiger vorwiegend formeller Angaben verpflichtet (Abs. 1);
erst auf Gesuch eines Anbieters hin muss sie die wesentlichen Gründe für
dessen Nichtberücksichtigung bekannt geben (Abs. 2). Diese nachträgliche
Begründung hat in schriftlicher Form zu erfolgen (VGr, 17. Februar 2000,
VB.1999.00015, E. 4a).
Vorliegend haben die Beschwerdeführenden nach der
unbestrittenen Darstellung des Beschwerdegegners keine ergänzende Begründung
verlangt. Ferner erhielten sie mit der Replik Gelegenheit, zur Beschwerdeantwort
und den vom Beschwerdegegner eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen, so
dass eine allfällige Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geheilt worden wäre.
Auf den Ausgang des Verfahrens hat die Frage daher keinen Einfluss.
4.
Der Beschwerdegegner wirft den Beschwerdeführenden vor,
keinen vollständigen Teilnahmeantrag eingereicht zu haben, da die verlangten
Kostenschätzungen zu den Teilobjekten O1 und O3 der Eissportanlage gefehlt
hätten. Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, dass die Optionen O1 und
O3 im Plan 1 enthalten seien; eine Kostenschätzung sei nicht
erforderlich gewesen, da nach den Ausschreibungsunterlagen nur diejenigen
Kosten hätten geschätzt werden müssen, die aus der Sicht des Anbieters im
Rahmen der vorgesehenen Finanzen realisiert werden konnten.
a) Nach § 26 Abs. 1 lit. d SubmV wird ein
Anbieter von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn er wesentliche
Formvorschriften verletzt hat, insbesondere durch Nichteinhaltung der Eingabefrist,
fehlende Unterschrift, Unvollständigkeit des Angebots oder Änderung des Angebotstextes
(vgl. VGr, 16. Juni 1999, BEZ 1999 Nr. 25 E. 6). Falls im
Teilnahmeantrag der Beschwerdeführenden tatsächlich Kostenschätzungen für
Teilobjekte fehlten, die nach den Ausschreibungsunterlagen erforderlich
waren, stellte dies einen wesentlichen Mangel dar, der zum Ausschluss vom
Verfahren führen musste.
b) Die zu projektierende Anlage wurde mit den Ausschreibungsunterlagen
in mehrere Teilobjekte unterteilt, die teils zum Minimalprogramm gehörten, das
auf jeden Fall zu realisieren ist, teils als Optionen mit verschiedenen
Prioritäten bezeichnet wurden. Zum Minimalprogramm zählen die Teilobjekte E1
bis E4 der Eissportanlage und die Teilobjekte L1 und L2 der Leichtathletikanlage.
Als Optionen O1 bis O4 (mit Prioritäten 1 bis 4) wurden bezeichnet: Ein
zweites Ausseneisfeld (O1), eine grössere Eishalle (O2), eine Überdachung des
ersten Ausseneisfeldes (O3) und zusätzliche Bauten und Anlagen der
Leichtathletikanlage (O4).
Zu den Unterlagen, die mit dem Angebot der ersten Stufe
(Teilnahmeantrag) einzureichen waren, gehörte unter anderem ein Plan 1
mit der Darstellung aller im Minimalprogramm enthaltenen Objekte. In diesem
Plan waren auch die Optionen O1 bis O3 darzustellen, die Option O4 nur,
sofern sie aus der Sicht der Bewerber im vorgesehenen Finanzrahmen realisiert
werden konnte. Sodann waren für die Teilobjekte des Minimalprogramms
Kostenschätzungen einzureichen. Dasselbe galt für die "aus der Sicht des
Teams im vorgesehenen Finanzrahmen möglichen Optionen O1 bis O4"; die
geschätzten Kosten der einzelnen Teilobjekte "sowie der aus der Sicht des
Teams im vorgesehenen Finanzrahmen möglichen Optionen O1 bis O4" waren
in das Formular Kostenschätzung einzutragen.
Gemäss diesen Angaben waren die Optionen O1 bis O3 auf jeden
Fall im Plan 1 darzustellen; eine Kostenschätzung war für diese Optionen
jedoch nur verlangt, sofern sie sich nach Auffassung der Bewerber im Rahmen des
vorgesehenen Kredits realisieren liessen. Diesen Zusammenhang bestätigen auch
weitere Aussagen der Ausschreibungsunterlagen. Unter Ziff. 4.1.4 der
Informationen über das Bauvorhaben wird zu den möglichen Aus‑ und
Erweiterungsbauten ausgeführt: "Die oben beschriebenen Erweiterungen 1
und 2 ..." (diese entsprechen den Teilobjekten der Optionen 1
und 3) "... sind grundsätzlich bereits im Rahmen des vorliegenden
Projekts zu realisieren. Falls dies aus finanziellen Gründen nicht möglich
sein sollte, sind diese Erweiterungen trotzdem in geeigneter Form im abzugebenden
Situationsplan darzustellen". In Ziff. 4.2.4 wird sodann ausgeführt:
"Im Angebot sind nur diejenigen Bauten und Anlagen im Situationsplan
darzustellen und die zugehörigen Kosten zu schätzen, die aus der Sicht des
Anbieters im Rahmen der vorgegebenen Finanzen realisiert werden können. Die
Option Priorität 1 für ein zweites Ausseneisfeld sowie die Option Priorität 3
für die Überdachung des ersten Ausseneisfelds sind jedoch auf jeden Fall in geeigneter
Form im Situationsplan darzustellen".
c) Die Beschwerdeführenden berufen sich in ihrer Replik auf
die Angaben unter Ziff. 4.2.4 der Informationen über das Bauvorhaben. Sie
weisen darauf hin, dass die Optionen O1 und O3 nach ihrem Projekt nicht im
vorgegebenen Finanzrahmen hätten realisiert werden können; aus diesem Grund
seien auch die Kosten nicht geschätzt worden.
Der Beschwerdegegner verweist in der Duplik ebenfalls auf
Ziff. 4.2.4 der Informationen über das Bauvorhaben. Nach seiner Auffassung
würde eine zwingende Berücksichtigung der Optionen O1 und O3 im Situationsplan
ohne zugehörige Kostenschätzung keinen Sinn machen, was auch den
Beschwerdeführenden habe klar sein müssen. Damit widerspricht der
Beschwerdegegner jedoch den an mehreren Stellen der Ausschreibungsunterlagen
zum Ausdruck gebrachten Anforderungen, die zwischen der verlangten Darstellung
im Situationsplan und den einzureichenden Kostenschätzungen unterscheiden.
Falls der Beschwerdegegner in allen genannten Fällen eine Kostenschätzung
wünschte, hätte er dies in den Ausschreibungsunterlagen zum Ausdruck
bringen müssen; aus deren Wortlaut muss das Gegenteil geschlossen werden. Es
erscheint auch durchaus als verständlich, dass an die Darstellung im Plan und
die abzugebenden Kostenschätzungen unterschiedliche Anforderungen gestellt
wurden; es ist einleuchtend, dass Flächen für allfällige Erweiterungen auch
dann offen gehalten werden müssen, wenn deren Realisierung aus finanziellen
Gründen noch nicht in Frage kommt.
d) Für die in der Ausschreibung enthaltenen Objekte stand nach
den Ausschreibungsunterlagen ein Kredit von rund 18 Millionen
Franken zur Verfügung. Der Vorschlag der Beschwerdeführenden rechnete bei den
zum Minimalprogramm gehörenden Teilobjekten zuzüglich des aufgrund der Situation
notwendigen Teilobjekts O4 mit Kosten von Fr. 17'100'000.‑. Nachdem
die übrigen Bewerber für die Option O1 mit Beträgen zwischen Fr. 450'000.‑
und Fr. 2'000'000.‑, für die Option O3 mit solchen von
Fr. 143'000.‑ bis Fr. 3'000'000.‑ gerechnet haben, erscheint
es als glaubwürdig, dass diese Optionen aufgrund der Berechnung der
Beschwerdeführenden im vorgegebenen Finanzrahmen nicht hätten realisiert werden
können. Unter diesen Umständen waren sie nach dem Gesagten nicht verpflichtet,
entsprechende Kalkulationen einzureichen.
Der Vorwurf des Beschwerdegegners, dass die
Beschwerdeführenden wegen des Fehlens von Kostenschätzungen zu den Teilobjekten
O1 und O3 eine unvollständige Offerte eingereicht hätten, erweist sich damit
als unbegründet.
5.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführenden im Rahmen
des selektiven Verfahrens nicht zur Teilnahme an der zweiten Verfahrensstufe,
d.h. zum Einreichen eines Angebots, eingeladen.
a) Nach Art. 12 Abs. 1 lit. b IVöB und
§ 10 Abs. 3 SubmV kann die Zahl der im selektiven Verfahren zum
Einreichen eines Angebots einzuladenden Anbieter beschränkt werden, wenn die
rationelle Durchführung des Vergabeverfahrens es erfordert. Dabei muss jedoch
ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleiben (Art. 12 Abs. 1
lit. b IVöB); die Zahl der Eingeladenen darf, sofern genügend geeignete
Bewerbungen vorliegen, nicht kleiner als drei sein (§ 10 Abs. 3
SubmV). Diese Vorschriften entsprechen den für Vergaben des Bundes geltenden
Bestimmungen von Art. 15 Abs. 4 BoeB und Art. 12 Abs. 1 der
Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen.
Der Beschwerdegegner gab in der Ausschreibung bekannt, dass
mindestens drei Bewerber für die Teilnahme an der zweiten Stufe des selektiven
Verfahrens ausgewählt würden. Mit dem angefochtenen Entscheid wurden fünf
Bewerber zum Einreichen eines Angebots eingeladen, womit die genannte
Anforderung erfüllt ist.
b) Wie eine Vergabestelle vorzugehen hat, wenn die geforderten
Eignungskriterien von einer grösseren Anzahl Interessenten erfüllt werden, als
aufgrund der vorgesehenen Beschränkung zur Abgabe eines Angebots eingeladen
werden können, regelt die Submissionsverordnung nicht. Art. X
Ziff. 1 des GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über das
öffentliche Beschaffungswesen verlangt, dass die Teilnehmenden in gerechter
und nichtdiskriminierender Weise ausgewählt werden. In der Literatur wird vorgeschlagen,
dabei auf das Mass der Eignung abzustellen und im Zweifelsfall das Los entscheiden
zu lassen (Peter Gauch/Hubert Stöckli, Vergabethesen 1999, Thesen zum neuen
Vergaberecht des Bundes, Freiburg 1999, Ziff. 16.2). Jedenfalls dürfen
bei der Auswahl im selektiven Verfahren keine vergabefremden Kriterien zur
Anwendung gelangen. Werden Eignungskriterien oder allenfalls weitere
Auswahlkriterien dazu verwendet, die Auswahl der Teilnehmer im selektiven
Verfahren mit beschränkter Teilnehmerzahl vorzunehmen, müssen diese
Anforderungen in gleicher Weise wie die Zuschlagskriterien (dazu VGr, 24. März
1999, BEZ 1999 Nr. 13, E. 3b) aus den Ausschreibungsunterlagen
ersichtlich sein (VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00359, E. 4b.bb).
Bei der vorliegend zu beurteilenden Vergabe wurden die
Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer, die zum Einreichen eines Angebots in
der zweiten Verfahrensstufe eingeladen werden, in den Ausschreibungsunterlagen
dargelegt: Nebst der Einhaltung des Abgabetermins und der Vollständigkeit der
Bewerbung gehörten dazu eine Beurteilung aufgrund der Teamzusammensetzung und
der Referenzen mit sieben Teilkriterien und eine Beurteilung aufgrund der
Qualität der eingereichten Unterlagen mit zwei Teilkriterien. Mit der
Beurteilung der Bewerbungen wurde ein Beurteilungsgremium beauftragt, das aus
Vertretern von Stadtrat und Verwaltung sowie externen Fachleuten bestand und
dem in der Sache zuständigen Stadtrat Antrag stellte.
Das eingeschlagene Verfahren bringt es mit sich, dass auch
Bewerber, die für die vorgesehene Aufgabe grundsätzlich geeignet sind,
abgelehnt werden, wenn die Zahl der geeigneten Anbieter die vorgesehene
Teilnehmerzahl überschreitet. Die Auswahl war aufgrund der Vorgaben des
Beschwerdegegners nach dem Mass der Eignung der jeweiligen Bewerber
vorzunehmen. Bei dieser Bewertung stand der Vergabebehörde ‑ ebenso
wie beim Entscheid über den Zuschlag eines Auftrags (VGr, 7. Juli 1999,
BEZ 1999 Nr. 26, E. 6a) ‑ ein erheblicher
Ermessensspielraum zur Verfügung. In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht,
dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16
Abs. 2 IVöB; vgl. § 50 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG]), nicht ein. Zu prüfen ist nur
eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16
Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 2 lit. c VRG; VGr,
BEZ 1999 Nr. 26, E. 6a).
c) Das Beurteilungsgremium hat die Bewerbungen der 14
Anbietenden anhand der in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen
Kriterien geprüft und jedes Teilkriterium mit "gut",
"genügend" oder "ungenügend" bewertet (Bericht des
Beurteilungsgremiums vom 7. Oktober 1999). Bei den fünf zum Angebot
zugelassenen Bewerbern wurden alle Kriterien mit "gut" oder
"genügend" bewertet. Die Bewerbung der Beschwerdeführenden wurde
teils als "genügend", teils als "ungenügend" beurteilt.
aa) Beanstandet wurde vom Beurteilungsgremium zum einen, dass
aus den Angaben der Beschwerdeführenden nicht hervorgehe, wer
Gesamtleistungsträger des Projekts sein würde. Diese Angabe wird zwar in den
Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich verlangt; im Hinblick auf den
geforderten Nachweis der fachlichen, organisatorischen und administrativen
Eignung durfte das Gremium jedoch die von den Anbietern gewählte Organisationsform
beurteilen. Seine Wertung lässt sich mit sachlichen Gründen vertreten.
bb) Sodann hielt das Beurteilungsgremium den Nachweis über
aktuelle Erfahrungen des Leichtathletikplaners für ungenügend; dieser habe als
Referenz nur den Schweizerischen Leichtathletik-Verband, aber keine Planung
bzw. Ausführung vorzuweisen.
Die Beschwerdeführenden reichten im Rahmen der Replik Belege
ein, aus denen hervorgeht, dass die I. + Partner AG im Oktober 1999 den
Projektwettbewerb für den Bau eines Sportplatzes in R. gewonnen hat. Dieser
nach dem Eingabetermin der Bewerbung eingetretene Umstand konnte jedoch beim
Entscheid über die Zulassung zur zweiten Stufe des selektiven Verfahrens nicht
berücksichtigt werden. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann sich ein
Beschwerdeführer zwar grundsätzlich auf neue Beweismittel berufen und, soweit
Dispositiv
das Gericht nicht als zweite gerichtliche Instanz entscheidet, auch neue Tatsachen
geltend machen (§ 52 VRG). Diese Möglichkeit darf jedoch nicht dazu
führen, dass die Vorschriften über die rechtzeitige und vollständige Eingabe
der Angebote im Vergabeverfahren (§ 26 Abs. 1 lit. d SubmV)
missachtet werden. Ein geordnetes Vergabeverfahren ist auf das rechtzeitige
Vorliegen aller Angebote in vergleichbarer Form angewiesen. Nachträgliche
Ergänzungen sind nur im engen Rahmen von Berichtigungen und Erläuterungen nach
den §§ 27 und 28 SubmV zulässig. Die erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
nachgereichte Referenz ist daher nicht zu berücksichtigen. Der mit der
Bewerbung eingereichte Nachweis war somit tatsächlich mangelhaft.
cc) Das Beurteilungsgremium erachtete ferner die
Kostenschätzung der Beschwerdeführenden für die Eishalle als "sehr
optimistisch". In der Beschwerdeantwort bezeichnet der Beschwerdegegner
die im Angebot genannte Summe von 9,8 Millionen Franken als schlichtweg
utopisch. Dem steht jedoch entgegen, dass die Kostenschätzung des Bewerbers
Nr. 11, der zum Angebot zugelassen wurde, mit einem Betrag von
10,1 Millionen Franken nur geringfügig höher lag. Denkbar ist freilich,
dass das Beurteilungsgremium auch die vorgesehene Bauweise der Eishalle in
sein Urteil über die Kostenschätzung einbezog. Darüber ist jedoch nichts
bekannt, und ohne nachvollziehbare Begründung kann der Einwand des
Beschwerdegegners nicht berücksichtigt werden.
d) Zusammengefasst durfte die Vergabebehörde somit davon
ausgehen, dass die vorgesehene Organisationsform der Beschwerdeführenden wenig
geeignet und der Nachweis über aktuelle Erfahrungen des Leichtathletikplaners
ungenügend war. Im Übrigen waren auch geeignete Bewerber nicht zu
berücksichtigen, wenn ihre Zahl die vorgesehene Beschränkung überstieg. Die
Vergabeinstanz muss in diesem Fall anhand der dargestellten Kriterien eine
Auswahl treffen (vorn, E. 5.b). Der Beschwerdegegner hat die Auswahl, soweit
dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben beurteilt werden kann, nach
sachlichen Kriterien getroffen. Ein Missbrauch oder eine Überschreitung des
ihm zustehenden Ermessens ist nicht zu erkennen.
6. Die weiteren von den Beschwerdeführenden vorgebrachten
Beanstandungen erweisen sich als nicht stichhaltig. So bestand keine
Notwendigkeit, die Angebote der Bewerber nach den Kosten, die sie anhand
allfälliger Vorprojekte errechnet hatten, zu rangieren. Zum Einreichen eines
eigentlichen Vorprojektes bestand keine Verpflichtung, da ein Grob-Layout der
Halle genügte; der diesbezüglich von den Beschwerdeführenden behauptete
Widerspruch zur Fragenbeantwortung vom 23. Juli 1999 ist nicht ersichtlich.
Auch ging es bei dieser ersten Stufe des selektiven Verfahrens nicht darum, einen
möglichst günstigen Preis zu offerieren (der ohnehin nicht verbindlich gewesen
wäre), sondern lediglich um den Nachweis der Eignung der Anbieter, zu welcher
unter anderem die Fähigkeit zu einer sachgerechten Erfassung der Kosten
gehörte.
Ebenso wenig sind die von den Beschwerdeführenden geltend
gemachten Aufwendungen für die Ausarbeitung ihrer Bewerbung von Belang. Die
Beschwerdeführenden stellten denn auch zu Recht kein dahin gehendes
Entschädigungsbegehren.
7. ...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2. ...