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Entscheid

VB.1999.00348

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00348

13. April 2000Deutsch16 min

(URT.2000.5571)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Stadt Winterthur eröffnete mit Ausschreibung vom

2. Juli 1999 eine Submis­sion im selektiven Verfahren für die Errichtung

einer Eissportanlage und den Ausbau des Sportzentrums Q. Nachdem innert

Frist 14 Teilnahmeanträge eingegangen waren, lud der Stadtrat Winterthur

mit Ent­scheid vom 27. Oktober 1999 fünf Bewerber zum Ein­reichen eines

Angebots ein; die Teilnahmeanträge der übrigen Bewerber, darunter jener des Pro­jekt­teams X.,

wurden sinn­ge­mäss abgelehnt. Der Ent­scheid wurde den Be­teiligten mit

Schreiben vom 29. Oktober 1999 eröffnet.

Erwägungen

II. Am 10./11. November 1999 erhoben die im

Projektteam X. zusam­mengeschlos­senen Anbieter beim Ver­waltungs­ge­richt

Beschwerde gegen den Ent­scheid des Stadtrats Winterthur. Sie bean­tragten, der

Ent­scheid sei aufzuheben und durch eine neue Verfügung zu ersetzen, die auf

der Grundlage des Bundesgesetzes über das öffentli­che Beschaffungs­wesen sowie

der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Be­schaffungswesen

erstellt werde und bestimmte (im Antrag näher bezeichnete) Unterlagen enthalten

müsse. Ferner verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Der

Stadtrat Winterthur stellte in seiner Be­schwerdeantwort vom 6. Dezember

1999.

Antrag auf Abweisung der Be­schwerde, unter Kosten‑ und Ent­schä­di­gungs­folgen

zu Lasten der Be­schwerdeführerin.

In der Replik vom 24. Januar 2000 hielten die

Beschwerdeführenden an ihrem Rechtsbegehren fest und beantragten zusätzlich, es

sei zu überprüfen, ob bei zwei Mitbe­werbern, die zum Einreichen eines Angebots

eingeladen wurden, eine Wettbewerbsverfäl­schung durch Vorwissen vorliege.

Diesen Zusatzantrag zogen sie mit Schreiben vom 3./4. Februar 2000 wieder

zurück. Der Beschwerdegegner hielt in der Duplik vom 11. Februar 2000 an seinen

Anträgen fest.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit erforderlich, in

den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Gegen den Entscheid einer Gemeindebehörde über die Vergabe

eines öffentli­chen Auftrags steht die Be­schwer­de an das Ver­wal­tungs­ge­richt

zur Verfügung. Für Ver­gaben im Anwendungsbereich der Interkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Be­schaf­fungs­we­sen vom 25. November 1994

(IVöB) ergibt sich dies aus § 3 des Geset­zes über den Beitritt des Kantons

Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom 22. Sep­tember 1996 (IVöB-Bei­trittsG)

in Verbindung mit Art. 15 IVöB. Für andere Vergaben hat der Re­gie­rungs­rat

mit § 1 Abs. 3 der Submis­sions­ver­ord­nung vom 18. Juni 1997

(SubmV) ge­stützt auf § 2 Abs. 2 und § 7 Abs. 1

IVöB-BeitrittsG die Bestimmungen des Beitritts­ge­set­zes und der Ver­ord­nung

auf öffentliche Be­schaf­fungen der Gemeinden anwendbar erklärt, soweit es

durch das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Bin­nenmarkt (BGBM)

verlangt wird. Gestützt darauf gelangt der in § 3 IVöB-BeitrittsG gere­gelte

Rechtsschutz gegenüber allen nach dem vollständigen Inkraft­treten des Binnen­marktgesetzes

ergangenen Vergabeentscheiden zur An­wendung (VGr, 24. März 1999, BEZ 1999

Nr. 13, E. 1; vgl. Al­fred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 41 N. 22).

Die Auswahl der Teilnehmer im selektiven Verfahren stellt für

die nicht berück­sichtigten Bewerber einen Endentscheid dar, welcher mit der

Beschwerde an das Verwal­tungsgericht angefochten werden kann (§ 4

lit. c IVöB-BeitrittsG).

Die Be­schwer­de an das Ver­wal­tungs­ge­richt ist daher

zulässig. Auf das Be­schwer­de­ver­fahren kommen die Bestimmungen der §§ 3

ff. IVöB-Bei­trittsG, ergänzt durch die sinn­ge­mäss heranzuziehenden

Vorschriften der Interkantonalen Vereinbarung über das öf­fent­li­che

Beschaffungswesen, zur Anwendung.

2.

a) Die Beschwerdeführenden haben ihren Zusatzantrag

betreffend Überprüfung des Vorwissens von zwei Mitbewerbern zurückgezogen. Auf

die entsprechenden Rügen könnte im Übrigen auch deswegen nicht eingetreten

werden, weil diese verspätet vorge­bracht wurden. Die Begründung der Be­schwer­de

darf mit der Replik nur so weit ergänzt werden, als die Be­schwer­deantwort

dazu An­lass gibt; vor­be­halten bleibt das nachträgliche Vorbringen

erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, wel­che die Parteien nicht früher bei­bringen

konnten (VGr, 24. November 1999, BEZ 2000 Nr. 10, E. 2). Die

Beschwerdefüh­renden haben für das nachträgliche Vorbringen des betreffenden

Einwands keinerlei Grün­de angeführt.

b) Die Beschwerdeführenden verlangen in erster Linie die

Aufhebung des ange­foch­tenen Ent­scheids. Was sie mit den weiteren Anträgen

anstreben, ist nicht ohne weiteres deutlich. Sinngemäss bezweckt ihr Antrag auf

jeden Fall die Zulassung zum Angebot in der zweiten Stufe des selektiven

Verfahrens. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.

Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass der angefochtene Ent­scheid

nicht ausreichend begründet sei. Der Beschwerdegegner führt aus, die Gründe für

den Ent­scheid seien auf telefonische Anfrage des Beschwerdeführers Nr. 5

durch den Projektleiter münd­lich erläutert worden. Auch hätten die

Beschwerdeführenden die Möglichkeit gehabt, ge­mäss § 33 Abs. 2 SubmV

eine ausführliche Begründung zu verlangen, was sie jedoch nicht getan hätten.

Nach der für das Vergabeverfahren geltenden Regelung von

§ 33 SubmV ist die Ver­gabestelle bei der Eröffnung des Entscheids nur zur

Mit­teilung einiger vorwiegend formeller Angaben verpflichtet (Abs. 1);

erst auf Gesuch eines An­bieters hin muss sie die wesentlichen Gründe für

dessen Nichtberücksichtigung bekannt geben (Abs. 2). Diese nachträgliche

Begründung hat in schriftlicher Form zu erfolgen (VGr, 17. Februar 2000,

VB.1999.00015, E. 4a).

Vorliegend haben die Beschwerdeführenden nach der

unbestrittenen Darstellung des Beschwerdegegners keine ergänzende Begründung

verlangt. Ferner erhielten sie mit der Replik Gelegenheit, zur Beschwerdeantwort

und den vom Beschwerdegegner einge­reichten Unterlagen Stellung zu nehmen, so

dass eine allfällige Verletzung ihres rechtli­chen Gehörs geheilt worden wäre.

Auf den Ausgang des Verfahrens hat die Frage daher keinen Einfluss.

4.

Der Beschwerdegegner wirft den Beschwerdeführenden vor,

keinen vollständi­gen Teilnahmeantrag eingereicht zu haben, da die verlangten

Kostenschätzungen zu den Teilobjekten O1 und O3 der Eissportanlage gefehlt

hätten. Die Beschwerdeführenden wen­den dagegen ein, dass die Optionen O1 und

O3 im Plan 1 enthalten seien; eine Kosten­schät­zung sei nicht

erforderlich gewesen, da nach den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen nur dieje­nigen

Kosten hätten geschätzt werden müssen, die aus der Sicht des Anbieters im

Rahmen der vorgesehenen Finanzen realisiert werden konnten.

a) Nach § 26 Abs. 1 lit. d SubmV wird ein

Anbieter von der Teilnahme ausge­schlos­sen, wenn er wesentliche

Formvorschriften verletzt hat, insbesondere durch Nicht­einhaltung der Ein­gabefrist,

fehlende Unterschrift, Unvollständigkeit des Angebots oder Änderung des An­ge­bots­textes

(vgl. VGr, 16. Juni 1999, BEZ 1999 Nr. 25 E. 6). Falls im

Teilnahmeantrag der Beschwerdeführenden tatsächlich Kostenschätzungen für

Teilobjekte fehlten, die nach den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen erforderlich

waren, stellte dies einen we­sentlichen Mangel dar, der zum Ausschluss vom

Verfahren führen musste.

b) Die zu projektierende Anlage wurde mit den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen

in meh­rere Teilobjekte unterteilt, die teils zum Minimalprogramm gehörten, das

auf jeden Fall zu realisieren ist, teils als Optionen mit verschiedenen

Prioritäten bezeichnet wurden. Zum Minimalprogramm zäh­len die Teilobjekte E1

bis E4 der Eissportanlage und die Teilobjekte L1 und L2 der Leicht­athletikanlage.

Als Optionen O1 bis O4 (mit Prioritäten 1 bis 4) wurden bezeichnet: Ein

zweites Ausseneisfeld (O1), eine grössere Eishalle (O2), eine Überdachung des

ersten Aus­seneisfeldes (O3) und zusätzliche Bauten und Anlagen der

Leichtathletikanlage (O4).

Zu den Unterlagen, die mit dem Angebot der ersten Stufe

(Teilnahmeantrag) einzu­reichen waren, gehörte unter anderem ein Plan 1

mit der Darstellung aller im Minimalpro­gramm enthaltenen Objekte. In diesem

Plan waren auch die Optionen O1 bis O3 darzu­stel­len, die Option O4 nur,

sofern sie aus der Sicht der Bewerber im vorgesehenen Finanz­rah­men realisiert

werden konnte. Sodann waren für die Teilobjekte des Minimalprogramms

Kostenschätzungen ein­zu­reichen. Dasselbe galt für die "aus der Sicht des

Teams im vorge­sehenen Finanzrah­men mög­lichen Optionen O1 bis O4"; die

geschätzten Kosten der einzel­nen Teilobjekte "sowie der aus der Sicht des

Teams im vorgesehenen Finanzrahmen mög­li­chen Optionen O1 bis O4" waren

in das Formular Kostenschätzung einzutragen.

Gemäss diesen Angaben waren die Optionen O1 bis O3 auf jeden

Fall im Plan 1 darzustellen; eine Kostenschätzung war für diese Optionen

jedoch nur verlangt, sofern sie sich nach Auffassung der Bewerber im Rahmen des

vorgesehenen Kredits realisieren lies­sen. Diesen Zusammenhang bestätigen auch

weitere Aussagen der Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen. Unter Ziff. 4.1.4 der

Informationen über das Bauvorhaben wird zu den möglichen Aus‑ und

Erweiterungsbauten ausgeführt: "Die oben beschriebenen Erweiterungen 1

und 2 ..." (diese entsprechen den Teilobjekten der Optionen 1

und 3) "... sind grundsätzlich be­reits im Rahmen des vorliegenden

Projekts zu realisieren. Falls dies aus finanziellen Grün­den nicht möglich

sein sollte, sind diese Erweiterungen trotzdem in geeigneter Form im ab­zugebenden

Situationsplan darzustellen". In Ziff. 4.2.4 wird sodann ausgeführt:

"Im Ange­bot sind nur diejeni­gen Bau­ten und Anlagen im Situationsplan

darzustellen und die zuge­hö­rigen Kosten zu schät­zen, die aus der Sicht des

Anbieters im Rahmen der vorgegebenen Finanzen realisiert wer­den können. Die

Option Priorität 1 für ein zweites Ausseneisfeld sowie die Option Priori­tät 3

für die Überdachung des ersten Ausseneisfelds sind jedoch auf jeden Fall in ge­eigne­ter

Form im Situationsplan darzustellen".

c) Die Beschwerdeführenden berufen sich in ihrer Replik auf

die Angaben unter Ziff. 4.2.4 der Informationen über das Bauvorhaben. Sie

weisen darauf hin, dass die Optio­nen O1 und O3 nach ihrem Projekt nicht im

vorgegebenen Finanzrahmen hätten realisiert werden können; aus diesem Grund

seien auch die Kosten nicht geschätzt worden.

Der Beschwerdegegner verweist in der Duplik ebenfalls auf

Ziff. 4.2.4 der Infor­mationen über das Bauvorhaben. Nach seiner Auffassung

würde eine zwingende Berück­sichtigung der Optionen O1 und O3 im Situationsplan

ohne zugehörige Kostenschätzung keinen Sinn machen, was auch den

Beschwerdeführenden habe klar sein müssen. Damit widerspricht der

Beschwerdegegner jedoch den an mehreren Stellen der Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen

zum Ausdruck gebrachten Anforderungen, die zwischen der verlangten Dar­stel­lung

im Situationsplan und den einzureichenden Kostenschätzungen unterscheiden.

Falls der Beschwerdegegner in allen genannten Fällen eine Kostenschätzung

wünschte, hätte er dies in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen zum Ausdruck

bringen müssen; aus deren Wortlaut muss das Gegenteil geschlossen werden. Es

erscheint auch durchaus als ver­ständlich, dass an die Darstellung im Plan und

die abzugebenden Kostenschätzungen unter­schiedliche An­forderungen gestellt

wurden; es ist einleuchtend, dass Flächen für allfällige Erweiterungen auch

dann offen gehalten werden müssen, wenn deren Realisierung aus finanziellen

Grün­den noch nicht in Frage kommt.

d) Für die in der Ausschreibung enthaltenen Objekte stand nach

den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen ein Kredit von rund 18 Millionen

Franken zur Verfügung. Der Vorschlag der Beschwerdeführenden rechnete bei den

zum Minimalprogramm gehörenden Teilobjek­ten zuzüglich des aufgrund der Situation

notwendigen Teilobjekts O4 mit Kosten von Fr. 17'100'000.‑. Nachdem

die übrigen Bewerber für die Option O1 mit Beträgen zwischen Fr. 450'000.‑

und Fr. 2'000'000.‑, für die Option O3 mit solchen von

Fr. 143'000.‑ bis Fr. 3'000'000.‑ gerechnet haben, erscheint

es als glaubwürdig, dass diese Optionen auf­grund der Berechnung der

Beschwerdeführenden im vorgegebenen Finanzrahmen nicht hätten realisiert werden

können. Unter diesen Um­ständen waren sie nach dem Gesagten nicht verpflichtet,

entsprechende Kalkulationen ein­zureichen.

Der Vorwurf des Beschwerdegegners, dass die

Beschwerdeführenden wegen des Fehlens von Kostenschätzungen zu den Teilobjekten

O1 und O3 eine unvollständige Of­ferte eingereicht hätten, erweist sich damit

als unbegründet.

5.

Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführenden im Rahmen

des selektiven Verfahrens nicht zur Teilnahme an der zweiten Verfahrensstufe,

d.h. zum Einreichen eines Angebots, eingeladen.

a) Nach Art. 12 Abs. 1 lit. b IVöB und

§ 10 Abs. 3 SubmV kann die Zahl der im selektiven Verfahren zum

Einreichen eines Angebots einzula­den­den Anbieter beschränkt werden, wenn die

rationelle Durchführung des Vergabeverfahrens es erfordert. Dabei muss jedoch

ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleiben (Art. 12 Abs. 1

lit. b IVöB); die Zahl der Eingeladenen darf, so­fern genügend geeignete

Bewerbungen vorliegen, nicht klei­ner als drei sein (§ 10 Abs. 3

SubmV). Diese Vorschriften entsprechen den für Verga­ben des Bundes geltenden

Bestimmungen von Art. 15 Abs. 4 BoeB und Art. 12 Abs. 1 der

Ver­ordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen.

Der Beschwerdegegner gab in der Ausschreibung bekannt, dass

mindestens drei Be­werber für die Teilnahme an der zweiten Stufe des selektiven

Verfahrens ausgewählt wür­den. Mit dem angefochtenen Ent­scheid wurden fünf

Bewerber zum Einreichen eines Ange­bots eingeladen, womit die genannte

Anforderung erfüllt ist.

b) Wie eine Vergabestelle vorzugehen hat, wenn die geforderten

Eignungskriterien von einer grösseren Anzahl Interessenten erfüllt werden, als

aufgrund der vorgesehenen Be­schränkung zur Abgabe eines Angebots eingeladen

werden können, regelt die Submis­sions­verordnung nicht. Art. X

Ziff. 1 des GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über das

öffentliche Beschaffungswesen verlangt, dass die Teilnehmenden in ge­rech­ter

und nichtdiskriminierender Weise ausgewählt werden. In der Literatur wird vorge­schla­gen,

da­bei auf das Mass der Eignung abzustellen und im Zweifelsfall das Los ent­scheiden

zu las­sen (Pe­ter Gauch/Hubert Stöckli, Vergabethesen 1999, Thesen zum neuen

Vergabe­recht des Bun­des, Freiburg 1999, Ziff. 16.2). Jedenfalls dürfen

bei der Auswahl im selek­tiven Verfahren kei­ne vergabefremden Kriterien zur

Anwendung gelangen. Werden Eig­nungs­kriterien oder allenfalls weitere

Auswahlkriterien dazu verwendet, die Auswahl der Teilnehmer im selek­tiven

Verfahren mit beschränkter Teilnehmerzahl vorzunehmen, müs­sen diese

Anforderungen in gleicher Weise wie die Zuschlagskriterien (dazu VGr, 24. März

1999, BEZ 1999 Nr. 13, E. 3b) aus den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen

ersichtlich sein (VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00359, E. 4b.bb).

Bei der vorliegend zu beurteilenden Vergabe wurden die

Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer, die zum Einreichen eines Angebots in

der zweiten Verfahrensstufe einge­laden werden, in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen

dargelegt: Nebst der Einhaltung des Abga­betermins und der Vollständigkeit der

Bewerbung gehörten dazu eine Beurteilung aufgrund der Teamzusammensetzung und

der Referenzen mit sieben Teilkriterien und eine Beurtei­lung aufgrund der

Qualität der eingereichten Unterlagen mit zwei Teilkriterien. Mit der

Beurteilung der Bewer­bungen wurde ein Beurteilungsgremium beauftragt, das aus

Vertre­tern von Stadtrat und Verwaltung sowie externen Fachleuten bestand und

dem in der Sache zuständigen Stadtrat Antrag stellte.

Das eingeschlagene Verfahren bringt es mit sich, dass auch

Bewerber, die für die vorgesehene Aufgabe grundsätzlich geeignet sind,

abgelehnt werden, wenn die Zahl der geeigneten Anbieter die vorgesehene

Teilnehmerzahl überschreitet. Die Auswahl war auf­grund der Vorgaben des

Beschwerdegegners nach dem Mass der Eignung der jeweiligen Bewerber

vorzunehmen. Bei dieser Bewertung stand der Vergabebehörde ‑ ebenso

wie beim Ent­scheid über den Zuschlag eines Auftrags (VGr, 7. Juli 1999,

BEZ 1999 Nr. 26, E. 6a) ‑ ein erheblicher

Ermessensspielraum zur Verfügung. In dieses Ermessen greift das Verwaltungsge­richt,

dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16

Abs. 2 IVöB; vgl. § 50 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspfle­gegesetzes

vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG]), nicht ein. Zu prüfen ist nur

eine allfällige Überschreitung oder ein Miss­brauch des Ermessens (Art. 16

Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 2 lit. c VRG; VGr,

BEZ 1999 Nr. 26, E. 6a).

c) Das Beurteilungsgremium hat die Bewerbungen der 14

Anbietenden anhand der in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen bekannt gegebenen

Kriterien geprüft und jedes Teilkrite­rium mit "gut",

"genügend" oder "ungenügend" bewertet (Bericht des

Beurteilungs­gre­miums vom 7. Oktober 1999). Bei den fünf zum Angebot

zugelassenen Be­werbern wurden alle Kriterien mit "gut" oder

"genügend" bewertet. Die Bewerbung der Be­schwerdefüh­ren­den wurde

teils als "genügend", teils als "ungenügend" beurteilt.

aa) Beanstandet wurde vom Beurteilungsgremium zum einen, dass

aus den Anga­ben der Beschwerdeführenden nicht hervorgehe, wer

Gesamtleistungsträger des Projekts sein würde. Diese Angabe wird zwar in den

Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen nicht ausdrücklich verlangt; im Hinblick auf den

geforderten Nachweis der fachlichen, organisatorischen und administrativen

Eignung durfte das Gremium jedoch die von den Anbietern gewählte Or­ga­ni­sationsform

beurteilen. Seine Wertung lässt sich mit sachlichen Gründen vertreten.

bb) Sodann hielt das Beurteilungsgremium den Nachweis über

aktuelle Erfahrun­gen des Leichtathletikplaners für ungenügend; dieser habe als

Referenz nur den Schweize­rischen Leichtathletik-Verband, aber keine Planung

bzw. Ausführung vorzuweisen.

Die Beschwerdeführenden reichten im Rahmen der Replik Belege

ein, aus denen hervorgeht, dass die I. + Partner AG im Oktober 1999 den

Projektwettbewerb für den Bau eines Sportplatzes in R. gewonnen hat. Dieser

nach dem Eingabetermin der Bewerbung eingetretene Umstand konnte jedoch beim

Ent­scheid über die Zulassung zur zweiten Stufe des selektiven Verfahrens nicht

berücksichtigt werden. Im Verfahren vor Verwaltungsge­richt kann sich ein

Beschwerdeführer zwar grundsätzlich auf neue Beweis­mittel berufen und, soweit

Dispositiv

das Gericht nicht als zweite gerichtliche Instanz entscheidet, auch neue Tatsa­chen

geltend machen (§ 52 VRG). Diese Möglichkeit darf jedoch nicht dazu

führen, dass die Vorschriften über die rechtzeitige und vollständige Eingabe

der An­gebote im Vergabe­verfahren (§ 26 Abs. 1 lit. d SubmV)

missachtet werden. Ein geordnetes Vergabeverfahren ist auf das rechtzeitige

Vorliegen aller Angebote in vergleichbarer Form angewiesen. Nach­trägliche

Ergänzungen sind nur im engen Rahmen von Berichtigungen und Erläuterungen nach

den §§ 27 und 28 SubmV zulässig. Die erst im Verfahren vor dem Verwaltungs­ge­richt

nachgereichte Referenz ist daher nicht zu berücksichtigen. Der mit der

Bewerbung eingereichte Nachweis war somit tatsächlich mangelhaft.

cc) Das Beurteilungsgremium erachtete ferner die

Kostenschätzung der Beschwer­deführenden für die Eishalle als "sehr

optimistisch". In der Beschwerdeantwort bezeichnet der Beschwerdegegner

die im Angebot genannte Summe von 9,8 Millionen Franken als schlichtweg

utopisch. Dem steht jedoch entgegen, dass die Kostenschätzung des Bewerbers

Nr. 11, der zum Angebot zugelassen wurde, mit einem Betrag von

10,1 Millionen Franken nur geringfügig höher lag. Denkbar ist freilich,

dass das Beurteilungsgremium auch die vor­gesehene Bauweise der Eishalle in

sein Urteil über die Kostenschätzung einbezog. Dar­über ist jedoch nichts

bekannt, und ohne nachvollziehbare Begründung kann der Einwand des

Beschwerdegegners nicht berücksichtigt werden.

d) Zusammengefasst durfte die Vergabebehörde somit davon

ausgehen, dass die vorgesehene Organisationsform der Beschwerdeführenden wenig

geeignet und der Nach­weis über aktuelle Erfahrungen des Leichtathletikplaners

ungenügend war. Im Übrigen wa­ren auch geeignete Bewerber nicht zu

berücksichtigen, wenn ihre Zahl die vorgesehene Be­schränkung überstieg. Die

Vergabeinstanz muss in diesem Fall anhand der dargestellten Kriterien eine

Auswahl treffen (vorn, E. 5.b). Der Beschwerdegegner hat die Auswahl, so­weit

dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben beurteilt werden kann, nach

sach­lichen Kriterien getroffen. Ein Missbrauch oder eine Überschreitung des

ihm zuste­henden Ermessens ist nicht zu erkennen.

6. Die weiteren von den Beschwerdeführenden vorgebrachten

Beanstandungen er­weisen sich als nicht stichhaltig. So bestand keine

Notwendigkeit, die Angebote der Be­wer­ber nach den Kosten, die sie anhand

allfälliger Vorprojekte errechnet hatten, zu rangie­ren. Zum Einreichen eines

eigentlichen Vorprojektes bestand keine Verpflichtung, da ein Grob-Layout der

Halle genügte; der diesbezüglich von den Beschwerdeführenden behaup­tete

Widerspruch zur Fragenbeantwortung vom 23. Juli 1999 ist nicht ersichtlich.

Auch ging es bei dieser ersten Stufe des selektiven Verfahrens nicht darum, einen

möglichst günstigen Preis zu offerieren (der ohnehin nicht verbindlich gewesen

wäre), sondern ledig­lich um den Nachweis der Eignung der Anbieter, zu welcher

unter anderem die Fähigkeit zu einer sach­gerechten Erfassung der Kosten

gehörte.

Ebenso wenig sind die von den Beschwerdeführenden geltend

gemachten Aufwen­dungen für die Ausarbeitung ihrer Bewerbung von Belang. Die

Beschwerdeführenden stell­ten denn auch zu Recht kein dahin gehendes

Entschädigungsbegehren.

7. ...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2. ...