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Entscheid

VB.1999.00349

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00349

8. März 2000Deutsch11 min

(URT.2000.5598)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Verfügung vom 17. Juli 1998 verpflichtete die

Baudirektion die E. AG als Zu­standsstörerin kostenfällig, auf deren

Grundstück Kat.Nr. ...1 an der F.-Strasse in Zü­rich-Oerlikon eine

Altlasten-Detailuntersuchung durch ein darin erfahrenes Unternehmen anstellen

zu lassen und dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) spätestens

vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung den entsprechenden

Bericht einzureichen.

Erwägungen

II. Am 29. September 1999 beschloss der Regierungsrat, den

hiergegen von der E. AG erhobenen Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen,

soweit auf das Rechtsmittel ein­getreten wurde und es nicht der

Gegenstandslosigkeit verfallen war. Auf Seiten der Bau­di­rektion beteiligten

sich am Verfahren auch die Stadt Zürich als betroffenes Gemeinwesen sowie die

B. AG als frühere Eigentümerin der fraglichen Par­zelle und als Verhaltens­stö­re­rin.

III. Am 10. November 1999 gelangte die unterdessen in

A. AG umfirmierte Rekur­rentin mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Sie beantragte ‑ wie schon und nebst an­derem im vorausgehenden

Rechtsmittelverfahren ‑, es seien (1) der regierungsrätli­che

Be­schluss aufzuheben, (2) eventuell die Frist für die

Altlasten-Detailuntersuchung auf sechs Monate ab Rechtskraft der Zonierung des

betroffenen Grundstücks zu erstrecken, (3) die Baudirektion einzuladen,

über die Kosten der Verfügung vom 17. Juli 1998 und der Alt­lasten-Detailuntersuchung

einen Entscheid nach Art. 32d des Umweltschutzgesetzes vom 7. Ok­tober

1983.

(USG) zu treffen sowie (4) ihr die Vernehmlassung der Vorinstanz zur

Stellung‑, allenfalls Kenntnisnahme zuzustellen.

Die Staatskanzlei liess sich am 3. Dezember 1999 für den

Regierungsrat mit dem Antrag auf Abweisung des Rechtsmittels vernehmen. Mit

Beschwerdeantwort vom 15./20. Dezember 1999 tat es ihr die Baudirektion gleich,

wobei sie sich zusätzlich auf einen Mit­bericht des AWEL vom 10. des laufenden

Monats bezog. Namens der Stadt Zürich be­gnüg­te sich der Rechtsdienst des

kommunalen Tiefbauamts in der Mitbeantwortung vom 7./10. Januar 1999 mit dem

Begehren, auf Rechtsmittelantrag 3 sei nicht einzutreten, wäh­rend die

B. AG in derjenigen vom 28. Januar 2000 binnen erstreckter Frist dar­um

ersuchte, diesem Antrag nicht stattzugeben, unter Kosten‑ und

Entschädigungsfol­gen zu Lasten der A. AG.

Schon am 7. Januar 2000 hatte das AWEL dem

Verwaltungsgericht geschrieben, der Beschluss des Regierungsrats vom 29.

September 1999 nenne für die interessierende Parzelle Kat.Nr. ...1 irrtümlich

die Verdachtsflächen-Nummer (VFL-Nr.) ...2. Richtig müs­se es heissen VFL-Nr.

...3.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Der verfahrensmässige Rechtsmittelantrag 4 ist in

jeder Hinsicht gegenstandslos geworden. Einerseits hat die Beschwerdeführerin

die vorinstanzliche Vernehmlassung be­reits zugestellt erhalten. Anderseits

fehlt ein Grund, die Beschwerdeführerin diesbezüglich anzuhören, verweist die

Staatskanzlei doch lediglich auf die Akten und den angefochtenen Beschluss.

Dazu aber konnte sich die Beschwerde längst äussern (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zü­rich, 2. A., Zürich 1999, § 59 N. 9 f.).

2.

Die Beschwerdeführerin stellte Rechtsmittelantrag 3

unter der selben Ziffer be­reits im Rekursverfahren. Der angefochtene Beschluss

ist darauf nicht eingetreten (vgl. dor­tige E. 1b). Wenn der Antrag vor

Verwaltungsgericht eine Erneuerung erfährt, beinhal­tet das, die Vorinstanz

hätte ihn behandeln müssen; in diesem Sinn ist auch dieser Punkt an die Hand zu

nehmen.

3.

Für den Tatbestand lässt sich nach § 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) auf den ange­foch­tenen Beschluss

verweisen. Die Beschwerdeführerin anerkennt denn auch die Darstel­lung

daselbst. Die ergänzenden tatsächlichen Behauptungen, welche die Eigenschaft

der Mitbe­teiligten B. AG als Verhaltensstörerin betonen, sind

unbestritten.

4.

Verfügt die Vorinstanz über Ermessen oder einen

Beurteilungsspielraum, so darf das Verwaltungsgericht nur einschreiten, wenn

das Ermessen im Sinn von § 50 Abs. 2 lit. c VRG missbraucht oder

überschritten bzw. der Beurteilungsspielraum verlassen worden ist (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73 ff. und 95 ff.).

5.

Inhaltlich lässt sich einleitend und zustimmend wiederum

auf die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses verweisen. Die Beschwerde

beschränkt sich ‑ nach einigem Ausschweifen ‑ bei der

Begründung ihrer Anträge im Wesentlichen auf die fast wörtliche Wiederholung

des Rekurses. Deshalb bleibt den alles umfassenden Ausführungen der Vor­instanz

eigentlich nichts beizufügen. Das Rechtsmittel mag immerhin folgende Ergänzun­gen

verdienen:

a) aa) Zum Antrag 1 beruft sich die Beschwerdeführerin

auf die drei Voruntersu­chungen durch die G. AG bzw. die H. AG.

Hiervon betrifft eine das streitgegenständliche Grundstück, die beiden andern

aber die angrenzende Parzelle Kat.Nr. ...4. Aus einer der letzteren zitiert die

Beschwerdeführerin ausgiebig und findet, die angeordnete Detailunter­suchung

erübrige sich zumindest einstweilen.

Auch das hat der angefochtene Entscheid mit einleuchtenden

Erwägungen verneint. Freilich erfordert die dortige Feststellung einen

Kommentar, man habe im Grundwasser einen Gehalt an gelöstem Blei von

0,9 mg/l ermittelt, der erheblich über dem Konzentra­tions­grenzwert von

0,05 mg/l gemäss Anhang 1 zur Altlastenverordnung vom 26. August 1998

(AltlV; SR 814.680) liege, und laut Art. 9 Abs. 2 lit. b AltlV

(nach der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Fassung vom 28. Oktober

1998) bedürfe ein belasteter Standort der Sanierung, wenn ihm entstammende

Stoffe im Grundwasser des Gewässerschutzbe­reichs A die Hälfte eines

Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschritten, und zwar im

Abstrombereich unmittelbar beim Standort (E. 4b/cc und 6a). Eine

entsprechende Probe anno 1993 aus einem unverdächtigeren Teil des hier

interessierenden Grundstücks ergab bloss 0,007 mg Pb/l. Hingegen wurden

Ende 1994/Anfang 1995 auf Parzelle Kat.Nr. ...4 mehr oder minder hart an der

Grenze zu Parzelle Kat.Nr. ...1 Bleikonzentrationen nebst anderen von

0,9 mg/l, 0,19 mg/l, 0,036 mg/l, 0,031 mg/l und

0,025 mg/l gemessen. Dies im Verbund mit den weiteren bedenklichen

Befunden der Berichte rechtfertigt es, mittels De­tailuntersuchung Genaueres

und Weiteres erfahren zu wol­len. Die Solches verlangende, vor­instanzlich

geschützte Anordnung der Beschwerde­gegne­rin hält sich jedenfalls inner­halb

des Beurteilungsspielraums, welcher den Verwal­tungsbe­hörden namentlich bei

der Frage der Verhältnismässigkeit einzuleitender Schritte zusteht.

Abgesehen davon darf die Rekursvernehmlassung der

Beschwerdegegnerin erwähnt werden. Danach muss die angeordnete

Detailuntersuchung teilweise Dinge nachholen, wel­che nunmehr kraft Art. 7

Abs. 4 AltlV bereits Gegenstand der Voruntersuchung hätten bil­den sollen.

bb) Die Beschwerdeführerin hebt wie gesagt hervor, die

Altlasten auf dem fragli­chen Grundstück stammten von der B. AG, und

bezeichnet sich als seinerzeit ahnungslose Käuferin. Damit möchte sie

vielleicht ‑ abweichend vom Rekurs ‑ eventualiter geltend

ma­chen, wenn schon müsse nicht sie als blosse Zustandsstörerin die

Detailuntersuchung täti­gen, sondern die Verhaltensstörerin und allen­falls gar

die Stadt Zürich, wenn diese nämlich die B. AG bei deren Gebaren einfach

gewähren lassen haben sollte.

aaa) Nun hat der angefochtene Beschluss bereits richtig

betont, dass Art. 20 Abs. 1 und 2 der anwendbar gewordenen AltlV

einen Paradigmenwechsel bringen (E. 3 und 7d). Im Gegensatz zu früher muss

laut den genannten Bestimmungen prinzipiell der/die Inha­ber/in des belasteten

Standorts die Untersuchungsmassnahmen durchführen und kann die

zuständige Behörde hierzu Dritte verpflichten, wenn es Grund gibt anzunehmen,

dass diese die Belastung des Standorts durch ihr Verhalten verursacht haben.

Die Verordnung stellt das Abweichen von der Regel dem gerichtlich zu

respektierenden Ermessen anheim (VGr, 7. Juli 1999, VB.1999.00148 + 00149,

URP 1999, S. 631, E. 2 S. 634 und E. 4a), welches

Beschwerdegegnerin und Vorinstanz ‑ wie sogleich zu zeigen (unten

bbb) ‑ willkürfrei aus­geübt haben. Auf die angebliche

Ahnungslosigkeit der Beschwerdeführerin kommt hierbei nichts an. Im Übrigen hat

ihr der regierungsrätliche Entscheid zu Recht den guten Glauben abgesprochen

(E. 7c S. 12).

bbb) Im soeben zitierten Präjudiz hielt das Verwaltungsgericht

fest, wenn in aller Regel die Zustandsstörerin die Untersuchungen

bewerkstelligen müsse, dünke das einen die praktischste Lösung, welche dabei

insbesondere Streitigkeiten mit der Verhaltensstöre­rin vermeide. Die

Inpflichtnahme eines Dritten möge vielleicht dort als zweckmässig er­scheinen,

wo dieser den belasteten Standort weiter bewirtschafte (E. 4a). Das trifft

hier nicht zu, weshalb der angefochtene Beschluss von vornherein im

Ermessensbereich liegt.

Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben sich freilich mit

einer anderen Überle­gung an die Beschwerdeführerin gehalten, obwohl an sich

die B. AG Anlass zur Untersu­chung gab. Denn am 15. Juli 1987 hatten die

B. AG als Verkäufe­rin und die I. AG (Rechts­vorgängerin der

J. AG bzw. E. AG bzw. nunmehr A. AG) als Käuferin unter Wegbedin­gung

der Ge­währ­leistung zwei Verträge abgeschlossen. Der eine betraf zu einem

Preis von rund Fr. 10,5 Mio. das streitgegenständliche heutige Grundstück

Kat.Nr. ...1 und wurde so­fort vollzo­gen, der andere über die anstossende

jetzige Parzelle Kat.Nr. ...4 aber noch nicht. Als die J. AG später deren

Übernahme ins Eigentum verweigerte, klagte die B. AG unterm 10. Februar

1995.

beim hiesigen Handelsgericht die für den Fall der Nichterfüllung verein­barte

Konventionalstrafe von Fr. 10 Mio. ein. Mit Eingabe vom 19. Juli 1995

beantragte die J. AG Klageabweisung und verlangte widerklageweise

einerseits Wandelung des Ver­trags über das Grundstück Kat.Nr. ...1, eventuell

Minderung des Preises um Fr. 5,3 Mio. bis Fr. 10,1 Mio., ander­seits

Rückleistung der Anzahlung von Fr. 2 Mio. für die Parzelle Kat.Nr. ...4

sowie min­destens Fr. 100'000.‑ für diesbezügliche

Mängelabklärungen; sie be­gründete ihren Stand­punkt allgemein mit den

Altlasten auf beiden Grundstücken und berief sich insbesondere für den

Minderwert von Parzelle Kat.Nr. ...1 auf den einschlägigen Be­richt der

G. AG. Im Frühling 1996 ver­glichen sich die Parteien per Saldo aller

gegenseiti­gen Ansprüche aus beiden Kaufverträ­gen dahin, dass die B. AG

ihre Forderung auf Fr. 3,5 Mio. reduzierte und die E. AG die

Widerklage zurückzog. Der angefochtene Beschluss (E. 7c) und die Verfügung

der Beschwerdegegnerin (E. 3 S. 4 f.) haben mit der B. AG

ge­folgert, ein solcher Ausgang habe der Altlasten­situation Rech­nung

getragen, weshalb die Auflage der Untersuchung zu Lasten der Ver­haltensstörerin

unbillig wäre. Die Beschwer­deführerin dürfte das umgekehrt sehen.

Die Auffassung der Verwaltungsbehörden lässt sich vertreten,

namentlich im Licht der Regel von Art. 20 Abs. 1 AltlV, wonach die

Zustandsstörerin die Untersuchungen durchführen muss. Wenn es die

zivilrechtlichen Verhältnisse bei der Verteilung der Sanie­rungskosten zu

berücksichtigen gilt (Jürg Hartmann/Martin Eckert, Sanierungspflicht und

Kostenverteilung bei der Sanierung von Altlasten-Standorten nach [neuem]

Art. 32d USG und Altlastenverordnung, URP 1998, S. 603 ff., 630 ff.,

sowie Hans Stutz, Die Kostentra­gung der Sanierung ‑ Art. 32d USG,

URP 1997, S. 758 ff., 776 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 26. Februar

1998, URP 1998, S. 152, E. 4e/bb; kritisch dazu die Beschwerde­gegnerin

in act. 8/10 S. 3), dürfen jene bei der Frage, wer Untersuchungen zu

tätigen hat, ebenso in Betracht gezogen werden. Die handelsgerichtliche

Erledigung des Prozesses zwi­schen B. AG und E. AG erweckt stark

überwiegend den Ein­druck, dass die Verkäuferin we­gen der Altlastenproblematik

der Vertragsparzellen Konzes­sionen gemacht hat. Alsdann rechtfertigt es sich,

die Käuferin zur Detailuntersuchung zu verhalten, und zwar ohne we­gen der

drohenden Umweltgefahren noch lange abklären zu können, ob sich die Parteien

wirklich im Sinn des ersten Anscheins auch über die Sanie­rungs(untersuchungs)kosten

ver­glichen hätten.

cc) Die der Beschwerde unter Ziff. 2.133 vorschwebende

Zukunfts­vision ändert am Resultat des Rechtsmittelverfahrens nichts. Dieses

muss sich am gegen­wärtig in Kraft ste­henden Recht orientieren.

b) Zum gegenüber dem Rekurs nicht neu begründeten

Antrag 2 der Beschwerde er­übrigen sich substanzielle Weiterungen. Der

angefochtene Beschluss sagt dazu das Nötige (E. 6c). Es lässt sich

lediglich beifügen, dass das aktuelle Anliegen des Grundwasserschut­zes nicht

zulässt, so lange zuzuwarten, bis die Wirren um die Bau‑ und Zonenordnung

der Stadt Zürich doch noch einmal ein Ende gefunden haben werden.

c) Ebenso erschöpft sich die Beschwerdeführerin bei der

Begründung ihres An­trags 3 in blossen Wiederholungen aus dem Rekurs. Der

angefochtene Beschluss setzt richtig auseinander, warum sich noch keine

Kostenverteilungsverfügung nach Art. 32d Abs. 3 USG verlangen lässt

(E. 1b und 7, auch zum Folgenden). Und nicht nur bildete Sol­ches

nicht Gegenstand der beschwerdegegnerischen Verfügung vom 17. Juli 1998,

sondern hätte es ‑ weil verfrüht (vgl. act. 14 S. 2 ff.

mit Hinweis auf Hartmann/Eckert, S. 619) ‑ auch nicht tun

sollen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86) bzw.

können oder dürfen.

Daher bleibt zur Zeit auch offen, ob sich Verfahrenskosten ‑ insbesondere

diejeni­gen der beschwerdegegnerischen Anordnung ‑ in eine dereinstige

Kostenverteilungsverfü­gung einbeziehen lassen (zweifelnd die

Beschwerdegegnerin in act. 8/10 S. 3).

Und die von der Beschwerdeführerin abermals angeschnittene

Grundsteurproble­matik wird wohl überhaupt nie hierhin gehören.

d) Mithin ist das Rechtsmittel abzuweisen.

6.

...

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...