VB.1999.00350
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00350
19. April 2000Deutsch13 min
(URT.2000.5572)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.1999.00350
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.04.2000
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Ausweisung (Heimschaffung)
Heimschaffung wegen Fürsorgeabhängigkeit
Keine Heimschaffung der Beschwerdeführerin und der zwei minderjährigen Söhne wegen erheblicher und fortgesetzter Fürsorgeabhängigkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG, da fortgesetzte Fürsorgebedürftigkeit unsicher. Die finanzielle Garantieerklärung eines Schweizer Ehepaars war, obwohl rechtlich nicht verbindlich, massgeblich für die günstige Prognose.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSWEISUNG
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
HEIMSCHAFFUNG
Rechtsnormen:
Art. 10 lit. Id ANAG
Art. 11 lit. III ANAG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. A. B., Staatsangehörige der Jugoslawischen Republik
(Kosovo) ist seit 1977 mit ihrem Landsmann G. B. verheiratet. Der Ehemann
reiste im Jahr 1980 als Saisonnier in die Schweiz und arbeitete im Baugewerbe.
Im Jahr 1984 erhielt er die Aufenthalts- und am 14. März 1991 die
Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe sind vier Söhne hervorgegangen: H.,
geboren 1977, I., geboren 1979, D., geboren 1983 und C., geboren 1988.
A. B. sowie alle Kinder erhielten 1991 im Rahmen des
Familiennachzugs die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich und
wohnen seit 1992 in J. Im gleichen Haushalt wohnt auch der mit einer
Landsmännin verheiratete älteste Sohn H. sowie dessen Sohn.
G. B. wurde durch das Tribunal du District de Lausanne
wegen schweren Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 18 Jahren
Zuchthausstrafe verurteilt, verbunden mit einer gerichtlichen Landesverweisung
für die Dauer von 15 Jahren. Dieses Urteil wurde vom Tribunal Cantonal du
Canton de Vaud im Berufungsverfahren in der Hauptsache bestätigt; indessen die
Landesverweisung - in Befolgung einer Weisung des Kassationshofes des
Bundesgerichts - bedingt ausgesprochen, unter Ansetzung einer Probezeit
von fünf Jahren. G. B. befindet sich im Strafvollzug. Seine Entlassung
ist frühestens im Jahr 2005 möglich.
Erwägungen
II. 1996 beantragte der Gemeinderat J. die Ausweisung von
A. B. mit ihren Kindern mit der Begründung, seit 1993 hätten für die
Familie insgesamt mehr als Fr. 70'000 an Fürsorgeleistungen aufgewendet
werden müssen. Im Auftrag der Fremdenpolizei (Direktion für Soziales und
Sicherheit) wurden A. B. und ihr Ehemann G. im Hinblick auf die A. B.
und die Kinder treffenden Ausweisungsmassnahmen befragt und die Akten dem
Regierungsrat zum Entscheid übergeben.
Der Regierungsrat verfügte die Heimschaffung von A. B.
und ihrer minderjährigen Kinder D. und C. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
auf die erhebliche und fortgesetzte Fürsorgeabhängigkeit der Familie seit dem
Strafvollzug des Ehemanns und Vaters hingewiesen. Um den Betroffenen den Kontakt
mit der Restfamilie durch besuchsweise Einreisen in die Schweiz zu ermöglichen,
erkannte der Regierungsrat auf die Heimschaffung anstelle der beantragten
Ausweisung.
III. A. B. liess durch ihren Vertreter für sich und die
minderjährigen Kinder Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen, mit welcher
beantragt wird, der Beschluss des Regierungsrats sei aufzuheben, eventuell sei
den Beschwerdeführenden eine Verwarnung mit Auflagen (als weniger
einschneidende Massnahme) zu erteilen, subeventuell sei das Verfahren zu
weiteren Abklärungen an den Regierungsrat zurückzuweisen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Der Regierungsrat liess durch die Direktion für Soziales und
Sicherheit die Abweisung der Beschwerde beantragen.
Mit Noveneingabe teilten die Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht
mit, dass sie auf Anfang 2000 eine um Fr. 335.- pro Monat billigere
Wohnung gemietet hätten und legten einen Mietvertrag ins Recht. Gleichzeitig
führten sie aus, dass die Söhne H. und I. je eine Teilzeitstelle angenommen hätten,
welche ihnen je einen Monatsverdienst von Fr. 1'000.- ermögliche, womit
sie in der Lage seien, ihre Mutter und die minderjährigen Brüder zusätzlich zu
unterstützen. Sie machten geltend, durch die geringeren Aufwendungen für die
Miete und die zusätzlichen Einkünfte würden die Beschwerdeführenden nicht mehr
fürsorgeabhängig sein. Die entsprechenden Arbeitsverträge wurden zu den
Gerichtsakten gegeben.
Die Noven wurden von der Kanzlei des Verwaltungsgerichts dem
Regierungsrat nicht zur Stellungnahme vorgelegt, um das Verfahren nicht zu
verzögern.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die angefochtene Verfügung des Regierungsrats beschlägt die
Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführenden, deren Erteilung aufgrund
eines Rechtsanspruchs (Familiennachzug) gemäss Art. 17 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März
1931.
(ANAG) erteilt worden war. Steht die Aufhebung eines Rechtsanspruchs zur
Diskussion, ist dies mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht überprüfbar (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16.
Dezember 1943), was dazu führt, dass das kantonale Verwaltungsgericht auf die
Beschwerde einzutreten hat (§ 43 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959; VRG). Die Prüfung, ob der mögliche Rechtsanspruch aufgrund
der konkreten Umstände verwirklicht ist bzw. durch die angeordnete Heimschaffung
aufgehoben werden darf, ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen
Erwägungen (BGE 122 II 289 E. 1d).
2.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann jede für
den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts angefochten werden (§ 51 VRG). Die Beschwerde kann sich auf
neue Beweismittel berufen, ebenso können neue Tatsachen geltend gemacht werden,
wenn, wie im vorliegenden Fall, der Regierungsrat in der Sache als erste
Behörde entschieden hat (§ 52 VRG).
3.
Nach Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG kann der
Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er oder eine Person, für
die er zu sorgen hat, der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in
erheblichem Masse zur Last fällt. Die Ausweisung wegen Bedürftigkeit setzt
voraus, dass dem Ausgewiesenen die Rückkehr in seinen Heimatstaat möglich und
zumutbar ist (Art. 10 Abs. 2 ANAG). Mit der am 1. Januar 1992 in
Kraft getretenen Gesetzesnovelle vom 23. März 1990 wurde Art. 11
Abs. 2 ANAG, wonach in der Regel auch der Ehegatte in die Ausweisung
einzubeziehen war, aufgehoben. Seither müssen die Voraussetzungen einer
Ausweisung auch auf Seiten des Ehegatten erfüllt sein, wenn dieser
mitausgewiesen werden soll.
Gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG soll die Ausweisung nur verfügt
werden, wenn sie nach den gesamten Umständen verhältnismässig ist. Dabei sind
- unter Berücksichtigung von Art. 16 Abs. 3 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG - folgende Kriterien
zu beachten: die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit des Ausländers
in der Schweiz und die ihm und der Familie drohenden Nachteile. Auch bei der
Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG sollen unnötige
Härten vermieden werden; in diesen Fällen kann auch die blosse Heimschaffung
verfügt werden (Art. 11 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ANAG; vgl.
BGE 119 Ib 1 E. 2, auch zum Folgenden). Heimschaffung bedeutet die
Überführung des fürsorgebedürftigen Ausländers von der Fürsorge des Gaststaates
in diejenige des Heimatstaates. Wie die Ausweisung führt sie zum Erlöschen
bestehender Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen (Art. 9
Abs. 1 lit. d sowie Abs. 3 lit. b ANAG). Im Unterschied zur
Ausweisung ist sie jedoch nur eine Entfernungsmassnahme, was heisst, dass sie
nicht mit einer Einreisesperre verbunden ist. Nach der Rechtsauffassung des
Bundesgerichts (BGE 119 Ib 1 E. 2b) kann die heimgeschaffte Person
in die Schweiz zurückkehren, wenn der Heimschaffungsgrund weggefallen ist,
insbesondere wenn sie nicht mehr bedürftig ist. Grundsätzlich ist für eine
Heimschaffung erforderlich, dass der Heimatstaat der Überführung und Übernahme
der künftigen Fürsorge zustimmt und mit diesem - auf diplomatischem
Weg - Ort und Zeit der Übernahme der bedürftigen Person vereinbart werden.
Sofern eine solche Absprache - insbesondere diejenige betreffend die
Übernahme der Fürsorgeleistungen - fehle, besteht nach der Auslegung des
Bundesgerichts der Unterschied der Heimschaffung zur Ausweisung lediglich in
der fehlenden Einreisesperre. Weil die Heimschaffung die betroffene Person in
diesem Fall somit ähnlich hart treffe wie die Ausweisung, sei es unabdingbar,
dass die Voraussetzungen für die Ausweisung im Wesentlichen auch auf die
Heimschaffung anzuwenden seien.
4.
a) Es ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass
zwischen den schweizerischen und den Behörden der Republik Jugoslawien keine
Abmachungen, weder mit Bezug auf die Heimschaffung als solche noch auf vom
Heimatstaat allenfalls gewährte Fürsorgeleistungen, bestehen. Jedenfalls
lassen sich solche weder den Akten entnehmen, noch behauptet der
Beschwerdegegner, dass derartige Absprachen getroffen worden seien. Im Gegenteil
geht aus einer Bestätigung der Schweizer Botschaft in Belgrad hervor, dass die
Beschwerdeführenden in ihrer Heimat nicht mit öffentlichen Fürsorgeleistungen
rechnen könnten.
b) Ebenfalls ist davon auszugehen, dass die von den
Beschwerdeführenden angeführten Härtefolgen durch die mit der Heimschaffung
ermöglichte Einreise in die Schweiz nicht beseitigt werden. Diese sehen die
Unzumutbarkeit der Massnahme in der Ausweisung als solcher, d.h. mit dem
Herausreissen ihres Familienteils aus der gewohnten Umgebung, und nicht in der
Fernhaltewirkung als solcher. Daraus ergibt sich, dass die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Ausweisung erfüllt sein müssen.
c) Ob eine Fürsorgeabhängigkeit erheblich im Sinn von
Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG sei, muss sich aufgrund der
Verhältnisse in der Vergangenheit entscheiden. Was die fortgesetzte
Abhängigkeit von der öffentlichen Fürsorge angeht, kann es nicht allein darauf
ankommen, ob im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides Unterstützungsleistungen
bezogen werden, weil sonst eine Heimschaffung mit dem vorübergehenden Verzicht
auf Fürsorgeleistungen immer verhindert werden könnte. In erster Linie geht es
bei der Entfernung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit darum, eine
zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu
vermeiden. Ob dies der Fall sein wird, lässt sich kaum je mit Sicherheit
feststellen. Es muss daher auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung
beim Ausländer abgestellt werden. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen im
Zeitpunkt des zu fällenden Entscheids auszugehen (BGE 119 Ib 1 E. 3a
und b).
d) Sofern Fürsorgeleistungen für die gesamte Familie
beansprucht und geleistet wurden und die Heimschaffung nur eines Elternteils
zur Diskussion steht, liegt nicht ein nach heutigem Recht unzulässiger Einbezug
eines Ehepartners in die gegen den anderen gerichtete Massnahme vor (BGE 119
Ib 1 E. 3a).
5.
a) Der Familie der Beschwerdeführenden wurden von der
Wohnsitzgemeinde im Zeitraum zwischen 1993 und Februar 1999 Leistungen aus
öffentlicher Fürsorge im Umfang von rund Fr. 117'000.- erbracht. Der
Regierungsrat und die Beschwerdeführenden bezeichnen dies als erheblich,
welcher Auffassung das Gericht auch unter Hinweis auf BGE 119 Ib 1
E. 3a und b beitritt.
b) Der Regierungsrat ist davon ausgegangen, dass die
Fürsorgefälligkeit der Beschwerdeführenden auch in Zukunft gegeben sei. Die
Beschwerdeführerin A. B. werde auf absehbare Zeit nicht in der Lage sein,
einer ins Gewicht fallenden Erwerbstätigkeit nachzugehen, habe sie doch für
die minderjährigen Kinder zu sorgen und treffe sie im Übrigen aufgrund ihrer
mangelnden Ausbildung und Sprachkenntnisse auf dem Arbeitsmarkt auf grosse
Schwierigkeiten. Diese Feststellung wird von den Beschwerdeführenden und der
Wohnsitzgemeinde im Wesentlichen nicht bestritten. Die Vorinstanz
berücksichtigte sodann, dass die beiden erwachsenen Söhne ihr Erwerbs- beziehungsweise
Lehrlingseinkommen nach Möglichkeit der Familie der Beschwerdeführenden
zukommen liessen. Angesichts der monatlichen Mietzinsbelastung von
Fr. 1'300.- und der Tatsache, dass der Ehemann und Vater noch während
Jahren im Strafvollzug verbleiben werde, müsse trotzdem damit gerechnet
werden, dass die Familie auch weiterhin Fürsorgeleistungen werde beziehen
müssen.
c) In der Beschwerdebegründung wurde darauf hingewiesen, dass
im Jahr 1999 nur mehr Fürsorgeleistungen im Umfang des Mietzinses von
Fr. 1'083.- pro Monat bzw. rund Fr. 13'000.- pro Jahr beansprucht
worden seien. Man könne sich fragen, ob die Familie damit in erheblichem
Umfang der reichen Gemeinde J. zur Last falle. In der Noveneingabe wird sodann
der Nachweis erbracht, dass ab Anfang 2000 der Mietzins brutto noch
Fr. 945.- beträgt. Ebenfalls neu legten die Beschwerdeführenden
Arbeitsverträge der beiden erwachsenen Söhne ins Recht, aus denen ersichtlich
ist, dass diese ab Anfang 2000 zusätzliche Einkünfte von je höchstens
Fr. 300.- pro Woche erzielen werden. Die Familie könne mit zusätzlichen
Einkünften von rund Fr. 2'000.- pro Monat rechnen. Im Jahr 2001 werde der
zweitälteste Sohn seine Lehre abgeschlossen haben und könne mit einem
Anfangsverdienst von Fr. 3'800.- pro Monat rechnen. Gleichzeitig werde
der älteste Sohn den bisherigen Verdienst von ca. Fr. 3'300.- erzielen.
Bereits mit der Beschwerdeschrift liessen die
Beschwerdeführenden eine Erklärung einer Familie X. einreichen. In diesem
als "Garantieerklärung" bezeichneten Dokument verpflichten sich die
Verfasser, dass sie "im nicht zu erwartenden Bedarfsfall" finanzielle
Hilfe an die Familie der Beschwerdeführenden leisten werde, "so dass diese
finanziell jedenfalls unabhängig von Dritten bleiben wird". Ausdrücklich
garantieren die Verfasser der Erklärung, dass sie die Familie soweit
unterstützen werden, dass die Beanspruchung der öffentlichen Hand entbehrlich
werde. Die Garantie ist befristet bis Mitte 2002.
Der Regierungsrat liess in der Beschwerdeantwort anführen, die
Berufs- und Erwerbsprognosen der beiden älteren Söhne seien unsicher und
unbestimmt, im Übrigen hätten sich gewisse in der Beschwerde angekündigte
Anstrengungen in diese Richtung nicht erfüllt. Was die Garantieerklärung der
Familie X. angehe, sei es fraglich, ob diese Verpflichtung rechtlich
durchsetzbar sei; im Übrigen könne diese jederzeit einseitig aufgehoben
werden.
d) Gestützt auf die angeführte Rechtslage kommt das
Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die finanzielle Zukunft der Beschwerdeführenden
mit erheblichen Unsicherheiten belastet ist, fallen doch die beiden
Elternteile auf nicht absehbare Zeit als Unterhaltsträger ausser Betracht.
Auf der anderen Seite ist nicht zu übersehen, dass offenbar grosse
Anstrengungen unternommen worden sind, die Fürsorgeabhängigkeit abzubauen bzw.
zu beseitigen. So wurden die Aufwendungen für die Wohnungsmiete nachweislich in
jüngster Zeit reduziert. Prognosen über die Einkünfte der beiden älteren Söhne,
von denen einer sich noch in Berufsausbildung befindet, sind mit Vorsicht zu
geniessen. So ist insbesondere deren Nebenerwerbstätigkeit als unsichere
Erwerbsquelle einzustufen, weil der tatsächliche Umfang der Erwerbstätigkeit
nicht feststeht, vermerken die Verträge doch lediglich eine maximale Arbeitszeit
von 15 Wochenstunden. Im Übrigen ist unklar, wie sich diese Tätigkeit auf
mittlere oder längere Dauer mit der Berufsausbildung bzw. regulären Arbeitstätigkeit
in Einklang bringen lässt. Was die als Garantieerklärung bezeichnete Verpflichtung
der Familie X. angeht, kann zwar die rechtliche Verbindlichkeit im formalen
Sinn mangelhaft sein. So dürften die Gültigkeitsvoraussetzungen für eine
Bürgschaft fraglich sein (zahlenmässiger Höchstbetrag, öffentliche Beurkundung
usw.). Indessen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Familie X.
nur den Anschein erwirken wollte, als wolle sie die Beschwerdeführenden von
der weiteren Abhängigkeit der öffentlichen Fürsorge befreien. Es darf mit
anderen Worten davon ausgegangen werden, dass sie auch eine rechtlich nicht
durchsetzbare Verpflichtung gegenüber der Wohnsitzgemeinde zu erfüllen gewillt
sind. Aufgrund der eingelegten Steuerausweise ist auch nicht an der Bonität
der Verfasser der Garantieerklärung zu zweifeln. Die Zusicherung erfolgte offenbar,
weil sie die Familie der Beschwerdeführenden persönlich kennen und sie von der
drohenden Heimschaffung bewahren wollen. Sollte sich ergeben, dass die
versprochenen Leistungen nicht im Sinn der Erklärung erbracht werden, wäre wohl
eine rechtliche Einforderung nicht möglich, indessen den die Garantie
abgebenden Eheleuten X. die Konsequenz einsehbar. Nichts spricht im
Übrigen dagegen, dass sie sich gegenüber der Fürsorgebehörde in rechtlich verbindlicher
Form verpflichten können, wenn diese Zweifel an ihren lauteren Absichten hegen
sollte.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden auf
mehreren Ebenen das ihnen Mögliche und Zumutbare unternommen haben, um in
Zukunft sich von ihrer Fürsorgeabhängigkeit zu lösen. Dass die öffentliche
Unterstützung unter Einbezug der Vergangenheit eine erhebliche war, dürfte
feststehen - auf die Finanzkraft des Gemeinwesens kann dabei im Interesse
der Rechtsgleichheit nicht abgestellt werden -, indessen genügt dies nach
dem Gesetz allein nicht für eine fremdenpolizeiliche Massnahme. Die von Gesetz
und der Gerichtspraxis geforderte Prognose für die Zukunft auf der Grundlage
der heutigen Gegebenheiten lässt jedoch den fortgesetzten Charakter der
Fürsorgebedürftigkeit als unsicher erscheinen, was die angefochtene Massnahme
als unzulässig erscheinen lässt.
Fehlt es bereits am Tatbestandselement der fortgesetzten
Fürsorgeabhängigkeit, ist die verfügte Heimschaffung unzulässig, und es braucht
nicht geprüft zu werden, ob die Massnahme verhältnismässig wäre. Ebenso
erübrigt sich eine Prüfung, ob die Massnahme mit Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 vereinbar wäre.
Die Beschwerde ist vielmehr im Hauptantrag gutzuheissen. Damit erübrigen sich
die Eventualanträge.
6.
...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen
und der Beschluss des Regierungsrats aufgehoben.