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Entscheid

VB.1999.00352

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00352

4. Februar 2000Deutsch22 min

(URT.2000.5383)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. B., geboren 1957, wurde mit Urteil

des Ge­schworenengerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 1994 wegen

vorsätzlicher Tö­tung zu zehn Jahren Zuchthaus als Zusatzstrafe zum Urteil des

Einzelrichters in Strafsa­chen des Bezirks Winterthur vom 12. Februar 1992 von

60 Tagen (und einer Busse von Fr. 1'000.‑) wegen falscher

Anschul­di­gung etc. verurteilt. Zudem wurde eine ambulante Behandlung während

des Strafvollzugs im Sinn von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 des

Schweizeri­schen Strafgesetzbuchs (StGB) an­ge­ord­net. Ausserdem war

A. B. mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 21. September 1993 wegen Vergewaltigung zu zweieinhalb Jahren

Zuchthaus verurteilt worden, welches Urteil aber am 16. Dezember 1994 noch

nicht in Rechtskraft erwachsen war.

Mit Verfügung vom 9. Januar 1995 regelte

das Amt für Straf‑ und Massnahmen­vollzug des Kantons Zürich (ASMV, heute

Amt für Justizvollzug, Bewährungs‑ und Voll­zugsdienste) den Vollzug der

angeordneten Massnahme. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Massnahme von

unbestimmter Dauer sei und aufgehoben werde, wenn sie nicht mehr nötig sei. Mit

der Durchführung der Massnahme wurde der Psychiatrisch-Psycholo­gische Dienst

der Justizdirektion beauftragt. Am 18. Juni 1996 erstattete Dr.med. E. F.

dem ASMV Bericht. Darin wurde festgehalten, dass A. B., nachdem er am 17.

Januar 1995 in die Strafanstalt Regensdorf eingetreten sei, am 25. Januar 1995

zu ei­nem ersten Gespräch habe aufgeboten werden können. Die Gespräche seien

insgesamt we­nig ergiebig verlaufen, und von einem eigentlichen therapeutischen

Effekt könne wohl nicht gesprochen werden. Am 6. Februar 1996 wurde

A. B. in die Kantonale Strafanstalt Lenzburg versetzt. Am 14. Oktober 1996

erstattete Dr.med. G. H. von den Psychiatrischen Diensten des Kantons Aar­gau

dem ASMV Bericht, in welchem die Pro­gnose als "eher vorsichtig"

beurteilt wur­de. Es wurde vermerkt, dass der Patient meist mit grosser

Verspätung zur Sprechstunde erscheine. Während den Stunden sei er jedoch koope­rativ.

Die Introspektionsfähigkeit und die Be­reit­schaft, Probleme anzugehen, die

seine Per­son betreffen, seien aber eher gering. Am 3. April 1997 wurde

A. B. wie­der­um in die Strafanstalt Pöschwies in Regensdorf versetzt. Mit

Schreiben an das ASMV vom 17. Juni 1997 hielt der Psychiatrisch-Psychologische

Dienst fest, die Massnahme er­scheine aufgrund des Verhaltens des Verurteilten

zum jet­zi­gen Zeitpunkt als nicht durch­führbar. Am 9. Dezember 1997

erstattete der Psychiatrisch-Psychologische Dienst dem ASMV er­neut Bericht,

aus welchem hervorging, dass nach ei­nem Behandlungsunterbruch von drei Monaten

ein neuer Therapieversuch gestartet wurde. Der Patient weise eine leicht er­reg­ba­re,

emotional instabile Persönlichkeitsstruktur auf. Er erwecke den Eindruck, sich an­dau­ernd

in einer chronisch existenziellen Krise zu befinden. Diese Krisenhaftigkeit

finde ihren Ausdruck in einer emotionalen Überbelastung, einer ten­denziell

wenig gesteuerten Af­fek­ti­vi­tät, in querulatorischer Umtriebigkeit

betreffend Justiz, Strafvollzug und Rechts­anwälte und in letzter Zeit in

paranoidoformen Episoden, in denen er sich von der Aussen­welt be­droht fühlte.

In der therapeutischen Behandlung stellten sich Probleme ein. Einer­seits wen­de

sich der Patient hilfesuchend an den Therapeuten, an­der­seits müsse er ihn im­mer

wieder auch ablehnen, notorisch hinterfragen und verbal-aggres­siv angehen.

Schon hier zeigten sich klare Grenzen in der Behandelbarkeit von A. B.. Ob­wohl

davon aus­ge­gan­gen werde, dass der Patient nicht behandelbar sei, würden

zwecks Förde­rung der Kri­sen­bewältigung die therapeutischen Bemühungen

aufrecht erhalten. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diese

Interventionen therapeutische Fort­schritte im Sinn einer positiven

Persönlichkeitsveränderung zeitigen würden. Am 7. Mai 1998 erstattete der

Psychiatrisch-Psychologische Dienst dem ASMV wiederum Be­richt mit dem

Vorschlag, die ausgesprochene Massnahme als undurchführbar zurückzu­wei­sen. An

der leicht er­reg­ba­ren, emotional instabilen Persönlichkeitsstruktur des

Verurteilten habe sich nichts ver­än­dert. Insbesondere sei auch der

behandelnde Therapeut immer wieder Ziel von An­schul­di­gung, Beleidigungen und

paranoidoformen Bemerkungen geworden. Es sei unmöglich, ei­ne vertrauensvolle

therapeutische Beziehung aufzubauen, was die Grund­la­ge für eine The­ra­pie

darstelle. Am 18. Mai 1998 wurde A. B. in die Strafanstalt Thorberg ver­setzt.

Mit Schreiben vom 5. August 1998 wurde seitens der Strafanstalt Thor­berg

mit­geteilt, der Verurteilte habe nicht in den Normalvollzug integriert werden

können. Am 11. Au­gust 1998 wurde er in die Kantonale Strafanstalt Pöschwies

zurückversetzt.

Mit Schreiben an das ASMV vom 14. Januar 1999

und 3. Februar 1999 hielt der Psychiatrisch-Psychologische Dienst erneut

fest, dass die ambulante Massnahme aufzuhe­ben sei. In der Folge ordnete das

ASMV am 17. Februar 1999 bei Dr.med. I. J. die Er­stel­lung eines

Ergänzungsgutachtens an. Am 25. Februar 1999 wurde der Verurteilte in die

Strafanstalt Lenzburg versetzt. Nachdem der Verurteilte die Begutachtung durch

Dr.med. J. abgelehnt hatte, beauftragte das ASMV mit Schreiben vom

8. April 1999 med.pract. K. L. vom Kantonsspital Winterthur mit der

Begutachtung. Das psych­iatrische Gutachten vom 2. Juni 1999 ging am

7. Juni 1999 beim ASMV ein. Der Gut­ach­ter diagnostizierte bei A. B.

eine "emotional instabile Persönlichkeit, im­pul­si­ver Typus (ICD-10

F60.30)" (Gutachten S. 15) und verneinte dessen Massnahme­fähigkeit.

Erwägungen

II. Mit Verfügung vom 16. Juni 1999 stellte

das ASMV den Vollzug der ambulan­ten Massnahme ein und beantragte bei der

III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufhebung der

angeordneten ambulanten Massnahme und die Verwahrung des Verurteilten. Am 11.

Oktober 1999 wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kan­tons Zürich

den hiergegen erhobenen Rekurs vom 15. Juli 1999 ab.

III. Mit Beschwerde vom 15./17. November 1999

gegen den Rekursentscheid vom 11. Oktober 1999 liess A. B. dem

Verwaltungsgericht beantragen:

"1. Die Verfügung der Vorinstanz

sei aufzuheben und es sei die Be­schwerdegegnerin anzuweisen, die vom

Geschworenengericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. Dezember 1994

angeordnete am­bulante Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1

StGB fortzuführen.

2.

Das psychiatrische Gutachten

des Kantonsspitals Winterthur, med.pract. K. L. sei aus dem Recht zu

weisen.

3.

Evt. sei ein Obergutachten in

Auftrag zu geben, unter Wahrung der Parteirechte sowohl in Auswahl des

Gutachters wie in der Fragestel­lung an ihn.

4, Es sei ein ärztlicher Bericht

von Dr. M. N., leitender Arzt Forensik, Klinik Königsfelden,

einzuholen.

5.

Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Prozessführung und Prozessverbeiständung unter Einsetzung des

unerzeichneten Rechts­anwalts als unentgeltlicher Vertreter zu gewähren.

6.

Unter Kosten‑ und

Entschädigungsfolge."

Die Vorinstanz verzichtete auf

Vernehmlassung, und das Amt für Justizvollzug liess sich nicht vernehmen.

Die

Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

a) Nach § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 (VRG) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit

von Amtes wegen. § 43 Abs. 1 lit. g VRG schliesst die Beschwerde

gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen zwar

grundsätzlich aus; Abs. 2 der Bestimmung lässt sie jedoch unter anderem

dann zu, wenn die Verwaltungsgerichtsbe­schwerde an das Bundesgericht

offensteht. Dies trifft zu für Entscheide über die Frage, ob sich eine

ambulante Massnahme als im Sinn von Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 StGB

erfolglos oder unzweckmässig erwiesen habe (BGE 117 IV 398, 119 IV 190, 121 IV

303.

E. 3, 122 IV 8 E. 1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege­gesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 43 N. 23 f.). Das Bundesgericht hat fest­gehalten,

dass die Bestimmungen von Art. 43 Ziff. 2 und 3 StGB

systematisch zusammen­hängen und Art. 43 Ziff. 3 StGB nicht bloss auf

den Fall der ambulanten Behandlung unter Aufschub des Vollzugs der

Freiheitsstrafe beschränkt sein könne. Es bestünden deshalb verschiedene

Handlungsmöglichkeiten, wenn das ambulante Massnahmenziel im Vollzug oder in

der Freiheit nicht erreicht werde. Das Bundesrecht ermögliche somit auf der

einen Seite, zunächst die ambulante Massnahme anzuordnen und die Strafe

aufzuschieben, wenn der Täter für Dritte nicht gefährlich erscheine

(Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB), und

ihn nachträglich im Fall der Verschlechterung seines Zustands gestützt auf Art. 43

Ziff. 3 StGB zu verwahren. Auf der anderen Seite hindere die Verbindung

der am­bulanten Massnahme mit dem Strafvollzug den Richter nicht, die Massnahme

nachträglich zu ändern und dem Verurteilten die nötige Psychotherapie zu

verschaffen bzw. ihn nötigen­falls zu verwahren (Art. 43 Ziff. 3

StGB) (BGE 123 IV 100 E. 3). Dies bedeutet somit, dass vorliegend analog

den Fällen, bei denen es um die Aufhebung einer unter Strafaufschub an­geordneten

ambulanten Massnahme unbestimmter Dauer geht, auf die Verwaltungsge­richtsbeschwerde

einzutreten ist.

b) Für die Behandlung ist gerichtsintern der

Einzelrichter oder die Einzelrichterin zuständig, denn es geht hier im Sinn von

§ 38 Abs. 2 lit. b VRG grundsätzlich um eine Voll­zugsanordnung

aufgrund der §§ 16 ff. des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und den

Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 30. Juni 1974 in Verbindung mit

§§ 1‑3 und 10 der Strafvollzugsverodnung vom 12. Januar 1994 (vgl.

Antrag des Regierungsrats vom 3. Mai 1995 zur VRG-Revision, ABl 1995 II

1536; ferner Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff., 448 un­ten).

Dispositiv

2. Die zuständige Behörde beschliesst die

Aufhebung der ambulanten Behandlung auch im negativen Fall, das heisst wenn sie

sich "als unzweckmässig oder für andere ge­fährlich" erweist

(Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 Satz 1 StGB; Günter Stratenwerth,

Schweizeri­sches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen,

Bern 1989, § 11 N. 110).

Den für den Massnahmenvollzug zuständigen

Behörden kommt bei der Beurteilung dieser Problematik Ermessen zu. Dessen

fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsge­richt­lichen Beschwerdeverfahren nur

in Fällen des Ermessensmissbrauchs und der Ermes­sensüberschreitung als

Rechtsverletzung geltend gemacht werden (§ 50 Abs. 1 und 2

lit. c VRG).

a) Das ASMV hatte in der

Einstellungsverfügung vom 16. Juni 1999 festgehalten, die Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten von med.pract. L., wonach der Pa­tient weder

reflektions‑ und dialogfähig noch eine Einsicht in seine persönliche Proble­ma­tik

vorhanden sei, seien überzeugend. Mangels Massnahmefähigkeit und mangels Durch­führ­barkeit

der Massnahme sei daher der Vollzug als gescheitert einzustellen. Da eine

schwer­wiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht ausgeschlossen werden

kön­ne, sei dem Strafgericht stattdessen die Anordnung einer Verwahrung nach

Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu beantragen.

Schon im Rekursverfahren hatte A. B.

beantragen lassen, es sei das psychiatrische Gutachten von med.pract.

K. L. vom 2. Juni 1999 aus dem Recht zu weisen. Zwischen dem 23.

August 1991 und dem 17. September 1991 sei A. B. (ein zweites Mal) in der

Psych­ia­tri­schen Klinik Rheinau behandelt worden, wobei sich med.pract. L.

mit ihm befasst habe. Er sei schon vorher in der Klinik behandelt worden und

habe nur wenige Stunden nach der Entlassung am 17. August 1991 das Tö­tungs­delikt

begangen, was beim Gutachter eine nach­haltige Betroffenheit habe auslösen

müssen, selbst wenn er für ihn, A. B., im Rahmen des ersten Klinikaufent­halts

nicht zuständig gewesen sei. Med.pract. K. L. sei damals in je­ner Klinik

be­ruflich tätig gewesen. In dieser Funktion habe er sodann der Bezirksan­walt­schaft

und dem Geschworenengericht Bericht erstattet, weshalb er heute als vorbefasst

zu gelten habe. Aus­serdem enthalte der Gutachtensauftrag unter Ziff. 6

eine Suggestivfrage. Zudem sei das rechtliche Gehör des Verurteilten verletzt

worden, weil ihm keine Ge­le­gen­heit gegeben wor­den sei, dem Gutachter

Ergänzungsfragen zu stellen bzw. bei dessen Aus­wahl mitzu­wirken.

Diesen Einwendungen hielt die Vorinstanz

entgegen, med.pract. L. sei für den Ent­scheid, A. B. im Jahr 1991 aus der

Klinik Rheinau zu entlassen, nicht zuständig gewesen. Die Auskünfte, welche

med.pract. L. der Bezirksanwaltschaft und dem Geschworenen­ge­richt erteilt

habe, habe er bloss in Stellvertretung der damals zu­ständigen, inzwischen weg­ge­zogenen

Oberärztin erteilt. Auch die nachgehende Be­hand­lung des Rekurrenten durch den

Gutachter anlässlich des zweiten Klinikaufenthalts könne keine Vorbefasstheit

be­grün­den. Med.pract. K. L. habe sich bei der Entge­gen­nah­me des

Gutachtensauftrags nicht ein­mal an den Namen des Verurteilten erinnern können.

Ausserdem könne eine rund acht Jah­re zurückliegende, nur knapp einen Monat

dauernde Behandlung nicht von vornherein eine Vorbefasstheit bilden. Auch könne

die behauptete Suggestion in der vom ASMV for­mu­lier­ten Frage 6 nicht

für eine Vorbefasst­heit des Gut­achters sprechen, sei doch dem Gut­ach­ter die

nötige Distanz zu dieser Formu­lierung ohne weiteres zuzumuten. Bezüglich der

Rüge der Verletzung des rechtlichen Ge­hörs sei aus­zu­führen, dass im Rahmen

eines ver­wal­tungsrechtlichen Verfahrens kein An­spruch darauf be­stehe, einem

beigezogenen Gut­ach­ter Ergänzungsfragen zu stellen. Aus­serdem wäre der

Rekurs auch ohne Beizug des Gut­achters abzuweisen. Die verschiedenen Berichte

des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes der Justizdirektion des Kantons Zü­rich

sowie des Psychiatrischen Dienstes des Kantons Aargau, welche eine Zeitspanne

von vier Jahren ab­deckten, liessen keinen Zweifel mehr offen, dass die

ambulante Massnahme als gescheitert zu betrachten sei. In keiner Pha­se der

Behandlung habe zwischen der thera­pierenden Per­son und dem Rekurrenten ein

Ver­trauensverhältnis aufgebaut werden kön­nen.

b) Die Vorinstanz hat zu Recht darauf

hingewiesen, dass allein schon die verschie­denen Berichte des

Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes der Justizdirektion und der Be­richt des

Psychiatrischen Dienstes des Kantons Aargau genügend Grundlage bilden, um die

Auffassung, wonach die ambulante Massnahme als gescheitert zu beurteilen sei,

zu be­le­gen. In den Berichten kamen immer wieder skeptische oder negative

Äusserungen be­züg­lich der Frage, ob die ambulante Massnahme doch noch erfolgreich

verlaufen könnte, zum Ausdruck, allem voran aufgrund des ablehnenden und

uneinsichtigen Verhaltens des Ver­ur­teilten gegenüber den Therapeuten bzw.

betreffend die vorgesehene Aufarbeitung im Zu­sammenhang mit dem begangenen

Tötungsdelikt. Aus den Akten ergibt sich mit aller Deut­lichkeit, dass der

Beschwerdeführer nicht oder kaum bereit war, die ambulante Mass­nahme durch die

zuständige Fachkraft leiten zu lassen, geschweige denn, die jeweilige Fach­kraft

zu akzeptieren. Anders lässt sich nicht erklären, dass er zu den

Therapiesitzungen meist mit grosser Verspätung erschienen ist, wie aus dem

Bericht der Psychiatrischen Diens­te des Kantons Aargau hervorgeht, oder dass

der Therapeut immer wieder Ziel von Anschuldigungen und Beleidigungen gewesen

ist, wie der Bericht des Psychiatrisch-Psy­chologischen Dienstes vom

7. Mai 1998 festhält. Wenn der Beschwerdeführer ausführen lässt, bereits

eineinhalb Jahre nach Regelung des Massnahmenvollzugs sei im Bericht des

Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes der Justizdirektion vom 18. Juni 1996 an

der Voll­ziehbarkeit der Massnahme gezweifelt worden, so ist dem

entgegenzuhalten, dass einein­halb Jahre doch einen erheblichen Zeitraum

darstellen, um eine Äusserung darüber tätigen zu können. Abgesehen davon hat

das ASMV erst drei Jahre später, im Juni 1999, die am­bulante Massnahme

eingestellt. Während dieser Zeit gingen diverse Berichte ein, welche sich

unbestrittenermassen negativ hinsichtlich der Durchführbarkeit der Massnahme

äus­ser­ten. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, es entstehe beim Vorgehen

des Be­schwer­degegners der Eindruck, man sei einzig an schnell vorliegenden

Ergebnissen inter­essiert. Dies gehe aus der Tatsache hervor, dass die

jeweiligen Therapeuten die Massnahme nach kurzer Zeit als undurchführbar

bezeichnet hätten. Die äusserst kurzfristigen Versuche könnten jedoch den

Erfordernissen einer ambulanten Massnahme nicht entsprechen. Dazu ist jedoch zu

bemerken, dass vorliegend bei der Entscheidfindung nicht isoliert auf die ein­zelnen

Berichte abgestellt worden ist. Vielmehr hat deren Gesamtheit dazu geführt,

dass die Massnahme schliesslich eingestellt worden ist. Nachdem während

mehreren Jahren und unter Beizug von diversen Therapeuten die Berichte

betreffend den Verlauf der Mass­nah­me immer wieder negativ ausgefallen sind,

kann der Umstand, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, die Aufhebung

der ambulanten Massnahme sei zu Recht erfolgt, nicht dahingehend gedeutet

werden, es sei Ermessen missbraucht oder überschritten wor­den. Gerade die Vielzahl

von Berichten, welche von unterschiedlichen Personen verfasst worden sind,

allesamt aber zum selben Resultat gelangen, belegen, dass die Massnahme zu

Recht eingestellt worden ist. Es erübrigt sich daher auch, auf Details, wie zum

Beispiel, ob zum Teil nur jede zweite Woche eine Therapie von maximal

30 Minuten stattgefunden oder ob ein Therapieunterbruch fünf und nicht

drei Monate gedauert habe, einzugehen. Mass­gebend ist, dass die Gesamtheit der

Berichte ohne weiteres die Schlussfolgerung er­laubt, die ambulante Massnahme

sei undurchführbar und daher aufzuheben. Dieses Ergeb­nis wird zudem durch den

Umstand bekräftigt, dass der Verurteilte mehrmals auf eigenen Wunsch hin in

eine andere Strafanstalt versetzt worden ist. Auch deswegen waren die je­wei­ligen

Therapien von kürzerer Dauer.

aa) Der Vollständigkeit halber ist auf die

Frage einzugehen, ob das psychiatrische Gutachten von med.pract. L. vom

2. Juni 1999 aus dem Recht zu weisen sei. Ge­mäss § 5a VRG haben

Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vor­zu­be­reiten

haben, in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache persönlich be­fangen er­schei­nen.

Im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermögen namentlich Vorbe­fas­sung,

Eigeninteresse, enge Beziehung und Interessenbindung den Anschein von Be­fan­gen­heit

zu erwecken. Die Vorbefassung steht dabei vielfach im Zusammenhang mit den or­ga­ni­satorischen

und funktionellen Verhältnissen. Vorbefasst und somit aus­stands­pflich­tig

sind insbesondere Personen, die am vorinstanzlichen Verfahren mitgewirkt haben

und da­bei auf das Zustandekommen der Anordnung Einfluss nehmen konnten. Im

Übrigen be­grün­det jedoch der Umstand, dass ein Behördenmitglied sich bereits

früher mit einer be­stimmten Angelegenheit befasst hat, nicht in jedem Fall

eine Ausstandspflicht. In erster Li­nie ist darauf abzustellen, ob es im Rahmen

der Vorbefassung eine ähnliche oder qualitiativ gleiche Frage geprüft hat. Dies

ist solange nicht zu beanstanden, als ein Verfah­ren in Be­zug auf den konkreten

Sachverhalt und die konkret zu beurteilenden Fragen trotz­dem als offen und

nicht vorbestimmt erscheint. Dabei sind der zur Verfügung stehende Ent­schei­dungs­spielraum

sowie die Bedeutung des früheren und des anstehenden Ent­scheids im Hin­blick

auf den Fortgang des Verfahrens zu berücksichtigen und fällt in Be­tracht,

welche Fragen in den betreffenden Verfahrensabschnitten zu entscheiden waren

bzw. sind und wie diese miteinander zusammenhängen (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 5a N. 12 mit Hinweisen).

Med.pract. L. hatte vor der

Bezirksanwaltschaft und im Rahmen des ge­schworenen­ge­richtlichen Verfahrens

als Zeuge ausgesagt. Der Verurteilte war vom 5. bis 17. August 1991 aufgrund

eines ärztlichen Zeugnisses als freiwilliger Eintritt zum Dro­gen­entzug und zur

Abklärung einer allfälligen Selbstmordgefahr in der Klinik Rheinau auf­ge­nom­men

wor­den. Bezüglich dieses ersten Klinikeintritts stützte med.pract. L. seine

Aussagen als Zeu­ge auf die Klinikunterlagen, da er A. B. damals nicht

selber gesehen hatte. Der Verur­teil­te wurde nach dem Tötungsdelikt vom 17.

August 1991 durch Dr.med. O. am 23. Au­gust 1991 erneut in die Klinik Rheinau

eingewiesen, wo er bis zum 17. September 1991 verblieb. Lediglich bezüglich des

zweiten Klinikaufent­halts stützte sich med.pract. L. bei der Zeugenbefragung

auf seine direkten Wahr­neh­mun­gen. Im geschworenengerichtlichen Verfahren

wurde med.pract. L. denn auch nicht als "sachverständiger" Zeuge

befragt. Das Geschworenengericht stützte sich be­züg­lich der Beurteilung des

Persönlichkeitsprofils des Angeklagten auf das psychiatri­sche Gut­achten von

Dr.med. J. sowie auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr.med. P., wel­ches

dieser im Rahmen eines anderen strafrechtlichen Ver­fah­rens erstellt hatte.

Zudem wurde Dr.med. O. als sachverständiger Zeuge einvernommen. Unter die­sen

Um­stän­den lässt sich nicht die Schlussfolgerung ziehen, med.pract. L. sei

"vor­befasst" gewesen, da er weder im ausgeführten Sinn am

vorinstanzlichen Verfahren mit­gewirkt noch Einfluss auf die getroffenen

Anordnungen genommen hat. Seine Aus­sa­gen be­schränk­ten sich lediglich auf

die Wiedergabe der in den Klinikunterlagen fest­ge­hal­te­nen Eintragungen

sowie das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich des zweiten Kli­nik­auf­enthalts.

Von der Beurteilung einer ähnlichen oder qualitativ gleichen Frage in seiner

späteren Funktion als Sachverständiger im Jahr 1999 im Vergleich zu seiner frü­he­ren

Stel­lung als Zeuge kann somit nicht die Rede sein. Im weiteren ist zu

beachten, dass med.pract. L. mit dem Verurteilten letztmals im Jahr 1991 zu tun

hatte, bevor er ihm zwecks Er­stellung des Gutachtens im Jahr 1999 wieder

begegnete. Auch der zeitlich be­ding­te Ab­stand belegt vorliegend, dass nicht

von einer Vorbefassung seitens des Gut­ach­ters aus­zu­ge­hen ist.

bb) Das ASMV hatte dem Gutachter unter

Ziff. 6 folgende Frage gestellt: "Genügt die gegenwärtige Form des

Strafvollzuges ‑ unter Berücksichtigung, dass die vollzugsbe­gleitende

ambulante psychotherapeutische Behandlung nicht durchführbar ist ‑

um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten?" Wie ausgeführt,

beanstandet der Beschwerde­führer, dass es sich dabei um eine Suggestivfrage

handle, weshalb ein neues Gutachten zu erstellen sei. Ausserdem werde vom ASMV

zu Unrecht suggeriert, dass alternative Mass­nahmen angeordnet werden könnten,

was aber nicht der Fall sei.

Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend

lediglich darüber zu befinden ist, ob seitens der Vollzugsbehörde der Vollzug

der Massnahme zu Recht eingestellt worden ist oder nicht. Hingegen bleibt es

dem Strafrichter entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unbenommen,

gegebenenfalls nochmals eine gleichartige Massnahme zu verschaffen (BGE 123 IV

100 E. 3; vgl. auch Stratenwerth, § 11 N. 65 und N. 120).

Somit ist im Rahmen die­ses Verfahrens nicht darüber zu befinden, ob und was

für eine Massnahme gegebenen­falls nochmals zu ergreifen ist. Die vom

Beschwerdeführer beanstandete Frage Ziff. 6 zielt aber auf die Prognose,

welche dem Beschwerdeführer attestiert werden kann, und interes­siert

hauptsächlich den Strafrichter. Es geht nicht an, dass in diesem Verfahren dem

Ent­scheid des Strafrichters vorgegriffen wird. Insoweit erübrigt es sich

darüber zu befinden, ob die Frage Ziff. 6 suggestiv sei oder nicht.

cc) Wenn der Beschwerdeführer gestützt auf

den Kommentar Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 26, geltend macht, ihm sei

nicht Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen ge­geben worden, weshalb

das rechtliche Gehör verletzt worden sei, so ist dem entgegenzu­halten, dass

die Verwaltungsbehörden nicht gehalten sind, vorab den Fragenkatalog zwecks

Anbringung von Ergänzungsfragen bekanntzugeben. Die Betroffenen sollen

lediglich die Möglichkeit haben, Ergänzungsfragen abzugeben oder begründete

Einwendungen gegen den Gutachter vorzubringen, wobei dies auch zu einem

späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Es bedarf keiner förmlichen Aufforderung zur

Stellung von Ergänzungsfragen. Diese sind zuzulassen, soweit sie der

Sachabklärung dienen. Einwendungen gegen den Sachverständi­gen sind nur bei

deren Begründetheit zu hören. Der Betroffene hat keinen allgemeinen An­spruch

darauf, bei der Auswahl des Sachverständigen mitzuwirken.

Vorliegend geht weder aus der Rekurs‑

noch aus der Beschwerdeschrift hervor, wel­che Ergänzungsfragen A. B.

hätte stellen wollen. Er beanstandet lediglich pauschal, dass ihm nicht

Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen gegeben worden sei, was aber ‑ wie

ausgeführt ‑ für sich allein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs

dar­stellt. Ausserdem war dem Verurteilten mit Schreiben des ASMV vom 17.

Februar 1999 mit­ge­teilt worden, dass ein Gutachten in Auftrag gegeben würde.

Spätestens im Rahmen des Rekursverfahrens war ihm auch der Inhalt des

Gutachtens bekannt, und es wäre ihm un­benommen gewesen, die Ergänzungsfragen

zu formulieren. Jedenfalls kann aufgrund des Umstands, dass dem Verurteilten

nicht von vornherein der Fragenkatalog zugestellt wor­den und er förmlich zur

Stellung von Ergänzungsfragen eingeladen worden ist, nicht eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs abgeleitet werden. Ebensowenig stellt der Umstand, dass er

an der Auswahl des Gutachters nicht mitgewirkt hat, eine Verletzung des recht­li­chen

Gehörs dar. Die gegen den Gutachter schliesslich vorgebrachten Einwendungen

sind ausserdem aus den dargelegten Gründen nicht stichhaltig. Ausserdem hat der

Verur­teilte dem Gutachter gegenüber keinerlei Vorbehalte angebracht. Vielmehr

war er zur Zu­sam­men­arbeit bereit (siehe Gutachten von med.pract. L. vom

2. Juni 1999, S. 8).

dd) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass

vorliegend kein Anlass dafür besteht, das Gutachten von med.pract. L. aus dem

Recht zu weisen. Ebenso ist es nicht not­wendig, ein Obergutachten in Auftrag

zu geben oder einen Bericht von Dr. N. von der Klinik Kö­nigs­felden

einzuholen, wie dies der Beschwerdeführer beantragen lässt. Es ver­steht sich

von selbst, dass es dem Strafrichter unbenommen ist, diesbezüglich weitere Ex­pertisen

oder Berichte einzuholen. Wenn aber die Vorinstanz für die hier zu beurteilende

Frage auf Weiterungen verzichtet hat, so stellt dies weder einen

Ermessensmissbrauch noch eine Er­messensüberschreitung dar.

3. a) Die Vorinstanz hatte das Gesuch von

A. B. um Bestellung eines unent­gelt­li­chen Rechtsbeistands mit der

Begründung abgewiesen, schwierige Probleme rechtlicher oder tatsächlicher Natur

würden sich nicht stellen, gehe es doch im wesentli­chen um die Würdigung der

therapeutischen Verlaufsberichte im Hinblick auf die Frage, ob die Be­hand­lung

als erfolgreich oder als erfolglos zu qualifizieren sei. Auch wenn A. B.

arabischer Muttersprache sei, sei ihm die deutsche Sprache mindestens soweit

geläufig, dass er Akten lesen, interpretieren und ordnen könne. Auch sei er in

der Lage, sei­ne Interessen im Voll­zugsalltag wirksam geltend zu machen und

durchzusetzen. Er wäre da­her auch in der Lage gewesen, diese Angelegenheit von

beschränkter Komplexität selber vorzutragen. Dem­ge­gen­über macht der

Beschwerdeführer geltend, es könne nicht angehen, dass die Vorinstanz ausführe,

es würden sich keine schwierigen Probleme gerichtlicher oder tatsächlicher

Natur stellen, sei ihm doch eindeutig das rechtliche Gehör verweigert wor­den.

Ausserdem knüpfe der Beschwerdegegner an den Abbruch der Massnahme die Fra­ge

der Verwahrung an. Auch würde ihm seitens der diversen Gutachter attestiert,

dass er psychische Probleme habe.

b) Die von der Vorinstanz vorgenommene

Beurteilung ist jedoch nicht zu beanstan­den. Insbesondere ist nicht davon

auszugehen, dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Ge­hör verweigert worden.

Der Umstand, dass der Beschwerdegegner beim Strafgericht die Verwahrung

beantragt hat, ändert nichts daran, dass im Rekursverfahren im wesentlichen

gestützt auf die therapeutischen Verlaufsberichte darüber zu befinden war, ob

der Be­schwer­degegner zu Recht oder zu Unrecht die Massnahme eingestellt

hatte. Nachdem der Beschwerdeführer nicht bestreitet, der deutschen Sprache in

dem Sinn mächtig zu sein, wie es die Vorinstanz ausgeführt hat, kann davon

ausgegangen werden, dass er selber in der La­ge gewesen wäre, seine Interessen

vor der Vorinstanz wahrzunehmen. Daran ändert auch nichts, dass dem

Beschwerdeführer psychische Probleme attestiert worden sind, zumal er nicht

geltend macht, inwieweit diese ihn bei der Wahrnehmung seiner Interessen beein­träch­tigt

hätten.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird

der Beschwerdeführer kostenpflich­tig (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG).

b) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

einschliesslich Bestellung eines un­entgeltlichen Rechtsbeistands scheitert an

der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Be­schwerde gemäss § 70 in

Verbindung mit § 16 VRG. Vorliegend war lediglich darüber zu befinden, ob

der Beschwerdegegner den Vollzug der Massnahme zu Recht eingestellt hat oder

nicht bzw. ob die Vorinstanz Ermessen missbraucht oder überschritten hat.

Bezogen darauf war die Be­schwer­de von vornherein aussichtslos. Ob der

Strafrichter gegebenenfalls gestützt auf weitergehende Abklärungen und die

neueste Entwicklung im gegenwärtigen Therapiever­lauf nochmals eine ambulante

Massnahme anordnen wird oder nicht, liegt al­lein in dessen Kogni­tion und

tangiert die vorliegende Beschwerde bzw. die Frage der Aus­sichtslosigkeit

nicht weiter.

Demgemäss

verfügt die Einzelrichterin:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wird abgewiesen;

und

entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.