VB.1999.00352
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00352
4. Februar 2000Deutsch22 min
(URT.2000.5383)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.1999.00352
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.02.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 11.07.2000 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Massnahmenvollzug
Die Aufhebung des Massnahmenvollzugs, d.h. hier der die Strafverbüssung begleitenden therapeutischen Behandlung, ist angesichts der festgestellten Behandlungsunfähigkeit des Verurteilten rechtmässig.
Bejahung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Ermessensbetätigung der die Aufhebung anordnenden Instanz und Beurteilung durch die Rekursinstanz (E. 2a). Bestätigung der vorinstanzlichen Würdigung des Therapieverlaufs; zum Anschein der Befangenheit eines Gutachters; rechtliches Gehör bei der Bestellung des Gutachters und der Erstellung des Fragenkatalogs (E. 2b). Zur Ablehnung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands durch die Vorinstanz (E. 3). Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 4).
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUSSTAND
BEFANGENHEIT
BEHANDLUNGSFÄHIGKEIT
GUTACHTEN
MASSNAHMEFÄHIGKEIT
PSYCHOTHERAPIE
THERAPIE
VERWAHRUNG
Rechtsnormen:
Art. 43 lit. III StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A. B., geboren 1957, wurde mit Urteil
des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 1994 wegen
vorsätzlicher Tötung zu zehn Jahren Zuchthaus als Zusatzstrafe zum Urteil des
Einzelrichters in Strafsachen des Bezirks Winterthur vom 12. Februar 1992 von
60 Tagen (und einer Busse von Fr. 1'000.‑) wegen falscher
Anschuldigung etc. verurteilt. Zudem wurde eine ambulante Behandlung während
des Strafvollzugs im Sinn von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) angeordnet. Ausserdem war
A. B. mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 21. September 1993 wegen Vergewaltigung zu zweieinhalb Jahren
Zuchthaus verurteilt worden, welches Urteil aber am 16. Dezember 1994 noch
nicht in Rechtskraft erwachsen war.
Mit Verfügung vom 9. Januar 1995 regelte
das Amt für Straf‑ und Massnahmenvollzug des Kantons Zürich (ASMV, heute
Amt für Justizvollzug, Bewährungs‑ und Vollzugsdienste) den Vollzug der
angeordneten Massnahme. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Massnahme von
unbestimmter Dauer sei und aufgehoben werde, wenn sie nicht mehr nötig sei. Mit
der Durchführung der Massnahme wurde der Psychiatrisch-Psychologische Dienst
der Justizdirektion beauftragt. Am 18. Juni 1996 erstattete Dr.med. E. F.
dem ASMV Bericht. Darin wurde festgehalten, dass A. B., nachdem er am 17.
Januar 1995 in die Strafanstalt Regensdorf eingetreten sei, am 25. Januar 1995
zu einem ersten Gespräch habe aufgeboten werden können. Die Gespräche seien
insgesamt wenig ergiebig verlaufen, und von einem eigentlichen therapeutischen
Effekt könne wohl nicht gesprochen werden. Am 6. Februar 1996 wurde
A. B. in die Kantonale Strafanstalt Lenzburg versetzt. Am 14. Oktober 1996
erstattete Dr.med. G. H. von den Psychiatrischen Diensten des Kantons Aargau
dem ASMV Bericht, in welchem die Prognose als "eher vorsichtig"
beurteilt wurde. Es wurde vermerkt, dass der Patient meist mit grosser
Verspätung zur Sprechstunde erscheine. Während den Stunden sei er jedoch kooperativ.
Die Introspektionsfähigkeit und die Bereitschaft, Probleme anzugehen, die
seine Person betreffen, seien aber eher gering. Am 3. April 1997 wurde
A. B. wiederum in die Strafanstalt Pöschwies in Regensdorf versetzt. Mit
Schreiben an das ASMV vom 17. Juni 1997 hielt der Psychiatrisch-Psychologische
Dienst fest, die Massnahme erscheine aufgrund des Verhaltens des Verurteilten
zum jetzigen Zeitpunkt als nicht durchführbar. Am 9. Dezember 1997
erstattete der Psychiatrisch-Psychologische Dienst dem ASMV erneut Bericht,
aus welchem hervorging, dass nach einem Behandlungsunterbruch von drei Monaten
ein neuer Therapieversuch gestartet wurde. Der Patient weise eine leicht erregbare,
emotional instabile Persönlichkeitsstruktur auf. Er erwecke den Eindruck, sich andauernd
in einer chronisch existenziellen Krise zu befinden. Diese Krisenhaftigkeit
finde ihren Ausdruck in einer emotionalen Überbelastung, einer tendenziell
wenig gesteuerten Affektivität, in querulatorischer Umtriebigkeit
betreffend Justiz, Strafvollzug und Rechtsanwälte und in letzter Zeit in
paranoidoformen Episoden, in denen er sich von der Aussenwelt bedroht fühlte.
In der therapeutischen Behandlung stellten sich Probleme ein. Einerseits wende
sich der Patient hilfesuchend an den Therapeuten, anderseits müsse er ihn immer
wieder auch ablehnen, notorisch hinterfragen und verbal-aggressiv angehen.
Schon hier zeigten sich klare Grenzen in der Behandelbarkeit von A. B.. Obwohl
davon ausgegangen werde, dass der Patient nicht behandelbar sei, würden
zwecks Förderung der Krisenbewältigung die therapeutischen Bemühungen
aufrecht erhalten. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diese
Interventionen therapeutische Fortschritte im Sinn einer positiven
Persönlichkeitsveränderung zeitigen würden. Am 7. Mai 1998 erstattete der
Psychiatrisch-Psychologische Dienst dem ASMV wiederum Bericht mit dem
Vorschlag, die ausgesprochene Massnahme als undurchführbar zurückzuweisen. An
der leicht erregbaren, emotional instabilen Persönlichkeitsstruktur des
Verurteilten habe sich nichts verändert. Insbesondere sei auch der
behandelnde Therapeut immer wieder Ziel von Anschuldigung, Beleidigungen und
paranoidoformen Bemerkungen geworden. Es sei unmöglich, eine vertrauensvolle
therapeutische Beziehung aufzubauen, was die Grundlage für eine Therapie
darstelle. Am 18. Mai 1998 wurde A. B. in die Strafanstalt Thorberg versetzt.
Mit Schreiben vom 5. August 1998 wurde seitens der Strafanstalt Thorberg
mitgeteilt, der Verurteilte habe nicht in den Normalvollzug integriert werden
können. Am 11. August 1998 wurde er in die Kantonale Strafanstalt Pöschwies
zurückversetzt.
Mit Schreiben an das ASMV vom 14. Januar 1999
und 3. Februar 1999 hielt der Psychiatrisch-Psychologische Dienst erneut
fest, dass die ambulante Massnahme aufzuheben sei. In der Folge ordnete das
ASMV am 17. Februar 1999 bei Dr.med. I. J. die Erstellung eines
Ergänzungsgutachtens an. Am 25. Februar 1999 wurde der Verurteilte in die
Strafanstalt Lenzburg versetzt. Nachdem der Verurteilte die Begutachtung durch
Dr.med. J. abgelehnt hatte, beauftragte das ASMV mit Schreiben vom
8. April 1999 med.pract. K. L. vom Kantonsspital Winterthur mit der
Begutachtung. Das psychiatrische Gutachten vom 2. Juni 1999 ging am
7. Juni 1999 beim ASMV ein. Der Gutachter diagnostizierte bei A. B.
eine "emotional instabile Persönlichkeit, impulsiver Typus (ICD-10
F60.30)" (Gutachten S. 15) und verneinte dessen Massnahmefähigkeit.
Erwägungen
II. Mit Verfügung vom 16. Juni 1999 stellte
das ASMV den Vollzug der ambulanten Massnahme ein und beantragte bei der
III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufhebung der
angeordneten ambulanten Massnahme und die Verwahrung des Verurteilten. Am 11.
Oktober 1999 wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
den hiergegen erhobenen Rekurs vom 15. Juli 1999 ab.
III. Mit Beschwerde vom 15./17. November 1999
gegen den Rekursentscheid vom 11. Oktober 1999 liess A. B. dem
Verwaltungsgericht beantragen:
"1. Die Verfügung der Vorinstanz
sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die vom
Geschworenengericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. Dezember 1994
angeordnete ambulante Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1
StGB fortzuführen.
2.
Das psychiatrische Gutachten
des Kantonsspitals Winterthur, med.pract. K. L. sei aus dem Recht zu
weisen.
3.
Evt. sei ein Obergutachten in
Auftrag zu geben, unter Wahrung der Parteirechte sowohl in Auswahl des
Gutachters wie in der Fragestellung an ihn.
4, Es sei ein ärztlicher Bericht
von Dr. M. N., leitender Arzt Forensik, Klinik Königsfelden,
einzuholen.
5.
Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Prozessführung und Prozessverbeiständung unter Einsetzung des
unerzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Vertreter zu gewähren.
6.
Unter Kosten‑ und
Entschädigungsfolge."
Die Vorinstanz verzichtete auf
Vernehmlassung, und das Amt für Justizvollzug liess sich nicht vernehmen.
Die
Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
a) Nach § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 (VRG) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit
von Amtes wegen. § 43 Abs. 1 lit. g VRG schliesst die Beschwerde
gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen zwar
grundsätzlich aus; Abs. 2 der Bestimmung lässt sie jedoch unter anderem
dann zu, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
offensteht. Dies trifft zu für Entscheide über die Frage, ob sich eine
ambulante Massnahme als im Sinn von Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 StGB
erfolglos oder unzweckmässig erwiesen habe (BGE 117 IV 398, 119 IV 190, 121 IV
303.
E. 3, 122 IV 8 E. 1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 43 N. 23 f.). Das Bundesgericht hat festgehalten,
dass die Bestimmungen von Art. 43 Ziff. 2 und 3 StGB
systematisch zusammenhängen und Art. 43 Ziff. 3 StGB nicht bloss auf
den Fall der ambulanten Behandlung unter Aufschub des Vollzugs der
Freiheitsstrafe beschränkt sein könne. Es bestünden deshalb verschiedene
Handlungsmöglichkeiten, wenn das ambulante Massnahmenziel im Vollzug oder in
der Freiheit nicht erreicht werde. Das Bundesrecht ermögliche somit auf der
einen Seite, zunächst die ambulante Massnahme anzuordnen und die Strafe
aufzuschieben, wenn der Täter für Dritte nicht gefährlich erscheine
(Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB), und
ihn nachträglich im Fall der Verschlechterung seines Zustands gestützt auf Art. 43
Ziff. 3 StGB zu verwahren. Auf der anderen Seite hindere die Verbindung
der ambulanten Massnahme mit dem Strafvollzug den Richter nicht, die Massnahme
nachträglich zu ändern und dem Verurteilten die nötige Psychotherapie zu
verschaffen bzw. ihn nötigenfalls zu verwahren (Art. 43 Ziff. 3
StGB) (BGE 123 IV 100 E. 3). Dies bedeutet somit, dass vorliegend analog
den Fällen, bei denen es um die Aufhebung einer unter Strafaufschub angeordneten
ambulanten Massnahme unbestimmter Dauer geht, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
einzutreten ist.
b) Für die Behandlung ist gerichtsintern der
Einzelrichter oder die Einzelrichterin zuständig, denn es geht hier im Sinn von
§ 38 Abs. 2 lit. b VRG grundsätzlich um eine Vollzugsanordnung
aufgrund der §§ 16 ff. des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und den
Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 30. Juni 1974 in Verbindung mit
§§ 1‑3 und 10 der Strafvollzugsverodnung vom 12. Januar 1994 (vgl.
Antrag des Regierungsrats vom 3. Mai 1995 zur VRG-Revision, ABl 1995 II
1536; ferner Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff., 448 unten).
Dispositiv
2. Die zuständige Behörde beschliesst die
Aufhebung der ambulanten Behandlung auch im negativen Fall, das heisst wenn sie
sich "als unzweckmässig oder für andere gefährlich" erweist
(Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 Satz 1 StGB; Günter Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen,
Bern 1989, § 11 N. 110).
Den für den Massnahmenvollzug zuständigen
Behörden kommt bei der Beurteilung dieser Problematik Ermessen zu. Dessen
fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur
in Fällen des Ermessensmissbrauchs und der Ermessensüberschreitung als
Rechtsverletzung geltend gemacht werden (§ 50 Abs. 1 und 2
lit. c VRG).
a) Das ASMV hatte in der
Einstellungsverfügung vom 16. Juni 1999 festgehalten, die Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten von med.pract. L., wonach der Patient weder
reflektions‑ und dialogfähig noch eine Einsicht in seine persönliche Problematik
vorhanden sei, seien überzeugend. Mangels Massnahmefähigkeit und mangels Durchführbarkeit
der Massnahme sei daher der Vollzug als gescheitert einzustellen. Da eine
schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht ausgeschlossen werden
könne, sei dem Strafgericht stattdessen die Anordnung einer Verwahrung nach
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu beantragen.
Schon im Rekursverfahren hatte A. B.
beantragen lassen, es sei das psychiatrische Gutachten von med.pract.
K. L. vom 2. Juni 1999 aus dem Recht zu weisen. Zwischen dem 23.
August 1991 und dem 17. September 1991 sei A. B. (ein zweites Mal) in der
Psychiatrischen Klinik Rheinau behandelt worden, wobei sich med.pract. L.
mit ihm befasst habe. Er sei schon vorher in der Klinik behandelt worden und
habe nur wenige Stunden nach der Entlassung am 17. August 1991 das Tötungsdelikt
begangen, was beim Gutachter eine nachhaltige Betroffenheit habe auslösen
müssen, selbst wenn er für ihn, A. B., im Rahmen des ersten Klinikaufenthalts
nicht zuständig gewesen sei. Med.pract. K. L. sei damals in jener Klinik
beruflich tätig gewesen. In dieser Funktion habe er sodann der Bezirksanwaltschaft
und dem Geschworenengericht Bericht erstattet, weshalb er heute als vorbefasst
zu gelten habe. Ausserdem enthalte der Gutachtensauftrag unter Ziff. 6
eine Suggestivfrage. Zudem sei das rechtliche Gehör des Verurteilten verletzt
worden, weil ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, dem Gutachter
Ergänzungsfragen zu stellen bzw. bei dessen Auswahl mitzuwirken.
Diesen Einwendungen hielt die Vorinstanz
entgegen, med.pract. L. sei für den Entscheid, A. B. im Jahr 1991 aus der
Klinik Rheinau zu entlassen, nicht zuständig gewesen. Die Auskünfte, welche
med.pract. L. der Bezirksanwaltschaft und dem Geschworenengericht erteilt
habe, habe er bloss in Stellvertretung der damals zuständigen, inzwischen weggezogenen
Oberärztin erteilt. Auch die nachgehende Behandlung des Rekurrenten durch den
Gutachter anlässlich des zweiten Klinikaufenthalts könne keine Vorbefasstheit
begründen. Med.pract. K. L. habe sich bei der Entgegennahme des
Gutachtensauftrags nicht einmal an den Namen des Verurteilten erinnern können.
Ausserdem könne eine rund acht Jahre zurückliegende, nur knapp einen Monat
dauernde Behandlung nicht von vornherein eine Vorbefasstheit bilden. Auch könne
die behauptete Suggestion in der vom ASMV formulierten Frage 6 nicht
für eine Vorbefasstheit des Gutachters sprechen, sei doch dem Gutachter die
nötige Distanz zu dieser Formulierung ohne weiteres zuzumuten. Bezüglich der
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei auszuführen, dass im Rahmen
eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens kein Anspruch darauf bestehe, einem
beigezogenen Gutachter Ergänzungsfragen zu stellen. Ausserdem wäre der
Rekurs auch ohne Beizug des Gutachters abzuweisen. Die verschiedenen Berichte
des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes der Justizdirektion des Kantons Zürich
sowie des Psychiatrischen Dienstes des Kantons Aargau, welche eine Zeitspanne
von vier Jahren abdeckten, liessen keinen Zweifel mehr offen, dass die
ambulante Massnahme als gescheitert zu betrachten sei. In keiner Phase der
Behandlung habe zwischen der therapierenden Person und dem Rekurrenten ein
Vertrauensverhältnis aufgebaut werden können.
b) Die Vorinstanz hat zu Recht darauf
hingewiesen, dass allein schon die verschiedenen Berichte des
Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes der Justizdirektion und der Bericht des
Psychiatrischen Dienstes des Kantons Aargau genügend Grundlage bilden, um die
Auffassung, wonach die ambulante Massnahme als gescheitert zu beurteilen sei,
zu belegen. In den Berichten kamen immer wieder skeptische oder negative
Äusserungen bezüglich der Frage, ob die ambulante Massnahme doch noch erfolgreich
verlaufen könnte, zum Ausdruck, allem voran aufgrund des ablehnenden und
uneinsichtigen Verhaltens des Verurteilten gegenüber den Therapeuten bzw.
betreffend die vorgesehene Aufarbeitung im Zusammenhang mit dem begangenen
Tötungsdelikt. Aus den Akten ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass der
Beschwerdeführer nicht oder kaum bereit war, die ambulante Massnahme durch die
zuständige Fachkraft leiten zu lassen, geschweige denn, die jeweilige Fachkraft
zu akzeptieren. Anders lässt sich nicht erklären, dass er zu den
Therapiesitzungen meist mit grosser Verspätung erschienen ist, wie aus dem
Bericht der Psychiatrischen Dienste des Kantons Aargau hervorgeht, oder dass
der Therapeut immer wieder Ziel von Anschuldigungen und Beleidigungen gewesen
ist, wie der Bericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes vom
7. Mai 1998 festhält. Wenn der Beschwerdeführer ausführen lässt, bereits
eineinhalb Jahre nach Regelung des Massnahmenvollzugs sei im Bericht des
Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes der Justizdirektion vom 18. Juni 1996 an
der Vollziehbarkeit der Massnahme gezweifelt worden, so ist dem
entgegenzuhalten, dass eineinhalb Jahre doch einen erheblichen Zeitraum
darstellen, um eine Äusserung darüber tätigen zu können. Abgesehen davon hat
das ASMV erst drei Jahre später, im Juni 1999, die ambulante Massnahme
eingestellt. Während dieser Zeit gingen diverse Berichte ein, welche sich
unbestrittenermassen negativ hinsichtlich der Durchführbarkeit der Massnahme
äusserten. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, es entstehe beim Vorgehen
des Beschwerdegegners der Eindruck, man sei einzig an schnell vorliegenden
Ergebnissen interessiert. Dies gehe aus der Tatsache hervor, dass die
jeweiligen Therapeuten die Massnahme nach kurzer Zeit als undurchführbar
bezeichnet hätten. Die äusserst kurzfristigen Versuche könnten jedoch den
Erfordernissen einer ambulanten Massnahme nicht entsprechen. Dazu ist jedoch zu
bemerken, dass vorliegend bei der Entscheidfindung nicht isoliert auf die einzelnen
Berichte abgestellt worden ist. Vielmehr hat deren Gesamtheit dazu geführt,
dass die Massnahme schliesslich eingestellt worden ist. Nachdem während
mehreren Jahren und unter Beizug von diversen Therapeuten die Berichte
betreffend den Verlauf der Massnahme immer wieder negativ ausgefallen sind,
kann der Umstand, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, die Aufhebung
der ambulanten Massnahme sei zu Recht erfolgt, nicht dahingehend gedeutet
werden, es sei Ermessen missbraucht oder überschritten worden. Gerade die Vielzahl
von Berichten, welche von unterschiedlichen Personen verfasst worden sind,
allesamt aber zum selben Resultat gelangen, belegen, dass die Massnahme zu
Recht eingestellt worden ist. Es erübrigt sich daher auch, auf Details, wie zum
Beispiel, ob zum Teil nur jede zweite Woche eine Therapie von maximal
30 Minuten stattgefunden oder ob ein Therapieunterbruch fünf und nicht
drei Monate gedauert habe, einzugehen. Massgebend ist, dass die Gesamtheit der
Berichte ohne weiteres die Schlussfolgerung erlaubt, die ambulante Massnahme
sei undurchführbar und daher aufzuheben. Dieses Ergebnis wird zudem durch den
Umstand bekräftigt, dass der Verurteilte mehrmals auf eigenen Wunsch hin in
eine andere Strafanstalt versetzt worden ist. Auch deswegen waren die jeweiligen
Therapien von kürzerer Dauer.
aa) Der Vollständigkeit halber ist auf die
Frage einzugehen, ob das psychiatrische Gutachten von med.pract. L. vom
2. Juni 1999 aus dem Recht zu weisen sei. Gemäss § 5a VRG haben
Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten
haben, in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen.
Im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermögen namentlich Vorbefassung,
Eigeninteresse, enge Beziehung und Interessenbindung den Anschein von Befangenheit
zu erwecken. Die Vorbefassung steht dabei vielfach im Zusammenhang mit den organisatorischen
und funktionellen Verhältnissen. Vorbefasst und somit ausstandspflichtig
sind insbesondere Personen, die am vorinstanzlichen Verfahren mitgewirkt haben
und dabei auf das Zustandekommen der Anordnung Einfluss nehmen konnten. Im
Übrigen begründet jedoch der Umstand, dass ein Behördenmitglied sich bereits
früher mit einer bestimmten Angelegenheit befasst hat, nicht in jedem Fall
eine Ausstandspflicht. In erster Linie ist darauf abzustellen, ob es im Rahmen
der Vorbefassung eine ähnliche oder qualitiativ gleiche Frage geprüft hat. Dies
ist solange nicht zu beanstanden, als ein Verfahren in Bezug auf den konkreten
Sachverhalt und die konkret zu beurteilenden Fragen trotzdem als offen und
nicht vorbestimmt erscheint. Dabei sind der zur Verfügung stehende Entscheidungsspielraum
sowie die Bedeutung des früheren und des anstehenden Entscheids im Hinblick
auf den Fortgang des Verfahrens zu berücksichtigen und fällt in Betracht,
welche Fragen in den betreffenden Verfahrensabschnitten zu entscheiden waren
bzw. sind und wie diese miteinander zusammenhängen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 5a N. 12 mit Hinweisen).
Med.pract. L. hatte vor der
Bezirksanwaltschaft und im Rahmen des geschworenengerichtlichen Verfahrens
als Zeuge ausgesagt. Der Verurteilte war vom 5. bis 17. August 1991 aufgrund
eines ärztlichen Zeugnisses als freiwilliger Eintritt zum Drogenentzug und zur
Abklärung einer allfälligen Selbstmordgefahr in der Klinik Rheinau aufgenommen
worden. Bezüglich dieses ersten Klinikeintritts stützte med.pract. L. seine
Aussagen als Zeuge auf die Klinikunterlagen, da er A. B. damals nicht
selber gesehen hatte. Der Verurteilte wurde nach dem Tötungsdelikt vom 17.
August 1991 durch Dr.med. O. am 23. August 1991 erneut in die Klinik Rheinau
eingewiesen, wo er bis zum 17. September 1991 verblieb. Lediglich bezüglich des
zweiten Klinikaufenthalts stützte sich med.pract. L. bei der Zeugenbefragung
auf seine direkten Wahrnehmungen. Im geschworenengerichtlichen Verfahren
wurde med.pract. L. denn auch nicht als "sachverständiger" Zeuge
befragt. Das Geschworenengericht stützte sich bezüglich der Beurteilung des
Persönlichkeitsprofils des Angeklagten auf das psychiatrische Gutachten von
Dr.med. J. sowie auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr.med. P., welches
dieser im Rahmen eines anderen strafrechtlichen Verfahrens erstellt hatte.
Zudem wurde Dr.med. O. als sachverständiger Zeuge einvernommen. Unter diesen
Umständen lässt sich nicht die Schlussfolgerung ziehen, med.pract. L. sei
"vorbefasst" gewesen, da er weder im ausgeführten Sinn am
vorinstanzlichen Verfahren mitgewirkt noch Einfluss auf die getroffenen
Anordnungen genommen hat. Seine Aussagen beschränkten sich lediglich auf
die Wiedergabe der in den Klinikunterlagen festgehaltenen Eintragungen
sowie das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich des zweiten Klinikaufenthalts.
Von der Beurteilung einer ähnlichen oder qualitativ gleichen Frage in seiner
späteren Funktion als Sachverständiger im Jahr 1999 im Vergleich zu seiner früheren
Stellung als Zeuge kann somit nicht die Rede sein. Im weiteren ist zu
beachten, dass med.pract. L. mit dem Verurteilten letztmals im Jahr 1991 zu tun
hatte, bevor er ihm zwecks Erstellung des Gutachtens im Jahr 1999 wieder
begegnete. Auch der zeitlich bedingte Abstand belegt vorliegend, dass nicht
von einer Vorbefassung seitens des Gutachters auszugehen ist.
bb) Das ASMV hatte dem Gutachter unter
Ziff. 6 folgende Frage gestellt: "Genügt die gegenwärtige Form des
Strafvollzuges ‑ unter Berücksichtigung, dass die vollzugsbegleitende
ambulante psychotherapeutische Behandlung nicht durchführbar ist ‑
um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten?" Wie ausgeführt,
beanstandet der Beschwerdeführer, dass es sich dabei um eine Suggestivfrage
handle, weshalb ein neues Gutachten zu erstellen sei. Ausserdem werde vom ASMV
zu Unrecht suggeriert, dass alternative Massnahmen angeordnet werden könnten,
was aber nicht der Fall sei.
Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend
lediglich darüber zu befinden ist, ob seitens der Vollzugsbehörde der Vollzug
der Massnahme zu Recht eingestellt worden ist oder nicht. Hingegen bleibt es
dem Strafrichter entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unbenommen,
gegebenenfalls nochmals eine gleichartige Massnahme zu verschaffen (BGE 123 IV
100 E. 3; vgl. auch Stratenwerth, § 11 N. 65 und N. 120).
Somit ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht darüber zu befinden, ob und was
für eine Massnahme gegebenenfalls nochmals zu ergreifen ist. Die vom
Beschwerdeführer beanstandete Frage Ziff. 6 zielt aber auf die Prognose,
welche dem Beschwerdeführer attestiert werden kann, und interessiert
hauptsächlich den Strafrichter. Es geht nicht an, dass in diesem Verfahren dem
Entscheid des Strafrichters vorgegriffen wird. Insoweit erübrigt es sich
darüber zu befinden, ob die Frage Ziff. 6 suggestiv sei oder nicht.
cc) Wenn der Beschwerdeführer gestützt auf
den Kommentar Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 26, geltend macht, ihm sei
nicht Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen gegeben worden, weshalb
das rechtliche Gehör verletzt worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass
die Verwaltungsbehörden nicht gehalten sind, vorab den Fragenkatalog zwecks
Anbringung von Ergänzungsfragen bekanntzugeben. Die Betroffenen sollen
lediglich die Möglichkeit haben, Ergänzungsfragen abzugeben oder begründete
Einwendungen gegen den Gutachter vorzubringen, wobei dies auch zu einem
späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Es bedarf keiner förmlichen Aufforderung zur
Stellung von Ergänzungsfragen. Diese sind zuzulassen, soweit sie der
Sachabklärung dienen. Einwendungen gegen den Sachverständigen sind nur bei
deren Begründetheit zu hören. Der Betroffene hat keinen allgemeinen Anspruch
darauf, bei der Auswahl des Sachverständigen mitzuwirken.
Vorliegend geht weder aus der Rekurs‑
noch aus der Beschwerdeschrift hervor, welche Ergänzungsfragen A. B.
hätte stellen wollen. Er beanstandet lediglich pauschal, dass ihm nicht
Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen gegeben worden sei, was aber ‑ wie
ausgeführt ‑ für sich allein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
darstellt. Ausserdem war dem Verurteilten mit Schreiben des ASMV vom 17.
Februar 1999 mitgeteilt worden, dass ein Gutachten in Auftrag gegeben würde.
Spätestens im Rahmen des Rekursverfahrens war ihm auch der Inhalt des
Gutachtens bekannt, und es wäre ihm unbenommen gewesen, die Ergänzungsfragen
zu formulieren. Jedenfalls kann aufgrund des Umstands, dass dem Verurteilten
nicht von vornherein der Fragenkatalog zugestellt worden und er förmlich zur
Stellung von Ergänzungsfragen eingeladen worden ist, nicht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs abgeleitet werden. Ebensowenig stellt der Umstand, dass er
an der Auswahl des Gutachters nicht mitgewirkt hat, eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs dar. Die gegen den Gutachter schliesslich vorgebrachten Einwendungen
sind ausserdem aus den dargelegten Gründen nicht stichhaltig. Ausserdem hat der
Verurteilte dem Gutachter gegenüber keinerlei Vorbehalte angebracht. Vielmehr
war er zur Zusammenarbeit bereit (siehe Gutachten von med.pract. L. vom
2. Juni 1999, S. 8).
dd) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass
vorliegend kein Anlass dafür besteht, das Gutachten von med.pract. L. aus dem
Recht zu weisen. Ebenso ist es nicht notwendig, ein Obergutachten in Auftrag
zu geben oder einen Bericht von Dr. N. von der Klinik Königsfelden
einzuholen, wie dies der Beschwerdeführer beantragen lässt. Es versteht sich
von selbst, dass es dem Strafrichter unbenommen ist, diesbezüglich weitere Expertisen
oder Berichte einzuholen. Wenn aber die Vorinstanz für die hier zu beurteilende
Frage auf Weiterungen verzichtet hat, so stellt dies weder einen
Ermessensmissbrauch noch eine Ermessensüberschreitung dar.
3. a) Die Vorinstanz hatte das Gesuch von
A. B. um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mit der
Begründung abgewiesen, schwierige Probleme rechtlicher oder tatsächlicher Natur
würden sich nicht stellen, gehe es doch im wesentlichen um die Würdigung der
therapeutischen Verlaufsberichte im Hinblick auf die Frage, ob die Behandlung
als erfolgreich oder als erfolglos zu qualifizieren sei. Auch wenn A. B.
arabischer Muttersprache sei, sei ihm die deutsche Sprache mindestens soweit
geläufig, dass er Akten lesen, interpretieren und ordnen könne. Auch sei er in
der Lage, seine Interessen im Vollzugsalltag wirksam geltend zu machen und
durchzusetzen. Er wäre daher auch in der Lage gewesen, diese Angelegenheit von
beschränkter Komplexität selber vorzutragen. Demgegenüber macht der
Beschwerdeführer geltend, es könne nicht angehen, dass die Vorinstanz ausführe,
es würden sich keine schwierigen Probleme gerichtlicher oder tatsächlicher
Natur stellen, sei ihm doch eindeutig das rechtliche Gehör verweigert worden.
Ausserdem knüpfe der Beschwerdegegner an den Abbruch der Massnahme die Frage
der Verwahrung an. Auch würde ihm seitens der diversen Gutachter attestiert,
dass er psychische Probleme habe.
b) Die von der Vorinstanz vorgenommene
Beurteilung ist jedoch nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht davon
auszugehen, dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör verweigert worden.
Der Umstand, dass der Beschwerdegegner beim Strafgericht die Verwahrung
beantragt hat, ändert nichts daran, dass im Rekursverfahren im wesentlichen
gestützt auf die therapeutischen Verlaufsberichte darüber zu befinden war, ob
der Beschwerdegegner zu Recht oder zu Unrecht die Massnahme eingestellt
hatte. Nachdem der Beschwerdeführer nicht bestreitet, der deutschen Sprache in
dem Sinn mächtig zu sein, wie es die Vorinstanz ausgeführt hat, kann davon
ausgegangen werden, dass er selber in der Lage gewesen wäre, seine Interessen
vor der Vorinstanz wahrzunehmen. Daran ändert auch nichts, dass dem
Beschwerdeführer psychische Probleme attestiert worden sind, zumal er nicht
geltend macht, inwieweit diese ihn bei der Wahrnehmung seiner Interessen beeinträchtigt
hätten.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird
der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG).
b) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
einschliesslich Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands scheitert an
der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde gemäss § 70 in
Verbindung mit § 16 VRG. Vorliegend war lediglich darüber zu befinden, ob
der Beschwerdegegner den Vollzug der Massnahme zu Recht eingestellt hat oder
nicht bzw. ob die Vorinstanz Ermessen missbraucht oder überschritten hat.
Bezogen darauf war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Ob der
Strafrichter gegebenenfalls gestützt auf weitergehende Abklärungen und die
neueste Entwicklung im gegenwärtigen Therapieverlauf nochmals eine ambulante
Massnahme anordnen wird oder nicht, liegt allein in dessen Kognition und
tangiert die vorliegende Beschwerde bzw. die Frage der Aussichtslosigkeit
nicht weiter.
Demgemäss
verfügt die Einzelrichterin:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wird abgewiesen;
und
entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.