VB.1999.00354
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00354
9. März 2000Deutsch17 min
(URT.2000.5446)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.1999.00354
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.03.2000
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Einheit der Baubewilligung
Nebenbestimmungsweise Anordnung zur unterirdischen Anlage sämtlicher Pflichtabstellplätze (E. 2).
Unter dem Gesichtspunkt der Einordnung kann nur in Ausnahmefällen, nämlich wenn der Widerspruch zur baulichen Umgebung krass und klar ist, ein Verzicht auf die Realisierung des baurechtlich erlaubten Volumens verlangt werden (E. 3).
Mangels hinreichender Konkretisierung der angeblich revisionsweise vorgesehenen Änderungen der Bau- und Zonenordnung geht die Berufung auf § 234 PBG fehl (E. 4).
§ 301 PBG betreffend die Besonnung von Wohnräumen stellt keinen absoluten Grundsatz auf (E. 5).
Stichworte:
ABSTELLPLATZ
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
EINORDNUNG
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
NEBENBESTIMMUNG
PLANUNGSRECHTLICHE BAUREIFE
PLANUNGSSICHERUNG/PLANUNGSRECHTLICHE BAUREIFE
Rechtsnormen:
§ 234 PBG
§ 237 PBG
§ 238 Abs. I PBG
§ 301 Abs. I PBG
§ 321 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Der Gemeinderat B. erteilte
Frau E. (sel.) am 11. Januar 1999 unter Bedingungen und Auflagen die
baurechtliche Bewilligung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern auf den
gemäss Bau‑ und Zonenordnung der Gemeinde B. vom 17. Juni 1993 (BZO)
in der Wohnzone WG3 gelegenen Grundstücken Kat.Nrn. ..1 und ...2 an der
Mittleren Q.-Strasse in B.. Bewilligt wurden ferner 24 Garagen‑
und 24 Aussenabstellplätze sowie sechs oberirdische Besucherparkplätze.
Gegen die Baubewilligung wandten sich verschiedene Nachbarn mit getrennten
Rekurseingaben vom 22./23. Februar 1999 an die Baurekurskommission II,
je mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben. Zur Begründung
der Rekurse wurden (soweit heute noch von Bedeutung) folgende Rügen erhoben:
Unzureichende strassenmässige Erschliessung der Baugrundstücke; Verletzung
von § 301 Abs. 1 des Planungs‑ und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG) betreffend die Besonnung von Wohnräumen; Verstoss gegen § 244
Abs. 3 PBG durch die oberirdisch geplanten Abstellplätze; ungenügende
Einordnung des Bauvorhabens in die bauliche und landschaftliche Umgebung
(§ 238 Abs. 1 PBG); übermässige Blendwirkung durch den auf der
Südwestseite der geplanten Neubauten vorgesehenen Glasvorbau.
Erwägungen
II. Nach Durchführung eines
Referentenaugenscheins vereinigte die Baurekurskommission II die
Rekurse mit Entscheid vom 12. Oktober 1999 und hiess sie teilweise gut. Sie
hob die angefochtene Bewilligung hinsichtlich der Parkplatzanlage im Freien auf
und wies die Akten zur Berechnung des Pflichtabstellplatzbedarfs und zur Fortsetzung
des Bewilligungsverfahrens im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat B.
zurück. Ferner statuierte die Baurekurskommission II, dass das Material
für die beiden Glasvorbauten nicht blenden dürfe (Dispositiv Ziffer 1.30
der Baubewilligung). Im Übrigen wurden die Rekurse abgewiesen.
III. Mit Beschwerde vom 18. November 1999
liessen Frau und Herr A. als teilweise unterlegene Rekurrierende dem
Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid vom 12. Oktober 1999 sei
unter entsprechender Änderung des Kosten‑ und Entschädigungsdispositivs
aufzuheben, soweit damit das Rechtsmittel abgewiesen bzw. nicht darauf
eingetreten worden sei. Ferner sei die Baubewilligung vom 11. Januar 1999
aufzuheben. Die Baurekurskommission II schloss am 21. Dezember 1999 auf
Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte der Gemeinderat B. mit
Beschwerdeantwort vom 10./14. Januar 2000. Ebenfalls Abweisung der Beschwerde
liessen die Erben von Frau E. mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2000
beantragen. Beide privaten Parteien verlangten ferner die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Die Erwägungen des angefochtenen Entscheids
sowie die Ausführungen der Parteien gemäss Rechtsschriften werden ‑ soweit
erforderlich ‑ nachstehend wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführenden lassen vorab
geltend machen, dass die Anordnung der unterirdischen Platzierung der
Abstellplätze zu einer vollständigen Aufhebung der Baubewilligung hätte führen
müssen. Die Behebung des Mangels sei nicht "ohne besondere Schwierigkeiten"
im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG möglich. Ferner verletze das Bauvorhaben
§ 238 Abs. 1 PBG. Zu Unrecht sei die Baurekurskommission sodann auf
die Rüge der unzulässigen geografischen Orientierung der Wohnräume nicht
eingetreten. Festgehalten werde schliesslich auch am Einwand, dass die
Baugrundstücke mit dem streitigen Vorhaben strassenmässig unzureichend
erschlossen seien.
2.
a) Die Baurekurskommission II hat die
Baubewilligung hinsichtlich der oberirdisch geplanten Abstellplätze aufgehoben
und die Akten diesbezüglich zur Berechnung des Pflichtabstellplatzbedarfs und
zur Fortführung des Bewilligungsverfahrens "im Sinne der Erwägungen"
an den Gemeinderat B. zurückgewiesen. Die Erbengemeinschaft E. hat
den Rekursentscheid nicht angefochten. Sie macht auch nicht (mehr) geltend,
dass die Zahl der erforderlichen Pflichtparkplätze bereits mit den unterirdisch
geplanten Abstellflächen erreicht sei.
b) aa) Heute ist hinsichtlich der
Abstellplatzfrage einzig noch streitig, ob die auflageweise Anordnung der
unterirdischen Anlage sämtlicher Pflichtparkplätze zulässig gewesen sei bzw.
ob die Baubewilligung nicht insgesamt hätte aufgehoben werden müssen
(§ 321 Abs. 1 PBG). Den letzteren Standpunkt vertreten die
Beschwerdeführenden. Sie lassen geltend machen, dass das Bauvorhaben aufgrund
des Entscheids der Baurekurskommission II einstweilen blockiert sei.
Die Bauherrschaft müsse eine Sammelgarage planen. Wie und wo sie diese planen
wolle, sei allein ihre Sache. Jedenfalls sei dies nicht "ohne besondere
Schwierigkeiten" im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG möglich. Je nach
Art und Lage der Ausführung der Einstellhalle würden auch die beiden
Mehrfamilienhäuser davon betroffen und müssten möglicherweise abgeändert
werden. Komme die Einstellhalle in den Waldabstandsbereich zu liegen, wäre eine
koordinationspflichtige Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion
erforderlich. Der Entscheid der Baurekurskommission II, dem Mangel mittels
einer Nebenbestimmung zu begegnen, sei rechtsverletzend. Das gelte auch dann,
wenn es im Übrigen in jeder Hinsicht beim Entscheid der Baurekurskommission
bleiben sollte. ‑ Die Erbengemeinschaft E. lässt geltend machen,
dass es sich bei den unterirdisch anzulegenden Abstellplätzen um eine
selbständige Anlage handle, durch die das Projekt der beiden Mehrfamilienhäuser
nicht tangiert werde. Dabei stünden der Bauherrschaft verschiedene
Möglichkeiten offen. Die Anlage könne im Waldabstandsbereich verwirklicht
werden. Möglich sei auch eine Erweiterung der geplanten Unterniveaugarage in
den Strassenabstandsbereich zur Mittleren Q.-Strasse, was gemäss Art. 26
BZO zulässig sei.
bb) Das Verwaltungsgericht hat zur Frage der
auflageweisen Behebung von Mängeln entschieden, dass die örtliche Baubehörde
ermessensweise zu entscheiden habe, ob einem Mangel mittels Nebenbestimmung
oder durch Aufhebung der Baubewilligung zu begegnen sei (VGr, 3. September
1982, BEZ 1982 Nr. 36). Das muss auch für die zuständige
Baurekurskommission gelten, wenn sie einen Mangel des Bauvorhabens feststellt
und vor der Frage steht, ob die Baubewilligung insgesamt aufzuheben oder ob der
Regelverstoss mittels Nebenbestimmung zu korrigieren sei. Das
Dispositiv
Verwaltungsgericht hat sodann erkannt, dass durch eine Nebenbestimmung auch
Mängel behoben werden könnten, die Grundanforderungen an Bauten und Anlagen
betreffen, sofern das ohne besondere Schwierigkeiten möglich sei (RB 1997
Nr. 78).
Der von der Baurekurskommission II
festgestellte Mangel betrifft nicht die beiden geplanten Mehrfamilienhäuser. Es
geht einzig und ausschliesslich um die oberirdisch geplanten Abstellplätze
(Besucherparkflächen ausgenommen). Dabei handelt es sich, wie die
Beschwerdegegnerschaft zutreffend geltend macht, um eine gegenüber dem
Hauptvorhaben separate Anlage, die gemäss Rekursentscheid unterirdisch zu
verwirklichen ist. Das kann ohne Tangierung der beiden Hauptgebäude geschehen.
Denkbar ist eine Erstellung nordwestlich des Gebäudes. Möglich wäre auch eine
Erweiterung der geplanten unterirdischen Anlage in Richtung Mittlere
Q.-Strasse, wie die Beschwerdegegnerschaft in ihrer Beschwerdeantwort geltend
macht. Dabei stellen sich weder in planerisch-architektonischer noch in
baulicher Hinsicht besondere Probleme. Es ist mithin davon auszugehen, dass
sich der Mangel ohne "besondere Schwierigkeiten" beheben lässt. Dass
im einen Fall eine Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion erforderlich ist,
ändert nichts. Jedenfalls erscheint es als vertretbar, wenn die Baurekurskommission II
die Baubewilligung nicht insgesamt aufgehoben, sondern eine Nebenbestimmung
statuiert hat.
3. a) Streitig ist sodann die Frage der
Einordnung. Diesbezüglich hat die Baurekurskommission II die zu
§ 238 Abs. 1 PBG entwickelten allgemeinen Grundsätze richtig festgehalten.
Auf diese Ausführungen ist daher zu verweisen (§ 28 Abs. 1 in
Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997; VRG). Insbesondere trifft zu, dass den kommunalen
Bewilligungsbehörden bei der Anwendung von § 238 PBG ein erheblicher
Entscheidungs‑ und Ermessensspielraum zukommt, in den die
Baurekurskommissionen nur mit Zurückhaltung eingreifen dürfen. Die Kognition
des Verwaltungsgerichts ist von Gesetzes wegen beschränkt. Es kann nur
rechtsverletzende Ermessensfehler korrigieren (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 Abs. 2 lit. c VRG). ‑ Die Rekurskommission
hat sodann zur Frage der konkreten Einordnung und Gestaltung des streitigen
Vorhabens zusammengefasst erwogen, dass in der Zone WG3 drei Vollgeschosse,
zwei Dachgeschosse sowie ein Untergeschoss zulässig seien. Die Firsthöhe sei
auf 7 m und die Gebäudelänge auf 50 m beschränkt. Diese erlaubten
Masse würden durch die beiden Mehrfamilienhäuser nicht voll ausgeschöpft. Die
beiden Bauparzellen seien die letzten in der Mischzone WG3 noch unüberbauten
Grundstücke. Angesichts der oberhalb des Gebäudes der Rekurrierenden
befindlichen grossvolumigen Reiheneinfamilienhaus-Überbauung könne nicht gesagt
werden, dass im Quartier "Mittlere-Q." eine mehrheitlich hinter dem
Zulässigen zurückgebliebene Überbauung bestehe. Die volumetrische Einpassung
eines Gebäudes beurteile sich in aller Regel an den dem betreffenden Zonentypus
zugeschiedenen Bauten. Die befriedigende Einordnung im Sinn von § 238
Abs. 1 PBG könne einem Bauvorhaben grundsätzlich nicht deshalb
abgesprochen werden, weil es die baurechtlich erlaubten Masse ausschöpfe. Von
einem krassen volumetrischen Gegensatz zum Bestehenden könne hier nicht
gesprochen werden. Das gelte auch hinsichtlich der gerügten Riegelwirkung,
auch wenn nicht zu verkennen sei, dass das Haus der Nachbarn A. durch das
geplante Vorhaben und die bergseits bestehende Reiheneinfamilienhaus-Siedlung
eine "Sandwich-Position" erfahre. Wegen der hangabwärts orientierten
Bauweise träten die geplanten Bauten vom Grundstück dieser Nachbarn nur
zweigeschossig in Erscheinung. Die transparenten Glasvorbauten verliehen
den beiden Gebäuden sodann eine gewisse Leichtigkeit, so dass der Eindruck
einer übermässigen Baumassenkonzentration stark gemildert werde. Jedenfalls
halte sich der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Frage der Einordnung im
Rahmen des der kommunalen Behörde zustehenden Ermessensspielraums.
b) aa) Die Beschwerdeführenden lassen hinsichtlich
der Frage der Einordnung im Wesentlichen vorbringen, dass man die Situation mit
eigenen Augen gesehen haben müsse, um sich davon ein Bild machen zu können,
weshalb durch das Verwaltungsgericht ein eigener Augenschein durchzuführen
sei. Die Topographie, die phänomenale Fernsicht und die bestehende
Siedlungsstruktur seien von entscheidender Bedeutung. Namentlich von weiter
unten und vom See her sei der durch die beiden Bauten entstehende 90 m
lange Riegel nicht mehr landschaftsverträglich. Von einer befriedigenden
Einordnung könne nicht die Rede sein. Das Baugrundstück falle von der Mittleren
Q.-Strasse gegen den Bach und das Bahngeleise steil ab, während es auf der
anderen Strassenseite wesentlich flacher verlaufe. Vom See her sei daher die Reiheneinfamilienhaus-Siedlung
gar nicht sichtbar. Die geplanten Bauten überragten jedoch den Kretenrand. An
der talseits störenden Riegelwirkung ändere nichts, dass die bergseits
geplanten Glasvorbauten das dortige Fassadenbild auflockerten. Unter dem
Gesichtspunkt von § 238 Abs. 1 PBG sei die Gesamtwirkung einer
Überbauung entscheidend. Ob die Bau‑ und Zonenordnung im Rahmen der
kommenden Revision tatsächlich keine Änderung erfahren werde, müsse sich erst
noch weisen. Jedenfalls werde durch das Bauvorhaben die Planungsfreiheit der
zuständigen Behörde eingeschränkt und nachteilig präjudiziert.
bb) Die private Beschwerdegegnerschaft lässt
geltend machen, dass ein zweiter Augenschein nicht erforderlich sei. Hier
liege kein Sachverhalt vor, der es erlauben würde, lediglich aus Gründen der
Einordnung eine Beschränkung des erlaubten Bauvolumens zu verlangen. Die
streitigen Bauten stünden nicht auf einer Krete, sondern an einem etwas steiler
oder flacher ansteigenden Abhang über der Seebucht, an dem sich das Siedlungsgebiet
von B. ausbreite. Dieses Siedlungsgebiet weise eine dichte und äusserst vielgestaltige
Überbauung auf. Es erstrecke sich auch auf die oberhalb der Q.-Strasse
gelegenen ebenso einsichtigen grossen Gewerbebauten. Es genüge daher nicht,
wenn vorgebracht werde, dass die streitigen Bauten einem an einem beliebigen
Aussichtspunkt positionierten Betrachter des ganzen Siedlungsgebiets störend
auffallen würden.
cc) Auch wenn die beiden geplanten
Mehrfamilienhäuser ein erheblich grösseres Bauvolumen aufweisen als die
unmittelbar bergseits der Mittleren Q.-Strasse stehenden Häuser, so heisst das
nicht, dass ihnen schon deswegen die befriedigende Einordnung im Sinn von
§ 238 Abs. 1 PBG abgesprochen werden müsste. Es ist unbestritten, dass
die in der Wohnzone WG3 geltenden Vorschriften beachtet werden. Das durch die
primären Baubegrenzungsnormen festgelegte Volumen wird sogar nicht einmal
voll ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass § 238
Abs. 1 PBG der Ausschöpfung des baurechtlich erlaubten Volumens
grundsätzlich nicht entgegensteht. Unter dem Gesichtspunkt der Einordnung kann
von einem Bauherrn nur in Ausnahmefällen, nämlich wenn der Widerspruch zur
baulichen Umgebung klar und krass ist, ein Verzicht auf die Realisierung des
baurechtlich erlaubten Volumens verlangt werden (RB 1990 Nr. 78; VGr,
6. Februar 1992, VB 91/0115; vgl. auch BGE 114 Ia 346). Andernfalls
würden die Erstbauenden unabhängig von dem gemäss Bau‑ und
Zonenordnung Erlaubten praktisch bestimmen, was für ein Gebäudevolumen in
einem Quartier künftig realisiert werden darf. Das ist abzulehnen. Wenn der
Gemeinderat B. und die Baurekurskommission II zum Schluss gekommen sind,
dass hier kein Ausnahmefall im genannten Sinn vorliege, so ist das jedenfalls
vertretbar. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die
praktisch unmittelbar südwestlich an die Parzelle der Beschwerdeführenden
angrenzende Reiheneinfamilienhaus-Siedlung. Hinzu kommt, dass die
Baugrundstücke grossflächig sind, dies im Gegensatz zu den unmittelbar
jenseits der Mittleren Q.-Strasse liegenden Parzellen. Diese tatsächliche
Situation legt die Realisierung von volumenmässig eher umfangreicheren Bauten
zum Mindesten nahe. Sodann ist zu beachten, dass die beiden Grundstücke
Kat.Nrn. ..1 und ...2 längliche Formen aufweisen und quer zum Hang liegen.
Dadurch ist die Stellung der Bauten weitgehend vorgegeben. Ob von gewissen
Standorten aus der Eindruck einer Riegelwirkung entsteht, ist ohne
entscheidende Bedeutung. In Reihen stehende Häuser erwecken je nach Standort
des Betrachters wohl fast immer den Eindruck der Riegelbildung. Das lässt
sich auch am Beispiel des insgesamt dicht bebauten Hangs von B. feststellen.
Wenn also von bestimmten Standorten aus der Eindruck einer Riegelwirkung
vermittelt wird, so heisst das nicht, dass die Bauten deswegen im Widerspruch
zu § 238 Abs. 1 PBG stünden. Insbesondere darf ein solcher Regelverstoss
nicht aus dem von den Beschwerdeführenden zu den Akten gegebenen Bild des Hangs
von Wädenswil mit Fotomontage abgeleitet werden. Wenn die Beschwerdeführenden
die "phänomenale" Fernsicht erwähnen, so ist festzuhalten, dass
nicht geltend gemacht wird, diese Fernsicht werde nachhaltig gestört. Die Beschwerdeführenden
legen vor allem Gewicht auf den Blick vom See her in Richtung Hang. Anzufügen
ist, dass das Planungs‑ und Baurecht keine freie Sicht ins Grüne, auf den
See oder in die Ferne gewährleistet. Sodann haben die Beschwerdeführenden
anlässlich des im Rekursverfahren durchgeführten Referentenaugenscheins
ausdrücklich vorbringen lassen, dass der Verlust der Seesicht für sie nicht entscheidend
sei, da ihr Haus auf die Südseite (bergseits) ausgerichtet sei. Insgesamt
erweisen sich die angefochtenen Entscheide hinsichtlich der Frage der
Einordnung als vertretbar, jedenfalls nicht als rechtsverletzend.
Eine nochmalige Besichtigung der Bauparzellen
und ihres Umfelds durch das Verwaltungsgericht ist trotz dem ausdrücklichen
Gesuch der Beschwerdeführenden nicht erforderlich, da sich der massgebende
Sachverhalt hinreichend aus den Akten ergibt (RB 1995 Nr. 12).
Insbesondere ist seitens der Baurekurskommission II am 11. August 1999 ein
Referentenaugenschein durchgeführt worden, auf dessen Ergebnisse auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren abgestellt werden darf (RB 1981 Nr. 2). Die Ergebnisse
dieses Lokaltermins bilden zusammen mit den bei den Akten liegenden
Fotografien und Plänen sowie dem Bauzonenplan, über den das Verwaltungsgericht
verfügt, eine genügende Grundlage für den vorliegenden Entscheid.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet,
soweit eine Verletzung von § 238 Abs. 1 PBG geltend gemacht wird.
4. Offensichtlich verfehlt ist der im
Zusammenhang mit der vorstehend behandelten Rüge erhobene Einwand der
Verletzung von § 234 PBG, da nicht feststehe, ob im Rahmen der kommenden
Revision der Bau‑ und Zonenordnung auch die Bestimmungen über den Umfang
der in der Wohnzone WG3 zulässigen Bauten geändert würden und das Bauvorhaben
damit die neue Bau‑ und Zonenordnung negativ präjudizieren könnte. Von
einem Verstoss gegen § 234 PBG kann nicht die Rede sein; denn es fehlt an
einem nach dieser Bestimmung nötigen konkreten Antrag des Gemeinderats auf
Änderung der für die Wohnzone WG3 geltenden und hier massgebenden
Bestimmungen. Dass ein solcher Antrag vorliege, behaupten selbst die
Beschwerdeführenden nicht. Ob durch den Bau der beiden Mehrfamilienhäuser die
planerische Freiheit der zuständigen kommunalen Behörden eingeschränkt wird,
ist ohne Bedeutung, da es hier um eine allfällige Planänderung und nicht um den
Entscheid über eine noch fehlende Festlegung geht (dazu RB 1982 Nr. 140 =
BEZ 1982 Nr. 19). Für eine Planänderung aber setzt die Anwendbarkeit von
§ 234 PBG im Sinn einer hinreichenden Konkretisierung nach dem klaren
gesetzlichen Wortlaut zwingend einen entsprechenden Antrag des Gemeinderats
voraus (VGr, 24. September 1999, VB.99.00196; VGr, 21. Oktober 1998,
VB.98.00181; Robert Wolf/Erich Kull, Das revidierte Planungs‑ und
Baugesetz [PBG] des Kantons Zürich, Zürich 1992, Rz. 265).
5. a) Die Beschwerdeführenden lassen sodann
wie schon im Rekursverfahren eine Verletzung von § 301 Abs. 1 PBG
geltend machen. Die Baurekurskommission II ist diesbezüglich auf den
Rekurs nicht eingetreten, weil sich der gerügte Mangel ohne weiteres durch eine
Nebenbestimmung (Änderung des internen Raumkonzepts der Gartengeschosswohnungen)
heilen liesse (RB 1987 Nr. 3).
b) Es ist unbestritten, dass lediglich die
Wohnräume der Gartengeschosse § 301 Abs. 1 PBG nicht entsprechen,
indem sie mit ihrer Fensterfront allesamt nach Nordosten gerichtet sind.
Baulich dürfte eine Umgestaltung durchaus möglich sein, wie die Baurekurskommission II
erwogen hat. Wesentlich ist nun aber insbesondere auch, dass § 301
Abs. 1 PBG keinen absoluten Grundsatz aufstellt. Vielmehr sind bei
besonderen Verhältnissen Ausnahmen möglich, insbesondere zum Schutz vor
übermässigen Einwirkungen öffentlicher Bauten und Anlagen (vgl. Abs. 2).
Angesichts dieses Wortlauts sind Abweichungen vom Grundsatz gemäss
Absatz 1 der Bestimmung nicht nur zum Schutz vor den genannten
Einwirkungen möglich, sondern allgemein bei besonderen Verhältnissen. Solche
können hier angesichts der Hanglage und der Ausrichtung der beiden Bauparzellen
angenommen werden. Die Mittlere Q.-Strasse liegt bergseits und südwestlich der
geplanten Bauten. Damit ist die Lage der Unterniveaugarage vorgegeben.
Vorgegeben ist daher aber auch die Lage der Sitzplätze der
Gartengeschosswohnungen, die sinnvollerweise an die Wohn‑/Essräume und
nicht an Schlafzimmer anschliessen. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung
von § 301 Abs. 1 PBG auch materiell als unbegründet.
6. Schliesslich wird auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren eine strassenmässig ungenügende Erschliessung, also eine
Verletzung von § 236 Abs. 1 und § 237 Abs. 1 und 2 PBG
geltend gemacht, weil lediglich auf der Strassenbergseite ein Trottoir vorhanden
sei. Dieser Einwand ist offensichtlich unbegründet. Die
Baurekurskommission II hat unwidersprochen dargelegt, dass angesichts der
Erschliessungsfunktion der Mittleren Q.-Strasse der Zugangstyp einer
Zufahrtsstrasse im unteren Anwendungsbereich erforderlich sei. Die Mittlere
Q.-Strasse ist 5 m breit und verfügt bergseitig über ein durchgehendes
Trottoir von hinreichender Breite. Damit entspricht die Strasse bei weitem den
Anforderungen gemäss Anhang der Zugangsnormalien. Diese verlangen keine bestimmte
Lage des einseitig erforderlichen Trottoirs. Hinzu kommt, dass die Mittlere
Q.-Strasse als Stichstrasse erstellt ist und unmittelbar südwestlich des
Gebäudes B mit einem Kehrplatz endigt. Von einer unzureichenden
strassenmässigen Erschliessung kann offensichtlich nicht die Rede sein. Die
Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
7. Die Beschwerdeführenden beanstanden schliesslich
noch die von der Baurekurskommission II festgesetzten Kosten‑ und
Entschädigungsfolgen. Sie beantragen, ihnen seien selbst dann keine Kosten
aufzuerlegen, wenn die vorliegende Beschwerde abgewiesen werde. Ferner sei
auch für diesen Fall eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Sie machen
insbesondere geltend, dass die angeordnete Rückweisung einer Rekursgutheissung
gleichkomme. Dem kann nicht gefolgt werden. Die heutigen Beschwerdeführenden
haben (zusammen mit den anderen Rekurrierenden) im Rekursverfahren lediglich
einen Teilerfolg errungen (unterirdische Anlage von 24 Abstellplätzen;
keine Blendwirkung des Materials der Glasvorbauten). In der Hauptsache (Antrag
auf Aufhebung der Baubewilligung) sind sie mit ihrem Rechtsmittel unterlegen. Wenn
die Baurekurskommission II angesichts dieser Rechtslage die
Beschwerdeführenden mit je 1/8 (zusammen ¼) der Kosten belastet hat, so
ist das keinesfalls zu beanstanden (§ 13 Abs. 2 VRG). Vielmehr
entspricht dieser Entscheid dem Umstand, dass die nachbarlichen Einsprecher mit
ihren Anträgen im Rekursverfahren zum überwiegenden Teil unterlagen. Von
einem rechtsverletzenden Kostenspruch der Baurekurskommission II kann
nicht die Rede sein. Wie die anderen Rekurrierenden belastet worden sind, ist
dabei ohne Bedeutung. Jedenfalls hat die Erbengemeinschaft E. zur Hauptsache,
mindestens mehrheitlich obsiegt (Abweisung des gegnerischen Hauptantrags auf
Aufhebung der Baubewilligung). Aus den nämlichen Gründen kann der
Baurekurskommission II kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie den heutigen
Beschwerdeführenden (wie auch der Gegenpartei) keine Umtriebsentschädigung
zugesprochen hat. Entschädigungspflichtig im Rekurs‑ und im
Beschwerdeverfahren ist gemäss § 17 Abs. 2 VRG die unterliegende
Partei. Hier fehlt es auf Seiten der Erbengemeinschaft E. an dieser
Voraussetzung, weil diese wie gesagt zum überwiegenden Teil obsiegt hat und
nur zum kleineren Teil unterlegen ist. Sie kann daher insgesamt nicht als unterliegende
Partei bezeichnet werden.
8. Angesichts dieses Verfahrensausgangs
werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung steht
ihnen damit von vornherein nicht zu. Vielmehr haben sie der privaten
Beschwerdegegnerschaft für das Beschwerdeverfahren eine solche Vergütung auszurichten.
Angemessen sind Fr. ......‑.
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...