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Entscheid

VB.1999.00355

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00355

18. Januar 2000Deutsch10 min

(URT.2000.5370)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Das Amt für Jugend‑ und Sozialhilfe

der Stadt Zürich gewährte A. B., geboren 1978, auf deren Gesuch vom Juli

1996 hin im August 1996 Be­vorschussungs­beiträge für Alimente von monatlich

Fr. 650.‑. Grundlage dieser Be­vor­schussung bildete das Schei­dungs­urteil

des Bezirksgerichts Zürich vom Juni 1994 bzw. die darin festge­legte Ver­pflich­tung

des Kindsvaters, für A. B. monatliche Un­ter­haltsbeiträge in der

genannten Höhe zu leisten.

Das Amt für Jugend‑ und Sozialhilfe der

Stadt Zürich verfügte im Oktober 1997, die Bevorschussung werde ab Februar 1997

eingestellt und A. B. werde ver­pflichtet, in der Zeit von Februar 1997

bis September 1997 zuviel ausbezahlte Beiträge von Fr. 5'070.‑ zu­rückzuerstatten.

Begründet wurde dies damit, dass der für die Bevorschus­sung massgeb­li­che

Rechtstitel infolge eines nachträglich ergangenen Abänderungsurteils vom

Februar 1997 dahingefallen sei.

Dagegen liess A. B. durch Rechtsanwalt

C. D. im Oktober 1997 Einsprache er­he­ben, mit dem Antrag, die Verfügung

vom Oktober 1997 aufzuhe­ben und "unter Schaffung eines Rechtstitels

hiefür" die Bevorschussung ab Oktober 1997 wieder aufzunehmen, "un­ter

Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin". Im Hin­blick auf die

in der Ein­spra­che verlangte Prozessentschädigung ersuchte das Sozialde­partement

den Rechts­ver­tre­ter der heutigen Beschwerdeführerin telefonisch um Einrei­chung

der Kostennote für die an­waltlichen Bemühungen im Einspracheverfahren. Der

Rechtsvertreter schrieb dem So­zial­departement im Juni 1998, er werde die

"Schluss­rechnung" erst nach Vorliegen des Ein­spra­che­entscheids

einreichen. Die Vorsteherin des Sozialdepartements hiess die Einsprache im Juli

1998 gut, hob die angefochtene Verfü­gung auf, wies die Sache zum Erlass einer

neuen Verfügung im Sinn der Erwägungen an das Amt für Jugend‑ und

Sozialhilfe zurück und wies Letzteres zudem an, dem Rechtsver­treter der

Einsprecherin eine Prozessent­schä­di­gung von Fr. 500.‑ zu zahlen.

Der Einspra­cheentscheid wurde dem Vertreter im Juli 1998 zugestellt. Letzterer

hatte dem Sozial­departement im Juli 1998 eine Honorarnote zukom­men lassen,

worin er für die Bemü­hungen im Einspracheverfahren aufgrund eines Stun­denan­satzes

von Fr. 200.‑ für 6,5 Stun­den sowie für verschiedene

Barauslagen insgesamt Fr. 1'494.40 in Rechnung stellte.

Erwägungen

II. Mit Einsprache vom Juli 1998 ersuchte der

Rechtsvertreter den Stadtrat von Zü­rich, es sei seiner Mandantin für das

erstinstanzliche Einspracheverfahren eine Prozess­ent­schädigung von

Fr. 1'494.40 (statt von Fr. 500.‑) auszurichten; gleichzeitig

beantragte er die Zusprechung einer weiteren Parteientschädigung von

Fr. 350.‑ für das zweitinstanzliche Einspracheverfahren. Der

Stadtrat von Zürich wies die Einsprache im September 1998 ab.

III. Mit Rekurs vom Oktober 1998 beantragte

A. B. dem Bezirksrat Zürich, es seien ihr für das erst‑ und das

zweitinstanzliche Einspracheverfahren Prozessent­schädi­gun­gen von

Fr. 1'494.40 bzw. Fr. 350.‑ zuzusprechen, unter Kosten‑

und Entschädi­gungs­fol­gen zulasten der Rekursgegnerin. Der Bezirksrat Zürich

wies den Rekurs im Oktober 1999 ab.

IV. Mit Beschwerde vom November 1999 an das

Verwaltungsgericht beantragte die unterlegene Rekurrentin, die Stadt Zürich sei

zu verpflichten, ihr für das Einsprachever­fah­ren vor dem städtischen Sozialdepartement,

das Einspracheverfahren vor dem Stadtrat Zü­rich und das Rekursverfahren vor

dem Bezirksrat Zürich Prozessentschädigungen von Fr. 994.40, Fr. 350.‑

und Fr. 400.‑ zuzusprechen, unter Kosten‑ und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Der Bezirksrat Zürich

beantragte im Dezember 1999 Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag

stellte im Januar 2000 der Stadtrat von Zürich, der zudem um Zusprechung einer

Parteientschädigung für das Beschwerde­ver­fah­ren ersuchte.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Streitig ist die Höhe der

Parteientschädigung für das (erstinstanzliche) Einspra­che­verfahren, das mit

Entscheid der Vorsteherin des stadtzürcherischen Sozialdepartements vom Juli

1997.

in Gutheissung der Einsprache sowie unter Zusprechung einer Parteient­schä­di­gung

von Fr. 500.‑ erledigt worden ist. Demgegenüber verlangt die

Beschwerdefüh­rerin für jenes Verfahren unter Hinweis auf die von ihrem

Rechtsvertreter im Juli 1998 ein­gereichte Kostennote eine Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 1'494.40, was vom Stadt­rat von Zürich als zweiter

Einspracheinstanz sowie vom Bezirksrat Zürich abgelehnt wor­den ist;

dementsprechend haben die beiden Vorinstanzen die Zusprechung einer Partei­ent­schädigung

für das zweitinstanzliche Einsprache‑ bzw. für das Rekursverfahren eben­falls

abgelehnt, was von der Beschwerdeführerin zusätzlich gerügt wird. Zur

Behandlung dieser Beschwerdeanträge ist das Verwaltungsgericht nach § 19c

Abs. 2 und § 41 des Ver­wal­tungs­rechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sach­lich zuständig (vgl. auch

§ 43 Abs. 3 VRG e contrario). Da auch die übrigen Sachur­teils­vor­aus­setzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zu deren Behandlung ist ange­sichts

des unter Fr. 20'000.‑ liegenden Streitwerts der Einzelrichter

zuständig (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Gemäss § 17 VRG werden in den

Verfahren vor Verwaltungsbehörden keine Parteientschädigungen zugesprochen

(Abs. 1). Im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann

indessen die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer ange­messenen

Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden (Abs. 2),

namentlich wenn die in lit. a und b näher umschriebenen

Voraussetzungen erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

bietet § 17 VRG keine Grundlage für die Zusprechung einer

Parteientschädigung im Einspracheverfahren, weil Einsprachein­stanzen als

"Verwaltungsbehörden" im Sinn von § 17 Abs. 1 VRG gelten

und weil § 17 Abs. 2 VRG die Zusprechung von Parteientschädigungen

ausdrücklich auf (verwaltungs­interne und verwaltungsexterne) Rekursverfahren

nach §§ 19 ff. VRG sowie auf verwal­tungsgerichtliche Verfahren nach

§§ 41 ff. VRG beschränkt (RB 1998 Nr. 7; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10a N. 23, § 17 N. 23;

vgl. auch Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen

Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, N. 116). Diese Rechtsprechung gilt sowohl

für das allgemeine Einspracheverfahren nach § 10a Abs. 2 lit. b

VRG (welches erst mit der Gesetzesrevision vom 8. Juni 1997 einge­führt

worden ist) wie auch für die gemeinderechtliche Einsprache nach §§ 57 und

115a des Gemeindegesetzes (GemeindeG; je in der ursprünglichen Fassung vom

6.

Juni 1926 bzw. vom 14. September 1969 und in der revidierten Fassung

vom 8. Juni 1997; zum Verhältnis zwischen allgemeiner und

gemeinderechtlicher Einsprache sowie zur Tragweite der Ge­setzesrevision vom

8.

Juni 1997 hinsichtlich der gemeinderechtlichen Einsprache vgl.

Kölz/Boss­hart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 12 ff.).

Die Möglichkeit, der obsiegenden

Einsprecherin eine Parteientschädigung nach § 17 VRG auszurichten, kann

auch nicht daraus abgeleitet werden, dass Art. 66 Abs. 1 Satz 3

der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970 (GemeindeO; in der

Fassung vom 6. Juni 1993) für das Einspracheverfahren vor dem Stadtrat

"die Vorschriften des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes über den

Rekurs" als anwendbar erklärt. Zum einen bezieht sich diese Verweisung

zumindest nach ihrem Wortlaut auf die §§ 19 ff. VRG, die im

Unterabschnitt C des zweiten Gesetzesabschnitts unter dem Titel

"Rekurs" enthalten sind. Zum andern ist diese Verweisungsnorm so

auszulegen, dass sie mit dem kantonalen Recht vereinbar ist; in der

Rechtsprechung wird aber § 17 VRG wie erwähnt dahin ausgelegt, dass

Einspracheverfahren unter Abs. 1 dieser kantonalen Bestimmung fal­len.

§ 17 Abs. 2 VRG beinhaltet denn auch nicht eine rein verfahrensrechtliche

Rege­lung; indem diese Bestimmung eine Haftung der unterliegenden Partei oder

Amtsstelle für die Umtriebe des Prozessgegners statuiert, stellt sie

materielles öffentliches Recht dar (vgl. zur entsprechenden Regelung im

Zivilprozess Richard Frank/Hans Sträuli/Georg Messmer, Kommentar zur

zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 68

N. 1). Käme der kommunalen Verweisungsnorm von Art. 66 Abs. 1

Satz 3 GemeindeO eine weitere, sich auch auf § 17 Abs. 2 VRG beziehende

Tragweite zu, wäre sie insoweit, weil höher­rangigem Recht widersprechend,

unbeachtlich.

Wie angemerkt werden kann, bezieht sich die

Verweisung auf "die Vorschriften des kantonalen

Verwaltungsrechtspflegegesetzes über den Rekurs" in Art. 66

Abs. 1 Satz 3 GemeindeO ohnehin nur auf Einsprachen gegen Verfügungen

der Departemente. Wird die erstinstanzliche Verfügung, wie hier, von einer

departementsinternen Amtsstelle getroffen, so steht hiergegen nach der Praxis

der Stadt Zürich zunächst die Einsprache an das Depar­tement offen. Ob diese

Praxis, die zu einem zwei Einsprachebehörden umfassenden Instan­zenzug führt,

mit dem kantonalen Recht vereinbar sei, braucht hier nicht näher geprüft zu

werden.

Demnach hätte der Beschwerdeführerin für das

erstinstanzliche Einspracheverfah­ren vor dem stadtzürcherischen

Sozialdepartement von vornherein keine Parteientschädi­gung nach § 17 VRG

zugesprochen werden dürfen und ist die Beschwerde schon aus die­sem Grund

abzuweisen. Die dargelegte Rechtslage ist nicht nur vom stadtzürcherischen Sozialdepartement,

sondern auch vom Stadtrat Zürich als zweiter Einspracheinstanz und vom

Bezirksrat Zürich als Rekursbehörde verkannt worden. Gleichwohl besteht kein

Grund, die Entscheide der Vorinstanzen aufzuheben, da das Verwaltungsgericht

die aufge­hobene Anordnung ohnehin nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin

abändern könnte (§ 63 Abs. 2 VRG).

3.

Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Be­gehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, auf entsprechendes Begehren die Be­zah­lung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen (Abs. 1). Sie haben über­dies Anspruch auf

die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Im

Gegensatz zur Zu­spre­chung einer Parteientschädigung nach § 17 VRG

besteht der Anspruch auf un­ent­gelt­li­che Rechtspflege und auf einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn die Voraus­setzungen von § 16

Abs. 1 und 2 VRG erfüllt sind, auch im nichtstreitigen Verfügungsver­fahren

so­wie im Einspracheverfahren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 6). Bei

der Bemessung einer Par­teientschädigung nach § 17 VRG kommt dem

Zeitaufwand nicht die gleiche Be­deutung wie bei der Festsetzung einer

Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbei­stand zu (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 16 N. 47 ff., § 17 N. 38).

Diese Unterschiede scheint die

Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter, wie sich aus dessen

Rechtsschriften an die Vorinstanz und an das Verwaltungsgericht ergibt, zu verkennen.

Ob in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG erfüllt gewesen

wären, braucht nicht ent­schieden zu werden. Denn ein solcher Rechtsbeistand

ist, wie sich schon aus dem Wortlaut von § 16 Abs. 1 VRG ergibt, nur

auf entsprechendes Begehren zu bestellen (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 16 N. 12). In seiner Einsprache vom Oktober 1997 an die Vor­steherin

des Sozialdepartements hat der Vertreter der heutigen Beschwerdeführerin nicht

um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der Bestellung eines

unentgeltlichen Rechts­beistands nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG

ersucht, sondern eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG

verlangt. Die Einspracheinstanz war auch nicht gehalten, sein Be­gehren in ein

solches um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands umzudeuten. Daran

vermögen die Ausführungen in der Einspracheschrift vom Oktober 1997, worin

unter anderem auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Anspruch auf einen

unent­geltlichen Rechtsbeistand Bezug genommen wird (Ziffer 7 S. 10),

nichts zu ändern.

4.

...

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...