VB.1999.00355
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00355
18. Januar 2000Deutsch10 min
(URT.2000.5370)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.1999.00355
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.01.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Betreff:
Parteientschädigung
Parteientschädigung im Einspracheverfahren.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und des Einzelrichters (E. 1).
Nach Sinn und Wortlaut von § 17 Abs. 1 und 2 VRG kann im Einspracheverfahren nach § 10a Abs. 2 lit. b VRG und nach §§ 57 und 115a GemeindeG keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Daran vermag auch ein Verweis der städtischen GemeindeO (Art. 66 Abs. 1) auf die Bestimmungen des VRG über den Rekurs nichts zu ändern. Eine von § 17 VRG abweichende kommunale Regelung würde höherrangigem kantonalem Recht widersprechen (E. 2).
Mangels eines entsprechenden Gesuchs ist nicht darüber zu befinden, ob ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen wäre (E. 3).
Stichworte:
EINSPRACHE
EINSPRACHEVERFAHREN
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
§ 16 VRG
§ 17 VRG
Art. 66 lit. I GemeindeO Zürich
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Das Amt für Jugend‑ und Sozialhilfe
der Stadt Zürich gewährte A. B., geboren 1978, auf deren Gesuch vom Juli
1996 hin im August 1996 Bevorschussungsbeiträge für Alimente von monatlich
Fr. 650.‑. Grundlage dieser Bevorschussung bildete das Scheidungsurteil
des Bezirksgerichts Zürich vom Juni 1994 bzw. die darin festgelegte Verpflichtung
des Kindsvaters, für A. B. monatliche Unterhaltsbeiträge in der
genannten Höhe zu leisten.
Das Amt für Jugend‑ und Sozialhilfe der
Stadt Zürich verfügte im Oktober 1997, die Bevorschussung werde ab Februar 1997
eingestellt und A. B. werde verpflichtet, in der Zeit von Februar 1997
bis September 1997 zuviel ausbezahlte Beiträge von Fr. 5'070.‑ zurückzuerstatten.
Begründet wurde dies damit, dass der für die Bevorschussung massgebliche
Rechtstitel infolge eines nachträglich ergangenen Abänderungsurteils vom
Februar 1997 dahingefallen sei.
Dagegen liess A. B. durch Rechtsanwalt
C. D. im Oktober 1997 Einsprache erheben, mit dem Antrag, die Verfügung
vom Oktober 1997 aufzuheben und "unter Schaffung eines Rechtstitels
hiefür" die Bevorschussung ab Oktober 1997 wieder aufzunehmen, "unter
Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin". Im Hinblick auf die
in der Einsprache verlangte Prozessentschädigung ersuchte das Sozialdepartement
den Rechtsvertreter der heutigen Beschwerdeführerin telefonisch um Einreichung
der Kostennote für die anwaltlichen Bemühungen im Einspracheverfahren. Der
Rechtsvertreter schrieb dem Sozialdepartement im Juni 1998, er werde die
"Schlussrechnung" erst nach Vorliegen des Einspracheentscheids
einreichen. Die Vorsteherin des Sozialdepartements hiess die Einsprache im Juli
1998 gut, hob die angefochtene Verfügung auf, wies die Sache zum Erlass einer
neuen Verfügung im Sinn der Erwägungen an das Amt für Jugend‑ und
Sozialhilfe zurück und wies Letzteres zudem an, dem Rechtsvertreter der
Einsprecherin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.‑ zu zahlen.
Der Einspracheentscheid wurde dem Vertreter im Juli 1998 zugestellt. Letzterer
hatte dem Sozialdepartement im Juli 1998 eine Honorarnote zukommen lassen,
worin er für die Bemühungen im Einspracheverfahren aufgrund eines Stundenansatzes
von Fr. 200.‑ für 6,5 Stunden sowie für verschiedene
Barauslagen insgesamt Fr. 1'494.40 in Rechnung stellte.
Erwägungen
II. Mit Einsprache vom Juli 1998 ersuchte der
Rechtsvertreter den Stadtrat von Zürich, es sei seiner Mandantin für das
erstinstanzliche Einspracheverfahren eine Prozessentschädigung von
Fr. 1'494.40 (statt von Fr. 500.‑) auszurichten; gleichzeitig
beantragte er die Zusprechung einer weiteren Parteientschädigung von
Fr. 350.‑ für das zweitinstanzliche Einspracheverfahren. Der
Stadtrat von Zürich wies die Einsprache im September 1998 ab.
III. Mit Rekurs vom Oktober 1998 beantragte
A. B. dem Bezirksrat Zürich, es seien ihr für das erst‑ und das
zweitinstanzliche Einspracheverfahren Prozessentschädigungen von
Fr. 1'494.40 bzw. Fr. 350.‑ zuzusprechen, unter Kosten‑
und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin. Der Bezirksrat Zürich
wies den Rekurs im Oktober 1999 ab.
IV. Mit Beschwerde vom November 1999 an das
Verwaltungsgericht beantragte die unterlegene Rekurrentin, die Stadt Zürich sei
zu verpflichten, ihr für das Einspracheverfahren vor dem städtischen Sozialdepartement,
das Einspracheverfahren vor dem Stadtrat Zürich und das Rekursverfahren vor
dem Bezirksrat Zürich Prozessentschädigungen von Fr. 994.40, Fr. 350.‑
und Fr. 400.‑ zuzusprechen, unter Kosten‑ und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Der Bezirksrat Zürich
beantragte im Dezember 1999 Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag
stellte im Januar 2000 der Stadtrat von Zürich, der zudem um Zusprechung einer
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ersuchte.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Streitig ist die Höhe der
Parteientschädigung für das (erstinstanzliche) Einspracheverfahren, das mit
Entscheid der Vorsteherin des stadtzürcherischen Sozialdepartements vom Juli
1997.
in Gutheissung der Einsprache sowie unter Zusprechung einer Parteientschädigung
von Fr. 500.‑ erledigt worden ist. Demgegenüber verlangt die
Beschwerdeführerin für jenes Verfahren unter Hinweis auf die von ihrem
Rechtsvertreter im Juli 1998 eingereichte Kostennote eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'494.40, was vom Stadtrat von Zürich als zweiter
Einspracheinstanz sowie vom Bezirksrat Zürich abgelehnt worden ist;
dementsprechend haben die beiden Vorinstanzen die Zusprechung einer Parteientschädigung
für das zweitinstanzliche Einsprache‑ bzw. für das Rekursverfahren ebenfalls
abgelehnt, was von der Beschwerdeführerin zusätzlich gerügt wird. Zur
Behandlung dieser Beschwerdeanträge ist das Verwaltungsgericht nach § 19c
Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig (vgl. auch
§ 43 Abs. 3 VRG e contrario). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zu deren Behandlung ist angesichts
des unter Fr. 20'000.‑ liegenden Streitwerts der Einzelrichter
zuständig (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
Gemäss § 17 VRG werden in den
Verfahren vor Verwaltungsbehörden keine Parteientschädigungen zugesprochen
(Abs. 1). Im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann
indessen die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen
Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden (Abs. 2),
namentlich wenn die in lit. a und b näher umschriebenen
Voraussetzungen erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
bietet § 17 VRG keine Grundlage für die Zusprechung einer
Parteientschädigung im Einspracheverfahren, weil Einspracheinstanzen als
"Verwaltungsbehörden" im Sinn von § 17 Abs. 1 VRG gelten
und weil § 17 Abs. 2 VRG die Zusprechung von Parteientschädigungen
ausdrücklich auf (verwaltungsinterne und verwaltungsexterne) Rekursverfahren
nach §§ 19 ff. VRG sowie auf verwaltungsgerichtliche Verfahren nach
§§ 41 ff. VRG beschränkt (RB 1998 Nr. 7; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10a N. 23, § 17 N. 23;
vgl. auch Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen
Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, N. 116). Diese Rechtsprechung gilt sowohl
für das allgemeine Einspracheverfahren nach § 10a Abs. 2 lit. b
VRG (welches erst mit der Gesetzesrevision vom 8. Juni 1997 eingeführt
worden ist) wie auch für die gemeinderechtliche Einsprache nach §§ 57 und
115a des Gemeindegesetzes (GemeindeG; je in der ursprünglichen Fassung vom
6.
Juni 1926 bzw. vom 14. September 1969 und in der revidierten Fassung
vom 8. Juni 1997; zum Verhältnis zwischen allgemeiner und
gemeinderechtlicher Einsprache sowie zur Tragweite der Gesetzesrevision vom
8.
Juni 1997 hinsichtlich der gemeinderechtlichen Einsprache vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 12 ff.).
Die Möglichkeit, der obsiegenden
Einsprecherin eine Parteientschädigung nach § 17 VRG auszurichten, kann
auch nicht daraus abgeleitet werden, dass Art. 66 Abs. 1 Satz 3
der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970 (GemeindeO; in der
Fassung vom 6. Juni 1993) für das Einspracheverfahren vor dem Stadtrat
"die Vorschriften des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes über den
Rekurs" als anwendbar erklärt. Zum einen bezieht sich diese Verweisung
zumindest nach ihrem Wortlaut auf die §§ 19 ff. VRG, die im
Unterabschnitt C des zweiten Gesetzesabschnitts unter dem Titel
"Rekurs" enthalten sind. Zum andern ist diese Verweisungsnorm so
auszulegen, dass sie mit dem kantonalen Recht vereinbar ist; in der
Rechtsprechung wird aber § 17 VRG wie erwähnt dahin ausgelegt, dass
Einspracheverfahren unter Abs. 1 dieser kantonalen Bestimmung fallen.
§ 17 Abs. 2 VRG beinhaltet denn auch nicht eine rein verfahrensrechtliche
Regelung; indem diese Bestimmung eine Haftung der unterliegenden Partei oder
Amtsstelle für die Umtriebe des Prozessgegners statuiert, stellt sie
materielles öffentliches Recht dar (vgl. zur entsprechenden Regelung im
Zivilprozess Richard Frank/Hans Sträuli/Georg Messmer, Kommentar zur
zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 68
N. 1). Käme der kommunalen Verweisungsnorm von Art. 66 Abs. 1
Satz 3 GemeindeO eine weitere, sich auch auf § 17 Abs. 2 VRG beziehende
Tragweite zu, wäre sie insoweit, weil höherrangigem Recht widersprechend,
unbeachtlich.
Wie angemerkt werden kann, bezieht sich die
Verweisung auf "die Vorschriften des kantonalen
Verwaltungsrechtspflegegesetzes über den Rekurs" in Art. 66
Abs. 1 Satz 3 GemeindeO ohnehin nur auf Einsprachen gegen Verfügungen
der Departemente. Wird die erstinstanzliche Verfügung, wie hier, von einer
departementsinternen Amtsstelle getroffen, so steht hiergegen nach der Praxis
der Stadt Zürich zunächst die Einsprache an das Departement offen. Ob diese
Praxis, die zu einem zwei Einsprachebehörden umfassenden Instanzenzug führt,
mit dem kantonalen Recht vereinbar sei, braucht hier nicht näher geprüft zu
werden.
Demnach hätte der Beschwerdeführerin für das
erstinstanzliche Einspracheverfahren vor dem stadtzürcherischen
Sozialdepartement von vornherein keine Parteientschädigung nach § 17 VRG
zugesprochen werden dürfen und ist die Beschwerde schon aus diesem Grund
abzuweisen. Die dargelegte Rechtslage ist nicht nur vom stadtzürcherischen Sozialdepartement,
sondern auch vom Stadtrat Zürich als zweiter Einspracheinstanz und vom
Bezirksrat Zürich als Rekursbehörde verkannt worden. Gleichwohl besteht kein
Grund, die Entscheide der Vorinstanzen aufzuheben, da das Verwaltungsgericht
die aufgehobene Anordnung ohnehin nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin
abändern könnte (§ 63 Abs. 2 VRG).
3.
Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf entsprechendes Begehren die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen (Abs. 1). Sie haben überdies Anspruch auf
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Im
Gegensatz zur Zusprechung einer Parteientschädigung nach § 17 VRG
besteht der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn die Voraussetzungen von § 16
Abs. 1 und 2 VRG erfüllt sind, auch im nichtstreitigen Verfügungsverfahren
sowie im Einspracheverfahren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 6). Bei
der Bemessung einer Parteientschädigung nach § 17 VRG kommt dem
Zeitaufwand nicht die gleiche Bedeutung wie bei der Festsetzung einer
Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 16 N. 47 ff., § 17 N. 38).
Diese Unterschiede scheint die
Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter, wie sich aus dessen
Rechtsschriften an die Vorinstanz und an das Verwaltungsgericht ergibt, zu verkennen.
Ob in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG erfüllt gewesen
wären, braucht nicht entschieden zu werden. Denn ein solcher Rechtsbeistand
ist, wie sich schon aus dem Wortlaut von § 16 Abs. 1 VRG ergibt, nur
auf entsprechendes Begehren zu bestellen (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 16 N. 12). In seiner Einsprache vom Oktober 1997 an die Vorsteherin
des Sozialdepartements hat der Vertreter der heutigen Beschwerdeführerin nicht
um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG
ersucht, sondern eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG
verlangt. Die Einspracheinstanz war auch nicht gehalten, sein Begehren in ein
solches um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands umzudeuten. Daran
vermögen die Ausführungen in der Einspracheschrift vom Oktober 1997, worin
unter anderem auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand Bezug genommen wird (Ziffer 7 S. 10),
nichts zu ändern.
4.
...
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...