VB.1999.00368
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00368
29. Februar 2000Deutsch10 min
(URT.2000.5435)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.1999.00368
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.02.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 01.05.2000 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Notariatsgebühren
Notariatsgebühren (Legitimation im Rekursverfahren).
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1a/b).
Als im Sinn von § 5 Abs. 3 VRG ungebührlich beanstandete Textstellen müssen im Rahmen der Aufforderung zur Verbesserung nicht im Wortlaut bezeichnet werden; vielmehr genügt es, auf die betreffenden Seiten der Rechtsmitteleingabe zu verweisen (E. 1c).
Die Rechtsmittellegitimation steht grundsätzlich nur dem Anordnungsadressaten zu. Der intervenierende Dritte muss daher ein selbständiges, unmittelbares und persönliches Rechtsschutzinteresse geltend machen und hierfür den vollen Beweis erbringen. Die Revisionsstelle, die einer Gesellschaft das Geld für anfallende Notariatsgebühren vorschiesst, ist daher nicht rechtsmittellegitimiert, indem die geleistete Zahlung lediglich auf einem internen zivilrechtlichen Verhältnis beruht (E. 2).
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 3a).
Stichworte:
BGE
DRITTBESCHWERDE
LEGITIMATION
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNGEBÜHRLICHKEIT
WEITERE BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN
Rechtsnormen:
§ 5 lit. III VRG
§ 16 lit. I VRG
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Das Notariat und
Grundbuchamt X.‑Zürich stellte der E. AG und der C. AG ‑ beide
mit Sitz an der D.‑Strasse ..1 in Zürich ‑ am
9. Juli 1999 für die nicht zustande gekommene Sitzverlegung und
Zweckänderung je Fr. 161.25 an Notariatsgebühren in Rechnung. Gleichentags
stellte das Notariat und Grundbuchamt X.‑Zürich der ebenfalls an der D.‑Strasse ..1
in Zürich domizilierten F. AG für die nicht zustande gekommene Sitzverlegung
und Auflösung Notariatsgebühren von Fr. 161.25 in Rechnung. Den
Rechnungsbetrag von insgesamt Fr. 483.75 erhob es von einem von
A. B., D.‑Strasse ..1, Zürich, gestützt auf § 13 der
Notariatsgebührenverordnung vom 7. November 1988 am 9. Juli 1999 in
bar geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.‑; der Restbetrag
wurde A. B. zurückerstattet.
Erwägungen
II. Mit Rekurseingabe vom 5. August 1999
gelangte A. B. an die Finanzdirektion und beantragte im Wesentlichen, es
seien die drei Rechnungen vom 9. Juli 1999 ungültig zu erklären und ihm
der vom Notariat und Grundbuchamt X.‑Zürich einbehaltene Rechnungsbetrag
von Fr. 483.75 zurückzuerstatten, unter Kosten‑ und
Entschädigungsfolgen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren.
Nachdem die Finanzdirektion A. B. mit
Schreiben vom 19. August 1999 zur Verbesserung der Rekursbegründung und zur
Darlegung seiner Rekurslegitimation aufgefordert hatte, reichte A. B. am
5.
September 1999 eine Stellungnahme ein. In der Folge trat die
Finanzdirektion mit Verfügung vom 25. Oktober 1999 mangels Legitimation von
A. B. auf den Rekurs nicht ein und wies dessen Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung ab.
III. Hiergegen gelangte A. B. mit
Beschwerde vom 1. Dezember 1999 an das Verwaltungsgericht. Er
beantragte im Wesentlichen, es sei ihm in Aufhebung der Verfügung der
Finanzdirektion vom 25. Oktober 1999 der Betrag von Fr. 483.75
zurückzuzahlen und es seien die entsprechenden Rechnungen aufzuheben. Ferner
sei ihm eine Umtriebs‑ und Prozesskostenentschädigung von Fr. 1'700.‑
zuzusprechen und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Sodann sei
Notar G. H., Notariat und Grundbuchamt X.‑Zürich, vorzeitig zu
pensionieren und sei gegen diesen wegen verschiedener Delikte von Amtes wegen
Strafanzeige zu erheben. Schliesslich sei die Sache an ein von den Parteien
unabhängiges Schiedsgericht zu überweisen, alles unter Kosten‑ und
Entschädigungsfolge.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember
1999.
wurde A. B. Frist angesetzt, um eine verbesserte, den gebührenden
Anstand wahrende Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde. Darauf liess A. B. dem Verwaltungsgericht mit
Eingabe vom 20. Dezember 1999 eine als Einsprache bezeichnete Verbesserung der
Beschwerdeschrift zukommen. Darin erneuerte er seine bereits am 1. Dezember
1999.
gestellten Anträge.
Die Finanzdirektion am 31. Januar 2000 sowie
das Notariat und Grundbuchamt X.‑Zürich am 7. Februar 2000
beantragten Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei.
Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen
im angefochtenen Entscheid werden, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen wiedergegeben.
Die
Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
a) Das Verwaltungsgericht ist gemäss
§ 19b Abs. 1 in Verbindung mit § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil der Streitwert mit
Bezug auf die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende
Notariatsgebührenforderung den Betrag von Fr. 20'000.‑ nicht
übersteigt, ist die Einzelrichterin entscheidberufen (§ 38 Abs. 2
VRG). Von dieser gesetzlichen Zuständigkeitsordnung abzuweichen, besteht
aufgrund der unsubstanzierten Vorbringen des Beschwerdeführers hierzu kein
Anlass, weshalb das Begehren auf Überweisung des Verfahrens "an ein von
den Parteien unabhängiges Schiedsgericht" als haltlos abzuweisen ist.
b) Von vornherein als gegenstandslos erweist
sich das Begehren, das Verwaltungsgericht habe in Anwendung von § 21
Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 Strafanzeige zu
erstatten: Zum einen steht es dem Beschwerdeführer frei, selbst Strafanzeige
zu erstatten, was er sich auch ausdrücklich vorbehält (Beschwerdeschrift vom
20.
Dezember 1999, S. 13); zum andern haben die Behörden nur dann von
Amtes wegen Anzeige zu erstatten, wenn ihnen eine strafbare Handlungen bekannt
geworden ist, was vorliegend nicht der Fall ist. ‑ Ebensowenig fällt es
in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, für die vorzeitige Pensionierung
eines vom Volk gewählten Amtsinhabers zu sorgen.
c) Hinsichtlich des Einwands des
Beschwerdeführers, die als ungebührlich im Sinn von § 5 Abs. 3 VRG
beanstandeten Textstellen seien im Rahmen der Ansetzung einer Nachfrist zur
Verbesserung der Rechtsmitteleingabe im Wortlaut zu nennen, ist festzuhalten,
dass es genügt, lediglich auf die zu beanstandenden Seiten einer Rechtsschrift
zu verweisen, namentlich wenn sich in einer Rechtsmitteleingabe ‑ wie
in der vorliegenden ‑ eine Vielzahl von Ungebührlichkeiten finden.
Denn zum einen darf vom einzelnen Rechtssuchenden ohne weiteres erwartet
werden, dass er gegenüber Behörden und Gerichten zumindest jenen Anstand und
jene Achtung übt, die auch im täglichen Leben den Mitmenschen gegenüber
angebracht ist. Zum andern würde die Nennung jeder zu beanstandenden Textstelle
im Wortlaut letztlich auf eine Verbesserung der ungenügenden Rechtsschrift
durch die Behörden und Gerichte hinauslaufen, was aber gerade nicht deren
Aufgabe ist (VGr, 18. Januar 2000, RG.1999.00007 und RG.1999.00008).
2.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildet lediglich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht mangels Legitimation
des heutigen Beschwerdeführers und damaligen Rekurrenten auf den Rekurs vom
5.
August 1999 nicht eingetreten sei.
a) Die Vorinstanz begründet ihr
Nichteintreten im Wesentlichen damit, dass der Rekurrent seine Befugnis zur
Vertretung der gegenüber dem Notariat gebührenpflichtigen Aktiengesellschaften
nicht dargetan habe und für diese auch nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei.
Insbesondere fehle ihm eine hinreichend enge Beziehung zum Streitgegenstand
und könne der Rekurrent aus einem für ihn positiven Verfahrensausgang keinen unmittelbaren
eigenen Nutzen ziehen. Dies gelte ungeachtet dessen, dass die streitigen Rechnungen
vom Rekurrenten persönlich bezahlt worden seien.
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor,
dass er den vom Notariat geforderten Vorschuss persönlich geleistet habe.
Zudem hätten ihm die C. AG, die F. AG und die E. AG die
Forderungen mit Zessionen vom 20. Juli 1999 abgetreten, so dass er zur
Rechtsmittelführung berechtigt sei.
b) Laut § 21 lit. a VRG ist zum
Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Dies bedeutet,
dass die rechtsmittelführende Partei stärker als jedermann betroffen sein und
in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache stehen
muss. Handelt es sich beim Rekurrenten um einen zugunsten des
Anordnungsadressaten intervenierenden Dritten, muss sich der geltend gemachte
Nachteil unmittelbar für den anfechtenden Dritten ergeben und darf nicht bloss
eine Folge des dem Adressaten einer Anordnung durch diese gebotenen Handelns
sein (RB 1998 Nr. 11 = ZBl 100/1999, S. 444 = BEZ 1999 Nr. 10;
RB 1984 Nr. 12; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 21 N. 48). Der Dritte bedarf somit eines selbständigen,
unmittelbaren und persönlichen Rechtsschutzinteresses. Die Legitimation des
Dritten ist jedenfalls zu verneinen, wenn er einen für ihn günstigen Entscheid
gegenüber dem Adressaten der angefochtenen Anordnung überhaupt nicht
durchsetzen könnte; interveniert der Dritte lediglich anstelle des Anordnungsadressaten,
sind die Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse besonders streng (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 21 N. 48). Dementsprechend wird eine Vertragspartei des primären
Anordnungsadressaten dadurch, dass ein Entscheid Rückwirkungen auf das
Vertragsverhältnis zeitigen kann, nicht ohne weiteres zum unmittelbar
Betroffenen; die vertragliche Beziehung bringt lediglich eine mittelbare
Betroffenheit des Vertragspartners mit sich und begründet nicht die
erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache. In jedem Fall hat aber auch der
rekurrierende Dritte für seine Legitimation bzw. seine Vertretungsmacht den vollen
Beweis zu erbringen (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 602).
c) Adressanten der vorliegend streitigen
Notariatsgebührenrechnungen vom 9. Juli 1999 sind die E. AG, die
C. AG sowie die F. AG. Laut den bei den Akten liegenden Handelsregisterauszügen
vom 16. September 1999 übt der Beschwerdeführer bei diesen Aktiengesellschaften
lediglich die Funktion der Revisionsstelle aus. Zu Recht ging die Vorinstanz
deshalb davon aus, dass er im Zeitpunkt der Rekurserhebung für die drei Gesellschaften
nicht zeichnungsberechtigt war. Ebenso wenig vermag er seine Legitimation
daraus abzuleiten, dass er den streitigen Rechnungsbetrag aus eigenen Mitteln
beglich. Denn diese Zahlung beruht lediglich auf einem zivilrechtlichen
Rechtsverhältnis zwischen ihm und den beteiligten Aktiengesellschaften, so dass
er im Sinn von § 21 lit. a VRG nur als mittelbar betroffen gelten
kann. Dem entspricht auch, dass eine Rekursgutheissung eine Rückleistung der
Notariatsgebühren an die E. AG, die C. AG und an die F. AG als
Anordnungsadressatinnen zur Folge gehabt hätte. Infolgedessen ist mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus einem positiven Ausgang
des Rekursverfahrens keinen unmittelbaren eigenen Nutzen hätte ziehen können.
Seinen persönlichen Rückforderungsanspruch vermag er folglich nur gegenüber
den drei Aktiengesellschaften durchzusetzen.
Sodann unterliess es der Beschwerdeführer
entgegen der Aufforderung durch die Rekursinstanz, seine Legitimation im
Rekursverfahren anderweitig zu belegen. Namentlich reichte er die drei
Zessionsurkunden vom 20. Juli 1999, mit welchen die E. AG, die C. AG
sowie die F. AG dem Beschwerdeführer ihre Rückforderungen gegenüber dem
Notariat und Grundbuchamt X.‑Zürich im streitigen Umfang abtreten, erst
im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu den Akten. Weil diese Urkunden vom 20.
Juli 1999 datieren, wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich und auch
zuzumuten gewesen, sie bereits der Vorinstanz vorzulegen, um so seine
Rechtsmittellegitimation zu belegen. Indem er es jedoch versäumte, für seine
Rekurslegitimation rechtzeitig den nötigen Beweis zu erbringen, ist die
Vorinstanz ‑ wie im Schreiben vom 19. August 1999 vorgängig
angedroht ‑ zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten. Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
3.
a) Die vom Beschwerdeführer beantragte
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass das Rechtsmittelbegehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und der Antragsteller mittellos
ist (§ 16 Abs. 1 VRG). Nachdem der vorinstanzliche
Nichteintretensentscheid im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass der Beschwerdeführer
es versäumte, seine Rekurslegitimation rechtzeitig zu belegen, er das
Nichteintreten somit seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben hat, kann die
vorliegend zu beurteilende Beschwerde ohne weiteres als aussichtslos im Sinn
von § 16 Abs. 1 VRG bezeichnet werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 16 N. 32). Sodann versäumte es der Beschwerdeführer, seine
Mittellosigkeit auch nur ansatzweise darzulegen, indem er sich in seinen
Beschwerdeeingaben vom 1. und 20. Dezember 1999 nicht zu seinen persönlichen
finanziellen Verhältnissen äussert. Zudem ist darauf zu verweisen, dass er in
der Lage war, dem Notariat X.‑Zürich gegenüber einen Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.‑ in bar zu leisten. Das Armenrechtsgesuch des
Beschwerdeführers ist somit abzuweisen.
b) ...
Demgemäss
entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
...