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Entscheid

VB.1999.00368

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00368

29. Februar 2000Deutsch10 min

(URT.2000.5435)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Das Notariat und

Grundbuchamt X.‑Zürich stellte der E. AG und der C. AG ‑ bei­de

mit Sitz an der D.‑Strasse ..1 in Zürich ‑ am

9. Juli 1999 für die nicht zustande gekom­me­ne Sitzverlegung und

Zweckänderung je Fr. 161.25 an Notariatsgebühren in Rechnung. Gleichentags

stellte das Notariat und Grundbuchamt X.‑Zürich der ebenfalls an der D.‑Stras­se ..1

in Zürich domizilierten F. AG für die nicht zustande gekommene Sitz­ver­le­gung

und Auflösung Notariatsgebühren von Fr. 161.25 in Rechnung. Den

Rechnungsbe­trag von insgesamt Fr. 483.75 erhob es von einem von

A. B., D.‑Strasse ..1, Zürich, ge­stützt auf § 13 der

Notariatsgebührenverordnung vom 7. November 1988 am 9. Juli 1999 in

bar geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.‑; der Restbetrag

wurde A. B. zurückerstat­tet.

Erwägungen

II. Mit Rekurseingabe vom 5. August 1999

gelangte A. B. an die Finanzdirektion und beantragte im Wesentlichen, es

seien die drei Rechnungen vom 9. Juli 1999 ungültig zu erklären und ihm

der vom Notariat und Grundbuchamt X.‑Zürich einbehaltene Rech­nungsbetrag

von Fr. 483.75 zurückzuerstatten, unter Kosten‑ und

Entschädigungsfolgen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren.

Nachdem die Finanzdirektion A. B. mit

Schreiben vom 19. Au­gust 1999 zur Ver­besserung der Rekursbegründung und zur

Darlegung seiner Rekurslegi­timation aufgefor­dert hatte, reichte A. B. am

5.

September 1999 eine Stellungnahme ein. In der Folge trat die

Finanzdirektion mit Verfügung vom 25. Oktober 1999 mangels Legitimation von

A. B. auf den Rekurs nicht ein und wies dessen Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung ab.

III. Hiergegen gelangte A. B. mit

Beschwerde vom 1. Dezem­ber 1999 an das Ver­wal­tungsgericht. Er

beantragte im Wesentlichen, es sei ihm in Aufhe­bung der Verfügung der

Finanzdirektion vom 25. Oktober 1999 der Betrag von Fr. 483.75

zurückzuzahlen und es seien die entsprechenden Rechnungen aufzuheben. Fer­ner

sei ihm eine Umtriebs‑ und Prozesskostenentschädigung von Fr. 1'700.‑

zuzusprechen und die un­entgeltliche Pro­zess­führung zu gewähren. Sodann sei

Notar G. H., Notariat und Grundbuchamt X.‑Zürich, vor­zeitig zu

pensionieren und sei gegen diesen wegen ver­schiedener Delikte von Amtes wegen

Strafanzeige zu erheben. Schliess­lich sei die Sa­che an ein von den Parteien

unabhängiges Schiedsgericht zu überweisen, alles unter Kos­ten‑ und

Entschädigungsfolge.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember

1999.

wurde A. B. Frist angesetzt, um eine verbesserte, den gebührenden

Anstand wahrende Beschwerde­schrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde

nicht eingetreten werde. Darauf liess A. B. dem Verwal­tungsgericht mit

Eingabe vom 20. Dezember 1999 eine als Einsprache bezeichnete Ver­besserung der

Beschwerdeschrift zukommen. Darin erneuerte er seine bereits am 1. De­zember

1999.

gestellten Anträge.

Die Finanzdirektion am 31. Januar 2000 sowie

das Notariat und Grundbuchamt X.‑Zürich am 7. Februar 2000

beantragten Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen

im angefochtenen Entscheid werden, soweit erforderlich, in den nachfolgenden

Erwägungen wiedergegeben.

Die

Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht ist gemäss

§ 19b Abs. 1 in Verbindung mit § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) für

die Behand­lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil der Streitwert mit

Bezug auf die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende

Notariatsgebührenforderung den Betrag von Fr. 20'000.‑ nicht

übersteigt, ist die Einzelrichterin entscheidberufen (§ 38 Abs. 2

VRG). Von dieser gesetzlichen Zuständigkeitsordnung abzuweichen, besteht

aufgrund der unsub­stanzierten Vorbringen des Beschwerdeführers hierzu kein

Anlass, weshalb das Begehren auf Überweisung des Verfahrens "an ein von

den Parteien unabhängiges Schiedsgericht" als haltlos abzuweisen ist.

b) Von vornherein als gegenstandslos erweist

sich das Begehren, das Verwaltungs­gericht habe in Anwendung von § 21

Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 Strafanzeige zu

erstatten: Zum einen steht es dem Beschwerdeführer frei, selbst Strafan­zeige

zu erstatten, was er sich auch ausdrücklich vorbehält (Beschwerdeschrift vom

20.

De­zember 1999, S. 13); zum andern haben die Behörden nur dann von

Amtes wegen An­zeige zu erstatten, wenn ihnen eine strafbare Handlungen bekannt

geworden ist, was vor­liegend nicht der Fall ist. ‑ Ebensowenig fällt es

in die Zuständigkeit des Verwaltungsge­richts, für die vorzeitige Pensionierung

eines vom Volk gewählten Amtsinhabers zu sor­gen.

c) Hinsichtlich des Einwands des

Beschwerdeführers, die als ungebührlich im Sinn von § 5 Abs. 3 VRG

beanstandeten Textstellen seien im Rahmen der Ansetzung einer Nach­frist zur

Verbesserung der Rechtsmitteleingabe im Wortlaut zu nennen, ist festzuhal­ten,

dass es genügt, lediglich auf die zu beanstandenden Seiten einer Rechtsschrift

zu ver­weisen, namentlich wenn sich in einer Rechtsmitteleingabe ‑ wie

in der vorliegenden ‑ eine Vielzahl von Ungebührlichkeiten finden.

Denn zum einen darf vom einzelnen Rechtssu­chenden ohne weiteres erwartet

werden, dass er gegen­über Behörden und Gerichten zu­min­dest jenen Anstand und

jene Achtung übt, die auch im täglichen Leben den Mitmen­schen gegenüber

angebracht ist. Zum andern würde die Nennung jeder zu beanstandenden Text­stelle

im Wortlaut letztlich auf eine Verbesserung der ungenügenden Rechtsschrift

durch die Behörden und Gerichte hinauslaufen, was aber gerade nicht deren

Aufgabe ist (VGr, 18. Januar 2000, RG.1999.00007 und RG.1999.00008).

2.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

bildet lediglich die Frage, ob die Vorin­stanz zu Recht mangels Legitimation

des heutigen Beschwerdeführers und damaligen Re­kurrenten auf den Rekurs vom

5.

August 1999 nicht eingetreten sei.

a) Die Vorinstanz begründet ihr

Nichteintreten im Wesentlichen damit, dass der Re­kurrent seine Befugnis zur

Vertretung der gegenüber dem Notariat gebührenpflichtigen Ak­tiengesellschaften

nicht dargetan habe und für diese auch nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei.

Insbesondere fehle ihm eine hinreichend enge Beziehung zum Streitgegen­stand

und könne der Rekurrent aus einem für ihn positiven Verfahrensausgang keinen un­mittelbaren

eigenen Nutzen ziehen. Dies gelte ungeachtet dessen, dass die streitigen Rech­nungen

vom Rekurrenten persönlich bezahlt worden seien.

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor,

dass er den vom Notariat gefor­derten Vorschuss persönlich geleistet habe.

Zudem hätten ihm die C. AG, die F. AG und die E. AG die

Forderungen mit Zessionen vom 20. Juli 1999 abgetreten, so dass er zur

Rechtsmittelführung berechtigt sei.

b) Laut § 21 lit. a VRG ist zum

Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene An­ordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Dies bedeutet,

dass die rechtsmittelführende Partei stärker als jedermann betroffen sein und

in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache stehen

muss. Handelt es sich beim Rekurrenten um einen zugunsten des

Anordnungsadressaten intervenierenden Dritten, muss sich der geltend gemachte

Nachteil unmittelbar für den an­fechtenden Dritten ergeben und darf nicht bloss

eine Folge des dem Adressaten einer An­ordnung durch diese gebotenen Handelns

sein (RB 1998 Nr. 11 = ZBl 100/1999, S. 444 = BEZ 1999 Nr. 10;

RB 1984 Nr. 12; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 21 N. 48). Der Dritte bedarf somit eines selbständigen,

unmittelbaren und persönlichen Rechts­schutz­interesses. Die Legitimation des

Dritten ist jedenfalls zu verneinen, wenn er einen für ihn günstigen Entscheid

gegenüber dem Adressaten der angefochtenen Anordnung überhaupt nicht

durchsetzen könnte; interveniert der Dritte lediglich anstelle des Anord­nungsadres­saten,

sind die Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse besonders streng (Kölz/Boss­hart/Röhl,

§ 21 N. 48). Dementsprechend wird eine Vertragspartei des primären

Anord­nungsadressaten dadurch, dass ein Entscheid Rückwirkungen auf das

Vertragsver­hältnis zeitigen kann, nicht ohne weiteres zum unmittelbar

Betroffenen; die vertragliche Bezie­hung bringt lediglich eine mittelbare

Betroffenheit des Vertragspartners mit sich und be­grün­det nicht die

erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache. In jedem Fall hat aber auch der

rekurrierende Dritte für seine Legitimation bzw. seine Vertretungsmacht den vol­len

Be­weis zu erbringen (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und

Verwal­tungs­rechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 602).

c) Adressanten der vorliegend streitigen

Notariatsgebührenrechnungen vom 9. Juli 1999 sind die E. AG, die

C. AG sowie die F. AG. Laut den bei den Akten liegenden Han­delsregisterauszügen

vom 16. September 1999 übt der Beschwerde­führer bei diesen Ak­tien­gesellschaften

lediglich die Funktion der Revisionsstelle aus. Zu Recht ging die Vor­in­stanz

deshalb davon aus, dass er im Zeitpunkt der Rekurserhebung für die drei Gesell­schaf­ten

nicht zeichnungsberechtigt war. Ebenso wenig vermag er seine Le­gitimation

daraus ab­zuleiten, dass er den streitigen Rechnungsbetrag aus eigenen Mitteln

beglich. Denn diese Zahlung beruht lediglich auf einem zivilrechtlichen

Rechtsverhältnis zwischen ihm und den beteiligten Aktiengesellschaften, so dass

er im Sinn von § 21 lit. a VRG nur als mit­tel­bar betroffen gelten

kann. Dem entspricht auch, dass eine Rekursgut­heissung eine Rück­leis­tung der

Notariatsgebühren an die E. AG, die C. AG und an die F. AG als

Anord­nungs­adressatinnen zur Folge gehabt hätte. Infolge­dessen ist mit der

Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus einem positiven Aus­gang

des Rekursverfahrens keinen un­mittelbaren eigenen Nutzen hätte ziehen können.

Seinen persönlichen Rückforderungs­an­spruch vermag er folglich nur gegenüber

den drei Aktiengesellschaften durchzusetzen.

Sodann unterliess es der Beschwerdeführer

entgegen der Aufforderung durch die Rekursinstanz, seine Legitimation im

Rekursverfahren anderweitig zu belegen. Namentlich reichte er die drei

Zessionsurkunden vom 20. Juli 1999, mit welchen die E. AG, die C. AG

sowie die F. AG dem Beschwerdeführer ihre Rückforderungen gegenüber dem

Notariat und Grundbuchamt X.‑Zürich im streitigen Umfang abtre­ten, erst

im Verfahren vor Ver­wal­tungsgericht zu den Akten. Weil diese Urkunden vom 20.

Juli 1999 datieren, wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich und auch

zuzu­muten gewesen, sie bereits der Vorinstanz vorzulegen, um so seine

Rechtsmittellegitima­tion zu belegen. Indem er es jedoch versäumte, für seine

Rekurslegitimation rechtzeitig den nötigen Beweis zu erbrin­gen, ist die

Vorinstanz ‑ wie im Schreiben vom 19. August 1999 vorgängig

angedroht ‑ zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten. Die

Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.

a) Die vom Beschwerdeführer beantragte

Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege setzt voraus, dass das Rechtsmittelbegehren

nicht offensichtlich aussichtslos er­scheint und der Antragsteller mittellos

ist (§ 16 Abs. 1 VRG). Nachdem der vorinstanzli­che

Nichteintretensentscheid im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass der Be­schwer­de­führer

es versäumte, seine Rekurslegitimation rechtzeitig zu belegen, er das

Nichteintreten somit seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben hat, kann die

vorliegend zu beurteilende Be­schwerde ohne weiteres als aussichtslos im Sinn

von § 16 Abs. 1 VRG bezeichnet wer­den (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 16 N. 32). Sodann versäumte es der Be­schwerdeführer, sei­ne

Mittellosigkeit auch nur ansatzweise darzulegen, indem er sich in seinen

Beschwer­de­eingaben vom 1. und 20. Dezember 1999 nicht zu seinen persönlichen

finanziellen Ver­hältnissen äussert. Zudem ist darauf zu verweisen, dass er in

der Lage war, dem Notariat X.‑Zürich gegenüber einen Kostenvorschuss von

Fr. 1'000.‑ in bar zu leisten. Das Armen­rechtsgesuch des

Beschwerdeführers ist somit abzuweisen.

b) ...

Demgemäss

entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

...