VB.1999.00369
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00369
13. April 2000Deutsch7 min
(URT.2000.5515)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.1999.00369
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.04.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Abwassergebühr
Abwassergebühr/Meteorwasserkomponete in der Stadt Zürich
Verzicht auf zweiten Schriftenwechsel (E. 1).
Die Gebührenverfügung muss zeitlich bestimmt sein, d.h. eine bestimmte Periode erfassen; sie soll erst nach Ablauf dieser Periode getroffen werden (E. 2).
Bei der Berechnung der Meteorwasserkomponente eines in der Bauzone liegenden, unüberbauten Grundstücks ist weder auf die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen noch auf den Ertragswert des Grundstücks abzustellen. Massgebend ist allein der Kostenaufwand für die konkrete Inanspruchnahme des Kanalisationsnetzes (E. 3).
Stichworte:
ABWASSERGEBÜHR
ÄQUIVALENZPRINZIP
GEBÜHREN
METEORWASSERKOMPONENTE
Rechtsnormen:
Art. 3 lit. II AbwGebV Zürich
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Das unüberbaute Grundstück Kat.Nr. ...1 in Zürich-Affoltern
weist eine Gesamtfläche von 1'818 m2 auf, wovon sowohl gemäss
der Bau‑ und Zonenordnung der Stadt Zürich von 1963 (BZO 1963) als auch
nach derjenigen von 1992 (BZO 1992) 1'588 m2 in der Industriezone
und 230 m2 in der Freihaltezone liegen. Es wird
landwirtschaftlich genutzt. Am 13. Dezember 1995 auferlegte die Vorsteherin
des Bauamtes I der Stadt Zürich den Erben A. als Eigentümer dieses
Grundstücks für die Entsorgung des Meteorwassers von 1991-1993 einen
Gebührenbetrag von jährlich Fr. 393.05 und für die Zeit vom 1. Januar
bis 28. Juni 1994 einen solchen von Fr. 192.75. Eine hiergegen erhobene
Einsprache wies der Stadtrat von Zürich am 13. März 1996 vollumfänglich ab.
Das teilweise überbaute Grundstück Kat.Nr. ...2 im Halte von
6'253 m2 liegt sowohl nach der BZO 1963 als auch gemäss BZO
1992 vollumfänglich in der Industriezone von Zürich-Affoltern und wird nur
teilweise landwirtschaftlich beworben. Am 3. Januar 1996 verfügte die
Vorsteherin des Bauamtes I gegenüber den Erben A. ausgehend vom zonenrelevanten
Gewichtungsfaktor 0.70 die Meteorwassergebühr für dieses Grundstück, nämlich
für die Zeit vom 29. Juni bis Ende 1994 Fr. 3'680.35 und für die folgenden
Jahre je Fr. 7'458.55 (jeweils Mehrwertsteuer inbegriffen). Eine dagegen
erhobene Einsprache hiess der Stadtrat von Zürich am 27. März 1996 teilweise
gut und reduzierte die Meteorwassergebühr aufgrund des effektiven
Versiegelungsgrads von 0.33 für 1994 auf Fr. 1'739.35 und ab 1995 auf
jährlich Fr. 3'524.90.
Die gegen diese beiden Einspracheentscheide erhobenen Rekurse
der Erben A. vereinigte der Bezirksrat Zürich und wies sie mit Beschluss
vom 28. Oktober 1999 vollumfänglich ab. Er erwog im Wesentlichen, für die
Bemessung der Meteorwassergebühr komme es nicht auf den landwirtschaftlich
erzielten Grundstücksertrag an. Aufgrund von Erfahrungswerten sei es
zulässig, für nicht überbaute Grundstücke oder Grundstücksteile eine Gebühr
aufgrund eines einheitlichen Gewichtungsfaktors von 0.15 zu erheben. Vorliegend
sei das Grundstück Kat.Nr. ...1 für seinen in der J2-Zone gelegenen Teil daher
zu Recht mit 15 % gewichtet worden. Für das Grundstück Kat.Nr. ...2 hingegen
habe der Stadtrat von Zürich festgestellt, dass der tatsächliche
Versiegelungsgrad (Summe aus befestigter Fläche plus 15 % der übrigen
Flächen im Verhältnis zur Gesamtfläche) den in der J2-Zone geltenden
Gewichtungsfaktor von 0.70 um mehr als 0.30 unterschreite. Er habe daher die
Gebühr in Anwendung der Härteklausel reduziert. Diese Berechnung sei richtig.
Erwägungen
II. Gegen diesen Rekursentscheid erhoben die Erben A. am
2.
Dezember 1999 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und liessen
beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen,
dass sie für die landwirtschaftlich bewirtschafteten Teilflächen der beiden
betroffenen Grundstücke im Halte von 4'958 m2 keine Meteorwassergebühr
zu entrichten hätten.
Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 20. Dezember 1999 auf
Vernehmlassung. Der Stadtrat von Zürich beantragte am 25. Februar 2000 die
Abweisung der Beschwerde.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführenden verlangen vorab, es sei ihnen die
Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zuzustellen.
Der Entscheid, ob ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt
wird, liegt im Ermessen des Verwaltungsgerichts (§ 58 Satz 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997; VRG). Auf
die Anordnung eines solchen kann vorliegend verzichtet werden, da die
Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung keine entscheidwesentlichen neuen
Tatsachenbehauptungen zulasten der Beschwerdeführenden vorbringt.
2.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die für das
Grundstück Kat.Nr. ...2 festgesetzte Gebühr sei hinfällig geworden. Das
Grundstück sei Ende 1997 in das überbaute Grundstück Kat.Nr. ...3 und das
unüberbaute, landwirtschaftlich genutzte Grundstück Kat.Nr. ...4 aufgeteilt
worden. Die Gebühr sei daher ab 1. Januar 1998 neu zu veranlagen.
Die diesbezüglich im Streit liegende Gebührenverfügung datiert
vom 3. Januar 1996 und setzt unter anderem ohne zeitliche Beschränkung die
jährliche Meteorwassergebühr ab 1995 fest. Damit sollte offenbar die
Gebührenpflicht auch für die Zeit nach Erlass der Verfügung verbindlich
festgesetzt werden. Dies ist unstatthaft. Eine einen bestimmten Zeitraum
betreffende Gebührenverfügung setzt grundsätzlich den Ablauf der entsprechenden
Zeitperiode voraus. Anders kann die Berücksichtigung veränderter tatsächlicher
oder rechtlicher Verhältnisse, welche die Berechnung beeinflussen können, nicht
gewährleistet werden. Auch wenn sich die Gebührenrechnung im Regelfall jährlich
gleich präsentieren mag, muss dem Betroffenen stets die Möglichkeit erhalten
bleiben, die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung über jede neue
Gebührenperiode zu erwirken. Da die tatsächlichen Verhältnisse im vorliegenden
Fall unbestrittenermassen bis zum 22. Dezember 1997 unverändert blieben und
die Stadt Zürich die am 14. Dezember 1994 beschlossene und auf den
1.
Januar 1996 in Kraft gesetzte Reduktion des Ansatzes auf Fr. 1.60
in ihrer Berechnung bereits berücksichtigt hat, ist jedoch aus
prozessökonomischen Gründen nicht nur über den Gebührenzeitraum bis Ende 1995
sondern über denjenigen bis zum 22. Dezember 1997 zu befinden. Im weiteren
Umfang ist die Gebührenverfügung von vornherein aufzuheben.
3.
Die Stadtentwässerung Zürich hat die Meteorwassergebühr für
den in der Industriezone liegenden Teil des unüberbauten Grundstücks Kat.Nr. ...1
gestützt auf Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Abwassergebühr vom
31.
Januar 1990 (AbwGebV; in der Fassung vom 7. Juli 1993) grundsätzlich
korrekt berechnet (Bauzonenfläche x 0.15 x Fr. 1.65). Aufgrund des
tatsächlichen Versiegelungsgrads hat der Stadtrat von Zürich sodann die
Berechnung für das Grundstück Kat.Nr. ...2 vorgenommen, die er jedoch entsprechend
der für Sonderfälle in Art. 3 Abs. 2 AbwGebV vorgesehenen
Berechnungsweise (Berücksichtigung der Gebäudegrundfläche anstatt der
versiegelten Fläche) in der Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2000
korrigierte. Demnach sind folgende Gebühren massgebend: für 186 Tage im
Jahr 1994 Fr. 1'078.10, für 1995 und 1996 je Fr. 2'051.50 und für
1997.
Fr. 2'000.90, jeweils Mehrwertsteuer nicht inbegriffen.
Dagegen machen die Beschwerdeführenden einzig geltend, es
widerspreche dem Äquivalenzprinzip, die landwirtschaftlich genutzten
Liegenschaften mit einer Meteorwassergebühr zu belasten, die gerade dem
jährlichen Nettoertrag entspreche.
Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Gebühr im Einzelfall in
einem vernünftigen Verhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung
stehen. Dieser Wert bemisst sich entweder nach dem ‑ nicht
notwendigerweise wirtschaftlichen ‑ Nutzen, den diese Leistung dem
Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme
im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (BGE 118
Ib 349 E. 5, mit Hinweisen). Mit der Gebührenordnung gemäss §§ 3
und 5 AbwGebV bemisst die Beschwerdegegnerin den Wert ihrer für die
Meteorwasserentsorgung erbrachten Leistung zulässigerweise ausschliesslich nach
dem Kostenaufwand für die konkrete Inanspruchnahme, ohne dabei auf das
Interesse des Pflichtigen an der Leistung oder den Nutzen, den er daraus zieht,
abzustellen. Auf die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen oder den Ertragswert
seines Grundstücks kommt es demnach nicht an. Derartige Kriterien würden denn
auch eine pauschalierte Bemessung der Meteorwassergebühr praktisch
verunmöglichen. Unüberbaute Parzellen in der Bauzone werfen regelmässig keinen
oder nur einen geringen wirtschaftlichen Ertrag ab, beanspruchen aber nichts
desto trotz in erheblichem Mass das städtische Kanalisationsnetz. Die
Beschwerdeführenden machen jedenfalls nicht geltend, von ihren
landwirtschaftlich beworbenen Grundstücken würden tatsächlich weniger als
15.
% des gesamthaft darauf anfallenden Meteorwassers in die Kanalisation
gelangen.
Die für das Grundstück Kat.Nr. ...1 auferlegten und die für
das Grundstück Kat.Nr. ...2 gemäss Vernehmlassung neu berechneten Gebühren
erweisen sich daher als rechtens. Die Beschwerde ist für das Grundstück Kat.Nr.
...1 vollumfänglich abzuweisen und für das Grundstück Kat.Nr. ...2 teilweise
gutzuheissen.
4.
...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss
werden die angefochtene Gebührenverfügung vom 13. Dezember 1995, der
Einspracheentscheid des Stadtrats von Zürich vom 13. März 1996 und der
Rekursentscheid des Bezirksrats Zürich vom 28. Oktober 1999 für das Grundstück
Kat.Nr. ...1 bestätigt. Für das Grundstück Kat.Nr. ...2 wird die Gebühr für die
Zeit vom 19. Juni 1994 bis 22. Dezember 1997 auf total Fr. 7'182.‑
(exkl. Mehrwertsteuer) reduziert und werden die Gebührenverfügung vom 3. Januar
1996, der Einspracheentscheid des Stadtrats von Zürich vom 27. März 1996 und
der Rekursentscheid des Bezirksrats Zürich vom 28. Oktober 1999 im übrigen
Umfang aufgehoben.