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Entscheid

VB.1999.00369

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00369

13. April 2000Deutsch7 min

(URT.2000.5515)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Das unüberbaute Grundstück Kat.Nr. ...1 in Zürich-Affoltern

weist eine Ge­samt­fläche von 1'818 m2 auf, wovon sowohl gemäss

der Bau‑ und Zonenordnung der Stadt Zü­rich von 1963 (BZO 1963) als auch

nach derjenigen von 1992 (BZO 1992) 1'588 m2 in der Industriezone

und 230 m2 in der Freihaltezone liegen. Es wird

landwirtschaftlich ge­nutzt. Am 13. Dezember 1995 auferlegte die Vorsteherin

des Bauamtes I der Stadt Zürich den Erben A. als Eigentümer dieses

Grundstücks für die Entsorgung des Meteorwassers von 1991-1993 einen

Gebührenbetrag von jährlich Fr. 393.05 und für die Zeit vom 1. Ja­nu­ar

bis 28. Juni 1994 einen solchen von Fr. 192.75. Eine hiergegen erhobene

Einsprache wies der Stadtrat von Zürich am 13. März 1996 vollumfänglich ab.

Das teilweise überbaute Grundstück Kat.Nr. ...2 im Halte von

6'253 m2 liegt so­wohl nach der BZO 1963 als auch gemäss BZO

1992 vollumfänglich in der Industriezone von Zürich-Affoltern und wird nur

teilweise landwirtschaftlich beworben. Am 3. Januar 1996 verfügte die

Vorsteherin des Bauamtes I gegenüber den Erben A. ausgehend vom zonen­relevanten

Gewichtungsfaktor 0.70 die Meteorwassergebühr für die­ses Grundstück, näm­lich

für die Zeit vom 29. Juni bis Ende 1994 Fr. 3'680.35 und für die folgenden

Jahre je Fr. 7'458.55 (jeweils Mehrwertsteuer inbegriffen). Eine dagegen

erho­be­ne Einsprache hiess der Stadtrat von Zürich am 27. März 1996 teilweise

gut und redu­zierte die Meteorwasser­ge­bühr aufgrund des effektiven

Versiegelungsgrads von 0.33 für 1994 auf Fr. 1'739.35 und ab 1995 auf

jährlich Fr. 3'524.90.

Die gegen diese beiden Einspracheentscheide erhobenen Rekurse

der Erben A. ver­einigte der Bezirksrat Zürich und wies sie mit Beschluss

vom 28. Ok­tober 1999 vollum­fäng­lich ab. Er erwog im Wesentlichen, für die

Bemessung der Me­teor­wassergebühr kom­me es nicht auf den landwirtschaftlich

erzielten Grundstücksertrag an. Aufgrund von Er­fah­rungswerten sei es

zulässig, für nicht überbaute Grundstücke oder Grundstücksteile eine Gebühr

aufgrund eines einheitlichen Gewichtungsfaktors von 0.15 zu erheben. Vorliegend

sei das Grundstück Kat.Nr. ...1 für seinen in der J2-Zone gelege­nen Teil daher

zu Recht mit 15 % gewichtet worden. Für das Grundstück Kat.Nr. ...2 hin­gegen

habe der Stadtrat von Zü­rich festgestellt, dass der tatsächliche

Versiegelungsgrad (Sum­me aus befestigter Fläche plus 15 % der übrigen

Flächen im Verhältnis zur Ge­samt­flä­che) den in der J2-Zone gel­ten­den

Gewichtungsfaktor von 0.70 um mehr als 0.30 un­ter­schreite. Er habe daher die

Gebühr in Anwendung der Härteklausel reduziert. Diese Be­rech­nung sei richtig.

Erwägungen

II. Gegen diesen Rekursentscheid erhoben die Erben A. am

2.

De­zember 1999 Be­schwerde an das Verwaltungsgericht und liessen

beantragen, der an­gefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen,

dass sie für die landwirt­schaftlich bewirtschafteten Teilflächen der beiden

betroffenen Grund­stücke im Halte von 4'958 m2 keine Meteor­was­sergebühr

zu entrichten hätten.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 20. Dezember 1999 auf

Vernehmlassung. Der Stadtrat von Zürich beantragte am 25. Februar 2000 die

Abweisung der Beschwerde.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführenden verlangen vorab, es sei ihnen die

Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zuzustellen.

Der Entscheid, ob ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt

wird, liegt im Ermes­sen des Verwaltungsgerichts (§ 58 Satz 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997; VRG). Auf

die Anordnung eines solchen kann vorliegend verzich­tet werden, da die

Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung keine entscheidwesentli­chen neuen

Tatsachenbehauptungen zulasten der Beschwerdeführenden vorbringt.

2.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die für das

Grundstück Kat.Nr. ...2 festgesetzte Gebühr sei hinfällig geworden. Das

Grundstück sei Ende 1997 in das über­bau­te Grundstück Kat.Nr. ...3 und das

unüberbaute, landwirtschaftlich genutzte Grund­stück Kat.Nr. ...4 aufgeteilt

worden. Die Gebühr sei daher ab 1. Januar 1998 neu zu ver­anlagen.

Die diesbezüglich im Streit liegende Gebührenverfügung datiert

vom 3. Januar 1996 und setzt unter anderem ohne zeitliche Beschränkung die

jährliche Meteorwasserge­bühr ab 1995 fest. Damit sollte offenbar die

Gebührenpflicht auch für die Zeit nach Erlass der Verfügung verbindlich

festgesetzt werden. Dies ist unstatthaft. Eine einen bestimmten Zeitraum

betreffende Gebührenverfügung setzt grundsätzlich den Ablauf der entsprechen­den

Zeitperiode voraus. Anders kann die Berücksichtigung veränderter tatsächlicher

oder rechtlicher Verhältnisse, welche die Berechnung beeinflussen können, nicht

gewährleistet werden. Auch wenn sich die Gebührenrechnung im Regelfall jährlich

gleich präsentieren mag, muss dem Betroffenen stets die Möglichkeit erhalten

bleiben, die Zustellung einer an­fechtbaren Verfügung über jede neue

Gebührenperiode zu erwirken. Da die tatsächlichen Verhältnisse im vorliegenden

Fall unbestrittenermassen bis zum 22. Dezember 1997 un­ver­ändert blieben und

die Stadt Zürich die am 14. Dezember 1994 beschlossene und auf den

1.

Januar 1996 in Kraft gesetzte Reduktion des Ansatzes auf Fr. 1.60

in ihrer Berech­nung bereits berücksichtigt hat, ist jedoch aus

prozessökonomischen Gründen nicht nur über den Gebührenzeitraum bis Ende 1995

sondern über denjenigen bis zum 22. Dezember 1997 zu befinden. Im weiteren

Umfang ist die Gebührenverfügung von vornherein aufzu­heben.

3.

Die Stadtentwässerung Zürich hat die Meteorwassergebühr für

den in der Indu­striezone liegenden Teil des unüberbauten Grundstücks Kat.Nr. ...1

gestützt auf Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Abwassergebühr vom

31.

Januar 1990 (AbwGebV; in der Fassung vom 7. Juli 1993) grundsätzlich

korrekt berechnet (Bauzonenfläche x 0.15 x Fr. 1.65). Aufgrund des

tatsächlichen Versiegelungsgrads hat der Stadtrat von Zürich so­dann die

Berechnung für das Grundstück Kat.Nr. ...2 vorgenommen, die er jedoch ent­spre­chend

der für Sonderfälle in Art. 3 Abs. 2 AbwGebV vorgesehenen

Berechnungsweise (Be­rücksichtigung der Gebäudegrundfläche anstatt der

versiegelten Fläche) in der Be­schwer­deantwort vom 25. Februar 2000

korrigierte. Demnach sind folgende Gebühren mass­gebend: für 186 Tage im

Jahr 1994 Fr. 1'078.10, für 1995 und 1996 je Fr. 2'051.50 und für

1997.

Fr. 2'000.90, jeweils Mehrwertsteuer nicht inbegriffen.

Dagegen machen die Beschwerdeführenden einzig geltend, es

widerspreche dem Äquivalenzprinzip, die landwirtschaftlich genutzten

Liegenschaften mit einer Meteorwas­sergebühr zu belasten, die gerade dem

jährlichen Nettoertrag entspreche.

Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Gebühr im Einzelfall in

einem vernünftigen Verhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung

stehen. Dieser Wert bemisst sich entweder nach dem ‑ nicht

notwendigerweise wirtschaftlichen ‑ Nutzen, den diese Leistung dem

Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme

im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (BGE 118

Ib 349 E. 5, mit Hinweisen). Mit der Gebührenordnung gemäss §§ 3

und 5 AbwGebV bemisst die Beschwerdegegnerin den Wert ihrer für die

Meteorwasserentsorgung erbrachten Leistung zulässigerweise ausschliesslich nach

dem Kostenaufwand für die konkrete Inanspruch­nah­me, ohne dabei auf das

Interesse des Pflichtigen an der Leistung oder den Nutzen, den er daraus zieht,

abzustellen. Auf die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen oder den Ertrags­wert

seines Grundstücks kommt es demnach nicht an. Derartige Kriterien würden denn

auch ei­ne pauschalierte Bemessung der Meteorwassergebühr praktisch

verunmöglichen. Unüber­baute Parzellen in der Bauzone werfen regelmässig keinen

oder nur einen geringen wirt­schaftlichen Ertrag ab, beanspruchen aber nichts

desto trotz in erheblichem Mass das städ­ti­sche Kanalisationsnetz. Die

Beschwerdeführenden machen jedenfalls nicht geltend, von ihren

landwirtschaftlich beworbenen Grundstücken würden tatsächlich weniger als

15.

% des gesamthaft darauf anfallenden Meteorwassers in die Kanalisation

gelangen.

Die für das Grundstück Kat.Nr. ...1 auferlegten und die für

das Grundstück Kat.Nr. ...2 gemäss Vernehmlassung neu berechneten Gebühren

erweisen sich daher als rechtens. Die Beschwerde ist für das Grundstück Kat.Nr.

...1 vollumfänglich abzuweisen und für das Grundstück Kat.Nr. ...2 teilweise

gutzuheissen.

4.

...

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss

werden die angefochtene Gebührenverfügung vom 13. Dezember 1995, der

Einspracheentscheid des Stadtrats von Zürich vom 13. März 1996 und der

Rekursentscheid des Bezirksrats Zürich vom 28. Oktober 1999 für das Grundstück

Kat.Nr. ...1 bestätigt. Für das Grundstück Kat.Nr. ...2 wird die Gebühr für die

Zeit vom 19. Juni 1994 bis 22. Dezember 1997 auf total Fr. 7'182.‑

(exkl. Mehrwertsteuer) reduziert und werden die Gebührenverfü­gung vom 3. Januar

1996, der Einspracheentscheid des Stadtrats von Zürich vom 27. März 1996 und

der Rekursentscheid des Bezirksrats Zürich vom 28. Oktober 1999 im üb­ri­gen

Umfang aufgehoben.