VB.1999.00380
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00380
17. Mai 2000Deutsch14 min
(URT.2000.5581)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.1999.00380
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.05.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug)
Nachzug eines 17-jährigen griechischen Sohns:
Zweck des Familiennachzugs; zu berücksichtigende Umstände nach dem Ausländerrecht des Bundes und der Europäischen Menschenrechtskonvention (E. 2a-c).
Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsaufklärung (E. 2d).
Der Sohn hielt sich vom 3. bis 17. Altersjahr weitgehend in Griechenland bei Verwandten auf. Hinweise auf die infolge Erkrankung und Überforderung verunmöglichte Beaufsichtigung durch die Verwandten in Griechenland sind wenig aussagekräftig. Im Übrigen war mit Blick auf das Lebensalter des Sohns eine intensive Betreuung gar nicht mehr nötig. Angesichts der konkreten Umstände erweist sich das Nachzugsbegehren als rechtsmissbräuchlich.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FAMILIENNACHZUG
FAMILIENSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 17 lit. II ANAG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Aus der Ehe der 1960 geborenen
griechischen Staatsangehörigen A. B. (= Beschwerdeführerin 1) mit dem 1945
geborenen F. B. gingen die drei Kinder G. [Sohn] (geboren 1979), C. [Sohn;
= Beschwerdeführer 2] (geboren 1982) und H. [Tochter] (geboren 1986) hervor.
Die Eheleute B. leben seit Jahren getrennt, sind aber im Besitz von
Niederlassungsbewilligungen. C. B. wurde zwar in der Schweiz geboren und
in die Niederlassungsbewilligung der Eltern einbezogen, wurde aber am 30. August
1985 zusammen mit seinem Bruder G. nach Griechenland verbracht. Dort wurde er
von einer Tante und den Grosseltern mütterlicherseits betreut. Auch die
Schwester H. wurde kurze Zeit nach der Geburt zu den Verwandten nach
Griechenland gebracht.
Im Zusammenhang mit einem im Jahr 1987
erlittenen Autounfall wurde A. B. in Anerkennung eines Invaliditätsgrads
von 100% eine ordentliche einfache Invalidenrente inklusiv Kinderrenten
zugesprochen. Der Sohn G. reiste am 19. August 1989 wieder in die Schweiz ein
und erhielt eine Niederlassungsbewilligung.
Seit dem 30. August 1999 hält sich C. B.
in der Schweiz auf. Schon vorher weilte er immer wieder zu Besuch bei seiner
Mutter. Bereits am 21. Dezember 1998 hatte A. B. ein Gesuch um Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung für C. B. gestellt, welches von der
Direktion für Soziales und Sicherheit mit Verfügung vom 3. Mai 1999
abgewiesen wurde. Ein dagegen von Mutter und Sohn erhobener Rekurs wurde vom
Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Oktober 1999 ebenfalls
abgewiesen.
Erwägungen
II. A. und C. B. liessen mit Eingabe vom
6.
Oktober 1999 beim Verwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde gegen den
Rekursentscheid vom 27. Oktober 1999 erheben. Mit Eingabe vom 5. Januar
2000.
beantragte die Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats des Kantons
Zürich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43
Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG] in der Fassung vom 8. Juni 1997). Dies ist der Fall bei
Entscheiden betreffend Aufenthalts‑ und Niederlassungsbewilligungen, auf
deren Erteilung der Ausländer einen bundesrechtlichen Anspruch hat (vgl.
Art. 100 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16.
Dezember 1943 [OG].
b) Die Kinder eines niedergelassenen
Ausländers haben gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG)
Anspruch auf Einbezug in dessen Niederlassungsbewilligung, wenn sie unter
18.
Jahre alt und ledig sind und mit ihren Eltern zusammen wohnen. Nach der
Praxis genügt dabei die Absicht, ein gemeinsames Familienleben zu führen (BGE
115.
Ib 97 E. 3a). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin 1
die Absicht bekundet, ihren ledigen Sohn in ihren Haushalt aufzunehmen. Zum
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war der Sohn zudem noch keine 18 Jahre
alt. Damit können sich die Beschwerdeführer auf Art. 17 Abs. 2
Satz 3 ANAG berufen.
Ferner garantiert Art. 8 Abs. 1 der
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4.
November 1950 (EMRK) den Schutz des Familienlebens. Diese Grundrechtsnorm
verbürgt grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung,
auch wenn das ausländische Kind nicht unter der elterlichen Gewalt oder Obhut
des gesuchstellenden Elternteils steht und somit nicht mit ihm zusammen wohnt;
Voraussetzung ist einzig, dass die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird
und intakt ist (BGE 118 Ib 153 E. 1c S. 157; 119 Ib 81 E. 1c;
125.
II 633 E. 3a). In subjektiver Hinsicht unterstehen ausländische wie
schweizerische Staatsangehörige dem Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1
EMRK. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr Sohn
zusammen wohnen; eine gelebte und intakte familiäre Beziehung, wie sie
Art. 8 Abs. 1 EMRK verlangt, liegt damit zwischen ihnen vor. Allerdings
ist der Beschwerdeführer 2 im Lauf des Beschwerdeverfahrens volljährig
geworden. Das Bundesgericht hat festgehalten, bei einer auf Art. 8 EMRK
gestützten Bewilligung sei (im Gegensatz zur Anwendung von Art. 17
Abs. 2 ANAG) auf die Verhältnisse bezogen auf den gegenwärtigen Zeitpunkt
abzustellen. Dabei hat es offen gelassen, ob allenfalls noch zwischen dem
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung und demjenigen der Urteilsfällung zu
unterscheiden sei (BGE 120 Ib 257 E. 1f). Vorliegend kann diese Frage
ebenfalls offen bleiben, da die Beschwerde aus anderen Gründen abzuweisen ist,
wie sich nachfolgend zeigen wird.
Zusammenfassend kann aber davon ausgegangen
werden, dass sowohl Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG als auch
Art. 8 Abs. 1 EMRK den Beschwerdeführenden grundsätzlich einen
Anspruch auf Nachzug verliehen haben. Das Verwaltungsgericht hat daher auf die
vorliegende Beschwerde einzutreten.
2.
Materiell ist zu prüfen, ob im
vorliegenden Fall die Voraussetzungen zur Verwirklichung des Anspruchs auf
Kindesnachzug auch tatsächlich erfüllt sind. Diese Beurteilung hat das
Verwaltungsgericht aufgrund der gegenwärtigen Rechts‑ und Sachlage vorzunehmen.
Denn bei den Verhältnissen, die es zu würdigen gilt, handelt es sich nicht um
einen abgeschlossenen Zustand, sondern um andauernde und sich weiterentwickelnde
Umstände (vgl. BGE 118 Ib 145 E. 2b S. 149).
a) Zweck des Familiennachzugs ist es, das
familiäre Zusammenleben zu ermöglichen. Der Wortlaut von Art. 17
Abs. 2 Satz 3 ANAG verdeutlicht, dass das Zusammenleben der Gesamtfamilie
rechtlich abgesichert werden soll; das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass die
Kinder mit ihren Eltern zusammen wohnen werden. Die Nachzugsregelung ist daher
auf den Fall zugeschnitten, dass die eheliche Beziehung der Eltern intakt ist.
Sind die Eltern jedoch voneinander getrennt oder geschieden und hält sich der
eine Elternteil in der Schweiz, der andere aber im Ausland (oder auch woanders
in der Schweiz) auf, kann es nicht um eine Zusammenführung der Gesamtfamilie
gehen. In solchen Fällen entspricht es dem Gesetzeszweck nicht, einen
bedingungslosen Anspruch auf Nachzug der Kinder anzunehmen. Ein Nachzugsrecht
setzt vielmehr voraus, dass das Kind zum in der Schweiz lebenden Elternteil
die vorrangige familiäre Beziehung unterhält. Dabei kommt es nicht nur auf die
bisherigen Verhältnisse an, sondern es können auch nachträglich eingetretene
oder gar künftige Umstände wesentlich werden. Namentlich kann nicht
entscheidend sein, in welchem Land das Kind bisher seinen Lebensmittelpunkt
hatte, bliebe doch sonst ein Nachzugsrecht praktisch immer wirkungslos (BGE
118.
Ib 153 E. 2b S. 159; 125 II 633 E. 3a). Zu berücksichtigen
ist aber, bei wem das Kind bisher gelebt hat. Sollte sich das Kindesinteresse
in der Zwischenzeit geändert haben, wäre für eine Anpassung der familiären
Verhältnisse in der Regel zunächst der privatrechtliche Weg zu beschreiten.
Vorbehalten bleiben Fälle, in denen klare Anhaltspunkte für neue familiäre
Abhängigkeiten ‑ zum Beispiel beim Tod des sorgeberechtigten
Elternteils oder bei neu sich abzeichnenden Pflegebedürfnissen ‑
oder für eine wesentliche Verlagerung der Beziehungsintensitäten bestehen (BGE
124.
II 361 E. 3a; 125 II 585 E. 2a).
b) Es kommt nicht selten vor, dass Kinder von
Ausländern im Herkunftsland von anderen Angehörigen der mütterlichen oder
väterlichen Verwandtschaft aufgezogen werden. Wird die Elternrolle von anderen
Personen als den Eltern wahrgenommen, verlagern sich regelmässig auch die
Beziehungsintensitäten. Die Frage nach der vorrangigen Beziehung stellt sich
daher zwangsläufig nicht nur hinsichtlich des hier ansässigen und des mit den
Kindern im Ausland verbliebenen anderen Elternteils (vgl. BGE 122 II 385
E. 4b; 124 II 361 E. 3a). Gegeneinander abzuwägen sind vielmehr die
Beziehungen, die das Kind einerseits mit dem nachzugsberechtigten Elternteil
und andererseits mit der oder den Personen verbindet, welche im Ausland die
Elternrolle übernehmen, seien dies nun einer oder mehrere Angehörige der
Verwandtschaft oder gar ein ganzer Verwandtschaftsverband. Letztlich geht es
um die Frage, wo das nachzuziehende Kind seine vorrangigen familiären Bindungen
hat. Der Kindesnachzug ist nur dann zu bewilligen, wenn die Würdigung der
gesamten Umstände zum Schluss führt, dass das nachzuziehende Kind zum hier
lebenden Elternteil in engerer Beziehung steht (vgl. RB 1998 Nr. 54).
Diese Auslegung von Art. 17 Abs. 2
Satz 3 ANAG steht nicht im Widerspruch zu Art. 8 Abs. 1 EMRK.
Auch wenn diese Bestimmung unter anderem die familiäre Beziehung getrennt
lebender Eltern zu ihren Kindern schützt, räumt sie grundsätzlich nicht demjenigen
Elternteil ein Recht auf Nachzug ein, der freiwillig ins Ausland verreist ist
und ein weniger enges Verhältnis zum Kind hat als der andere Elternteil oder
sonstige Verwandte, die für das Kind sorgen. In solchen Fällen vermittelt auch
Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen bedingungslosen Anspruch auf Nachzug des
Kindes, sondern setzt wie Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG eine
vorrangige Beziehung des Kindes zum hier ansässigen Elternteil voraus. Der
Nachzug des Kindes muss sich als notwendig erweisen, weil sich die Änderung
der bisherigen Verhältnisse aufgrund überwiegender familiärer Interessen
aufdrängt (zum Ganzen BGE 122 II 385 E. 4b; 124 II 361 E. 3a; 125 II
633.
E. 3a; vgl. auch Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar,
2.
A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 8 Rz. 26).
c) Im Bereich des Familiennachzugs bei
nachträglicher Umgestaltung der Betreuungsverhältnisse verfolgt das
Bundesgericht grundsätzlich eine strenge Praxis. Der in der
Familienzusammenführung bestehende Zweck des Familiennachzugs wird insbesondere
auch dann nicht erreicht, wenn der in der Schweiz sich aufhaltende Ausländer
jahrelang von seinem Kind getrennt lebt und es erst kurz vor Vollendung des
18.
Altersjahrs zu sich holt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
liegt in solchen Fällen der Verdacht nahe, dass nicht das familiäre
Zusammenleben angestrebt werde, sondern die möglichst einfache Erlangung einer
fremdenpolizeilichen Bewilligung. Das Bundesgericht sieht darin einen
Rechtsmissbrauch, anerkennt andererseits aber auch, dass es gute Gründe geben
kann, die Familiengemeinschaft in der Schweiz erst nach Jahren herzustellen;
solche Gründe müssten sich jedoch aus den Umständen des Einzelfalls ergeben
(vgl. BGE 125 II 585 E. 2a S. 587, mit Hinweisen). Ernsthaft könne
sich die Frage des nachträglichen Familiennachzugs darum in der Regel nur bei
Kindern stellen, die zwar während mehrerer Jahre im Ausland von anderen
Familienangehörigen (anderer Elternteil, Grosseltern usw.) betreut worden seien,
zum Zeitpunkt der Gesuchstellung aber noch längst nicht 18 Jahre alt seien
und wenn Gewähr geboten sei, dass sie sich unter Führung des hier lebenden
Elternteils in der Schweiz angemessen integrieren könnten. Ebenfalls zu
beachten seien schliesslich die Umstände der Gesuchstellung (BGr, 29. Oktober
1998,2A.92/1998 in Sachen Y.).
d) Damit die dargelegten Voraussetzungen des
Familiennachzugs im konkreten Fall sachgerecht überprüft werden können, müssen
die Gesuchsteller ihren Teil zur Sachverhaltsaufklärung beitragen. Das
Bundesgericht hat hierzu festgestellt, dass die im Verwaltungsverfahren
grundsätzlich geltende Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien relativiert wird, die namentlich insoweit greift, als eine Partei das
Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte
geltend macht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezieht sich die
Mitwirkungspflicht naturgemäss gerade auf solche Tatsachen, die eine Partei
besser kennt als die Behörden und die von der Behörde ohne Mitwirkung der
gesuchstellenden Person gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben
werden könnten. In Fällen mit ausländerrechtlichem Bezug treffe dies
insbesondere auf die von den Gesuchstellern behaupteten persönlichen Umstände
in ihrer Heimat zu; solche Tatsachen liessen sich erfahrungsgemäss von den
schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, so nur mit erschwertem Aufwand
abklären (BGE 122 II 385 E. 4c/cc S. 394; 124 II 361 E. 2b). An
die von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Mitwirkungspflicht zu
erbringenden Nachweise sind dabei hohe Beweisanforderungen zu stellen (BGE 124
II 361 E. 4c S. 371).
3.
a) Der 1982 geborene
Beschwerdeführer 2 wurde Ende August 1985 nach Griechenland gebracht, wo
er (zusammen mit seinen Geschwistern) von der Tante I. J. sowie den
Grosseltern mütterlicherseits betreut wurde. Die Beschwerdeführerin 1 erlitt
den schweren Unfall am 14. Juni 1987, demnach nachdem die Söhne bereits nach
Griechenland verbracht worden waren. Zu Recht hielt die Vorinstanz daher fest,
es könne keine Rede davon sein, das Unfallereignis bzw. dessen Folgen seien
der Beweggrund für den Entscheid gewesen, die Söhne nach Griechenland zu
bringen. Vielmehr lebte der Beschwerdeführer 2 zum Zeitpunkt des Unfalls
seiner Mutter bereits seit längerem bei den Verwandten in Griechenland. Dort
absolvierte er auch sämtliche Schulen, weshalb die Feststellung der Vorinstanz,
er sei somit sozial, persönlich und kulturell eng mit seiner Heimat verbunden,
zutreffend ist. An dieser Beurteilung vermag in der vorliegenden Konstellation
auch das von der Beschwerdeführerin 1 Vorgebrachte, sie habe zufolge ihrer
Invalidität das Nachzugsrecht für den Beschwerdeführer 2 nicht früher
stellen können, nichts zu ändern. Ebenso wenig von Bedeutung ist, dass der
Bruder G. schon früher in die Schweiz nachgezogen worden ist.
b) In der Beschwerdeschrift wird nun geltend
gemacht, es sei eine neue Situation eingetreten, da die Grossmutter in
Griechenland wegen einer schweren Erkrankung seit Oktober 1998 bettlägrig sei
und seither von der Tante vollumfänglich betreut werden müsse. Zwar brauche
der Beschwerdeführer 2 keine intensive Betreuung mehr. Trotzdem sei eine
altersadäquate elterliche Aufsicht und Betreuung noch notwendig. Ausserdem sei
es in den sozialen Verhältnissen, aus denen der Beschwerdeführer 2
stamme, die Regel, von einer weit über das 18. Altersjahr hinausgehenden
Erziehungssituation auszugehen.
Bezüglich der in den Akten liegenden
ärztlichen Bestätigung vom 14. September 1999 betreffend den Gesundheitszustand
der Grossmutter hielt die Vorinstanz zu Recht fest, diese sei wenig
aussagekräftig, da darin weder eine exakte Diagnose gestellt noch dargelegt
werde, ob dieser Zustand lediglich vorübergehender oder dauernder Natur sei.
Dies brauche aber auch nicht untersucht zu werden, da der im Zeitpunkt der
Gesuchstellung knapp 17-jährige Beschwerdeführer 2, aber auch seine rund
13-jährige Schwester, keiner dauernden Aufsicht durch Erwachsene mehr bedurften
und der Tante im Haushalt sogar helfen könnten.
In der Tat ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer 2 zum Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht mehr der
dauernden Beaufsichtigung durch die Tante (und Grossmutter) bedurfte. In der
Beschwerdeschrift wird denn auch ausdrücklich festgehalten, er brauche keine
intensive Betreuung mehr. Wenn die Beschwerdeführenden ausführen lassen, in
den sozialen Verhältnissen, aus denen sie stammen, sei eine weit über das
18.
Altersjahr hinausgehende Erziehungssituation die Regel, so ändert das
nichts daran, dass der Beschwerdeführer 2 schon zum Zeitpunkt der
Gesuchstellung keine intensive Betreuung mehr benötigte. Zudem äussern sich
die Beschwerdeführenden nicht zum Gesundheitszustand der Tante. Sie
beschränken sich auf die Behauptung, dass die Pflegebedürftigkeit der
Grossmutter die Tante überbeanspruche, so dass sie der Betreuungsaufgabe gegenüber
dem Beschwerdeführer 2 und dessen Schwester nicht mehr gewachsen sei.
Angesichts des Alters des Beschwerdeführers 2, welcher bei der Gesuchstellung
knapp 17-jährig war, erweist sich aber das Argument, die Tante sei durch die
Betreuung des Beschwerdeführers überfordert, als nicht überzeugend. Es kann
daher keine relevante Veränderung in den Betreuungsverhältnissen
festgestellt werden. Vielmehr ist vorliegend davon auszugehen, dass der Grund
für den spät angestrebten Nachzug, d.h. erst nachdem der Beschwerdeführer knapp
17-jährig war, darin lag, ihn so lange wie möglich in seiner kulturellen und
sozialen Umgebung zu belassen. Erst nachdem der Beschwerdeführer 2 die
Schulen in Griechenland beendet hatte, wurde das Gesuch um Familiennachzug
aktuell. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt in solchen Fällen
aber der Verdacht nahe, dass nicht primär das familiäre Zusammenleben
angestrebt wird, sondern die möglichst einfache Erlangung einer fremdenpolizeilichen
Bewilligung. Das Bundesgericht erblickt darin einen Rechtsmissbrauch.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer 2 in Griechenland die Schulen abgeschlossen
und stand daher zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung unmittelbar vor dem
Eintritt in die Berufsausbildung und damit ins Erwerbsleben. Von daher drängt
sich der Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem
Nachzugsgesuch hauptsächlich beabsichtigt hat, ihrem Sohn in der Schweiz das
berufliche Fortkommen zu erleichtern.
Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer 2 den grössten Teil seiner Kindheit in Griechenland
verbracht hat. Er spricht die dortige Sprache und hat die Schulen in seiner
Heimat besucht. Dort ist er sozial und kulturell verankert. Insbesondere hat er
seit seinem dritten Lebensjahr und somit den grössten Teil seines Lebens
getrennt von der Beschwerdeführerin 1 gelebt.
In Würdigung all dieser Gesichtspunkte kann
daher nicht von einer derartigen Vorrangigkeit der Beziehung zwischen der
Beschwerdeführerin 1 und ihrem Sohn ausgegangen werden, welche
Grundvoraussetzung für den Kindesnachzug bilden könnte. Auch ohne Bewilligung
des Familiennachzugs steht ihnen ausserdem weiterhin die Möglichkeit gegenseitiger
Besuche offen.
Die Beschwerde erweist sich daher als
unbegründet und ist abzuweisen.
4.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...