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Entscheid

VB.1999.00380

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00380

17. Mai 2000Deutsch14 min

(URT.2000.5581)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Aus der Ehe der 1960 geborenen

griechischen Staatsangehörigen A. B. (= Beschwerdeführerin 1) mit dem 1945

geborenen F. B. gingen die drei Kinder G. [Sohn] (geboren 1979), C. [Sohn;

= Beschwerdeführer 2] (geboren 1982) und H. [Tochter] (geboren 1986) hervor.

Die Eheleute B. leben seit Jahren ge­trennt, sind aber im Besitz von

Niederlassungsbewilligungen. C. B. wurde zwar in der Schweiz gebo­ren und

in die Niederlassungsbewilligung der Eltern ein­bezogen, wurde aber am 30. Au­gust

1985 zusammen mit seinem Bruder G. nach Griechenland verbracht. Dort wurde er

von einer Tante und den Grosseltern mütterlicher­seits betreut. Auch die

Schwester H. wur­de kurze Zeit nach der Geburt zu den Ver­wand­ten nach

Griechenland gebracht.

Im Zusammenhang mit einem im Jahr 1987

erlittenen Autounfall wurde A. B. in Anerkennung eines Invaliditätsgrads

von 100% eine ordentliche einfache Invalidenrente inklusiv Kinderrenten

zugesprochen. Der Sohn G. reiste am 19. August 1989 wieder in die Schweiz ein

und erhielt eine Niederlassungsbewilligung.

Seit dem 30. August 1999 hält sich C. B.

in der Schweiz auf. Schon vorher weilte er immer wieder zu Besuch bei seiner

Mutter. Bereits am 21. Dezem­ber 1998 hatte A. B. ein Gesuch um Erteilung

einer Niederlassungsbewilli­gung für C. B. gestellt, welches von der

Direktion für Soziales und Si­cherheit mit Verfügung vom 3. Mai 1999

abgewiesen wurde. Ein dagegen von Mutter und Sohn erhobener Rekurs wurde vom

Regierungsrat des Kan­tons Zürich mit Beschluss vom 27. Oktober 1999 ebenfalls

abgewiesen.

Erwägungen

II. A. und C. B. liessen mit Eingabe vom

6.

Oktober 1999 beim Verwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde gegen den

Rekursentscheid vom 27. Ok­tober 1999 erheben. Mit Eingabe vom 5. Januar

2000.

beantragte die Staatskanzlei im Auf­trag des Regierungsrats des Kantons

Zürich die vollumfängliche Abweisung der Be­schwer­de.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremden­polizei zulässig, soweit die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43

Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG] in der Fassung vom 8. Juni 1997). Dies ist der Fall bei

Entscheiden betreffend Auf­enthalts‑ und Niederlassungsbewilligungen, auf

deren Erteilung der Ausländer einen bun­desrechtlichen Anspruch hat (vgl.

Art. 100 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16.

Dezember 1943 [OG].

b) Die Kinder eines niedergelassenen

Ausländers haben gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG)

Anspruch auf Einbezug in dessen Niederlassungsbewilligung, wenn sie un­ter

18.

Jahre alt und ledig sind und mit ihren Eltern zusammen wohnen. Nach der

Praxis genügt dabei die Absicht, ein gemeinsames Familienleben zu führen (BGE

115.

Ib 97 E. 3a). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin 1

die Absicht bekundet, ihren le­digen Sohn in ihren Haushalt aufzunehmen. Zum

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war der Sohn zudem noch keine 18 Jahre

alt. Damit können sich die Beschwerdeführer auf Art. 17 Abs. 2

Satz 3 ANAG berufen.

Ferner garantiert Art. 8 Abs. 1 der

Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom

4.

November 1950 (EMRK) den Schutz des Familienlebens. Diese Grundrechtsnorm

verbürgt grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Anwesen­heitsbewilligung,

auch wenn das ausländische Kind nicht unter der elterlichen Gewalt oder Obhut

des gesuchstellenden Elternteils steht und somit nicht mit ihm zusammen wohnt;

Voraussetzung ist einzig, dass die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird

und intakt ist (BGE 118 Ib 153 E. 1c S. 157; 119 Ib 81 E. 1c;

125.

II 633 E. 3a). In subjektiver Hin­sicht unterstehen ausländische wie

schweizerische Staatsangehörige dem Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1

EMRK. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr Sohn

zusammen wohnen; eine gelebte und intakte familiäre Beziehung, wie sie

Art. 8 Abs. 1 EMRK verlangt, liegt damit zwischen ihnen vor. Allerdings

ist der Beschwerdeführer 2 im Lauf des Beschwerdeverfahrens volljährig

geworden. Das Bundesgericht hat festgehalten, bei einer auf Art. 8 EMRK

gestützten Bewilligung sei (im Gegensatz zur Anwendung von Art. 17

Abs. 2 ANAG) auf die Verhältnisse bezogen auf den gegenwärtigen Zeitpunkt

ab­zustellen. Dabei hat es offen gelassen, ob allenfalls noch zwischen dem

Zeitpunkt der Be­schwerdeerhebung und demjenigen der Urteilsfällung zu

unterscheiden sei (BGE 120 Ib 257 E. 1f). Vorliegend kann diese Frage

ebenfalls offen bleiben, da die Beschwerde aus anderen Gründen abzuweisen ist,

wie sich nachfolgend zeigen wird.

Zusammenfassend kann aber davon ausgegangen

werden, dass sowohl Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG als auch

Art. 8 Abs. 1 EMRK den Beschwerdeführenden grund­sätz­lich einen

Anspruch auf Nachzug verliehen haben. Das Verwaltungsgericht hat daher auf die

vorliegende Beschwerde einzutreten.

2.

Materiell ist zu prüfen, ob im

vorliegenden Fall die Voraussetzungen zur Ver­wirklichung des Anspruchs auf

Kindesnachzug auch tatsächlich erfüllt sind. Diese Beur­teilung hat das

Verwaltungsgericht aufgrund der gegenwärtigen Rechts‑ und Sachlage vor­zunehmen.

Denn bei den Verhältnissen, die es zu würdigen gilt, handelt es sich nicht um

einen abgeschlossenen Zustand, sondern um andauernde und sich weiterentwickelnde

Um­stände (vgl. BGE 118 Ib 145 E. 2b S. 149).

a) Zweck des Familiennachzugs ist es, das

familiäre Zusammenleben zu ermögli­chen. Der Wortlaut von Art. 17

Abs. 2 Satz 3 ANAG verdeutlicht, dass das Zusammenle­ben der Gesamtfamilie

rechtlich abgesichert werden soll; das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass die

Kinder mit ihren Eltern zusammen wohnen werden. Die Nachzugsregelung ist da­her

auf den Fall zugeschnitten, dass die eheliche Beziehung der Eltern intakt ist.

Sind die Eltern jedoch voneinander getrennt oder geschieden und hält sich der

eine Elternteil in der Schweiz, der andere aber im Ausland (oder auch woanders

in der Schweiz) auf, kann es nicht um eine Zusammenführung der Gesamtfamilie

gehen. In solchen Fällen entspricht es dem Gesetzeszweck nicht, einen

bedingungslosen Anspruch auf Nachzug der Kinder anzu­nehmen. Ein Nachzugsrecht

setzt vielmehr voraus, dass das Kind zum in der Schweiz le­ben­den Elternteil

die vorrangige familiäre Beziehung unterhält. Dabei kommt es nicht nur auf die

bisherigen Verhältnisse an, sondern es können auch nachträglich eingetretene

oder gar künftige Umstände wesentlich werden. Namentlich kann nicht

entscheidend sein, in wel­chem Land das Kind bisher seinen Lebensmittelpunkt

hatte, bliebe doch sonst ein Nach­zugsrecht praktisch immer wirkungslos (BGE

118.

Ib 153 E. 2b S. 159; 125 II 633 E. 3a). Zu berücksichtigen

ist aber, bei wem das Kind bisher gelebt hat. Sollte sich das Kin­desinteresse

in der Zwischenzeit geändert haben, wäre für eine Anpassung der familiä­ren

Verhältnisse in der Regel zunächst der privatrechtliche Weg zu beschreiten.

Vorbehal­ten bleiben Fälle, in denen klare Anhaltspunkte für neue familiäre

Abhängigkeiten ‑ zum Beispiel beim Tod des sorgeberechtigten

Elternteils oder bei neu sich abzeichnenden Pfle­gebedürfnissen ‑

oder für eine wesentliche Verlagerung der Beziehungsintensitäten beste­hen (BGE

124.

II 361 E. 3a; 125 II 585 E. 2a).

b) Es kommt nicht selten vor, dass Kinder von

Ausländern im Herkunftsland von anderen Angehörigen der mütterlichen oder

väterlichen Verwandtschaft aufgezogen wer­den. Wird die Elternrolle von anderen

Personen als den Eltern wahrgenommen, verlagern sich regelmässig auch die

Beziehungsintensitäten. Die Frage nach der vorrangigen Bezie­hung stellt sich

daher zwangsläufig nicht nur hinsichtlich des hier ansässigen und des mit den

Kindern im Ausland verbliebenen anderen Elternteils (vgl. BGE 122 II 385

E. 4b; 124 II 361 E. 3a). Gegeneinander abzuwägen sind vielmehr die

Beziehungen, die das Kind ei­nerseits mit dem nachzugsberechtigten Elternteil

und andererseits mit der oder den Perso­nen verbindet, welche im Ausland die

Elternrolle übernehmen, seien dies nun einer oder mehrere Angehörige der

Verwandtschaft oder gar ein ganzer Verwandtschaftsverband. Letzt­lich geht es

um die Frage, wo das nachzuziehende Kind seine vorrangigen familiären Bindungen

hat. Der Kindesnachzug ist nur dann zu bewilligen, wenn die Würdigung der

gesamten Umstände zum Schluss führt, dass das nachzuziehende Kind zum hier

lebenden Elternteil in engerer Beziehung steht (vgl. RB 1998 Nr. 54).

Diese Auslegung von Art. 17 Abs. 2

Satz 3 ANAG steht nicht im Widerspruch zu Art. 8 Abs. 1 EMRK.

Auch wenn diese Bestimmung unter anderem die familiäre Bezie­hung getrennt

lebender Eltern zu ihren Kindern schützt, räumt sie grundsätzlich nicht dem­jenigen

Elternteil ein Recht auf Nachzug ein, der freiwillig ins Ausland verreist ist

und ein weniger enges Verhältnis zum Kind hat als der andere Elternteil oder

sonstige Ver­wandte, die für das Kind sorgen. In solchen Fällen vermittelt auch

Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen be­dingungslosen Anspruch auf Nachzug des

Kindes, sondern setzt wie Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG eine

vorrangige Beziehung des Kindes zum hier ansässigen Elternteil voraus. Der

Nachzug des Kindes muss sich als notwendig erweisen, weil sich die Ände­rung

der bishe­rigen Verhältnisse aufgrund überwiegender familiärer Interessen

aufdrängt (zum Ganzen BGE 122 II 385 E. 4b; 124 II 361 E. 3a; 125 II

633.

E. 3a; vgl. auch Jochen Fro­wein/Wolf­gang Peukert, EMRK-Kommentar,

2.

A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 8 Rz. 26).

c) Im Bereich des Familiennachzugs bei

nachträglicher Umgestaltung der Betreu­ungsverhältnisse verfolgt das

Bundesgericht grundsätzlich eine strenge Praxis. Der in der

Familienzusammenführung bestehende Zweck des Familiennachzugs wird insbesondere

auch dann nicht erreicht, wenn der in der Schweiz sich aufhaltende Ausländer

jahrelang von seinem Kind getrennt lebt und es erst kurz vor Vollendung des

18.

Altersjahrs zu sich holt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

liegt in solchen Fällen der Verdacht nahe, dass nicht das familiäre

Zusammenleben angestrebt werde, sondern die möglichst einfache Erlangung einer

fremdenpolizeilichen Bewilligung. Das Bundesgericht sieht darin einen

Rechtsmissbrauch, anerkennt andererseits aber auch, dass es gute Gründe geben

kann, die Familiengemeinschaft in der Schweiz erst nach Jahren herzustellen;

solche Grün­de müssten sich jedoch aus den Umständen des Einzelfalls ergeben

(vgl. BGE 125 II 585 E. 2a S. 587, mit Hinweisen). Ernsthaft könne

sich die Frage des nachträglichen Fami­lien­nachzugs darum in der Regel nur bei

Kindern stellen, die zwar während mehrerer Jahre im Ausland von anderen

Familienangehörigen (anderer Elternteil, Grosseltern usw.) betreut worden seien,

zum Zeitpunkt der Gesuchstellung aber noch längst nicht 18 Jahre alt seien

und wenn Gewähr geboten sei, dass sie sich unter Führung des hier lebenden

Elternteils in der Schweiz angemessen integrieren könnten. Ebenfalls zu

beachten seien schliesslich die Umstände der Gesuchstellung (BGr, 29. Oktober

1998,2A.92/1998 in Sachen Y.).

d) Damit die dargelegten Voraussetzungen des

Familiennachzugs im konkreten Fall sachgerecht überprüft werden können, müssen

die Gesuchsteller ihren Teil zur Sachver­haltsaufklärung beitragen. Das

Bundesgericht hat hierzu festgestellt, dass die im Verwal­tungsverfahren

grundsätzlich geltende Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungs­pflicht der

Parteien relativiert wird, die namentlich insoweit greift, als eine Partei das

Ver­fahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte

geltend macht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezieht sich die

Mitwirkungspflicht natur­gemäss gerade auf solche Tatsachen, die eine Partei

besser kennt als die Behörden und die von der Behörde ohne Mitwirkung der

gesuchstellenden Person gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben

werden könnten. In Fällen mit ausländerrechtlichem Be­zug treffe dies

insbesondere auf die von den Gesuchstellern behaupteten persönlichen Um­stände

in ihrer Heimat zu; solche Tatsachen liessen sich erfahrungsgemäss von den

schwei­zerischen Behörden, wenn überhaupt, so nur mit erschwertem Aufwand

abklären (BGE 122 II 385 E. 4c/cc S. 394; 124 II 361 E. 2b). An

die von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Mitwirkungspflicht zu

erbringenden Nachweise sind dabei hohe Beweis­anforderungen zu stellen (BGE 124

II 361 E. 4c S. 371).

3.

a) Der 1982 geborene

Beschwerdeführer 2 wurde Ende August 1985 nach Grie­chenland gebracht, wo

er (zusammen mit seinen Geschwistern) von der Tante I. J. sowie den

Grosseltern mütterlicherseits betreut wurde. Die Beschwerdeführerin 1 er­litt

den schwe­ren Unfall am 14. Juni 1987, demnach nachdem die Söhne bereits nach

Grie­chenland verbracht worden waren. Zu Recht hielt die Vorinstanz daher fest,

es könne keine Rede da­von sein, das Unfallereignis bzw. dessen Folgen seien

der Beweggrund für den Ent­scheid gewesen, die Söhne nach Griechenland zu

bringen. Vielmehr lebte der Be­schwer­deführer 2 zum Zeitpunkt des Unfalls

seiner Mutter bereits seit längerem bei den Verwandten in Grie­chenland. Dort

absolvierte er auch sämtliche Schulen, weshalb die Fest­stellung der Vorin­stanz,

er sei somit sozial, persönlich und kulturell eng mit seiner Hei­mat verbunden,

zu­tref­fend ist. An dieser Beurteilung vermag in der vorliegenden Kon­stellation

auch das von der Beschwerdeführerin 1 Vorgebrachte, sie habe zufolge ihrer

In­validität das Nachzugsrecht für den Beschwerdeführer 2 nicht früher

stellen können, nichts zu ändern. Ebenso wenig von Bedeutung ist, dass der

Bruder G. schon früher in die Schweiz nachgezogen worden ist.

b) In der Beschwerdeschrift wird nun geltend

gemacht, es sei eine neue Situation eingetreten, da die Grossmutter in

Griechenland wegen einer schweren Erkrankung seit Ok­tober 1998 bettlägrig sei

und seither von der Tante vollumfänglich betreut werden müs­se. Zwar brauche

der Beschwerdeführer 2 keine intensive Betreuung mehr. Trotzdem sei eine

altersadäquate elterliche Aufsicht und Betreuung noch notwendig. Ausserdem sei

es in den sozialen Verhältnissen, aus denen der Beschwerdeführer 2

stamme, die Regel, von einer weit über das 18. Altersjahr hinausgehenden

Erziehungssituation auszugehen.

Bezüglich der in den Akten liegenden

ärztlichen Bestätigung vom 14. September 1999 betreffend den Gesundheitszustand

der Grossmutter hielt die Vorinstanz zu Recht fest, diese sei wenig

aussagekräftig, da darin weder eine exakte Diagnose gestellt noch dar­gelegt

werde, ob dieser Zustand lediglich vorübergehender oder dauernder Natur sei.

Dies brauche aber auch nicht untersucht zu werden, da der im Zeitpunkt der

Gesuchstellung knapp 17-jährige Beschwerdeführer 2, aber auch seine rund

13-jährige Schwester, keiner dauernden Aufsicht durch Erwachsene mehr bedurften

und der Tante im Haushalt sogar helfen könnten.

In der Tat ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer 2 zum Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht mehr der

dauernden Beaufsichtigung durch die Tante (und Gross­mutter) bedurfte. In der

Beschwerdeschrift wird denn auch ausdrücklich festgehalten, er brauche keine

intensive Betreuung mehr. Wenn die Beschwerdeführenden ausführen las­sen, in

den sozialen Verhältnissen, aus denen sie stammen, sei eine weit über das

18.

Al­tersjahr hinausgehende Erziehungssituation die Regel, so ändert das

nichts daran, dass der Beschwerdeführer 2 schon zum Zeitpunkt der

Gesuchstellung keine intensive Be­treuung mehr benötigte. Zudem äussern sich

die Beschwerdeführenden nicht zum Gesund­heitszu­stand der Tante. Sie

beschränken sich auf die Behauptung, dass die Pflegebedürftig­keit der

Grossmutter die Tante überbeanspruche, so dass sie der Betreuungsaufgabe gegen­über

dem Beschwerdeführer 2 und dessen Schwester nicht mehr gewachsen sei.

Angesichts des Al­ters des Beschwerdeführers 2, welcher bei der Gesuchstellung

knapp 17-jährig war, erweist sich aber das Argument, die Tante sei durch die

Betreuung des Beschwerdeführers über­for­dert, als nicht überzeugend. Es kann

daher keine relevante Veränderung in den Be­treu­ungs­verhältnissen

festgestellt werden. Vielmehr ist vorliegend davon auszugehen, dass der Grund

für den spät angestrebten Nachzug, d.h. erst nachdem der Beschwerdeführer knapp

17-jährig war, darin lag, ihn so lange wie möglich in seiner kulturellen und

sozialen Umge­bung zu belassen. Erst nachdem der Beschwerdeführer 2 die

Schulen in Griechen­land be­en­det hatte, wurde das Gesuch um Familiennachzug

aktuell. Nach der Rechtspre­chung des Bundesgerichts liegt in solchen Fällen

aber der Verdacht nahe, dass nicht primär das fami­liäre Zusammenleben

angestrebt wird, sondern die möglichst einfache Erlangung einer frem­denpolizeilichen

Bewilligung. Das Bundesgericht erblickt darin einen Rechts­miss­brauch.

Vorliegend hat der Beschwerdeführer 2 in Griechenland die Schulen abge­schlossen

und stand daher zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung unmittelbar vor dem

Eintritt in die Berufsausbildung und damit ins Erwerbsleben. Von daher drängt

sich der Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem

Nachzugsgesuch hauptsächlich be­absichtigt hat, ihrem Sohn in der Schweiz das

berufliche Fortkommen zu erleichtern.

Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer 2 den grössten Teil seiner Kindheit in Griechenland

verbracht hat. Er spricht die dortige Sprache und hat die Schu­len in seiner

Heimat besucht. Dort ist er sozial und kulturell verankert. Insbesondere hat er

seit seinem dritten Lebensjahr und somit den grössten Teil seines Lebens

getrennt von der Beschwerdeführerin 1 gelebt.

In Würdigung all dieser Gesichtspunkte kann

daher nicht von einer derartigen Vor­rangigkeit der Beziehung zwischen der

Beschwerdeführerin 1 und ihrem Sohn ausgegan­gen werden, welche

Grundvoraussetzung für den Kindesnachzug bilden könnte. Auch ohne Bewilligung

des Familiennachzugs steht ihnen ausserdem weiterhin die Möglichkeit ge­gen­seitiger

Besuche offen.

Die Beschwerde erweist sich daher als

unbegründet und ist abzuweisen.

4.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...