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Entscheid

VB.1999.00384

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00384

19. April 2000Deutsch11 min

(URT.2000.5577)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. B.C., geboren 1976 in G., Domini­ka­nische

Republik, reiste am 30. Oktober 1992 zu ihrer seit Oktober 1987 mit einem

Schwei­zer Bürger verheirateten Mutter in die Schweiz und erhielt am 15. April

1993 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich zwecks "Verbleib

bei der Mutter". Hier absolvierte sie nach einem Jahr Integra­tionsschule

ein Werkjahr der Berufsschule Zürich. Anschliessend arbeitete sie während etwa

eines Jahres als Verkäuferin und war dann stel­lenlos. Am 16. Mai 1998 wurde

sie verhaftet und am 5. Februar 1999 vom Obergericht des Kantons Zürich in

zweiter Instanz wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die

Betäubungsmittel mit 30 Monaten Zuchthaus bestraft.

Mit Beschluss vom 3. November 1999 wies

der Regierungsrat A. B.C. aus der Schweiz aus und befristete er die

Ausweisung auf zehn Jahre, gerechnet ab dem Tag der Ausreise; zudem wurde ihr

der weitere Aufenthalt in der Schweiz und de­ren Wiederbe­treten unter

Strafandrohung verboten.

Erwägungen

II. Gegen diesen Beschluss liess A. B.C.

am 10. Dezember 1999 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit den

Anträgen, es sei der angefochtene Beschluss aufzuhe­ben, eventuell sei die

Ausweisung in eine Ausweisungsandrohung im Sinn von Art. 16 Abs. 3

der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV) umzuwandeln, unter Kosten‑

und Entschädi­gungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. In

verfahrensmässiger Hin­sicht seien ein psychiatrisches Gutachten über die

Verbundenheit der Beschwerdeführerin mit ihrer Fami­lie sowie die Strafakten

beizuziehen; sodann sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege

zu bewilligen sowie ihr Rechtsanwalt, lic.iur. D. E.F., Zürich, als

unentgelt­li­cher Rechtsbeistand zu bestellen.

Die Direktion für Soziales und Sicherheit

beantragte namens des Regierungsrats am 14. Januar 2000 Abweisung der

Beschwerde.

Die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses

und die Parteivorbringen werden, soweit erforderlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremden­po­li­zei zulässig, soweit

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen­steht (§ 43

Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG] in der Fassung vom 8. Juni 1997). Dies ist der Fall bei

einer Ausweisung, die von einer kantonalen Be­hör­de aufgrund von

Art. 10 f. des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und

Niederlassung der Aus­länder (ANAG) angeordnet wird (Art. 100 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943

e contra­rio).

Die gegen die Beschwerdeführerin

ausgesprochene Ausweisung stützt sich primär auf ihre strafrechtliche

Verurteilung und damit auf den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1

lit. a ANAG. Danach kann eine ausländische Person aus der Schweiz

ausgewiesen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich

bestraft wur­de. Bei einer solchermassen begründeten Ausweisung ist die

Verwaltungsgerichtsbe­schwer­de an das Bundesgericht gegeben, weshalb auf die

Beschwerde einzutreten ist.

b) Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können gemäss § 50 VRG die dort näher umschriebenen Rechtsverletzungen

sowie gemäss § 51 VRG unrichtige oder unge­nü­gen­de Feststellung des

entscheidungswesentlichen Sachverhalts gerügt werden. Ent­schei­det das Gericht

wie hier als erste gerichtliche Instanz, so kann sich die Beschwerde nicht nur

auf neue Beweismittel berufen, sondern können auch neue Tatsachenbehauptun­gen

vor­gebracht werden (§ 52 VRG).

Die Kompetenz, über die Opportunität einer

Ausweisung zu entscheiden und von ihr abzusehen, wiewohl die Voraussetzungen

erfüllt wären, steht der kantonalen Fremden­polizei und der kantonalen

Regierung als vorgesetzter politischer Behörde zu (vgl. Art. 15

Abs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 1 ANAG). Die kantonale

richterliche Behörde hat demge­genüber die Aufgabe zu überprüfen, ob der

Entscheid der Verwaltungsbehörde Recht ver­letzt, insbesondere ob die

Verwaltungsbehörde im Rahmen der Verhältnismässigkeitskon­trolle alle nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung erheblichen Umstände berück­sich­tigt und in

vertretbarer Weise gewichtet hat. Im Hinblick auf diese institutionell-funk­tio­nel­len

Schranken, an die sich das Gericht zu halten hat, ist insbesondere zu beachten,

dass die Entscheidungsbefugnis primär der politischen Behörde zusteht und dass

die An­wendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes notwendigerweise Elemente

enthält, wel­che sich ei­ner strikten Nachprüfung entziehen (vgl. BGE 125 II

521.

E. 2a).

2.

a) Die grundsätzliche Anwendbarkeit von

Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist im vor­liegenden Fall unstreitig.

Allerdings soll eine Ausweisung nur verfügt werden, wenn sie nach den ge­sam­ten

Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG). Da­bei

ist na­mentlich auf die Schwere des Verschuldens, auf die Dauer des Aufenthalts

der ausländi­schen Person in der Schweiz sowie auf die ihr und ihrer Familie

drohenden Nach­teile abzu­stel­len (Art. 16 Abs. 3 ANAV). Vorzunehmen

ist mithin eine sich auf die ge­sam­ten Umstände des Einzelfalls stützende

Verhältnismässigkeitsprüfung (BGE 125 II 521 E. 2b; BGE 122 II 433

E. 2c).

b) Die Beschwerdeführerin hat am 16. Mai 1998

von der Dominikanischen Repu­blik her kommend auf dem Flughafen Kloten

insgesamt 2'001 Gramm Kokain in die Schweiz eingeführt. Das Bezirksgericht

Bülach hat sie deswegen in erster Instanz mit drei Jahren Zuchthaus bestraft,

wobei es das Verschulden der Beschwerdeführerin als schwer gewürdigt hat. Das

Obergericht hat diese Strafe am 5. Februar 1999 in zweiter Instanz auf

30.

Monate Zuchthaus reduziert. Zum Grad des Verschuldens hat es sich dabei

nicht aus­drücklich geäussert, sondern hat die von der Vorinstanz

ausgesprochene Strafe als "unter Berücksichtigung sämtlicher

Strafzumessungsgründe" als zu hoch gewürdigt. Indessen lässt auch die vom

Obergericht ausgesprochene Strafe von 30 Monaten Zuchthaus, die

Ausgangspunkt für die fremdenpolizeiliche Beurteilung des Verhaltens der

Beschwerde­führerin darstellt, auf ein schweres Verschulden schliessen. Zudem

hat sie sich eines Be­täubungsmittelsdelikts schuldig gemacht; bei solchen

Straftaten besteht nach der bundesge­richtlichen Rechtsprechung ein so

wesentliches öffentliches Interesse an der Ausweisung, dass selbst Ausländer,

welche in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind und ihr gan­zes bisheriges

Leben hier verbracht haben, ausgewiesen werden können (vgl. BGE 125 II 521

E. 2b; BGE 122 II 433 E. 2c). Demgemäss durfte der Regierungsrat

zulässigerweise von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Ausweisung

der Beschwerdeführerin ausgehen.

Was die Beschwerdeführerin gegen diese

grundsätzliche Gewichtung des öffentli­chen Interesses vorbringen lässt, ist

unbehelflich. Nicht zu hören sind insbesondere dieje­nigen Einwände, welche auf

eine Relativierung der strafgerichtlichen Verschuldenswürdi­gung abzielen.

Hierfür ist im Verfahren vor Verwaltungsgericht kein Raum. Wie die Be­schwerdeführerin

nämlich zu Recht selbst ausführen lässt, wurden Punkte wie etwa ihr noch junges

Alter und ihr schlechter psychischer Zustand zum Zeitpunkt der Straftatbege­hung

sowie ihr kooperatives Verhalten im Strafverfahren bereits in diesem gewürdigt.

Aus diesem Grund erübrigt sich auch die beantragte Beiziehung der

Strafverfahrensakten. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die

Beschwerdeführerin schliesslich in diesem Zusammenhang auch aus dem von ihr

angerufenen BGE 116 Ib 113 E. 4c, bei dem es um die Umwandlung einer

Saison‑ in eine Jahresaufenthaltsbewilligung ging.

c) Diesen öffentlichen Interessen sind die

privaten der Beschwerdeführerin gegen­über zu stellen. Die Beschwerdeführerin,

deren Mutter 1981 ihrem Schweizer Ehegatten in die Schweiz gefolgt war, reiste

im Oktober 1992 im Alter von 16 Jahren in die Schweiz ein, nachdem sie bis

dahin bei ihren Grosseltern in der Dominikanischen Republik gelebt hatte. Sie

lebt mithin seit mehr als sieben Jahren in der Schweiz, wo neben der Mutter

auch ihre vier Schwestern leben. Zu ihren Angehörigen hat sie nach eigenen

Angaben regen und guten Kontakt. Nach ihrer Einreise hat sie zwei Jahre die ihr

hier angesichts ihrer damals ungenügenden Sprachkenntnisse offenstehenden

Schulen besucht. Danach war sie ein Jahr erwerbstätig, von März 1996 bis zu

ihrer Verhaftung am 16. Mai 1998 stel­lenlos. Nach der Versetzung in die

Halbfreiheit hat sie vom 15. September bis zum 17. No­vember 1999 in einem

Arbeitsintegrationsprogramm des Sozialdepartementes der Stadt Zü­rich

gearbeitet, wo sie gute Qualifikationen erhielt. Seit dem 17. November 1999 hat

sie schliesslich eine Stelle als Verkäuferin in der Modebranche, wo ihr

ebenfalls ein gutes Zeug­nis ausgestellt wird. Aus dieser positiven Entwicklung

kann allerdings entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht

geschlossen werden, es sei ihr gelungen, sich hier zu integrieren und sich in

die hier geltende Ordnung einzufügen. So hat sie nach eigenen Angaben im

Zeitpunkt ihrer Verhaftung keinen hiesigen Freundeskreis ge­habt. Dazu kommt,

dass die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug erst am 15. Januar 2000

erfolgte und ein Wohl­verhalten im geschützten Rahmen des Straf­vollzugs nur

von untergeordneter Bedeutung sein kann. Die Tatsache, dass sich die Be­schwerdeführerin

bemüht, sich "an die in unserem Lande geltende Ordnung zu halten",

ent­spricht im Übrigen einer Selbstverständlichkeit und vermag kein Gewicht in

die Waag­scha­le der Beschwerdeführerin zu legen.

d) Wie der Regierungsrat zu Recht ausführt,

wäre eine Rückkehr ins Heimatland für die Beschwerdeführerin mit einer gewissen

Härte verbunden, aber nicht grundsätzlich un­zumutbar. Sie hat den grösseren

Teil ihrer Jugendzeit dort verbracht, hat noch regelmässi­gen Kontakt zu ihrer

dort lebenden Grossmutter und verfügt noch über einige Bekannte. Vor der

Inhaftierung bestand zudem nicht nur ein regelmässiger, sondern ein intensiver

Kon­takt zur Heimat. So verlebte die Beschwerdeführerin,

die ja am 16. Mai 1998 aus ihrer Heimat kommend bei Einreise in die Schweiz

verhaftet wurde, in ihrer Heimat bereits von Dezember 1997 bis Februar 1998

Ferien. Dabei hatte sie sich unbestrittenermassen auch über­legt, ob sie

überhaupt in die Schweiz zurückkehren solle. Wenn sie dies vor den Schranken

des Obergerichts zwar als Ausdruck ihrer zeitweiliger Verwirrtheit darstellte,

so stellte das Gericht doch bereits damals ausdrücklich fest, dass der drohende

Verlust der Niederlassungsbewilligung die Angeklagte treffen möge, "wohl

aber kaum so stark, wie sie darzutun versucht".

Eine besondere psychische Abhängigkeit von ihrer Familie in

der Schweiz findet entgegen der aktenwidrigen Darstellung in der Beschwerde

keine Stütze im obergerichtli­chen Urteil: Die für den Tatzeitpunkt angenommene

psychische Beeinträchtigung führte das Obergericht vielmehr auf die langjährige

Arbeitslosigkeit und die Trennung der Be­schwerdeführerin

von ihrem Freund zurück. Es bestehen somit keine An­haltspunkte, wel­che die

Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über die Beziehung der Beschwerde­führerin zu ihren Familienangehörigen als

angezeigt oder nötig erscheinen liessen. An dieser Beurteilung vermag auch die

in der Beschwerde genannte "Telefonier­freudigkeit" nichts zu ändern.

e) Wird die Gesamtheit dieser Umstände

berücksichtigt, so erweist sich die vom Regierungsrat verfügte Ausweisung angesichts

der nach wie vor erheblichen öffentlichen Interessen und der grundsätzlichen

Zumutbarkeit für eine Rückkehr in die Heimat als ver­hältnismässig.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten der Beschwerde­füh­rerin aufzuerlegen und bleibt ihr eine

Parteientschädigung versagt (§ 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 je

in Verbindung mit § 70 VRG).

4.

a) Laut § 16 VRG ist Privaten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Be­geh­ren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezah­lung von

Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (Abs. 1); unter den

gleichen Vor­aussetzungen haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechts­beistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wah­ren (Abs. 2).

b) Die Beschwerdeführerin hat ihre Einkommens‑

und Vermögenslage hinrei­chend dar­gelegt und damit ihre Mittellosigkeit

rechtsgenügend substanziert. Zudem war die von ihr erhobene Beschwerde

angesichts aller relevanten Umstände des Einzelfalls auch nicht von Vornherein

als aussichtslos einzustufen. Demzu­fol­ge ist ihr antragsgemäss die un­ent­geltliche

Prozessführung zu gewähren.

Da sie selbst nicht rechtskundig ist und sich

im vorliegenden Beschwerdeverfah­ren nicht leicht zu beantwortende Rechtsfragen

gestellt haben, hat sie auch Anspruch auf einen un­entgeltlichen

Prozessvertreter, der nach Massgabe von § 13 der Gebührenverord­nung des

Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 aus der Gerichtskasse zu entschädigen

ist.

Demgemäss beschliesst

das Verwaltungsgericht:

Der Beschwerdeführerin wird die

unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt

D. E.F., Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsbei­stand beigege­ben;

und

entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...