VB.1999.00384
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00384
19. April 2000Deutsch11 min
(URT.2000.5577)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.1999.00384
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.04.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 29.06.2000 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Ausweisung aus der Schweiz
Ausweisung einer 23jährigen dominikanischen Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich, die sich seit Ende 1992 in der Schweiz befindet und anfangs 1999 wegen Betäubungsmitteldelikten zu 30 Monaten Zuchthaus verurteilt worden ist.
Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung (Verhältnismässig-keitprüfung) überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aus-weisung die privaten der Beschwerdeführerin, welche noch gute Kontakte zu ihrem Heimatland unterhält.
Gewährung UP/URB, da die Beschwerdeführerin mittellos ist und die Beschwerde angesichts der gesamten Umstände nicht von Vornherein als aussichtslos erschien.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSWEISUNG
INTERESSENABWÄGUNG
OPPORTUNITÄT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG
Rechtsnormen:
Art. 10 lit. I a ANAG
Art. 11 lit. III ANAG
Art. 16 lit. III ANAG
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A. B.C., geboren 1976 in G., Dominikanische
Republik, reiste am 30. Oktober 1992 zu ihrer seit Oktober 1987 mit einem
Schweizer Bürger verheirateten Mutter in die Schweiz und erhielt am 15. April
1993 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich zwecks "Verbleib
bei der Mutter". Hier absolvierte sie nach einem Jahr Integrationsschule
ein Werkjahr der Berufsschule Zürich. Anschliessend arbeitete sie während etwa
eines Jahres als Verkäuferin und war dann stellenlos. Am 16. Mai 1998 wurde
sie verhaftet und am 5. Februar 1999 vom Obergericht des Kantons Zürich in
zweiter Instanz wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die
Betäubungsmittel mit 30 Monaten Zuchthaus bestraft.
Mit Beschluss vom 3. November 1999 wies
der Regierungsrat A. B.C. aus der Schweiz aus und befristete er die
Ausweisung auf zehn Jahre, gerechnet ab dem Tag der Ausreise; zudem wurde ihr
der weitere Aufenthalt in der Schweiz und deren Wiederbetreten unter
Strafandrohung verboten.
Erwägungen
II. Gegen diesen Beschluss liess A. B.C.
am 10. Dezember 1999 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit den
Anträgen, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben, eventuell sei die
Ausweisung in eine Ausweisungsandrohung im Sinn von Art. 16 Abs. 3
der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV) umzuwandeln, unter Kosten‑
und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. In
verfahrensmässiger Hinsicht seien ein psychiatrisches Gutachten über die
Verbundenheit der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie sowie die Strafakten
beizuziehen; sodann sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen sowie ihr Rechtsanwalt, lic.iur. D. E.F., Zürich, als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit
beantragte namens des Regierungsrats am 14. Januar 2000 Abweisung der
Beschwerde.
Die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses
und die Parteivorbringen werden, soweit erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (§ 43
Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG] in der Fassung vom 8. Juni 1997). Dies ist der Fall bei
einer Ausweisung, die von einer kantonalen Behörde aufgrund von
Art. 10 f. des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG) angeordnet wird (Art. 100 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943
e contrario).
Die gegen die Beschwerdeführerin
ausgesprochene Ausweisung stützt sich primär auf ihre strafrechtliche
Verurteilung und damit auf den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1
lit. a ANAG. Danach kann eine ausländische Person aus der Schweiz
ausgewiesen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich
bestraft wurde. Bei einer solchermassen begründeten Ausweisung ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben, weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist.
b) Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können gemäss § 50 VRG die dort näher umschriebenen Rechtsverletzungen
sowie gemäss § 51 VRG unrichtige oder ungenügende Feststellung des
entscheidungswesentlichen Sachverhalts gerügt werden. Entscheidet das Gericht
wie hier als erste gerichtliche Instanz, so kann sich die Beschwerde nicht nur
auf neue Beweismittel berufen, sondern können auch neue Tatsachenbehauptungen
vorgebracht werden (§ 52 VRG).
Die Kompetenz, über die Opportunität einer
Ausweisung zu entscheiden und von ihr abzusehen, wiewohl die Voraussetzungen
erfüllt wären, steht der kantonalen Fremdenpolizei und der kantonalen
Regierung als vorgesetzter politischer Behörde zu (vgl. Art. 15
Abs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 1 ANAG). Die kantonale
richterliche Behörde hat demgegenüber die Aufgabe zu überprüfen, ob der
Entscheid der Verwaltungsbehörde Recht verletzt, insbesondere ob die
Verwaltungsbehörde im Rahmen der Verhältnismässigkeitskontrolle alle nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung erheblichen Umstände berücksichtigt und in
vertretbarer Weise gewichtet hat. Im Hinblick auf diese institutionell-funktionellen
Schranken, an die sich das Gericht zu halten hat, ist insbesondere zu beachten,
dass die Entscheidungsbefugnis primär der politischen Behörde zusteht und dass
die Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes notwendigerweise Elemente
enthält, welche sich einer strikten Nachprüfung entziehen (vgl. BGE 125 II
521.
E. 2a).
2.
a) Die grundsätzliche Anwendbarkeit von
Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist im vorliegenden Fall unstreitig.
Allerdings soll eine Ausweisung nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten
Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG). Dabei
ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens, auf die Dauer des Aufenthalts
der ausländischen Person in der Schweiz sowie auf die ihr und ihrer Familie
drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 ANAV). Vorzunehmen
ist mithin eine sich auf die gesamten Umstände des Einzelfalls stützende
Verhältnismässigkeitsprüfung (BGE 125 II 521 E. 2b; BGE 122 II 433
E. 2c).
b) Die Beschwerdeführerin hat am 16. Mai 1998
von der Dominikanischen Republik her kommend auf dem Flughafen Kloten
insgesamt 2'001 Gramm Kokain in die Schweiz eingeführt. Das Bezirksgericht
Bülach hat sie deswegen in erster Instanz mit drei Jahren Zuchthaus bestraft,
wobei es das Verschulden der Beschwerdeführerin als schwer gewürdigt hat. Das
Obergericht hat diese Strafe am 5. Februar 1999 in zweiter Instanz auf
30.
Monate Zuchthaus reduziert. Zum Grad des Verschuldens hat es sich dabei
nicht ausdrücklich geäussert, sondern hat die von der Vorinstanz
ausgesprochene Strafe als "unter Berücksichtigung sämtlicher
Strafzumessungsgründe" als zu hoch gewürdigt. Indessen lässt auch die vom
Obergericht ausgesprochene Strafe von 30 Monaten Zuchthaus, die
Ausgangspunkt für die fremdenpolizeiliche Beurteilung des Verhaltens der
Beschwerdeführerin darstellt, auf ein schweres Verschulden schliessen. Zudem
hat sie sich eines Betäubungsmittelsdelikts schuldig gemacht; bei solchen
Straftaten besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein so
wesentliches öffentliches Interesse an der Ausweisung, dass selbst Ausländer,
welche in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind und ihr ganzes bisheriges
Leben hier verbracht haben, ausgewiesen werden können (vgl. BGE 125 II 521
E. 2b; BGE 122 II 433 E. 2c). Demgemäss durfte der Regierungsrat
zulässigerweise von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Ausweisung
der Beschwerdeführerin ausgehen.
Was die Beschwerdeführerin gegen diese
grundsätzliche Gewichtung des öffentlichen Interesses vorbringen lässt, ist
unbehelflich. Nicht zu hören sind insbesondere diejenigen Einwände, welche auf
eine Relativierung der strafgerichtlichen Verschuldenswürdigung abzielen.
Hierfür ist im Verfahren vor Verwaltungsgericht kein Raum. Wie die Beschwerdeführerin
nämlich zu Recht selbst ausführen lässt, wurden Punkte wie etwa ihr noch junges
Alter und ihr schlechter psychischer Zustand zum Zeitpunkt der Straftatbegehung
sowie ihr kooperatives Verhalten im Strafverfahren bereits in diesem gewürdigt.
Aus diesem Grund erübrigt sich auch die beantragte Beiziehung der
Strafverfahrensakten. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die
Beschwerdeführerin schliesslich in diesem Zusammenhang auch aus dem von ihr
angerufenen BGE 116 Ib 113 E. 4c, bei dem es um die Umwandlung einer
Saison‑ in eine Jahresaufenthaltsbewilligung ging.
c) Diesen öffentlichen Interessen sind die
privaten der Beschwerdeführerin gegenüber zu stellen. Die Beschwerdeführerin,
deren Mutter 1981 ihrem Schweizer Ehegatten in die Schweiz gefolgt war, reiste
im Oktober 1992 im Alter von 16 Jahren in die Schweiz ein, nachdem sie bis
dahin bei ihren Grosseltern in der Dominikanischen Republik gelebt hatte. Sie
lebt mithin seit mehr als sieben Jahren in der Schweiz, wo neben der Mutter
auch ihre vier Schwestern leben. Zu ihren Angehörigen hat sie nach eigenen
Angaben regen und guten Kontakt. Nach ihrer Einreise hat sie zwei Jahre die ihr
hier angesichts ihrer damals ungenügenden Sprachkenntnisse offenstehenden
Schulen besucht. Danach war sie ein Jahr erwerbstätig, von März 1996 bis zu
ihrer Verhaftung am 16. Mai 1998 stellenlos. Nach der Versetzung in die
Halbfreiheit hat sie vom 15. September bis zum 17. November 1999 in einem
Arbeitsintegrationsprogramm des Sozialdepartementes der Stadt Zürich
gearbeitet, wo sie gute Qualifikationen erhielt. Seit dem 17. November 1999 hat
sie schliesslich eine Stelle als Verkäuferin in der Modebranche, wo ihr
ebenfalls ein gutes Zeugnis ausgestellt wird. Aus dieser positiven Entwicklung
kann allerdings entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht
geschlossen werden, es sei ihr gelungen, sich hier zu integrieren und sich in
die hier geltende Ordnung einzufügen. So hat sie nach eigenen Angaben im
Zeitpunkt ihrer Verhaftung keinen hiesigen Freundeskreis gehabt. Dazu kommt,
dass die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug erst am 15. Januar 2000
erfolgte und ein Wohlverhalten im geschützten Rahmen des Strafvollzugs nur
von untergeordneter Bedeutung sein kann. Die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin
bemüht, sich "an die in unserem Lande geltende Ordnung zu halten",
entspricht im Übrigen einer Selbstverständlichkeit und vermag kein Gewicht in
die Waagschale der Beschwerdeführerin zu legen.
d) Wie der Regierungsrat zu Recht ausführt,
wäre eine Rückkehr ins Heimatland für die Beschwerdeführerin mit einer gewissen
Härte verbunden, aber nicht grundsätzlich unzumutbar. Sie hat den grösseren
Teil ihrer Jugendzeit dort verbracht, hat noch regelmässigen Kontakt zu ihrer
dort lebenden Grossmutter und verfügt noch über einige Bekannte. Vor der
Inhaftierung bestand zudem nicht nur ein regelmässiger, sondern ein intensiver
Kontakt zur Heimat. So verlebte die Beschwerdeführerin,
die ja am 16. Mai 1998 aus ihrer Heimat kommend bei Einreise in die Schweiz
verhaftet wurde, in ihrer Heimat bereits von Dezember 1997 bis Februar 1998
Ferien. Dabei hatte sie sich unbestrittenermassen auch überlegt, ob sie
überhaupt in die Schweiz zurückkehren solle. Wenn sie dies vor den Schranken
des Obergerichts zwar als Ausdruck ihrer zeitweiliger Verwirrtheit darstellte,
so stellte das Gericht doch bereits damals ausdrücklich fest, dass der drohende
Verlust der Niederlassungsbewilligung die Angeklagte treffen möge, "wohl
aber kaum so stark, wie sie darzutun versucht".
Eine besondere psychische Abhängigkeit von ihrer Familie in
der Schweiz findet entgegen der aktenwidrigen Darstellung in der Beschwerde
keine Stütze im obergerichtlichen Urteil: Die für den Tatzeitpunkt angenommene
psychische Beeinträchtigung führte das Obergericht vielmehr auf die langjährige
Arbeitslosigkeit und die Trennung der Beschwerdeführerin
von ihrem Freund zurück. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte, welche die
Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Familienangehörigen als
angezeigt oder nötig erscheinen liessen. An dieser Beurteilung vermag auch die
in der Beschwerde genannte "Telefonierfreudigkeit" nichts zu ändern.
e) Wird die Gesamtheit dieser Umstände
berücksichtigt, so erweist sich die vom Regierungsrat verfügte Ausweisung angesichts
der nach wie vor erheblichen öffentlichen Interessen und der grundsätzlichen
Zumutbarkeit für eine Rückkehr in die Heimat als verhältnismässig.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und bleibt ihr eine
Parteientschädigung versagt (§ 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 je
in Verbindung mit § 70 VRG).
4.
a) Laut § 16 VRG ist Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (Abs. 1); unter den
gleichen Voraussetzungen haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
b) Die Beschwerdeführerin hat ihre Einkommens‑
und Vermögenslage hinreichend dargelegt und damit ihre Mittellosigkeit
rechtsgenügend substanziert. Zudem war die von ihr erhobene Beschwerde
angesichts aller relevanten Umstände des Einzelfalls auch nicht von Vornherein
als aussichtslos einzustufen. Demzufolge ist ihr antragsgemäss die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
Da sie selbst nicht rechtskundig ist und sich
im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht leicht zu beantwortende Rechtsfragen
gestellt haben, hat sie auch Anspruch auf einen unentgeltlichen
Prozessvertreter, der nach Massgabe von § 13 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 aus der Gerichtskasse zu entschädigen
ist.
Demgemäss beschliesst
das Verwaltungsgericht:
Der Beschwerdeführerin wird die
unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt
D. E.F., Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben;
und
entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...