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Entscheid

VB.1999.00385

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00385

13. April 2000Deutsch17 min

(URT.2000.5563)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Gemeinde C. eröffnete mit

Ausschreibung vom 29. Oktober 1999 eine Sub­mission im selektiven Verfahren für

den Architekturauftrag zum Neubau einer Turn­halle mit Nebenräumen auf dem

bestehenden Schulareal D. in C.. Gemäss den Aus­schrei­bungs­unterlagen vom 19.

Oktober 1999 sollten maximal acht Architekten zu ei­nem entspre­chen­den

Studienauftrag eingeladen und bei termingerechter und vollständiger Abgabe der

ver­langten Unterlagen mit je Fr. 5'000.‑ entschädigt werden.

Nachdem insge­samt 99 Bewer­bungen eingegangen waren, lud die Gemeinde C. am

3. Dezember 1999 acht Architek­tur­büros zur Teilnahme am Studienauftrag

ein. Die Teilnahmeanträge der übrigen Bewerber, darunter jener der A. & B.

AG, Dipl. Architekten ETH/HTL/SIA, St. Gallen, wurden ge­mäss Schreiben

vom 6. Dezember 1999 abgelehnt. Am 17. Dezember 1999 wurde den ab­gewiesenen

Bewerbern eine Rechtsmittelbelehrung nachgereicht.

Erwägungen

II. Am 10./13. Dezember 1999 erhob die A.

& B. AG beim Verwal­tungsgericht Be­schwerde gegen den Entscheid der

Gemeinde C. und beantragte zur Hauptsache, das Prä­qualifikationsverfahren sei

zu wiederholen. In verfahrensmässiger Hin­sicht sei der Be­schwerde

aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Gemeinde C. seien die Partei‑

und Verfahrenskosten zu auferlegen. Der Gemeinderat C. stellte in seiner

Vernehmlassung vom 11./18. Januar 2000 Antrag auf Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin und wandte sich gegen die

Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar

2000.

wurde das Be­gehren um aufschiebende Wir­kung gutgeheissen, wobei es der

Gemeinde C. freige­stellt blieb, das Vergabeverfahren einst­weilen zu sistieren

oder dieses fortzusetzen und die Beschwerdeführerin vorsorglich (hinsichtlich

des Endentscheids jedoch unpräjudiziell) ebenfalls zur Projektverfassung zu­zulassen.

In ihrer Replik vom 21. Februar 2000 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An­trägen

fest.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit

erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Gegen den Entscheid einer

Gemeindebehörde über die Vergabe eines öffentli­chen Auftrags steht die Be­schwer­de

an das Ver­wal­tungs­ge­richt zur Verfügung. Für Ver­ga­ben im

Anwendungsbereich der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Be­schaf­fungs­we­sen

vom 25. November 1994 (IVöB) ergibt sich dies aus § 3 des Geset­zes über

den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom 22. Sep­tember

1996.

(IVöB-Bei­trittsG) in Verbindung mit Art. 15 IVöB. Für andere

Vergaben hat der Re­gie­rungs­rat mit § 1 Abs. 3 der Submis­sions­ver­ord­nung

vom 18. Juni 1997 (SubmV) ge­stützt auf § 2 Abs. 2 und § 7

Abs. 1 IVöB-BeitrittsG die Bestimmungen des Beitritts­ge­set­zes und der Ver­ord­nung

auf öffentliche Be­schaf­fungen der Gemeinden anwendbar erklärt, soweit es

durch das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Bin­nenmarkt (BGBM)

verlangt wird. Gestützt darauf gelangt der in § 3 IVöB-BeitrittsG gere­gelte

Rechtsschutz gegenüber allen nach dem vollständigen Inkraft­treten des Binnen­marktgesetzes

ergangenen Vergabeentscheiden zur An­wendung (VGr, 24. März 1999, BEZ 1999

Nr. 13, E. 1; vgl. Al­fred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 41 N. 22).

Die Be­schwer­de an das Ver­wal­tungs­ge­richt

ist daher zulässig. Auf das Be­schwer­de­ver­fahren kommen die Bestimmungen der

§§ 3 ff. IVöB-Bei­trittsG, ergänzt durch die sinn­ge­mäss heranzuziehenden

Vorschriften der Interkantonalen Vereinbarung über das öf­fent­li­che

Beschaffungswesen, zur Anwendung.

b) Die Auswahl der Teilnehmerinnen und

Teilnehmer im selektiven Verfahren wird in § 4 lit. c IVöB-BeitrittsG

ausdrücklich als anfechtbarer Entscheid bezeichnet. Die Be­schwer­deführerin

ist daher zur Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin, mit

welchem ihr die Einreichung eines Projektentwurfs verwehrt wurde, befugt.

c) Gemäss § 5 IVöB-BeitrittsG in

Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 IVöB ist die Be­schwerde gegen einen

Vergabeentscheid innert zehn Tagen seit der Eröffnung beim Ver­wal­tungs­gericht

einzureichen. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 6. De­zem­ber

1999.

mitgeteilt, dass sie nicht berücksichtigt worden sei. Die vorliegende Be­schwer­de

wurde damit auf jeden Fall rechtzeitig erhoben. Ob mit der nachgereichten

Rechts­mittelbelehrung vom 17. Dezember 1999 eine neue Frist zu laufen begann,

braucht nicht beurteilt zu werden.

2.

a) Gemäss der Ausschreibung vom 29.

Oktober 1999 sowie dem Studienpro­gramm vom 19. Oktober 1999 geht es vorliegend

um die Vergabe von acht Stu­dienauf­trä­gen im Sinn von Art. 10 der

SIA-Ordnung 102 für Leistungen und Honorare der Archi­tek­ten (Ausgabe 1984)

betreffend den Neubau einer Einfachturnhalle mit Nebenräu­men. Stu­dienaufträge

sind Dienstleistungsaufträge im Sinn von Art. 6 Abs. 1 lit. c

IVöB und umfas­sen die Vergabe identischer Aufträge an mehrere Anbieter und

Anbieterinnen zwecks Er­ar­beitung von Lösungsvorschlägen (vgl. Anhang 2

Ziff. 11 und 13 SubmV). Vor­liegend soll­ten die ausgewählten Architekten

und Architektinnen mit je Fr. 5'000.‑, insgesamt also

Fr. 40'000.‑ entschädigt werden.

b) aa) Bei der Vergabe von

Dienstleistungsaufträgen der strittigen Art ist eine Ge­meinde der In­terkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen nicht direkt unterstellt

(Art. 8 Abs. 1 lit. b IVöB in Verbindung mit § 2

Abs. 1 IVöB-BeitrittsG). Die Gemeinden wurden jedoch vom Regierungsrat

gestützt auf § 2 Abs. 2 IVöB-BeitrittsG mit Wirkung ab 1. Januar

1999.

in die kantonale Regelung des Beschaffungswesens gemäss Beitrittsgesetz

und Sub­mis­sions­ver­ord­nung einbezogen (RRB Nr. 1501 vom 1. Juli

1998; LS 720.111). Für Dienstleistungsaufträge einer Gemeinde gelten demnach

die Schwel­len­werte von Art. 7 Abs. 1 lit. b IVöB und § 8

SubmV: Sie können bei Auf­trags­werten unter Fr. 50'000.‑ im

freihändigen Verfahren und bei solchen unter Fr. 248'950.‑ im Einla­dungs­verfahren

verge­ben werden; ab Fr. 248'950.‑ ist ein offenes oder selektives

Verfahren durch­zuführen (§ 8 Abs. 1 SubmV), wobei dieses bei Werten

ab Fr. 383'000.‑ (Art. 7 Abs. 1 lit. b IVöB) nach den

Regeln der Interkantonalen Vereinbarung abgewickelt werden muss (VGr,

3.

November 1999, BEZ 1999 Nr. 37, E. 4a).

bb) Bei einem Studienauftrag werden mehrere

Architekten dazu verpflichtet, zum selben Termin je einen Lösungsvorschlag für

die gleiche architektonische Aufgabe vorzu­legen (vgl. Art. 10.1 der

SIA-Ordnung 102). Die Architekten beteiligen sich daran zumeist in der

Hoffnung, einen Folgeauftrag für das ganze Projekt zu erhalten (Simon Ulrich,

Öf­fentliche Aufträge an Architekten und Ingenieure unter besonderer

Berücksichtigung des neuen Bundesrechts, in: Alfred Koller [Hrsg.], Baurecht

und Bauprozessrecht, Ausge­wähl­te Fragen, St. Gallen 1996, S. 127

ff., 165 f.). Vorliegend sollte nach einer Vorprüfung der eingereichten

Entwürfe durch ein damit beauftragtes Architekturbüro ein von der Ge­mein­de

eingesetztes Beurteilungsgremium anhand der in den Ausschreibungsunterlagen be­kannt­gegebenen

Kriterien einen Projektentwurf auswählen, welcher alsdann durch den be­treffenden

Architekten weiterbearbeitet und der Gemeindeversammlung zur Abstim­mung

vorgelegt würde. Bei Annahme des Projekts würde der Gewinner mit der Ausfüh­rung

der Architekturarbeiten beauftragt und das Gesamthonorar festgelegt. Es handelt

sich mithin um einen so genannten Studienauftrag mit Folgeauftragsoption

(Ulrich, S. 144).

cc) Es fragt sich, wie der entgeltliche

Studienauftrag und die in Aussicht gestellten Folgeaufträge sich in das Gefüge

der submissionsrechtlichen Verfahren einordnen. Wie beim selektiven

Vergabeverfahren erfolgt auch beim Studienauftrag eine Präqualifikation. Die

interessierten Architekten bewerben sich zunächst um die zu vergebenden

Studienauf­träge, woraufhin die Vergabebehörde unter den Bewerbenden anhand von

Eignungskrite­rien eine Auswahl trifft. Gestützt auf diesen

Präqualifikationsentscheid hat zwar die Ver­gabebehörde mit den ausgewählten

Bewerbern je separate Verträge über die entgeltliche Ausarbeitung von

Lösungsvorschlägen abzuschliessen, doch wird damit noch kein eigent­licher

Zuschlag erteilt; vielmehr lässt sich die Abgabe der Projektentwürfe mit dem

Einrei­chen von Angebotsofferten im selektiven oder im offenen Verfahren

vergleichen, mit dem Unterschied, dass in diesen Verfahren die Ausarbeitung der

Angebote grundsätzlich ohne Vergütung erfolgt (§ 24 Abs. 3 SubmV;

vgl. VGr AG, 15. März 1999). Die Projektent­wür­fe werden sodann anhand

der von der Vergabebehörde festgelegten Kriterien beurteilt, und der siegreiche

Architekt erhält den Auftrag zur Weiterbearbeitung des Projekts sowie auch ‑ unter

Vorbehalt der Annahme des Projekts durch die Gemeindeversammlung ‑

zur Aus­führung. Beim Entscheid darüber, welches Projekt weiterbearbeitet

werden soll, han­delt es sich demzufolge um den Zuschlag im selektiven

Vergabeverfahren.

dd) Somit ergibt sich, dass nicht nur die

Studienaufträge, sondern ebenso die Wei­terbearbeitung des siegreichen Projekts

sowie die weiteren Architekturleistungen bei der Projektrealisierung Gegenstand

des selektiven Submissionsverfahrens sind. Ausgeschrie­ben ist nicht bloss ein

Studienauftrag, sondern auch die Projektweiterbearbeitung sowie die

Realisierung. Hinsichtlich des Schwellenwerts ist deshalb nach § 6

Abs. 2 SubmV der Ge­samtwert massgebend, welcher nicht bloss die für die

einzelnen Studienaufträge zu ent­rich­tenden Entschädigungen von insgesamt

Fr. 40'000.‑ umfasst, sondern ebenso den Wert der weiteren

Projektierung, wofür zusätzliche Fr. 20'000.‑ zur Verfügung stehen,

sowie der Ar­chitekturleistungen während der Ausführung. Gleichwohl ist nicht

erstellt, ob der mass­geb­liche Schwellenwert, ab welchem von Rechts wegen ein

offenes oder selektives Verfah­ren durchzuführen ist, vorliegend erreicht ist.

Diese Frage kann indessen offen bleiben, da sich die Beschwerdegegnerin von

sich aus für das selektive Verfahren entschied (vgl. so­gleich E. 2c/bb).

ee) Das vorliegende Vergabeverfahren ist im

Übrigen vergleichbar mit einem Pro­jektwettbewerb gemäss Art. 42

Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das

öffentliche Beschaffungswesen [VoeB], welcher für Vergaben des Bundes durchge­führt

werden kann zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu klar umschriebenen Aufga­ben

und zur Ermittlung von geeigneten Vertragspartnern, welche diese Lösungen

teilweise oder ganz realisieren. Bei dieser Wettbewerbsart besteht der

massgebende Wert ebenfalls aus der gesamten Preissumme und dem geschätzten Wert

der im Wettbewerbsprogramm definierten weiteren planerischen Leistung

(Art. 44 Abs. 1 lit. b VoeB).

c) aa) Der Bundesrat hat mit Art. 40 ff.

VoeB gestützt auf Art. 13 Abs. 3 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember

1994.

über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) für Vergaben des Bundes

detaillierte Regelungen für Planungs‑ und Gesamtleistungswettbe­werbe

geschaffen für den Fall, dass ein Auftraggeber noch über keine definitiven

Vorstel­lungen über die Möglichkeiten zur Planung oder Realisierung eines

bestimmten Projekts verfügt. Demgegenüber enthalten weder die IVöB noch das

kantonale Submissionsrecht diesbezügliche Bestimmungen. Da zudem die

öffentlichen Auftraggeber auf Gemeinde­stufe nur in den Bereichen Wasser,

Energie und Verkehr dem GATT/WTO-Über­ein­kom­men vom 15. April 1994 über das

öffentliche Beschaffungswesen (Govern­ment Pro­cure­ment Agree­ment [GPA]; SR

0.632.231

) unterstehen und das vorliegende Vergabever­fahren diese Bereiche

nicht berührt, sind auch die einschlägigen Bestimmungen des GPA, insbesondere

dessen Art. XV Ziff. 1 lit. j, nicht anwendbar.

bb) Den Gemeinden stehen demzufolge mehrere

Wege offen, um sich über die ver­schiedenen Möglichkeiten zur Realisierung

ihrer Vorhaben ins Bild zu setzen. Hingegen sind sie bei der anschliessenden

Vergabe der Bau‑ und Dienstleistungsaufträge an die kan­tonale Regelung

des Beschaffungswesens gemäss Beitrittsgesetz und Sub­mis­sions­ver­ord­nung

Dispositiv

gebunden. Die Beschwerdegegnerin hat sich vorliegend dafür entschieden, sich in

einem zusammenhängenden Verfahren einen Überblick über mögliche Lösungen

zur Rea­li­sierung der Turnhalle zu verschaffen, anschlies­send einen Anbieter

auszuwählen und ihm den Zuschlag zu erteilen. Sie hat dazu von sich aus eine

Submission im selektiven Verfah­ren eingeleitet und ist demzufolge den

entsprechenden Regeln gemäss der Inter­kantonalen Vereinbarung und der

Submissionsverordnung unterworfen, selbst wenn die Schwellen­wer­te gemäss

§ 8 Abs. 2 SubmV nicht erreicht sein sollten. Es ist stets zulässig,

ein hö­her­stufiges Verfahren durchzuführen, als im konkreten Fall erforderlich

wäre, doch muss sich der öffentliche Auftraggeber bei der gewählten

Verfahrensart behaf­ten lassen und hat er die dafür geltenden Grundsätze z.B.

betreffend Nichtdiskrimi­nierung und Gleichbehandlung einzuhalten (VGr,

3. November 1999, BEZ 1999 Nr. 36). Die Regeln über das selektive Ver­fahren

gemäss Submissionsverordnung sind demzufolge auch be­züglich dem Verfahren zur

Erlangung von Projektvorschlägen anzuwenden.

3. a) aa) Die Beschwerdeführerin rügt unter

anderem, die Beurteilungskriterien seien nicht öffentlich gewesen. Sie

beanstandet damit sinngemäss, dass die Beschwerde­gegnerin in der Ausschreibung

vom 29. Oktober 1999 und in den weiteren Ausschrei­bungsunterlagen vom 19.

Oktober 1999 weder die Eignungskriterien noch das Vorgehen, nach welchem unter

den grundsätzlich geeigneten Bewerbern die acht Teilnehmer ausge­wählt wurden,

bekannt gab. Sodann rügt die Beschwerdeführerin, bei der Auswahl seien

ausschliesslich regionale Büros berücksichtigt worden.

bb) Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen,

sie sei davon ausgegangen, die Bewerber hätten lediglich einen

Fähigkeitsnachweis erbringen müssen, zumal es sich bloss um einen

Studienauftrag handelte. Vorstudien oder ähnliches seien nicht verlangt und auch

eine geografische Einschränkung sei nicht vorgenommen worden. Eine

Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens liege jedenfalls nicht vor, da

der Aufwand für das Aus­wahlverfahren verhältnismässig sein müsse. Zum Vorwurf,

es seien ausschliesslich regio­na­le Büros ausgewählt worden, führt die

Beschwerdegegnerin aus, zur Auswahl der Archi­tekten habe sie in einem ersten

Schritt die Fähigkeit anhand der Bewerbungen abge­klärt und in einem zweiten

Schritt die Architektur der ausgeführten Bauten sowie die Se­riosität und das

Kostenbewusstsein beurteilt. Auf Grund dieser Beurteilung habe sie letzt­lich

acht Bewerber ausgewählt, deren Arbeiten und Firma bekannt waren.

b) aa) Die Präqualifikation im selektiven

Verfahren erfolgt anhand von Eignungs­kriterien. Die vergebende Behörde hat

nach § 22 SubmV objektive Kriterien und die zu erbringenden Nachweise zur

Beurteilung der Eignung der Anbieter festzulegen. Um die notwendige Transparenz

des Vergabe­verfahrens (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c IVöB) zu ge­währ­leisten,

muss die Festlegung der Eignungskriterien schon zu Beginn des Verfahrens erfol­gen,

und diese sind den Interessen­ten in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu

geben. In der Publikation der Ausschreibung müssen gemäss § 16 Abs. 3

lit. f SubmV die an die Anbieter gestellten wirtschaftlichen und

technischen Anforderungen sowie die ver­langten finanziellen Garantien und

Angaben genannt werden. Dieselben Angaben gehören nach § 17 Abs. 1

lit. g SubmV auch zum Inhalt der Ausschreibungs­unterlagen. Aus Grün­den

der Praktikabilität muss es dabei genügen, wenn in der publizierten Aus­schrei­bung

die wesent­lichsten Punkte genannt sind und detailliertere Angaben aus den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen

hervorgehen (VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00359).

bb) Vorliegend hält die Ausschreibung vom 29.

Oktober 1999 lediglich fest, die Bewerbungen würden "auf Grund der

eingereichten Unterlagen ausgewählt". Ebenso be­gnügt sich das Programm

zum Studienauftrag vom 19. Oktober 1999 mit dem Hinweis, die Auswahl der

Teilnehmer erfolge durch das so genannte Beurteilungsgremium, welchem neben dem

Gemeindepräsidenten und einem weiteren Vertreter des Gemeinderats zusätz­lich

vier Fachleute angehören. Eignungskriterien werden hingegen auch in den

Ausschrei­bungsunterlagen nicht genannt. Die Interessenten hatten keine

Möglichkeit, diesen Krite­rien bei der Ausarbeitung ihrer Bewerbung Rechnung zu

tragen. Das Vorgehen der Be­schwerdegegnerin war somit nach den dargelegten

Grundsätzen nicht zulässig.

c) aa) Die Beschwerdegegnerin gab von

vornherein bekannt, maximal acht Studien­aufträge zu vergeben, und beschränkte

so die Zahl der einzuladenden Anbieter. Nach Art. 12 Abs. 1

lit. b IVöB und § 10 Abs. 3 SubmV kann die Zahl der im

selektiven Verfah­ren zum Einreichen eines Angebots einzula­den­den

Anbieterinnen und Anbieter be­schränkt werden, wenn die rationelle Durchführung

des Vergabeverfahrens es erfordert. Dabei muss jedoch ein wirksamer Wettbewerb

gewährleistet bleiben (Art. 12 Abs. 1 lit. b IVöB); die Zahl der

Eingeladenen darf, so­fern sich genügend geeignete Anbieterinnen und Anbieter bewerben,

nicht kleiner als drei sein (§ 10 Abs. 3 SubmV). Diese Vorschriften

entsprechen den für Vergaben des Bundes geltenden Bestimmungen von Art. 15

Abs. 4 BoeB und Art. 12 Abs. 1 VoeB.

E contrario folgt aus den genannten

Bestimmungen, dass grundsätzlich ‑ unter dem Vorbehalt einer

rationellen Verfahrensabwicklung ‑ alle geeigneten Bewerber zur An­ge­bots­abgabe

einzuladen sind (VGr, 16. April 1999, BEZ 1999 Nr. 14 E. 4a; vgl. VPB

1997 Nr. 76 E. 3c = Baurecht 1997 S. 120; Pe­ter Gauch/Hubert

Stöckli, Vergabethesen 1999, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bun­des,

Freiburg 1999, Ziff. 16.1). Die Beschrän­kung der Teilnehmerzahl zielt in

erster Linie darauf ab, den bei der auftraggebenden Amts­stelle anfallenden Auf­wand

für die Abwicklung des Vergabeverfahrens in einem tragbaren Rahmen zu hal­ten.

Beim Entscheid darüber, ob sich eine Beschränkung der Teilnehmer­zahl

rechtfertigt, ist einerseits die Komplexität der durchzuführenden Beschaffung,

ander­seits der Wert des zu vergebenden Auftrags zu berücksichtigen. Je

komplexer die Beschaf­fung und je geringer der Auftragswert, umso eher ist eine

Beschränkung der Teilnehmer­zahl ge­rechtfertigt (VGr, 16. April 1999, BEZ 1999

Nr. 14 E. 4b). Nach den dargelegten Grund­sät­zen erweisen sich

vorliegend die Voraussetzungen zur Beschränkung der Teil­nehmer als erfüllt.

Ein Präqualifikationsverfahren, bei welchem wie hier die ausgewählten Anbieter

für ihre Offerten ‑ bzw. vorliegend für ihre Studienentwürfe ‑

entschädigt werden, ist ohnehin regelmässig mit der zahlenmässigen Beschränkung

der Teilnehmer verbunden. Andernfalls wären die Kosten des Vergabeverfahrens

nicht mehr kalkulierbar.

bb) Wie eine Vergabestelle vorzugehen hat,

wenn die geforderten Eignungskriterien von einer grösseren Anzahl Interessenten

erfüllt werden, als auf Grund der vorgesehenen Be­schränkung zur Abgabe eines

Angebots eingeladen werden können, regelt die Submis­sions­verordnung nicht.

Art. X Ziff. 1 GPA verlangt, dass die Teilnehmenden in gerechter und

nichtdiskriminierender Weise ausgewählt werden. In der Literatur wird

vorgeschlagen, da­bei auf das Mass der Eignung abzustellen und im Zweifelsfall

das Los entscheiden zu las­sen (Gauch/Stöck­li, Ziff. 16.2). Jedenfalls

dürfen bei der Auswahl im selektiven Ver­fah­ren kei­ne vergabefremden

Kriterien zur Anwendung gelangen. Werden Eignungskrite­rien oder allenfalls

weitere Auswahlkriterien dazu verwendet, die Auswahl der Teilnehmer im selek­tiven

Verfahren mit beschränkter Teilnehmerzahl vorzunehmen, muss in den Aus­schrei­bungs­unterlagen

‑ ebenso wie bei der Bekanntgabe der Zuschlagskriterien (VGr, 24.

März 1999, BEZ 1999 Nr. 13, E. 3b) ‑ ersichtlich sein,

welches Gewicht die Vergabebe­hör­de den einzelnen Kri­terien beimisst (VGr,

17. Februar 2000, VB.1999.00359).

cc) Vorliegend wurde die Beschwerdegegnerin

offensichtlich davon überrascht, dass sich insgesamt 99 Interessenten für den

Studienauftrag bewarben. Gemäss ihrer Aus­wertung der Bewerbungen waren rund 70

Architekten grundsätzlich für den ausgeschriebe­nen Auftrag geeignet. Eine

Beurteilungsmatrix, welcher für jeden Gesuchsteller das Mass der Eignung

zu entnehmen wäre, wurde indessen nicht erstellt. Die Beschwerdegegnerin

stützte sich offenkundig bei ihrer Auswahl weder auf das Mass der Eignung der

Bewerber noch auf einen Losentscheid. Vielmehr wählte sie nach eigenen Angaben

jene Bewerber aus, "deren Arbeiten und ihre Firma bekannt waren".

Dieses Kriterium beruht indessen auf Zufälligkeiten und schafft sachlich nicht

gerechtfertigte Unterscheidungen. Es bevorzugt tendenziell die ortsansässigen

Anbieter und verstösst deshalb gegen Art. 5 Abs. 1 BGBM, wonach

ortsfremde Anbieter bei einer öffentlichen Beschaffung nicht benachteiligt

werden dürfen. Indem sie bloss ihr bekannte Architekten zum Studienauftrag

einlud, stützte sich die Beschwerdegegnerin mithin auf ein vergabefremdes

Kriterien und missachtete sie das elementare Gebot der Gleichbehandlung der

Anbietenden (Art. 1 Abs. 2 lit. b IVöB). Weil sie zudem das

(unzulässige) Kriterium der "Bekanntheit" nicht vorgängig offenlegte,

war neben dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung auch die gebotene Transparenz

des Verga­beverfahrens nicht sichergestellt (Art. 1 Abs. 2

lit. c IVöB).

4. Im Entscheid VB.1999.00359 vom 17. Februar

2000 verpflichtete das Verwal­tungsgericht die Vergabebehörde dazu, einen nicht

berücksichtigten Anbieter ebenfalls zur Offertstellung einzuladen, da dieser

gemäss der Beurteilungsmatrix besser geeignet war als andere Bewerber, welche

berücksichtigt worden waren. Vorliegend wurden zwar die mass­gebenden

Eignungskriterien und deren Tragweite nie festgelegt, weshalb auch eine Beur­tei­lungsmatrix

fehlt und demzufolge das Mass der Eignung der Beschwerdeführerin nicht näher

untersucht werden kann. Gleichwohl ist es auch hier gerechtfertigt, auf eine

Wieder­holung der Ausschreibung zu verzichten und die Beschwerdeführerin zur

Projektverfas­sung einzuladen. Die Beschwerdeführerin ist ‑ auch

nach Ansicht der Beschwerdegegne­rin ‑ grundsätzlich für die

ausgeschriebene Vergabe geeignet und verfügt über Erfahrung im Turn‑ bzw.

Mehrzweckhallenbau. Wird mit diesem Entscheid die Beschwerdegegnerin

verpflichtet, der Beschwerdeführerin ebenfalls einen Studienauftrag zu erteilen

und sie dafür ‑ bei Abgabe eines vollständigen Projektentwurfs

innert einer neu anzusetzenden angemessenen Frist ‑ mit

Fr. 5'000.‑ zu entschädigen, so wird damit den In­teressen der

Beschwerdeführerin voll Rechnung getragen. Diese Lösung nimmt sodann bes­ser

auf die geltend gemachte zeitliche Dringlichkeit Rücksicht, als wenn die

Vergabe nochmals neu ausgeschrieben werden müsste. Im Vergleich zu einer

Wiederholung des ge­samten Ver­ga­beverfahrens ist damit auch für die

Beschwerdegegnerin ein geringerer Auf­wand verbun­den. Unter diesen Umständen

würde sich eine Wiederholung der Aus­schrei­bung und der Präqualifikation als

unverhältnismäs­sig erweisen. Es ist deshalb in Kauf zu nehmen, dass sich mit

diesem Entscheid die Zahl der eingeladenen Teilnehmer am Stu­dien­auftrag und

demzufolge die auszurichtenden Entschädigungen (Fr. 5'000.‑ pro Teil­nehmer)

erhöhen.

Der angefochtene Entscheid, mit welchem der

Beschwerdeführerin eine Teilnahme am Studienauftrag verweigert wurde, ist

demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzu­heben, und die Beschwerdeführerin

ist zur Projektverfassung zuzulassen.

5. ...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und

der angefochtene Entscheid aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin einen Studienauftrag betreffend den Neubau

einer Einfachturnhalle mit Nebenräumen auf dem Schulareal D. in C. zu erteilen.

2. ...