VB.1999.00385
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00385
13. April 2000Deutsch17 min
(URT.2000.5563)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.1999.00385
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.04.2000
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Vergabe eines Studienauftrags mit der Option eines Folgeauftrags (Neubau einer Turnhalle).
Studienaufträge sind Dienstleistungsaufträge gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. c IVöB (E. 2a). Enthält der Studienauftrag eine Folgeauftragsoption, so erfolgt die Vergabe im selektiven Verfahren: Die Auswahl der Teilnehmer entspricht dem Präqualifikationsentscheid, bei den Projektentwürfen handelt es sich um Angebotsofferten, und mit dem Entscheid über den Folgeauftrag (Weiterbearbeitung des Projekts) wird der Zuschlag erteilt (E. 2b). Eignungskriterien sind in den Ausschreibungsunterlagen bekanntzugeben (E. 3b). Wird im selektiven Verfahren die Zahl der Teilnehmer beschränkt, darf die Auswahl der Anbieter nicht auf vergabefremden Kriterien beruhen; das Kriterium der "Bekanntheit" verstösst gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbietenden (E. 3c). Beschwerdeentscheid: Verpflichtung, die Beschwerdeführerin zur Projektverfassung zuzulassen (E. 4).
Stichworte:
AUSSCHREIBUNG
EIGNUNGSKRITERIEN
ORTSANSÄSSIGKEIT
PRÄQUALIFIKATION
SCHWELLENWERT
SELEKTIVES VERFAHREN
STUDIENAUFTRAG
SUBMISSIONSRECHT
TRANSPARENZ
Rechtsnormen:
Art. 5 lit. I BGBM
Art. 1 lit. II b IVöB
Art. 1 lit. II c IVöB
Art. 6 lit. I c IVöB
Art. 12 lit. I b IVöB
§ 4 lit. c IVöB-BeitrittsG
§ 6 lit. II SubmV
§ 10 lit. III SubmV
Publikationen:
BEZ 2000 Nr. 28
RB 2000 Nr. 66
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die Gemeinde C. eröffnete mit
Ausschreibung vom 29. Oktober 1999 eine Submission im selektiven Verfahren für
den Architekturauftrag zum Neubau einer Turnhalle mit Nebenräumen auf dem
bestehenden Schulareal D. in C.. Gemäss den Ausschreibungsunterlagen vom 19.
Oktober 1999 sollten maximal acht Architekten zu einem entsprechenden
Studienauftrag eingeladen und bei termingerechter und vollständiger Abgabe der
verlangten Unterlagen mit je Fr. 5'000.‑ entschädigt werden.
Nachdem insgesamt 99 Bewerbungen eingegangen waren, lud die Gemeinde C. am
3. Dezember 1999 acht Architekturbüros zur Teilnahme am Studienauftrag
ein. Die Teilnahmeanträge der übrigen Bewerber, darunter jener der A. & B.
AG, Dipl. Architekten ETH/HTL/SIA, St. Gallen, wurden gemäss Schreiben
vom 6. Dezember 1999 abgelehnt. Am 17. Dezember 1999 wurde den abgewiesenen
Bewerbern eine Rechtsmittelbelehrung nachgereicht.
Erwägungen
II. Am 10./13. Dezember 1999 erhob die A.
& B. AG beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der
Gemeinde C. und beantragte zur Hauptsache, das Präqualifikationsverfahren sei
zu wiederholen. In verfahrensmässiger Hinsicht sei der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Gemeinde C. seien die Partei‑
und Verfahrenskosten zu auferlegen. Der Gemeinderat C. stellte in seiner
Vernehmlassung vom 11./18. Januar 2000 Antrag auf Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin und wandte sich gegen die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar
2000.
wurde das Begehren um aufschiebende Wirkung gutgeheissen, wobei es der
Gemeinde C. freigestellt blieb, das Vergabeverfahren einstweilen zu sistieren
oder dieses fortzusetzen und die Beschwerdeführerin vorsorglich (hinsichtlich
des Endentscheids jedoch unpräjudiziell) ebenfalls zur Projektverfassung zuzulassen.
In ihrer Replik vom 21. Februar 2000 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen
fest.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit
erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Gegen den Entscheid einer
Gemeindebehörde über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags steht die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht zur Verfügung. Für Vergaben im
Anwendungsbereich der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 25. November 1994 (IVöB) ergibt sich dies aus § 3 des Gesetzes über
den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom 22. September
1996.
(IVöB-BeitrittsG) in Verbindung mit Art. 15 IVöB. Für andere
Vergaben hat der Regierungsrat mit § 1 Abs. 3 der Submissionsverordnung
vom 18. Juni 1997 (SubmV) gestützt auf § 2 Abs. 2 und § 7
Abs. 1 IVöB-BeitrittsG die Bestimmungen des Beitrittsgesetzes und der Verordnung
auf öffentliche Beschaffungen der Gemeinden anwendbar erklärt, soweit es
durch das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM)
verlangt wird. Gestützt darauf gelangt der in § 3 IVöB-BeitrittsG geregelte
Rechtsschutz gegenüber allen nach dem vollständigen Inkrafttreten des Binnenmarktgesetzes
ergangenen Vergabeentscheiden zur Anwendung (VGr, 24. März 1999, BEZ 1999
Nr. 13, E. 1; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 41 N. 22).
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
ist daher zulässig. Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Bestimmungen der
§§ 3 ff. IVöB-BeitrittsG, ergänzt durch die sinngemäss heranzuziehenden
Vorschriften der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen, zur Anwendung.
b) Die Auswahl der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer im selektiven Verfahren wird in § 4 lit. c IVöB-BeitrittsG
ausdrücklich als anfechtbarer Entscheid bezeichnet. Die Beschwerdeführerin
ist daher zur Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin, mit
welchem ihr die Einreichung eines Projektentwurfs verwehrt wurde, befugt.
c) Gemäss § 5 IVöB-BeitrittsG in
Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 IVöB ist die Beschwerde gegen einen
Vergabeentscheid innert zehn Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht
einzureichen. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 6. Dezember
1999.
mitgeteilt, dass sie nicht berücksichtigt worden sei. Die vorliegende Beschwerde
wurde damit auf jeden Fall rechtzeitig erhoben. Ob mit der nachgereichten
Rechtsmittelbelehrung vom 17. Dezember 1999 eine neue Frist zu laufen begann,
braucht nicht beurteilt zu werden.
2.
a) Gemäss der Ausschreibung vom 29.
Oktober 1999 sowie dem Studienprogramm vom 19. Oktober 1999 geht es vorliegend
um die Vergabe von acht Studienaufträgen im Sinn von Art. 10 der
SIA-Ordnung 102 für Leistungen und Honorare der Architekten (Ausgabe 1984)
betreffend den Neubau einer Einfachturnhalle mit Nebenräumen. Studienaufträge
sind Dienstleistungsaufträge im Sinn von Art. 6 Abs. 1 lit. c
IVöB und umfassen die Vergabe identischer Aufträge an mehrere Anbieter und
Anbieterinnen zwecks Erarbeitung von Lösungsvorschlägen (vgl. Anhang 2
Ziff. 11 und 13 SubmV). Vorliegend sollten die ausgewählten Architekten
und Architektinnen mit je Fr. 5'000.‑, insgesamt also
Fr. 40'000.‑ entschädigt werden.
b) aa) Bei der Vergabe von
Dienstleistungsaufträgen der strittigen Art ist eine Gemeinde der Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen nicht direkt unterstellt
(Art. 8 Abs. 1 lit. b IVöB in Verbindung mit § 2
Abs. 1 IVöB-BeitrittsG). Die Gemeinden wurden jedoch vom Regierungsrat
gestützt auf § 2 Abs. 2 IVöB-BeitrittsG mit Wirkung ab 1. Januar
1999.
in die kantonale Regelung des Beschaffungswesens gemäss Beitrittsgesetz
und Submissionsverordnung einbezogen (RRB Nr. 1501 vom 1. Juli
1998; LS 720.111). Für Dienstleistungsaufträge einer Gemeinde gelten demnach
die Schwellenwerte von Art. 7 Abs. 1 lit. b IVöB und § 8
SubmV: Sie können bei Auftragswerten unter Fr. 50'000.‑ im
freihändigen Verfahren und bei solchen unter Fr. 248'950.‑ im Einladungsverfahren
vergeben werden; ab Fr. 248'950.‑ ist ein offenes oder selektives
Verfahren durchzuführen (§ 8 Abs. 1 SubmV), wobei dieses bei Werten
ab Fr. 383'000.‑ (Art. 7 Abs. 1 lit. b IVöB) nach den
Regeln der Interkantonalen Vereinbarung abgewickelt werden muss (VGr,
3.
November 1999, BEZ 1999 Nr. 37, E. 4a).
bb) Bei einem Studienauftrag werden mehrere
Architekten dazu verpflichtet, zum selben Termin je einen Lösungsvorschlag für
die gleiche architektonische Aufgabe vorzulegen (vgl. Art. 10.1 der
SIA-Ordnung 102). Die Architekten beteiligen sich daran zumeist in der
Hoffnung, einen Folgeauftrag für das ganze Projekt zu erhalten (Simon Ulrich,
Öffentliche Aufträge an Architekten und Ingenieure unter besonderer
Berücksichtigung des neuen Bundesrechts, in: Alfred Koller [Hrsg.], Baurecht
und Bauprozessrecht, Ausgewählte Fragen, St. Gallen 1996, S. 127
ff., 165 f.). Vorliegend sollte nach einer Vorprüfung der eingereichten
Entwürfe durch ein damit beauftragtes Architekturbüro ein von der Gemeinde
eingesetztes Beurteilungsgremium anhand der in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen
Kriterien einen Projektentwurf auswählen, welcher alsdann durch den betreffenden
Architekten weiterbearbeitet und der Gemeindeversammlung zur Abstimmung
vorgelegt würde. Bei Annahme des Projekts würde der Gewinner mit der Ausführung
der Architekturarbeiten beauftragt und das Gesamthonorar festgelegt. Es handelt
sich mithin um einen so genannten Studienauftrag mit Folgeauftragsoption
(Ulrich, S. 144).
cc) Es fragt sich, wie der entgeltliche
Studienauftrag und die in Aussicht gestellten Folgeaufträge sich in das Gefüge
der submissionsrechtlichen Verfahren einordnen. Wie beim selektiven
Vergabeverfahren erfolgt auch beim Studienauftrag eine Präqualifikation. Die
interessierten Architekten bewerben sich zunächst um die zu vergebenden
Studienaufträge, woraufhin die Vergabebehörde unter den Bewerbenden anhand von
Eignungskriterien eine Auswahl trifft. Gestützt auf diesen
Präqualifikationsentscheid hat zwar die Vergabebehörde mit den ausgewählten
Bewerbern je separate Verträge über die entgeltliche Ausarbeitung von
Lösungsvorschlägen abzuschliessen, doch wird damit noch kein eigentlicher
Zuschlag erteilt; vielmehr lässt sich die Abgabe der Projektentwürfe mit dem
Einreichen von Angebotsofferten im selektiven oder im offenen Verfahren
vergleichen, mit dem Unterschied, dass in diesen Verfahren die Ausarbeitung der
Angebote grundsätzlich ohne Vergütung erfolgt (§ 24 Abs. 3 SubmV;
vgl. VGr AG, 15. März 1999). Die Projektentwürfe werden sodann anhand
der von der Vergabebehörde festgelegten Kriterien beurteilt, und der siegreiche
Architekt erhält den Auftrag zur Weiterbearbeitung des Projekts sowie auch ‑ unter
Vorbehalt der Annahme des Projekts durch die Gemeindeversammlung ‑
zur Ausführung. Beim Entscheid darüber, welches Projekt weiterbearbeitet
werden soll, handelt es sich demzufolge um den Zuschlag im selektiven
Vergabeverfahren.
dd) Somit ergibt sich, dass nicht nur die
Studienaufträge, sondern ebenso die Weiterbearbeitung des siegreichen Projekts
sowie die weiteren Architekturleistungen bei der Projektrealisierung Gegenstand
des selektiven Submissionsverfahrens sind. Ausgeschrieben ist nicht bloss ein
Studienauftrag, sondern auch die Projektweiterbearbeitung sowie die
Realisierung. Hinsichtlich des Schwellenwerts ist deshalb nach § 6
Abs. 2 SubmV der Gesamtwert massgebend, welcher nicht bloss die für die
einzelnen Studienaufträge zu entrichtenden Entschädigungen von insgesamt
Fr. 40'000.‑ umfasst, sondern ebenso den Wert der weiteren
Projektierung, wofür zusätzliche Fr. 20'000.‑ zur Verfügung stehen,
sowie der Architekturleistungen während der Ausführung. Gleichwohl ist nicht
erstellt, ob der massgebliche Schwellenwert, ab welchem von Rechts wegen ein
offenes oder selektives Verfahren durchzuführen ist, vorliegend erreicht ist.
Diese Frage kann indessen offen bleiben, da sich die Beschwerdegegnerin von
sich aus für das selektive Verfahren entschied (vgl. sogleich E. 2c/bb).
ee) Das vorliegende Vergabeverfahren ist im
Übrigen vergleichbar mit einem Projektwettbewerb gemäss Art. 42
Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das
öffentliche Beschaffungswesen [VoeB], welcher für Vergaben des Bundes durchgeführt
werden kann zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu klar umschriebenen Aufgaben
und zur Ermittlung von geeigneten Vertragspartnern, welche diese Lösungen
teilweise oder ganz realisieren. Bei dieser Wettbewerbsart besteht der
massgebende Wert ebenfalls aus der gesamten Preissumme und dem geschätzten Wert
der im Wettbewerbsprogramm definierten weiteren planerischen Leistung
(Art. 44 Abs. 1 lit. b VoeB).
c) aa) Der Bundesrat hat mit Art. 40 ff.
VoeB gestützt auf Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
1994.
über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) für Vergaben des Bundes
detaillierte Regelungen für Planungs‑ und Gesamtleistungswettbewerbe
geschaffen für den Fall, dass ein Auftraggeber noch über keine definitiven
Vorstellungen über die Möglichkeiten zur Planung oder Realisierung eines
bestimmten Projekts verfügt. Demgegenüber enthalten weder die IVöB noch das
kantonale Submissionsrecht diesbezügliche Bestimmungen. Da zudem die
öffentlichen Auftraggeber auf Gemeindestufe nur in den Bereichen Wasser,
Energie und Verkehr dem GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das
öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement [GPA]; SR
0.632.231
) unterstehen und das vorliegende Vergabeverfahren diese Bereiche
nicht berührt, sind auch die einschlägigen Bestimmungen des GPA, insbesondere
dessen Art. XV Ziff. 1 lit. j, nicht anwendbar.
bb) Den Gemeinden stehen demzufolge mehrere
Wege offen, um sich über die verschiedenen Möglichkeiten zur Realisierung
ihrer Vorhaben ins Bild zu setzen. Hingegen sind sie bei der anschliessenden
Vergabe der Bau‑ und Dienstleistungsaufträge an die kantonale Regelung
des Beschaffungswesens gemäss Beitrittsgesetz und Submissionsverordnung
Dispositiv
gebunden. Die Beschwerdegegnerin hat sich vorliegend dafür entschieden, sich in
einem zusammenhängenden Verfahren einen Überblick über mögliche Lösungen
zur Realisierung der Turnhalle zu verschaffen, anschliessend einen Anbieter
auszuwählen und ihm den Zuschlag zu erteilen. Sie hat dazu von sich aus eine
Submission im selektiven Verfahren eingeleitet und ist demzufolge den
entsprechenden Regeln gemäss der Interkantonalen Vereinbarung und der
Submissionsverordnung unterworfen, selbst wenn die Schwellenwerte gemäss
§ 8 Abs. 2 SubmV nicht erreicht sein sollten. Es ist stets zulässig,
ein höherstufiges Verfahren durchzuführen, als im konkreten Fall erforderlich
wäre, doch muss sich der öffentliche Auftraggeber bei der gewählten
Verfahrensart behaften lassen und hat er die dafür geltenden Grundsätze z.B.
betreffend Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung einzuhalten (VGr,
3. November 1999, BEZ 1999 Nr. 36). Die Regeln über das selektive Verfahren
gemäss Submissionsverordnung sind demzufolge auch bezüglich dem Verfahren zur
Erlangung von Projektvorschlägen anzuwenden.
3. a) aa) Die Beschwerdeführerin rügt unter
anderem, die Beurteilungskriterien seien nicht öffentlich gewesen. Sie
beanstandet damit sinngemäss, dass die Beschwerdegegnerin in der Ausschreibung
vom 29. Oktober 1999 und in den weiteren Ausschreibungsunterlagen vom 19.
Oktober 1999 weder die Eignungskriterien noch das Vorgehen, nach welchem unter
den grundsätzlich geeigneten Bewerbern die acht Teilnehmer ausgewählt wurden,
bekannt gab. Sodann rügt die Beschwerdeführerin, bei der Auswahl seien
ausschliesslich regionale Büros berücksichtigt worden.
bb) Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen,
sie sei davon ausgegangen, die Bewerber hätten lediglich einen
Fähigkeitsnachweis erbringen müssen, zumal es sich bloss um einen
Studienauftrag handelte. Vorstudien oder ähnliches seien nicht verlangt und auch
eine geografische Einschränkung sei nicht vorgenommen worden. Eine
Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens liege jedenfalls nicht vor, da
der Aufwand für das Auswahlverfahren verhältnismässig sein müsse. Zum Vorwurf,
es seien ausschliesslich regionale Büros ausgewählt worden, führt die
Beschwerdegegnerin aus, zur Auswahl der Architekten habe sie in einem ersten
Schritt die Fähigkeit anhand der Bewerbungen abgeklärt und in einem zweiten
Schritt die Architektur der ausgeführten Bauten sowie die Seriosität und das
Kostenbewusstsein beurteilt. Auf Grund dieser Beurteilung habe sie letztlich
acht Bewerber ausgewählt, deren Arbeiten und Firma bekannt waren.
b) aa) Die Präqualifikation im selektiven
Verfahren erfolgt anhand von Eignungskriterien. Die vergebende Behörde hat
nach § 22 SubmV objektive Kriterien und die zu erbringenden Nachweise zur
Beurteilung der Eignung der Anbieter festzulegen. Um die notwendige Transparenz
des Vergabeverfahrens (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c IVöB) zu gewährleisten,
muss die Festlegung der Eignungskriterien schon zu Beginn des Verfahrens erfolgen,
und diese sind den Interessenten in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu
geben. In der Publikation der Ausschreibung müssen gemäss § 16 Abs. 3
lit. f SubmV die an die Anbieter gestellten wirtschaftlichen und
technischen Anforderungen sowie die verlangten finanziellen Garantien und
Angaben genannt werden. Dieselben Angaben gehören nach § 17 Abs. 1
lit. g SubmV auch zum Inhalt der Ausschreibungsunterlagen. Aus Gründen
der Praktikabilität muss es dabei genügen, wenn in der publizierten Ausschreibung
die wesentlichsten Punkte genannt sind und detailliertere Angaben aus den Ausschreibungsunterlagen
hervorgehen (VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00359).
bb) Vorliegend hält die Ausschreibung vom 29.
Oktober 1999 lediglich fest, die Bewerbungen würden "auf Grund der
eingereichten Unterlagen ausgewählt". Ebenso begnügt sich das Programm
zum Studienauftrag vom 19. Oktober 1999 mit dem Hinweis, die Auswahl der
Teilnehmer erfolge durch das so genannte Beurteilungsgremium, welchem neben dem
Gemeindepräsidenten und einem weiteren Vertreter des Gemeinderats zusätzlich
vier Fachleute angehören. Eignungskriterien werden hingegen auch in den
Ausschreibungsunterlagen nicht genannt. Die Interessenten hatten keine
Möglichkeit, diesen Kriterien bei der Ausarbeitung ihrer Bewerbung Rechnung zu
tragen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin war somit nach den dargelegten
Grundsätzen nicht zulässig.
c) aa) Die Beschwerdegegnerin gab von
vornherein bekannt, maximal acht Studienaufträge zu vergeben, und beschränkte
so die Zahl der einzuladenden Anbieter. Nach Art. 12 Abs. 1
lit. b IVöB und § 10 Abs. 3 SubmV kann die Zahl der im
selektiven Verfahren zum Einreichen eines Angebots einzuladenden
Anbieterinnen und Anbieter beschränkt werden, wenn die rationelle Durchführung
des Vergabeverfahrens es erfordert. Dabei muss jedoch ein wirksamer Wettbewerb
gewährleistet bleiben (Art. 12 Abs. 1 lit. b IVöB); die Zahl der
Eingeladenen darf, sofern sich genügend geeignete Anbieterinnen und Anbieter bewerben,
nicht kleiner als drei sein (§ 10 Abs. 3 SubmV). Diese Vorschriften
entsprechen den für Vergaben des Bundes geltenden Bestimmungen von Art. 15
Abs. 4 BoeB und Art. 12 Abs. 1 VoeB.
E contrario folgt aus den genannten
Bestimmungen, dass grundsätzlich ‑ unter dem Vorbehalt einer
rationellen Verfahrensabwicklung ‑ alle geeigneten Bewerber zur Angebotsabgabe
einzuladen sind (VGr, 16. April 1999, BEZ 1999 Nr. 14 E. 4a; vgl. VPB
1997 Nr. 76 E. 3c = Baurecht 1997 S. 120; Peter Gauch/Hubert
Stöckli, Vergabethesen 1999, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes,
Freiburg 1999, Ziff. 16.1). Die Beschränkung der Teilnehmerzahl zielt in
erster Linie darauf ab, den bei der auftraggebenden Amtsstelle anfallenden Aufwand
für die Abwicklung des Vergabeverfahrens in einem tragbaren Rahmen zu halten.
Beim Entscheid darüber, ob sich eine Beschränkung der Teilnehmerzahl
rechtfertigt, ist einerseits die Komplexität der durchzuführenden Beschaffung,
anderseits der Wert des zu vergebenden Auftrags zu berücksichtigen. Je
komplexer die Beschaffung und je geringer der Auftragswert, umso eher ist eine
Beschränkung der Teilnehmerzahl gerechtfertigt (VGr, 16. April 1999, BEZ 1999
Nr. 14 E. 4b). Nach den dargelegten Grundsätzen erweisen sich
vorliegend die Voraussetzungen zur Beschränkung der Teilnehmer als erfüllt.
Ein Präqualifikationsverfahren, bei welchem wie hier die ausgewählten Anbieter
für ihre Offerten ‑ bzw. vorliegend für ihre Studienentwürfe ‑
entschädigt werden, ist ohnehin regelmässig mit der zahlenmässigen Beschränkung
der Teilnehmer verbunden. Andernfalls wären die Kosten des Vergabeverfahrens
nicht mehr kalkulierbar.
bb) Wie eine Vergabestelle vorzugehen hat,
wenn die geforderten Eignungskriterien von einer grösseren Anzahl Interessenten
erfüllt werden, als auf Grund der vorgesehenen Beschränkung zur Abgabe eines
Angebots eingeladen werden können, regelt die Submissionsverordnung nicht.
Art. X Ziff. 1 GPA verlangt, dass die Teilnehmenden in gerechter und
nichtdiskriminierender Weise ausgewählt werden. In der Literatur wird
vorgeschlagen, dabei auf das Mass der Eignung abzustellen und im Zweifelsfall
das Los entscheiden zu lassen (Gauch/Stöckli, Ziff. 16.2). Jedenfalls
dürfen bei der Auswahl im selektiven Verfahren keine vergabefremden
Kriterien zur Anwendung gelangen. Werden Eignungskriterien oder allenfalls
weitere Auswahlkriterien dazu verwendet, die Auswahl der Teilnehmer im selektiven
Verfahren mit beschränkter Teilnehmerzahl vorzunehmen, muss in den Ausschreibungsunterlagen
‑ ebenso wie bei der Bekanntgabe der Zuschlagskriterien (VGr, 24.
März 1999, BEZ 1999 Nr. 13, E. 3b) ‑ ersichtlich sein,
welches Gewicht die Vergabebehörde den einzelnen Kriterien beimisst (VGr,
17. Februar 2000, VB.1999.00359).
cc) Vorliegend wurde die Beschwerdegegnerin
offensichtlich davon überrascht, dass sich insgesamt 99 Interessenten für den
Studienauftrag bewarben. Gemäss ihrer Auswertung der Bewerbungen waren rund 70
Architekten grundsätzlich für den ausgeschriebenen Auftrag geeignet. Eine
Beurteilungsmatrix, welcher für jeden Gesuchsteller das Mass der Eignung
zu entnehmen wäre, wurde indessen nicht erstellt. Die Beschwerdegegnerin
stützte sich offenkundig bei ihrer Auswahl weder auf das Mass der Eignung der
Bewerber noch auf einen Losentscheid. Vielmehr wählte sie nach eigenen Angaben
jene Bewerber aus, "deren Arbeiten und ihre Firma bekannt waren".
Dieses Kriterium beruht indessen auf Zufälligkeiten und schafft sachlich nicht
gerechtfertigte Unterscheidungen. Es bevorzugt tendenziell die ortsansässigen
Anbieter und verstösst deshalb gegen Art. 5 Abs. 1 BGBM, wonach
ortsfremde Anbieter bei einer öffentlichen Beschaffung nicht benachteiligt
werden dürfen. Indem sie bloss ihr bekannte Architekten zum Studienauftrag
einlud, stützte sich die Beschwerdegegnerin mithin auf ein vergabefremdes
Kriterien und missachtete sie das elementare Gebot der Gleichbehandlung der
Anbietenden (Art. 1 Abs. 2 lit. b IVöB). Weil sie zudem das
(unzulässige) Kriterium der "Bekanntheit" nicht vorgängig offenlegte,
war neben dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung auch die gebotene Transparenz
des Vergabeverfahrens nicht sichergestellt (Art. 1 Abs. 2
lit. c IVöB).
4. Im Entscheid VB.1999.00359 vom 17. Februar
2000 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Vergabebehörde dazu, einen nicht
berücksichtigten Anbieter ebenfalls zur Offertstellung einzuladen, da dieser
gemäss der Beurteilungsmatrix besser geeignet war als andere Bewerber, welche
berücksichtigt worden waren. Vorliegend wurden zwar die massgebenden
Eignungskriterien und deren Tragweite nie festgelegt, weshalb auch eine Beurteilungsmatrix
fehlt und demzufolge das Mass der Eignung der Beschwerdeführerin nicht näher
untersucht werden kann. Gleichwohl ist es auch hier gerechtfertigt, auf eine
Wiederholung der Ausschreibung zu verzichten und die Beschwerdeführerin zur
Projektverfassung einzuladen. Die Beschwerdeführerin ist ‑ auch
nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ‑ grundsätzlich für die
ausgeschriebene Vergabe geeignet und verfügt über Erfahrung im Turn‑ bzw.
Mehrzweckhallenbau. Wird mit diesem Entscheid die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, der Beschwerdeführerin ebenfalls einen Studienauftrag zu erteilen
und sie dafür ‑ bei Abgabe eines vollständigen Projektentwurfs
innert einer neu anzusetzenden angemessenen Frist ‑ mit
Fr. 5'000.‑ zu entschädigen, so wird damit den Interessen der
Beschwerdeführerin voll Rechnung getragen. Diese Lösung nimmt sodann besser
auf die geltend gemachte zeitliche Dringlichkeit Rücksicht, als wenn die
Vergabe nochmals neu ausgeschrieben werden müsste. Im Vergleich zu einer
Wiederholung des gesamten Vergabeverfahrens ist damit auch für die
Beschwerdegegnerin ein geringerer Aufwand verbunden. Unter diesen Umständen
würde sich eine Wiederholung der Ausschreibung und der Präqualifikation als
unverhältnismässig erweisen. Es ist deshalb in Kauf zu nehmen, dass sich mit
diesem Entscheid die Zahl der eingeladenen Teilnehmer am Studienauftrag und
demzufolge die auszurichtenden Entschädigungen (Fr. 5'000.‑ pro Teilnehmer)
erhöhen.
Der angefochtene Entscheid, mit welchem der
Beschwerdeführerin eine Teilnahme am Studienauftrag verweigert wurde, ist
demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und die Beschwerdeführerin
ist zur Projektverfassung zuzulassen.
5. ...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und
der angefochtene Entscheid aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin einen Studienauftrag betreffend den Neubau
einer Einfachturnhalle mit Nebenräumen auf dem Schulareal D. in C. zu erteilen.
2. ...