VB.1999.00386
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00386
2. November 2000Deutsch21 min
(URT.2000.6049)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.1999.00386
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.11.2000
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Anonymer Ideenwettbewerb in zwei Stufen zur Neugestaltung eines Bahnhofareals mit Umgebung.
Substanzierungspflicht im Beschwerdeverfahren (E. 2). Fristeinhaltung der Wettbewerbsbeiträge (E. 3). Verletzung der Anonymität? (E. 4). Trotz seiner Besonderheiten kann ein Ideenwettbewerb als förmliches Vergabeverfahren gemäss den Submissionsvorschriften ausgestaltet werden (E. 5c/aa). Mit dem Ideenwettbewerb wird kein Folgeauftrag in Aussicht gestellt; es wäre nicht zulässig, einen Folgeauftrag gestützt auf § 11 Abs. 1 lit. k SubmV freihändig zu vergeben (E. 5c/bb). Eignungsprüfung im Rahmen einer anonymen Skizzenselektion im selektiven Verfahren (E. 5c/dd-ee). Geringere Anforderungen an die Begründungspflicht bei Vergabeverfahren in Form von Wettbewerben mit anonymen Beiträgen und einer unabhängigen Jury (E. 6b).
Stichworte:
ANONYMITÄT
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
EIGNUNG
FOLGEAUFTRAG
IDEENWETTBEWERB
PLANUNGSWETTBEWERB
PRÄQUALIFIKATION
SKIZZENSELEKTION
SUBMISSIONSRECHT
SUBSTANZIIERUNG
WETTBEWERB
Rechtsnormen:
Art. 12 lit. I b IVöB
§ 6 lit. II SubmV
§ 10 SubmV
§ 11 lit. I k SubmV
§ 22 SubmV
§ 33 SubmV
Art. 55 lit. I a VoeB
Publikationen:
BEZ 2001 Nr. 11
RB 2000 Nr. 60
RB 2000 Nr. 68
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Die Gemeinde X eröffnete mit Ausschreibung
vom 3. September 1999 einen Ideenwettbewerb in zwei Stufen zur
Neugestaltung des Bahnhofbereichs X. Gemäss der Ausschreibung vermöge die
heutige Situation am Bahnhof sowohl ortsbaulich als auch verkehrstechnisch
nicht zu befriedigen. Im Zuge der fälligen Sanierung der Bahnhofstrasse solle
die Gelegenheit genutzt werden, diesen wichtigen Aussenraum und seine bauliche
Umgebung einschliesslich des Bezugs zum See gesamthaft aufzuwerten. Ziel des
Wettbewerbs sei somit das Finden von Ideen für ein überzeugendes Gestaltungs-
und Verkehrskonzept.
Gemäss Ausschreibung fanden auf den
Wettbewerb die Bestimmungen über das selektive Verfahren gemäss Art. 12
Abs. 1 lit. b der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) und § 10 der Submissionsverordnung
vom 18. Juni 1997 (SubmV) Anwendung. Gemäss Aufgabenbeschrieb vom
18. August 1999 sollte das Verfahren in beiden Stufen anonym durchgeführt
werden. In der ersten Stufe wurde das Notariat X als neutrale Schaltstelle in
Anspruch genommen.
Nachdem im Rahmen der als
"Ideenbörse" bezeichneten ersten Stufe 41 Vorschläge eingegangen
waren, wurden diese durch ein Beurteilungsgremium bewertet. Gestützt darauf
wurden mit Verfügung vom 1. Dezember 1999 acht Teams eingeladen, in der
zweiten Stufe ihre Ideen zu einem Gesamtkonzept weiter zu entwickeln. Die
übrigen Wettbewerbsteilnehmer wurden nicht mehr zur zweiten Stufe zugelassen.
Unter den abgewiesenen Teilnehmern finden sich A, B, C, und D, welche zusammen
den Projektvorschlag Nr. 15 ("viceversa") eingereicht hatten.
Erwägungen
II. Mit rechtzeitiger, irrtümlich als
"Rekurs" bezeichneter Beschwerde vom 10. Dezember 1999 gelangte
A an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid des Beurteilungsgremiums
aufzuheben, die Wettbewerbseingaben einer "ordentlichen formalen und
inhaltlichen Prüfung" zu unterziehen und – eventuell unter Ausschluss
fehlbarer Jurymitglieder – erneut zu jurieren. Am 21. Dezember 1999
reichte A eine Vollmacht aller Teammitglieder nach.
Das Notariat X erstattete mit Schreiben vom
13.
Januar 2000 dem Verwaltungsgericht Bericht über die Zustellung der
Verfügung vom 1. Dezember 1999 an die Wettbewerbsteilnehmer sowie über
die Fristwahrung bei der Einreichung der Projekte. In ihrer Beschwerdeantwort
vom 14. Februar 2000 beantragte die Gemeinde X, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 16. März 2000
und Duplik vom 10. April 2000 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit
erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Seit dem vollständigen Inkrafttreten
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM) am
1.
Juli 1998 können alle kantonalen und kommunalen Vergabeentscheide mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999
Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Ergänzt durch
die sinngemäss heranzuziehenden Vorschriften der IVöB, kommen auf das
Beschwerdeverfahren die Bestimmungen von §§ 3 ff. des Gesetzes über
den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom
22.
September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
b) Die Auswahl der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer im selektiven Verfahren wird in § 4 lit. c IVöB-BeitrittsG
ausdrücklich als anfechtbarer Entscheid bezeichnet. Die Beschwerdeführenden
sind daher zur Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin, mit
welchem ihnen die Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens verwehrt
wurde, befugt.
2.
Soweit die Beschwerdeführenden den
Ausschluss "fehlbarer Jurymitglieder" verlangen, fehlt es an
jeglicher Begründung. Weder wird die konkrete Zusammensetzung des eingesetzten
Beurteilungsgremiums, noch das Verhalten einzelner seiner Mitglieder beanstandet.
Ebensowenig stellen sie diesbezüglich irgendwelche Beweisanträge.
Unter diesen Umständen ist es nicht Aufgabe
des Verwaltungsgerichts, systematisch nach den Tatsachenelementen zu forschen,
die für oder gegen den Ausschluss einzelner Mitglieder des
Beurteilungsgremiums sprechen. Die in § 60 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für das Beschwerdeverfahren vorgesehene Untersuchungsmaxime
entbindet die Parteien nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt
in den Rechtsschriften darzustellen (RB 1982 Nr. 5, 1980 Nr. 22;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 60 N. 1). Die Parteien sind aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht zur
Substanzierung des rechtserheblichen Sachverhalts gehalten (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 7 N. 59 ff., § 60 N. 3).
Da die Beschwerdeführenden gegen die
Zusammensetzung des Beurteilungsgremiums und das Verhalten dessen Mitglieder
wie gesagt nichts vorbringen, erweist sich die Beschwerde insoweit als
unbegründet.
3.
a) Die Beschwerdeführenden rügen, im
Aufgabenbeschrieb vom 18. August 1999 sei der Abgabetermin für den
Skizzenwettbewerb (erste Stufe) einmal mit 31. Oktober 1999, ein andermal
mit 29. Oktober 1999 angegeben worden. Gemäss der Beurteilung der ersten
Stufe (Beschluss des Beurteilungsgremiums vom 22. November 1999; seien
"innert der Frist (bis zum 31. Oktober 1999) 41 Vorschläge
eingegangen". Dies lasse die Vermutung aufkommen, dass auch am 30. und
31.
Oktober 1999 noch Beiträge entgegengenommen worden seien.
Das Notariat X teilte dem Verwaltungsgericht
mit Schreiben vom 13. Januar 2000 mit, die letzte persönlich abgegebene
Arbeit sei am 29. Oktober, ca. 16.30 Uhr, überbracht worden.
Hinsichtlich der postalisch zugestellten Eingaben seien die Projekte
Nr. 38 (Poststempel: 31. Oktober 1999; Eingang: 3. November
1999), Nr. 40 (Poststempel: 30. Oktober 1999; Eingang:
3.
November 1999) und Nr. 41 (Poststempel: 2. November 1999;
Eingang: 3. November 1999) "nach Ablauf der Frist" eingereicht
worden.
b) Die Beschwerdeführenden ziehen in der
Replik vom 16. März 2000 die Angaben des Notariats X grundsätzlich nicht
in Zweifel. Sie werfen bloss die Frage auf, ob nicht möglicherweise auch das
"dazwischen liegende" Projekt Nr. 39 verspätet eingereicht worden
sei, zumal die Wettbewerbseingaben gemäss ihrem Eingang fortlaufend nummeriert
worden seien. Dies lässt sich indessen ohne weiteres mit dem Umstand erklären,
dass das Projekt Nr. 39 aus Stuttgart/Deutschland stammt und dessen
Zustellung dementsprechend länger dauerte. Die Beschwerdeführenden beanstanden
sodann, der Beitrag Nr. 41 sei zur Beurteilung zugelassen worden, obwohl
er nachweislich erst am 2. November 1999 der Post übergeben worden sei.
c) Ob vorliegend der 29. oder der
31.
Oktober 1999 als massgeblicher Abgabetermin anzusehen ist, kann unter
den gegebenen Umständen offen bleiben. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass die
erst am 2. November 1999 aufgegebene Projektskizze Nr. 41 offensichtlich
nicht fristgerecht eingereicht wurde. Sämtliche Wettbewerbsbeiträge, deren
Rechtzeitigkeit streitig ist, d.h. die Projekte Nr. 38, 39, 40
und 41, wurden nicht für die zweite Stufe (Gesamtkonzept) berücksichtigt.
Aus dem Umstand, dass allenfalls Projekte im Rahmen der ersten Stufe
begutachtet wurden, die verspätet eingereicht worden waren, können demzufolge
die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insoweit sind die
Beschwerdeführenden nicht beschwert.
4.
a) aa) Sodann rügen die
Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift eine Verletzung des
Anonymitätsgrundsatzes. Bei diversen Eingaben seien handschriftliche
Erläuterungen und Planbeschriftungen vorhanden. Insbesondere könne das Projekt
Nr. 7, welches für die zweite Stufe ausgewählt worden sei, aufgrund der
handschriftlichen Erwähnung der örtlichen Kläranlage, die in keinem plausiblen
Zusammenhang mit der Wettbewerbsaufgabe stehe, als Eingabe eines
ortsansässigen Planers identifiziert werden. Es sei abzuklären, ob einzelne
Mitglieder des Beurteilungsgremiums aus der erwähnten Art der Darstellung
Hinweise auf die Autorenschaft erhalten habe. Mit der Replik bekräftigen die
Beschwerdeführenden ihren Standpunkt und verlangen darüber hinaus, es sei
abzuklären, "ob handschriftliche Erläuterungen und Planbeschriftungen
nicht grundsätzlich die Anonymität verletzen". Auch habe das
Verwaltungsgericht zu entscheiden, "ob Informationen, welche in keinem
Zusammenhang mit der Wettbewerbsaufgabe stehen und mögliche Rückschlüsse auf
die Autorenschaft erlauben", zulässig seien.
bb) Die Gemeinde X hält dazu in der
Beschwerdeantwort fest, zur Wahrung der Anonymität sei das Notariat X als
neutrale Korrespondenzadresse und Vermittlungsinstanz eingeschaltet worden.
Nur das Notariat habe Kenntnis der Identitäten der Teilnehmer gehabt. Die
Eingaben seien vom Notar G nummeriert und anschliessend dem Bauamt X bzw. dem
Beurteilungsgremium in neutraler Form zur Beurteilung übergeben worden.
Aufgrund der handschriftlichen Erläuterungen und Planbeschriftungen beim
Projekt Nr. 7 könne nicht geschlossen werden, der Verfasser sei ortsansässig.
Vielmehr hätte sich jeder Wettbewerbsteilnehmer über die weiteren örtlichen
Gegebenheiten anhand eines Ortsplans oder eines Spaziergangs vor Ort
orientieren können. Gerade das nähere Kennenlernen der Örtlichkeiten zeichne
den seriösen und gewissenhaften Wettbewerbsteilnehmer aus und zeuge von dessen
Professionalität.
b) Das Notariat X legte gegenüber dem
Verwaltungsgericht die Identität des Einsenders des Projekts Nr. 7 offen.
Es handelt sich dabei entgegen den Vermutungen der Beschwerdeführenden weder
um einen ortsansässigen Projektverfasser noch um einen solchen aus der Region.
Eine nach Art. 3 Abs. 1 BGBM sowie nach Art. 1 Abs. 2
lit. b IVöB unzulässige Bevorzugung ortsansässiger Anbieter kann somit
diesbezüglich ausgeschlossen werden.
Soweit die Beschwerdeführenden darüber hinaus
behaupten, handschriftliche Bemerkungen auf den Wettbewerbsbeiträgen würden
generell gegen den Anonymitätsgrundsatz verstossen, ist ihre Rüge nicht
substanziert. Abgesehen vom Projekt Nr. 7 nehmen sie keinen konkreten
Bezug auf bestimmte handschriftliche Bemerkungen in den für die zweite Stufe
qualifizierten Wettbewerbseingaben. Weder bringen sie vor, dass durch solche
Planbeschriftungen bestimmte Wettbewerbsteilnehmer unrechtmässig bevorzugt
worden seien, noch vermögen sie eine Verletzung der auf den Wettbewerb anzuwendenden
submissionsrechtlichen Bestimmungen auch nur ansatzweise darzulegen. Wie
bereits erwähnt ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, nach allen
massgebenden Tatsachenelementen zu forschen (oben E. 2). Sodann wird auch
der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 7 Abs. 3 VRG) im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren durch das Rügeprinzip erheblich
relativiert (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 82). Jedenfalls ist das Verwaltungsgericht
nicht verpflichtet zu prüfen, ob sich die Auswahl der Teilnehmer der zweiten
Stufe unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als rechtmässig
erweise. Eine Verletzung submissionsrechtlicher Bestimmungen ist hinsichtlich
der genannten handschriftlichen Bemerkungen im Übrigen nicht zu erkennen,
sofern im konkreten Fall die Gleichbehandlung der Anbieter gewährleistet blieb.
5.
a) In der öffentlichen Publikation vom
3.
September 1999 wurden für die Beurteilung der eingereichten Projekte
(erste Stufe) folgende Kriterien genannt: innovativer Gehalt, Integration in ein
Gesamtkonzept, Entwicklungspotenzial, Aufwand-Nutzen-Verhältnis,
Professionalität. Die vier erstgenannten Kriterien finden sich auch im
Aufgabenbeschrieb vom 18. August 1999, wohingegen nach diesen Unterlagen
die Professionalität und Fachkompetenz für die Auswahl der Teilnehmenden an
der zweiten Stufe lediglich "mitberücksichtigt" werden. Im Sinn
einer Zielsetzung wird im Aufgabenbeschrieb das Sammeln einer breiten Palette
von möglichst vielfältigen, anregenden Ideen als "erstes Ziel" der
Ideenbörse genannt. Als "zweites Ziel" sollten in der ersten Stufe
Teams gefunden werden, welche über die erforderliche Kreativität, Fachkompetenz
und Leistungsfähigkeit verfügen, um die anspruchsvolle Gesamtaufgabe
professionell zu bewältigen.
b) aa) Die Beschwerdeführenden rügen
sinngemäss, es sei im Präqualifikationsverfahren keine genügende
Eignungsprüfung vorgenommen worden. Sie beanstanden, für die zweite Stufe seien
mindestens zwei Projekte selektioniert worden, an denen offensichtlich kein
Fachplaner mitgewirkt habe. Demzufolge habe die Jury das genannte "zweite
Ziel" bei der Beurteilung der Projekte nicht berücksichtigt. Auch das
Beurteilungskriterium der "Integration in ein Gesamtkonzept" setze
in gewissem Mass die Arbeit eines interdisziplinären Teams voraus. Dasselbe
gelte hinsichtlich des Kriteriums der Professionalität.
Ferner beanstanden die Beschwerdeführenden,
die Wettbewerbsbeurteilung sei in keiner Weise nachvollziehbar. Die im
Beschluss des Beurteilungsgremiums vom 22. November 1999 erwähnten Gründe
für die Nichtberücksichtigung seien zwar schlüssig. Trotzdem seien Projekte
für die zweite Stufe selektioniert worden, welche im Hinblick auf die genannten
Ablehnungsgründe nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Dies gelte namentlich
für das (selektionierte) Projekt Nr. 7, welches jedenfalls hätte abgelehnt
werden müssen (was in der Replik, S. 3, näher ausgeführt wird). Es sei
unverständlich, dass für die zweite Stufe auch solche Projekte berücksichtigt
worden seien, die aufgrund ihrer Qualität nicht von interdisziplinären Teams
stammen könnten oder lediglich Ideen zu Einzelaspekten aufzeigten.
bb) Die Beschwerdegegnerin hält entgegen, dem
Beurteilungsgremium komme bei der Beurteilung und Auswahl der
Wettbewerbsarbeiten naturgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu. In
diesen Spielraum dürfe im Beschwerdeverfahren nur eingegriffen werden, wenn
das Ermessen offenkundig überschritten werde. Die Beschwerdeführenden hätten
jedoch darauf verzichtet, ihre Rüge näher zu substanzieren, weshalb auf ihre
Argumente nicht einzutreten sei. Die Jury habe bei der Beurteilung die im
Aufgabenbeschrieb festgehaltenen Kriterien angewandt; gemäss Aufgabenbeschrieb
seien die Kriterien der Fachkompetenz und Professionalität lediglich mit zu
berücksichtigen. Die Jury sei gesamthaft mit wenigen überzeugenden Vorschlägen
konfrontiert gewesen. Um überhaupt acht Projekte zu finden, habe sie auf
Beiträge zurückgegriffen, die noch nicht vollumfänglich ausgereift seien, die
aber erfolgversprechende Potenziale zeigten. Dies sei sinnvoller, als Projekte
auszuwählen, die zwar intensiver bearbeitet, aber von ihrer Grundhaltung falsch
oder nicht angemessen gewesen seien. Die Beurteilung der ersten Stufe bilde
lediglich die Grundlage für die Teilnahme an der zweiten Stufe. In dieser
zweiten Stufe sei es den Eingeladenen freigestellt, sich personell zu
verstärken und fachliche Lücken zu schliessen.
c) aa) Das kantonale Submissionsrecht erwähnt
die Planungswettbewerbe einzig in § 11 Abs. 1 lit. k SubmV,
wonach eine Vergabe freihändig erfolgen kann, sofern der Vertrag aufgrund
eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs mit dem Gewinner geschlossen
werden soll. Vorausgesetzt ist, dass die Organisation des Wettbewerbs den Grundsätzen
des IVöB-BeitrittsG und der SubmV entspricht, insbesondere mit Bezug auf die
Veröffentlichung einer Einladung an angemessen qualifizierte Anbieterinnen und
Anbieter zur Teilnahme (§ 11 Abs. 1 lit. k Satz 2 SubmV).
Sodann ist zur Beurteilung eine unabhängige Jury einzusetzen (§ 11
Abs. 1 lit. k Satz 3 SubmV). Von Bedeutung sind die
Besonderheiten eines Ideenwettbewerbs, nämlich dass einerseits bereits
während des Wettbewerbsverfahrens die charakteristischen Leistungen, d.h.
die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen, erbracht werden, und anderseits sämtliche
Wettbewerbsteilnehmer eine Leistung erbringen. Demgegenüber wird
üblicherweise in einem Vergabeverfahren lediglich ein einziger Anbieter
ausgewählt, welcher nach Abschluss des Vergabeverfahrens die ausgeschriebene
Leistung erbringt. Trotz dieser grundlegenden Unterschiede spricht jedoch
nichts dagegen, bereits das Wettbewerbsverfahren als förmliches
Vergabeverfahren gemäss den Submissionsvorschriften auszugestalten, zumal auch
im Rahmen von Ideenwettbewerben gegenüber der öffentlichen Hand Leistungen in
den Bereichen Architektur, Stadt- und Landschaftsplanung im Sinn von
Ziff. 11 des Anhangs 2 zur SubmV erbracht werden.
bb) Vorliegend stehen gemäss
Aufgabenbeschrieb im Rahmen der zweiten Stufe "für die Entschädigung und
Prämierung guter Arbeiten" Fr. 60'000.- zur Verfügung. Demgegenüber
spielt es hinsichtlich des Schwellenwerts keine Rolle, dass in der Gemeindeversammlung
vom 22. Juni 2000 die Stimmberechtigten einen Planungskredit von
Fr. 600'000.- bewilligt haben (Zeitungsartikel vom Juni 2000) und dass für
die Umsetzung des Vorhabens mit Kosten von insgesamt 16,5 Millionen Franken
gerechnet wird. Gemäss den Ausschreibungsunterlagen ist lediglich geplant, die
Verfasser von prämierten Arbeiten (nach Abschluss des Wettbewerbs) für die
Weiterentwicklung ihrer Ideen zuzuziehen (vgl. Aufgabenbeschrieb
S. 6); ein Folgeauftrag wird damit den Wettbewerbsgewinnern nicht oder
jedenfalls nicht konkret in Aussicht gestellt. Dies entspricht dem Wesen des
Ideenwettbewerbs, bei welchem Lösungsvorschläge für Aufgaben gesucht werden,
die nur allgemein umschrieben und abgegrenzt sind. In diesen Fällen besteht
die Gegenleistung seitens der Vergabebehörde für die Vorschläge in erster
Linie aus Preisen, wohingegen der Gewinner keinen Anspruch auf einen weiteren
planerischen Auftrag hat (vgl. für Vergaben des Bundes Art. 55
Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das
öffentliche Beschaffungswesen; ferner SIA-Ordnung 142 für Architektur-
und Ingenieurwettbewerbe, Ausgabe 1998, Art. 3.2). Es wäre nach Abschluss
des Ideenwettbewerbs auch nicht zulässig, einen Folgeauftrag gestützt auf
§ 11 Abs. 1 lit. k SubmV freihändig zu vergeben. Enthält aber
der Auftrag keine Option auf Folgeaufträge, sind für die Berechnung des Auftragswerts
allein die in Aussicht gestellten Preise in der Höhe von Fr. 60'000.- zu
beachten (§ 6 Abs. 2 SubmV e contrario).
Für Dienstleistungsaufträge gelten die Schwellenwerte
von Art. 7 Abs. 1 lit. b IVöB und § 8 SubmV: Sie können bei
Auftragswerten unter Fr. 50'000.- im freihändigen Verfahren und bei
solchen unter Fr. 248'950.- im Einladungsverfahren vergeben werden; ab
Fr. 248'950.- ist ein offenes oder selektives Verfahren durchzuführen
(§ 8 Abs. 1 SubmV), wobei dieses bei Werten ab Fr. 383'000.-
(Art. 7 Abs. 1 lit. b IVöB) nach den Regeln der Interkantonalen
Vereinbarung abgewickelt werden muss (VGr, 3. November 1999, BEZ 1999
Nr. 37 E. 4a). Obwohl vorliegend - wie erwähnt -
hinsichtlich der Schwellenwerte lediglich die Preissumme von Fr. 60'000.-
von Bedeutung ist und der Wettbewerb demzufolge auch im Einladungsverfahren
hätte durchgeführt werden können, hat die Beschwerdegegnerin von sich aus eine
Submission im selektiven Verfahren eingeleitet und ist der Wettbewerb
demzufolge den entsprechenden Regeln gemäss der Interkantonalen Vereinbarung
und der Submissionsverordnung unterworfen. Es ist stets zulässig, ein höherstufiges
Verfahren durchzuführen, als im konkreten Fall erforderlich wäre, doch muss
sich der öffentliche Auftraggeber bei der gewählten Verfahrensart behaften
lassen und hat er die dafür geltenden Grundsätze z.B. betreffend Nichtdiskriminierung
und Gleichbehandlung einzuhalten (VGr, 3. November 1999, BEZ 1999
Nr. 36). Demzufolge sind vorliegend grundsätzlich die Regeln über das
selektive Verfahren gemäss Submissionsverordnung anzuwenden.
cc) Beim selektiven Verfahren werden die
interessierten Anbieter in der Ausschreibung eingeladen, einen Antrag auf
Teilnahme im Vergabeverfahren zu stellen. Alle Anbieter können einen Antrag
auf Teilnahme einreichen. Der Auftraggeber bestimmt sodann aufgrund von
Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen
dürfen (Art. 12 Abs. 1 lit. b IVöB). Im Rahmen der ersten Stufe
(sog. Präqualifikationsverfahren) geht es mithin vorab um eine
Eignungsprüfung, die anhand objektiver und überprüfbarer Kriterien
vorzunehmen ist (Art. 13 lit. d IVöB).
Die vergebende Behörde legt die für eine
Beschaffung massgeblichen Eignungskriterien im Hinblick auf die
Besonderheiten des jeweiligen Auftrags anhand objektiver Merkmale fest. Dabei
steht ihr, ebenso wie bei der Festlegung der Zuschlagskriterien (VGr,
24.
März 1999, BEZ 1999 Nr. 13 E. 3b), ein erheblicher Beurteilungsspielraum
zur Verfügung. Um die notwendige Transparenz des Vergabeverfahrens (vgl.
Art. 1 Abs. 2 lit. c IVöB) zu gewährleisten, muss die
Festlegung der Eignungskriterien schon zu Beginn des Verfahrens erfolgen, und
diese sind den Interessenten in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben
(VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 27 E. 4b/aa).
dd) Eignungskriterien umschreiben die
Anforderungen, welche an die Bewerber gestellt werden, um zu gewährleisten,
dass sie zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung in der Lage sind. Gemäss
§ 22 SubmV geht es bei den Eignungskriterien zwar vorab um die
finanzielle, wirtschaftliche, fachliche und organisatorische Leistungsfähigkeit
der Anbietenden. Sind solche personenbezogene Merkmale indessen - wie
beim vorliegend durchgeführten anonymen Ideenwettbewerb - für die
Erbringung der charakteristischen Leistung ohne bzw. nur von untergeordneter
Bedeutung, ist die Eignung nach anderen, sachgerechteren Kriterien zu
ermitteln. Vorliegend sollten anhand des Skizzenwettbewerbs der ersten Stufe
geeignete Projekte für die Weiterbearbeitung in der zweiten Stufe gefunden
werden, wobei gemäss Ausschreibung vom 3. September 1999 wie erwähnt
folgende Beurteilungskriterien zur Anwendung kommen sollten: innovativer
Gehalt, Integration in ein Gesamtkonzept, Entwicklungspotenzial,
Aufwand-Nutzen-Verhältnis, Professionalität. Von Bedeutung ist, dass der
Wettbewerb anonym war und die Beurteilung nach den genannten Kriterien allein
anhand der eingereichten Projektskizzen vorgenommen werden konnte. Zusätzliche
Unterlagen hatten die Wettbewerbsteilnehmer nicht einzureichen. Eine Eignungsprüfung,
die sich wie hier auf die Weiterbearbeitung einer Projektidee beschränkt und
sich nicht etwa auch auf die Eignung zur Ausführung eines konkreten Planungsauftrags
erstreckt, kann ohne weiteres allein gestützt auf Projektskizzen vorgenommen
werden, zumal in diesem Fall personenbezogene Kriterien wie etwa die
organisatorische, fachliche oder finanzielle Leistungsfähigkeit keine
entscheidende Rolle spielen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang
auch, dass bei einem Wettbewerb ohne Folgeauftragsoption im Zeitpunkt des
Zuschlags, also des Entscheids über die Preisverleihung, die charakteristischen
Leistungen der Wettbewerbsteilnehmer bereits erbracht worden sind. Wäre etwa
ein Teilnehmer aufgrund personenbezogener Mängel nicht in der Lage, eine
überzeugende Projektskizze einzureichen, könnte diesem schon deshalb kein
Preis zugesprochen werden.
ee) Die Beschwerdeführenden rügen vorab die
Bewertung hinsichtlich der verlangten Professionalität und Fachkompetenz. Sie
beanstanden, es seien mindestens zwei Projekte für die zweite Stufe
qualifiziert worden, bei denen "offensichtlich kein Fachplaner, mit
Sicherheit kein kompetentes Planungsteam" die Projektidee bearbeitet habe.
Dazu ist zu sagen, dass sich das Kriterium der Professionalität/Fachkompetenz
bei einem anonymen Planungswettbewerb selbstredend nicht auf die
Qualifikationen der Projektbearbeiter, sondern allein auf die Qualität der
eingereichten Projektskizzen beziehen kann. Hinsichtlich der Projektbearbeiter
wurden keine konkreten fachlichen Qualifikationen verlangt. Insbesondere kann
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden den Ausschreibungsunterlagen
nicht entnommen werden, die Bearbeitungsteams müssten sich interdisziplinär zusammensetzen.
Solche personenbezogene Qualifikationen könnten im Übrigen im Rahmen eines
anonymen Wettbewerbs wohl auch gar nicht überprüft werden. Anzufügen ist auch,
dass das genannte Kriterium der Professionalität nur ein Eignungskriterium von
vielen und unter diesen erst noch das letztgenannte darstellt (vgl.
Ausschreibung vom 3. September 1999). Auch gemäss dem Aufgabenbeschrieb
werden Professionalität und Fachkompetenz lediglich
"mitberücksichtigt".
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführenden weder in ihrer Beschwerde noch in der Replikschrift im
Einzelnen darlegen, welche anderen Projekte aus welchen Gründen ihrer Ansicht
nach infolge mangelnder Professionalität nicht hätten für die zweite Stufe
berücksichtigt werden dürfen. Das lediglich beispielhaft erwähnte Projekt
Nr. 7, welches ihrer Meinung nach nicht hätte für die zweite Stufe
selektioniert werden dürfen (vgl. Replikschrift S. 3), war in erster Linie
anhand der genannten Kriterien zu beurteilen. Ihm können innovativer Gehalt,
die Integration in ein Gesamtkonzept, Entwicklungspotenzial und ein gutes
Aufwand-Nutzen-Verhältnis jedenfalls nicht von vornherein abgesprochen werden.
Doch selbst wenn sich ergeben sollte, dass dieses Projekt zu Unrecht für die
zweite Stufe ausgewählt worden war, hätte dies nicht zur Folge, dass deswegen
die Beschwerdeführenden mit ihrem Projekt hätten berücksichtigt werden müssen.
Aus den Beanstandungen hinsichtlich des Projekts Nr. 7 können sie somit
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde
demzufolge auch insoweit als unbegründet.
6.
a) Schliesslich rügen die
Beschwerdeführenden (in der Replik) sinngemäss eine Verletzung der
Begründungspflicht. Es fehle an einer nachvollziehbaren, transparenten
Beurteilung der ersten Stufe.
Die Beschwerdegegnerin hält dazu in der
Duplik fest, die Objektivität des Vergabeverfahrens sei vorliegend schon
infolge der Anonymität der Teilnehmer in hohem Mass gewährleistet. Bei Projekt-
oder Ideenwettbewerben sei ein direkter Vergleich der eingehenden Beiträge nur
sehr schwer möglich und vorliegend auch nicht sachgerecht. Die Beurteilung
habe sich darauf konzentrieren müssen, wie sich der einzelne Teilnehmer auf die
Wettbewerbsvorgaben eingestellt und diese entsprechend in eine Projektidee
umgesetzt habe. Eine Beurteilung und Begründung, wie sie die
Beschwerdeführenden verlangen, wäre mit einem enormen Aufwand verbunden. Ein
solcher unverhältnismässig hoher Aufwand könne nicht das Ziel des
Submissionsrechts sein. Das Beurteilungsgremium habe bewusst auf die
Begutachtung der einzelnen Projektideen verzichtet und sich auf das Darlegen
der unterschiedlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung beschränkt.
b) Die Auswahl der Teilnehmer im selektiven
Vergabeverfahren stellt nach § 4 lit. c IVöB-BeitrittsG eine
anfechtbare Verfügung dar, weshalb sie als solche zu begründen ist. Die
Begründungspflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, der in
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV) verankert ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10
N. 36); sie wird überdies in § 10 Abs. 2 VRG ausdrücklich
festgehalten. Nach den Spezialvorschriften von Art. 13 lit. h IVöB
und § 33 SubmV ist die Vergabestelle indessen bei der Eröffnung des
Zuschlags lediglich zu einer kurzen Begründung bzw. zur Mitteilung einiger
vorwiegend formeller Angaben verpflichtet (§ 33 Abs. 1 SubmV); nur
auf Gesuch eines Anbieters hat sie diesem die wesentlichen Gründe für seine
Nichtberücksichtigung bekannt zu geben (§ 33 Abs. 2 SubmV; vgl. VGr
AG, AGVE 1998, S. 425). Ob diese Bestimmungen auch bei der Eröffnung von
Präqualifikationsentscheiden zur Anwendung kommen, kann in diesem
Verfahren offen gelassen werden, da die im Bericht des Beurteilungsgremiums
vom 22. November 1999 enthaltenen Ausführungen den Anforderungen an die
Begründungspflicht genügend Rechnung trugen. Darin wurde festgehalten, dass
die Gründe für eine Nichtberücksichtigung sehr unterschiedlich gewesen seien.
Sodann wurde - nach Fallgruppen geordnet - dargelegt, weshalb die
abgewiesenen Projekte nicht für die zweite Stufe ausgewählt worden seien. Es
konnte darauf verzichtet werden, im Einzelnen darzulegen, welcher der
aufgeführten Nichtberücksichtigungsgründe auf die einzelnen Projekte zutraf. Zu
berücksichtigen ist, dass bei Vergabeverfahren in der Form von Wettbewerben
mit anonymen Beiträgen und einer unabhängigen Jury aufgrund der durch diese
Besonderheiten bereits weitgehend gewährleisteten Objektivität und Transparenz
die Anforderungen an die Begründungspflicht weniger streng sind. Den
Wettbewerbsteilnehmern war jedenfalls zuzumuten, anhand dieser
unterschiedlichen Gründe zu ersehen, weshalb ihr Projekt nicht für die zweite
Stufe ausgewählt worden war. Selbst die Beschwerdeführenden bezeichneten in
ihrer Beschwerdeschrift die Gründe für die Nichtberücksichtigung als "in
sich schlüssig". Von einer ungenügenden Begründung kann somit keine Rede
sein.
7.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...