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Entscheid

VB.1999.00386

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00386

2. November 2000Deutsch21 min

(URT.2000.6049)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Gemeinde X eröffnete mit Ausschreibung

vom 3. September 1999 ei­nen Ide­enwettbewerb in zwei Stufen zur

Neugestaltung des Bahnhofbereichs X. Gemäss der Aus­schreibung vermöge die

heutige Situation am Bahnhof sowohl orts­baulich als auch ver­kehrstechnisch

nicht zu befriedigen. Im Zuge der fälligen Sanierung der Bahnhofstrasse solle

die Gelegenheit genutzt werden, diesen wichtigen Aussenraum und seine bauliche

Umgebung einschliesslich des Bezugs zum See gesamthaft aufzuwer­ten. Ziel des

Wettbe­werbs sei somit das Finden von Ideen für ein überzeugendes Gestal­tungs-

und Verkehrs­konzept.

Gemäss Ausschreibung fanden auf den

Wettbewerb die Bestimmungen über das se­lektive Verfahren gemäss Art. 12

Abs. 1 lit. b der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) und § 10 der Submissi­ons­­verordnung

vom 18. Juni 1997 (SubmV) Anwendung. Gemäss Aufgabenbeschrieb vom

18. August 1999 sollte das Verfahren in beiden Stufen anonym durchgeführt

werden. In der ersten Stufe wurde das Notariat X als neutrale Schaltstelle in

Anspruch genommen.

Nachdem im Rahmen der als

"Ideenbörse" bezeichneten ersten Stufe 41 Vorschläge eingegangen

waren, wurden diese durch ein Beurteilungsgremium bewertet. Gestützt dar­auf

wurden mit Verfügung vom 1. Dezember 1999 acht Teams eingeladen, in der

zweiten Stufe ihre Ideen zu einem Gesamtkonzept weiter zu entwickeln. Die

übrigen Wettbewerb­s­teilnehmer wurden nicht mehr zur zweiten Stufe zugelassen.

Unter den abgewiesenen Teil­nehmern finden sich A, B, C, und D, welche zu­sammen

den Projektvorschlag Nr. 15 ("vice­versa") eingereicht hatten.

Erwägungen

II. Mit rechtzeitiger, irrtümlich als

"Rekurs" bezeichneter Beschwerde vom 10. De­zember 1999 gelangte

A an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Ent­scheid des Be­urteilungsgremiums

aufzuheben, die Wettbewerbseingaben einer "ordent­li­chen formalen und

inhaltlichen Prüfung" zu unterziehen und – eventuell unter Ausschluss

fehlbarer Jury­mitglieder – erneut zu jurieren. Am 21. Dezember 1999

reichte A eine Vollmacht aller Teammitglieder nach.

Das Notariat X erstattete mit Schreiben vom

13.

Januar 2000 dem Verwal­tungsge­richt Bericht über die Zustellung der

Verfügung vom 1. Dezember 1999 an die Wettbe­werbsteilnehmer sowie über

die Fristwahrung bei der Einreichung der Projekte. In ihrer Beschwerdeantwort

vom 14. Februar 2000 beantragte die Gemeinde X, die Be­schwerde sei

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 16. März 2000

und Duplik vom 10. April 2000 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit

erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Seit dem vollständigen Inkrafttreten

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Bin­nenmarkt (BGBM) am

1.

Juli 1998 können alle kantonalen und kommunalen Vergabe­entscheide mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999

Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Ergänzt durch

die sinn­ge­mäss heran­zuziehenden Vorschriften der IVöB, kommen auf das

Beschwer­de­verfahren die Bestimmungen von §§ 3 ff. des Gesetzes über

den Beitritt des Kantons Zürich zur Inter­kantonalen Vereinbarung vom

22.

September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

b) Die Auswahl der Teilnehmerinnen und

Teilnehmer im selektiven Verfahren wird in § 4 lit. c IVöB-BeitrittsG

ausdrücklich als anfechtbarer Entscheid bezeichnet. Die Be­schwer­deführenden

sind daher zur Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdegeg­nerin, mit

welchem ihnen die Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens ver­wehrt

wurde, befugt.

2.

Soweit die Beschwerdeführenden den

Ausschluss "fehlbarer Jurymitglieder" ver­langen, fehlt es an

jeglicher Begründung. Weder wird die konkrete Zusammensetzung des eingesetzten

Beurteilungsgremiums, noch das Verhalten einzelner seiner Mitglieder bean­standet.

Ebensowenig stellen sie diesbezüglich irgendwelche Beweisanträge.

Unter diesen Umständen ist es nicht Aufgabe

des Verwaltungsgerichts, systema­tisch nach den Tatsachenelementen zu forschen,

die für oder gegen den Ausschluss einzel­ner Mitglieder des

Beurteilungsgremiums sprechen. Die in § 60 des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für das Beschwerdeverfahren vorgesehene Unter­suchungsmaxime

entbindet die Parteien nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sach­verhalt

in den Rechtsschriften darzustellen (RB 1982 Nr. 5, 1980 Nr. 22;

Al­fred Kölz/­­­­Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 60 N. 1). Die Parteien sind aufgrund ihrer Mitwir­kungspflicht zur

Substanzierung des rechtserheblichen Sachverhalts gehalten (Kölz/­Boss­hart/Röhl,

§ 7 N. 59 ff., § 60 N. 3).

Da die Beschwerdeführenden gegen die

Zusammensetzung des Beurteilungsgremi­ums und das Verhalten dessen Mitglieder

wie gesagt nichts vorbringen, erweist sich die Be­schwerde insoweit als

unbegründet.

3.

a) Die Beschwerdeführenden rügen, im

Aufgabenbeschrieb vom 18. August 1999 sei der Abgabetermin für den

Skizzenwettbewerb (erste Stufe) einmal mit 31. Ok­tober 1999, ein andermal

mit 29. Oktober 1999 angegeben worden. Ge­mäss der Beurteilung der ersten

Stufe (Beschluss des Beurteilungsgremiums vom 22. No­vember 1999; seien

"innert der Frist (bis zum 31. Oktober 1999) 41 Vor­schläge

eingegan­gen". Dies lasse die Vermu­tung aufkommen, dass auch am 30. und

31.

Ok­tober 1999 noch Beiträge entgegengenom­men worden seien.

Das Notariat X teilte dem Verwaltungsgericht

mit Schreiben vom 13. Januar 2000 mit, die letzte persönlich abgegebene

Arbeit sei am 29. Oktober, ca. 16.30 Uhr, über­bracht worden.

Hinsichtlich der postalisch zugestellten Eingaben seien die Projekte

Nr. 38 (Post­stempel: 31. Oktober 1999; Eingang: 3. November

1999), Nr. 40 (Poststempel: 30. Ok­tober 1999; Eingang:

3.

November 1999) und Nr. 41 (Poststempel: 2. November 1999;

Eingang: 3. November 1999) "nach Ablauf der Frist" eingereicht

worden.

b) Die Beschwerdeführenden ziehen in der

Replik vom 16. März 2000 die Angaben des Notariats X grundsätzlich nicht

in Zweifel. Sie werfen bloss die Frage auf, ob nicht möglicherweise auch das

"dazwischen liegende" Projekt Nr. 39 verspätet eingereicht wor­den

sei, zumal die Wettbewerbseingaben gemäss ihrem Eingang fortlaufend numme­riert

worden seien. Dies lässt sich indessen ohne weiteres mit dem Umstand erklären,

dass das Projekt Nr. 39 aus Stuttgart/Deutschland stammt und dessen

Zustellung dementspre­chend länger dauerte. Die Beschwerdeführenden beanstanden

sodann, der Beitrag Nr. 41 sei zur Beurteilung zugelassen worden, obwohl

er nachweislich erst am 2. November 1999 der Post übergeben worden sei.

c) Ob vorliegend der 29. oder der

31.

Oktober 1999 als massgeblicher Abgabeter­min anzusehen ist, kann unter

den gegebenen Umständen offen bleiben. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass die

erst am 2. November 1999 aufgegebene Projektskizze Nr. 41 of­fensichtlich

nicht fristgerecht eingereicht wurde. Sämtliche Wettbewerbsbeiträge, deren

Rechtzeitigkeit streitig ist, d.h. die Projekte Nr. 38, 39, 40

und 41, wurden nicht für die zweite Stufe (Gesamtkonzept) berücksichtigt.

Aus dem Umstand, dass allenfalls Projekte im Rahmen der ersten Stufe

begutachtet wurden, die verspätet eingereicht worden waren, können demzufolge

die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insoweit sind die

Beschwerdeführenden nicht beschwert.

4.

a) aa) Sodann rügen die

Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift eine Ver­letzung des

Anonymitätsgrundsatzes. Bei diversen Eingaben seien handschriftliche

Erläuterungen und Planbeschriftungen vorhanden. Insbesondere könne das Projekt

Nr. 7, welches für die zweite Stufe ausgewählt worden sei, aufgrund der

handschriftlichen Er­wähnung der örtlichen Kläranlage, die in keinem plausiblen

Zusammenhang mit der Wett­bewerbsaufgabe stehe, als Eingabe eines

ortsansässigen Planers identifiziert werden. Es sei abzuklären, ob einzelne

Mitglieder des Beurteilungsgremiums aus der erwähnten Art der Darstellung

Hinweise auf die Autorenschaft erhalten habe. Mit der Replik bekräftigen die

Beschwerdeführenden ihren Standpunkt und verlangen darüber hinaus, es sei

abzuklären, "ob handschriftliche Erläuterungen und Planbeschriftungen

nicht grundsätzlich die Ano­ny­mität verletzen". Auch habe das

Verwaltungsgericht zu entscheiden, "ob Informationen, wel­che in keinem

Zusammenhang mit der Wettbewerbsaufgabe stehen und mögliche Rück­­­schlüsse auf

die Autorenschaft erlauben", zulässig seien.

bb) Die Gemeinde X hält dazu in der

Beschwerdeantwort fest, zur Wahrung der Ano­nymität sei das Notariat X als

neutrale Korrespondenzadresse und Vermitt­lungsinstanz eingeschaltet worden.

Nur das Notariat habe Kenntnis der Identitäten der Teilnehmer ge­habt. Die

Eingaben seien vom Notar G nummeriert und an­schliessend dem Bauamt X bzw. dem

Beurteilungsgremium in neutraler Form zur Beurteilung übergeben worden.

Aufgrund der handschriftlichen Erläuterungen und Planbe­schriftungen beim

Projekt Nr. 7 könne nicht geschlossen werden, der Verfasser sei ortsan­sässig.

Vielmehr hätte sich jeder Wett­bewerbsteilnehmer über die weiteren örtlichen

Gege­benheiten anhand eines Ortsplans oder eines Spaziergangs vor Ort

orientieren können. Ge­rade das nähere Kennenlernen der Ört­lichkeiten zeichne

den seriösen und gewissenhaften Wettbewerbsteilnehmer aus und zeuge von dessen

Professionalität.

b) Das Notariat X legte gegenüber dem

Verwaltungsgericht die Identität des Ein­senders des Projekts Nr. 7 offen.

Es handelt sich dabei entgegen den Vermutungen der Be­schwerdeführenden weder

um einen ortsansässigen Projektverfasser noch um einen sol­chen aus der Region.

Eine nach Art. 3 Abs. 1 BGBM sowie nach Art. 1 Abs. 2

lit. b IVöB un­zulässige Bevorzugung ortsansässiger Anbieter kann somit

diesbezüglich ausgeschlos­sen werden.

Soweit die Beschwerdeführenden darüber hinaus

behaupten, handschriftliche Be­merkungen auf den Wettbewerbsbeiträgen würden

generell gegen den Anonymitätsgrund­satz verstossen, ist ihre Rüge nicht

substanziert. Abgesehen vom Projekt Nr. 7 nehmen sie keinen konkreten

Bezug auf bestimmte handschriftliche Bemerkungen in den für die zweite Stufe

qualifizierten Wettbewerbseingaben. Weder bringen sie vor, dass durch solche

Plan­beschriftungen bestimmte Wettbewerbsteilnehmer unrechtmäs­sig bevor­zugt

worden seien, noch vermögen sie eine Verletzung der auf den Wettbewerb anzuwen­denden

sub­missions­rechtlichen Bestimmungen auch nur ansatzweise darzulegen. Wie

bereits erwähnt ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, nach allen

massgebenden Tatsachenelementen zu for­schen (oben E. 2). Sodann wird auch

der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 7 Abs. 3 VRG) im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren durch das Rügeprinzip erheblich

relativiert (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 82). Jedenfalls ist das Ver­wal­tungsgericht

nicht verpflichtet zu prüfen, ob sich die Auswahl der Teilnehmer der zwei­ten

Stufe unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als rechtmässig

erweise. Eine Verletzung submissionsrechtlicher Bestimmungen ist hinsichtlich

der genannten hand­schriftlichen Bemerkungen im Übrigen nicht zu erkennen,

sofern im konkreten Fall die Gleichbehandlung der Anbieter gewährleistet blieb.

5.

a) In der öffentlichen Publikation vom

3.

September 1999 wurden für die Beur­teilung der eingereichten Projekte

(erste Stufe) folgende Kriterien genannt: innovativer Ge­halt, Integration in ein

Gesamtkonzept, Entwicklungspotenzial, Aufwand-Nutzen-Verhält­nis,

Professionalität. Die vier erstgenannten Kriterien finden sich auch im

Aufgabenbe­schrieb vom 18. August 1999, wohingegen nach diesen Unterlagen

die Pro­fessio­nalität und Fachkompetenz für die Auswahl der Teilnehmenden an

der zweiten Stufe le­diglich "mitbe­rücksichtigt" werden. Im Sinn

einer Zielsetzung wird im Aufgabenbe­schrieb das Sammeln einer breiten Palette

von möglichst vielfältigen, anregenden Ideen als "erstes Ziel" der

Ide­enbörse genannt. Als "zweites Ziel" sollten in der ersten Stufe

Teams gefunden werden, welche über die erforderliche Kreativität, Fachkompetenz

und Leis­tungs­fähigkeit verfügen, um die anspruchsvolle Gesamtaufgabe

professionell zu be­wälti­gen.

b) aa) Die Beschwerdeführenden rügen

sinngemäss, es sei im Präqualifikationsver­fahren keine genügende

Eignungsprüfung vorgenommen worden. Sie beanstanden, für die zweite Stufe seien

mindestens zwei Projekte selektioniert worden, an denen offensichtlich kein

Fachplaner mitgewirkt habe. Demzufolge habe die Jury das genannte "zweite

Ziel" bei der Beurteilung der Projekte nicht berücksichtigt. Auch das

Beurteilungskriterium der "In­tegration in ein Gesamtkonzept" setze

in gewissem Mass die Arbeit eines interdisziplinären Teams voraus. Dasselbe

gelte hinsichtlich des Kriteriums der Professionalität.

Ferner beanstanden die Beschwerdeführenden,

die Wettbewerbsbeurteilung sei in keiner Weise nachvollziehbar. Die im

Beschluss des Beurteilungsgremiums vom 22. No­vember 1999 erwähnten Gründe

für die Nichtberücksichtigung seien zwar schlüs­sig. Trotz­dem seien Projekte

für die zweite Stufe selektioniert worden, welche im Hinblick auf die genannten

Ablehnungsgründe nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Dies gelte na­ment­lich

für das (selektionierte) Projekt Nr. 7, welches jedenfalls hätte abge­lehnt

werden müssen (was in der Replik, S. 3, näher ausgeführt wird). Es sei

unverständ­lich, dass für die zweite Stufe auch solche Projekte berücksichtigt

worden seien, die auf­grund ihrer Qualität nicht von interdisziplinären Teams

stammen könnten oder lediglich Ideen zu Einzelaspek­ten aufzeigten.

bb) Die Beschwerdegegnerin hält entgegen, dem

Beurteilungsgremium komme bei der Beurteilung und Auswahl der

Wettbewerbsarbeiten naturgemäss ein erheblicher Er­mes­sensspielraum zu. In

diesen Spielraum dürfe im Beschwerdeverfahren nur eingegriffen wer­den, wenn

das Ermessen offenkundig überschritten werde. Die Beschwerdeführenden hätten

jedoch darauf verzichtet, ihre Rüge näher zu substanzieren, weshalb auf ihre

Argu­mente nicht einzutreten sei. Die Jury habe bei der Beurteilung die im

Aufgabenbeschrieb festgehaltenen Kriterien angewandt; gemäss Aufgabenbeschrieb

seien die Kriterien der Fachkompetenz und Professionalität lediglich mit zu

berücksichtigen. Die Jury sei gesamt­haft mit wenigen überzeugenden Vorschlägen

konfrontiert gewesen. Um überhaupt acht Projekte zu finden, habe sie auf

Beiträge zurückgegriffen, die noch nicht vollumfänglich ausgereift seien, die

aber erfolgversprechende Potenziale zeigten. Dies sei sinnvoller, als Projekte

auszuwählen, die zwar intensiver bearbeitet, aber von ihrer Grundhaltung falsch

oder nicht angemessen gewesen seien. Die Beurteilung der ersten Stufe bilde

lediglich die Grundlage für die Teilnahme an der zweiten Stufe. In dieser

zweiten Stufe sei es den Ein­geladenen freigestellt, sich personell zu

verstärken und fachliche Lücken zu schlies­sen.

c) aa) Das kantonale Submissionsrecht erwähnt

die Planungswettbewerbe einzig in § 11 Abs. 1 lit. k SubmV,

wonach eine Vergabe freihändig erfolgen kann, sofern der Ver­trag aufgrund

eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs mit dem Gewinner ge­schlossen

werden soll. Vorausgesetzt ist, dass die Organisation des Wettbewerbs den Grund­­sätzen

des IVöB-BeitrittsG und der SubmV entspricht, insbesondere mit Bezug auf die

Veröffentlichung einer Einladung an angemessen qualifizierte Anbieterinnen und

An­bieter zur Teilnahme (§ 11 Abs. 1 lit. k Satz 2 SubmV).

Sodann ist zur Beurteilung eine unabhängige Jury einzusetzen (§ 11

Abs. 1 lit. k Satz 3 SubmV). Von Bedeutung sind die

Besonderheiten eines Ideenwettbewerbs, nämlich dass einerseits bereits

während des Wett­bewerbsverfahrens die charakteristischen Leistungen, d.h.

die Ausarbeitung von Lösungs­vorschlägen, erbracht werden, und anderseits sämtliche

Wettbewerbsteilnehmer eine Leis­tung erbringen. Demgegenüber wird

üblicherweise in einem Vergabeverfahren lediglich ein einziger Anbieter

ausgewählt, welcher nach Abschluss des Vergabeverfahrens die aus­geschriebene

Leistung erbringt. Trotz dieser grundlegenden Unterschiede spricht jedoch

nichts dagegen, bereits das Wettbewerbsverfahren als förmliches

Vergabeverfahren gemäss den Submissionsvorschriften auszugestalten, zumal auch

im Rahmen von Ideenwettbewer­ben gegenüber der öffentlichen Hand Leistungen in

den Bereichen Architektur, Stadt- und Landschaftsplanung im Sinn von

Ziff. 11 des Anhangs 2 zur SubmV erbracht werden.

bb) Vorliegend stehen gemäss

Aufgabenbeschrieb im Rahmen der zweiten Stufe "für die Entschädigung und

Prämierung guter Arbeiten" Fr. 60'000.- zur Verfügung. Dem­gegenüber

spielt es hinsichtlich des Schwellenwerts keine Rolle, dass in der Gemein­dever­sammlung

vom 22. Juni 2000 die Stimmberechtigten einen Planungskredit von

Fr. 600'000.- bewilligt haben (Zeitungsartikel vom Juni 2000) und dass für

die Umsetzung des Vorhabens mit Kosten von insgesamt 16,5 Millionen Fran­ken

gerechnet wird. Gemäss den Ausschreibungsunterlagen ist lediglich geplant, die

Ver­fasser von prämierten Arbeiten (nach Abschluss des Wettbewerbs) für die

Weiterent­wick­lung ihrer Ideen zuzuziehen (vgl. Aufgabenbeschrieb

S. 6); ein Folgeauftrag wird da­mit den Wettbewerbsgewinnern nicht oder

jedenfalls nicht konkret in Aussicht gestellt. Dies ent­spricht dem Wesen des

Ideen­wettbewerbs, bei welchem Lösungsvorschläge für Aufgaben gesucht werden,

die nur all­gemein umschrieben und abgegrenzt sind. In diesen Fällen be­steht

die Gegenleistung sei­tens der Vergabebehörde für die Vorschläge in erster

Linie aus Preisen, wohingegen der Gewinner keinen Anspruch auf einen weiteren

planeri­schen Auf­trag hat (vgl. für Vergaben des Bundes Art. 55

Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 11. De­zem­ber 1995 über das

öffentli­che Beschaffungswesen; ferner SIA-Ordnung 142 für Archi­tektur-

und Ingenieurwettbe­werbe, Ausgabe 1998, Art. 3.2). Es wäre nach Abschluss

des Ideenwettbewerbs auch nicht zulässig, einen Folgeauftrag gestützt auf

§ 11 Abs. 1 lit. k SubmV freihändig zu vergeben. Enthält aber

der Auftrag keine Option auf Folgeaufträge, sind für die Berechnung des Auf­tragswerts

allein die in Aussicht gestellten Preise in der Höhe von Fr. 60'000.- zu

beachten (§ 6 Abs. 2 SubmV e contrario).

Für Dienstleistungsaufträge gelten die Schwel­len­werte

von Art. 7 Abs. 1 lit. b IVöB und § 8 SubmV: Sie können bei

Auf­trags­werten unter Fr. 50'000.- im freihändigen Verfah­ren und bei

solchen unter Fr. 248'950.- im Einla­dungs­verfahren verge­ben werden; ab

Fr. 248'950.- ist ein offenes oder selektives Verfahren durch­zuführen

(§ 8 Abs. 1 SubmV), wobei dieses bei Werten ab Fr. 383'000.-

(Art. 7 Abs. 1 lit. b IVöB) nach den Regeln der Interkantonalen

Vereinbarung abgewickelt werden muss (VGr, 3. November 1999, BEZ 1999

Nr. 37 E. 4a). Obwohl vorliegend - wie erwähnt -

hinsichtlich der Schwellenwerte lediglich die Preissumme von Fr. 60'000.-

von Bedeutung ist und der Wettbewerb demzu­folge auch im Einladungsverfahren

hätte durchgeführt werden können, hat die Beschwer­degegnerin von sich aus eine

Submission im selektiven Verfahren eingeleitet und ist der Wettbewerb

demzufolge den entsprechenden Regeln gemäss der Inter­kantonalen Vereinba­rung

und der Submissionsverord­nung unterworfen. Es ist stets zulässig, ein höher­stufiges

Verfahren durchzuführen, als im konkreten Fall erforderlich wäre, doch muss

sich der öf­fentliche Auftraggeber bei der gewählten Verfahrensart behaf­ten

lassen und hat er die dafür geltenden Grundsätze z.B. betreffend Nichtdiskrimi­nierung

und Gleichbehandlung ein­zu­hal­ten (VGr, 3. November 1999, BEZ 1999

Nr. 36). Demzufolge sind vorliegend grund­sätzlich die Regeln über das

selektive Ver­fahren gemäss Submissionsverordnung anzu­wenden.

cc) Beim selektiven Verfahren werden die

interessierten Anbieter in der Ausschrei­bung eingeladen, einen Antrag auf

Teilnahme im Vergabeverfahren zu stellen. Alle An­bie­ter können einen Antrag

auf Teilnahme einreichen. Der Auftraggeber bestimmt sodann auf­grund von

Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einrei­chen

dürfen (Art. 12 Abs. 1 lit. b IVöB). Im Rahmen der ersten Stufe

(sog. Präqualifikati­onsver­fahren) geht es mithin vorab um eine

Eignungsprüfung, die anhand objektiver und über­prüf­barer Kriterien

vorzunehmen ist (Art. 13 lit. d IVöB).

Die vergebende Behörde legt die für eine

Beschaffung massgeblichen Eig­nungs­kriterien im Hinblick auf die

Besonderheiten des jeweiligen Auftrags anhand objektiver Merkmale fest. Dabei

steht ihr, ebenso wie bei der Festlegung der Zuschlagskriterien (VGr,

24.

März 1999, BEZ 1999 Nr. 13 E. 3b), ein erheblicher Beurteilungsspielraum

zur Verfü­gung. Um die notwendige Transparenz des Vergabe­verfahrens (vgl.

Art. 1 Abs. 2 lit. c IVöB) zu ge­währ­leisten, muss die

Festlegung der Eignungskriterien schon zu Beginn des Verfahrens erfol­gen, und

diese sind den Interessen­ten in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben

(VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 27 E. 4b/aa).

dd) Eignungskriterien umschreiben die

Anforderungen, welche an die Bewerber ge­stellt werden, um zu gewährleisten,

dass sie zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung in der Lage sind. Gemäss

§ 22 SubmV geht es bei den Eignungskriterien zwar vorab um die

finanzielle, wirtschaftliche, fachliche und organisatorische Leistungsfähigkeit

der An­bietenden. Sind solche personenbezogene Merkmale indessen - wie

beim vorliegend durch­geführten anonymen Ideenwettbewerb - für die

Erbringung der charakteristischen Leistung ohne bzw. nur von untergeordneter

Bedeutung, ist die Eignung nach anderen, sachge­rech­teren Kriterien zu

ermitteln. Vorliegend sollten anhand des Skizzenwettbewerbs der ersten Stufe

geeignete Projekte für die Weiterbearbeitung in der zweiten Stufe gefun­den

werden, wobei gemäss Ausschreibung vom 3. September 1999 wie erwähnt

folgende Beurteilungs­kriterien zur Anwendung kommen sollten: innovativer

Gehalt, Integration in ein Gesamt­konzept, Entwicklungspotenzial,

Aufwand-Nutzen-Verhältnis, Professionalität. Von Be­deu­­tung ist, dass der

Wettbewerb anonym war und die Beurteilung nach den ge­nannten Kri­terien allein

anhand der eingereichten Projektskizzen vorgenommen werden konnte. Zu­sätzliche

Unterlagen hatten die Wettbewerbsteilnehmer nicht einzureichen. Eine Eig­nungs­prüfung,

die sich wie hier auf die Weiterbearbeitung einer Projektidee beschränkt und

sich nicht etwa auch auf die Eignung zur Ausführung eines konkreten Planungsauf­trags

er­streckt, kann ohne weiteres allein gestützt auf Projektskizzen vorgenommen

wer­den, zumal in diesem Fall personenbezogene Kriterien wie etwa die

organisatorische, fach­liche oder finanzielle Leistungsfähigkeit keine

entscheidende Rolle spielen. Zu berück­sichtigen ist in diesem Zusammenhang

auch, dass bei einem Wettbewerb ohne Folgeauf­tragsoption im Zeit­punkt des

Zuschlags, also des Entscheids über die Preisverleihung, die charak­teristi­schen

Leistungen der Wettbewerbs­teilnehmer bereits erbracht worden sind. Wäre etwa

ein Teilnehmer aufgrund personenbezogener Mängel nicht in der Lage, eine

überzeugende Pro­jektskizze einzureichen, könnte diesem schon deshalb kein

Preis zuge­sprochen werden.

ee) Die Beschwerdeführenden rügen vorab die

Bewertung hinsichtlich der verlang­ten Professionalität und Fachkompetenz. Sie

beanstanden, es seien mindestens zwei Pro­jekte für die zweite Stufe

qualifiziert worden, bei denen "offensichtlich kein Fachplaner, mit

Sicherheit kein kompetentes Planungsteam" die Projektidee bearbeitet habe.

Dazu ist zu sagen, dass sich das Kriterium der Professionalität/Fachkompetenz

bei einem anonymen Planungswettbewerb selbstredend nicht auf die

Qualifikationen der Projektbearbeiter, son­dern allein auf die Qualität der

eingereichten Projektskizzen beziehen kann. Hinsichtlich der Projektbearbeiter

wurden keine konkreten fachlichen Qualifikationen verlangt. Insbe­sondere kann

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden den Ausschreibungsunterla­gen

nicht entnommen werden, die Bearbeitungsteams müssten sich interdisziplinär zu­sam­mensetzen.

Solche personenbezogene Qualifikationen könnten im Übrigen im Rahmen eines

anonymen Wettbewerbs wohl auch gar nicht überprüft werden. Anzufügen ist auch,

dass das genannte Kriterium der Professionalität nur ein Eignungskriterium von

vielen und unter diesen erst noch das letztgenannte darstellt (vgl.

Ausschreibung vom 3. September 1999). Auch gemäss dem Aufgabenbeschrieb

werden Professionalität und Fachkompetenz lediglich

"mitberücksichtigt".

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die

Beschwerdeführenden weder in ihrer Beschwerde noch in der Replikschrift im

Einzelnen darlegen, welche anderen Projekte aus welchen Gründen ihrer Ansicht

nach infolge mangelnder Professionalität nicht hätten für die zweite Stufe

berücksichtigt werden dürfen. Das lediglich beispielhaft erwähnte Projekt

Nr. 7, welches ihrer Meinung nach nicht hätte für die zweite Stufe

selektioniert werden dürfen (vgl. Replikschrift S. 3), war in erster Linie

anhand der genannten Kriterien zu be­urteilen. Ihm können innovativer Gehalt,

die Integration in ein Gesamtkonzept, Entwick­lungspotenzial und ein gutes

Aufwand-Nutzen-Verhältnis jedenfalls nicht von vornherein abgesprochen werden.

Doch selbst wenn sich ergeben sollte, dass dieses Projekt zu Un­recht für die

zweite Stufe ausgewählt worden war, hätte dies nicht zur Folge, dass deswe­gen

die Beschwerdeführenden mit ihrem Projekt hätten berücksichtigt werden müssen.

Aus den Beanstandungen hinsichtlich des Projekts Nr. 7 können sie somit

nichts zu ihren Guns­ten ableiten.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde

demzufolge auch insoweit als unbegründet.

6.

a) Schliesslich rügen die

Beschwerdeführenden (in der Replik) sinngemäss eine Verletzung der

Begründungspflicht. Es fehle an einer nachvollziehbaren, transparenten

Beurteilung der ersten Stufe.

Die Beschwerdegegnerin hält dazu in der

Duplik fest, die Objektivität des Vergabe­verfahrens sei vorliegend schon

infolge der Anonymität der Teilnehmer in hohem Mass gewährleistet. Bei Projekt-

oder Ideenwettbewerben sei ein direkter Vergleich der einge­henden Beiträge nur

sehr schwer möglich und vorliegend auch nicht sachgerecht. Die Be­ur­teilung

habe sich darauf konzentrieren müssen, wie sich der einzelne Teilnehmer auf die

Wettbewerbsvorgaben eingestellt und diese entsprechend in eine Projektidee

umgesetzt ha­be. Eine Beurteilung und Begründung, wie sie die

Beschwerdeführenden verlangen, wäre mit einem enormen Aufwand verbunden. Ein

solcher unverhältnismässig hoher Auf­wand könne nicht das Ziel des

Submissionsrechts sein. Das Beurteilungsgremium habe be­wusst auf die

Begutachtung der einzelnen Projektideen verzichtet und sich auf das Dar­le­gen

der unterschiedlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung beschränkt.

b) Die Auswahl der Teilnehmer im selekti­ven

Vergabeverfahren stellt nach § 4 lit. c IVöB-BeitrittsG eine

anfechtbare Verfügung dar, weshalb sie als solche zu be­gründen ist. Die

Begründungspflicht ergibt sich aus dem An­spruch auf rechtliches Gehör, der in

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas­sung der Schweizerischen Eidgenos­senschaft

vom 18. April 1999 (BV) verankert ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10

N. 36); sie wird überdies in § 10 Abs. 2 VRG ausdrücklich

festgehalten. Nach den Spezialvorschriften von Art. 13 lit. h IVöB

und § 33 SubmV ist die Vergabestelle indessen bei der Eröffnung des

Zuschlags lediglich zu einer kurzen Begründung bzw. zur Mit­tei­lung einiger

vorwiegend formeller Angaben ver­pflichtet (§ 33 Abs. 1 SubmV); nur

auf Gesuch eines An­bieters hat sie diesem die wesentli­chen Gründe für seine

Nichtberück­sichtigung bekannt zu geben (§ 33 Abs. 2 SubmV; vgl. VGr

AG, AGVE 1998, S. 425). Ob diese Be­stim­mungen auch bei der Eröffnung von

Prä­qualifikationsentscheiden zur An­wendung kom­men, kann in diesem

Verfahren offen ge­lassen werden, da die im Bericht des Beurteilungsgremiums

vom 22. November 1999 ent­haltenen Ausführungen den Anforderungen an die

Begründungspflicht genü­gend Rech­nung trugen. Darin wurde festgehalten, dass

die Gründe für eine Nichtberück­sichtigung sehr unterschiedlich gewesen seien.

Sodann wurde - nach Fallgruppen geord­net - dargelegt, weshalb die

abgewiesenen Projekte nicht für die zweite Stufe ausgewählt worden seien. Es

konnte darauf verzichtet werden, im Einzelnen darzulegen, welcher der

aufgeführten Nichtberücksichtigungsgründe auf die einzelnen Projekte zutraf. Zu

berück­sichtigen ist, dass bei Vergabeverfahren in der Form von Wettbewerben

mit anonymen Bei­trägen und einer unabhängigen Jury aufgrund der durch diese

Besonderheiten bereits weitgehend ge­währleisteten Objektivität und Transparenz

die Anforderungen an die Be­gründungspflicht weniger streng sind. Den

Wettbewerbsteil­nehmern war jedenfalls zuzu­muten, anhand die­ser

unterschiedlichen Gründe zu ersehen, weshalb ihr Projekt nicht für die zweite

Stufe ausgewählt worden war. Selbst die Beschwerdeführenden bezeichneten in

ihrer Beschwer­deschrift die Gründe für die Nichtberücksichtigung als "in

sich schlüssig". Von einer unge­nügenden Begründung kann somit keine Rede

sein.

7.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...