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Entscheid

VB.1999.00394

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00394

23. März 2000Deutsch15 min

(URT.2000.5495)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die H. AG bzw. ihre

Rechtsnachfolgerin E. AG erweitert ihr Produktions‑, Lager‑

und Bürogebäude Vers.Nr. ..1 und erstellt eine neue Lagerhalle in A. in drei

Bauetappen.

Die Werkbehörde der Gemeinde A. erteilte am

12./24. März 1998 für die 1. Bau­etap­pe die Abwasserbewilligung (Disp.

Ziff. I). Zugleich legte sie gestützt auf Art. 7 der kommunalen

Abwassergebührenverordnung vom 29. März 1993 (AbwGebV) ausge­hend von einer

Vergrösserung des Gebäudevolumens um 54'755 m3 für das gesamte

Bau­vorha­ben die Anschlussgebühr auf Fr. 556'899.40 (54'755 m3

x Fr. 9.55) fest (Disp. Ziff. II). Der Beschluss enthielt eine

Rechtsmittelbelehrung (Disp. Ziff. III).

Die Gemeindewerke stellten der H. AG am

26. März 1998 gestützt auf Art. 12.12 des Wasserversorgungsreglements vom

16. September 1993 (WVD‑R) Rech­nung für die Wasseranschlussgebühr;

ausgehend von Gebäudevolumen von 54'755 m2 auf dem Gebiet von

A. sowie von 71'518 m3 auf dem Gebiet von I. J. wurde ein

Gesamtbetrag von Fr. 386'395.40 in Rechnung gestellt (126'273 m3

x Fr. 3.‑ = Fr. 378'819.‑ zuzüglich Fr. 7'576.40

Mehrwertsteuer).

Die Werkbehörde A. beschloss am 27. April

1998, die Abwasseranschluss­gebühren von Fr. 556'899.45 sowie die

Wasseranschlussgebühren von Fr. 386'395.40 für den Neu‑ und

Erweiterungsbau würden in drei (näher bezifferte) Etappen aufgeteilt (Disp.

Ziff. I und II). Die Anschlussgebühren für die drei Bauetappen würden nach

den zum Zeit­punkt der Verrechnung gültigen Tarifen und Bedingungen in Rechnung

gestellt (Disp. Ziff. III). Der Baubeginn der Etappen sei den

Gemeindewerken rechtzeitig anzuzeigen (Disp. Ziff. IV). Die

Anschlussgebühren würden "vor Baubeginn der einzelnen Bauetap­pen"

fällig (Disp. Ziff. V). Der Beschluss enthielt eine Rechtsmittelbelehrung

(Disp. Ziff. VI).

Am 19. August 1998 fand eine Besprechung

zwischen Vertretern der E. AG und der Gemeindewerke betreffend die von der

E. AG als zu hoch erachteten Anschlussgebühren statt. Der Gemeinderat A.

beschloss am 8. September 1998, an den Gebührenaufla­gen fest­zuhalten. Am

20. Oktober 1998 erfolgte eine weitere Besprechung zwischen Ver­tretern der

E. AG und der Gemeindewerke. Der Gemeinderat beschloss am 10. November

1998, für die erste Bauetappe könne keine Reduktion der Anschlussgebühren

gewährt wer­den, wes­halb an den früheren Beschlüssen des Gemeinderats und der

Werkbehörde festge­halten werde (Disp. Ziff. 1). Hinsichtlich des noch

nicht bezahlten Restbetrags von Fr. 230'081.70 werde eine letzte

Zahlungsfrist bis 31. Dezember 1998 gewährt. Sollten die zweite und drit­te

Bauetappe erst nach Inkrafttreten der neuen Abwassergebührenverord­nung in

Angriff genommen werden, seien Werkbehörde und Gemeinderat im Sinn eines

Entgegenkommens bereit, die dannzumal vor Baufreigabe fälligen

Anschlussgebühren gemäss neuer Verord­nung zu berechnen, wobei im heutigen

Zeitpunkt die Gebührenhöhe offen bleiben müsse (Disp. Ziff. 4).

Am 20. Januar 1999 erteilte die Werkbehörde

die Abwasserbewilligung für die 2. Bauetappe. In Disp. Ziff. I/2.5 wird

festgehalten: "Die verfügte und in Rechtskraft er­wachsene

Abwasseranschlussgebühr der 2. Bauetappe ist zahlbar vor Baube­ginn/Bau­frei­gabe,

beziehungsweise im Fall einer sich trotzdem ergebenden rechtlichen Auseinander­set­zung,

zugunsten der Gemeinde sicherzustellen." Der Beschluss enthält in Disp.

Ziff. II eine Rechtsmittelbelehrung.

Ebenfalls am 20. Januar 1999 beschloss die

Werkbehörde, die verfügte und in Rechts­kraft erwachsene Wasseranschlussgebühr

der 2. Bauetappe von Fr. 19'973.05 sei vor Baubeginn/Baufreigabe zu

bezahlen, "beziehungsweise im Fall einer sich trotzdem ergebe­nen

rechtlichen Auseinandersetzung zugunsten der Gemeinde A. sicherzustellen"

(Disp. Ziff. I). Auch dieser Beschluss enthält in Disp. Ziff. II eine

Rechtsmittelbelehrung.

Erwägungen

II. Die E. AG erhob am 19. Februar 1999

Rekurs gegen die Verfügungen der Werk­behörde vom 12./24. März 1998 und vom 20.

Januar 1999 betreffend Abwasseranschluss­gebühr sowie vom 26. März 1998 und vom

20.

Januar 1999 betreffend Wasseranschluss­gebühr. Sie beantragte, diese

Verfügungen hinsichtlich der Gebührenauflagen aufzuheben; eventuell sei die

Gemeinde A. anzuweisen, eine Revision dieser Verfügungen vor­zuneh­men. Die

Gemeinde beantragte in der Rekursantwort, den Rekurs abzuweisen und auf das

Revisionsbegehren nicht einzutreten. In Replik und Duplik hielten die Parteien

an ihren Anträgen fest.

Der Bezirksrat K. beschloss am 30. September

1999, die Sache im Sinn der Erwä­gungen zur Neubeurteilung und Neufestsetzung

an die Werkbehörde der Gemeinde A. zu­rückzuweisen. Er erwog, die in den

streitigen Gebührenverfügungen verwen­dete Bemes­sungsgrundlage ‑ das

Gebäudevolumen ‑ werde weder in der Abwassergebüh­renverord­nung

noch im Wasserversorgungsreglement festgelegt; die AbwGebV nenne das Gebäude­volumen

lediglich im Zusammenhang mit der Nachzahlungspflicht bei einer Ver­grösse­rung,

wobei auch in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt werde, wie die Gebühr zu be­messen

sei. In der Weisung zuhanden der Gemeindeversammlung vom 29. März 1993 wer­de

zwar angeführt, dass Bemessungsgrundlage das Gebäudevolumen bilde; dieser Hin­weis

vermöge jedoch den Anforderungen an ein formelles Gesetz nicht zu genügen. Es

feh­le da­her den streitbetroffenen Gebührenauflagen eine hinreichende

gesetzliche Grund­lage. Die Werkbehörde habe daher die Gebühren neu

festzusetzen. "Selbst wenn von der Rechts­kraft der Verfügungen aus dem

Jahre 1998 ausgegangen würde", sei "auch zu prü­fen, ob und in­wieweit

in solchen Verfügungen erhobene Gebühren, denen es an der nämli­chen Vor­aus­set­zung

gebricht, nicht auch zu revidieren sind". Im Übrigen habe die Ge­meinde

"auch eine Revision der beiden Erlasse zu prüfen (unter Einbezug der

Frage, wo und in­wie­weit das Kri­terium des Gebäudevolumens den zu beachtenden

Prinzipien über­haupt Rech­nung trägt)".

III. Mit Beschwerde vom 20. Dezember 1999 beantragte

die Gemeinde A. dem Ver­waltungsgericht, der angefochtene Beschluss des

Bezirksrats sei aufzuheben; die Verfü­gun­gen der Gemeinde A. vom 20. Januar

1999.

und vom 12./24. März 1998 betreffend Ab­wasserbewilligung sowie vom 20.

Januar 1999 und 26. März 1998 betreffend Anschluss­ge­bühr seien insoweit, als

sie durch den Bezirksrat K. aufgehoben worden seien, zu bestäti­gen; unter

Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde­gegnerin.

Der Bezirksrat K. verzichtete auf

Vernehmlassung. Die E. AG beantragte dem Ge­richt am 7. März 2000

Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde nach § 19c Abs. 2 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)

funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Sachurteilsvorausset­zungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Mit ihrem Rekurs vom 19. Februar 1999 an

den Bezirksrat K. verlangte die E. AG sinngemäss, die Verfügung der

Werkbehörde vom 12./24. März 1998 hinsichtlich der darin für alle drei

Bauetappen festgelegten Abwasseranschlussgebühr von Fr. 556'899.40, die

Verfügung der Werkbehörde vom 20. Januar 1999 betreffend die Fäl­ligkeit des

Teilbe­trags von Fr. 66'812.75 der zweiten Bauetappe, die Rechnung der Ge­mein­dewerke

vom 26. März 1998 betreffend Wasseranschlussgebühr von Fr. 386'395.40 für

alle drei Bauetappen sowie die Verfügung der Werkbehörde vom 20. Januar 1999 be­treffend

Fälligkeit des Teil­betrags von Fr. 19'973.05 aufzuheben. Zur Begründung

wurde hauptsächlich geltend ge­macht, die Bemessung nach dem Volumen der

Erweiterungsbaute verstosse gegen das Le­galitäts‑ und das

Äquivalenzprinzip. Die Rekursschrift enthält kei­nen ziffernmässig be­stimm­ten

oder bestimmbaren Antrag; aufgrund der Rekursbegründung ist jedoch anzu­neh­men,

dass die Rekurrentin und heutige Beschwerdegegnerin nicht die er­satzlose Aufhe­bung

der Gebührenauflagen, sondern deren Herabsetzung auf einen tieferen Betrag an­strebte.

In ihrer Rekursantwort und Duplik wandte die

Rekursgegnerin und heutige Be­schwer­deführerin vorab ein, die verfügten

Anschlussgebühren für Abwasser von insgesamt Fr. 556'899.45 und für Wasser

von Fr. 386'395.40 seien in Rechtskraft erwachsen. Ferner machte sie

geltend, das von der Rekurrentin eventualiter gestellte Revisionsbegehren sei

nach § 86b Abs. 1 VRG unzulässig. Der Bezirksrat K. hat sich mit

diesen Einwänden in keiner Weise auseinandergesetzt. Darin liegt, wie die

Beschwerdeführerin zu Recht rügt, eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs.

Zwar dürfen an die Begründung eines

Rekursentscheids nach § 28 Abs. 2 VRG nicht überspannte Anforderungen

gestellt werden: Die Begründung einer Anordnung er­scheint als angemessen, wenn

sie so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Trag­weite des

Entscheids Rechenschaft zu geben und in voller Kenntnis der Gründe ein Rechts­mittel

zu ergreifen vermag; in diesem Sinn genügt es, wenn darin die wesentlichen Über­le­gungen,

auf die sich der Entscheid stützt, genannt werden; eine Auseinandersetzung mit

allen Parteivorbringen ist nicht erforderlich; jedoch muss aus der Begründung

zumin­dest mit­telbar ersichtlich sein, das nicht erörterte Parteivorbringen

stillschweigend für un­erheb­lich oder unrichtig befunden worden sind (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kom­mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 38 ff.,

§ 28 N. 4; RB 1968 Nr. 24, 1991 Nr. 2; BGE 112 Ia 107

E. 2b, 123 I 31 E. 2c).

Diesen minimalen Anforderungen genügt die

Begründung im angefochtenen Be­zirksratsentscheid nicht. Darin wird zunächst

stillschweigend davon ausgegangen, die Ge­bührenverfügungen seien noch nicht in

Rechtskraft erwachsen; nur so erscheint verständ­lich, dass sich die Begründung

unmittelbar mit der Frage befasst, ob die Bemessung der Anschlussgebühren nach

dem Gebäudevolumen auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe, was

der Bezirksrat verneint, weshalb die Sache an die Gemeinde zur Neufestsetzung

der Gebühren zurückgewiesen wird. Anschliessend lässt der Bezirksrat die Frage

nach der Rechtskraft der angefochtenen Verfügungen jedoch wieder offen, mit der

Erwägung, selbst wenn diese Verfügungen in Rechtskraft erwachsen seien, habe

die Ge­meinde zu prüfen, ob sie nicht zu revidieren seien. Dem Entscheid des

Bezirksrats lässt sich demnach keine klare Aussage darüber entnehmen, ob die

angefochtenen Verfügungen in Rechtskraft erwachsen sein. Diese Frage hätte der

Bezirksrat jedoch nicht offen lassen dürfen. Nur wenn sie verneint wird, lässt

sich die angeordnete Rückweisung an die Ge­mein­de zur Neubemessung

rechtfertigen. Wird die Rechtskraft bejaht, kommt zwar das ausserordentliche

Rechtsmittel der Revision in Betracht; über ein solches Revisionsbegeh­ren

hätte aber erstinstanzlich ohnehin die Gemeindebehörde auf entsprechendes

Gesuch der Beschwerdegegnerin im Sinn von §§ 86a ff. VRG zu befinden.

Weil die Gehörsverletzung ausschliesslich

formelle (Rechts‑)Fragen betrifft, zu de­nen sich die beschwerdeführende

Gemeinde in der Beschwerdeschrift nochmals einlässlich geäussert hat und über

die das Verwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 VRG mit freier Ko­gni­tion

befinden kann, rechtfertigt es sich, den Mangel trotz der formellen Natur des

Ge­hörs­an­spruchs als geheilt zu betrachten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 50 N. 103 in Verbin­dung mit § 20 N. 16). Es besteht

demnach kein Anlass, schon aus diesem Grund den ange­foch­te­nen Entscheid

aufzuheben und die Sache an den Bezirksrat zurückzuweisen.

3.

a) Der Beschluss der Werkbehörde A. vom

12.

/24. März 1998, worin die Ab­wassergebühr für das ganze Bauvorhaben auf

Fr. 556'899.40 festgelegt worden ist, ent­hielt eine

Rechtsmittelbelehrung. Mangels Anfechtung binnen der Rechtsmittelfrist von

dreissig Tagen ist er in Rechtskraft erwachsen. Die Rekurrentin und heutige

Beschwerde­gegnerin hält dem in ihrer Rekursschrift und Beschwerdeantwort

entgegen, nach Art. 9 Abs. 1 AbwGebV habe damals nur eine

provisorische Gebühr in Form eines Depots erho­ben wer­den dürfen; die

definitive Gebührenfestsetzung könne erst nach Bauvollendung er­folgen. Wie es

sich damit verhält, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben: Ent­schei­dend

ist, dass die am 12./24. März 1998 veranlagte Gebühr seitens der Werkbe­hörde

klar erkennbar nicht als provisorische Gebührenerhebung, sondern als definitive

Veranlagung gemeint war und seitens der Beschwerdegegnerin auch so verstanden

werden muss­te. Falls in der Erhebung der definitiven Gebühr im damaligen

Zeitpunkt ein Mangel liegen sollte, hätte dies die Beschwerdegegnerin mit

rechtzeitigem Rekurs gegen den Be­schluss vom 12./24. März 1998 rügen müssen.

Die Rechnung der Gemeindewerke A. vom 26.

März 1998, worin die Was­seran­schlussgebühr für das ganze Bauvorhaben auf

Fr. 386'395.40 beziffert wird, stellt kei­ne Verfügung dar

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 15); sie enthielt denn auch keine Rechts­mit­telbelehrung;

sie war demnach nicht geeignet, die Rechtskraft der Gebührenfest­legung zu

herbeizuführen.

Mit Beschluss der Werkbehörde A. vom 27.

April 1998 sind die früher ver­anlagten bzw. in Rechnung gestellten

Abwasseranschlussgebühren von Fr. 556'899.45 bzw. Wasser­anschlussgebühren

von Fr. 386'395.40 je in drei Teilbeträge für die einzelnen Bauetappen

aufgeteilt worden. Dabei handelte es sich um eine der Rechtskraft zugängli­chen

Verfü­gung, die denn auch richtigerweise eine Rechtsmittelbelehrung enthielt.

Wie die Beschwer­deführerin bereits in ihrer Rekursantwort vor Bezirksrat

zutreffend ausgeführt hat, ist damit hinsichtlich der Wasseranschlussgebühr der

fehlende Verfügungscharakter der Rechnung vom 26. März 1998 wettgemacht worden,

und zwar bezüglich des gesamten Bauvorhabens. Nach unbenutztem Verstreichen der

an den Beschluss vom 27. April 1998 anschliessenden Rechtsmittelfrist ist auch

die Veranlagung der Wasseranschlussgebühr für das ganze Bau­vorhaben in

Rechtskraft erwachsen.

b) Zu prüfen bleibt jedoch, ob die

Rechtskraft der genannten Gebührenverfügungen durch die weitere

Verfahrensabwicklung beseitigt worden sei: Mit den anschlies­senden Be­sprechungen

zwischen Vertretern der E. AG und der Gemeindewerke und den daraus re­sul­tie­renden

Beschlüssen des Gemeinderats vom 8. September 1998 bzw. vom 10. Novem­ber

1998.

hat sich die kommunale Behörde auf ein Wiedererwägungsverfahren

eingelassen. Zwar besteht kein Anspruch auf eine materielle Prüfung eines

Wiedererwägungsgesuchs, weshalb gegen einen negativen Entscheid, mit dem auf

das Gesuch ausdrücklich oder sinn­gemäss nicht eingetreten wird, kein ordentliches

Rechtsmittel gegeben ist. Trifft die Be­hör­de indessen aufgrund des Gesuchs

eine neue Sachverfügung, steht dagegen erneut der Re­kurs offen; das muss auch

dann gelten, wenn aufgrund einer erneuten materiellen Prü­fung im Ergebnis an

der bisherigen Verfügung festgehalten wird (Kölz/Bosshart/ Röhl, Vorbem. zu

§§ 19-28 N. 25). So hat es sich hier verhalten: Der Beschluss des

Gemeinde­rats vom 8. September 1998 erging, nachdem sich die Werkbehörde

an der Sitzung vom 31. August 1998 nochmals "intensiv mit dem Anliegen der

E. (H.) AG" befasst hatte. Der Be­schluss des Gemeinderats vom

10.

November 1998 erfolgte nach einer weiteren Überprü­fung; zu­dem wurde mit

diesem Beschluss hinsichtlich der Teilgebühren für die erste Bau­etappe an den

früheren Beschlüssen des Gemeinderats und der Werkbehörde zwar festge­halten

(Disp. Ziff. 1), zugleich aber "im Sinne eines Entgegenkommens"

eingeräumt, dass unter einer nä­her bezeichneten Bedingung (Inkrafttreten der

neuen Abwassergebüh­ren­ver­ordnung vor In­angriffnahme der zweiten und dritten

Bauetappe) die weiteren Teilge­bühren nach der neu­en Verordnung berechnet

würden, deren Höhe im heutigen Zeitpunkt noch nicht beziffert werden könne

(Disp. Ziff. 4).

Zwar hat die Beschwerdegegnerin weder den

Beschluss vom 8. September 1998 noch jenen vom 10. November 1998

rechtzeitig mit Rekurs angefochten. Indessen fehlte in beiden Beschlüssen eine

Rechtsmittelbelehrung. Eine derartige Belehrung wäre nach dem Gesagten ‑ angesichts

des Verfügungscharakters des zwar im Ergebnis negativ ausfallen­den, jedoch auf

einer erneuten Prüfung beruhenden Wiedererwägungsentscheids ‑ erfor­der­lich

gewesen.

Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung

bedeutet allerdings nicht, dass ein Rechts­mittel noch beliebig lange erhoben

werden könne. Vielmehr wird als allgemein bekannt vor­ausgesetzt, dass

Entscheide angefochten werden können. Vom Rechtssuchenden wird deshalb

erwartet, dass er sich selbst nach dem zulässigen Rechtsmittel erkundigt und

dieses innerhalb einer angemessenen Frist, die durchaus länger sein kann als

die Rechtsmittelfrist, ergreift (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 51 mit

Hinweisen). Dabei hat das Verwaltungsge­richt in neueren Entscheiden einen

relativ strengen Massstab angesetzt: So liess es in einem Fall die Beschwerde

eines Privaten nicht zu, der erst einen Monat nach Zustellung des Ent­scheids

einen Rechtsanwalt konsultiert hatte, welcher kurz danach das Rechtsmittel ein­reich­te

(VGr, 18. Dezember 1998, VB.1998.00406). Einer anderen Beschwerdeführerin wurde

entgegengehalten, dass ihr Vertreter das Rechtsmittel etwas mehr als einen

Monat nach seiner Konsultierung erhoben hatte (VGr, 19. Februar 1999,

PB.1999.00004).

Angesichts dieser Praxis kann der Rekurs der

Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Beschlüsse vom 8. September und 10.

November 1998, welche die Höhe der Anschlussge­bühren letztmals festlegten,

nicht mehr als rechtzeitig angesehen werden: Am 10. Dezem­ber 1998 wies die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin "nach Konsultation mit unseren

juristischen Beratern" darauf hin, dass die "Verfügungen vom 12. bzw.

24.

März 1998 lediglich provisorischer Natur sein können", und bat um

"eine rekursfähige, definitive Verfügung". Sie liess somit einen bzw.

drei Monate verstreichen, ehe sie erstmals auf die Beschlüsse vom

8.

September und vom 10. November 1998, die sie ‑ wie

denjenigen vom 12./24. März und vom 27. April 1998 ‑ als definitiv

auffassen musste, reagierte. Ob die Rechtskraft des Beschlusses vom

8.

September 1998 bereits in diesem Zeitpunkt ‑ am 10. Dezember

1998.

‑ eingetreten war, kann aber offen bleiben. Auch wenn der

Beschwerde­gegnerin zuzugestehen ist, dass sie nach ihrem Schreiben vom 10.

Dezember 1998 eine ge­wisse Zeit auf eine Antwort der Beschwerdeführerin warten

durfte, so erscheint doch die Frist von über zwei Monaten, die danach bis zur

Rekurserhebung verstrich, als übersetzt. Die Beschlüsse vom 8. September

und vom 10. November 1998 sind damit in Rechtskraft erwachsen.

c) Mit Bezug auf die beiden Beschlüsse vom

20.

Januar 1999 hielt die Beschwerde­gegnerin die Rekursfrist ein. Soweit darin

aber nur bereits rechtskräftige Anordnungen be­stätigt wurden, ist deren

materielle Überprüfung allerdings unzulässig. Insbesondere wurde die Höhe der

Gebühren für die zweite Bauetappe in den Beschlüssen vom 8. September und

vom 10. November 1998 festgelegt. Die Beschlüsse vom 20. Januar 1999 verwiesen

diesbezüglich in Disp. Ziff. I.2.5 bzw. Disp. Ziff. I auf bereits "in

Rechts­kraft erwach­sen[e]" Entscheide, ohne eine neue Prüfung

vorzunehmen. Disp.-Ziff. 4 des Beschlusses vom 10. November 1998 ändert

daran nichts, sondern enthält einen blossen Wiederer­wä­gungsvorbehalt.

4.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die

Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid des Bezirksrats K. aufzuheben. Bei

diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Diese hat

die Beschwerdeführerin für ihre Umtriebe im Rekurs‑ und im

Beschwerdeverfahren an­ge­messen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 in

Verbindung mit § 70 VRG). Über die Festset­zung und Verlegung der

Rekurskosten hat der Bezirksrat entsprechend dem Ausgang des vorlie­genden

Beschwerdeverfahrens in einem neuen Beschluss zu befinden.

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Rekursentscheid des Bezirksrats K. vom 30. September 1999 wird aufgehoben.

2.

...