VB.1999.00394
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00394
23. März 2000Deutsch15 min
(URT.2000.5495)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.1999.00394
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.03.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Abwasser- und Wasseranschlussgebühren
Abwasser- und Wasseranschlussgebühren; Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheide
Der Bezirksrat hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. (E. 2)
Die Beschwerdeführerin hat ihre ursprünglichen Beschlüsse in Wiedererwägung gezogen; diese konnten wiederum mit Rekurs angefochten werden. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung hat nicht zur Folge, dass beliebig lange zugewartet werden könnte. Vielmehr hat die Adressatin des Entscheids innert einer angemessenen Frist das Rechtsmittel zu ergreifen. Dies hat sie unterlassen. (E. 3b)
In den nachher ergangenen Beschlüssen bestätigte die Beschwerdeführerin nur bereits ergangene Gebührenauflagen; eine neue Rekursfrist wurde dadurch nicht eröffnet. (E. 3c)
Stichworte:
FRIST/-EN
FRIST/-EN
GEBÜHREN
RECHTSKRAFT
RECHTSMITTELBELEHRUNG
RECHTSMITTELFRIST
REKURSFRIST
WIEDERERWÄGUNG
Rechtsnormen:
§ 10 Abs. II VRG
§ 22 lit. I VRG
§ 28 lit. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die H. AG bzw. ihre
Rechtsnachfolgerin E. AG erweitert ihr Produktions‑, Lager‑
und Bürogebäude Vers.Nr. ..1 und erstellt eine neue Lagerhalle in A. in drei
Bauetappen.
Die Werkbehörde der Gemeinde A. erteilte am
12./24. März 1998 für die 1. Bauetappe die Abwasserbewilligung (Disp.
Ziff. I). Zugleich legte sie gestützt auf Art. 7 der kommunalen
Abwassergebührenverordnung vom 29. März 1993 (AbwGebV) ausgehend von einer
Vergrösserung des Gebäudevolumens um 54'755 m3 für das gesamte
Bauvorhaben die Anschlussgebühr auf Fr. 556'899.40 (54'755 m3
x Fr. 9.55) fest (Disp. Ziff. II). Der Beschluss enthielt eine
Rechtsmittelbelehrung (Disp. Ziff. III).
Die Gemeindewerke stellten der H. AG am
26. März 1998 gestützt auf Art. 12.12 des Wasserversorgungsreglements vom
16. September 1993 (WVD‑R) Rechnung für die Wasseranschlussgebühr;
ausgehend von Gebäudevolumen von 54'755 m2 auf dem Gebiet von
A. sowie von 71'518 m3 auf dem Gebiet von I. J. wurde ein
Gesamtbetrag von Fr. 386'395.40 in Rechnung gestellt (126'273 m3
x Fr. 3.‑ = Fr. 378'819.‑ zuzüglich Fr. 7'576.40
Mehrwertsteuer).
Die Werkbehörde A. beschloss am 27. April
1998, die Abwasseranschlussgebühren von Fr. 556'899.45 sowie die
Wasseranschlussgebühren von Fr. 386'395.40 für den Neu‑ und
Erweiterungsbau würden in drei (näher bezifferte) Etappen aufgeteilt (Disp.
Ziff. I und II). Die Anschlussgebühren für die drei Bauetappen würden nach
den zum Zeitpunkt der Verrechnung gültigen Tarifen und Bedingungen in Rechnung
gestellt (Disp. Ziff. III). Der Baubeginn der Etappen sei den
Gemeindewerken rechtzeitig anzuzeigen (Disp. Ziff. IV). Die
Anschlussgebühren würden "vor Baubeginn der einzelnen Bauetappen"
fällig (Disp. Ziff. V). Der Beschluss enthielt eine Rechtsmittelbelehrung
(Disp. Ziff. VI).
Am 19. August 1998 fand eine Besprechung
zwischen Vertretern der E. AG und der Gemeindewerke betreffend die von der
E. AG als zu hoch erachteten Anschlussgebühren statt. Der Gemeinderat A.
beschloss am 8. September 1998, an den Gebührenauflagen festzuhalten. Am
20. Oktober 1998 erfolgte eine weitere Besprechung zwischen Vertretern der
E. AG und der Gemeindewerke. Der Gemeinderat beschloss am 10. November
1998, für die erste Bauetappe könne keine Reduktion der Anschlussgebühren
gewährt werden, weshalb an den früheren Beschlüssen des Gemeinderats und der
Werkbehörde festgehalten werde (Disp. Ziff. 1). Hinsichtlich des noch
nicht bezahlten Restbetrags von Fr. 230'081.70 werde eine letzte
Zahlungsfrist bis 31. Dezember 1998 gewährt. Sollten die zweite und dritte
Bauetappe erst nach Inkrafttreten der neuen Abwassergebührenverordnung in
Angriff genommen werden, seien Werkbehörde und Gemeinderat im Sinn eines
Entgegenkommens bereit, die dannzumal vor Baufreigabe fälligen
Anschlussgebühren gemäss neuer Verordnung zu berechnen, wobei im heutigen
Zeitpunkt die Gebührenhöhe offen bleiben müsse (Disp. Ziff. 4).
Am 20. Januar 1999 erteilte die Werkbehörde
die Abwasserbewilligung für die 2. Bauetappe. In Disp. Ziff. I/2.5 wird
festgehalten: "Die verfügte und in Rechtskraft erwachsene
Abwasseranschlussgebühr der 2. Bauetappe ist zahlbar vor Baubeginn/Baufreigabe,
beziehungsweise im Fall einer sich trotzdem ergebenden rechtlichen Auseinandersetzung,
zugunsten der Gemeinde sicherzustellen." Der Beschluss enthält in Disp.
Ziff. II eine Rechtsmittelbelehrung.
Ebenfalls am 20. Januar 1999 beschloss die
Werkbehörde, die verfügte und in Rechtskraft erwachsene Wasseranschlussgebühr
der 2. Bauetappe von Fr. 19'973.05 sei vor Baubeginn/Baufreigabe zu
bezahlen, "beziehungsweise im Fall einer sich trotzdem ergebenen
rechtlichen Auseinandersetzung zugunsten der Gemeinde A. sicherzustellen"
(Disp. Ziff. I). Auch dieser Beschluss enthält in Disp. Ziff. II eine
Rechtsmittelbelehrung.
Erwägungen
II. Die E. AG erhob am 19. Februar 1999
Rekurs gegen die Verfügungen der Werkbehörde vom 12./24. März 1998 und vom 20.
Januar 1999 betreffend Abwasseranschlussgebühr sowie vom 26. März 1998 und vom
20.
Januar 1999 betreffend Wasseranschlussgebühr. Sie beantragte, diese
Verfügungen hinsichtlich der Gebührenauflagen aufzuheben; eventuell sei die
Gemeinde A. anzuweisen, eine Revision dieser Verfügungen vorzunehmen. Die
Gemeinde beantragte in der Rekursantwort, den Rekurs abzuweisen und auf das
Revisionsbegehren nicht einzutreten. In Replik und Duplik hielten die Parteien
an ihren Anträgen fest.
Der Bezirksrat K. beschloss am 30. September
1999, die Sache im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung und Neufestsetzung
an die Werkbehörde der Gemeinde A. zurückzuweisen. Er erwog, die in den
streitigen Gebührenverfügungen verwendete Bemessungsgrundlage ‑ das
Gebäudevolumen ‑ werde weder in der Abwassergebührenverordnung
noch im Wasserversorgungsreglement festgelegt; die AbwGebV nenne das Gebäudevolumen
lediglich im Zusammenhang mit der Nachzahlungspflicht bei einer Vergrösserung,
wobei auch in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt werde, wie die Gebühr zu bemessen
sei. In der Weisung zuhanden der Gemeindeversammlung vom 29. März 1993 werde
zwar angeführt, dass Bemessungsgrundlage das Gebäudevolumen bilde; dieser Hinweis
vermöge jedoch den Anforderungen an ein formelles Gesetz nicht zu genügen. Es
fehle daher den streitbetroffenen Gebührenauflagen eine hinreichende
gesetzliche Grundlage. Die Werkbehörde habe daher die Gebühren neu
festzusetzen. "Selbst wenn von der Rechtskraft der Verfügungen aus dem
Jahre 1998 ausgegangen würde", sei "auch zu prüfen, ob und inwieweit
in solchen Verfügungen erhobene Gebühren, denen es an der nämlichen Voraussetzung
gebricht, nicht auch zu revidieren sind". Im Übrigen habe die Gemeinde
"auch eine Revision der beiden Erlasse zu prüfen (unter Einbezug der
Frage, wo und inwieweit das Kriterium des Gebäudevolumens den zu beachtenden
Prinzipien überhaupt Rechnung trägt)".
III. Mit Beschwerde vom 20. Dezember 1999 beantragte
die Gemeinde A. dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Beschluss des
Bezirksrats sei aufzuheben; die Verfügungen der Gemeinde A. vom 20. Januar
1999.
und vom 12./24. März 1998 betreffend Abwasserbewilligung sowie vom 20.
Januar 1999 und 26. März 1998 betreffend Anschlussgebühr seien insoweit, als
sie durch den Bezirksrat K. aufgehoben worden seien, zu bestätigen; unter
Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Der Bezirksrat K. verzichtete auf
Vernehmlassung. Die E. AG beantragte dem Gericht am 7. März 2000
Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde nach § 19c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit ihrem Rekurs vom 19. Februar 1999 an
den Bezirksrat K. verlangte die E. AG sinngemäss, die Verfügung der
Werkbehörde vom 12./24. März 1998 hinsichtlich der darin für alle drei
Bauetappen festgelegten Abwasseranschlussgebühr von Fr. 556'899.40, die
Verfügung der Werkbehörde vom 20. Januar 1999 betreffend die Fälligkeit des
Teilbetrags von Fr. 66'812.75 der zweiten Bauetappe, die Rechnung der Gemeindewerke
vom 26. März 1998 betreffend Wasseranschlussgebühr von Fr. 386'395.40 für
alle drei Bauetappen sowie die Verfügung der Werkbehörde vom 20. Januar 1999 betreffend
Fälligkeit des Teilbetrags von Fr. 19'973.05 aufzuheben. Zur Begründung
wurde hauptsächlich geltend gemacht, die Bemessung nach dem Volumen der
Erweiterungsbaute verstosse gegen das Legalitäts‑ und das
Äquivalenzprinzip. Die Rekursschrift enthält keinen ziffernmässig bestimmten
oder bestimmbaren Antrag; aufgrund der Rekursbegründung ist jedoch anzunehmen,
dass die Rekurrentin und heutige Beschwerdegegnerin nicht die ersatzlose Aufhebung
der Gebührenauflagen, sondern deren Herabsetzung auf einen tieferen Betrag anstrebte.
In ihrer Rekursantwort und Duplik wandte die
Rekursgegnerin und heutige Beschwerdeführerin vorab ein, die verfügten
Anschlussgebühren für Abwasser von insgesamt Fr. 556'899.45 und für Wasser
von Fr. 386'395.40 seien in Rechtskraft erwachsen. Ferner machte sie
geltend, das von der Rekurrentin eventualiter gestellte Revisionsbegehren sei
nach § 86b Abs. 1 VRG unzulässig. Der Bezirksrat K. hat sich mit
diesen Einwänden in keiner Weise auseinandergesetzt. Darin liegt, wie die
Beschwerdeführerin zu Recht rügt, eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs.
Zwar dürfen an die Begründung eines
Rekursentscheids nach § 28 Abs. 2 VRG nicht überspannte Anforderungen
gestellt werden: Die Begründung einer Anordnung erscheint als angemessen, wenn
sie so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft zu geben und in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel
zu ergreifen vermag; in diesem Sinn genügt es, wenn darin die wesentlichen Überlegungen,
auf die sich der Entscheid stützt, genannt werden; eine Auseinandersetzung mit
allen Parteivorbringen ist nicht erforderlich; jedoch muss aus der Begründung
zumindest mittelbar ersichtlich sein, das nicht erörterte Parteivorbringen
stillschweigend für unerheblich oder unrichtig befunden worden sind (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 38 ff.,
§ 28 N. 4; RB 1968 Nr. 24, 1991 Nr. 2; BGE 112 Ia 107
E. 2b, 123 I 31 E. 2c).
Diesen minimalen Anforderungen genügt die
Begründung im angefochtenen Bezirksratsentscheid nicht. Darin wird zunächst
stillschweigend davon ausgegangen, die Gebührenverfügungen seien noch nicht in
Rechtskraft erwachsen; nur so erscheint verständlich, dass sich die Begründung
unmittelbar mit der Frage befasst, ob die Bemessung der Anschlussgebühren nach
dem Gebäudevolumen auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe, was
der Bezirksrat verneint, weshalb die Sache an die Gemeinde zur Neufestsetzung
der Gebühren zurückgewiesen wird. Anschliessend lässt der Bezirksrat die Frage
nach der Rechtskraft der angefochtenen Verfügungen jedoch wieder offen, mit der
Erwägung, selbst wenn diese Verfügungen in Rechtskraft erwachsen seien, habe
die Gemeinde zu prüfen, ob sie nicht zu revidieren seien. Dem Entscheid des
Bezirksrats lässt sich demnach keine klare Aussage darüber entnehmen, ob die
angefochtenen Verfügungen in Rechtskraft erwachsen sein. Diese Frage hätte der
Bezirksrat jedoch nicht offen lassen dürfen. Nur wenn sie verneint wird, lässt
sich die angeordnete Rückweisung an die Gemeinde zur Neubemessung
rechtfertigen. Wird die Rechtskraft bejaht, kommt zwar das ausserordentliche
Rechtsmittel der Revision in Betracht; über ein solches Revisionsbegehren
hätte aber erstinstanzlich ohnehin die Gemeindebehörde auf entsprechendes
Gesuch der Beschwerdegegnerin im Sinn von §§ 86a ff. VRG zu befinden.
Weil die Gehörsverletzung ausschliesslich
formelle (Rechts‑)Fragen betrifft, zu denen sich die beschwerdeführende
Gemeinde in der Beschwerdeschrift nochmals einlässlich geäussert hat und über
die das Verwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 VRG mit freier Kognition
befinden kann, rechtfertigt es sich, den Mangel trotz der formellen Natur des
Gehörsanspruchs als geheilt zu betrachten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 50 N. 103 in Verbindung mit § 20 N. 16). Es besteht
demnach kein Anlass, schon aus diesem Grund den angefochtenen Entscheid
aufzuheben und die Sache an den Bezirksrat zurückzuweisen.
3.
a) Der Beschluss der Werkbehörde A. vom
12.
/24. März 1998, worin die Abwassergebühr für das ganze Bauvorhaben auf
Fr. 556'899.40 festgelegt worden ist, enthielt eine
Rechtsmittelbelehrung. Mangels Anfechtung binnen der Rechtsmittelfrist von
dreissig Tagen ist er in Rechtskraft erwachsen. Die Rekurrentin und heutige
Beschwerdegegnerin hält dem in ihrer Rekursschrift und Beschwerdeantwort
entgegen, nach Art. 9 Abs. 1 AbwGebV habe damals nur eine
provisorische Gebühr in Form eines Depots erhoben werden dürfen; die
definitive Gebührenfestsetzung könne erst nach Bauvollendung erfolgen. Wie es
sich damit verhält, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben: Entscheidend
ist, dass die am 12./24. März 1998 veranlagte Gebühr seitens der Werkbehörde
klar erkennbar nicht als provisorische Gebührenerhebung, sondern als definitive
Veranlagung gemeint war und seitens der Beschwerdegegnerin auch so verstanden
werden musste. Falls in der Erhebung der definitiven Gebühr im damaligen
Zeitpunkt ein Mangel liegen sollte, hätte dies die Beschwerdegegnerin mit
rechtzeitigem Rekurs gegen den Beschluss vom 12./24. März 1998 rügen müssen.
Die Rechnung der Gemeindewerke A. vom 26.
März 1998, worin die Wasseranschlussgebühr für das ganze Bauvorhaben auf
Fr. 386'395.40 beziffert wird, stellt keine Verfügung dar
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 15); sie enthielt denn auch keine Rechtsmittelbelehrung;
sie war demnach nicht geeignet, die Rechtskraft der Gebührenfestlegung zu
herbeizuführen.
Mit Beschluss der Werkbehörde A. vom 27.
April 1998 sind die früher veranlagten bzw. in Rechnung gestellten
Abwasseranschlussgebühren von Fr. 556'899.45 bzw. Wasseranschlussgebühren
von Fr. 386'395.40 je in drei Teilbeträge für die einzelnen Bauetappen
aufgeteilt worden. Dabei handelte es sich um eine der Rechtskraft zugänglichen
Verfügung, die denn auch richtigerweise eine Rechtsmittelbelehrung enthielt.
Wie die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Rekursantwort vor Bezirksrat
zutreffend ausgeführt hat, ist damit hinsichtlich der Wasseranschlussgebühr der
fehlende Verfügungscharakter der Rechnung vom 26. März 1998 wettgemacht worden,
und zwar bezüglich des gesamten Bauvorhabens. Nach unbenutztem Verstreichen der
an den Beschluss vom 27. April 1998 anschliessenden Rechtsmittelfrist ist auch
die Veranlagung der Wasseranschlussgebühr für das ganze Bauvorhaben in
Rechtskraft erwachsen.
b) Zu prüfen bleibt jedoch, ob die
Rechtskraft der genannten Gebührenverfügungen durch die weitere
Verfahrensabwicklung beseitigt worden sei: Mit den anschliessenden Besprechungen
zwischen Vertretern der E. AG und der Gemeindewerke und den daraus resultierenden
Beschlüssen des Gemeinderats vom 8. September 1998 bzw. vom 10. November
1998.
hat sich die kommunale Behörde auf ein Wiedererwägungsverfahren
eingelassen. Zwar besteht kein Anspruch auf eine materielle Prüfung eines
Wiedererwägungsgesuchs, weshalb gegen einen negativen Entscheid, mit dem auf
das Gesuch ausdrücklich oder sinngemäss nicht eingetreten wird, kein ordentliches
Rechtsmittel gegeben ist. Trifft die Behörde indessen aufgrund des Gesuchs
eine neue Sachverfügung, steht dagegen erneut der Rekurs offen; das muss auch
dann gelten, wenn aufgrund einer erneuten materiellen Prüfung im Ergebnis an
der bisherigen Verfügung festgehalten wird (Kölz/Bosshart/ Röhl, Vorbem. zu
§§ 19-28 N. 25). So hat es sich hier verhalten: Der Beschluss des
Gemeinderats vom 8. September 1998 erging, nachdem sich die Werkbehörde
an der Sitzung vom 31. August 1998 nochmals "intensiv mit dem Anliegen der
E. (H.) AG" befasst hatte. Der Beschluss des Gemeinderats vom
10.
November 1998 erfolgte nach einer weiteren Überprüfung; zudem wurde mit
diesem Beschluss hinsichtlich der Teilgebühren für die erste Bauetappe an den
früheren Beschlüssen des Gemeinderats und der Werkbehörde zwar festgehalten
(Disp. Ziff. 1), zugleich aber "im Sinne eines Entgegenkommens"
eingeräumt, dass unter einer näher bezeichneten Bedingung (Inkrafttreten der
neuen Abwassergebührenverordnung vor Inangriffnahme der zweiten und dritten
Bauetappe) die weiteren Teilgebühren nach der neuen Verordnung berechnet
würden, deren Höhe im heutigen Zeitpunkt noch nicht beziffert werden könne
(Disp. Ziff. 4).
Zwar hat die Beschwerdegegnerin weder den
Beschluss vom 8. September 1998 noch jenen vom 10. November 1998
rechtzeitig mit Rekurs angefochten. Indessen fehlte in beiden Beschlüssen eine
Rechtsmittelbelehrung. Eine derartige Belehrung wäre nach dem Gesagten ‑ angesichts
des Verfügungscharakters des zwar im Ergebnis negativ ausfallenden, jedoch auf
einer erneuten Prüfung beruhenden Wiedererwägungsentscheids ‑ erforderlich
gewesen.
Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung
bedeutet allerdings nicht, dass ein Rechtsmittel noch beliebig lange erhoben
werden könne. Vielmehr wird als allgemein bekannt vorausgesetzt, dass
Entscheide angefochten werden können. Vom Rechtssuchenden wird deshalb
erwartet, dass er sich selbst nach dem zulässigen Rechtsmittel erkundigt und
dieses innerhalb einer angemessenen Frist, die durchaus länger sein kann als
die Rechtsmittelfrist, ergreift (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 51 mit
Hinweisen). Dabei hat das Verwaltungsgericht in neueren Entscheiden einen
relativ strengen Massstab angesetzt: So liess es in einem Fall die Beschwerde
eines Privaten nicht zu, der erst einen Monat nach Zustellung des Entscheids
einen Rechtsanwalt konsultiert hatte, welcher kurz danach das Rechtsmittel einreichte
(VGr, 18. Dezember 1998, VB.1998.00406). Einer anderen Beschwerdeführerin wurde
entgegengehalten, dass ihr Vertreter das Rechtsmittel etwas mehr als einen
Monat nach seiner Konsultierung erhoben hatte (VGr, 19. Februar 1999,
PB.1999.00004).
Angesichts dieser Praxis kann der Rekurs der
Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Beschlüsse vom 8. September und 10.
November 1998, welche die Höhe der Anschlussgebühren letztmals festlegten,
nicht mehr als rechtzeitig angesehen werden: Am 10. Dezember 1998 wies die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin "nach Konsultation mit unseren
juristischen Beratern" darauf hin, dass die "Verfügungen vom 12. bzw.
24.
März 1998 lediglich provisorischer Natur sein können", und bat um
"eine rekursfähige, definitive Verfügung". Sie liess somit einen bzw.
drei Monate verstreichen, ehe sie erstmals auf die Beschlüsse vom
8.
September und vom 10. November 1998, die sie ‑ wie
denjenigen vom 12./24. März und vom 27. April 1998 ‑ als definitiv
auffassen musste, reagierte. Ob die Rechtskraft des Beschlusses vom
8.
September 1998 bereits in diesem Zeitpunkt ‑ am 10. Dezember
1998.
‑ eingetreten war, kann aber offen bleiben. Auch wenn der
Beschwerdegegnerin zuzugestehen ist, dass sie nach ihrem Schreiben vom 10.
Dezember 1998 eine gewisse Zeit auf eine Antwort der Beschwerdeführerin warten
durfte, so erscheint doch die Frist von über zwei Monaten, die danach bis zur
Rekurserhebung verstrich, als übersetzt. Die Beschlüsse vom 8. September
und vom 10. November 1998 sind damit in Rechtskraft erwachsen.
c) Mit Bezug auf die beiden Beschlüsse vom
20.
Januar 1999 hielt die Beschwerdegegnerin die Rekursfrist ein. Soweit darin
aber nur bereits rechtskräftige Anordnungen bestätigt wurden, ist deren
materielle Überprüfung allerdings unzulässig. Insbesondere wurde die Höhe der
Gebühren für die zweite Bauetappe in den Beschlüssen vom 8. September und
vom 10. November 1998 festgelegt. Die Beschlüsse vom 20. Januar 1999 verwiesen
diesbezüglich in Disp. Ziff. I.2.5 bzw. Disp. Ziff. I auf bereits "in
Rechtskraft erwachsen[e]" Entscheide, ohne eine neue Prüfung
vorzunehmen. Disp.-Ziff. 4 des Beschlusses vom 10. November 1998 ändert
daran nichts, sondern enthält einen blossen Wiedererwägungsvorbehalt.
4.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die
Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid des Bezirksrats K. aufzuheben. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Diese hat
die Beschwerdeführerin für ihre Umtriebe im Rekurs‑ und im
Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 in
Verbindung mit § 70 VRG). Über die Festsetzung und Verlegung der
Rekurskosten hat der Bezirksrat entsprechend dem Ausgang des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens in einem neuen Beschluss zu befinden.
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Rekursentscheid des Bezirksrats K. vom 30. September 1999 wird aufgehoben.
2.
...