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Entscheid

VB.1999.00395

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00395

24. August 2000Deutsch40 min

(URT.2000.5738)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin A.2 hat sich am

Verfahren vor der Vorinstanz nicht be­teiligt. In der Rekursschrift vom

21. März 1999 war lediglich A.1 als Rekurrent bezeichnet; erst die auf

Aufforderung der Vorinstanz eingereichte verbesserte Rekursschrift vom

1. April 1999 nannte A.1 und A.2 als gemeinsame Rekurrierende. Ob A.2 in

diesem Zeit­punkt noch einen rechtzeitigen Rekurs erheben konnte, geht aus den

Unterlagen nicht her­vor. Die Vorinstanz hat jedenfalls nur A.1 als Rekurrenten

behandelt, und die Beschwerde­führenden haben dieses Vorgehen weder beanstandet

noch bringen sie mit der Beschwerde Anhaltspunkte vor, die eine

Verfahrensbeteiligung von A.2 zu begründen vermöchten. Auf die Beschwerde der

Beschwerdeführerin A.2 ist daher nicht einzutreten.

Die übrigen Beschwerdeführenden sind aufgrund

ihrer nachbarlichen Beziehung zum Bauprojekt sowie der gegen dasselbe erhobenen

Einwände grundsätzlich zur Be­schwerde legitimiert (§ 338a Abs. 1 des

Planungs‑ und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Wie weit die

Legitimation in Bezug auf einzelne Rügen reicht, ist im jewei­ligen

Sachzusammenhang zu prüfen.

Erwägungen

2.

Die Beschwerdeführenden ersuchen um

Durchführung eines zweiten Schriften­wechsels und eines Augenscheins.

Im Beschwerdeverfahren wird in der Regel nur

ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Ein weiterer Schriftenwechsel kann

ausnahmsweise erforderlich sein, wenn zum Nachteil eines Beschwerdeführers auf

erstmals vor dem Verwaltungsgericht vorge­brachte Tatsachen abgestellt oder ein

neuer wesentlicher Rechtsgrund herangezogen wer­den soll (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspfle­gegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 10). In Beachtung

dieser Grund­sätze wurde den Parteien vorliegend Gelegenheit gegeben, zur neuen

Rechtslage, die sich aus dem Inkrafttreten der NISV ergab, Stellung zu nehmen.

Für eine weiter gehende Ein­räumung von Äusserungsmöglichkeiten bestand kein

Anlass.

Die Durchführung eines Augenscheins ist nicht

erforderlich, da der wesentliche Sachverhalt mit genügender Klarheit aus den

Akten hervorgeht (RB 1995 Nr. 12).

3.

Mit Bezug auf die Eingaben, die von den

Parteien ausserhalb des ordentlichen Schriftenwechsels an das

Verwaltungsgericht gerichtet wurden, ist darauf hinzuweisen, dass das Stellen

von Beschwerdeanträgen, die Bezeichnung neuer Beweismittel (§ 52

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 [VRG]) und die – im vorliegenden Verfahren nur

beschränkt zulässige – Berufung auf neue Tatsachen (§ 52 Abs. 2

VRG) grundsätzlich mit der Beschwerdeschrift bzw. im Rahmen der vom Gericht

angeordneten Stellungnahmen erfolgen müssen (VGr, 23. Juni 1999,

VB.1998.00112/00116, E. 6b; RB 1976 Nr. 18; vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N. 15, § 54 N. 8). Die

nachträglichen Eingaben sind daher nur soweit zu beachten, als sie im Rahmen

des Schriftenwechsels erfolgten oder sich zu neuen Sachdarstellungen oder

Beweismitteln der Gegenparteien äussern.

4.

Die Beschwerdeführenden beanstanden

erneut, dass die strittige Anlage zu Un­recht im Anzeigeverfahren bewilligt

wurde. Durch diesen Mangel sind sie jedoch, nachdem ihnen die nachträgliche

Anfechtung der baurechtlichen Bewilligung und die umfassende Stellungnahme zu

den Gesuchsunterlagen ermöglicht wurde, nicht mehr beschwert. Soweit die

Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang auf Bewilligungsverfahren für

andere, hier nicht im Streit stehende Antennenanlagen hinweisen, ist darauf

nicht einzugehen.

5.

Die Beschwerdeführenden sind der

Auffassung, das Antennenprojekt sei nicht zonenkonform und verletze die

Bestimmungen über die Gebäudehöhe.

Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts stellt eine gewöhnliche Mobil­funk-Basisstation keinen

Betrieb im Sinn von § 52 Abs. 3 PBG dar und ist als blosse tech­nische

Infrastrukturbaute auch in einer Wohnzone zonenkonform (RB 1998

Nr. 96). Die von den Beschwerdeführenden beanstandeten Immissionen der

Anlage sind nicht im Rah­men der Zonenkonformität zu überprüfen. Angesichts des

beschränkten Wirkungsradius derartiger Antennen wäre es auch nicht denkbar,

diese ausschliesslich in Gewerbezonen zu erstellen, wie dies die

Beschwerdeführenden befürworten.

Eine Antennenanlage dieser Bauart und Grösse

stellt ferner kein selbständiges Ge­bäude dar, das an die Vorschriften

betreffend Gebäudehöhe, Firsthöhe etc. gebunden wäre. Sie kann vielmehr als

kleinere technisch bedingte Dachaufbaute im Sinn von § 292 PBG gelten, die

über die tatsächliche bzw. zulässige Dachebene hinausragen darf.

6.

Die Beschwerdeführenden beanstanden

sinngemäss, dass sich die Anlage nicht befriedigend in ihre Umgebung einordne

(§ 238 PBG). Sie haben diesen Standpunkt jedoch wie schon vor der

Vorinstanz nicht näher begründet, weshalb auf die entsprechende Rüge nicht

einzutreten ist.

7.

Zur Hauptsache machen die

Beschwerdeführenden geltend, dass mit der Bewilli­gung der strittigen

Antennenanlage die Vorschriften des Umweltrechts über die Begren­zung

nichtionisierender Strahlung missachtet würden.

Zu den Einwirkungen, gegen die das

Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG) schützen

will, zählen auch nichtionisierende Strahlen (Art. 1 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 USG), darunter

insbesondere elektrische und magnetische Felder, die durch technische Anlagen

erzeugt werden (BGE 124 II 219 E. 7). Diese Strahlungen sind, ebenso wie

andere Einwirkungen, in erster Linie durch Massnahmen bei der Quelle zu

begrenzen (Art. 11 Abs. 1 USG). Die Begrenzung erfolgt zunächst im

Rahmen der Vorsorge – unabhängig von der bestehenden

Umweltbelastung – so weit, als es technisch und betrieblich möglich und

wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die vorsorgliche

Emissionsbegrenzung hat die Funktion, auch unüberschau­bare Risiken zu

vermeiden; sie schafft eine Sicherheitsmarge, welche die Unsicherheit über die

längerfristigen Wirkungen von Umweltbelastungen berücksichtigt (BGE 124 II 219

E. 8a; 117 Ib 28 E. 6a). Steht fest oder ist zu erwarten, dass die

Einwirkungen unter Be­rücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich

oder lästig werden, werden die Emissionsbegrenzungen verschärft

(Art. 11 Abs. 3 USG). Für die Beurteilung der schädli­chen oder

lästigen Einwirkungen – d.h. als Massstab für die verschärfte Begrenzung

der Emissionen nach Art. 11 Abs. 3 USG – legt der Bun­des­rat

durch Verordnung Immissi­onsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG).

Mit der NISV hat der Bundesrat einerseits

Immissionsgrenzwerte für die Beurtei­lung der verschärften Emissionsbegrenzung

(Art. 11 Abs. 3 USG) und anderseits Grund­sätze für die vorsorgliche

Begrenzung der Emissionen (Art. 11 Abs. 2 USG) festgelegt. Die NISV

ist am 1. Februar 2000 – während der Hängigkeit des vorliegenden

Beschwerdever­fahrens – in Kraft getreten (vgl. Art. 21 NISV). Nach

Art. 3 Abs. 2 lit. a NISV gilt eine Anlage als neu, wenn der

Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, beim

Inkrafttreten der Verordnung noch nicht rechtskräftig war. Das entspricht der

Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Immissionsschutzvorschriften des

USG seit dessen Inkrafttreten unmittelbar anwendbar sind, unabhängig davon, ob

die zur Konkretisierung erforderlichen Verordnungen erlassen wurden (BGE 123 II

325.

E. 4c cc S. 330; im gleichen Sinn VGr BE, 14. Februar 2000,

E. 2b). Die vorliegend strittige Mobil­funk-Basisstation ist daher anhand

der für Neuanlagen geltenden Bestimmungen der NISV, insbesondere Art. 4

und 5 sowie Anhang 1 Ziff. 65, zu beurteilen.

8.

Für elektromagnetische Strahlung, die eine

einzige Frequenz aufweist und nicht gepulst ist, legt die NISV Immissionsgrenzwerte

für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke, der magnetischen Feldstärke

und der magnetischen Flussdichte fest, die in Ab­hängigkeit von der Frequenz

definiert sind (Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 NISV). Für die in der

heutigen Mobiltelefonie verwendeten Frequenzen 900 MHz und 1800 MHz

betragen die entsprechenden Werte:

elektrische magnetische magnetische

Feldstärke E Feldstärke H Flussdichte

B

900.

MHz 41,25 V/m 0,111 A/m 0,138

μT

1800.

MHz 58,34 V/m 0,157 A/m 0,195

μT

Die Immissionsgrenzwerte müssen überall

eingehalten werden, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1

NISV). Wo Immissionen mehrerer Anlagen einwirken, ist für die Einhaltung der

Immissionsgrenzwerte – entsprechend ihrer Funktion als Mass der

Gesamtbelastung, die zum Schutz der Bevölkerung nicht überschritten werden darf

(vgl. André Schrade/Theo Loretan in: Kommentar USG, 1998, Art. 11

N. 40) – die gesamte Strahlung massgeblich, die durch alle am

betreffenden Ort einwirkenden Strahlungsquellen gemein­sam verursacht wird

(Art. 5 Abs. 1 NISV; Erläuternder Bericht des BUWAL vom

23.

De-zember 1999 zur NISV, S. 1 Ziff. 2).

9.

a) Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung

ist gemäss Art. 4 Abs. 1 NISV durch die in Anhang 1 festgelegten

Massnahmen zu gewährleisten. Anhang 1 sieht für die meis-ten erfassten Anlagen

– und so auch für Sendeanlagen des Mobilfunks – Anlagegrenz­werte

vor, die für den jeweiligen Anlagetyp definiert sind. Diese gelten im Gegensatz

zu den Immissionsgrenzwerten nur für die von einer einzelnen Anlage erzeugte

Strahlung (Art. 3 Abs. 6 NISV) und müssen nur an Orten mit

empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3 NISV) eingehalten werden

(Anhang 1 Ziff. 65 NISV; vgl. Urs Walker, Baubewilligung für

Mobilfunkantennen, bundesrechtliche Grundlagen und ausgewählte Fragen, Baurecht

2000, S. 3 ff., 5). Die für Sendeanlagen des Mobilfunks

festgelegten Anlagegrenzwerte beziehen sich auf den Effektivwert der

elektrischen Feldstärke und betragen gemäss An­hang 1 Ziff. 64 NISV:

a. für

Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz senden:

4,0 V/m;

b. für

Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 1800 MHz oder in einem

höheren Frequenzbereich senden: 6,0 V/m;

c. für Anlagen, die sowohl in

Frequenzbereichen nach lit. a als auch nach lit. b senden:

5,0 V/m.

b) Mit der Festlegung von Anlagegrenzwerten

wollte der Verordnungsgeber den Grundsatz der vorsorglichen Emissionsbegrenzung

(Art. 11 Abs. 2 USG) gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG konkretisieren

(vgl. den Erläuternden Bericht des BUWAL vom 23. Dezember 1999 zur NISV,

S. 7; Walker, S. 8). Aufgrund von Art. 4 NISV ist davon

auszugehen, dass damit eine abschliessende Regelung beabsichtigt ist; die

Verordnung sieht lediglich für Anlagen, für welche Anhang 1 keine

Vorschriften enthält, andere Emis­sionsbegrenzungen im Rahmen des technisch und

betrieblich Möglichen und wirtschaftlich Tragbaren vor (Art. 4 Abs. 2

im Gegensatz zu Abs. 1 NISV; vgl. auch den Erläuternden Bericht des BUWAL

vom 23. Dezember 1999 zur NISV, S. 6, 7 und 10). Wo Anlage­grenzwerte

bestehen, sind nach dieser Ordnung zusätzliche Vorsorgemassnahmen, die sich

unmittelbar auf Art. 11 Abs. 2 USG stützen, nicht mehr erforderlich.

Das Bundesgericht hat eine entsprechende Regelung in Art. 3 und 4 der

Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985, die ebenfalls eine

abschliessende Ordnung der vorsorglichen Emissi­onsbegrenzung vorsieht, als

zulässig bezeichnet (BGE 124 II 517 E. 4b; BGr, URP 1997 S. 35

E. 3b; vgl. den Meinungsaustausch des Baudepartements Basel-Stadt mit dem

BUWAL in URP 1994 S. 176 ff.).

Die NISV geht somit davon aus, dass sich die

Pflicht des Anlageninhabers zur vor­sorglichen Begrenzung der Emissionen in der

Einhaltung der Anlagegrenzwerte erschöpft und grundsätzlich keine weiteren

Massnahmen gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG zu treffen sind (in diesem

Sinn VGr BE, 14. Februar 2000, E. 5c bb). Ob dies auch gilt,

wenn eine weiter gehende Vermeidung unnötiger Emissionen mit geringem Aufwand

erreicht werden kann, erscheint allerdings als fraglich, braucht aber nicht

entschieden zu werden, da hier, soweit ersichtlich, alle nach dem Stand der

Technik möglichen und zumutbaren Vorsorge­massnahmen getroffen werden (vgl.

nachstehend E. 9c).

c) aa) Als Massnahme zur Vermeidung unnötiger

Emissionen dient das sogenannte Downlink Powercontrol-System, welches

dafür sorgt, dass die Sendeleistung reduziert wird, wenn die Anlage eine

geringe Zahl von Mobiltelefon-Teilnehmern bedient. Diese Vorrichtung wird in

neuen Basisstationen der Mobilfunkbetreiber serienmässig installiert. Die

private Beschwerdegegnerin weist deshalb darauf hin, dass die in den

Standortdaten­blättern berechneten Immissionen nur den ungünstigsten Fall

darstellten und in der Praxis häufig unterschritten würden.

Die Wirksamkeit des Downlink

Powercontrol-Systems ist allerdings dadurch be­grenzt, dass stets ein

Frequenzkanal pro Antenne mit voller Leistung sendet. Dieser soge­nannte

Broadcast Channel wird für die Steuerung der Mobiltelefon-Geräte benötigt und

überträgt überdies einen Teil der Gespräche. Als Folge davon sendet z.B. eine

Antenne mit zwei Frequenzkanälen selbst bei minimalem Gesprächsaufkommen

ununterbrochen mit 50% der vollen Leistung; bei einer Antenne mit vier

Frequenzkanälen wird die Leistung im günstigsten Fall auf 25% reduziert. Da für

die Strahlenbelastung die Feldstärke massgeb­lich ist, die sich lediglich mit

der Quadratwurzel der abgestrahlten Leistung verändert, bleiben bei zwei

Frequenzkanälen stets mindestens 71%, bei vier Kanälen 50% der Belas-tung

bestehen. Diese Funktionsweise des Systems ergibt sich jedoch aus den

technischen Normen des heute verwendeten GSM-Standards für die Mobiltelefonie

und kann von den einzelnen Mobilfunkbetreibern nicht beeinflusst werden. Eine

weiter gehende Anpassung der Sendeleistung an das effektive Gesprächsaufkommen

würde eine Änderung der inter­nationalen Mobilfunknormen voraussetzen und ist

aus der Sicht des einzelnen Mobilfunk­betreibers zur Zeit weder technisch noch

betrieblich realisierbar.

bb) Als weitere Vorsorgemassnahme fordern die

Beschwerdeführenden sinngemäss die Verlegung des Standorts der

Mobilfunkanlage. Ob eine derartige Verlegung gestützt auf Art. 11

Abs. 2 und Art. 12 USG angeordnet werden kann, ist jedoch fraglich

(vgl. BGE 117 Ib 28 E. 6b; VGr BE, 14. Februar 2000, E. 5e;

Schrade/Loretan, Art. 11 N. 16 und 17; Robert Wolf, Elektrosmog:

Zur Rechtslage bei Erstellung und Betrieb von ortsfesten Anla­gen,

URP 1996 S. 102 ff., 130f.). Die Beurteilung des Standorts

würde überdies auf eine zumindest teilweise Überprüfung des Netzaufbaus im

fraglichen Gebiet hinauslaufen, was angesichts der Tatsache, dass im Dienst der

vorsorglichen Emissionsbegrenzung bereits die unterhalb der

Immissionsgrenzwerte liegenden Anlagegrenzwerte eingehalten werden müs­sen, in

der Regel als unverhältnismässig erschiene. Die Prüfung eines

Alternativstandorts könnte sich daher auf der Grundlage von Art. 11

Abs. 2 USG höchstens dann rechtfertigen, wenn wegen besonderen örtlichen

Gegebenheiten zu erwarten wäre, dass eine geringfügige Verschiebung der Antenne

eine deutliche Verbesserung der Immissionslage bewirkt. Dafür bestehen

vorliegend keine Anhaltspunkte. Wie es sich mit Antennenstandorten ausserhalb

der Bauzone verhält, bei welchen im Rahmen der Anwendung von Art. 24 des

Bundesge­setzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung grundsätzlich auch

die Standortwahl zu beurteilen ist (BGE 117 Ib 28 E. 3; VGr BE,

14.

Februar 2000, E. 6a; BVR 1993 S. 337 E. 2

und 4a; vgl. Walker, S. 7, 9), braucht vorliegend nicht

entschieden zu werden.

10.

a) Immissionen werden durch Messungen

oder Berechnungen ermittelt. Da Messungen relativ aufwendig und für Anlagen,

die erst erstellt werden sollen, ohnehin nicht durchführbar sind, werden die zu

erwartenden Immissionen einer neuen Anlage in der Regel berechnet. Das BUWAL

empfiehlt jedoch insbesondere in den Fällen, in welchen der Anlagegrenzwert

aufgrund der Berechnungen nur knapp eingehalten ist und sich der betreffende

Ort mit empfindlicher Nutzung im Hauptstrahl der Mobilfunkantenne befindet, die

Durchführung einer Abnahmemessung nach Erstellung der Anlage (Kreisschreiben

des BUWAL vom 15. Februar 2000).

Um die von einer Anlage in die Richtung der

massgeblichen Immissionsorte abge­strahlte Leistung zu berechnen, wird von der

äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) in der Hauptstrahlrichtung (Art. 3

Abs. 9 NISV) ausgegangen und sodann die aus der Abwei­chung von der

Hauptstrahlrichtung resultierende Leistungsabschwächung ermittelt. Die

Leistungsabschwächung ist aus den für den jeweiligen Antennentyp vorliegenden

Anten­nendiagrammen ersichtlich, welche die Abstrahlungseigenschaften in

horizontaler und ver­tikaler Richtung darstellen (vgl. act--). Die

Antennendiagramme geben allerdings Bereiche, die wesentlich ausserhalb der

Hauptstrahlrichtung liegen, in der Regel nur in idealisierter Form wieder; um

der daraus resultierenden Unsicherheit Rechnung zu tragen, wird für die

Leistungsabschwächung in allen Richtungen ein Wert von höchstens 15 dB

angenommen (Erläuterungen des BUWAL zum Standortdatenblatt-Entwurf für das

detail­lierte Verfah­ren vom 20. Oktober 1998, S. 6 Fn. 1).

Weitere Abschwächungen der Strah­lungsleistung ergeben sich aus der Entfernung

zwischen Sendeanlage und Immissionsort (Abstands­dämpfung) sowie aus der

Wirkung allfälliger Hindernisse auf dem Ausbrei­tungsweg wie Mauern,

Gebäudedecken etc. (Gebäudedämpfung). Aus den durch mehrere Antennen einer

Anlage verursachten Einzelimmissionen lässt sich anschliessend die auf den

fraglichen Ort einwirkende Gesamtimmission ermitteln (vgl. Anhang 1

Ziff. 62 NISV).

b) Zur Ermittlung der Immissionen einer

Anlage, für welche in Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festgelegt

sind, reicht deren Inhaber der Bewilligungsbehörde ein Standortdatenblatt ein,

das die notwendigen technischen und betrieblichen Daten sowie Angaben über die

an den massgeblichen Immissionsorten erzeugte Strahlung enthält (Art. 11

NISV). Für Basisstationen von Mobilfunknetzen hatte das BUWAL bereits mit dem

Entwurf der NISV zwei Standortdatenblätter herausgegeben (Entwürfe vom

20.

Oktober 1998). Nachdem die Immissionsgrenzwerte in der definitiven

Fassung der NISV gegenüber dem Entwurf nicht geändert worden sind, kann das

Standortdatenblatt für das sogenannte "detaillierte Verfahren"

weiterhin verwendet werden; das Standortdaten­blatt für das "einfache

Verfahren" ist dagegen nicht mehr anwendbar (vgl. das Kreisschrei­ben des

BUWAL vom 15. Februar 2000). Für die vorliegend beurteilte Anlage wurde

vor der Baurekurskommission I ein Standortdatenblatt für das detaillierte

Verfahren gemäss Entwurf vom 20. Oktober 1998 nachgereicht (act--).

Aus dem Standortdatenblatt lässt sich nach

dem Eintragen der massgeblichen Werte und der Durchführung der vorgegebenen

Berechnungen herauslesen, ob die Immissions­grenzwerte an den kritischen Immissionsorten

eingehalten sind. Das im Datenblatt erschei­nende Resultat liefert allerdings

nicht die Höhe der effektiven Strahlenbelastung in den Masseinheiten, welche

für die Grenzwerte massgeblich sind (elektrische Feldstärke, mag­netische

Feldstärke und magnetische Flussdichte), sondern eine dimensionslose

Grösse I, die so bemessen ist, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten

sind, wenn ein Wert von I kleiner oder gleich 1 resultiert. Die

Anlagegrenzwerte, die rund zehnmal tiefer liegen als die Immissionsgrenzwerte,

sind im bisher verwendeten Standortdatenblatt-Entwurf nicht aufgeführt. Ihre

Einhaltung kann jedoch ebenfalls anhand der Grösse I überprüft werden;

gemäss einem Kreisschreiben des BUWAL sind die Anlagegrenzwerte in der Regel

einge­halten, wenn die Immission I unterhalb der folgenden Werte liegt:

Frequenzband An­la­ge­grenz­wer­t Immission

I gemäss

Standortdatenblatt

900.

MHz 4 V/m 0,094 –

0,095

1800.

MHz 6 V/m 0,101 –

0,103

900.

und 1800 MHz 5 V/m 0,085 – 0,119

Liegt die berechnete Immission I zwischen den

genannten Werten oder darüber, ist eine Neubeurteilung erforderlich, bei

welcher die für den Anlagegrenzwert massgebliche elektrische Feldstärke E

direkt berechnet wird (Kreisschreiben des BUWAL vom 15. Februar 2000,

Ziff. 2.4).

Gegen diese vom BUWAL empfohlene

Berechnungsweise bestehen keine Beden­ken. Die Angabe der effektiven

Strahlenbelastung in den entsprechenden physikalischen Einheiten ist im

Normalfall nicht zwingend erforderlich.

c) Die Vorinstanz hat ein anderes Vorgehen gewählt,

indem sie die massgeblichen Belastungen anhand der Angaben des

Standortdatenblatts selbständig berechnete (E. 10d des Rekursentscheids;

vgl. auch den neueren Entscheid der Baurekurskommission I in BEZ 2000

Nr. 14 E. 11c). Diese Methode ist ebenfalls zulässig und muss zum

gleichen Ergebnis führen.

Das gilt auch für die von der Vorinstanz

vorgenommene Umrechnung der mass­geblichen Strahlungsleistung ERP, welcher der

folgende Sachverhalt zugrunde liegt: Aus­gangspunkt der Berechnungen sowohl

nach dem Standortdatenblatt wie nach dem von der Vorinstanz verwendeten

Berechnungsmodell ist die äquivalente Strahlungsleistung ERP. Gemäss

Art. 3 Abs. 9 NISV ist dies die einer Antenne zugeführte

Sendeleistung, multipli­ziert mit dem Antennengewinn in der Hauptstrahlrichtung,

bezogen auf einen Halbwellen­dipol. (Der Antennengewinn entspricht der durch

die Richtwirkung der Antenne erzielten "Konzentration" der Leistung

in der Hauptstrahlrichtung.) In den Datenblättern der ver­wendeten Antennen

wird der Antennengewinn ("Gain") jedoch in der Regel nicht bezogen

auf einen Halbwellendipol (der selber bereits eine gewisse Richtwirkung

aufweist; Mass­zahl dBd), sondern bezogen auf eine isotrope, d.h. in allen

Richtungen gleichmässig (ku­gelförmig) strahlende Antenne angegeben (Masszahl

dBi; vgl. das Datenblatt, act--). Die Differenz zwischen den beiden ungleich

definierten Masszahlen des Antennengewinns entspricht dem von der Vorinstanz

verwendeten Korrekturfaktor von 1,64 bzw. einer Kor­rektur um 2,15 dB.

Die Beschwerdeführenden weisen freilich zu

Recht darauf hin, dass es nicht zuläs­sig ist, den in Dezibel ausgedrückten

Antennengewinn von 17 dBi als mathematischen Faktor in die

Berechnung einzubeziehen und durch diesen Wert zu dividieren, wie es die Vor­in­stanz

getan hat (ein Wert von 17 dB entspräche einem Faktor 50). Da die

Vorin­stanz jedoch bei der weiteren Berechnung der Immissionen gemäss der von

ihr verwende­ten Formel den Wert von 17 dB offenbar auch bei der

Multiplikation wiederum als Faktor eingesetzt hat, gleichen sich die Fehler

aus. Im Ergebnis stimmt ihre Berechnung jedenfalls mit jener anhand der vom

BUWAL bekannt gegebenen Formel (Kreisschreiben des BUWAL vom 15. Februar

2000, S. 4 oben) überein. Für die Berechnungen anhand des Stand­ort­da­ten­blatts

des BUWAL ist diese Umrechnung ohnehin nicht erforderlich, da dort eine

zutreffend ermittelte äquivalente Strahlungsleistung ERP bereits vorausgesetzt

wird.

11.

Immissionsgrenzwerte müssen überall

eingehalten werden, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1

NISV), Anlagegrenzwerte nur an Orten mit empfindlicher Nutzung gemäss

Art. 3 Abs. 3 NISV, das heisst in Räumen in Gebäuden, in denen sich

Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), auf

raumplanungsrechtlich festgelegten Kinderspielplätzen (lit. b) sowie auf

Flächen unbebauter Grundstücke, auf denen Nutzungen der genannten Art

zugelassen sind (lit. c).

a) Die Baubehörde hat im Verfahren vor der

Baurekurskommission I ein vom 3. Mai 1999 datiertes

Standortdatenblatt der privaten Beschwerdegegnerin für das detail­lierte

Verfahren eingereicht (act.--). Im Beschwerdeverfahren reichte die private Be­schwerdegegnerin

sodann ein neues, vom 28.12.1999/15.03.2000 datiertes Standortdaten­blatt ein

(act.--), das zum Teil andere Immissionsorte und Berechnungs­grundlagen

enthält. Die Beschwerdeführenden erhielten Gelegenheit, in das neue Standort­datenblatt

Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern.

Aufgrund der in den Standortdatenblättern

enthaltenen Angaben (abgestrahlte Leis-tung, Abstände, Abweichungen von der

Hauptstrahlungsrichtung und Gebäudedämpfung) sind bei den Grundstücken der

Beschwerdeführenden die Anlagegrenzwerte klar eingehal­ten. Bei der

Liegenschaft der Beschwerdeführenden Nrn. 1.1 und 1.2 ergibt sich

nach dem alten Standortdatenblatt vom 3. Mai 1999 (Immissionsort 5)

ein Wert der Immission I von 0,0484, bei jener der Beschwerdeführenden

Nrn. 2, 3.1 und 3.2 nach dem neuen Standort­datenblatt vom

28.12

/15.03.2000 (Immissionsort 5) ein solcher von 0,0669. Diese Werte

liegen deutlich unterhalb der für die Einhaltung des Anlagegrenzwerts massgebli­chen

Immission I von 0,094–0,095 (vorn, E. 10b S. 13).

Die Beschwerdeführenden machen freilich zu

Recht darauf aufmerksam, dass das neue Standortdatenblatt im Zusatzblatt 1

(technische Angaben zur Anlage) teils andere Werte enthält als das alte;

insbesondere wurden die Angaben zur vertikalen Lage der Hauptstrahlrichtung

(Elevation in Grad von der Horizontalen) geändert, was sich unter anderem auf

die Belastung beim Wohnhaus der Beschwerdeführenden Nrn. 2 – 3

auswirkt. Dazu ist festzuhalten, dass die Bauherrschaft an die Angaben

bezüglich Senderichtung ge­bunden bleibt, die sie im Baugesuch gemacht hat;

eine spätere Änderung der Senderich­tung erfordert eine Anpassung der Baubewilligung

(vgl. Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 2 NISV). Vorliegend waren

allerdings die entsprechenden Angaben erst im Standortdatenblatt vom

3.

Mai 1999 enthalten, das die private Beschwerdegegnerin im Lauf des

Rekursverfahrens eingereicht hatte. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch

im Beschwerdeverfahren nicht näher geprüft zu werden, denn im neuen

Standortdatenblatt wurde bei der Antenne, die auf das Wohnhaus der

Beschwerdeführenden Nrn. 2 – 3 gerichtet ist

(Immissionsort 5, An­tenne 3), keinerlei Leistungsabschwächung

gegenüber der Hauptstrahlrichtung in Rech­nung gestellt, so dass der privaten

Beschwerdegegnerin aus einer allenfalls unzutreffenden Angabe kein Vorteil

erwachsen würde.

b) Die Beschwerdeführenden beanstanden nicht

nur die auf ihren Grundstücken re­sultierende Strahlenbelastung, sondern machen

auch geltend, dass die strittige Anlage zur Überschreitung der Anlagegrenzwerte

an anderen Standorten führe. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Einhaltung

der Grenzwerte nur an den Immissionsorten der jeweiligen Rekurrierenden zu

prüfen sei.

aa) Wer aufgrund seiner Betroffenheit zur

Beschwerde legitimiert ist, kann alle Rechtsmängel des angefochtenen Entscheids

beanstanden; die als verletzt bezeichneten Normen brauchen mit dem

tatsächlichen oder rechtlichen Interesse, das dem Beschwerde­führenden die

Legitimation verschafft, nicht übereinzustimmen. Sein Rechtsschutzinteresse

reicht allerdings nur so weit, als ihm im Fall des Obsiegens ein Vorteil für

die eigene Posi­tion entsteht (vgl. zum Ganzen Alfred Kölz/Isabelle Häner,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A.,

Zürich 1998, Rz. 538 ff.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21

N. 21 ff.).

Diese Grundsätze gelten auch im Bereich des

Immissionsschutzrechts. So sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur

Beschwerde gegen eine lärmige Anlage alle Personen befugt, die in der Nähe der

Anlage wohnen, den Lärm deutlich wahrnehmen und dadurch in ihrer Ruhe gestört

werden. Ob zur Abgrenzung der Legitimation auf die Über­schreitung der Planungswerte

abzustellen sei, hatte das Bundesgericht zunächst offen ge­lassen (BGr,

URP 1992 624 E. 2c); später stellte es nur darauf ab, ob sich ein

Beschwerde­führer im "Lärmeinflussbereich" der Anlage befinde (BGE

124.

II 293 E. 3a; vgl. 120 Ib 379 E. 4c) und anerkannte ausdrücklich,

dass es dabei auf die Überschreitung der mass­geblichen Belastungsgrenzwerte

nicht ankommt (BGE 125 II 643, nicht. publ. E. 3a). Be­troffene, die nach

diesen Grundsätzen zur Beschwerde befugt sind, können sich auch auf Normen

berufen, die mit dem Interesse, auf welchem ihre Legitimation beruht, nicht

über­einstimmen (BGr, URP 1992 624 E. 2c) und insbesondere geltend

machen, dass die mass­geblichen Belastungsgrenzwerte an anderen Orten

überschritten seien (vgl. die materielle Prüfung durch das Bundesgericht in den

Ent­scheiden BGE 125 II 643, 124 II 293 und URP 1992 624; ebenso

Heinz Aemisegger, Aktuelle Fragen des Lärmschutz­rechts in der Rechtsprechung

des Bundesgerichts, URP 1994, S. 441 ff., 451 f.).

bb) Für das Rechtsmittelverfahren gegen eine

Mobilfunkanlage ergibt sich daraus, dass der Nachbar, der aufgrund seiner

Betroffenheit zur Beschwerde befugt ist, grundsätz­lich auch die Überschreitung

von Immissionsgrenzwerten oder Anlagegrenzwerten an Standorten rügen kann, an welchen

er der Strahlung nicht selber ausgesetzt ist. Vorauszu­setzen ist jedoch, dass

er sich mit den Rügen, die sich als begründet erweisen, einen Vorteil zu

verschaffen vermag. Das ist namentlich dann der Fall, wenn mit den Massnahmen,

die zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlich sind (insbesondere einer

Reduktion der Sende­leistung), auch die auf den Beschwerdeführer entfallende

Strahlenbelastung reduziert wird.

Im vorliegenden Verfahren sind die

Beschwerdeführenden aus diesen Gründen be­fugt, die Überschreitung der

Grenzwerte in den unter der Antenne liegenden Räumen (Im­missionsorte 2

und 6 gemäss neuem Standortdatenblatt vom 28.12.1999/15.03.2000) zu

beanstanden, denn eine allfällige Reduktion der Sendeleistung zur Einhaltung

dieser Grenzwerte käme auch ihnen zugute. Zur Rüge von Strahlenbelastungen an

Standorten, die auf der entgegengesetzten Seite der Anlage liegen, sind sie

dagegen nicht befugt, da ihnen eine Reduktion der in jene Richtung

abgestrahlten Leistung keinen Nutzen brächte. Das gilt z.B. für den

Messort 3 gemäss neuem Standortdatenblatt (Xstrasse), denn der auf die

Beschwerdeführenden entfallende Strahlungsanteil der dorthin gerichteten

Antenne ist bei Berücksichtigung der Distanz zu ihren Wohnhäusern zu

vernachlässigen. Aus dem gleichen Grund kann den Beschwerdeführenden auch die

Rüge, dass die im Süden der Antennenanlage (ausserhalb des eingereichten

Übersichtsplans) auftretenden Belastungen nicht berechnet worden seien, keinen

Nutzen verschaffen.

c) Die Immissionsorte 2 und 6 (gemäss

neuem Standortdatenblatt vom 28.12.1999/15.03.2000) befinden sich unterhalb der

Antenne im Estrich sowie im obersten Wohngeschoss des Gebäudes, auf welchem die

Antenne errichtet wurde. Der Estrich stellt jedoch – entgegen der Annahme

im Standortdatenblatt – keinen Ort mit empfindlicher Nutzung dar, da sich

in diesem keine Personen regelmässig während längerer Zeit aufhal­ten (vgl.

Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV); im Estrich ist daher lediglich der

Immissionsgrenzwert einzuhalten, der hier mit einem Wert der Immission I

von 0,0892 bei weitem nicht erreicht wird.

Für die Wohnung unterhalb der Antenne

(Immissionsort 2) wurde im alten Stand­ortdatenblatt vom 3. Mai 1999

ein Wert I von 0,0800 errechnet, der nur knapp unterhalb der für den

Anlagegrenzwert massgeblichen Immission I von 0,094–0,095 liegt. Im neuen

Standortdatenblatt vom 28.12.1999/15.03.2000 wurde dieser Immissionsort neu

berechnet und ein tieferer Wert I von 0,0150 ermittelt. Die Differenz

rührt daher, dass im alten Standortdatenblatt keine Gebäudedämpfung

(Abschirmung durch die zwischen Antenne und Immissionsort liegenden

Gebäudeteile) angenommen wurde, im neuen Stand­ortda­tenblatt dagegen eine

Dämpfung von 15 dB zugrunde gelegt wird. Die Annahme einer Ge­bäudedämpfung

von 15 dB ist berechtigt, wenn es sich bei der Geschossdecke über der

Wohnung um eine Betondecke handelt; eine blosse Holzkonstruktion weist dagegen

– ebenso wie ein Ziegeldach – praktisch keine Dämpfung auf (vgl. die

Erläuterungen des BUWAL zum Standortdatenblatt-Entwurf vom 20. Oktober

1998.

für das Detaillierte Ver­fahren, S. 7). Die Beschwerdeführenden

machen denn auch geltend, dass bei einem Ge­bäude aus dem Jahr 1932 der

Estrichboden kaum als Betonkonstruktion erstellt worden sei.

Die Angabe im neuen Standortdatenblatt,

wonach oberhalb der fraglichen Wohnung entgegen der früheren Darstellung eine

Gebäudedämpfung von 15 dB vorhanden sei, stellt eine neue

Tatsachenbehauptung dar. Im Beschwerdeverfahren können jedoch, wenn das

Verwaltungsgericht wie hier als zweite gerichtliche Instanz entscheidet, neue

Tatsachen nur soweit geltend gemacht werden, als es durch die angefochtene

Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG). Vorliegend sind

keine Gründe ersichtlich, welche die neue Tatsachenbehauptung als Folge des vorinstanzlichen

Entscheids notwendig erschei­nen liessen. Die private Beschwerdegegnerin hat

denn auch die Änderung der Berech­nungsgrundlage, die mit dem neuen

Standortdatenblatt vorgenommen wurde, nicht näher begründet. Unter diesen

Umständen ist nicht auf die neu geltend gemachte Gebäudedämp­fung von

15.

dB, sondern auf die Sachdarstellung der privaten Beschwerde­geg­ne­rin

im vorinstanzlichen Verfahren abzustellen, nach welcher an der fraglichen

Stelle keine Ge­bäudedämpfung besteht. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf

hinzuweisen, dass die Baubehörde die bei ihr eingereichten Standortdatenblätter

unter anderem mit Blick auf die geltend gemachte Gebäudedämpfung prüft (vgl.

die Stellungnahme des Amts für Baube­willigungen vom 19. April 2000,

act.--); auf das von der Gesuchstellerin ohne vorherige Prüfung durch die

Baubehörde direkt beim Verwaltungsgericht eingereichte Standortda­tenblatt kann

auch aus diesem Grund nicht ohne weiteres abgestellt werden.

12.

a) Ausgangspunkt der

Immissionsberechnungen ist die von der Mobilfunkan­lage abgestrahlte Leistung,

das heisst die äquivalente Strahlungsleistung ERP (Art. 3

Abs. 9 NISV) der zur Anlage gehörenden Antennen. Nachdem die

diesbezüglichen Anga­ben der Anlagebetreiber im vorliegenden wie auch in

weiteren beim Verwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren in Frage gestellt

worden waren, wurden die Betreiber

– darunter die private Beschwerdegegnerin – mit Präsidialverfügung

vom 30. März 2000 aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, auf welche Weise

die Einhaltung der von ihnen ge­nannten Strahlungsleistung ERP gewährleistet

sei, insbesondere wie weit diese Leistung durch technische Konstanten der

installierten Anlage begrenzt werde. Gleichzeitig wurden die

Bewilligungsinstanzen – im vorliegenden Verfahren das Amt für Baubewilligungen

der Stadt Zürich – um einen Bericht darüber gebeten, wie sie die auf den

Standortdatenblättern enthaltenen Angaben und Berechnungen überprüfen.

Aus der Stellungnahme des Amts für

Baubewilligungen geht im Wesentlichen her­vor, dass es die in den

Standortdatenblättern enthaltenen Berechnungen nachvollzieht. Die Angaben zur

abgestrahlten Leistung, welche als Grundlage der Berechnungen dienen, prüft es

jedoch nicht; eine direkte Kontrolle dieser Leistung ist ihm wohl auch nicht

möglich.

Die private Beschwerdegegnerin macht in ihrer

Stellungnahme geltend, dass sich die effektiv abgestrahlte Leistung ERP aus der

im Standortdatenblatt der Baueingabe be­schriebenen Konfiguration der

Antennenanlage ergebe; nur eine Veränderung der invol­vierten Komponenten könne

eine Erhöhung der Sendeleistung bewirken (act.--). Diese Darstellung trifft

indessen offensichtlich nicht zu. Die Standortdatenblätter enthalten nur

Angaben zur verwendeten Antenne; aus deren Belastbarkeit ergibt sich zwar

ebenfalls eine Begrenzung, doch liegt diese deutlich über der genutzten

Leistung (hier max. 400 Watt für jeden der 2 Inputs; vgl. act.--) und

ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht von Interesse. Massgeblich ist

vielmehr die der Antenne zugeführte Sendeleistung, aus welcher sich durch

Multiplikation mit dem Antennengewinn die abgestrahlte Leistung ERP errech­nen

lässt (Art. 3 Abs. 9 NISV; vorstehend E. 10c). Über die Art und

Leistungsfähig­keit der eingesetzten Verstärker ist den Standortdatenblättern

jedoch nichts zu entnehmen. Die private Beschwerdegegnerin führt dazu in ihrer

Stellungnahme lediglich aus, dass die Ver­wendung von genormten Komponenten

eine begrenzte maximale Leistung ermögliche; wo klei­nere Leistungen geplant

seien, würden zur Einhaltung der im Standortdatenblatt ge­nannten Leistung

"Komponenten zur Leistungsdämpfung" eingesetzt. Zu diesen Kom­po­nenten

macht sie keine näheren Angaben.

b) Aus der Stellungnahme der privaten

Beschwerdegegnerin wird immerhin deut­lich, dass Standardkomponenten mit genormten

Leistungen verwendet werden. Um diese an die Gegebenheiten des betreffenden

Standorts anzupassen, muss die Leistung entspre­chend reduziert werden. In

modernen Mobilfunknetzen wird diese Steuerung in der Regel über das Netz von

einer Zentrale aus vorgenommen, ohne dass sich ein Techniker an den jeweiligen

Antennenstandort begeben muss. Solange die private Be­schwer­de­geg­ne­rin

keine genaueren Angaben zur Leistungsbegrenzung bei ihren Sendeanlagen macht,

muss davon ausgegangen werden, dass eine Technologie dieser Art auch bei ihr

zur Anwendung gelangt. Die im Standortdatenblatt genannte Leistung (ERP) ist

somit nicht in erster Linie durch technische Randbedingungen der strittigen

Antennenanlage vorgegeben, sondern kann jederzeit ferngesteuert angepasst

werden. Eine direkte Überprüfung dieses Sachver­halts ist für Aussenstehende

– und damit auch für die Vollzugsbehörden – kaum möglich.

Im Baubewilligungsverfahren wird in

vergleichbaren Fällen nicht nur auf blosse Angaben der Anlagebetreiber über die

beabsichtigte Nutzung, sondern auch auf die aus der baulichen Anlage sich

ergebenden objektiven Nutzungsmöglichkeiten abgestellt. Das zeigt sich etwa in

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur Anrechnung von Räumen an die

Ausnützungsziffer (BEZ 1995 Nr. 31, 1988 Nr. 35, 1986

Nr. 3; RB 1985 Nr. 111 und 113), und entsprechende

Grundsätze bestehen auch in der Rechtsprechung anderer Kantone (AGVE 1979

S. 242 E. 3c; 1973 S. 230 E. 4b.aa; SG-GVP 1976 Nr. 52

E. 2; RVJ/ZWR 1987 S. 21 E. 2; vgl. auch PVG 1995 Nr. 22).

Dasselbe muss grundsätzlich auch hier gelten.

Eine strikte Anwendung dieser Grundsätze auf

die Emissionen von Mobilfunkan­tennen würde freilich dazu führen, dass stets

von der maximalen Sendeleistung auszugehen wäre, die aufgrund der technischen

Daten der Anlage möglich ist. Dies wäre eine weitge­hende Einschränkung und

könnte dazu führen, dass es den Betreibern nicht mehr möglich wäre, ihre

Anlagen mit Standardkomponenten auszurüsten. Zu berücksichtigen ist ander­seits,

dass es sich bei den Betreibern von Mobilfunkantennen um Baugesuchsteller

handelt, die an zahlreichen Standorten vergleichbare Anlagen betreiben bzw.

auch künftig erstellen und daher ein Interesse daran haben, ihre

Glaubwürdigkeit nicht durch die Missachtung von Umweltvorschriften bei

einzelnen Sendeanlagen in Frage zu stellen. Wenn daher der Betreiber eines

Mobilfunksystems substanziert darlegt, mit welchen Massnahmen er für eine

dauerhafte Einhaltung der bewilligten Sendeleistungen besorgt ist (wobei auch

organi­satorische Vorkehren im Sinn eines Qualitätsmanagements denkbar sind),

ist durchaus denkbar, dass bei der Bewilligung der einzelnen Anlage auf diese

Grundlage abgestellt werden kann. Bei der Berechnung der Immissionen könnte

dann grundsätzlich ohne wei­tere Überprüfung von den Angaben des

Standortdatenblatts über die abgestrahlte Leistung ausgegangen werden.

Vorbehalten blieben auch in diesem Fall Abnahmemessungen in bestimmten

Zweifelsfällen (vgl. Kreisschreiben des BUWAL vom 15. Februar 2000,

Ziff. 3) sowie die von den Vollzugsbehörden stichprobenweise

durchzuführenden Kon­trollmessungen.

c) Die wenig aussagekräftige Stellungnahme

der privaten Beschwerdegegnerin bietet jedoch keine Grundlage für ein

derartiges Vorgehen. Da sie keine sachdienlichen Angaben darüber enthält, auf

welche Weise die Einhaltung der in den Standortdatenblät­tern genannten

Sendeleistung gewährleistet wird, verbleibt der Vollzugsbehörde – vorlie­gend

der städtischen Baubehörde – nur die Möglichkeit, die verursachten Immissionen

in der Umgebung der Anlage direkt zu messen bzw. durch geeignete Fachleute

messen zu lassen. Das erscheint überall dort als notwendig, wo die berechneten

Belastungen relativ nahe bei den massgeblichen Grenzwerten liegen, da in diesen

Fällen eine Überschreitung der Grenzwerte bei Veränderungen der Sendeleistung

nicht ausgeschlossen werden kann. Vorliegend betrifft dies die Wohnung

unterhalb des Antennen­masts (Immissionsort 2 gemäss den

Standortdatenblättern), nicht dagegen die Wohnhäuser der Beschwerdeführen­den.

Bei diesen liegt die errechnete Belastung deutlich unterhalb des

Anlagegrenzwerts, so dass selbst eine erhebliche Erhöhung der im

Standortdatenblatt genannten Sendeleistung noch keine Überschreitung der

Grenzwerte zur Folge hätte (zumal sich eine Erhöhung der Sendeleistung nur mit

der Quadratwurzel der jeweiligen Leistungszunahme auf die mass­geblichen

Belastungspegel auswirkt; vgl. vorn, E. 9c/aa).

Messungen können wegen des relativ hohen

Aufwands nicht fortlaufend durchge­führt werden. Als verhältnismässig erscheint

die Anordnung einer einmaligen, unangemel­deten Messung im Lauf des ersten

Betriebsjahrs der Anlage. Falls bei dieser Messung keine Überschreitung der

Grenzwerte festgestellt wird, sind bei der beurteilten Anlage in der Folge

– unter Vorbehalt von Stichproben, wie sie auch bei anderen Anlagen

durchge­führt werden – keine weiteren Messungen erforderlich. Sollten die

Grenzwerte bei der ers-ten Messung nicht eingehalten sein, wäre eine weitere

unangemeldete Messung durchzu­führen. Bei erneut unbefriedigendem Ergebnis

hätte die Vollzugsbehörde geeignete Mass­nahmen zu treffen, die bis zur

Schliessung der Anlage gehen können.

Die Kosten der Messung werden durch das

Projekt der privaten Beschwerdegegne­rin sowie ihre ungenügenden Angaben zur

Leistungsbegrenzung der Anlage verursacht und sind daher von ihr zu tragen.

13.

Die Beschwerdeführenden machen geltend,

dass die Immissionsgrenzwerte und Anlagegrenzwerte der NISV zu hoch angesetzt

seien und den Grundsätzen des USG nicht entsprächen. Sie verweisen in diesem Zusammenhang

auf eine grosse Zahl von Publikatio­nen und Forschungsergebnissen, nach welchen

auch Strahlung von wesentlich geringerer Intensität schädlich oder lästig sein

könne.

a) Immissionsgrenzwerte bezeichnen die

Grenze der Schädlichkeit oder Lästigkeit von Einwirkungen, bei deren

Überschreitung eine verschärfte Begrenzung der Emissionen nach Art. 11

Abs. 3 USG erfolgen muss. Die Immissionsgrenzwerte werden durch den

Bundesrat mittels Verordnung festgelegt (Art. 13 Abs. 1 USG). Materielle

Grundsätze für ihre Festlegung finden sich einerseits in Art. 13

Abs. 2 USG, anderseits in Art. 14 USG, welche Bestimmung zwar dem

Wortlaut nach nur für Luftverunreinigungen gilt, nach der Rechtsprechung jedoch

allgemein gültige Regeln enthält, die auch für die Beurteilung an­derer

Immissionen heranzuziehen sind (BGE 124 II 219 E. 7a mit Hinweisen; vgl.

Schrade/Loretan, zu Art. 14 N. 3). Ob die mit der Verordnung

festgelegten Grenzwerte den Anforderungen des Gesetzes genügen, ist bei der

Rechtsanwendung durch die Gerichte grundsätzlich zu überprüfen. Dem Bundesrat

als Verordnungsgeber steht jedoch bei der Festlegung – insbesondere wo

Unsicherheiten über die Auswirkungen der Immissionen bestehen – ein

erheblicher Beurteilungsspielraum zur Verfügung.

Für die Immissionsgrenzwerte der NISV stützte

sich der Bundesrat auf Berichte ei­ner vom BUWAL eingesetzten Expertengruppe

(Begrenzung der Immissionen von nicht-ionisierender Strahlung, Frequenzbereich

0.

Hz bis 300 GHz, BUWAL, Schriftenreihe Umwelt Nr. 302,

Bern 1998; Biologische Auswirkungen nichtionisierender elektromagne­tischer

Strahlung auf den Menschen und seine Umwelt, 1. Teil: Frequenzbereich

100.

kHz bis 300 GHz, BUWAL, Schriftenreihe Umweltschutz Nr. 121,

Bern 1990), die ihren Emp-fehlungen ihrerseits eine Richtlinie der

Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP)

aus dem Jahr 1998 zugrunde legte. Als Basis der ICNIRP-Richtlinie 1998

dienten biologische Wirkungen elektromagnetischer Felder, die wissenschaftlich

gesichert sind und ein Gesundheitsrisiko darstellen. Dabei handelt es sich

ausschliesslich um Kurzzeit-Wirkungen. Die Expertengruppe prüfte daneben auch

Berichte über Auswirkungen, die bei deutlich geringeren Feldstärken beobachtet

wurden; diese be­treffen unter anderem die Beeinflussung des Krebswachstums,

die Beeinflussung des Me­latoninhaushalts und psychovegetative Symptome, die

unter dem Sammelbegriff "Elektro­sensitivität" zusammengefasst werden

(vgl. zum Ganzen BUWAL, Schriftenreihe Umwelt Nr. 302, S. 17,

24.

ff.; Helmut Krueger, Elektrosmog – was ist das?,

URP 1996, S. 24 ff., 37 ff.; Walker, S. 4). Sie

erachtete diese Hinweise jedoch als zu ungewiss oder in ihrer Wirkungsweise zu

wenig erforscht, um Grenzwerte auf sie abzustützen. Statt dessen emp-fahl sie,

der verbleibenden Ungewissheit im Rahmen der vorsorglichen Vermeidung und

Verminderung entsprechender Belastungen Rechnung zu tragen; dabei sei das

Schwerge­wicht auf diejenigen Situationen zu legen, in denen Personen über

längere Zeit exponiert sind (BUWAL, Schriftenreihe Umwelt Nr. 302,

S. 30; BUWAL, Schriftenreihe Umwelt Nr. 121, S. 26, 31;

vgl. Krueger, S. 40 ff.; Walker, S. 8).

Die von der Expertengruppe und dem

Verordnungsgeber vorgenommene Wertung hält sich an die gesetzlichen Vorgaben.

Sie wird durch die von den Beschwerdeführenden vorgelegten Belege, die ohnehin

keine umfassende Beurteilung der Auswirkungen ermög­lichen, nicht widerlegt.

Dass die wissenschaftliche Literatur Hinweise enthält, die eine Ge­fährdung

oder Belästigung von Personen auch bei deutlich geringerer Strahlenbelastung

nahelegen, ist nicht neu und wird auch von der Expertengruppe anerkannt. Es ist

nicht Auf-gabe des Gerichts, anhand einzelner Forschungsberichte und

Literaturbelege, die von den Prozessparteien eingereicht werden, eine selbständige

Beurteilung des Gefährdungspoten-tials vorzunehmen. Die gerichtliche Prüfung

kann sich angesichts der Komplexität der Materie nur darauf erstrecken, ob die

Risiken durch geeignete Experten anhand zutref­fen­der Kriterien beurteilt

wurden. Das ist hier offenkundig der Fall.

b) Die Festlegung von Anlagegrenzwerten,

die unterhalb der Immissionsgrenzwerte liegen, wird vom Gesetz nicht verlangt;

die Grundsätze der vorsorglichen Emissionsbe­grenzung ergeben sich unmittelbar

aus dem Gesetz (Art. 11 Abs. 2 USG) und bedürfen zu ihrer Anwendung

nicht zwingend einer Konkretisierung in der Verordnung. Die von den

Beschwerdeführenden sinngemäss erhobene Forderung nach Festlegung strengerer

Anla­gegrenzwerte findet insofern im Gesetz keine Stütze. Soweit die Verordnung

die Anlage­grenzwerte jedoch als abschliessende Regelung der vorsorglichen

Emissionsbegrenzung im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG verstehen will

(vorn, E. 9b), stellt sich die Frage, ob mit dieser Festlegung die Grenzen

des technisch und betrieblich Möglichen und wirtschaftlich Tragbaren zutreffend

erfasst wurden. Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass die Krite­rien von

Art. 11 Abs. 2 USG sich in erster Linie an den Verhältnissen der

fraglichen An­lage orientieren (vgl. Schrade/Loretan, Art. 11

N. 19 ff.), wogegen die Anlagegrenzwerte der NISV auf die

resultierende Belastung in der Umgebung der Anlage abstellen. Die Frage kann

jedoch offen bleiben, nachdem sich gezeigt hat, dass vorliegend nebst der Ein­haltung

der Anlagegrenzwerte auch die weiteren in Frage kommenden Vorsorgemassnah­men

getroffen werden (vorn, E. 9b). Die Beschwerdeführenden können daher auch

unter dem Titel der vorsorglichen Emissionsbegrenzung keine zusätzlichen

Massnahmen verlan­gen.

14.

Die Beschwerdeführenden machen geltend,

dass es sich bei den Antennennet­zen der Mobilfunkbetreiber um zusammenhängende

Anlagen handle, für deren Planung und Bau vorerst die notwendigen

planungsrechtlichen Grundlagen zu schaffen seien. Eine Planungspflicht für

grössere Bauvorhaben und solche mit grossräumigen raumrelevanten Auswirkungen

besteht jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor allem für Anlagen

oder Bauten, die ausserhalb bestehender Bauzonen projektiert sind oder

jedenfalls im Widerspruch zur geltenden Zonenordnung stehen (BGE 124 II 252

E. 3; 120 Ib 207 E. 5 mit Hinweisen). Bei den Mobilfunkantennen auf

dem Gebiet der Stadt Zürich handelt es sich dagegen in der Regel um

zonenkonforme Anlagen, die keine Ausnahmen benötigen (vgl. RB 1998

Nr. 96). Es sind auch keine erheblichen raumrelevanten Auswirkungen die­ser

Anlagen ersichtlich, die eine Koordination auf dem Weg der Nutzungsplanung

erfor­derlich machen würden. Im Übrigen würde die von den Beschwerdeführenden

angestrebte Zusammenlegung von Antennenstandorten zu einer Erhöhung der

Strahlenbelastung in der Umgebung dieser Standorte führen und wäre daher in

einem städtischen Gebiet nicht un­bedingt von Vorteil (vgl. Walker, S. 9).

15.

Die von den Beschwerdeführenden

befürchtete Wertminderung ihrer Liegen­schaften ist, wie die Vorinstanz

zutreffend ausgeführt hat, nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Die

Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines allfälligen Ersatzanspruchs, auf

welche die Beschwerdeführenden zweifellos zu Recht hinweisen, vermögen an

dieser Zuständigkeitsordnung nichts zu ändern.

16.

Die Beschwerdeführenden beanstanden den

Kostenentscheid der Vorinstanz. Sie erachten die Verfahrenskosten als zu hoch

und weisen mit Bezug auf die Parteientschä­digung darauf hin, dass auch sie

einen erheblichen Aufwand getätigt hätten.

Die im angefochtenen Entscheid festgelegte

Spruchgebühr von Fr. 4'000.- ist relativ hoch, liegt jedoch noch im Rahmen

des der Vorinstanz zustehenden Ermessens, in welches das Verwaltungsgericht

nicht eingreift. Was den Aufwand der Beschwerdeführenden an­belangt, ist darauf

hinzuweisen, dass eine Parteientschädigung grundsätzlich nur der obsie­genden

Partei zu Lasten der unterliegenden zugesprochen wird (§ 17 Abs. 2

und 3 VRG). Der Einwand der Beschwerdeführenden ist daher insoweit nicht

begründet. Die teilweise Gutheissung der vorliegenden Beschwerde führt aber

dennoch zu einer Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des

Rekursverfahrens.

17.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist

auf die Beschwerde der Beschwer­deführerin A.2 nicht einzutreten; mit

Bezug auf die übrigen Beschwerdeführenden ist sie teilweise gutzuheissen. Die

Baubewilligung ist mit dem Vorbehalt zu versehen, dass bei der Messung der

Immissionen, welche die Baubehörde im Sinn der vorstehenden Erwä­gungen innert

eines Jahrs ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf Kosten der pri­vaten

Beschwerdegegnerin vorzunehmen hat, keine Überschreitung des massgeblichen

Grenzwerts festgestellt werden darf. Der Entscheid der

Baurekurskommission I vom 12. November 1999 und die Baubewilligung

vom 30. September 1998 sind insoweit aufzuheben bzw. zu ergänzen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Kosten zu zwei Dritteln von den Be­schwerdeführenden und zu einem Drittel von

der privaten Beschwerdegegnerin zu tragen. Die Verfahrenskosten der Vorinstanz

sind im gleichen Verhältnis neu zu verteilen, soweit sie den

Beschwerdeführenden auferlegt wurden; ferner sind die Parteientschädigungen,

welche die Vorinstanz der privaten Beschwerdegegnerin zu Lasten der

Beschwerdeführen­den zugesprochen hat, auf einen Drittel zu reduzieren. Mit

Bezug auf Rekurrierende, die am Verfahren vor der Vorinstanz, nicht jedoch am

Beschwerdeverfahren teilgenommen haben, ist der Kostenentscheid der Vorinstanz

jedoch rechtskräftig und bleibt unverändert. Für das Beschwerdeverfahren

rechtfertigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung angesichts des

geringen Aufwands, welcher der privaten Beschwerdegegnerin erwachsen ist,

nicht.

18.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern

eine Verletzung von Bundesrecht gerügt wird.

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

Auf die Beschwerde der

Beschwerdeführerin A.2 wird nicht eingetreten;

und

entscheidet

1.

Die Beschwerde der übrigen

Beschwerdeführenden wird teilweise gutgeheissen. Die Baubewilligung vom

30.

September 1998 wird im Sinn der Erwägungen wie folgt er­gänzt:

"Die Bewilligung steht unter dem Vorbehalt, dass bei einer Messung der Im­missionen,

welche die Baubehörde innert eines Jahres ab Rechtskraft dieses Entscheids auf

Kosten der Bauherrschaft unangemeldet vornehmen lässt, keine Überschreitung der

massgeblichen Grenzwerte festgestellt wird." Der Entscheid der

Baurekurskom­mission I vom 12. November 1999 wird insoweit aufgehoben.

2.

Die auf die Beschwerdeführenden

entfallenden Anteile an den Kosten des Rekursver­fahrens werden zu einem

Drittel der privaten Beschwerdegegnerin auferlegt. Die der privaten

Beschwerdegegnerin von der Baurekurskommission I zugesprochenen Partei­entschädigungen

zu Lasten der Beschwerdeführenden werden auf einen Drittel redu­ziert.

3.

...