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Entscheid

VB.1999.00396

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00396

5. Juni 2000Deutsch12 min

(URT.2000.5622)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Herr C. (= Beschwerdegegner) führt im

Weiler E einen Landwirtschaftsbetrieb. Im August 1998 ersuchte er um die

Baubewilligung für eine Remise in der Landwirtschaftszone aus­serhalb des

Dorfes. Die kantonale Siedlungskommission (KSK) stimmte dem Vorhaben am

22. Oktober 1998 grundsätzlich zu, empfahl jedoch die Verschiebung an

einen weniger exponierten Standort. Der Gemeinderat D bewilligte das

entsprechend modifizierte Bau­vorhaben am 11. Februar 1999. Die

Baudirektion hatte bereits am 24. November 1998 festgestellt, dass das in

der Landwirtschaftszone gelegene Vorhaben zonengemäss im Sinne von Art. 22 des

Bundes­gesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) sei und

keiner Ausnahmebewil­ligung nach Art. 24 RPG bedürfe. Sofern die Empfehlungen

der KSK eingehalten würden, stehe einer Baubewilligung nichts entgegen.

Erwägungen

II. Gegen die mit der Baubewilligung

eröffnete Verfügung der Baudirektion erho­ben zwei Nachbarn sowie die

Naturschutzvereinigung Y am 15. März 1999 Rekurs an den Regierungs­rat,

der das Rechtsmittel am 10. November 1999 abwies.

III. Während sich die Nachbarn mit diesem

Entscheid abfanden, gelangte die Naturschutzvereinigung Y mit Be­schwerde vom

20.

Dezember 1999 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt, der ange­fochtene

Beschluss sei aufzuheben und die von der Baudirektion erteilte Bewilligung sei

zu verweigern.

Der Gemeinderat D verzichtete auf

Beschwerdeantwort. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen, ebenso

wenig die Staatskanzlei. Die Baudirektion beantragte am 6. März 2000 die

Abweisung der Beschwerde. Da die Baudirektion mit ihrer Ver­nehmlassung neue

Unterlagen eingereicht hatte, wurde der Beschwerdeführerin Gelegen­heit

eingeräumt, sich dazu zu äussern. Diese Stellungnahme ging innert verlängerter

Frist am 8. Mai 2000 ein.

Die Darlegungen im angefochtenen Entscheid

und in den Rechtsschriften werden, soweit erforderlich, in den nachfolgenden

Erwägungen wiedergegeben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) funktio­nell und sachlich

zuständig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdegegner betreibt seinen

Landwirtschaftsbetrieb im Nebenerwerb. Nach seinen unwidersprochenen Angaben im

Rekursverfahren hält er zur Zeit 21 Kühe, 3 Rinder und 22 Kälber. Gemäss den

von der Baudirektion nachträglich eingereichten Un­terlagen aus dem Jahr 1997

bewirtschaftet er 9.3 ha Eigen- und 4.2 ha Pachtland. 1997 er­hielt er die

erforderlichen Bewilligungen für einen Scheunen- und Stallanbau an seinem von

Siedlungsgebiet umgebenen landwirtschaftlichen Gebäude Assek.-Nr. 1 auf

Kat.-Nrn. 2 und 3 im Weiler E. Die KSK wies schon in ihrer da­maligen

Stellungnahme darauf hin, dass das Hofgrundstück des Beschwerdegegners klein

sei und keine weitere Betriebsvergrösserung mehr zulasse. Die Anforderungen an

die Ein­ordnung des Bauvorhabens standen einer Hocheinfahrt entgegen, weshalb

auf vorgesehe­nen Remi­senraum verzichtet werden musste.

Die streitbetroffene Remise soll daher an

einem anderen Standort, in der Süd­we­stecke von Kat.-Nr. 4, im Norden des

Weilers E und in etwa 250 m Entfernung vom Hofgrund­stück, errichtet

werden. Sie weist einen Grundriss von 16.35 x 10.88 m und eine Höhe von

ca. 5.7 m auf. Es handelt sich um eine auf der Südseite offene

Metallkonstruktion mit Pult­dach. Die West- und Nordseite sollen zur

Kaschierung begrünt werden.

3.

a) Die Beschwerdeführerin weist darauf

hin, dass das Baugrundstück gemäss dem kantonalen Richtplan vom 31. Januar

1995.

im Landschafts-Förderungsgebiet liegt. Sie leitet daraus ab, das

Bauvorhaben hätte nur bewilligt werden dürfen, wenn es mit der notwendigen

architektonischen Sorgfalt gestaltet worden wäre und zumindest den herge­brachten

Formen und Materialien entsprochen hätte, was nicht der Fall sei. Ausserdem sei

unbeachtet geblieben, dass das Bauvorhaben zumindest teilweise unter dem Aspekt

von Art. 24 RPG hätte beurteilt werden müssen. Bezüglich

Zonenkonformität hätte ein strenge­rer Massstab angelegt werden müssen als in

einer gewöhnlichen Landwirtschaftszone. Vorauszusetzen sei ein ausreichender

Bedarfsnachweis. Es sei indessen nicht belegt, dass mindestens eine halbe Arbeitskraft

(bzw. 2100 Arbeitsstunden) pro Jahr auf den Betrieb aufgewendet würden und dass

eine längerfristig tragfähige Betriebsstruktur vorhanden sei. Schliesslich sei

nicht untersucht worden, ob nicht bestehende Bausubstanz verwendet wer­den

könnte, statt eine Neubaute zu errichten.

b) Generell bestimmt sich der Zweck und

Inhalt der zürcherischen Landwirtschafts­zone nach Art. 16 RPG, da

das Zürcher Recht in diesem Zusammenhang nicht weiter geht als das Bundesrecht.

Danach umfassen Landwirtschaftszonen Land, das sich für die land­wirtschaftliche

Nutzung eignet oder im Gesamt­interesse landwirtschaftlich genutzt werden soll.

Bauten und Anlagen in diesem Gebiet müssen nach Art. 22

Abs. 2 lit. a RPG dem Zweck der Landwirtschaftszone

entsprechen. Gebäude sind in der Landwirtschaftszone nach Art. 16 RPG

zonenkonform, wenn sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer

unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Landwirtschafts- bzw.

Gartenbaubetrieb stehen und im Hinblick auf die bodenabhängige Nutzung des

Landes als unentbehrlich erscheinen. In einer Landwirtschaftszone im Sinn von

Art. 16 RPG sind nur solche Ge­bäude zonenkonform, die in ihrer

konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirt­schaftung des Bodens am

vorgesehenen Standort objektiv notwendig und nicht überdimen­sioniert sind.

Ausserdem dürfen gegen ihre Errichtung keine überwiegenden öffentlichen

Interessen sprechen (BGE 125 II 278 E. 3a mit

Hinweisen).

Sind Wirtschaftsgebäude im Sinne dieser

Praxis erforderlich, kommt es gemäss der Lehre und der – eher

spärlichen – Rechtsprechung für die Zonenkonformität nicht darauf an, ob

der Boden im Haupt- oder im Nebenberuf bewirtschaftet wird (Peter M. Keller,

Neubauten in der Landwirtschaftszone, Grüsch 1987, S. 53; Leo Schürmann/Peter

Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3. A.,

Bern 1995, S. 149, beide mit Hinweisen auf die Praxis). Bei

Wohnbauten gelten strengere Anforderungen (vgl. BGE 121 II 307 und

dazu Christoph Bandli in AJP 1996, S. 214), die aber vorliegend keine

Rolle spielen, da keine Wohnbaute errichtet werden soll.

c) Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob und

inwieweit in Landschafts-Förde­rungsgebieten gemäss dem kantonalen Richtplan an

zonenkonforme Bauten und Anlagen zusätzliche Anforderungen gelten. Zu prüfen

ist daher, welchem Zweck die Landschafts-Förderungsgebiete dienen und ob der

Richtplan in diesem Zusammenhang konkrete Mass­nahmen festlegt, welche die

angesprochenen Behörden im Bewilligungsverfahren zu be­achten bzw. umzusetzen

haben.

aa) Die Baudirektion führt in der

Beschwerdeantwort aus, Landschafts-Förderungs­gebiete seien, insbesondere auch

unter Berücksichtigung der Schwerpunktgebiete für den Naturschutz gemäss

Ziff. 3.5.1 des kantonalen Richtplans, in erster Linie angesichts des

rasanten Strukturwandels in der Landwirtschaft ausgeschieden worden. Durch den

koordi­nierten und gezielten Einsatz der verfügbaren Mittel (z.B.

Direktzahlungen für besondere ökologische Leistungen) solle die unter den

veränderten wirtschaftlichen Bedingungen in Frage gestellte Bewirtschaftung der

Fläche sichergestellt werden. Diesen Darlegungen ist im Lichte des

Richtplantextes beizupflichten.

bb) Mit der Bezeichnung

"Landschafts-Förderungsgebiet" sollen gemäss Richt­plantext die

Bewirtschaftung sowie die Erhaltung und Förderung von Eigenart, Vielfalt,

Natürlichkeit und Erholungswert dieser Flächen langfristig sichergestellt

werden. Die vor­handenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen haben in

Landschafts-Förderungs­gebieten Priorität und können deshalb auch den aktuellen

Bedürfnissen und Anforderungen entsprechend weiterentwickelt werden. Namentlich

sollen in diesen Gebieten Rahmenbe­dingungen geschaffen werden, die der

Vernachlässigung der Landschaftsbewirtschaftung entgegenwirken (vgl.

Ziff. 3.7.1 des Richtplans, S. 70). Der Richtplantext verweist auf

die Leitlinie 3 des Richtplans: "Zusammenhängende naturnahe Räume

sind zu schonen und aktiv zu fördern" (Ziff. 1.2.2, S. 9). In

Ausführung dieser Leitlinie waren gemäss Richtplan folgende drei Überlegungen

für die Ausscheidung der Landschafts-Förderungsgebiete wegleitend

(S. 70 f.):

"- Als

Landschafts-Förderungsgebiete sind Flächen zu bezeichnen, die aus kantonaler

Sicht aufgrund ihrer landschaftlichen Eigenart, ihrer biologisch-ökologischen

Vielfalt und ihres Erholungswertes insgesamt in ihrem Charakter erhalten oder

weiterentwickelt werden sollen.

- Landschafts-Förderungsgebiete

sind ihrer Zweckbestimmung entspre­chend grossflächig und ohne scharfe

Begrenzungen zu bezeichnen. Durch eine offene, überlagernde Darstellung in der

Karte soll sichtbar gemacht werden, dass ästhetischen und ökologischen Aspekten

im Rahmen nachfolgender Planungen und in Bewilligungsverfahren be­sondere

Beachtung zu schenken ist, ohne dass mit dem Richtplanein­trag eine

sachgerechte Interessenabwägung im Einzelfall vorwegge­nommen wird.

- Eine nachhaltige

Kulturlandpflege dieser Landschaftsräume ist zu ge­währleisten; deshalb sind

die Voraussetzungen für eine auch in wirt­schaftlicher Hinsicht attraktive

Bewirtschaftung der betreffenden Flä­chen zu schaffen."

cc) Der Richtplan stellt hinsichtlich

Landschafts-Förderungsgebieten keine eindeu­tigen materiellen Anforderungen an

die nachgeordneten Planungsträger und Bewilligungs­behörden auf. Die zitierten

Erwägungen des Richtplans können zu sich widersprechenden Folgerungen führen

und eröffnen den nachgeordneten Instanzen jedenfalls erhebliche Ab­wägungsspielräume.

Der Hinweis, dass die Richtplanfestlegung eine sachgerechte Interes­senabwägung

im Einzelfall nicht vorwegnimmt, drückt dies klar aus. Insbesondere kann das

Anliegen, ästhetischen und ökologischen Aspekten bei Bewilligungsverfahren

beson­dere Beachtung zu schenken, in ein Spannungsverhältnis zur Absicht

treten, die Vorausset­zungen für eine auch in wirtschaftlicher Hinsicht

attraktive Bewirtschaftung zu schaffen. Die Beschwerdeführerin geht über dieses

Anliegen zu Unrecht mit Stillschweigen hinweg. Der vorliegende Streitfall

belegt den möglichen Widerstreit der Interessen. Erhöhte Anfor­derungen an die

Gestaltung und Einordnung würden die projektierte Baute verteuern. Aus Gründen

der Verhältnismässigkeit wurde dem Beschwerdegegner gestattet, eine höchst

einfache, der herkömmlichen Bauweise in der betreffenden Gegend nicht

entsprechende Blechkonstruktion zu errichten, in deren Besitz er sich bereits

befindet. Damit wird die wirtschaftlichen At­trak­tivität der Bewirtschaftung

gesteigert.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die

sogenannte "Festlegung" des Richt­plans (grau unterlegt; vgl. dazu

Ziff. 1.3 des Richtplantextes, S. 16), dass sich die Festle­gung

"Landschafts-Förderungsgebiet" auf das Anliegen nach einer

zweckmässigen Koor­dination aller landschaftswirksamen Tätigkeiten im Lichte

der genannten Zielsetzungen beschränkt, soweit nicht aufgrund der einschlägigen

Inventare des eidgenössischen und kantonalen Rechts spezielle natur- oder

landschaftsschützerische Massnahmen zu treffen sind (S. 71). Der materielle

Steuerungsgehalt von Ziff. 3.7 des Richtplans ist auch im Lichte dieser

Festlegung beschränkt. Dementsprechend weist Ziff. 3.7.3 denn auch darauf

hin, dass hinsichtlich Bewirtschaftung, Bebauung und Pflege der

Landschafts-Förde­rungsgebiete ein grosser Gestaltungsspielraum besteht. Als

besondere Aufgaben nennt der Richtplan die Koordination und Zusammenarbeit, die

Aktualisierung und Verbesserung der Grundlagen und die Regelung der

Finanzierung besonderer ökologischer bzw. landschafts­pflegerischer Leistungen

(S. 74 f.).

Daher kann nicht argumentiert werden, ein

konkretes landwirtschaftliches Bauvor­haben im Landschafts-Förderungsgebiet

habe von vornherein erhöhten Anforderungen hinsichtlich Ästhetik oder

Bedarfsnachweis zu genügen. Die durch die Richtplanfestlegung aufgeworfene

Fragestellung ist vielmehr, ob der Entscheid den verschiedenen Interessen,

namentlich jenem der Einordnung und jenem der Förderung der Bewirtschaftung,

ange­messen Rechnung trägt.

4.

a) Es lässt sich angesichts der

bewirtschafteten Fläche, der Anzahl gehaltener Tiere und der weiteren Umstände,

namentlich der bereits getätigten Investitionen in das Hofgebäude, nicht

ernsthaft in Frage stellen, dass der Beschwerdegegner einen echten Ne­benerwerbsbetrieb

führt und daher berechtigt ist, in der Landwirtschaftszone die betriebs­notwendigen

Ökonomiegebäude zu errichten (vgl. vorne E. 3b). Zu diesen gehört auch die

hier streitige Fahrzeug-Remise, da dafür direkt beim Hof kein Platz vorhanden

ist und die Fahrzeuge derzeit im Freien abgestellt werden müssen. Das

Bauvorhaben wurde von der KSK geprüft und für gut befunden. Dabei war der KSK

bewusst, dass die 1997 begründete Betriebsgemeinschaft mit einem anderen Bauern

nach einem Jahr wieder aufgelöst worden war. Ein Widerspruch in der

Argumentation, den die Beschwerdeführerin zu erkennen glaubt, liegt nicht vor.

Wohl hat die KSK seinerzeit darauf hingewiesen, dass die Zusam­menarbeit der

beiden Betriebe als sinnvoll erscheine und die Weiterexistenz der beiden

Betriebe ermögliche. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, nur dank einer

solchen Zusammenarbeit könne der Betrieb des Beschwerdegegners aufrecht

erhalten werden. Die Erhebungen der KSK führen im Gegenteil ohne weiteres zum

Schluss, dass der Betrieb des Beschwerdegegners auch allein zumindest als

Nebenerwerbsbetrieb gesichert ist. Mangels konkreter Hinweise auf eine

gravierende und dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähig­keit des noch nicht

einmal vierzigjährigen Beschwerdegegners brauchte sich die Rekursbe­hörde auch

nicht näher mit dessen Gesundheitszustand zu befassen. Ein ausreichender Be­dürfnisnachweis

liegt vor. Die weiteren von der Beschwerdeführerin verlangten Nachweise sind

nicht erforderlich.

Zudem haben weder der Beschwerdegegner noch

die Behörden im konkreten Fall zusätzliche Untersuchungen darüber anzustellen,

ob allenfalls irgendwo noch bereits beste­hende Bauten zu finden sind, die als

Remise in Frage käme. Vielmehr genügt es, dass der Beschwerdegegner den

Nachweis erbracht hat, ein Remisengebäude zu benötigen, und dass die Errichtung

unmittelbar beim Hof nicht möglich ist. Anders könnte die Situation allen­falls

dann zu beurteilen sein, wenn trotz offensichtlich verfügbarem

vorhandenem Raum zusätzlich gebaut werden sollte. Dass dem so sei, macht die

Beschwerdeführerin nicht gel­tend.

b) Den Bewilligungsbehörden war bewusst, dass

das Remisengebäude kein ästheti­sches Juwel darstellt. Sie haben auflageweise

verlangt, dass die Wände in mattem Dunkel­braun zu streichen sind und das

Gebäude auf zwei Seiten durch eine Bepflanzung mit ein­heimischen Sträuchern

abzudecken ist. Bei Beachtung dieser Auflagen haben sie eine ge­nügende

Einordnung bejaht. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Beurtei­lung

im konkreten Fall als rechtswidrig erscheinen liesse. Wie vorne dargelegt, kann

aus dem Richtplan nicht gefolgert werden, dass Bauvorhaben im

Landschafts-Förderungsge­biet generell erhöhten, d h. über § 238

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

hinausgehenden Anforderungen zu genügen hätten. Die ange­fochtenen Entscheide

der Baudirektion und des Regierungsrates tragen den berührten In­teressen

ausreichend Rechnung. Das Verwaltungsgericht hat angesichts der von ihm in

Ermessensfragen zu beachtenden Grenzen (§ 50 VRG) keinerlei Anlass,

abweichend zu urteilen.

5.

Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet und ist abzuweisen. ...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...