VB.1999.00396
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00396
5. Juni 2000Deutsch12 min
(URT.2000.5622)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.1999.00396
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.06.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung und Feststellung nach Art. 22 RPG
Fahrzeug-Remise in der Landwirtschaftszone und im Landwirtschafts-Förderungsgebiet gemäss kantonalem Richtplan:
Begriff der Landwirtschaftszone; Umschreibung der zonenkonformen Bauten in der Landwirtschaftszone (E. 3b).
Landwirtschafts-Förderungsgebiet gemäss kantonalem Richtplan: Sinn und Zweck (E. 3 c/aa-bb). Der Richtplan stellt diesbezüglich keine eindeutigen Anforderungen an nachgeordnete Bewilligungsbehörden auf. Eine Baute hat nicht von vornherein erhöhten Anforderungen hinsichtlich Bedürfnisnachweis und Ästhetik zu genügen (E. 3c/cc).
Unter den konkreten Verhältnissen ist für den Landwirtschaftsnebenbetrieb der Bedürfnisnachweis für die Fahrzeug-Remise erbracht (E. 4a). Zudem erfüllt die Baute in Berücksichtigung der Auflagen die Anforderungen an eine genügende Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG (E. 4b).
Stichworte:
BEDÜRFNIS
EINORDNUNG
FÖRDERUNGSGEBIET
LANDWIRTSCHAFTLICH
LANDWIRTSCHAFTSZONE
REMISE
RICHTPLAN
RICHTPLÄNE (PLANUNGSGRUNDSÄTZE)
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
§ 238 PBG
Art. 16 RPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Herr C. (= Beschwerdegegner) führt im
Weiler E einen Landwirtschaftsbetrieb. Im August 1998 ersuchte er um die
Baubewilligung für eine Remise in der Landwirtschaftszone ausserhalb des
Dorfes. Die kantonale Siedlungskommission (KSK) stimmte dem Vorhaben am
22. Oktober 1998 grundsätzlich zu, empfahl jedoch die Verschiebung an
einen weniger exponierten Standort. Der Gemeinderat D bewilligte das
entsprechend modifizierte Bauvorhaben am 11. Februar 1999. Die
Baudirektion hatte bereits am 24. November 1998 festgestellt, dass das in
der Landwirtschaftszone gelegene Vorhaben zonengemäss im Sinne von Art. 22 des
Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) sei und
keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bedürfe. Sofern die Empfehlungen
der KSK eingehalten würden, stehe einer Baubewilligung nichts entgegen.
Erwägungen
II. Gegen die mit der Baubewilligung
eröffnete Verfügung der Baudirektion erhoben zwei Nachbarn sowie die
Naturschutzvereinigung Y am 15. März 1999 Rekurs an den Regierungsrat,
der das Rechtsmittel am 10. November 1999 abwies.
III. Während sich die Nachbarn mit diesem
Entscheid abfanden, gelangte die Naturschutzvereinigung Y mit Beschwerde vom
20.
Dezember 1999 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt, der angefochtene
Beschluss sei aufzuheben und die von der Baudirektion erteilte Bewilligung sei
zu verweigern.
Der Gemeinderat D verzichtete auf
Beschwerdeantwort. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen, ebenso
wenig die Staatskanzlei. Die Baudirektion beantragte am 6. März 2000 die
Abweisung der Beschwerde. Da die Baudirektion mit ihrer Vernehmlassung neue
Unterlagen eingereicht hatte, wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit
eingeräumt, sich dazu zu äussern. Diese Stellungnahme ging innert verlängerter
Frist am 8. Mai 2000 ein.
Die Darlegungen im angefochtenen Entscheid
und in den Rechtsschriften werden, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich
zuständig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdegegner betreibt seinen
Landwirtschaftsbetrieb im Nebenerwerb. Nach seinen unwidersprochenen Angaben im
Rekursverfahren hält er zur Zeit 21 Kühe, 3 Rinder und 22 Kälber. Gemäss den
von der Baudirektion nachträglich eingereichten Unterlagen aus dem Jahr 1997
bewirtschaftet er 9.3 ha Eigen- und 4.2 ha Pachtland. 1997 erhielt er die
erforderlichen Bewilligungen für einen Scheunen- und Stallanbau an seinem von
Siedlungsgebiet umgebenen landwirtschaftlichen Gebäude Assek.-Nr. 1 auf
Kat.-Nrn. 2 und 3 im Weiler E. Die KSK wies schon in ihrer damaligen
Stellungnahme darauf hin, dass das Hofgrundstück des Beschwerdegegners klein
sei und keine weitere Betriebsvergrösserung mehr zulasse. Die Anforderungen an
die Einordnung des Bauvorhabens standen einer Hocheinfahrt entgegen, weshalb
auf vorgesehenen Remisenraum verzichtet werden musste.
Die streitbetroffene Remise soll daher an
einem anderen Standort, in der Südwestecke von Kat.-Nr. 4, im Norden des
Weilers E und in etwa 250 m Entfernung vom Hofgrundstück, errichtet
werden. Sie weist einen Grundriss von 16.35 x 10.88 m und eine Höhe von
ca. 5.7 m auf. Es handelt sich um eine auf der Südseite offene
Metallkonstruktion mit Pultdach. Die West- und Nordseite sollen zur
Kaschierung begrünt werden.
3.
a) Die Beschwerdeführerin weist darauf
hin, dass das Baugrundstück gemäss dem kantonalen Richtplan vom 31. Januar
1995.
im Landschafts-Förderungsgebiet liegt. Sie leitet daraus ab, das
Bauvorhaben hätte nur bewilligt werden dürfen, wenn es mit der notwendigen
architektonischen Sorgfalt gestaltet worden wäre und zumindest den hergebrachten
Formen und Materialien entsprochen hätte, was nicht der Fall sei. Ausserdem sei
unbeachtet geblieben, dass das Bauvorhaben zumindest teilweise unter dem Aspekt
von Art. 24 RPG hätte beurteilt werden müssen. Bezüglich
Zonenkonformität hätte ein strengerer Massstab angelegt werden müssen als in
einer gewöhnlichen Landwirtschaftszone. Vorauszusetzen sei ein ausreichender
Bedarfsnachweis. Es sei indessen nicht belegt, dass mindestens eine halbe Arbeitskraft
(bzw. 2100 Arbeitsstunden) pro Jahr auf den Betrieb aufgewendet würden und dass
eine längerfristig tragfähige Betriebsstruktur vorhanden sei. Schliesslich sei
nicht untersucht worden, ob nicht bestehende Bausubstanz verwendet werden
könnte, statt eine Neubaute zu errichten.
b) Generell bestimmt sich der Zweck und
Inhalt der zürcherischen Landwirtschaftszone nach Art. 16 RPG, da
das Zürcher Recht in diesem Zusammenhang nicht weiter geht als das Bundesrecht.
Danach umfassen Landwirtschaftszonen Land, das sich für die landwirtschaftliche
Nutzung eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll.
Bauten und Anlagen in diesem Gebiet müssen nach Art. 22
Abs. 2 lit. a RPG dem Zweck der Landwirtschaftszone
entsprechen. Gebäude sind in der Landwirtschaftszone nach Art. 16 RPG
zonenkonform, wenn sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer
unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Landwirtschafts- bzw.
Gartenbaubetrieb stehen und im Hinblick auf die bodenabhängige Nutzung des
Landes als unentbehrlich erscheinen. In einer Landwirtschaftszone im Sinn von
Art. 16 RPG sind nur solche Gebäude zonenkonform, die in ihrer
konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am
vorgesehenen Standort objektiv notwendig und nicht überdimensioniert sind.
Ausserdem dürfen gegen ihre Errichtung keine überwiegenden öffentlichen
Interessen sprechen (BGE 125 II 278 E. 3a mit
Hinweisen).
Sind Wirtschaftsgebäude im Sinne dieser
Praxis erforderlich, kommt es gemäss der Lehre und der – eher
spärlichen – Rechtsprechung für die Zonenkonformität nicht darauf an, ob
der Boden im Haupt- oder im Nebenberuf bewirtschaftet wird (Peter M. Keller,
Neubauten in der Landwirtschaftszone, Grüsch 1987, S. 53; Leo Schürmann/Peter
Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3. A.,
Bern 1995, S. 149, beide mit Hinweisen auf die Praxis). Bei
Wohnbauten gelten strengere Anforderungen (vgl. BGE 121 II 307 und
dazu Christoph Bandli in AJP 1996, S. 214), die aber vorliegend keine
Rolle spielen, da keine Wohnbaute errichtet werden soll.
c) Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob und
inwieweit in Landschafts-Förderungsgebieten gemäss dem kantonalen Richtplan an
zonenkonforme Bauten und Anlagen zusätzliche Anforderungen gelten. Zu prüfen
ist daher, welchem Zweck die Landschafts-Förderungsgebiete dienen und ob der
Richtplan in diesem Zusammenhang konkrete Massnahmen festlegt, welche die
angesprochenen Behörden im Bewilligungsverfahren zu beachten bzw. umzusetzen
haben.
aa) Die Baudirektion führt in der
Beschwerdeantwort aus, Landschafts-Förderungsgebiete seien, insbesondere auch
unter Berücksichtigung der Schwerpunktgebiete für den Naturschutz gemäss
Ziff. 3.5.1 des kantonalen Richtplans, in erster Linie angesichts des
rasanten Strukturwandels in der Landwirtschaft ausgeschieden worden. Durch den
koordinierten und gezielten Einsatz der verfügbaren Mittel (z.B.
Direktzahlungen für besondere ökologische Leistungen) solle die unter den
veränderten wirtschaftlichen Bedingungen in Frage gestellte Bewirtschaftung der
Fläche sichergestellt werden. Diesen Darlegungen ist im Lichte des
Richtplantextes beizupflichten.
bb) Mit der Bezeichnung
"Landschafts-Förderungsgebiet" sollen gemäss Richtplantext die
Bewirtschaftung sowie die Erhaltung und Förderung von Eigenart, Vielfalt,
Natürlichkeit und Erholungswert dieser Flächen langfristig sichergestellt
werden. Die vorhandenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen haben in
Landschafts-Förderungsgebieten Priorität und können deshalb auch den aktuellen
Bedürfnissen und Anforderungen entsprechend weiterentwickelt werden. Namentlich
sollen in diesen Gebieten Rahmenbedingungen geschaffen werden, die der
Vernachlässigung der Landschaftsbewirtschaftung entgegenwirken (vgl.
Ziff. 3.7.1 des Richtplans, S. 70). Der Richtplantext verweist auf
die Leitlinie 3 des Richtplans: "Zusammenhängende naturnahe Räume
sind zu schonen und aktiv zu fördern" (Ziff. 1.2.2, S. 9). In
Ausführung dieser Leitlinie waren gemäss Richtplan folgende drei Überlegungen
für die Ausscheidung der Landschafts-Förderungsgebiete wegleitend
(S. 70 f.):
"- Als
Landschafts-Förderungsgebiete sind Flächen zu bezeichnen, die aus kantonaler
Sicht aufgrund ihrer landschaftlichen Eigenart, ihrer biologisch-ökologischen
Vielfalt und ihres Erholungswertes insgesamt in ihrem Charakter erhalten oder
weiterentwickelt werden sollen.
- Landschafts-Förderungsgebiete
sind ihrer Zweckbestimmung entsprechend grossflächig und ohne scharfe
Begrenzungen zu bezeichnen. Durch eine offene, überlagernde Darstellung in der
Karte soll sichtbar gemacht werden, dass ästhetischen und ökologischen Aspekten
im Rahmen nachfolgender Planungen und in Bewilligungsverfahren besondere
Beachtung zu schenken ist, ohne dass mit dem Richtplaneintrag eine
sachgerechte Interessenabwägung im Einzelfall vorweggenommen wird.
- Eine nachhaltige
Kulturlandpflege dieser Landschaftsräume ist zu gewährleisten; deshalb sind
die Voraussetzungen für eine auch in wirtschaftlicher Hinsicht attraktive
Bewirtschaftung der betreffenden Flächen zu schaffen."
cc) Der Richtplan stellt hinsichtlich
Landschafts-Förderungsgebieten keine eindeutigen materiellen Anforderungen an
die nachgeordneten Planungsträger und Bewilligungsbehörden auf. Die zitierten
Erwägungen des Richtplans können zu sich widersprechenden Folgerungen führen
und eröffnen den nachgeordneten Instanzen jedenfalls erhebliche Abwägungsspielräume.
Der Hinweis, dass die Richtplanfestlegung eine sachgerechte Interessenabwägung
im Einzelfall nicht vorwegnimmt, drückt dies klar aus. Insbesondere kann das
Anliegen, ästhetischen und ökologischen Aspekten bei Bewilligungsverfahren
besondere Beachtung zu schenken, in ein Spannungsverhältnis zur Absicht
treten, die Voraussetzungen für eine auch in wirtschaftlicher Hinsicht
attraktive Bewirtschaftung zu schaffen. Die Beschwerdeführerin geht über dieses
Anliegen zu Unrecht mit Stillschweigen hinweg. Der vorliegende Streitfall
belegt den möglichen Widerstreit der Interessen. Erhöhte Anforderungen an die
Gestaltung und Einordnung würden die projektierte Baute verteuern. Aus Gründen
der Verhältnismässigkeit wurde dem Beschwerdegegner gestattet, eine höchst
einfache, der herkömmlichen Bauweise in der betreffenden Gegend nicht
entsprechende Blechkonstruktion zu errichten, in deren Besitz er sich bereits
befindet. Damit wird die wirtschaftlichen Attraktivität der Bewirtschaftung
gesteigert.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die
sogenannte "Festlegung" des Richtplans (grau unterlegt; vgl. dazu
Ziff. 1.3 des Richtplantextes, S. 16), dass sich die Festlegung
"Landschafts-Förderungsgebiet" auf das Anliegen nach einer
zweckmässigen Koordination aller landschaftswirksamen Tätigkeiten im Lichte
der genannten Zielsetzungen beschränkt, soweit nicht aufgrund der einschlägigen
Inventare des eidgenössischen und kantonalen Rechts spezielle natur- oder
landschaftsschützerische Massnahmen zu treffen sind (S. 71). Der materielle
Steuerungsgehalt von Ziff. 3.7 des Richtplans ist auch im Lichte dieser
Festlegung beschränkt. Dementsprechend weist Ziff. 3.7.3 denn auch darauf
hin, dass hinsichtlich Bewirtschaftung, Bebauung und Pflege der
Landschafts-Förderungsgebiete ein grosser Gestaltungsspielraum besteht. Als
besondere Aufgaben nennt der Richtplan die Koordination und Zusammenarbeit, die
Aktualisierung und Verbesserung der Grundlagen und die Regelung der
Finanzierung besonderer ökologischer bzw. landschaftspflegerischer Leistungen
(S. 74 f.).
Daher kann nicht argumentiert werden, ein
konkretes landwirtschaftliches Bauvorhaben im Landschafts-Förderungsgebiet
habe von vornherein erhöhten Anforderungen hinsichtlich Ästhetik oder
Bedarfsnachweis zu genügen. Die durch die Richtplanfestlegung aufgeworfene
Fragestellung ist vielmehr, ob der Entscheid den verschiedenen Interessen,
namentlich jenem der Einordnung und jenem der Förderung der Bewirtschaftung,
angemessen Rechnung trägt.
4.
a) Es lässt sich angesichts der
bewirtschafteten Fläche, der Anzahl gehaltener Tiere und der weiteren Umstände,
namentlich der bereits getätigten Investitionen in das Hofgebäude, nicht
ernsthaft in Frage stellen, dass der Beschwerdegegner einen echten Nebenerwerbsbetrieb
führt und daher berechtigt ist, in der Landwirtschaftszone die betriebsnotwendigen
Ökonomiegebäude zu errichten (vgl. vorne E. 3b). Zu diesen gehört auch die
hier streitige Fahrzeug-Remise, da dafür direkt beim Hof kein Platz vorhanden
ist und die Fahrzeuge derzeit im Freien abgestellt werden müssen. Das
Bauvorhaben wurde von der KSK geprüft und für gut befunden. Dabei war der KSK
bewusst, dass die 1997 begründete Betriebsgemeinschaft mit einem anderen Bauern
nach einem Jahr wieder aufgelöst worden war. Ein Widerspruch in der
Argumentation, den die Beschwerdeführerin zu erkennen glaubt, liegt nicht vor.
Wohl hat die KSK seinerzeit darauf hingewiesen, dass die Zusammenarbeit der
beiden Betriebe als sinnvoll erscheine und die Weiterexistenz der beiden
Betriebe ermögliche. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, nur dank einer
solchen Zusammenarbeit könne der Betrieb des Beschwerdegegners aufrecht
erhalten werden. Die Erhebungen der KSK führen im Gegenteil ohne weiteres zum
Schluss, dass der Betrieb des Beschwerdegegners auch allein zumindest als
Nebenerwerbsbetrieb gesichert ist. Mangels konkreter Hinweise auf eine
gravierende und dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des noch nicht
einmal vierzigjährigen Beschwerdegegners brauchte sich die Rekursbehörde auch
nicht näher mit dessen Gesundheitszustand zu befassen. Ein ausreichender Bedürfnisnachweis
liegt vor. Die weiteren von der Beschwerdeführerin verlangten Nachweise sind
nicht erforderlich.
Zudem haben weder der Beschwerdegegner noch
die Behörden im konkreten Fall zusätzliche Untersuchungen darüber anzustellen,
ob allenfalls irgendwo noch bereits bestehende Bauten zu finden sind, die als
Remise in Frage käme. Vielmehr genügt es, dass der Beschwerdegegner den
Nachweis erbracht hat, ein Remisengebäude zu benötigen, und dass die Errichtung
unmittelbar beim Hof nicht möglich ist. Anders könnte die Situation allenfalls
dann zu beurteilen sein, wenn trotz offensichtlich verfügbarem
vorhandenem Raum zusätzlich gebaut werden sollte. Dass dem so sei, macht die
Beschwerdeführerin nicht geltend.
b) Den Bewilligungsbehörden war bewusst, dass
das Remisengebäude kein ästhetisches Juwel darstellt. Sie haben auflageweise
verlangt, dass die Wände in mattem Dunkelbraun zu streichen sind und das
Gebäude auf zwei Seiten durch eine Bepflanzung mit einheimischen Sträuchern
abzudecken ist. Bei Beachtung dieser Auflagen haben sie eine genügende
Einordnung bejaht. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Beurteilung
im konkreten Fall als rechtswidrig erscheinen liesse. Wie vorne dargelegt, kann
aus dem Richtplan nicht gefolgert werden, dass Bauvorhaben im
Landschafts-Förderungsgebiet generell erhöhten, d h. über § 238
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
hinausgehenden Anforderungen zu genügen hätten. Die angefochtenen Entscheide
der Baudirektion und des Regierungsrates tragen den berührten Interessen
ausreichend Rechnung. Das Verwaltungsgericht hat angesichts der von ihm in
Ermessensfragen zu beachtenden Grenzen (§ 50 VRG) keinerlei Anlass,
abweichend zu urteilen.
5.
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen. ...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...